Diese Arbeit beschäftigt sich mit den Schwierigkeiten der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Erträgen und Veräußerungsgewinnen für im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte und zeigt, dass es unmöglich ist, pauschale Aussagen zu treffen.
Ziel dieser Arbeit ist, bei der Klärung der Frage, wie Kryptowerte steuerrechtlich qualifiziert werden können, das hierfür notwendige Verständnis der technischen Grundlagen zu schaffen, auf denen Kryptowerte beruhen. Hierfür werden Distributed-Ledger-Technologien erläutert und dabei wichtige, identifizierte Begriffe im Zusammenhang mit Distributed-Ledger-Technologien geklärt. Im Besonderen wird auf die Blockchain-Technologie eingegangen, da diese gegenwärtig die Bedeutendste und in der Praxis am häufigsten zur Anwendung kommende Distributed-Ledger-Technologie ist.
Es wird gezeigt, dass bei der Verwendung der Blockchain-Technologie unterschiedliche Kryptowerte im Finanzsektor entwickelt wurden und diese Entwicklung aufgrund des stetig wachsenden technologischen Fortschritts der Distributed-Ledger-Technologien weiter voranschreitet. Kryptowerte unterscheiden sich, weil diese für einen vorher bestimmten Einsatzzweck entwickelt und aufgrund des Einsatzzwecks dann mit entsprechenden Merkmalen, Funktionen und Rechten ausgestattet werden. Aufgrund dieser Attribute lassen sich Kryptowerte unterscheiden und im Idealfall klassifizieren. Es wird gezeigt, dass bei der Klassifizierung von Kryptowerten (auch Token genannt) rechtliche kontroverse Diskussionen aus unterschiedlichen Rechtsperspektiven stattfinden und es nach derzeitigem Recht noch keine zufriedenstellende Lösungen gibt.
Abschließend werden aufgrund der Tatsache, keine pauschalen Aussagen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten machen zu können, Ausführungen zu zwei grundsätzlich denkbaren Einkunftsarten i. S. d. Einkommensteuergesetzes gemacht.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abstract
A. Einleitung
I. Anlass der Untersuchung
II. Gang der Untersuchung
B. Hauptteil
I. Technische Grundlagen
1. Distributed Ledger
2. Distributed-Ledger-Technologien
3. Blockchain
a) Blockchain 1.0
b) Blockchain 2.0
c) Zwischenergebnis
II. Kryptowerte
1. Begriff
2. Entstehung
3. Klassifizierung/Kategorisierung
a) Currency Token
b) Investment Token
c) Utility Token
4. Erwerb von Kryptowerten
a) Vertragsart
b) Erwerbsmöglichkeiten
III. Kryptowerte aus unterschiedlichen Rechtsperspektiven
1. Zivilrechtliche Perspektive
2. Bankaufsichtsrechtliche Perspektive
3. Kapitalmarktrechtliche Perspektive
4. Einkommensteuerrechtliche Perspektive
5. Zwischenergebnis
IV. Ertragsteuerliche Behandlung für Kryptowerte im Privatvermögen
1. Qualifikation als sonstige Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG
a) Token als immaterielles Wirtschaftsgut
b) Anschaffung und Veräußerung i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
c) Behandlung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. EStG
d) Zwischenergebnis
2. Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG
a) Zuordnung zu Einkünften aus Kapitalvermögen
b) Ermittlung des Veräußerungsgewinns
C. Fazit / Schluss
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abstract
Diese Arbeit beschäftigt sich mit den Schwierigkeiten der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Erträgen und Veräußerungsgewinnen für im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte und zeigt, dass es unmöglich ist, pauschale Aussagen zu treffen.
Ziel dieser Arbeit ist, bei der Klärung der Frage, wie Kryptowerte steuerrechtlich qualifiziert werden können, das hierfür notwendige Verständnis der technischen Grundlagen zu schaffen, auf denen Kryptowerte beruhen. Hierfür werden Distributed-Ledger-Technologien erläutert und dabei wichtige, identifizierte Begriffe im Zusammenhang mit Distributed-Ledger-Technologien geklärt. Im Besonderen wird auf die Blockchain-Technologie eingegangen, da diese gegenwärtig die Bedeutendste und in der Praxis am häufigsten zur Anwendung kommende Distributed-Ledger-Technologie ist. Es wird gezeigt, dass bei der Verwendung der Blockchain-Technologie unterschiedliche Kryptowerte im Finanzsektor entwickelt wurden und diese Entwicklung aufgrund des stetig wachsenden technologischen Fortschritts der Distributed-Ledger-Technologien weiter voranschreitet. Kryptowerte unterscheiden sich, weil diese für einen vorher bestimmten Einsatzzweck entwickelt und aufgrund des Einsatzzwecks dann mit entsprechenden Merkmalen, Funktionen und Rechten ausgestattet werden. Aufgrund dieser Attribute lassen sich Kryptowerte unterscheiden und im Idealfall klassifizieren. Es wird gezeigt, dass bei der Klassifizierung von Kryptowerten (auch Token genannt) rechtliche kontroverse Diskussionen aus unterschiedlichen Rechtsperspektiven stattfinden und es nach derzeitigem Recht noch keine zufriedenstellenden Lösungen gibt. Abschließend werden aufgrund der Tatsache, keine pauschalen Aussagen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten machen zu können, Ausführungen zu zwei grundsätzlich denkbaren Einkunftsarten i. S. d. Einkommensteuergesetzes gemacht. Möglich erscheinen für die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erträge und Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten, dass entweder – einzelfallabhängig – Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG oder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG erzielt werden und nach dem jeweiligen Besteuerungsregime dieser Normen zu versteuern sind.
Die Ausführungen in dieser Arbeit gelten für den Fall der unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG in Deutschland. Für alle Investments in Kryptowerte wird im Rahmen dieser Arbeit unterstellt, dass es sich dabei um die vermögensverwaltende Tätigkeiten einer natürlichen Person handelt und die Schwelle zur Gewerblichkeit – Einkünfte gemäß § 15 EStG – nicht überschritten wird. Auf mögliche Besonderheiten für beschränkt Einkommensteuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG wird ebenfalls nicht eingegangen. Fragen mit Bezug zur Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer werden nicht erörtert.
A. Einleitung
I. Anlass der Untersuchung
Die ersten steuerrechtlichen Diskussionen zur Behandlung von Kryptowerten1 kamen im Zusammenhang mit Bitcoin auf. Der Bitcoin ist der erste Kryptowert, welcher auf Blockchain2 basiert und auf der Bitcoin-Plattform entstanden ist. Das folgende Zitat umschreibt zunächst recht eindringlich, was Bitcoin aus der Perspektive eines Privatinvestors ist. „Bitcoin is an asset that creates nothing.”3 Obwohl dieses Asset nichts produziert und eine digitale „Münze4 “ ist, gab und gibt es weltweit ein starkes mediales Interesse daran, wodurch es dieses Asset zu einem weltweiten Bekanntheitsgrad geschafft und den Grundstein für weitere Kryptowerte gelegt hat. Ein Grund für das starke mediale Interesse ist unter anderen auch die starke Kursentwicklung in den vergangenen Jahren5. Die Menschen glauben an seinen Wert, obwohl kein realer Wert dahintersteht.6 Für den Bitcoin wird – neben vielen weiteren Begriffen – auch der Begriff Kryptowährung verwendet, weil er ursprünglich als privates Zahlungsmittel entwickelt wurde und sonst keine eigenen Funktionalitäten besitzt7. Der weitaus größte Teil der bislang erzeugten Bitcoins wird derzeit jedoch nicht als Zahlungsmittel eingesetzt, sondern als Spekulationsobjekt gehortet.8 Bitcoins lassen sich auf entsprechenden Handelsplattformen im Internet handeln. Durch die starken Kursschwankungen auf diesen Handelsplattformen lassen sich teilweise erhebliche Gewinne oder auch Verluste erzielen.9
Der Bitcoin sollte nicht die einzige Kryptowährung bleiben.10 Im Laufe der Zeit wurden viele weitere Kryptowährungen11 geschaffen. Diese wurden aufgrund des technologischen Fortschritts nicht auf der Bitcoin-Plattform, sondern auf anderen Blockchain-Plattformen entwickelt.12 Diese neuen Blockchain-Plattformen bieten zudem die Möglichkeit, andere Kryptowerte zu entwickeln, die anstatt oder neben Zahlungs- oder Tauschfunktionen auch weitere Funktionen/Rechte abbilden.
Sofern ein Privatinvestor in Kryptowerte investieren kann, können Gewinne oder Verluste entstehen, die steuerrechtlich eingeordnet werden müssen. Aus steuerlicher Sicht kann zum heutigen Zeitpunkt noch keine eindeutige Klassifizierung dieser vorgenommen werden.13 Die steuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten und die Besteuerung der daraus erzielten Erträge und Veräußerungsgewinne ist sehr komplex und wird kontrovers diskutiert. Um die Gründe dieser steuerrechtlichen Kontroversen verstehen zu können, muss der Blick zunächst vom Steuerrecht abgewendet werden, denn neben den steuerrechtlichen Diskussionen und Wertungen zu Kryptowerten können diese Diskussionen auf den anderen Regelungsebenen, auch auf das Steuerrecht als Querschnittsmaterie, Einfluss haben. Ein Grundverständnis dieser unterschiedlichen Diskussionen wird benötigt, um eine steuerrechtliche Beurteilung vornehmen zu können. Die Ergebnisse der Diskussionen wirken sich auf die Qualifizierung, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte aus Kryptowerte gehören (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. §§ 13 bis 24 EStG), aus.
Die Gründe der Diskussionen auf vielen Ebenen sind – technisch, politisch, rechtlich, geldpolitisch14 – vielfältige mögliche Anwendungsgebiete der Blockchain-Technologie. Aufgrund des jungen Alters dieser Technologie ist sowohl deren Weiterentwicklung als auch das Sammeln von Erfahrungen im Umgang mit ihr erforderlich.15
Mögliche Anwendungsgebiete für die Blockchain-Technologie scheinen unbegrenzt. Beispielsweise im Markt für Finanzdienstleistungen sind unterschiedliche Einsatzfelder (Finanzdienstleistungen, Kreditfinanzierungen, Versicherungen) denkbar.16 Ob diese Technologie letztendlich in der Lage sein wird, das neue dominante Design in der Finanzdienstleistungsbranche zu werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.17 Gegenwärtig kann aber bereits gesagt werden, dass sich im Einsatzfeld für Finanzdienstleistungen bereits viel bewegt. Im Jahr 2017 wurden die Möglichkeiten des Einsatzes der Blockchain-Technologie bei der Platzierung eines Schuldscheins getestet.18 In einem durch die Daimler AG initiierten Pilotprojekt, bei dem die Landesbank Baden-Württemberg in der Funktion als Arrangeur bei der Platzierung eines Schuldscheins auftrat, wurden alle Transaktionsschritte – von der Erstellung des Term Sheets über Platzierung, Allokation, Erstellung der Darlehensverträge, Vertragsabschluss inklusive der Zinszahlungs- und Rückzahlungsbestätigungen sowie Prüfung der Zahlungseingänge – zusätzlich zum herkömmlichen Prozedere auch komplett digital abgebildet.19 Am 18.03.2020 folgte diesem Pilotprojekt der Daimler AG nun knapp drei Jahre später die Platzierung des ersten rechtswirksamen, voll digitalisierten Schuldscheins Deutschlands via Blockchain. Dieser Schuldschein hatte ein Volumen in Höhe von 25.000.000 EUR.20
Nicht nur die Wirtschaft erprobt und nutzt erste Anwendungsmöglichkeiten der Blockchain-Technologie. Auch die deutsche Bundesregierung und die Europäische Union beschäftigen sich verstärkt mit dem Thema und wollen anscheinend die Blockchain-Technologie vorantreiben. Am 18.09.2019 hat die deutsche Bundesregierung eine Blockchain-Strategie verabschiedet.21 Diese soll dazu beitragen, eventuelle Potenziale und mögliche Anwendungsfelder dieser Technologie zu erforschen bzw. die Entwicklung in Deutschland zu fördern. Voraussetzung für eine positive Entwicklung sei die Schaffung eines rechtssicheren, insbesondere auch Anleger schützenden Rechtsrahmens.22 Die Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Wertpapiere und Veröffentlichung eines Gesetzentwurfes zur Regulierung des öffentlichen Angebots bestimmter Krypto-Token sind als zwei konkrete Maßnahmen in diesem Handlungsfeld vorgesehen.23 Bereits im Jahr 2018 hat die Europäische Kommission einen FinTech-Aktionsplan24 verabschiedet. In diesem wird sowohl die Blockchain-Technologie als auch andere Distributed-Ledger-Technologien einbezogen. So heißt es im Aktionsplan: Blockchain- und Distributed-Ledger-Technologien werden vermutlich einen großen Durchbruch bringen, der die Art und Weise, wie Informationen oder Vermögenswerte über digitale Netze ausgetauscht, validiert, weitergegeben und genutzt werden, fundamental verändern wird.25 Der Aktionsplan ist allerdings noch wenig konkret, denn die einzige Maßnahme, die im Hinblick auf die Blockchain-Technologie vorgeschlagen wird, besteht in künftigem Lernen und im Erwerb von Regelungswissen.26
Auch der deutsche Gesetzgeber ist beim Thema Blockchain-Technologie bzw. Distributed-Ledger-Technologien nicht untätig geblieben. So wurde Anfang des Jahres 2020 erstmals der Begriff Kryptowerte im deutschen Kreditwesengesetz als Finanzinstrument eingefügt (§ 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG) und im bankaufsichtsrechtlichen Sinne legaldefiniert (§ 1 Abs. 11 S. 4 KWG).
Es fällt durchaus schwer, allen Entwicklungen und Diskussionen auf den unterschiedlichen Ebenen zum Thema Blockchain-Technologie bzw. Distributed-Ledger-Technologien und Kryptowerte zu folgen. Beschäftigt man sich erstmals mit diesem Thema, stellt man schnell fest, dass die Materie auf allen Ebenen sehr komplex ist27 und darüber hinaus für viele Personen größtenteils unbekannte und schwer zugängliche Begriffe existieren. Der Einstieg in das Thema ist daher äußerst mühevoll. Gründe für die Existenz der schwer zugänglichen Begriffe sind unter anderen, dass sie zum einen aus der Kryptografie, zum anderen aus der Informatik stammen28 und die Rechtslage derzeit weitgehend ungeklärt ist. Das Verständnis wird zudem erschwert, weil für zentrale Begriffe keine einheitlichen Begriffsdefinitionen bestehen und Begriffe teilweise auch inkonsistent verwendet werden.29
Zu vielen Fragen in den geführten Diskussionen gibt es bisher unterschiedliche Lösungsansätze und dabei teilweise noch keinen Konsens.
II. Gang der Untersuchung
Nach den Ausführungen zu den technischen Grundlagen und der Klärung wichtiger Begriffe hierzu (B. I.), wird das zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung notwendige Verständnis zu Kryptowerten (B. II.) aufgebaut und anschließend die gegenwärtigen Diskussionen und Probleme der rechtlichen Einordnung von Kryptowerten aus unterschiedlichen Rechtsperspektiven (B. III.) einführend aufgezeigt. Für Investoren in Kryptowerte ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung für Kryptowerte (B. IV.) wegen der Besteuerung der daraus erzielten Erträge von zentraler Bedeutung und daher zu klären. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Erträge und Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) oder sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) darstellen können und dementsprechend pauschal oder gegebenenfalls mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern sind.
B. Hauptteil
I. Technische Grundlagen
1. Distributed Ledger
Um ein einheitliches Verständnis vom30 Begriff Distributed31 Ledger zu erlangen, wird zunächst der Begriff Ledger und anschließend der Begriff Distributed Ledger erläutert.
Ledger bedeutet übersetzt Hauptbuch oder Register. Beispiele für Ledger sind das Handelsregister32, das Buchführungsjournal (Grundbuch der Buchführung), das Grundbuch für Immobilien oder das Patentregister.33 Einträge im jeweiligen Ledger werden im traditionellen System meist in Datenbanken durch eine zentralisierte Stelle gehalten und verwaltet.34 Die jeweils zuständige zentrale Stelle35 hat Rechte und Pflichten in Bezug auf die Datenverwaltung36, um Manipulationen zu vermeiden und das Vertrauen in die Validität dieser Daten zu wahren. Nur die zentrale Stelle kann in dem von ihm verwalteten Ledger Einträge bearbeiten bzw. neue Einträge darin vornehmen. Distributed Ledger sind dezentrale Hauptbücher (Register),37 welche mittels Peer-to-Peer-Verbindung (P2P-Verbindung) den direkten Austausch von Daten zwischen gleichgestellten Prozessbeteiligten (User/Teilnehmer, Knoten oder auch Nodes38 genannt) ermöglichen und es keine zentrale Stelle39 gibt, die die Abstimmung zwischen den Parteien übernimmt oder eine zentrale Speicherstelle darstellt.40 Diese digitalen Daten werden über mehrere Standorte gemeinsam genutzt, repliziert und synchronisiert.41 Distributed Ledger ermöglichen einer beliebigen Anzahl von Computern, einen identischen Informationssatz zu führen ohne Bezug auf eine master copy, da diese nicht existiert.42 Jeder Prozessbeteiligte kann Einträge hinzufügen oder beliebig ändern, sodass die Netzwerkteilnehmer bei einer P2P-Verbindung darauf vertrauen müssen, dass die Informationen im Distributed Ledger valide sind. Das Vertrauen in die Einträge bzw. Veränderungen des Distributed Ledgers wird – anders als im traditionellen System üblich – nicht mehr von einer zentralen vertrauenswürdigen Stelle verifiziert.43 Das Problem des Distributed Ledgers ist somit mangelndes Vertrauen in die Daten bei gleichberechtigten Parteien, die sich nicht kennen. Sinnvoll können Distributed Ledger folglich nur dann zum Einsatz kommen, wenn es möglich ist, dass die Einträge oder bestimmte Aktivitäten der Nutzer innerhalb einer P2P-Verbindung als vertrauenswürdig eingestuft werden können und die Korrektheit der Vorgänge gewährleistet ist44, ohne dass der Netzwerkteilnehmer einem konkreten anderen Teilnehmer vertrauen muss.45 Aus diesem Grund ist ein alternativer Mechanismus erforderlich, der die Korrektheit der Daten und Transaktionen gewährleistet.46
2. Distributed-Ledger-Technologien
Distributed-Ledger-Technologien bieten hierzu eine überzeugende Alternative, die mit dem schlagwortartigen Oxymoron trustless trust beschrieben werden können.47 Das Vertrauensproblem bei einem Distributed Ledger lösen die Distributed-Ledger-Technologien48, denn eines der Hauptziele von Distributed-Ledger-Technologien49 ist es, Benutzern, die sich nicht unbedingt gegenseitig vertrauen, die Interaktion zu ermöglichen, ohne dass eine vertrauenswürdige dritte Partei erforderlich ist.50 Distributed-Ledger-Technologien implementieren ein Distributed Ledger, in dem Daten über ein Netzwerk von dezentralen Nodes51 gespeichert werden.52 Bei Distributed-Ledger-Technologien werden gleichgestellte oder gleiche Kopien von Daten von unterschiedlichen Parteien unterhalten und weiterentwickelt.53 Mittels Distributed-Ledger-Technologien lassen sich die Daten54 von allen dem Netzwerk verbundener Computer manipulationssicher dokumentieren bzw. verwalten.55 Durch die Manipulationssicherheit der Daten von einzelnen Transaktionen und ihrer Reihenfolge können digitale Daten nicht von einem Netzwerkteilnehmer mehrfach und an unterschiedliche andere Netzwerkteilnehmer transferiert werden (double spending problem).56
Es gibt vier Distributed-Ledger-Technologien, von denen die Blockchain-Technologie eine darstellt57 und zugleich das populärste Beispiel der Distributed-Ledger-Technologien ist.58 Auch hat die Blockchain-Technologie im Vergleich zu den drei anderen Distributed-Ledger-Technologien59 die experimentelle Phase bereits verlassen. Dies zeigt sich neben dem Interesse der Finanzindustrie an dieser Technologie auch durch die verstärkte Aufmerksamkeit und Auseinandersetzung mit dem Thema in der Politik und Ökonomie.60 So werden für die Blockchain-Technologie verstärkt potenzielle Einsatzfelder ausgelotet und diskutiert.61 Obwohl sich jede Distributed-Ledger-Technologie62 durch unterschiedliche Datenmodelle und Technologien unterscheidet, basieren alle Distributed-Ledger-Technologien auf drei bekannten Säulen. Diese drei Säulen sind die i) Public-Key-Kryptographie63, ii) verteilte P2P-Netzwerke und iii) Konsensmechanismen.64
Gegenwärtig kommt zumeist eine der drei Konsensmechanismen Proof of Work, Proof of Stake oder Byzantine Agreement zum Einsatz.65 Konsensmechanismen sind in einem Blockchain-System für die Sicherheit sowie die Performance des Systems verantwortlich.66 So muss sichergestellt sein, (1) dass sich alle Knoten auf die gleichen Blöcke einigen, (2) die darin enthaltenen Transaktionen korrekt sind und (3) der Zeitaufwand für den Konsensprozess in einem für den Anwendungsbereich angemessenen Rahmen liegt.67
Zusammenfassend kann unter dem Begriff Distributed-Ledger-Technologien die Bezeichnung für ein Technologiepaket verstanden werden, das auf etablierten Verfahren der Computerwissenschaften und Kryptographie68 basiert69, mit denen sich Daten von manchen oder allen durch ein Netzwerk verbundener Computer manipulationssicher dokumentieren bzw. verwalten lassen.70
3. Blockchain
Der Startzeitpunkt der71 Blockchain-Technologie72 war im Oktober 2008. Seitdem gibt es eine fortwährende, rasante Entwicklung der Blockchain.73 Die Entwicklung dieser Distributed-Ledger-Technologie und daraus entstehende Folgen für die Entwicklung von Kryptowerten werden in den nachfolgenden Ausführungen näher beschrieben.
Zunächst kann für den Einstieg des Begriffs Blockchain die Formel Blockchain = Distributed Ledger + Konsens74 hilfreich sein, da der Verständnisaufbau zu Blockchain neben der Komplexität zur technischen Funktionsweise auch aufgrund eines uneinheitlichen Begriffsverständnisses erschwert wird.75 Der Begriff Blockchain ist mehrdeutig und hat je nach Kontext für verschiedene Menschen unterschiedliche Bedeutungen.76 So referenziert der Begriff Blockchain selbst abwechselnd auf eine konkrete Datenstruktur, auf einen Algorithmus als Name für ein Technologiepaket oder wird als Oberbegriff für rein verteilte P2P-Systeme mit einem gewissen Einsatzgebiet verwendet.77 Viele Definitionen des Begriffs Blockchain zeigen mehrere sich wiederholende Elemente, namentlich ein Distributed Ledger mit einem kontinuierlichen Zuwachs an Datensätzen, verifiziert und in Blöcken gruppiert, kryptografisch gesichert.78
Für diese Arbeit wird für den Begriff Blockchain nachfolgende Definition zugrunde gelegt: Blockchain79 ist ein rein verteiltes Peer-to-Peer-System von Hauptbüchern, welches eine Softwarekomponente80 verwendet, die aus einem Algorithmus81 besteht, der den Informationsgehalt geordneter und verbundener Datenblöcke gemeinsam mit kryptographischer Technologie82 und Sicherheitstechnologien aushandelt, um dessen Integrität zu erreichen und zu erhalten.83
Dieses Begriffsverständnis zu Blockchain deckt sich im Wesentlichen mit dem in der Publikation Blockchain-Strategie der Bundesregierung 84. Denn in der Blockchain-Strategie wird unter Blockchain ein dezentral geführtes informationstechnisches System verstanden.
a) Blockchain 1.0
Die erste Blockchain-Plattform85 wurde für Bitcoin86 geschaffen, eine mit Open Source-Software87 implementierte Kryptowährung, die seit 2009 in Betrieb ist.88 Mit Hilfe der im Internet veröffentlichten Open Source-Software kann jedermann Bitcoins erzeugen und verwalten.89
Der Umsetzung dieser Blockchain-Plattform ging zunächst am 31.10.2008 eine Onlinepublikation voraus.90 In dieser Publikation hatten ein oder mehrere Verfasser die erste Beschreibung einer Blockchain-Plattform 91 unter dem Pseudonym „Satoshi Nakamoto“92 „Bitcoin93: A Peer-to-Peer Electronic Cash System“94 beschrieben, um den Transfer dezentralisierter, digitaler Währungen95 zu erleichtern.96 Die Software der Bitcoin-Plattform lässt nur Transaktionen, also Übertragungen von Bitcoins (= Bitcoin-Token) zwischen Public Addresses zu. Die erfolgreichen Transaktionen werden dann im Distributed Ledger aufgezeichnet.97 Der Bitcoin als erstes private digitale Zahlungsmittel war die erste Blockchain-Anwendung, also das, was mit Blockchain gemacht werden kann98 und kann deshalb auch als Blockchain 1.0 bezeichnet werden.99 Obwohl die Bitcoin-Plattform auf der Grundlage intelligenter Verträge (smart contracts)100 arbeitet, sind die Möglichkeiten auf dieser Blockchain-Plattform aus Sicherheitsgründen strikt auf grundlegende Zahlungstransfers beschränkt.101
b) Blockchain 2.0
Auf die Bitcoin-Plattform folgten weitere Blockchain-Plattformen, die nicht nur die Möglichkeit für das Erstellen einer Kryptowährung und die Funktion eines Zahlungssystems, sondern den Entwicklern zusätzlich weitere Anwendungsmöglichkeiten (Funktionen) bieten.102 Solche Blockchain-Plattformen können deshalb auch als Blockchain 2.0 bezeichnet werden.103 Ein Beispiel für Blockchain 2.0 ist die Ethereum-Plattform.104 Zunächst wurde auf dieser im Jahr 2014105 gegründeten Blockchain-Plattform die zweit bekannteste Kryptowährung Ether106 entwickelt. Ebenfalls bietet die Ethereum-Plattform wie die Bitcoin-Plattform auch die Funktion eines Zahlungssystems, indem Übertragungen von Ether zwischen Public Addresses aufgezeichnet werden. Zusätzlich bietet die Ethereum-Plattform aber die Möglichkeit, Daten zu verarbeiten, zu speichern und zu senden.107 Im Vergleich zu Blockchain 1.0 stellt die Ethereum-Plattform108 ein programmierbares Distributed Ledger zur Verfügung109 und ermöglicht Entwicklern, neben Protokoll-Token110 auch sogenannte App-Tokens (DApps)111 zu erschaffen. Der Ausgestaltung von DApps sind in der Theorie kaum Grenzen gesetzt, sodass sie grundsätzlich jede Art von Computerprogramm ausführen können (turing-complete).112
Die auf einer Blockchain 2.0 erschaffenen Kryptowerte können im Rahmen eines Initial Coin Offerings an Investoren verkauft werden, ähnlich wie Aktien bei Börsengängen. Die Sicherheit wird durch den Einsatz einer kryptographisch gesicherten Konsens-Technologie113 gewährleistet, welche die Grundlage aller Blockchain-Plattformen und des jeweils implementierten Distributed Ledgers bildet.114
c) Zwischenergebnis
Unabhängig von der Permutation des Distributed Ledgers bestehen alle Blockchain-Plattformen115 aus den gleichen Primärkomponenten, einem (i) Ledger, (ii) einem Netzwerk116, (iii) Konsens117, der durch ein unveränderlich durchführbares Verfahren gewährleistet wird.118
[...]
1 Bitcoin ist der erste Kryptowert unter dem i. S. d. Arbeit verstandenen Begriffsverständnis. Kryptowerte sind keine neue Erfindung. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass unter dem Begriff der Kryptowerte im Rahmen dieser Arbeit solche verstanden werden, die auf Distributed-Ledger-Technologien beruhen und aus denen Privatinvestoren gegebenenfalls Erträge erzielen, die dann einkommensteuerrechtlich einzuordnen sind. Das Begriffsverständnis wird nachfolgend ausführlich erläutert.
2 Synonym für den Begriff Blockchain wird in dieser Arbeit auch der Begriff Blockchain-Technologie genutzt.
3 Zitat von Warren Buffet CEO von (Berkshire Hathaway CEO) und Starinvestor. In einem Interview im Jahr 2018 mit einer CNBC Reporterin spricht Warren Buffet über seine Meinung zu Bitcoin - https://www.youtube.com/watch?v=LtITDtZPYEw (letzter Abruf: 15.03.2020). Auch im Jahr 2020 ist Warren Buffet weiterhin abgeneigt, in Bitcoin oder andere Kryptowährungen zu investieren (vgl. hierzu: https://www.onvista.de/news/warren-buffett-besitzt-bitcoin-gab-es-hier-etwa-einen-versteckten-sinneswandel-330851491 (letzter Abruf: 15.03.2020). Eine andere Auffassung zu Kryptowerten wird in dem Diskussionspapier von Elendner/Trimborn/Ong/Lee, SFB 649, 1, 1 ff. vertreten. Die Autoren sehen für manche Kryptowerte durchaus eine interessante Anlagemöglichkeit und kommen zum Schluss, dass solche für eine Diversifikation des Investorenportfolios durchaus attraktiv sein können.
4 Ins Deutsche übersetzt bedeutet coin = Münze.
5 Der Verlauf des Bitcoinkurses in USD kann beispielsweise auf der Webpage Blockchain.org betrachtet werden - https://www.blockchain.com/de/charts/market-price?timespan=all (letzter Abruf: 24.05.2020).
6 Vgl. KG Berlin 4. Strafsenat, Urt. v. 25.09.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18), NStZ-RR 2019, 19, 20: „der Bitcoin hat keinen eigenen darstellbaren … Wert“; Bereits geschürfte Bitcoins werden auf Zweitmärkten gehandelt. Auf unterschiedlichen Handelsplattformen können Bitcoins dort ge - oder verkauft werden. Der aktuelle Kurs in Euro lässt sich beispielsweise unter https://www.bitcoin.de/de/btceur/market abrufen (letzter Abruf: 02.05.2020).
7 Zickgraf, AG, 2018, 293, 296 f.; Spindler, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 13 Rn. 9.
8 Vgl. Hoch, in: Jahrbuch Stukturwandel und Privatrecht, 2018, S. 216; siehe hierzu auch die von Statista zur Verfügung gestellte Grafik „Number of Bitcoins in circulation worldwide from 4th quarter 2012 to 1st quarter 2020“ - https://www.statista.com/statistics/247280/number-of-bitcoins-in-circulation/ (letzter Abruf: 02.05.2020). Eine Erläuterung von Statista zu dieser Grafik besagt, dass die Mehrzahl der User, die Bitcoins halten, primär an den Spekulationsgewinnen aufgrund der hohen Volatilität des Bitcoinkurses interessiert sind und die Funktion des Bitcoins als Zahlungsinstrument für sie nachrangig ist; vgl. auch Kilian, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 8 Rn. 121.
9 Vgl. Zahrte, in: MüKoHGB, 4. Aufl. 2019, M. Anlageberatung, Rn. 375.
10 Vgl. Kilian, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 8 Rn. 121.
11 Vgl. Rosenberger, Bitcoin und Blockchain, 2018, S. 3. Die aktuellen An- und Verkaufskurse einzelner handelbarer Kryptowährungen lassen sich beispielsweise unter https://cryptocompare.com/ (letzter Abruf: 02.05.2020) abrufen.
12 Synonym zum Begriff Blockchain-Plattform ist der Begriff Blockchain-System; Vgl. zur Entwicklung von Blockchain-Systemen Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 106 ff.
13 Himmer, FSBC Working Paper, 2017, 1, 2.
14 Im Jahr 2017 hat der Fachbereich WD 4 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit Aktenzeichen WD 4 – 3000 – 099/17 die Haltung verschiedener Institutionen (bspw. der BaFin, Deutschen Bundesbank und einzelner Geschäftsbanken, der Wissenschaft und Journalisten) zum Thema Bitcoins/Kryptowährungen eingeholt. Die Antworten der einzelnen Institutionen sind abrufbar unter - https://www.bundestag.de/resource/blob/537834/a518a06e93425225ae078b991ee5d1be/WD-4-099-17-pdf-data.pdf (letzter Abruf: 02.05.2020).
15 Vgl. Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 116.
16 Vgl. einführend wie bspw. Blockchain-basierte smart contracts bei Finanzdienstleistungen, Kreditfinanzierungen, Versicherungen und Unternehmensfinanzierungen sinnvoll zum Einsatz kommen könnten in Möslein, ZBB 2018, 208, 215 ff.; Zu den Anwendungspotenzialen von Blockchain-Technologien vgl. Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 91 ff.
17 Korschinowski/Forster/Reulecke, in: Brühl/Dorschel, Praxishandbuch Digital Banking, 2018, S. 286.
18 Siehe die Pressemitteilung vom 28.06.2017 der LBBW - https://www.lbbw.de/artikelseite/pressemitteilung/daimler-und-lbbw-setzen-erfolgreich-blockchain-bei-schuldschein-transaktion-ein_8zvetwhio_d.html (letzter Abruf: 02.05.2020).
19 Grunow/Zender, Finanzinstrument „Schuldschein“, 2018, S. 48.
20 Vgl. hierzu den Artikel vom 19.03.2020, publiziert von Paulus, Sabine auf der Homepage DerTreasurer: „Daimler begibt ersten voll digitalen Schuldschein via Blockchain“ - https://www.dertreasurer.de/news/finanzen-bilanzen/daimler-begibt-ersten-voll-digitalen-schuldschein-via-blockchain-2012871/ (letzter Abruf: 02.05.2020).
21 Zur Pressemitteilung mit weiteren Informationen siehe - https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2019/20190918-bundesregierung-verabschiedet-blockchain-strategie.html (letzter Abruf: 02.05.2020). In einem 24-seitigen Dokument hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Bundesministerium für Finanzen nähere Erläuterungen, für die von der Bundesregierung verabschiedeten Blockchain-Strategie, gegeben - https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/blockchain-strategie.pdf?__blob=publicationFile&v=10 (letzter Abruf: 02.05.2020).
22 Kleinert/Mayer, EuZW 2019, 857, 862.
23 Vgl. Kleinert/Mayer, EuZW 2019, 857, 862.
24 Der „FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor“, COM(2018) 109 final wurde am 08.03.2018 verabschiedet - https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2018/DE/COM-2018-109-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF (letzter Abruf: 02.05.2020).
25 Siehe S. 14 des FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor“, COM(2018) 109 final - https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2018/DE/COM-2018-109-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF (letzter Abruf: 08.05.2020).
26 Vgl. Möslein/Omlor, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 1 Rn. 44.
27 Vgl. Anderie, Game Hacking, Blockchain und Monetarisierung, 2020, S. 31.
28 Vgl. Blocher/Hanl/Michaelis, MAGKS Joint Discussion Paper Series 2017, 1, 1 - http://www.uni-marburg.de/fb02/makro/forschung/magkspapers (letzter Abruf: 04.05.2020).
29 Siehe ausführlich zum Fehlen einer einheitlichen Taxonomie für Kryptowerte (digitale Assets) Johnstone, Stanford Journal 2019, 78 ff.; vgl. Hölzner/Blazickova, Sirius Minds 2019, 1, 1 f.; vgl. Pinna/Ruttenberg, ECB Occasional Paper 172, 2016, 1, 9 - https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecbop172.en.pdf (letzter Abruf: 04.05.2020); Auszugsweise nachfolgend aufgeführte Quellen, die wegen des Fehlens einer einheitlichen Taxonomie, wichtige Begriffe zunächst am Anfang in der jeweiligen Arbeit erläutern: Rückeshäuser, 2017, S. 3; Hemmerle/Langer, IRZ 2019, 171, 171 ff.; Der Aufsatz von Johnstone, Stanford Journal of Blockchain 2019, 78 ff. beschäftigt sich mit dem Thema der Taxonomie und der Klassifizierung von Kryptowerten. Eine anschauliche Auswertung von den in der Literatur vorkommenden Begriffe und deren Bedeutung zur Blockchain-Technologie ist im Aufsatz von Hughes, Stanford Journal of Blockchain 2020, 21, 28 ff. zu finden.
30 Dieses Kapitel dient der Vermittlung wichtiger technischer Grundlagen. Aufgrund der Komplexität der Technik hinter Kryptowerten ließ es sich nicht vermeiden, einen für diese Arbeit doch recht umfangreichen Grundlagenteil zu verfassen. Ziel dieses Kapitels ist es, auch solchen Lesern, die sich erstmalig rund um das Thema Distributed-Ledger-Technologien befassen, eine möglichst gute Grundlage für die Ausführungen innerhalb dieser Arbeit zu geben; vgl. Albrecht/Sahrmann, NWB VAAAH-05990, IV. Fazit.
31 Vgl. den Report des britischen Government Office for Science. Erstmals wurde der Begriff Distributed Ledger am 19.01.2016 in dem vom britischen Government Office for Science publizierten Dokument „Distributed Ledger Technology: beyond block chain“ eingeführt - https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/492972/gs-16-1-distributed-ledger-technology.pdf (letzter Abruf: 04.05.2020). Auf S. 17 des Reports findet sich die Definition des Begriffs Distributed Ledger; vgl auch den Hinweis hierauf in Szostek, Blockchain and the law, 2019, S. 36.
32 Siehe beispielsweise hierzu §§ 8 ff. HGB.
33 Vgl. Werbach, Berkeley Technology Law Journal 2018, 489, 501; Brandt/Werner, VDI Technologiezentrum 2018, 2, 2 - https://www.vditz.de/fileadmin/media/news/documents/Blockchain_-_Eine_Technologie_mit_disruptivem_Charakter.pdf (letzter Abruf: 04.05.2020).
34 Vgl. beispielsweise § 8a HGB.
35 Wie zum Beispiel § 8 Abs. 1 HGB es regelt: „Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.“
36 § 8a HGB.
37 Vgl. Müller/Reutlinger/Kaiser, EUZ 2018, 80, 83.
38 Zu den Begriffen vgl. vertiefend Bussac, Bitcoin, Ethereum & Co., 2018, S. 65 f.
39 Vgl. Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 17.
40 Vgl. Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 16; Million, Crashkurs Blockchain, 2019, S. 13.
41 Brühl, Wirtschaftsdienst 2017, 135, 140.
42 Werbach/Cornell, Duke Law Journal 2017, 101, 113.
43 Vgl. Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 17; Siehe ausführlich hierzu Fairfield, Washington & Lee Public Legal Studies 2014, 1, 10 ff. - https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2504710 (letzter Abruf: 04.05.2020). Distributed Ledger, die nur auf Vertrauen basieren, werden in dieser Studie als Trustless Public Ledger bezeichnet.
44 Vgl. Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 17.
45 Vgl. Werbach, Berkeley Technology Law Journal 2018, 490, 499.
46 Vgl. Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 17.
47 Vgl. hierzu Blocher/Hanl/Michaelis, Joint Discussion Paper Series in Economics 2017, 1, 1; Werbach, Berkeley Technology Law Journal 2018, 490, 551.
48 Bellini/Iraqi/Damiani, IEEEAccess 2020, 21127, 21130; vgl. zum Fehlen einer einheitlichen Taxonomie für den Begriff Distributed-Ledger-Technologie, Pinna/Ruttenberg, ECB Occasional Paper 172, 2016, 1, 9.
49 Teilweise werden diese mit DLT abgekürzt.
50 El Ioini/Pahl, A Review of Distributed Ledger Technologies 2018, 1, 2 - https://www.researchgate.net/publication/328349426_A_Review_of_Distributed_Ledger_Technologies_Confederated_International_Conferences_CoopIS_CTC_and_ODBASE_2018_Valletta_Malta_October_22-26_2018_Proceedings_Part_II (letzter Abruf: 04.05.2020); Siehe ausführlich den vom UK Government of Science im Jahr 2016 publizierten Report - https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/492972/gs-16-1-distributed-ledger-technology.pdf (letzter Abruf: 04.05.2020). Im Chapter 7 des Reports (ab S. 73 ff.) wird ausgeführt, dass die Blockchain-Technologie eingesetzt werden kann, um für Distributed Ledger das Vertrauensproblem der Netzwerkteilnehmer untereinander und die Korrektheit der Daten auch ohne vertrauenswürdige Instanz zu lösen.
51 Zum Begriff Nodes vergleiche vertiefend Bussac, Bitcoin, Ethereum & Co., 2018, S. 65 f.
52 Bellini/Iraqi/Damiani, IEEEAccess 2020, 21127, 21130.
53 Sury, Informatik Spektrum 2019, 368, 368.
54 Bellini/Iraqi/Damiani, IEEE Access 2020, 21127, 21130; Pinna/Ruttenberg, Occasional Paper Series No 172, April 2016, 1, 6; Die gespeicherten Daten in einem mittels Blockchain implementierten Distributed Ledger können beispielsweise Aufzeichnungen von Transaktionen oder auch die Dokumentation von smart contracts und deren Ausführung sein. Alle in der Bitcoin-Blockchain protokollierte Transaktionen beinhalten Informationen über Zeit, Datum, Teilnehmer und Betrag jeder einzelnen Transaktion.
55 Vgl. Brandt/Werner, VDI Technologiezentrum 2018, 2, 2 - https://www.vditz.de/fileadmin/media/bekanntmachungen/documents/vdi_publikation_blockchain_RZ_web_neu.pdf (letzter Abruf: 04.05.2020);
56 Vgl. Brandt/Werner, VDI Technologiezentrum, 2018, 2, 2 - https://www.vditz.de/fileadmin/media/bekanntmachungen/documents/vdi_publikation_blockchain_RZ_web_neu.pdf (letzter Abruf: 04.05.2020); Siehe einführend zum double spending Problem beispielsweise Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 18 ff.
57 Vergleiche vertiefend zu den Unterschieden der vier DLT-Technologien: Blockchain, Tangle, Hashgroup, Sidechain El Ioini/Pahl, A Review of Distributed Ledger Technologies 2018, 1, 2 - https://www.researchgate.net/publication/328349426_A_Review_of_Distributed_Ledger_Technologies_Confederated_International_Conferences_CoopIS_CTC_and_ODBASE_2018_Valletta_Malta_October_22-26_2018_Proceedings_Part_II (letzter Abruf: 04.05.2020).
58 Möslein/Omlor, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 1 Rn. 5.
59 Vgl. hierzu den tabellarischen Vergleich der vier Distributed-Ledger-Technologien in El Ioini/Pahl, A Review of Distributed Ledger Technologies 2018, 1, 2 - https://www.researchgate.net/publication/328349426_A_Review_of_Distributed_Ledger_Technologies_Confederated_International_Conferences_CoopIS_CTC_and_ODBASE_2018_Valletta_Malta_October_22-26_2018_Proceedings_Part_II (letzter Abruf: 04.05.2020) unter Punkt 4 Comparative evalutaion of technologies based on the framework.
60 Die deutsche Bundesregierung hat am 18.09.2019 eine Blockchain-Strategie verabschiedet. Zur Pressemitteilung mit weiteren Informationen siehe hierzu - https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2019/20190918-bundesregierung-verabschiedet-blockchain-strategie.html (letzter Abruf: 04.05.2020). In einer Studie, publiziert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Bundesministerium für Finanzen - https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/blockchain-strategie.pdf?__blob=publicationFile&v=10 (letzter Abruf: 04.05.2020), werden Chancen und Potenziale der Blockchain-Technologie erörtert; vgl. auch Schäfer/Eckhold, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb KapAnlR-HdB, 5. Aufl. 2020, § 16a Rn. 27.
61 Vgl. Flasshoff/Mertens/Sandner/Stommel, BaFin Perspektiven 2018, 32, 32 ff.
62 Vgl. El Ioini/Pahl, A Review of Distributed Ledger Technologies 2018, 1, 2 - https://www.researchgate.net/publication/328349426_A_Review_of_Distributed_Ledger_Technologies_Confederated_International_Conferences_CoopIS_CTC_and_ODBASE_2018_Valletta_Malta_October_22-26_2018_Proceedings_Part_II (letzter Abruf: 04.05.2020) vertiefend zu den aktuell vier existierenden Distributed-Ledger-Technologien und deren Unterschiede in Bezug auf die verwendete Datenstruktur, Fehlertoleranz und Konsensansätze. Neben der anwendbaren Distributed-Ledger-Technologie, unterliegt auch der Aufbau des Ledgers vier Schichten, je nachdem, wer Teil des Netzwerks ist (Network Layer), wie Konsens über Änderungen im Ledger hergestellt wird (Procession Layer), was die abgebildete Transaktion repräsentiert (Representation Layer) und welche Merkmale gespeichert werden (Storage Layer). Vergleiche auch hierzu auch vertiefend Rückeshäuser, 2017, S. 89 ff.
63 Eine verständliche Umschreibung für den Einsatz der zum Einsatz kommenden Keys: public key und private key, findet sich in Fairfield, Washington & Lee Public Legal Studies 2014, 1, 18. Fairfield vergleicht den public key mit der Adresse zu einem Briefkasten, zu dem jeder Zugang hat, um dort einen Brief einzuwerfen. Den private key hält nur der Berechtigte zum Öffnen des Briefkastens. Beide Keys können nicht erraten werden, da sie mathematisch bedingt sind; Die Kryptografie bildet die Grundlage von dezentralen Kryptowerten; Werbach, Berkeley Technology Law Journal 2018, 489, 509 ff.
64 Bellini/Iraqi/Damiani, IEEEAccess 2020, 21127, 21130; Werbach, Berkeley Technology Law Journal 2018, 489, 500.
65 Vgl. vertiefend zu den unterschiedlichen Konsensmechanismen Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 45 ff.
66 Vgl. Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 45.
67 Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 45.
68 Vgl. einführend zum Zweck und der Funktionsweise der Kryptografie in Meier/Stormer, HMD 2018, 1139, 1141 ff.
69 Hölzner/Blazichkova, Sirius Minds 2019, 1, 1.
70 Hölzner/Blazichkova, Sirius Minds 2019, 1, 1.
71 Der Begriff Blockchain wird in dieser Arbeit synonym zum Begriff Blockchain-Technologie verwendet.
72 Zu den Varianten unterschiedlicher Blockchain-Ansätze siehe vertiefend Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 67 ff.
73 Zur Entwicklung von Blockchain-Systemen vergleiche auch Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 106 ff.
74 Meier/Stormer, HMD 2018, 1139, 1139.
75 Vgl. Hölzner/Blazichkova, Sirius Minds 2019, 1, 1; Eine ausführliche Darstellung zur fehlenden einheitlichen Taxonomie zum Begriff Blockchain gibt Szostek, Blockchain and the Law, 2019, S. 40 ff.; vgl. auch vertiefend den Vorschlag einer Taxonomie für wichtige Begriff zu Blockchain Bellini/Iraqi/Damiani, IEEEAccess 2020, 21127, 21135 ff.; vgl. auch vertiefend die Erläuterungen zur inkonsistenten Nutzung des Begriffs Blockchain in Hughes, Stanford Journal of Blockchain 2020, 22, 29 ff.
76 Drescher, Blockchain Grundlagen, 2017, S. 56.
77 Drescher, Blockchain Grundlagen, 2017, S. 53; So wird unter dem Begriff Blockchain in Weizel/Eckert/Kirstein/Jacumeit, Mythos Blockchain, 2017, S. 7 auf das dezentrale Register referenziert - https://www.oeffentliche-it.de/documents/10181/14412/Mythos+Blockchain+-+Herausforderung+für+den+Öffentlichen+Sektor (letzter Abruf: 05.05.2020). Auf der Homepage der Bundesregierung wird unter Blockchain eine verschlüsselte Datenbank von in Blöcken zusammengefassten Informationen, die auf allen Rechnern eines Blockchain-Netzwerkes gleichzeitig gespeichert wird, verstanden und der Inhalt durch ein Verschlüsselungsverfahren leicht ablesbar, aber zugleich schwer manipulierbar ist - https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/blockchain-strategie-1671902 (letzter Abruf: 05.05.2020). Die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft veröffentlichte Publikation „Blockchain-Strategie der Bundesregierung“ - https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/blockchain-strategie.pdf?__blob=publicationFile&v=10 (letzter Abruf: 05.05.2020) versteht unter dem Begriff Blockchain ein dezentral geführtes informationstechnisches System; vgl. auch die Definition Blockchain in Hölzner/Blazichkova, Sirius Minds 2019, 1, 1.
78 Vgl. Szostek, Blockchain and the Law, 2019, S. 45.
79 Es sei darauf hingewiesen, dass es drei unterschiedliche Blockchain-Architekturen gibt. Diese werden aufgrund der für die Netzwerkteilnehmer eingeräumte Lese- bzw. Schreibberechtigungen für das Ledger unterschieden. Vgl. hierzu vertiefend zu den drei Blockchain-Architekturen: Public Permissonless Blockchain, Private Permissioned Blockchain und Public Permissioned Blockchain in Bernabe/Canovas/Hernandez-Ramos/Moreno/Skarmeta, IEEEAccess 2019, 164908, 165911.
80 Die jeweilige Software der Blockchain-Plattformen setzt ihre eigenen Regeln auf eine Weise durch, die analog einem Rechtssystem gleicht. Deswegen kann Software auch mit Gesetzen verglichen werden, aufgrund dessen der Ausdruck „Code is law“ entstanden ist. Dieser Ausdruck geht auf das Jahr 1999 zurück in dem Harvard Professor Lawrence Lessig in einem Grundlagentext Code and other laws of Cyberspace beschreibt, dass was und wie programmiert wird die Welt – ähnlich wie Gesetze – formt. Überträgt man dies auf eine Blockchain-Plattform werden die eigenen Regeln durch die entsprechende Software in einer Weise durchgesetzt, die dem Rechtssystem entspricht; vgl. auch Werbach, Berkeley Technology Law Journal 2018, 489, 494. Kritisch zur „Code is Law“-Philosophie siehe Roßbach, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 4 Rn. 84 ff.
81 Zum Begriff des Algorithmus siehe einführend Drescher, Blockchain Grundlagen, 2017, S. 54: „In der Softwareentwicklung bezeichnet Algorithmus eine Reihe von Anweisungen, die von einem Computer ausgeführt werden. Bei diesen Anweisungen spielen häufig Datenstrukturen eine Rolle.“
82 Eine einführende Beschreibung über die Funktionsweise des genutzten Kryptografieverfahrens im Zusammenhang mit Blockchain-Technologie gibt Meier/Stormer, HMD 2018, 1139, 1141 ff.
83 Drescher, Blockchain Grundlagen, 2017, S. 55; Siehe auch ein ähnliches Begriffsverständnis von Blockchain in Szostek, Blockchain and the Law, 2019, S. 45: „… it is a sequence of blocks with information on the operations performed in the system constructed on the basis of algorithms recorded in a distributed, decentralized IT system using cryptographic methods of information protection.“
84 So heißt es in Fußnote 1 auf S. 3 der Blockchain-Strategie - https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/blockchain-strategie.pdf?__blob=publicationFile&v=10 (letzter Abruf: 08.05.2020): „Der Begriff Blockchain wird in der vorliegenden Strategie synonym für Distributed-Ledger-Technologien verwendet. Die Bundesregierung versteht unter Distributed-Ledger-Technologien allgemein dezentral geführte informationstechnische Systeme, wie Register oder Kontobücher, bei denen Werte (beispielsweise Währungen oder Informationen) direkt zwischen den Teilnehmern ausgetauscht werden können. Die Verifizierung erfolgt zumeist durch systemweit festgelegte dezentrale Prozesse (Konsensusprotokolle) und nicht durch eine zentrale Instanz. Die Systeme ermöglichen allen Teilnehmern Zugriff auf den Status und auf eine überprüfbare Historie der vorgenommenen Transaktionen, versehen mit einem Zeitstempel. Ein Teilnehmer muss dabei nicht aktiver Teil des Systems (Knoten) sein. Die Besonderheit der Blockchain-Technologie ist, dass die Transaktionen zu Blöcken zusammengefasst und diese miteinander verknüpft werden.“
85 Es könnte anstatt des Begriffs Blockchain-Plattform auch Blockchain-System oder Blockchain-Netzwerk verwendet werden.
86 Vgl. zum Begriff Bitcoin Terlau, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 20 Rn. 7: Bitcoin ist aus den beiden Worten „bit“ und „coin“ zusammengesetzt. Abgeleitet von bit für eine elektronische Dateneinheit und coin für Münze.
87 Die Software nennt sich Bitcoin Core (gegenwärtige Version 0.19.1) und lässt sich beispielsweise unter der Webadresse https://bitcoin.org/de/download runterladen (letzter Abruf: 08.05.2020).
88 Übersetzt aus dem Englischen in Hughes, Stanford Journal 2020, 22, 30; vgl. mail-archive.com, Bitcoin v0.1 - https://www.mail-archive.com/cryptography@metzdowd.com/msg10142.html (letzter Abruf: 08.05.2020). Die E-Mail beschreibt sehr kurz, wie es möglich ist Netzwerkteilnehmer (Knoten/Node) des Bitcoin-Systems (Bitcoin-Blockchain) zu werden und dieses zu unterstützen.
89 Terlau, in: Möslein/Omlor, FinTech-Handbuch, 2019, § 20 Rn. 8.
90 Vgl. Satoshi Nakamoto, Bitcoin: A Peer-To-Peer Electronic Cash System, https://bitcoin.org/bitcoin.pdf (letzter Abruf: 08.05.2020); vgl. Fußnote 30 in Hughes, Stanford Journal 2020, 22, 30.
91 Der Begriff Blockchain selbst wird nicht im White Paper genutzt. Es werden nur die Begriffe block und chain genutzt, woraus in der Literatur später der zusammengesetzte Begriff Blockchain entstanden ist. Eine ausführliche Beschreibung zur Bitcoin-Blockchain gibt Werbach/Cornell, Duke Law Journal 2017, 101, 112 ff. oder Kaplanov, Temple University Legal Studies Research Paper 2012 - http://ssrn.com/abstract=2115203 (letzter Abruf: 08.05.2020).
92 Vgl. Anderie, Game Hacking, Blockchain und Monetarisierung, 2020, S. 32: Satoshi Nakamoto wird als Autor des Bitcoin Source Code genannt – ein Pseudonym, von dem trotz gegenteiliger Medienberichte nicht bekannt ist, wer sich dahinter verbirgt.
93 Das erste Verständnisproblem kann bereits mit dem Begriff Bitcoin entstehen. Unter dem Begriff Bitcoin wird Bitcoin-Blockchain oder aber der erste blockchainbasierte Currency Token verstanden.
94 Synonyme für diesen Begriff sind: Bitcoin-Blockchain, Bitcoin-Plattform oder Bitcoin-System.
95 Vgl. vertiefend Omlor, ZHR 2019, 294, 294 ff. Der Aufsatz beschäftigt sich ausführlich mit Kryptowährungen im Geldrecht. Es wird darin beschrieben, warum Kryptowährungen, aufgrund fehlender gesetzlicher Anerkennung, kein Geld im Rechtssinne, sondern nur private Zahlungsmittel sind.
96 Vgl. übersetzt aus Rohr/Wright, Cardozo Legal Studies Research Paper; University of Tennessee Legal Studies Research 2018, 1, 13.
97 Vgl. Bussac, Bitcoin, Ethereum & Co., 2019, S. 27; siehe auch Rosenberger, 2018, S. 70: „Das Bahnbrechende an diesem System ist, dass dieses sicherstellen kann, dass es einen Bitcoin nicht mehrfach gibt und dessen Transfer nur von seinem Besitzer vorgenommen werden kann (double spending Problem).“
98 Vgl. Million, Crashkurs Blockchain, 2019, S. 13.
99 Vgl. Bussac, Bitcoin, Ethereum & Co., 2019, S. 27.
100 Zum Begriff siehe vertiefend Werbach/Cornell, Duke Law Journal 2017, 101, 118 ff.; Möslein, ZHR 2019, 254, 260 f.; Szostek, Blockchain and the Law, 2019, S. 112 ff.; Zum Begriff finden sich viele weitere Definitionen. Im Aufsatz Hughes, Stanford Journal 2020, 21, 33 ff. wird folgende Definition als die Nützlichste aufgeführt: Ein smart contract ist eine selbstausführende und sich selbst durchsetzende Vereinbarung, die in digitaler Form ausgedrückt wird.
101 Werbach, Berkeley Technology Law Journal 2018, 489, 507.
102 Einen Überblick zu möglichen Anwendungsfeldern und der Funktionsweise der Blockchain-Technologie geben Catalini/Gans, NBER Working Paper 2016, 1 ff. - https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2887234 (letzter Abruf: 08.05.2020).
103 Zum Begriff vgl. Bussac, Bitcoin, Ethereum & Co., 2019, S. 46 f.; Siehe auch den Artikel Bheemaiah, Block Chain 2.0: The Renaissance of Money, der eine Beschreibung zu möglichen Funktionen der Blockchain 2.0 gibt - https://www.wired.com/insights/2015/01/block-chain-2-0/ (letzter Abruf: 24.05.2020);
104 Eine gute und knappe Einführung zur Ethereum-Plattform gibt Klöhn/Parhofer/Resas, ZBB 2018, 89, 92.
105 Klöhn/Parhofer/Resas, ZBB 2018, 89, 92; Möslein, ZHR 2019, 254, 261.
106 Die Kryptowährung Ether ist nach dem Wert der Marktkapitalisierung hinter Bitcoin auf dem zweiten Rang. Auf der Webpage https://coinmarketcap.com/de/ lassen sich die Top 100 Kryptowährungen nach dem Börsenwert gelistet einsehen.
107 Vgl. Bussac, Bitcoin, Ethereum & Co., 2019, S. 27.
108 Siehe zum Funktionieren und den Möglichkeiten der Ethereum-Plattform Buterin, Ethereum White Paper - https://github.com/ethereum/wiki/wiki/White-Paper (letzter Abruf: 08.05.2020).
109 Vgl. Bussac, Bitcoin, Ethereum & Co., 2019, S. 27.
110 Vgl. Blocher/Hanl/Michaelis, Joint Discussion Paper Series in Economics 2017, 1, 1: Beispielsweise liegt auf der Bitcoin-Blockchain dem Bitcoin ein Protokoll-Token zugrunde, der nach den vom spezifischen Protokoll der Blockchain-Plattform vorgegebenen Regeln erzeugt wird.
111 Vgl. Rosenberger, Bitcoin und Blockchain, 2018, S. 54: Der Begriff DApp steht für decentralized applications und sind Programmcodes. Ethereum hat die Blockchain weiterentwickelt und bietet die Möglichkeit smart contracts zu implementieren oder eigene Programme darauf laufen zu lassen.
112 Klöhn/Parhofer/Resas, ZBB 2018, 89, 92.
113 Damit Änderungen im Distributed Ledger (= ein weiterer Block angefügt werden kann), muss Konsens hergestellt werden, dass die Validität aller der im Block enthaltenen Daten gegeben ist. Um dies zu gewährleisten, gibt es verschiedene Konsensalgorithmen. Zum Begriff Konsens und mögliche unterschiedliche Mechanismen, diesen herzustellen – beispielsweise Proof of Work (PoW) und Proof of Stake (PoS) – vergleiche vertiefend Bussac, Bitcoin, Ethereum & Co, 2018, S. 52 ff. oder Werbach, Berkeley Technology Law Journal 2018, 489, 504.
114 Vgl. Johnstone, Stanford Journal 2019, 78, 78.
115 Durch den gewählten Begriff Blockchain-Plattform soll verständlich gemacht werden, dass Blockchain unterschiedlich umgesetzt werden kann. Beispiele für Blockchain-Plattformen sind: Bitcoin, Ethereum, Waves. Eine gute Einführung für unterschiedliche Blockchain Konzepte geben Bernabe/Canovas/Hernandez-Ramos/Moreno/Skarmeta, IEEEAccess 2019, 164908, 165910 ff.
116 Vgl. die Beschreibung des Begriffs des Netzwerks in Bernabe/Canovas/Hernandez-Ramos/Moreno/Skarmeta, IEEEAccess 2019, 164908, 165910 f.: „Es handelt sich um eine Reihe von Nodes (Knoten), die untereinander auf eine Peer-to-Peer (P2P)-Methode interagieren, indem sie die Daten der Blockchain austauschen, Transaktionen hinzufügen, sie validieren und sich darauf einigen, welche Blöcke am Ende der Kette hinzugefügt werden.“
117 Zu den unterschiedlichen Konsensmechanismen, vergleiche auch vertiefend Szostek, Blockchain and the Law, 2019, S. 47 f.
118 Übersetzt aus dem Englischen in Hughes, Stanford Journal 2020, 22, 31.
- Citation du texte
- Claus Schindler (Auteur), 2020, Unterschiedliche Investments in Kryptowerte und die gegenwärtige ertragsteuerliche Behandlung für Privatpersonen in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1014105
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