Die folgende Arbeit hat zum Ziel über die fünf großen islamischen Rechtsschulen der heutigen Zeit aufzuklären, ihre Gründer vorstellen, und ihre Bedeutung für das heutige Leben der Muslime zu erörtern. Dazu soll zunächst erläutert werden, wie sich die diversen Rechtsschulen, von denen heute fünf übriggeblieben sind, im Laufe der islamischen Geschichte gebildet haben. Im Anschluss daran werden die vier sunnitischen Rechtsschulen beleuchtet, wobei die dschafaritische Rechtsschule der (12-)Schiiten darauffolgend erläutert wird. Das nächste Kapitel bespricht die Divergenzen zwischen den unterschiedlichen Rechtsschulen und den richtigen Umgang mit ihnen. Das vorletzte Kapitel thematisiert eine moderne Erscheinung innerhalb des Islams, – es geht um die sog. Wahabi-Bewegung, die heute mit einer eher außergewöhnlichen Ansicht in Bezug auf die Rechtsschulen unter den Muslimen heraussticht.
Die islamischen Rechtsschulen haben eine sehr lange Geschichte in der islamischen Tradition. Sie reichen zurück auf das Jahr 750 n. Chr., als im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen den Ummayaden und Abbasiden viele Gelehrte begannen, Schulen zu gründen und Rechtsurteile auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsprinzipien und Regeln zu fällen. Doch nicht alle konnten sich bis heute durchsetzen. „Überlebt“ haben in der sunnitischen Welt vier Rechtsschulen, die heute von fast allen sunnitischen Muslimen befolgt werden. Dazu zählen die hanafitische, schafiitische, malikitische und hanbalitische Schule, wobei die hanafitische die größte unter ihnen ist und die hanbalitische die kleinste. Innerhalb der Schiiten hat es seit Anbeginn des Islam nur eine Rechtsschule gegeben, die dschafaritische, die sich in ihren Rechtsgrundlagen und Rechtsurteilen an den Worten und Taten des Propheten Muhammad (s.) und seiner – aus schiitischer Sicht – zwölf legitimierten Nachfolgern respektive Imamen orientierten. An diesen fünf islamischen Rechtsschulen orientieren sich der allergrößte Teil der Muslime in ihrem täglichen muslimischen Leben. Vertreten sind die Anhänger jener Rechtsschulen je nach Region und Land unterschiedlich stark, wobei aufgrund der starken Migration in den letzten Jahrzehnten viele Anhänger der Rechtsschulen heute auch in den westlichen Ländern vertreten sind. Die fünf Rechtsschulen anerkennen und dulden sich, wenngleich es zwischen ihnen zum Teil gravierende Unterschiede in vielen Aspekten der islamischen Normen gibt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Geschichtliche Entwicklung
3. Rechtsschulen im Islam
3.1 Die vier sunnitischen Rechtsschulen
3.2 Die schiitische Rechtsschule
4. Innerislamische Einheit trotz Divergenzen
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die islamischen Rechtsschulen haben eine sehr lange Geschichte in der islamischen Tradition. Sie reichen zurück auf das Jahr 750 n. Chr., als im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen den Ummayaden und Abbasiden viele Gelehrte begannen, Schulen zu gründen und Rechtsurteile auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsprinzipien und Regeln zu fällen. Doch nicht alle konnten sich bis heute durchsetzen. „Überlebt“ haben in der sunnitischen Welt vier Rechtsschulen, die heute von fast allen sunnitischen Muslimen befolgt werden. Dazu zählen die hanafitische, schafiitische, malikitische und hanbalitische Schule, wobei die hanafitische die größte unter ihnen ist und die hanbalitische die kleinste. Innerhalb der Schiiten hat es seit Anbeginn des Islam nur eine Rechtsschule gegeben1, die dschafaritische, die sich in ihren Rechtsgrundlagen und Rechtsurteilen an den Worten und Taten des Propheten Muhammad (s.) und seiner – aus schiitischer Sicht – zwölf legitimierten Nachfolgern respektive Imamen orientierten.
An diesen fünf islamischen Rechtsschulen orientieren sich der allergrößte Teil der Muslime in ihrem täglichen muslimischen Leben. Vertreten sind die Anhänger jener Rechtsschulen je nach Region und Land unterschiedlich stark, wobei aufgrund der starken Migration in den letzten Jahrzehnten viele Anhänger der Rechtsschulen heute auch in den westlichen Ländern vertreten sind. Die fünf Rechtsschulen anerkennen und dulden sich, wenngleich es zwischen ihnen zum Teil gravierende Unterschiede in vielen Aspekten der islamischen Normen gibt.
Die folgende Arbeit hat zum Teil, über die fünf großen islamischen Rechtsschulen der heutigen Zeit aufzuklären, ihre Gründer vorstellen, und ihre Bedeutung für das heutige Leben der Muslime zu erörtern. Dazu soll zunächst erläutert werden, wie sich die diversen Rechtsschulen, von denen heute fünf übriggeblieben sind, im Laufe der islamischen Geschichte gebildet haben. Im Anschluss daran werden die vier sunnitischen Rechtsschulen beleuchtet, wobei die dschafaritische Rechtsschule der (12-)Schiiten darauffolgend erläutert wird. Das nächste Kapitel bespricht die Divergenzen zwischen den unterschiedlichen Rechtsschulen und den richtigen Umgang mit ihnen. Das vorletzte Kapitel thematisiert eine moderne Erscheinung innerhalb des Islams, – es geht um die sog. Wahabi-Bewegung, die heute mit einer eher außergewöhnlichen Ansicht in Bezug auf die Rechtsschulen unter den Muslimen heraussticht.
2. Geschichtliche Entwicklung
Bevor wir auf die fünf islamischen Rechtsschulen zu sprechen kommen, ist es wichtig zu erläutern, wie es im geschichtlichen Verlauf zur Gründung diverser islamischer Rechtsschulen kam. Im Anschluss daran können Sinn und Zweck einer solchen Rechtsschule besser verstanden werden. Es versteht sich von selbst, dass es zu Zeiten des Propheten Muhammad (s.) weder unterschiedliche Rechtswege noch anderweitige innerislamische Strömungen gab, die sich in theologischen und philosophischen Aspekten unterschieden. Im Gegenteil war die islamische Botschaft eine einzige und klare Botschaft.
In der praktischen Ausführung der islamischen Regeln folgten die Muslime dem Propheten Muhammad (s.), der nicht nur Offenbarer des Korans war, sondern als höchster Prophet auch das ideale Vorbild in Bezug auf die islamische Lebensweise darstellte. Die Gefährten folgten ihrem Vorbild Muhammad (s.) bis ins Detail, sie übernahmen seine Prinzipien im Umgang mit den Menschen und strebten nach seiner Perfektion. Gab es Meinungsverschiedenheiten unter den Gefährten, war der Prophet ihre erste und anfangs auch einzige Anlaufstelle. Er löste ihre Fragen, obgleich er sie von Beginn an dazu ermunterte, selbst über Lösungen nachzudenken. Ob in Glaubens- oder Rechtsfragen, der Prophet erlöste sie von ihren Zweifeln und gab ihnen die entsprechenden Antworten. Dabei ging er so feinfühlig vor, dass er die Auffassungsgabe des Fragestellenden bei seiner Antwort immer mitberücksichtigte.
23 Jahre lang erhielt der Prophet Offenbarungen über den Engel Gabriel von Gott. In diesen zwei Jahrzehnten weilte er die meiste Zeit unter den Menschen, er unterrichte sie in den Lehren des Islam und lebte ihnen den idealen Islam vor. In dieser Zeit gab es keine unterschiedlichen juristischen Konfessionen.2 Auch nach seiner Rückkehr zu seinem Schöpfer während der Zeit der Gefährten kam es, trotz der ersten innerislamischen Spaltung3, nicht zur Herausbildung unterschiedlicher Rechtswege. Die Muslime wandten sich in jener frühen Zeit, nach dem Ableben des Propheten Muhammad (s.), an die Gelehrten unter den Gefährten, von denen es etliche gab. Der Prophet verpasste es nicht, noch während seiner Lebzeiten einige ausgewählte und fähige Gefährten soweit auszubilden, dass die islamische Gemeinschaft auch nach seiner Rückkehr zu seinem Schöpfer gelehrte Muslime hat, auf die sie bei Fragen zurückgreifen kann. Außerdem hatte er, zumindest nach schiitischer Auffassung, seinem Vetter und Schwiegersohn Ali ibn Abi Talib die Herrschaft übertragen, ihn zu seinem Wissenserben erklärt und ihn über alle Einzelheiten des Islam, seien sie offensichtlich oder verborgen, ausführlich belehrt. Die Anhänger von Ali, die auch damals schon als Schiiten bekannt waren, wandten sich in Glaubens- und Rechtsfragen an ihrem Imam, den sie als stellvertreten Anführer der Muslime nach dem Propheten anerkannten. Die übrigen Muslime wandten sich an andere Gefährten, die die Religion und das Gesetz aus dem Koran und der vorbildhaften Lebensweise des Propheten gelernt hatten. Darunter befanden sich welche, die im Wissen anderen vorausgingen und in Fragen vorzugsweise konsultiert wurden. Nach sunnitischer Ansicht zählen hierzu neben den ersten vier sog. Rechtgeleiteten Kalifen auch Gefährten wie Abdullah ibn Abbas, Aischa, Um Salama, Abdullah ibn Masud und Zaid ibn Thabit. Diese Gefährten verbrachten viel Zeit mit dem Propheten; so viel Zeit, dass sie aus seinem Wissensschatz vieles mitnehmen konnten und nach seinem Ableben als Wissensquellen galten. Sie gehörten gleichzeitig zu jenen Gefährten, die in den Überlieferungswerken häufig zitiert wurden, weil sie viel von den Worten, Taten und Entscheidungen des Propheten überlieferten.4
Obwohl schon zu dieser Zeit die Meinungen auseinandergingen, waren die Dissense unter den Gefährten nicht so groß, dass sich unterschiedliche Schulen des Rechts herausbildeten. Die vier sogenannten rechtgeleiteten Kalifen versuchten noch, die Meinungsverschiedenheiten unter den Muslimen soweit wie es ging unter Kontrolle zu halten, sodass die Einheit unter den Muslimen gewahrt blieb. Während der Zeit der ersten vier Kalifen gab es zunächst nur zwei Lehrmeinungen; die der Schiiten von Imam Ali, und die Meinung der Anhänger des Kalifats, wobei die Lehrmeinungen sich nicht in unterschiedliche Schulen manifestierten und die Unterschiede in Rechtsfragen ohnehin sehr gering ausfielen.5 Zu immer größerer Spaltung und Unterschiede kam es zur Zeit der Umayyaden, als die korruptesten und vom Islam weit abgedrifteten Herrscher die islamische Gemeinschaft regierten. Die ersten Schulen, die dabei gegründet wurden, waren keine juristischen. Es waren philosophische Schulen, die „den Schwerpunkt auf die Erkenntnis mit dem Verstand legten und daher "Leute des Verstandes" [ahl-ul-aql] genannt wurden.“6 Bekannt wurden sie unter dem Namen der „Mutazila“.
Daneben existierte seit der Zeit des Propheten auch schon immer die Schule der Schiiten, die auf Imam Ali (a.) zurückging und auch eine philosophische Lehre beinhaltete. Den späteren umayyadischen Gewaltherrschern waren sowohl die Schiiten als auch die Mutazila ein Dorn im Auge, lehrten sie ihren Anhängern doch, ihr Schicksal selbst in die Hand zu nehmen. Nach den Lehren beider Gruppen trägt der Mensch die volle Verantwortung für sein Handeln, denn er verfügt über einen freien Willen. Deshalb gibt es auch keine Ausrede für ihn, vor seinen Aufgaben zu flüchten. Sein Schicksal selbst in die Hand zu nehmen, heißt auch, sich gegen jedwede Form der Unterdrückung zu wehren. Damit war die Macht der herrschenden Elite bedroht, die nur mit der Unterdrückung und Bestechung der eigenen Bevölkerung ihre Macht zu sichern vermochten.
Um einen möglichen Aufstand in der Bevölkerung zu verhindern, erfanden die damaligen unterdrückerischen Gewaltherrscher mit Hilfe ihrer Hofgelehrten eine eigene Gegenlehre, die ihre Macht schützen und ihre Herrschaft legitimieren sollte. Was zunächst nur einen philosophischen Charakter hatte, fand später Eingang in die sunnitische Theologie. Etwa 100 Jahre nach dem Ableben des Propheten, in einer Zeit, in der die Umayyaden mit den Abbasiden um die Macht stritten und das islamische Territorium sich immer weiter ausbreitete, kam es zur Gründung der ersten Rechtsschulen.
Viele der Schüler Imam Sadiqs ergriffen die Möglichkeit, sich von den Ansichten ihres Lehrers zu entfernen und ihren eigene Rechtsschule zu gründen. Mit der Machtergreifung der Abbasiden explodierte die Anzahl der Rechtsschulen, in jeder größeren islamischen Stadt gab es gleich mehrere Schulen, die von sich behaupteten, der Wahrheit zu folgen. Jede Rechtsschule hatte ihre eigenen Normen, aus den Quellen Rechtsurteile abzuleiten. Auch die Quellen der Erkenntnis waren nicht immer identisch. Und so kam es, dass die Muslime sich nach den vorhandenen Rechtsschulen orientierten, die je nach Region im Laufe der Zeit in unterschiedlicher Art und Weise an Stärke gewannen. Nach Ansicht einiger Forscher belief sich die Anzahl der verschiedenen Rechtsschulen in ihrer Blütezeit auf über 100.7 Während es in der Zeit der Gefährten und Nachfolger (tabi’un) mehr oder minder Übereinstimmung hinsichtlich der Rechtmethodik gab, änderte sich das in während der Zeit der auf die Nachfolger folgende Generation (tabi‘ at-tabi’un), in der es ein Machtvakuum zwischen den abbasidischen und umayyadischen Herrschern gab. Welche Faktoren nun ausschlaggebend waren für die Gründung der diverser Rechtsschulen, ist jedoch umstritten. Ibn Khaldun betrachtet die Entstehung der Rechtsschulen als Ergebnis der Anstrengungen der Rechtsgelehrten, wobei er mit den Rechtsgelehrten eine kleine Gruppe von Gelehrten meint. Als wichtigstes Unterscheidungsmerkmal zur Zeit des Propheten und der Gefährten im und Nachfolgergeneration im Vergleich zur darauffolgenden Generation sieht er die Rechtsmethodik, die noch vor der Gründung der Rechtsschulen einheitlich war. „Hier unterscheidet er zwischen einer Gruppe, die sich auf das freie Denken bzw. Analogie (ra’y) stützt, und einer anderen Strömung, die sich auf die Textüberlieferung (taqlid) beruft.“8 Die erste Gruppe ist im Irak angesiedelt, und steht in der Tradition vom Gelehrten Abu Hanifa, während die zweite Gruppe ihren Platz in Medina hat und den Gelehrten der Stadt große Bedeutung beimisst. Geführt wird jene Strömung von Malik Ibn Anas, auf dessen Namen schließlich die malikitische Rechtsschule zurückgehen wird.9
Es gab also zunächst nur zwei Gruppen von Gelehrten, die sich in ihrer Art der Rechtsmethodik voneinander unterschieden. Die Gelehrten übernahmen hiernach die Führung, nachdem die Koranleser in Zeit nach dem Tode des Propheten und in der Folgegeneration die Aufgabe in der islamischen Bevölkerung hatten, die Normen aus dem Koran zu extrahieren und die Muslime hinsichtlich ihrer Rechten und Pflichten zu informieren. Immer mehr Rechtsschulen kamen hinzu, wobei noch unter der Abbasidenherrschaft eine Begrenzung auf vier sunnitische Rechtsschulen vorgenommen wurde. Warum am Ende nur vier Rechtsschulen überlebten, ist umstritten. Nach schiitischer Ansicht wurden die Anhänger der Rechtsschulen mit einer Registriergebühr belegt, die sie an die Abbasiden zu entrichten hatten. Gezahlt werden konnte die Gebühr nur von den heute anerkannten vier sunnitischen Rechtsschulen.10 Das ist der Grund, warum die anderen Rechtsschulen, die den heute anerkannten vieren in nichts nachstanden, heute ausgestorben sind. Sie waren nicht in der Lage, die von den Abbasiden geforderte Gebühr zu zahlen. Die einzige Ausnahme blieb die Rechtsschule der Schiiten, die nach dem sechsten Imam Dschafar al Sadiq (a.) benannt wurde heute trotz Verweigerung zur Entrichtung der Gebühr überlebt hat.11
Unabhängig von der Entstehungsgeschichte der vier sunnitischen Rechtsschulen ist es nach Ansicht aller heutigen sunnitischen Gelehrten Pflicht, sich zu einer zu bekennen, wenn man zur Ahlul Sunna wa Dschama’a hinzugezählt werden müsste und selbst kein Gelehrter ist, um aus den Quellen eigene Urteile zu extrahieren. Die vier sunnitischen Rechtsschulen (Schafiiten, Hanbaliten, Malikiten, Hanefiten) akzeptieren sich gegenseitig, obgleich es Unterschiede zwischen ihnen gibt. Nach sunnitischer Ansicht haben zwar nicht alle Rechtsschulen Recht, jedoch liegt die Wahrheit unter ihnen. Es ist unmöglich, dass sich die Wahrheit außerhalb dieser Rechtsschulen befinden kann. Innerhalb der Schia hat nur die dschafaritische Rechtsschule ihre Geltung. Die Zayditen werden aufgrund ihrer geringen Anhängerschaft und ihrer unterschiedlichen Glaubensüberzeugung von den 12er-Schiiten nicht zu ihnen gezählt, insofern bilden sie keine eigene und anerkannte Rechtsschule innerhalb der Schia, auch wenn sie gemeinhin als 5er-Schia bezeichnet werden. Die Schiiten besitzen damit also anders als die Sunniten nur eine Rechtsschule. Dennoch finden wir auch innerhalb der 12er-Schia unterschiedliche Positionen zwischen den Gelehrten in den Angelegenheiten des Rechts, wobei die Unterschiede nicht so gravierend sind wie innerhalb der vier sunnitischen Rechtsschulen.
[...]
1 Auch wenn man unter dem Oberbegriff Schiiten auch die Ismaeliten, Zaiditen und Aleviten zusammenfasst, können wir sie nicht als der „Schia“ zuordnen, mit denen heute jene bezeichnet werden, die exakt an 12 göttlich legitimierte Nachfolger des Propheten Muhammad (s.) glauben, von denen der erste Ali ibn Abi Taleb (a.) und der letzte Muhammad al Mahdi (a.) heißt. Innerhalb der 12-Schia gibt es eine Rechtsschule, die dschafaritische, die auf den 6. Imam, Dschafar ibn Muhammad (a.) zurückgeht.
2 Vgl. Razavi Rad, Mohammed. Traktat zur Diversität in der islamischen Jurisprudenz. Institut für Islam- und Humanwissenschaften. S. 33.
3 Die Rede ist von der Spaltung zwischen den Gefährten, die Abu Bakr als Kalifen nach dem Tod des Propheten (s.) vorschlugen und jenen, die Alis als vom Propheten und damit auch als göttlich legitimierten Nachfolger des Propheten betrachteten.
4 Vgl. Das kritische Hadith-Studium: Die Grundlage des Hadith. Institut für Islam- und Humanwissenschaften.
5 http://www.eslam.de/begriffe/r/rechtsschule.htm. Rechtsschule [mazhab]. Özoguz, Yavuz. (17.10.2019).
6 Ebd.
7 Vgl. Neubauer, Hans-Joachim. Islam und Demokratie – ein Spannungsverhältnis. https://www.deutschlandfunk.de/islam-und-demokratie-ein-spannungsverhaeltnis.886.de.html?dram:article_id=225189. (23.10.2012). Aufgerufen am 18.10.2019.
8 Khalfaoui, Mouez. Das islamische Recht und das staatliche Recht aus muslimischer Perspektive. In: Handbuch Christentum und Islam in Deutschland. Grundlagen, Erfahrungen und Perspektiven des Zusammenlebens. Band 1. Rohe, Mathias; Engin Havva; Khorchide, Mouhanad. Özsoy, Ömer; Schmid, Hansjörg (Hrsg.). Herder Verlag.Freiburg im Breisgau, 2014. S. 310
9 Vgl. Ebd. S. 310.
10 Vgl. http://www.eslam.de/begriffe/r/rechtsschule.htm. Rechtsschule. (23.10.2019).
11 Die Imame weigerten sich, die Summe zu zahlen, weil die Wahrheit nicht die Zusage und den Segen der Gewaltherrscher braucht, um sich durchzusetzen. Die Imame der Ahlulbayt vertrauten auf Gott allein. Und heute wird die Rechtsschule der Schiiten von allen anderen als solche anerkannt, wie ein Rechtsurteil des ehemaligen Rektors der Al-Azhar-Universität Mahmud Schaltut zeigte.
- Citar trabajo
- Ahmad Abbas (Autor), 2020, Die fünf islamischen Rechtsschulen. Was ist ihre Bedeutung in der heutigen Zeit?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1012433
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