- Unwahre Anpreisungen, z.B. „aus eigener Erzeugung“, wenn dies nicht zutrifft.
- Herabsetzung der Konkurrenz
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen
- Bestechung von Angestellten.
- die Marke
- der Inhaber der Marke
- die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist
- Beginn der Schutzdauer
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
- Abbildung des Musters
- Der Musterinhaber
- Evtl. der Schöpfer
- Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist
- Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder Sittenwidrig sind
- Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung von Menschen und deren Diagnose
- Neue Pflanzensorten oder Tierarten, sowie Biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
- der Literatur (auch Bühnenwerke, Computerprogramme)
- der Tonkunst (Noten, CD´s,...)
- der bildenden Kunst
- der Filmkunst
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb:
Dieses Gesetz soll Auswüchse im Wettbewerb verhindern. Wer dieses Gesetz überschreitet, kann auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden.
Verboten sind:
- Unwahre Anpreisungen, z.B. „aus eigener Erzeugung“, wenn dies nicht zutrifft.
- Herabsetzung der Konkurrenz
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen
- Bestechung von Angestellten.
Marken:
Marken dienen dazu, gleichartige Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unternehmer voneinander zu unterscheiden. Das Alleinrecht zum Gebrauch einer Marke kann man sich durch Eintragung in das Markenregister (beim Patentamt in Wien) sichern. Eingetragen wird:
- die Marke
- der Inhaber der Marke
- die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist
- Beginn der Schutzdauer
Ausgenommen sind Hoheitszeichen, amtliche Prüfzeichen, Zeichen internationaler Organisationen, sowie Zeichen, die Ärgernis erregen, bzw. Täuschung des Publikums hervorrufen würden.
Das Markenregister ist ein öffentliches Buch, in das jedermann Einsicht nehmen kann, und davon beglaubigte Abschriften verlangen kann.
Der Markenschutz dauert 10 Jahre (international 20 Jahre), kann jedoch jederzeit bei rechtzeitiger Einbringung eines Antrages verlängert werden.
Werden Marken von nicht berechtigten Firmen verwendet, kann man dagegen gerichtlich vorgehen, wobei das Markenrecht nicht ausschließt, dass andere Unternehmer das gleiche Zeichen zur Kennzeichnung nicht gleichartiger Waren gebrauchen dürfen.
Es gibt:
- Wortmarken (Ziffernmarken), z. B. Philips, Parker, Sony, 4711
- Bildmarken, z.B. Mercedes – Stern
- Citar trabajo
- Bachmayer, Wolfgang (Autor), 2001, Gewerblicher Rechtschutz in Österreich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101677
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