Jedem ist die Europäische Gemeinschaft (EG) ein Begriff und wir konnten in naher Vergangenheit alle miterleben, wie diese Gemeinschaft stets stärker wurde und die europäischen Länder bis heute und auch in Zukunft noch eine Einheit bilden, vor allem im Bereich des Binnenmarktes.
Jedem ist auch der Vertrag von Maastricht ein Begriff, der diesen Sprung zum europäischen Binnenmarkt ermöglichte.
Jedem sind auch die 3 Grundverträge –Europäische Wirtschafts Gemeinschaft (EWG), Europäische Atom Gemeinschaft (EAG) und Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) - ein Begriff und irgendwie kann auch jeder diese 3 Grundverträge mit dem Maastrichter Vertrag in Verbindung bringen.
Aber wer kennt die Einheitliche Europäische Akte (EEA)?
Hier beginnt das Thema meiner Hausaufgabe.
Diese Akte überarbeitete und ergänzte die 3 Grundverträge und ermöglichte 1992 den Beschluß zum Maastrichter Vertrag.
Die EEA kann zwar nicht als qualitativer Sprung zum europäischen Integrationsprozesses gesehen werden, dennoch leistete sie entscheidende Beiträge zur später vollendeten Wirtschafts und Währungs Union (WWU) sowie zur Politischen Union .
Bevor ich mit dem eigentlichen Thema beginne, werde ich ein wenig auf die Vorgeschichte eingehen und einen Rückblick gestatten.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Vorgeschichte der EEA - ein Rückblick
2.1 Ideen zur EEA
2.2 Ad - hoc - Ausschuß und die 3 Regierungskonferenz in Mailand
3 Die Einheitliche Europäische Akte
3.1 Unterzeichnung und Inkraftsetzung
3.2 Ideen und Ziel der EEA
4 Inhalte der Akte
4.1 Die 3 Grundverträge und Besonderheiten
4.2 Die Titel der EEA
4.2.1 Titel I (Gemeinsame Bestimmungen)
4.2.2 Titel II (Hauptteil)
4.2.3 Titel III (Kodifizierung der EPZ)
4.2.4 Titel IV (Schlußbestimmungen)
4.2.5 Die Schlußakte
4.3 Im Zentrum der EEA
4.3.1 Der Binnenmarkt
4.3.2 Währungspolitik
4.3.3 Sozialpolitik, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
4.3.4 Technologie und Forschung, Umweltschutz
5 Veränderungen der Europäischen Organe durch die EEA
6 Schluß
1 Einleitung
Jedem ist die Europäische Gemeinschaft (EG) ein Begriff und wir konnten in naher Vergangenheit alle miterleben, wie diese Gemeinschaft stets stärker wurde und die europäischen Länder bis heute und auch in Zukunft noch eine Einheit bilden, vor allem im Bereich des Binnenmarktes.
Jedem ist auch der Vertrag von Maastricht ein Begriff, der diesen Sprung zum europäischen Binnenmarkt ermöglichte.
Jedem sind auch die 3 Grundverträge -Europäische Wirtschafts Gemeinschaft (EWG), Europäische Atom Gemeinschaft (EAG) und Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) - ein Begriff und irgendwie kann auch jeder diese 3 Grundverträge mit dem Maastrichter Vertrag in Verbindung bringen.
Aber wer kennt die Einheitliche Europäische Akte (EEA)? Hier beginnt das Thema meiner Hausaufgabe.
Diese Akte überarbeitete und ergänzte die 3 Grundverträge und ermöglichte 1992 den Beschluß zum Maastrichter Vertrag.
Die EEA kann zwar nicht als qualitativer Sprung zum europäischen Integrationsprozesses gesehen werden, dennoch leistete sie entscheidende Beiträge zur später vollendeten Wirtschafts und Währungs Union (WWU) sowie zur Politischen Union .1
2 Die Vorgeschichte der EEA - ein Rückblick
Bevor ich mit dem eigentlichen Thema beginne, werde ich ein wenig auf die Vorgeschichte eingehen und einen Rückblick gestatten.
2.1 Ideen zur EEA
Der Europäische Rat (ER) beschloß im Juni 1983 in Stuttgart der Gemeinschaft Impulse zur Neubelebung zu geben. Er setzte dabei Sonderministerräte ein, die Fragen des Binnenmarktes, über neue Politiken, der Süderweiterung und über Finanzsysteme behandeln sollten.2 Die Arbeiten stützen sich auf den Genscher-Colombo-Plan und der ER formulierte am 19.6.1983 die Feierlichen Erklärungen von Stuttgart.3
Zu gleicher Zeit war auch das Europäische Parlament (EP) beschäftigt einen Entwurf einer vertraglich abgestützten Europäischen Union zu entwerfen, wobei sich hier die Arbeiten auf die Ideen einer s.g. Krokodil-Gruppe unter der Leitung des Italieners Altiero Spinelli stützten. Das EP konnte am 14.2.1984 den Entwurf einer vertraglich abgestützten Union verabschieden.
Dieser beinhaltete eine neue Verfassung mit bundesstaatsähnlichen Charakter, wobei der ER versuchte, verschiedene Bereiche der EG und der noch nicht kodifizierten Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) zusammenzuführen. .4
Auf den Gipfeln in Athen (Dezember 1983) und Brüssel (März 1984) konnten die Ideen als Ganzes noch nicht verabschiedet werden, was auf einem mangelnden Konsens über die Geschäftsgrundlage der Gemeinschaft zurückzuführen war.
2.2 Ad - hoc - Ausschuß und die
Regierungskonferenz in Mailand
Im Juni 1984 berief der ER einen sogenannten Ad-hoc-Ausschuß (auch nach seinem Vorsitzenden -Dooge-Komitee- genannt) für Institutionelle Fragen in Fontainebleau ein. Dieser sollte Vorschläge ausarbeiten für die Verbesserung der Europäischen Zusammenarbeit, sowohl bei der Arbeit innerhalb der Gemeinschaft als auch bei politischer und sonstiger Zusammenarbeit. Das Ziel dieses Ausschusses war konkrete Entscheidungen fällen zu können, damit ein Fortschritt der Europäischen Union erzielt werden kann.
Dem ER lagen somit eine Vielzahl von Memoranden vor, die unter anderem die EPZ und Entwürfe für den Ausbau einer Europäischen Union (EU) betrafen.
Am 29.6.1985 berief der ER eine Regierungskonferenz in Mailand ein, um konkrete Fortschritte auf dem Weg zur EU zu erzielen. Die Verhandlungen der Konferenz sollten Ende 1985 abgeschlossen sein. Der Schwerpunkt dieser Verhandlungen lag darin, die Voraussetzung für die Vollendung des Binnenmarktes bis Ende 1992 zu schaffen und Forschung, technische Entwicklung sowie Umweltschutz und umfassende Zusammenarbeit in Außen- und Sicherheitspolitik vertraglich zu verankern.5
Die Arbeiten der Regierungskonferenz beruhten auf den bereits erwähnten 1984 eingesetzten Ad-hoc-Ausschuß, die früheren Vorschläge der Regierungen von 1983 und den Reformvorstellungen des EP von 1984.6
Wegen Zeitmangels, da die Konferenz bis Ende 1985 abgeschlossen sein sollte, konnte auf manche Themengruppen nicht mehr eingegangen werden, wie z.B. die Menschenrechte, Kultur und Entwicklungspolitik. Im Dezember 1985 auf einer Tagung in Luxemburg, konnten das Verhandlungsergebnis noch nicht verabschiedet werden. Die Verhandlungen streckten sich dann noch bis Ende Januar 1986.7
3 Die Einheitliche Europäische Akte
3.1 Unterzeichnung und Inkraftsetzung
Am 17. Februar 1986 wurde die Akte schließlich von 9 Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Benelux-Staaten, Irland, Spanien und Portugal), unterzeichnet. Dänemark, Griechenland und Italien haben die Unterzeichnung der Akte am 28. Februar 1986 in Den Haag nachgeholt. Da im dänischen Parlament eine Mehrheit gegen die EEA votierte, benötigte die dortige Minderheitsregierung einen positiven Ausgang der Volksabstimmung um der EEA beizutreten. Griechenland und Italien machten wiederum ihren Beitritt vom positiven Ergebnis der dänischen Volksabstimmung abhängig.8
So konnte dann am 1. Juli 1987 die Einheitliche Europäische Akte in Kraft treten.9
3.2 Ideen und Ziel der EEA
Im Prinzip werden eine Vielzahl von Reformanläufen, wie den Werner-Plan von 1970, den Tindemans-Bericht von 1975, die feierlichen Deklaration zur EU (Europäischen Union) von 1983 (frühere Vorschläge der Regierungen) sowie Reformvorstellungen des Europäischen Parlamentes von 1984 zusammengefaßt und dann zur Einheitlichen Europäischen Akte gebündelt. Die europäischen Staaten beabsichtigten damit einen wichtigen Schritt zur Vorbereitung des europäischen Binnenmarktes zu erzielen und die politische Funktion der EG nach Außen hin zu verbessern .10
4 Inhalte der Akte
4.1 Die 3 Grundverträge und Besonderheiten
Nach rechtlicher Auffassung ergänzt bzw. ändert die EEA in erster Linie die 3 Grundverträge, der EGKS (1951), der EWG (1957) und der EAG (1957).11 Allerdings liegt der Schwerpunkt überwiegend auf dem Ausbau des EWGV und auf neue Vertragsbestimmungen der Europäischen Zusammenarbeit in der Außenpolitik. In der EEA, als zusammengefaßte Akte der beiden Schwerpunkte, bekennen sich die EG- Staaten zum Demokratieprinzip, zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie zur Wahrung des Weltfriedens.12 Besonders und absolut einmalig ist die erstmalige Kodifizierung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit und der fixierte Ausbau des EWGV in einem Vertrag, wodurch der Name EEA entstanden ist.13
4.2 Die Titel der EEA
Die EEA gliedert sich in vier Vertragsteile, die sogenannten Titel I-IV und einer Schlußakte, die eine Vielzahl von Erklärungen enthält.14
4.2.1 Titel I (Gemeinsame Bestimmungen)
In Titel I der EEA werden die EG und die EPZ (Europäische Politische Zusammenarbeit) zueinander in Bezug gesetzt und auf das gemeinsame Ziel, der EU, ausgerichtet.15
4.2.2 Titel II (Hauptteil)
Der Titel II, welcher auch gleichzeitig Hauptteil der EEA ist, enthält hauptsächlich einzelne Bestimmungen zur Veränderung und Ergänzung des EWGV. Ferner wird auch der Europäische Rat definitiv in die Reihe der EG-Institutionen aufgenommen. Allerdings werden seine Aufgabenkreise nicht näher definiert.16
4.2.3 Titel III (Kodifizierung der EPZ)
In Titel III wird die EPZ erstmalig kodifiziert, indem die 12 Mitgliedstaaten einen völkerrechtlichen Vertrag über die EPZ entwickelten. Somit wurden vertragliche Grundlagen und eine rechtliche Basis für die EPZ geschaffen.17
4.2.4 Titel IV (Schlußbestimmungen)
Der letzte vertragliche festgelegter Titel enthält die Schlußbestimmungen über die EEA, worin u.a. das Ratifizierungsverfahren beschrieben steht.18
4.2.5 Die Schlußakte
Die politisch bedeutsame Schlußakte, ist kein Vertragsbestandteil der EEA. Sie enthält u.a. Erklärungen zur Regierungskonferenz, einzelner Delegationen und der EG- Kommission und erläutert die Verwirklichung des Binnenmarktes und der EPZ.19
4.3 Im Zentrum der EEA
Im Mittelpunkt der Akte steht die Vollendung des Binnenmarktes fristgerecht bis Ende 1992. Allerdings soll dies kein rechtlich bindendes Datum sondern ein politisches Ziel sein.20 Ferner wurde dem Rat ein anderes Entscheidungsverfahren zugesprochen, welches vom Einstimmigkeitsprinzip zum Mehrheitsgrundsatz geändert wurde.21
4.3.1 Der Binnenmarkt
In der EEA wurde beschlossen, einen Raum ohne Grenzen bis zum 31. Dezember 1992 zu schaffen und sämtliche Blockaden in Bezug auf freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital aus dem Weg zu räumen. Außerdem beschleunigte man den Entscheidungsprozess des Rates durch das Prinzip der qualitativen Mehrheit; nur konnten die EG-Staaten in den für die Vollendung des Binnenmarktes wichtige Themenbereiche, wie Rechtsangleichung bei Steuern und Niederlassungsrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten, zu Gunsten des Mehrheitsprinzipes keinen Durchbruch erzielen. Im allgemeinen aber schafft der Vertrag ein breites Anwendungsgebiet für die qualitative Mehrheit und somit auch wirkliche Chancen das Ziel des Binnenmarktes zu erreichen. Wichtig war vor allem, das Angleichen der Rechtsnormen in den Mitgliedstaaten, um einen gemeinsamer Nenner zu erhalten, damit die noch bestehenden Blockaden für den gemeinsamen Markt abgebaut werden konnten. Ferner haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit bekommen, trotz Entscheidungen die nach dem Mehrheitsprinzip im Rat gefällt wurden, unter Zustimmung der EG-Kommission ihren Nationalstandard beizubehalten. Allerdings muß gewährleistet sein, daß die Beibehaltung der Nationalstandards in keiner Form den innergemeinschaftlicher Handel einschränken könnte und sie auch sonst nicht mißbräuchlich sind. Falls doch ein Mißbrauch eines Mitgliedstaates vorliegt, muß der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil fällen.22
4.3.2 Währungspolitik
Die EEA ergänzte den EWGV und öffnete somit ein neues Kapitel für die Wirtschafts und Währungspolitik. Erstmalig verankert die Akte vertraglich die Wirtschafts und Währungs Union und legt ein Verfahren zur Entwicklung dieser fest.23
4.3.3 Sozialpolitik, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
In den Themenbereich Sozialpolitik wird u.a. der EWGV erweitert und ein Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Arbeitsumwelt (wie Sicherheit und Gesundheit) in den Mitgliedstaaten erstellt. Auch hier wird die Bewahrung nationaler Standards berücksichtigt.
In dem Kapitel für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt gilt insbesondere als Zielsetzung, das Wirtschaftsgefälle in der EG auszugleichen und ein allgemeinen Nenner zu erreichen.24
4.3.4 Technologie und Forschung, Umweltschutz
In der EEA wurde erstmalig im Bereich der Technologie und Forschung eine Handlungskompetenz geschaffen. Es wurde vorgesehen durch spezifische Einzelprogramme (Mehrheitsentscheidung im Rat) ein Rahmenprogramm (Einstimmigkeitsentscheidung im Rat) zu erstellen, das Ziele und Maßnahmen der Gemeinschaft niederlegt. Außerdem ist die Zusammenarbeit sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern und internationalen Organisationen ermöglicht worden.25 Ferner wurde der Umweltschutz durch eine Erweiterung des EWGV als eine Gemeinschaftsaufgabe definiert. Hierbei wurden 3 wichtige Themen berücksichtigt, sowie Umwelterhaltung und -verbesserung und Gesundheitsschutz als auch rationelle Ressourcenverwendung. Auch hier gilt bei Entscheidungen noch das Einstimmigkeitsprinzip. Ferner ist auch in diesem Bereich die Beibehaltung nationalem Standards möglich.26
5 Veränderungen der Europäischen Organe durch die EEA
5.1 Die EPZ
Die Europäische Politische Zusammenarbeit in der Außenpolitik ist kein unbeschriebenes Blatt innerhalb der EG. Wesentlich neu ist allerdings die Einrichtung eines ständigen Sekretariates. Außerdem werden noch die Rechten und Pflichten zwar neu aber ziemlich schwammig formuliert. Als Fortschritt kann man aber das Faktum bezeichnen, daß nunmehr kein Mitgliedstaat einer vertraglich fixierten Zusammenarbeit entfliehen kann.27
5.2 Der Rat
Die wichtigste Veränderung, die durch die EEA herbeigeführt wurde, ist der Beschlußmodus des Rates. In den meisten Fällen hat dieser jetzt die Möglichkeit bekommen, vom dem ihm zugeteilten Mehrheitsgrundsatz Gebrauch zu machen. Allerdings gilt in einigen wichtigen Bereichen immer noch das Einstimmigkeitsprinzip, wie z.B. im Bereich der Steuerharmonisierung bezüglich des Binnenmarktes. Ebenfalls kann keine qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wenn Beschlüsse des Rates vom Kommissionsvorschlag abweichen. Weiterhin kann auch der Begriff des Luxemburger Kompromisses als ein Schwachpunkt betrachtet werden. Hier wird einzelnen Staaten ein Vetorecht eingeräumt, d.h. sie müssen bei qualitativer Mehrheit beschlossene Maßnahmen der Gemeinschaft nicht zwingend übernehmen, sondern können unter Zustimmung der Kommission den nationalen Standard beibehalten.28
5.3 Die Kommission
Durch die EEA bekam die Kommission eine erweiterte Durchführungsbefugnis. Außerdem sollte sie als ein Vermittler gelten, was durch die Umgestaltung der Zusammenarbeit vom Rat und EP zu verstehen ist.29
5.4 Das Parlament
Dem Parlament wurde ein neu eingeführtes Verfahren der Zusammenarbeit mit dem Rat zugeteilt. Seine Kompetenz wurde gesteigert, da das EP jetzt, überall wo die EEA den Mehrheitsbeschluß einführte und wo dieser schon galt, anstatt einer schlichten Anhörung, die Möglichkeit zum Verfahren der Zusammenarbeit hat. Zusätzlich bekam das EP eine Einwirkungsmöglichkeit auf Entscheidungen des Rates zugeführt, was aber wahrscheinlich nur eine statistische Kompetenzerweiterung mit sich bringt, da der Rat trotzdem das „letzte Wort“ behält. Ein echtes Mitentscheidungsrecht wurde dem EP allerdings nur bei Beitritt neuer EG-Mitglieder und bei Abschluß künftiger Assoziierungsverträge der Gemeinschaft mit Drittstaaten oder anderen Organisationen zugeteilt.30
5.5 Der Gerichtshof
Dem Gerichtshof wurde durch die EEA das Recht eingeräumt, sich durch Einsetzen eines Untergerichtes zu entlasten. Er nimmt weiterhin die Aufgabe des Schiedsrichters unter den Organen entgegen.31
6 Schluß
Wie ich auch schon in der Einleitung erwähnt habe, war die EEA zwar nicht der entscheidende Vorbote der EU, hat aber mit Sicherheit eine Vielzahl von Memoranden der EG-Mitgliedstaaten realisieren können. So kann ich für meinen Teil als abschließende Bewertung behaupten, daß die EEA im allgemeinen ein Erfolg war. Obwohl nicht von der Hand zuweisende Schwachpunkte den Erfolg der Akte trüben könnten, z.B. daß in viele wichtigen Bereichen sich das Prinzip des Mehrheitsgrundsatztes nicht durchsetzte und auf einige von Bedeutung auch wichtige Bereiche wegen Zeitmangels nicht eingegangen wurde, liefert doch die noch immer aktuelle EU einen tatkräftigen Beweis dafür, daß die Einheitliche Europäische Akte einen gewaltigen Schritt in Richtung EU setzte und die eben erwähnten Schwachpunkte von den EG-Staaten durch nachfolgende Verträge gelindert werden konnten.
Claus-Dieter Ehlermann: Die institutionelle Entwicklung der EG unter der EEA, in Außenpolitik 1990, S.136-146 Rudolf Hrbek/Thomas Läufer: Die EEA. Das Luxemburger Reformpaket: eine neue Etappe im Integrationsprozess, in Europa-Archiv 1986, S. 173-184 Georg v. Welck: Die Bundesländer und die EEA, in: Prof. Dr. Michael Schweitzer, Prof. Dr. Bruno Simma (Hrsg.), Europarecht Völkerrecht, Studien und Materialien (B.36), München 1991
Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87
Kommission der EG: Bulletin der EG, Beilage 1/87, Straßburg, 18.Februar 1987 Kommission der EG: Bulletin der EG, Beilage 1/92, Straßburg, 12.Februar 1992
[...]
1 Läufer, Thomas:Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87,S.106-109, S.109
2 Hrbek Rudolf /Läufer Thomas: Die EEA. Das Luxemburger Reformpaket: eine neue Etappe im Integrationsprozess, in Europa-Archiv 1986, S. 173-184, S.173
3 Georg v. Welck: Die Bundesländer und die EEA, Band 36, München 1991, S. 48
4 Georg v. Welck: Die Bundesländer und die EEA, S. 48
5 Hrbek Rudolf /Läufer Thomas: Die EEA, in Europa Archiv, S. 175
6 Läufer, Thomas:Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87, S.106
7 Hrbek Rudolf /Läufer Thomas: Die EEA, in Europa Archiv, S. 175
8 Hrbek Rudolf /Läufer Thomas: Die EEA, in Europa Archiv, S. 175
9 Läufer, Thomas:Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87, S.106
10 Läufer, Thomas:Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87, S. 106 f
11 Läufer, Thomas:Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87, S. 107
12 Hrbek Rudolf /Läufer Thomas: Die EEA, in Europa Archiv, S. 175 f
13 Georg v. Welck: Die Bundesländer und die EEA, S. 50
14 Georg v. Welck: Die Bundesländer und die EEA, S. 50
15 Läufer, Thomas:Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87, S. 107
16 Läufer, Thomas:Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87, S. 107
17 Läufer, Thomas:Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87, S. 107
18 Läufer, Thomas:Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87, S. 107
19 Läufer, Thomas:Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87, S. 107
20 Läufer, Thomas:Jahrbuch der europäischen Integration 1986/87, S. 107
21 Georg v. Welck: Die Bundesländer und die EEA, S. 52
22 Hrbek Rudolf /Läufer Thomas: Die EEA, in Europa Archiv, S. 176
23 Hrbek Rudolf /Läufer Thomas: Die EEA, in Europa Archiv, S. 177
24 Georg v. Welck: Die Bundesländer und die EEA, S. 58 f
25 Georg v. Welck: Die Bundesländer und die EEA, S. 59
26 Hrbek Rudolf /Läufer Thomas: Die EEA, in Europa Archiv, S. 177 f
27 Georg v. Welck: Die Bundesländer und die EEA, S. 50 f
28 Claus-Dieter Ehlermann: Die institutionelle Entwicklung der EG unter der EEA, in Außenpolitik 1990, S.136-146, S.139 ff
29 Georg v. Welck: Die Bundesländer und die EEA, S. 54
30 Hrbek Rudolf /Läufer Thomas: Die EEA, in Europa Archiv, S. 178 f
31 Georg v. Welck: Die Bundesländer und die EEA, S. 55
- Arbeit zitieren
- Raimund Druecker (Autor:in), 1999, Der Beitrag der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101476
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