Die vorliegende Masterarbeit befasst sich mit den Einschränkungen der Freiheitsrechte der EMRK und der Notwendigkeit einer Derogationserklärung nach Artikel 15 EMRK im Falle einer Pandemie am Beispiel von SARS-CoV-2 in Deutschland.
Es ist der Frage nachzugehen, ob die derzeitigen Maßnahmen des Staates, vor allem in Form eines (Teil-)Lockdowns, zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2) verhältnismäßig sind und ob entgegen der Ansicht der Bundesregierung eine Derogationserklärung nach Artikel 15 EMRK erfolgen sollte. Die zentrale Fragestellung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen wird im Rahmen des Grundrechts von Artikel 8 EMRK erörtert. Dabei wird insbesondere die Frage aufgeworfen, ob die restriktiven Maßnahmen unter dem Rechtsfertigungsvorbehalt des Schutzes der Gesundheit nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK subsumiert werden können. Für die Analyse dieser Frage wird eine Güterabwägung zwischen den verfolgten Zielen des Staates und den betroffenen Grundrechtseingriffen vorgenommen. Infolgedessen kann ermittelt werden, ob die Maßnahmen im Rahmen einer „Normallage“ oder eines „Ausnahmezustands“ auszulegen sind.
Im Ergebnis zeigen die Maßnahmen in Form eines (Teil-)Lockdowns beachtliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen und gesellschaftlichen Ebenen auf und führen zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Das legitime Ziel des Staates ist der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems, doch kollidieren diese Ziele auf erheblicher Weise mit den Grundrechten des Einzelnen und führen zu massiven gesundheitlichen Schäden (sog. Kollateralschäden). Unter den betroffenen Personen befinden sich besonders vulnerable Personen wie vorerkrankte Menschen und Kinder. Ein derartiger Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte kann nicht mehr unter einem „Normalzustand“ der besonderen Schrankenregelungen des Artikel 8 Abs. 2 EMRK gefasst werden, sondern kann seinerseits nur unter den Bedingungen eines „Ausnahmezustands“ angewendet werden. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung wird eine Empfehlung zur Aktivierung der Notstandsklausel des Artikel 15 EMRK gegeben. Durch die Berufung auf die Notstandsklausel des Artikel 15 EMRK wird ein weiterer Rechtfertigungsgrund geschaffen, um die derzeitigen Maßnahmen im Sinne einer „Notstandslage“ zu rechtfertigen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil (1.Teil)
I. Entstehungsgeschichte und Entwicklung der EMRK
II. Geltung der EMRK in der Bundesrepublik Deutschland
2. Teil: Die WHO und SARS-CoV-2.6
I. Die Rolle der WHO im Falle einer Pandemie
1. WHO als internationale Organisation
2. Befugnisse und Kompetenzen der WHO
3. Finanzierung der WHO
II. Zuordnung von SARS-CoV-2 als Pandemie
3. Teil: Einschränkung der EMRK-Rechte und ihre Rechtfertigung..14
I. Betroffene Grund- und Menschenrechte der EMRK
1. Recht auf Freiheit und Sicherheit, Art. 5 EMRK
2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Art. 11 EMRK
3. Recht auf Bildung nach Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK
4. Fazit
II. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK
1. Schutzbereich des Konventionsrechts
a) Sachlicher Schutzbereich
b) Persönlicher Schutzbereich
2. Eingriff in das Konventionsrecht
3. Rechtfertigung des Eingriffs ( „besondere Schrankenregelung“ )
a) Gesetzliche Grundlage
b) Zulässiger Eingriffszweck
c) Verhältnismäßigkeit
aa) Wirtschaftliche Auswirkungen
bb) Gesundheitliche Auswirkungen
cc) Soziale/Gesellschaftliche Auswirkungen
dd) Abwägung der Interessen
d) Fazit
III. Die Notwendigkeit einer Derogationserklärung nach Art. 15 EMRK
1. Anwendbarkeit von Art. 15 EMRK
2. Empfehlung zur Aktivierung der Notstandsklausel von Art. 15 EMRK
C. Schluss
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
BayVGH Bayerisches Verwaltungsgerichtshof
BIP Bruttoinlandsprodukt
BRD Bundesrepublik Deutschland
BVerfGE Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise
CoronaBetrVO Corona-Betriebsverordnung
CoronaSchVO Corona-Schutzverordnungen
Covid-19 Coronavirus-Disease-2019
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
GG Grundgesetz
HK Handkommentar
Hs. Halbsatz
IfSG Infektionsschutzgesetz
IHR International Health Regulations
IPWSKR Internationaler Pakt Wirtschaftlicher, Sozialer und Kultureller
Rechte
JuS Juristische Schriften
KK Konkordanzkommentar
Mrd. Milliarden
MRM MenschenRechtsMagazin
MPEPIL The Max Planck Encyclopedia of Public International Law
MPIL Max Planck Institute for Comparative Public Law &
International Law
NJW Neue Juristische Wochenzeitung
NRW Nordrheinwestfalen
OVG Oberverwaltungsgericht
PCR Polymerase-Ketten-Reaktion
PHEIC Public Health Emergency of International Concern
RKI Robert-Koch-Institut
SARS-CoV-2 Severe Acute Respiratory Syndrome-Coronavirus-2
S. Satz
UN-Charta United Nations-Charta
UNO United Nations Organisation
US-Dollar United States-Dollar
VersG Versammlungsgesetz
WHO World Health Organization
ZaöRV Zeitschrift für ausländisches und öffentliches Recht und
Völkerrecht
ZP Zusatzprotokoll
A. Einleitung
„Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
das Coronavirus verändert zurzeit das Leben in unserem Land dramatisch. Unsere Vorstellung von Normalität, von öffentlichem Leben, von sozialen Miteinander - all das wird auf die Probe gestellt wie nie zuvor. Es ist ernst. Nehmen Sie es auch ernst. Seit der Deutschen Einheit, nein, seit dem Zweiten Weltkrieg gab es keine Herausforderung an unser Land mehr, bei der es so sehr auf unser gemeinsames solidarisches Handeln ankommt“. 1 Mit diesen Worten wendete sich die Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel am 18. März 2020 in einer Fernsehansprache an die deutsche Bevölkerung.2 Doch was war passiert? Die Anfänge sind gegen Ende November bzw. Anfang Dezember des Jahres 2019 in der chinesischen Stadt Wuhan City in der Provinz Hubei zu finden, wo Fälle von Lungenentzündungen unbekannter Ätiologie aufgetreten sind, die am 31. Dezember 2019 dem WHO-Länderbüro China gemeldet wurden.3 Zu diesem Zeitpunkt konnte noch nicht bestimmt werden, was zu der unbekannten Lungenerkrankung geführt hat.4 Erst am 07. Januar 2020 konnte als Ursache der Lungenerkrankung ein neuartiges Coronavirus ausfindig gemacht werden, dass aus der Familie der Coronaviren stammt und in der Folge den Namen „SARS-CoV-2“ erhielt, welches zur Atemwegserkrankung „Covid-19“ führen kann.5 In Deutschland wurden erste Anzeichen einer Viruserkrankung mit einem derartigen Krankheitsverlauf am 27. Januar 2020 bei einem Mann aus dem Landkreis Starnberg in Bayern festgestellt, welcher daraufhin in medizinische Obhut genommen und versorgt wurde.6 Als das Coronavirus sich weiter ausbreitete und sich dadurch die Anzahl der weltweiten Infektionen häufte, stufte der Generaldirektor der WHO, Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus, am 11. März 2020 den Ausbruch der Covid-19-Infektion als Pandemie ein.7 Aufgrund der rasch ansteigenden Infektionszahlen, die unter Mithilfenahme des PCR-Tests in Deutschland ermittelt wurden, sind zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus von Bund und Ländern Maßnahmen beschlossen worden, die tief in die Rechte der Menschen eingreifen, indem auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes8, dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“9, dem „zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“10 und dem „dritten Gesetz zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“11 Verordnungen in Form von Schließungen und Einschränkungen von öffentlichen Einrichtungen, Kontaktsperren, Abstandsregelungen und dem Tragen einer Gesichtsmaske verabschiedet worden sind.12 Während die beiden „Gesetzesentwürfe zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ indirekt den „Ausnahmezustand“ innerhalb Deutschlands festhalten13 und eine Ergänzung zum IfSG darstellen, dienten sie darüber hinaus auch zu weitreichenden Veränderungen innerhalb des IfSG, die einmalig in der deutschen Geschichte sind und den Bundesgesundheitsminister Herrn Jens Spahn nunmehr ermächtigen, durch Anordnungen oder Rechtsverordnungen Maßnahmen zu verabschieden, die eine Änderung der derzeitigen Gesetzeslage erlauben ohne dabei die Zustimmung des Bundesrates einzuholen.14 Infolgedessen wird deutlich, dass das neuartige Coronavirus einen erheblichen Einfluss auf das Leben der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland hat und es bereits zu zahlreichen rechtlichen Maßnahmen gekommen ist, die massiv in die Grundrechte jedes Einzelnen eingreifen und die in ihrer Konstellation und Ausmaß einzigartig sind. In weiten Teilen Europas sind die Maßnahmen zumeist noch weitreichender und zeigen sich in der Umsetzung von immensen restriktiven Maßnahmen bis hin zu vollständigen Lock- und Shutdowns.15 Zu diesem Zeitpunkt haben bereits zehn Vertragsstaaten aufgrund des Coronavirus eine Derogationserklärung nach Art. 15 EMRK abgegeben und weitere Erklärungen dieser Art könnten folgen, zumal in den meisten Staaten Europas aufgrund der gestiegenen Infektionszahlen der Ausnahmezustand herrscht.16 Anhand dessen wird deutlich, dass die besonderen Schrankenregelungen der Freiheitsrechte der EMRK in bestimmten Situation an ihre Grenzen stoßen könnten und unter bestimmten Voraussetzungen einer weiteren Rechtfertigung bedürfen. In diesem Zusammenhang befasst sich die folgende Arbeit mit einer rechtlichen Analyse der Corona-Maßnahmen der Regierung und ihren Einfluss auf die EMRK-Rechte. Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der derzeitigen Lage, den verordneten Maßnahmen und der damit einhergehenden intensiven Einschränkung der Konventionsrechte, eine Situation geschaffen hat, in welcher die Grenzen der besonderen Schrankenregelung der Freiheitsrechte überschritten und eine Rechtfertigung der Maßnahmen unter diesen Gegebenheiten nicht mehr möglich ist. Folgende Fragen müssen erörtert werden: Unterliegen die Maßnahmen der Regierung der besonderen Schrankenregelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK? Sind die beschlossenen Maßnahmen verhältnismäßig? Wenn sie nicht verhältnismäßig sind, welche Folgen hätte dies für Deutschland? Um diesen Fragen nachzugehen, wird die folgende Arbeit in drei Teile aufgegliedert. Im ersten Teil der Ausarbeitung wird auf die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der EMRK eingegangen und die Verbindung zur deutschen Rechtsordnung aufgezeigt. Im zweiten Teil wird ein Blick auf die WHO geworfen, die als Weltgesundheitsorganisation einen erheblichen Einfluss auf die Wahrnehmung und die Handlungen der Vertragsstaaten hat, indem sie die Möglichkeit zur Ausrufung einer Pandemie besitzt und dies richtungsweisend für die Staaten sein kann. Im letzten Teil der Arbeit erfolgt zunächst eine Darstellung von betroffenen Grundrechten der EMRK, die in der Folge mit einer ausführlichen Grundrechtsprüfung von Art. 8 EMRK fortgesetzt wird, um im Anschluss zu erörtern, ob eine Empfehlung zur Abgabe für eine Derogationserklärung nach Art. 15 EMRK ausgesprochen werden kann.17
B. Hauptteil (1. Teil)
I. Entstehungsgeschichte und Entwicklung der EMRK
Die EMRK stellt einen Meilenstein in der Entwicklung von menschenrechtlichen Vertragswerken dar und ist das Älteste seiner Art auf dem Gebiet des regionalen Menschenrechtsschutzes.18 Beeinflusst wurde die Arbeit zur EMRK durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10.12.1948 verabschiedet wurde und sichtbare Parallelen erkennen lässt.19 Geprägt durch die Gräueltaten des Nationalsozialismus im 2. Weltkrieg, wurde mit der Unterzeichnung der EMRK in Rom am 04.11.1950 und ihres Inkrafttretens am 03.09.1953, ein Instrument zur Verhinderung der schlimmsten Auswüchse von Menschenrechtsverletzungen geschaffen.20 Seine Entstehung verdankt die EMRK dem Europarat, die als Kind der Nachkriegszeit den friedlichen Zusammenschluss der Staaten Europas repräsentieren sollte und bis heute das Demokratieprinzip tief in sich trägt.21 Aus der Präambel ist ersichtlich, dass nur die Demokratie mit den Werten der EMRK vereinbar ist.22 In seiner Entwicklung beschränkte sich die EMRK zunächst um die Aufnahme westeuropäischen Staaten, damit diese sich ein gegenseitiges zivilisatorisches und friedliches Miteinander zusichern.23 Mit der Zeit traten die anderen Staaten Europas, vor allem die osteuropäischen Staaten hinzu, um einen vollumfänglichen Schutz der Menschenrechte auf europäischer Ebene sicherzustellen.24 Die Voraussetzung für einen Beitritt zur EMRK findet sich in Art. 59 EMRK wieder, in dem verlangt wird, dass eine Mitgliedschaft beim Europarat bestehen muss, bevor der Beitritt zur EMRK erklärt werden kann.25 Ein wirksamer und weltweit einzigartiger Mechanismus ist die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die als Kernstück der EMRK eine obligatorische Jurisdiktionskompetenz besitzt.26 Der Gerichtshof in seiner jetzigen Form wurde durch das 11. Zusatzprotokoll zur EMRK, das am 01.11.1998 in Kraft getreten ist, grundlegend verändert und es wurde ein neues Überwachungssystem etabliert.27 Die EMRK wurde über die Jahre durch Zusatzprotokolle weiterentwickelt, die wiederum in Änderungs- und Fakultativprotokolle aufgeteilt werden.28 Die Protokolle haben einen immensen Einfluss auf den Menschenrechtsschutz und haben im Laufe der Jahrzehnte zu tiefgreifenden Veränderungen geführt.29 Während die Fakultativprotokolle als Ergänzung zur EMRK eine umfassende Bindung von einzelnen Staaten ermöglicht, müssen Änderungsprotokolle von allen Vertragsstaaten ratifiziert werden, da sie nicht nur eine Ergänzung zur EMRK darstellen, sondern diese selbst verändern.30 Die EMRK kann in seiner Gänze als Erfolg bezeichnet werden, auch wenn es weiterhin zu vielen anhängigen Verfahren wegen der Ahndung von Konventionsverletzungen kommt.31 Die Einführung eines Systems zum Schutz der Menschenrechte auf regionalen Ebene nach den Blutspuren der Vergangenheit ist einer der wichtigsten Projekte, zumal die Bewerkstelligung von Frieden und Sicherheit eine Grundvoraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb Europas ist. Ein zentraler Aspekt ist die Anzahl von 47 Vertragsstaaten, die sich seit dem Inkrafttreten im Jahr 1953 unter dem Mantel der EMRK zusammengefunden haben.32 Diese Anzahl von Vertragsstaaten bringt den „common sense“ der Staaten Europas zum Ausdruck und kann als Grundpfeiler für die weitere Zusammenarbeit gesehen werden.
II. Geltung der EMRK in der Bundesrepublik Deutschland
Die EMRK ist in seiner Rechtsnatur ein völkerrechtlicher Vertrag, für die die Regelungen der Wiener Vertragsrechtskonvention33 gelten.34 In der EMRK finden sich sowohl vertragliche Verpflichtungen zwischen den Mitgliedsstaaten als auch jene Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten gegenüber ihrer eigenen Bevölkerung haben.35 Die Nichteinhaltung von Vertragspflichten können im Wege von Staatenbeschwerden nach Art. 33 EMRK oder Individualbeschwerden nach Art. 34 EMRK durchgesetzt werden36. Ihr vorwiegendes Ziel ist es eine innerstaatliche Wirkung erzielen zu wollen, indem das Recht jedes einzelnen Individuums im jeweiligen Vertragsstaaten gegenüber der Macht des Staates gestärkt wird.37 Innerhalb der EMRK befinden sich keine Äußerungen zu ihrem Rang, ihrer Wirkungsweise und Stellung im Verhältnis zum nationalen Recht.38 Die Möglichkeit eines allgemeinen Anwendungsvorrangs der EMRK vor dem nationalen Recht wäre wünschenswert39, doch hat sich diese Ansicht bedauerlicherweise bis zum heutigen Tag nicht durchgesetzt.40 Für Deutschland erfolgt die Zuordnung der Konvention nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 GG, sondern nach Art. 59 Abs. 2 GG.41 Somit befindet sich die Hierarchie der Konvention nicht auf der Ebene zwischen einem Gesetz und der Verfassung, sondern wird im Rang eines Bundesgesetzes geführt.42 Dadurch erlangen die Bestimmungen der Konvention unmittelbare Anwendbarkeit und bedürfen keines Transformationsprozesses, zumal sie Teil des Bundesrechts geworden sind.43 Einzig Österreich hat die EMRK auf dem Rang des Verfassungsrechts gehoben.44 Dadurch können alle Rechte der EMRK wie die nationalen Grundrechte vor dem eigenen Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.45 Für die anderen Staaten, worunter auch Deutschland fällt, gilt weiterhin der Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung, wonach das Grundgesetz die deutschen Staatsorgane dazu anhält, das deutsche Recht im Einklang mit der Konvention auszulegen.46 Es ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des EGMR mit seinem Inhalt und seiner Reichweite in die Auslegung von deutschen Grundrechten mit hineinnehmen muss.47 Folglich ist die EMRK ein fester Bestandteil der deutschen Rechtsordnung und muss folgerichtig berücksichtigt werden. Eine Zuwiderhandlung würde gegen das innerstaatliche Recht verstoßen und müsste dementsprechend beseitigt werden.
2. Teil: Die WHO und SARS-CoV-2
Im zweiten Teil der Ausarbeitung wird Bezug auf die Weltgesundheitsorganisation und ihrer Rolle bei der Einstufung einer Pandemie genommen. Auch wenn der Eindruck entstehen kann, dass bei einer Pandemie die Stunde der Exekutive geschlagen hat, so verkennt es die Mechanismen, die vor einem Tätigwerden einer Regierung vorliegen. Sowohl das Völkerrecht als auch die internationale Zusammenarbeit spielen eine entscheidende Rolle, wenn es um die Bekämpfung einer Pandemie geht.48 Werden die Ereignisse um SARS-CoV-2 auf die Zeitachse gelegt, so wird deutlich, dass durch die Ausrufung der Pandemie durch den Generaldirektor der WHO am 11. März 2020, sowohl die Berufung auf den Tatbestand des Notstandes nach Art. 15 EMRK49 erfolgte als auch die Ausübung von restriktiven Maßnahmen in vielen Staaten Europas begonnen haben.50 Folglich ist eine Separierung der Maßnahmen der Vertragsstaaten von der vorherigen Einflussnahme von internationalen Organisationen, namentlich der WHO, nicht zu vernachlässigen. Infolgedessen wird ein Blick auf die WHO als Weltgesundheitsorganisation geworfen.
I. Die Rolle der WHO im Falle einer Pandemie
1. WHO als internationale Organisation
Bereits im 19. Jahrhundert mit dem Beginn der Globalisierung wurde den Staaten klar, dass bestimmte Aufgaben aufgrund ihres staatenübergreifenden Charakters nicht mehr alleine bewältigt werden konnten und es dafür neue Institutionen bedarf, die sich für bestimmte Aufgabenbereiche einsetzen.51 Als Beispiele können hierfür die Gründung der internationalen Flusskommission (1815) für die Verwaltung internationaler Wasserläufe (Rhein und Donau), die Internationale Fernmeldeunion (1865) und der Weltpostverein (1874) für die Aufstellung internationaler Regeln für den Post- und Telegraphenverkehr genannt werden.52 Wurden im 19. Jahrhundert die Bestrebungen nach internationalen Kooperationen noch mit langsamen Schritten vorangetrieben, so änderte sich das schlagartig durch die verheerenden Folgen des Ersten und Zweiten Weltkriegs und es entstanden auf allen Ebenen verschieden internationale Organisationen mit mannigfaltigen Aufgabenbereichen, darunter auch die WHO für den Bereich Gesundheit.53 Im Allgemeinen versteht man unter einer internationale Organisationen eine auf Dauer angelegte Vereinigungen von zwei oder mehr Staaten auf dem Gebiet des Völkerrechts, die Aufgaben selbstständig wahrnehmen können und über eigene handlungsbefugte Organe verfügen.54 Dadurch können zum einen die Aufgaben effizienter gesteuert werden und zum anderen die internationale Zusammenarbeit ausgebaut und vertieft werden. Auffallend ist, dass der Gründungsvertrag der WHO im Jahr 1946 verabschiedet und am 07.04.1948 in Kraft getreten war, also noch vor dem Inkrafttreten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (10.12.1948) und der EMRK (03.09.1953).55 Im Art. 2 lit. a) der Verfassung hat die WHO die Aufgabe „als Leit- und Koordinierungsstelle für internationale Arbeiten im Gesundheitswesen tätig zu sein“.56 Diese Aufgabe nimmt sie global in 194 Mitgliedsstaaten in vielfältiger Weise wahr, indem sie federführend in Gesundheitsfragen ist, das Aufstellen von Standards und Normen im Gesundheitsbereich übernimmt und die Formulierung evidenzbasierter Grundsatzoptionen gewährleistet.57 Ihre Stellung innerhalb des globalen Systems hat die WHO als Sonderorganisation der Vereinten Nationen nach Art. 57 UN-Charta, wobei jedoch keine organisatorische Verflechtung mit der UNO selbst, sondern eine Verbindung nach Maßgabe von Art. 63 UN-Charta mit den Vereinten Nationen besteht, die zu einer Zugehörigkeit mit der UN-Familie führt.58 Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Strukturen der WHO denjenigen anderer internationaler Organisation nicht ähneln, zumal Hauptorgane mit verschiedenen Funktionen bestehen, wie jene einer Gesundheitsversammlung, eines Exekutivrats und dem Sekretariat mit dem Generaldirektor.59 Aufgrund ihrer Zuordnung als internationale Organisation ist sie als partikulares Völkerrechtssubjekt zu qualifizieren.60 Darüber hinaus betreibt die WHO 154 Länderbüros mit 7000 Mitarbeitern und ist damit weltweit präsent.61 Anhand dieser Präsenz wurde deutlich, wie wichtig die Infrastruktur der Länderbüros der WHO ist, als am 31. Dezember 2019 die unbekannte Lungenentzündung dem WHO-Länderbüro in China gemeldet wurde und dadurch erst die Aufmerksamkeit auf das Virus gelenkt werden konnte.
2. Befugnisse und Kompetenzen der WHO
Nachdem die WHO als internationale Organisation ausgewiesen und in ihrer Rechtspersönlichkeit als partikulares Völkerrechtssubjekt62 identifiziert wurde, wird nun ein Blick auf die Kompetenzen und Einflussnahme der WHO auf ihre Mitgliedsstaaten und dem globalen Thema Gesundheit geworfen. Der weite Aufgabenbereich und die Möglichkeiten ihrer Vorgehensweise hat die WHO in ihrer Verfassung festgehalten.63 Dadurch hat sie umfassendere Befugnisse als die meisten anderen internationalen Organisationen und kann mit ihren Maßnahmen in die globale Gesundheit eingreifen.64 Sie kann auf der einen Seite Informationen sammeln, verbreiten und infolgedessen auch Empfehlungen abgeben.65 Auf der anderen Seite besitzt sie aber auch die Befugnis in speziellen Krisensituationen, wie der Verhinderung zur internationalen Ausbreitung von Krankheiten, für alle Mitgliedsstaaten allgemeine und verbindliche Vorschriften zu erlassen.66 Diese können sie nach Art. 19 (2), Hs. 1 der Verfassung per Mehrheitsbeschluss (2/3-Mehrheit) durch die Gesundheitsversammlung für „jede in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheit“ beschließen. Nach einem Beschluss haben die Mitgliedsstaaten binnen achtzehn Monate Zeit die verpflichteten Maßnahmen umzusetzen.67 Die Maßnahmen nach Art. 21 der Verfassung, die auch von Sanitär- und Quarantäneerfordernissen sprechen, treten nach Art. 22 der Verfassung für alle Mitglieder in Kraft, wobei den Mitgliedsstaaten noch die Möglichkeit eines „Opt-Out-Rechts“ gewährt wird.68 Von diesen Befugnissen wie jene des Art. 21 der Verfassung macht die WHO wenig Gebrauch, wofür sie in Teilen heftig kritisiert wird.69 Fraglich ist, was dies für die derzeitige Pandemie durch das Virus (SARS-CoV-2) bedeutet. Aus ihrem Aufgabenbereich wird ersichtlich, dass die WHO nicht nur eine Regulierungsbehörde ist, sondern bei konkreten Gesundheitskrisen auch exekutivisch tätig werden soll.70 In diesem Zusammenhang sind vor allem die Kompetenzen des Generaldirektors von großer Bedeutung. Er ist mit der Macht ausgestattet, eine formelle Erklärung nach Art. 12 IHR abzugeben und eine „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ („public heatlth emergency of international concern“) auszurufen.71 Hintergrund dieser Befugnis ist das Auftreten der schweren Erkrankung „SARS“ und dem damit einhergehenden Nichthandeln der Gesundheitsversammlung und des Exekutivrates aus dem Jahr 2003, weshalb der damalige WHO-Generaldirektor Gro Harlem Brundtland eigenmächtig die Ausbreitung der Krankheit als „gesundheitliche Notlage“ einstufte.72 Was damals nicht von der IHR abgedeckt wurde, ist mit der Überarbeitung im Jahr 2005 legitim geworden, in dem die Mitgliedsstaaten dem Generaldirektor die Kompetenz zur Ausrufung einer Notlage erteilt haben.73 Als am 30. Januar 2020 der derzeitige WHO-Generaldirektor für SARS-CoV-2 die „PHEIC“ ausrief, erfolgte dies aufgrund seiner Kompetenz aus der Vorschrift des Art. 12 IHR.74 Auch wenn eine schnelle Entscheidung in dringlichen Situation grundsätzlich zu befürworten ist, so muss dennoch festgehalten werden, dass ein Notstand von international weitreichender Tragweite von einer einzigen Person ausgerufen werden kann und hierdurch eine erhebliche Machtdichte vorliegt. Die Kompetenz des WHO-Generaldirektors führt zwar nicht zu einem verpflichtenden Verhalten der Mitgliedsstaaten selbst75, doch sehen nationale Behörden Vorkehrungen vor, wie bei einer derartigen Erklärung ihrerseits Maßnahmen ergriffen werden müssen.76 Folglich stellen Empfehlungen des WHO-Generaldirektors eine rechtlich relevante Erklärung dar, obwohl aus den Regularien des Art. 1 IHR die Empfehlungen als nicht verbindlich klassifiziert werden.77 Im Ergebnis kann die WHO keine verbindlichen Maßnahmen in Form von „Shut- und Lockdowns“ für die Mitgliedsstaaten verhängen, doch setzt sie dem staatlichen Handeln einen verbindlichen Rahmen, an die sich die Staaten auch halten.78
3. Finanzierung der WHO
In den vorherigen Ausführungen wurde deutlich, dass die WHO eine internationale Organisation ist, die sich mit einem der wichtigsten Themen weltweit, nämlich mit der Gesundheit beschäftigt. Darüber hinaus hat die WHO und vor allem der Generaldirektor eine erhebliche Machtfülle, indem er durch seine Erklärungen nationale Mechanismen in Gang setzt. Wenn eine internationale Organisation einen derartigen Einfluss auf die Welt und damit auf die nationalen Behörden hat, so stellt sich unmittelbar die Frage nach ihrer Finanzierung. Während in den ersten Jahrzehnten die Finanzierung der WHO zum größten Teil von Zahlungen ihrer Mitgliedsstaaten getätigt wurde, so verschob sich die Finanzierung am Anfang der 1990er Jahre von den staatlichen Akteuren hin zum privaten Sektor.79 Heutzutage machen die Pflichtbeiträge der Mitgliedsstaaten rund 15% des Budgets aus, wohingegen die restlichen 85% aus freiwilligen Beiträgen von Staaten und nichtstaatlichen Akteuren stammen.80 Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen ist in Art. 7 der Verfassung der WHO festgehalten und kann bei Nichtzahlung zu Konsequenzen führen, indem die Gesundheitsversammlung dem Mitgliedsstaat sowohl das Stimmrecht und die damit verbundenen Vorrechte als auch konkrete Leistungen zeitweise entziehen kann. Insgesamt steht der WHO ein Gesamtbudget in Höhe von 4 Mrd. US-Dollar für einen Zweijahreszeitraum zur Verfügung.81 Die Höhe der Zahlungen der Mitgliedsstaaten orientiert sich an dem Grad des Wohlstandes des Staates und seiner Bevölkerungszahl, was für Deutschland eine Beitragszahlung in Höhe von 5,67% ausmacht.82 Die freiwilligen Beiträge werden zweckgebunden erteilt, womit der Handlungsspielraum der zur Verfügung gestellten Mittel stark eingeschränkt ist.83 Problematisch ist, wenn die WHO mit ihren Befugnissen und Kompetenzen Maßnahmen ergreift, die im möglichen Interesse von privaten Akteuren fallen könnte.84 Beim Thema Gesundheit handelt es sich um ein öffentliches Gut, dass viel Vertrauen voraussetzt. Die finanzielle Einflussnahme von privaten Geldgebern könnte zu Problemen in der Glaubwürdigkeit führen, weshalb eine stärkere Beteiligung der Mitgliedsstaaten als Finanziers sehr wünschenswert wäre.
II. Zuordnung von SARS-CoV-2 als Pandemie
Nach der Einführung in die WHO als internationale Organisation mit ihrem Befugnissen und Kompetenzen, wird im nächsten Schritt ihr derzeitiges Handeln bei der Ausbreitung des Coronavirus näher beleuchtet. In früheren Krisen wurde die WHO aufgrund ihrer passiven Herangehensweise bei Pandemien, wie im Falle der Schweinegrippe (H1N1) oder Ebola (ICD-10)85, von der internationalen Staatengemeinschaft scharf kritisiert.86 Auch im Falle des Coronavirus erfuhr die WHO bereits am 31. Dezember 2019 von der Existenz einer neuen Viruserkrankung, aber alarmierte die Staaten erst am 30. Januar 2020, indem sie die Covid-19-Erkrankung zum „öffentlichen Gesundheitsnotstand von internationalem Interesse“ erklärte.87 Die Erklärung des Generaldirektors zum Vorliegen eines „PHEIC“ gründet sich auf die Einführung von Art. 12 IHR.88 Die Überarbeitung der älteren Version des IHR aus dem Jahr 1969 und der Implementierung von Art. 12 IHR im Jahr 2005 ist dem Auftreten des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) aus dem Jahr 2002 geschuldet, um Bürokratie abzubauen und auf Notfälle schneller reagieren zu können.89 Der Zweck und Anwendungsbereich des IHR ist „die Verhütung, der Schutz, die Kontrolle und die Reaktion der öffentlichen Gesundheit auf die internationale Ausbreitung von Krankheiten in einer Weise, die den Risiken für die öffentliche Gesundheit angemessen und auf diese beschränkt ist und die eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet“.90 Die Rechtsqualität des IHR von 2005 kann als spezielles Beispiel im Rahmen der internationalen Rechtssetzung verstanden werden.91 Sie stellt aber kein Vertragswerk dar, sondern ist sekundäres Recht, dass von einer internationalen Organisation verabschiedet worden ist.92 Trotz alledem entfaltet das Regelwerk eine gewisse Bindung für die Mitgliedsstaaten der WHO und dient überdies als ein Maßstab für die Orientierung in Krisensituationen. Erst am 11. März 2020, also fast sechs Wochen nach Bekanntgabe der „PHEIC“, stufte der WHO-Generaldirektor die Ausbreitung des Coronavirus als Pandemie ein.93 Noch vor kurzem, am 29. Oktober 2020, kam es zu einem Treffen des Notfallausschusses in welchem sich der Generaldirektor weiterhin dafür aussprach, dass es sich bei der Covid-19-Erkrankung um eine Pandemie handelt.94 Zu klären ist, welche Voraussetzungen vonnöten sind, um eine Pandemie erklären zu dürfen. Das Zustandekommen der Erklärung des WHO-Generaldirektors über das Vorliegen einer Pandemie erfolgt anhand eines Pandemie-Plans, dass verschiedene Stufen und Kriterien beinhaltet.95 Bereits im Jahr 1999 entwickelte die WHO die „Influenza Pandemic Plan. The Role of WHO and Guidelines for National and Regional Planning“ für führende Persönlichkeiten aus dem medizinischen und öffentlichen Gesundheitswesen, um besser auf künftige Bedrohungen durch eine Grippepandemie reagieren zu können.96 Angetrieben von einer besorgniserregenden Entwicklung einer möglichen Pandemie aus dem Jahr 1997, als Fälle eines Subtyps des Influenza-A-Virus-H5N1 (sog. Vogelgrippe) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong beim Menschen nachgewiesen wurden, entstand die Notwendigkeit flexibler Notfallpläne zum Schutz bei einer Pandemie.97 Der Pandemie-Plan aus dem Jahr 1999 beinhaltet fünf Phasen, die verschiedene Entwicklungsstufen darstellen, die wiederum bestimmte Verhaltensweisen auslösen sollten.98 Der Pandemie-Phasenplan hat Eingang sowohl im Dokument der WHO aus dem Jahr 1999 als auch in den Dokumenten aus dem Jahr 2005 und 2009 gefunden.99 Innerhalb der Dokumente wurden fortwährend Anpassungen vorgenommen, zumal die wissenschaftliche Entwicklung und die Erfahrung über Viren respektive ihrer Gefährlichkeit im Phasenplan berücksichtigt werden müssen. Nach dem Dokument von 1999 ist die Grundlage für eine Ausrufung einer Pandemie dann gegeben, wenn „der neue Virussubtyp nachweislich mehrere Ausbrüche in mindestens einem Land verursacht und sich auf andere Länder ausgebreitet hat, wobei übereinstimmende Krankheitsmuster darauf hindeuten, dass in mindestens einem Teil der Bevölkerung mit ernsthafter Morbidität und Mortalität zu rechnen ist“.100 Bei der Morbidität wird das Verhältnis der Zahl der Erkrankten zu derjenigen der gesamten lebenden Bevölkerung gestellt.101 Die Mortalität wiederum gibt Auskunft über die Sterblichkeitsrate, indem auf einem bestimmten Gebiet in einem bestimmten Zeitraum, die auf die mittlere Gesamtbevölkerung bezogene Anzahl der im Bezugszeitraum Gestorbenen geschaut wird.102 Elementar in dieser Definition ist, dass sowohl die Morbidität als auch die Mortalität kumulativ vorliegen müssen, um eine Einstufung als Pandemie vornehmen zu können. Durch die Entdeckung des SARS-Virus im Jahr 2002 und die damit einhergehende neue Beurteilung der Gefahrensituation, wurde im Pandemieplan von 2005 eine neue Definition entwickelt, die nunmehr im Unterschied zum Dokument aus dem Jahr 1999 eine 6. Phase enthielt, die eine Pandemie bereits zu einem Zeitpunkt annimmt, wenn eine „erhöhte und anhaltende Übertragung in der Allgemeinbevölkerung“ vorliegt.103 Während das Dokument aus dem Jahr 1999 für einen Teil der Bevölkerung eine „ernsthafte Morbidität und Mortalität“ fordert, ist im Dokument aus dem Jahr 2005 lediglich eine „erhöhte und anhaltende Übertragung in der Allgemeinbevölkerung“ gefordert. Folglich ist nach den Kriterien der Neufassung des Pandemie-Phasenplans aus dem Jahr 2005 der Ausbruch von SARS-CoV-2 als Pandemie einzustufen und bedarf der Ergreifung von Maßnahmen sowohl von der WHO als auch von nationalen Behörden, um die „erhöhte und anhaltende Übertragung in der Allgemeinbevölkerung“ zu minimieren. Im folgenden Dokumenten aus dem Jahr 2009 wird wiederum eine Veränderungen an der Pandemie-Phase vorgenommen, die für sich genommen keinen Rückschritt bzw. härtere Kriterien für die Annahme eine Pandemie vorsehen, sondern geringere Anforderungen an den Pandemie-Begriff aufzeigen.104 Die WHO schreibt: „Phase 6, die Pandemie-Phase, ist gekennzeichnet durch Ausbrüche auf Gemeindeebene in mindestens einem anderen Land in einer anderen zweiten WHO-Region zusätzlich zu den in Phase 5 definierten Kriterien und zeigt an, dass eine globale Pandemie im Gang ist“.105 Die Kriterien in Phase 5 bezeichnen ein Szenario, indem die Ausbreitung des Virus von Mensch zu Mensch in mindestens zwei Länder einer WHO-Region vorliegen muss.106 Folglich liegt auch nach diesen Kriterien bei SARS-COV-2 eine Pandemie vor.
[...]
1 https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/fernsehansprache-von-bundeskanzlerin-angela-merkel-1732134 (abgerufen am 03.10.2020).
2 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA), Pressemitteilung 100, Mittwoch den 18.03.2020.
3 World Health Organization, Novel Coronavirus (2019-nCoV), Situation Report – 1, 21 January 2020.
4 https://www.mdr.de/nachrichten/politik/corona-chronik-chronologie-coronavirus-100.html (abgerufen am 03.10.2020).
5 https://www.euro.who.int/de/health-topics/health-emergencies/coronavirus-covid-19/novel-coronavirus-2019-ncov (angerufen am 03.10.2020).
6 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/chronik-coronavirus.html (abgerufen am 03.10.2020).
7 https://www.euro.who.int/de/health-topics/health-emergencies/coronavirus-covid-19/novel-coronavirus-2019-ncov (abgerufen am 09.10.2020).
8 BGBI. I S. 1045 vom 20. Juli 2000.
9 BGBI, S. 587 vom 27. März 2020.
10 BGBI, S. 1018 vom 19. Mai 2020.
11 BGBI. I S. 2397 vom 18. November 2020
12 https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-1733248; https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/chronik-coronavirus.html (abgerufen am 14.10.2020).
13 Im Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird im Punkt A darauf eingegangen, dass das IfSG im Wesentlichen von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird und nur durch das RKI als ergänzende Zuständigkeit des Bundes erweitert wird. Diese Kompetenzverteilung ist in einer „Normallage“ ausreichend und dient zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheitserregern. Da sich die Ausbreitung des Coronavirus aber nicht auf die Grenzen der Ländern beschränken lässt und „im seuchenrechtlichen Notfall das Funktionieren des Gemeinwesens erheblich gefährdet sein kann“, wurden die Kompetenzen erweitert, so dass im Umkehrschluss nicht mehr von einer „Normallage“ auszugehen ist.
14 § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG: „ Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, … 3. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes (…).
15 https://www.dw.com/en/coronavirus-digest-ireland-goes-back-into-lockdown/a-55330236; https://www.merkur.de/welt/corona-italien-zahlen-urlaub-lockdown-aktuell-suedtirol-conte-risikogebiete-news-neuinfektionen-zr-90072582.html; https://www.tagesschau.de/ausland/corona-tschechien-notstand-101.html (abgerufen am 20.10.2020).
16 Derogationserklärungen von folgenden Staaten: Albanien (31. März 2020), Armenien (19. März 2020), Estland (19. März 2020), Georgien (23. März 2020), Lettland (17. März 2020), Moldawien (19. März 2020), Nord-
Mazedonien (01. April 2020), Rumänien (02. April 2020), San Marino (07. Juli 2020), Serbien (06. April 2020); https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/webContent/62111354 (abgerufen am 20.10.2020).
17 Johann, in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Auflage, Art. 15, Rn. 2, S. 489.
18 Grabenwerter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, § 1, Rn. 1, S. 1.
19 Frowein, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Rn. 1, S. 1.
20 Mayer, in: Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
Kommentar, 2. Auflage, Rn. 6, 7, S. 4, 5.
21 Grote, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, KK, Band I, Kapitel 1-19, 2013, Rn. 15, S. 25.
22 Präambel der EMRK: „In Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch eine wahrhaft demokratische politische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden Menschenrechte gesichert werden“.
23 Mayer, in: Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
Kommentar, 2. Auflage, Rn. 1, S. 4.
24 https://www.coe.int/de/web/portal/47-members-states (abgerufen am 20.10.2020).
25 Schwartmann (Hrsg.), Völker- und Europarecht, 8. Auflage, 2011, Art. 59 Abs. 1 (1) EMRK: „Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf“.
26 Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), EMRK, HK, 4. Auflage, 2017, Rn.2, S. 23.
27 Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), EMRK, HK, 4. Auflage, 2017, Rn. 9, S. 27.
28 Grabenwerter/ Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, § 2, Rn. 4, S. 7.
29 Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), EMRK, HK, 4. Auflage, 2017, Rn. 7, S. 26.
30 Mayer, in: Karpenstein Mayer, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
Kommentar, 2. Auflage, Rn. 13, S. 6.
31 https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2020_BIL.PDF (abgerufen am 31.10.2020).
32 https://www.coe.int/de/web/portal/47-members-states (abgerufen am 31.10.2020).
33 BGBI. 1985 II S. 927 (in Kraft getreten in Deutschland am 20. August 1987).
34 EGMR 12.12.2001 (GK) – 52207/99, Rn. 55 – 58, Bankovic ua = NJW 2003, 413.
35 A ./. I, Yb 4, 116, 140.
36 Philipp Schäfer, Die Europäische Menschenrechtskonvention als Faktor der europäischen Integration, EuR 2017, S. 87.
37 Giegerich, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, KK, Band I, Kapitel 1 – 19, 2013, Rn. 1, S. 59.
38 Grabenwerter/ Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, § 3, Rn. 1, S. 15.
39 Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, 1992, S. 360.
40 Grabenwerter/ Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, § 3, Rn. 1, S. 15.
41 Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer (Hrsg.), EMRK, HK, 4. Auflage, 2017, Rn. 18, S. 31.
42 BVerfGE 128, 326 (367 ff.).
43 Sauer, ZaöRV 2005, 35; BverfGE 111, 307 (317, 329).
44 Mahler/Weiß, Die EMRK und nationales Recht: Deutschland – eine Spurensuche/ Österreich – ein
Königsweg?, Menschenrechtsschutz im Spiegel von Wissenschaft und Praxis, 2004, S. 148 (159 ff.).
45 Grabenwerter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, § 3, Rn. 2, S. 15.
46 BVerfGE 111, 307 (315).
47 Frowein, Festschrift 50 Jahre BVerfGE, Seite 209, 218 (219).
48 von Bogdandy/Villareal, Die Weltgesundheitsorganisation in der Covid-19 Pandemie: Über internationale
öffentliche Gewalt in der Krise, ZaöRV, 2020, S. 294.
49 Siehe Fn. 15.
50 https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-massnahmen-1734724; https://www.tagesschau.de/ausland/macron-lockdown-frankreich-corona-101.html; https://www.deutschlandfunk.de/corona-regeln-in-belgien-covid-kommissar-soll-massnahmen.795.de.html?dram:article_id=485516 (abgerufen am 01.11.2020).
51 Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9. Auflage, 2008, S. 123.
52 Classen/Nettesheim, in: Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 8. Auflage 2018, § 1, Rn. 8.
53 von Bogdandy/Villareal, Die Weltgesundheitsorganisation in der Covid-19 Pandemie: Über internationale
öffentliche Gewalt in der Krise, ZaöRV, 2020, S. 294, 295.
54 Ipsen, Völkerrecht, 7. Auflage, § 6, Rn. 2 ff.
55 Die Verfassung wurde von der Internationalen Gesundheitskonferenz am 22. Juli 1946 von den Vertretern von 61 Staaten unterzeichnet (Office Rec. World Health Organization, 2, 100) und trat am 7. April 1948 in Kraft.
56 Bundesgesetzesblatt Teil II, Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29.01.1974.
57 https://www.euro.who.int/de/about-us/organization/who-worldwide (abgerufen am 02.11.2020.)
58 Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9. Auflage, 2008, S. 136.
59 Schermers/Blokker, International Institutional Law, 2018, Seite 302 ff.; Klabbers, Advanced Introduction to the Law of International Organizations, 2015, S. 71-82.
60 Streinz/Kokott, 3. Auflage 2018, EUV Art. 47, Rn. 6.
61 https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0008/318491/WHO-Europe-brochure-DE.pdf (abgerufen am 02.11.2020.)
62 Siehe Fn. 58.
63 Art. 2 lit. a) – v) und Art. 19 ff. der Verfassung der WHO.
64 Burci/ Vignes, World Health Organization, 2004, S. 131 ff.
65 Hartwig, The Coronavirus Challenges the International Order, ZaöRV, 2020, S. 281.
66 von Bogdandy,/Villarreal, International Law on Pandemic Response: A First Stocktaking in Light of the
Coronavirus Crisis, MPIL Research Paper Series, No. 2020-07.
67 Art. 20 der Verfassung der WHO.
68 von Bogdandy/Villareal, Die Weltgesundheitsorganisation in der Covid-19 Pandemie: Über internationale
öffentliche Gewalt in der Krise, ZaöRV, 2020, S. 295.
69 Aginam, Mission (Im)possible? The WHO as a „Norm Entrepreneur“ in Global Health Governance, in:
Freeman/Hawkes/Bennett (Hrsg.), Law and Global Health: Current Issues, 2014, 559 (559 ff.); Gostin/Sridhar/Hougendobler, The Normative Authority of the World Health Organization, Public Health 129 (2015), 854 (855, 858); Toebes, Global Health Law: Defining the Field, in: Burci/Toebes (Hrsg.), Research Handbook on Global Health Law, 2018, 2 (11).
70 Beispiel Art. 2 lit. g) der Verfassung der WHO: „die Arbeit zur Ausrottung epidemischer, endemischer und sonstige Krankheiten anzuregen und voranzutreiben“; von Bogdandy/Villareal, Die Weltgesundheitsorganisation in der Covid-19 Pandemie: Über internationale öffentliche Gewalt in der Krise, ZaöRV, 2020, S. 296.
71 Revision of the International Health Regulations, WHA58.3, Fifty-eighth World Health Assembly:
International Health Regulations, 2005, Part 1 – Definitions, Purpose and Scope, Principles and Responsible Authorities, Art. 12 Abs. 1 IHR: „The Director-General shall determine, on the basis of the information received, in particular from the State Party within whose territory an event is occurring, whether an event constitutes a public health emergency of international concern in accordance with the criteria and the procedure set out in these Regulations“; Fidler, From International Sanitary Conventions to Global Health Security: The New International Health Regulations, The Chinese Journal of International Law 4 (2005), 325 (377).
72 von Bogdandy/Villareal, Die Weltgesundheitsorganisation in der Covid-19 Pandemie: Über internationale
öffentliche Gewalt in der Krise, ZaöRV, 2020, S. 296.
73 Kamradt-Scott, The Evolving WHO: Implications for Global Health Security, Global Public Health 6 (2011), 801 (802); Kreuder-Sonnen/Hanrieder, WHO Decides on the Exception?, Securitization and Emergency Governance in Global Health, Security Dialogue 45 (2014), 331 (337 f.).
74 Siehe Fn. 7.
75 Villareal, The World Health Organization´s Governance Framework in Disease Outbreaks, in: Vierck/Villareal/ Weilert (Hrsg.), The Governance of Disease Outbreaks. International Health Law: Lessons from the Ebola Crisis and Beyond, 2017, 243 (243 ff.).
76 von Bogdandy/Villareal, Die Weltgesundheitsorganisation in der Covid-19 Pandemie: Über internationale
öffentliche Gewalt in der Krise, ZaöRV, 2020, S. 297.
77 Schermers/ Blokker, International Institutional Law, 2018, S. 797 f.
78 von Bogdandy/Villareal, Die Weltgesundheitsorganisation in der Covid-19 Pandemie: Über internationale
öffentliche Gewalt in der Krise, ZaöRV, 2020, S. 298.
79 Lee, The World Health Organization, 2008, S. 46 ff.
80 Daugirdas/Burci, Financing the World Health Organization: What Lessons for Multilateralism?, International Organizations Law Review 16 (2019), 299 (299 ff.).
81 https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0008/318491/WHO-Europe-brochure-DE.pdf (abgerufen am 04.11.2020).
82 https://www.tagesschau.de/faktenfinder/who-finanzierung-101.html (abgerufen am 04.11.2020).
83 von Bogdandy/Villareal, Die Weltgesundheitsorganisation in der Covid-19 Pandemie: Über internationale
öffentliche Gewalt in der Krise, ZaöRV, 2020, Seite 300.
84 von Bogdandy/Villareal, Die Weltgesundheitsorganisation in der Covid-19 Pandemie: Über internationale
öffentliche Gewalt in der Krise, ZaöRV, 2020, S. 300.
85 https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-who/kode-suche/htmlamtl2019/ (abgerufen am 05.11.2020).
86 Kamradt-Scott, WHO´s to Blame? The World Health Organization and the 2014 Ebola Outbreak in West
Africa, Third World Quarterly, Volume 37 (2016), Page 401.
87 Hartwig, The Coronavirus Challenges the International Order, ZaöRV, 2020, S. 282.
88 International Health Regulations (2005), Third Edition, WHA 58.3, Art. 2 IHR.
89 Heymann/Rodier, SARS: A Global Response to an International Threat, The Brown Journal of World Affairs 10 (2004), 185 ff.; Zacher/Keefe, The Politics of Global Health Governance, United by Contagion, 2008, 60 ff.; Davies/Kamradt-Scott/Rushton, Disease Diplomacy, International Norms and Global Health Security, 2015, 43 f.
90 International Health Regulations (2005), Third Edition, WHA 58.3 (Foreword).
91 von Bogdandy/ Villareal, Die Weltgesundheitsorganisation in der Covid-19 Pandemie: Über internationale
öffentliche Gewalt in der Krise, ZaöRV, 2020, S. 300, 301.
92 Benzing, International Organizations or Institutions, Secondary Law, in: Wolfrum (Hrsg.), MPEPIL (2008), para. 21.
93 Siehe Fn. 7.
94 https://www.who.int/news/item/30-10-2020-statement-on-the-fifth-meeting-of-the-international-health-regulations-(2005)-emergency-committee-regarding-the-coronavirus-disease-(covid-19)-pandemic (abgerufen am 04.11.2020).
95 https://www.who.int/bulletin/volumes/89/7/BLT-11-086173-table-T1.html (abgerufen am 06.11.2020).
96 WHO/CDS/CSR/EDC/99.1, Influenza Pandemic Plan, The Role of WHO an Guidelines for National and
Regional Planning, Geneva, Switzerland, April 1999.
97 Ibid, Page 7.
98 Ibid, Page 16.
99 https://www.who.int/bulletin/volumes/89/7/BLT-11-086173-table-T1.html (abgerufen am 06.11.2020).
100 https://www.who.int/bulletin/volumes/89/7/BLT-11-086173-table-T1.html (abgerufen am 06.11.2020).
101 https://www.aerzteblatt.de/archiv/117917/Mortalitaet-Letalitaet-Morbiditaet-(Inzidenz-Praevalenz) (abgerufen am 06.11.2020).
102 https://www.aerzteblatt.de/archiv/117917/Mortalitaet-Letalitaet-Morbiditaet-(Inzidenz-Praevalenz) (abgerufen am 06.11.2020).
103 WHO/CDS/CSR/GIP/2005.5, WHO global influenza preparedness plan: The role of WHO and
recommendations for national measures before and during pandemics, Table 1, Comparison of phases published by WHO in 1999 and those in the present document, Page 7, 9, 2005.
104 A WHO Guidance Document, Pandemic Influenza Preparedness And Response, Page 26, 2009.
105 https://www.who.int/bulletin/volumes/89/7/BLT-11-086173-table-T1.html (abgerufen am 06.11.2020).
106 A WHO Guidance Document, Pandemic Influenza Preparedness And Response, Page 25, 2009.
- Citation du texte
- Aren Alexander-Gregorian (Auteur), 2021, Die Einschränkung der Freiheitsrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1014257
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