Gliederung
1.Warum gibt es einen Betriebsrat?
2.Was sind die Aufgaen eines Betriebsrates?
3.Wie kann ein Betriebsrat mitwirken?
4.Welches sind die Rechte eines Betriebsrates? (->BetrVG)
5.Wie setzt sich der Betriebsrat zusammen?
1.Warum gibt es einen Betriebsrat
Es gibt immer wieder unterschiedliche Auffassungen zwischen der Firma und der Belegschaft z.B. um den Lohn oder die Arbeitszeiten.
Bei den vielen unterschiedlichen Interessen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten können sich einzelne Personen nur schwer alleine durchsetzen. Deshalb gibt es in vielen Betrieben einen Betriebsrat. Dieser vertritt allein die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb.
Er ist zur Stelle, wenn Beschäftigte sich benachteiligt oder ungleich behandelt fühlen.
Eine wichtige Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates ist der Einblick in die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, der gesetzlich vorgesehen ist.
Betriebsräte haben Kündigungsschutz und können deshalb frei mit dem Arbeitgeber verhandeln. Betriebsräte sind an das Betriebsverfassungsgesetz gebunden.
2.Die Aufgaben des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Beschäftigten bei Einstellungen in Lohn, bei Kündigungen und Gehaltsfragen vor der Willkür des Arbeitgebers zu schützen. Arbeitsbedingungen müssen mit dem Betriebsrat so gestaltet sein, dass sie die Bedingungen aus Recht und Gesetz sowie nach den Tarifverträgen erfüllen. Der Betriebsrat soll hauptsächlich darauf achten, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und die abgeschlossenen Tarifverträge eingehalten werden.
(§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz).
Auch vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
Die Aufgabe des Betriebsrates ist es außerdem, nicht nur auf die Entscheidungen des Betriebes zu reagieren, sondern selber zu agieren und versuchen die Forderungen und Wünsche der Arbeitnehmer durchzusetzen.
Alle im Betrieb tätigen Menschen müssen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Darüber haben Arbeitgeber und Betriebsrat zu wachen.
Sie müssen vor allem darauf achten, dass niemand im Betrieb wegen seiner Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, seines Geschlechts oder seiner politischen Einstellung anders behandelt wird als seine Kollegen. Außerdem darf kein Arbeitnehmer benachteiligt werden, weil er bestimmte Altersstufen überschritten hat. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer schützen.
Durch das am 1. 9. 1994 in Kraft getretene zweite Gleichberechtigungsgesetz ist dem Betriebsrat ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen worden, die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern.
(§ 80 Abs. 1 Nr. 2a Betriebsverfassungsgesetz).
3.So kann ein Betriebsrat mitwirken
Der Betriebsrat kann und muss die Verschlechterungen der Situation der Beschäftigten abwehren. Der Betriebsrat kann bei Versetzung, Abmahnung, Kündigung usw. etwas für die Belegschaft tun. Der Betriebsrat kann Maßnahmen, die der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber beantragen. Er hat auch die Aufgabe, die Belange besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Schwerbehinderte), der Jugendlichen, der älteren Arbeitnehmer und der ausländischen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu Vertreten.
Gestalten und mitbestimmen können Betriebsräte auch dann, wenn es um bessere Arbeitsbedingungen und mehr Chancengleichheit im Betrieb geht. Das betrifft beispielsweise:
- Arbeitszeiten
- Lohngestaltung, Leistungszulagen
- betriebliche Weiterbildung = personelle+soziale Angelegenh.
- Einführung und Anwendung neuer Technologien
- Urlaubsplanung
- Gestaltung betrieblicher Sozialeinrichtungen
4.Rechte des Betriebsrates
1. BetrVG
a.Geschichte
Arbeiterausschüsse waren Vorläufer der "Räte für den Betrieb" und wurden erstmals 1860 benannt.
1916 wurden diese Räte schliesslich zur festen Einrichtung.
Zur Jahreswende 1919/1920 kam es zu heftigen Auseinandersetzungen über die Rechte der Arbeiter in ihren Betriebe.
Resultat war das Betriebsrätegesetz von 1920, das am Anfang der Entwicklung gesetzlicher
Regelungen über Mitbestimmung und Betriebsrätewesen in Deutschland stand.
Dieses Gesetz wurde nach blutigen Auseinandersetzungen zwischen Reichswehr und Demonstranten verabschiedet.
1934 (Hitler) kam das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit und dei Bertiebsräte wurden abgeschafft.
1951 wurde ein Gesetz über Montanmitbestimmung vom Bundestag verabschiedet, dem 1952 das Betriebsverfassungsgesetz folgte.
Änderung -1972 wurden den Gewerkschaften mehr Rechte zugebilligt.
1989 wurde der Begriff des leitenden Angestellten genauer definiert und ein Minderheitenschutz für kleinere Gewerkschaften und Gruppierungen bei der Wahl und im Betriebsrat eingeführt.
b. Rechte des Betriebsrates (->festgelegt durch das BetrVG)
- Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Angelegenheiten (Ereignisse,Planungen,Vorhaben), die die Interesen der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise positiv oder negativ berühren rechtzeitig und umfassend informieren.
- Dem Betriebsrat werden in bestimmten Fällen Mitwirkungs - und Mitbestimmungsrechte eingeräumt
- Der Betriebsrat kann auch "Rechtswege" beschreiten, wenn es zwischen ihm und dem Arbeitgeber zu keiner Einigung kommt, oder der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats missachtet oder verletzt, es kann zu sogenannten Einigungsstellenverfahren, Arbeitsgerichtverfahren o.ä. kommen
c. Forderungen nach Veränderung z.B.
- Stärkung der Mitbestimmung in Form von Initiativ- und Mitbestimmungsrechten in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
- Arbeitnehmer fordern eine Verbesserung der Anhörungs-, Vorschlags- und
Beschwerderechte, das Recht auf freie Meinungsäusserung im Betrieb und auf Leistungsverweigerung bei Gefahr für Leben und Gesundheit muss gesichert werden.
- Eine entsprechende Anteilnahme der Frauen müssen im Betriebsrat vertreten sein
5.Zusammensetzung des Betriebsrates
Jeder Betrieb kann einen Betriebsrat wählen, vorausgesetzt der Betrieb hat mindestens fünf Beschäftigte (einschliesslich Azubis+Aushilfen).
Davon müssen mindestens 3 länger als 6 Monate bei dem Betrieb tätig sein.
Die Betriebsratswahl darf vom Arbeitgeber nicht verboten werden.
Wie groß der Betriebsrat ist und wie er sich zusammensetzt, richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten in dem Betrieb:
Betriebe mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern wählen eine Person in den Betriebsrat
Betriebe mit 21 bis 50 Wahlberechtigten wählen drei Personen in den Betriebsrat
Betriebe mit 51 bis 150 Wahlberechtigten wählen fünf Personen in den Betriebsrat Betriebsräte werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Zusammenfassend: Die Ziele, die ein Betriebsrat durchzusetzen versucht sind soziale Sicherheit, gesichertes
Einkommen, gute Arbeitsbedingungen und
sichere Arbeitsplätze für die Arbeitnehmner!
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