Zahlungsverzug
1. Sachdarstellung
Unter Zahlungsverzug versteht man den Zustand, wenn ein Käufer (=Schuldner) seine Zahlungspflicht aus einem rechtsgültigen Kaufvertrag nicht erfüllt. Der Käufer befindet sich ab dem ab dem vereinbarten Zahlungstermin in Verzug, wurde kein Zahlungstermin vereinbart, so ist er es erst ab der ersten Mahnung. Nach BGB § 288 (Eigentumsvorbehalt) geht das Eigentum der Ware erst nach Zahlung an den Käufer über. Wenn ein Käufer in Zahlungsverzug gerät, entsteht dem Verkäufer (=Gläubiger) finanzieller Schaden, er kann gesetzlich geregelt, Verzugszinsen und Kostenersatz verlangen. Laut HGB § 352 beträgt die Höhe der Verzugszinsen bei beiderseitigen Handelsgeschäften mindestens 5%, bei einseitigen Handelsgeschäften sind nach BGB § 288 mindestens 4% festgelegt. Wenn der Verkäufer höhere Zinsen bei seiner Bank bezahlt, muß er dies nachweisen und kann dann diesen Zinssatz bei dem Schuldner einfordern.
Allgemeine Zinsformel: (Zinssatz x Kapital x Zinstage) / (100x360)
- Zahlungsverzug = Zahlungspflicht wird nicht erfüllt
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Monat = 30 Tage 1Jahr = 360 Tage
2. Debitorenkontrolle
Es gibt viele Gründe, warum ein Kunde nicht bezahlt: Vergessen, schlechte Finanzlage, ungeordnete Buchführung und Ähnliches. Die Fälligkeitstermine lassen sich bei kleineren Firmen am besten mit einem Terminbuch(oder Ordner, Kartei) überwachen, in dem die Rechnungsdurchschläge dem Fälligkeitstermin nach eingeheftet werden. Es ist aber einfacher ausstehende Zahlungen per Computer zu verwalten. Größere Firmen besitzen meist Abteilungen für die Debitorenkontrolle.
3. Außergerichtliches Mahnverfahren
Der Lieferer muß zahlen,
- um den Schuldner in Verzug zu setzen
- um nicht selber in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen
- um so flüssig zu sein, um Lieferrerskonto ausnutzen zu können
- sich bei Konkurs des Kunden vor Verlusten zu schützen
- um sich vor Verlusten durch Verjährung zu schützen
Eine außergerichtliche Mahnung muß ausdrücklich erklären, daß ein weiter Zahlungsaufschub Folgen nach sich ziehen wird. Die wiederholte Zusendung der Rechnung (en) ist z.B. so eine Aufforderung, ist aber rechtlich gesehen keine Methode den Schuldner in Verzug zu bringen. Hierfür muß eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung notwendig. Durch ungeschickte Zahlungsaufforderungen kann der Kunde verärgert werden. Um den Kunden anzuhalten pünktlich zu zahlen, sollten zwischen Fälligkeit und der ersten Rechnung ca. sieben Tage liegen.
Bei wiederholten Mahnungen sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden: Stopp von Neulieferungen Vorübergehende Lieferungen nur gegen Barzahlung oder Vorkasse Bonität des Kunden überprüfen Gespräch mit dem Kunden, um weiteres Vorgehen zu klären
4. Gerichtliches Mahnverfahren
Der Gläubiger muß ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wenn ein Schuldner sich weigert zu zahlen (ZPO § 688 ff.)., der Gläubiger wird hierbei Antragsteller, der Schuldner Antragsgegner genannt.
5. Verjährung
Der Schuldner muß seine Leistung nicht mehr erbringen, wenn die Forderung des Gläubigers verjährt ist. Wenn ein Schuldner trotz der Verjährung bezahlt, kann er sein Geld nicht mehr einfordern.
Verjährungsfristen:
In 30 Jahren verjähren Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen aus Darlehensfordrungen aus Vollstreckungsbescheiden Privatleute untereinander
In 4 Jahren verjähren Ansprüche
- der Gewerbetreibenden untereinander (HGB), außer wenn es sich um Darlehen handelt
- auf Zinsen
- auf regelmäßig wiederkehrende Zahlungen
In 2 Jahren verjähren Ansprüche der
- Gewerbetreibenden untereinander an Privatleute (HGB)
- Transportunternehmungen
- Gastwirte
- Lohn- und Gehaltsempfänger
- freien Berufe
Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung kann unterbrochen werden durch:
- Mahnbescheid
- Klage
- Anmeldung der Forderung zum Konkurs
- Teilzahlung des Schuldners
- Zinszahlung des Schuldners
- Schriftliche Stundungsbitte (Zahlungsaufschub)
- Schuldanerkenntnis
- Citation du texte
- Matthias Peschmann (Auteur), 2001, Zahlungsverzug, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102260