Der ländliche Raum umfasst rund 70 Prozent der Landesfläche Sachsens. Aufgrund des damit verbundenen hohen Anteils an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und der Forderungen der Betriebe nach Verbesserung der entsprechenden Produktions- und Arbeitsbedingungen ist eine flächendeckende Bodenordnung notwendig. Außerdem behindern zahlreiche Eigentumsprobleme, die mit der Bodennutzung zu DDR-Zeiten zusammenhängen, die Ansiedlung von Investoren. Als Instrument zur Lösung der Probleme bzw. zur Entwicklung des ländlichen Raumes bietet sich die Regelflurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz an.
Zurzeit sind in Sachsen 89 Flächenverfahren als Regelflurbereinigung bei den Ämtern für ländliche Neuordnung mit einer Gebietsgröße von ca. 90.000 Hektar in Bearbeitung (Stand: April 2002). Dementsprechend lang sind auch die Gebietsgrenzen, die ein Verfahren umschließen. Als Teilaufgabe aller Vermessungsarbeiten eines Flurbereinigungsgebietes hat die Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze mittelbare Funktion. Sie soll klar die innerhalb dieser Grenze liegenden Flurstücke, die am Verfahren beteiligt sind, von den außerhalb liegenden abgrenzen.
Um Flurbereinigungen zweckmäßig zu gestalten, umfassen die Verfahren neben den Ortslagen auch die Feld- und Waldlagen eines Gemeindegebietes. Somit fällt meist ein hoher Prozentsatz der Verfahrensgebietsgrenze mit den Grenzen der Katasterbezirke, den Gemarkungsgrenzen, zusammen. Aufgrund des geringen Grundstücksverkehrs an den Orträndern sind in den letzten reichlichen 100 Jahren in diesen Bereichen nur sehr wenig Zahlennachweise entstanden. Die Grenzermittlung stützt sich somit vor allem auf graphische Katasternachweise, deren Grundlagen teilweise vor 190 Jahren entstanden sind. Der Großteil der Originale vorhandener Karten im ländlichen Raum stammt aus der Zeit von 1835 – 1841. Der Geodät hat es also bei der Ermittlung von Gemarkungsgrenzen mit Katasterunterlagen unterschiedlicher Genauigkeit und Entstehungszeit zu tun.
[...]
INHALTSVERZEICHNIS
1 Einleitung
2 Rechtliche Grundlagen für die Festlegung von Verfahrensgebietsgrenzen
2.1 Zum Begriff Grenzermittlung
2.2 Fehler bei der Festlegung der Außengrenzen eines Flurbereinigungsgebietes
3 Auswahl der Verfahrensgebietsgrenze
3.1 Beschreibung und Eingrenzung des ausgewählten Grenzabschnittes
3.2 Kriterien und Begründung der Auswahl der Verfahrensgebietsgrenze
4 Geschichtliche Aspekte
4.1 Zur geschichtlichen Entwicklung der graphischen Nachweise
4.1.1 Zu den Karten der königlich sächsischen Forstvermessung
4.1.2 Zu den Karten der allgemeinen sächsischen Landesaufnahme
4.2 Entstehung möglicher Unzulänglichkeiten in den Karten - insbesondere an den Kartenrändern bzw. Gemarkungsgrenzen
4.3 Zur geschichtlichen Entwicklung der einzelnen Karten
4.3.1 Karten der Gemarkung Grundau
4.3.2 Karten der Gemarkung Blumenau
4.3.3 Karten der Gemarkung Sorgau
4.4 Zum Grenzlagerbuch der Forstvermessung
5 Das Programmsystem Systra
5.1 Zu den Berechnungsverfahren
5.2 Beurteilungskriterien bei der Auswertung
6 Untersuchungen zur Qualität der Karten
6.1 Zur Genauigkeit der Digitalisiergeräte
6.2 Digitalisierfehler
6.3 Ermittlung der absoluten Lagegenauigkeit der Katasterkarten
6.3.1 Absolute Lagegenauigkeit der Karten der Gemarkung Blumenau
6.3.2 Absolute Lagegenauigkeit der Karten der Gemarkung Sorgau
6.3.3 Absolute Lagegenauigkeit der Karte der Gemarkung Grundau
6.4 Zusammenfassung der Qualitätsuntersuchungen
7 Auswirkung von Passpunkteigenschaften auf die Genauigkeit von Grenzpunkten der Gemarkungsgrenze
7.1 Überlegungen zur Auswirkung der Genauigkeit der Passpunkte auf die Genauigkeit von Grenzpunkten der Gemarkungsgrenze
7.2 Auswirkung der Lage der Passpunkte auf die Genauigkeit von Grenzpunkten der Gemarkungsgrenze
7.2.1 Einseitige Verteilung der Passpunkte
7.2.2 Gleichmäßige Verteilung der Passpunkte
8 Auswertung der vorhandenen Nachweise zur Berechnung der Grenzpunkte der Gemarkungsgrenze
8.1 Zur Beurteilung der Auswertung
9 Vergleich der Ergebnisse mit den vorhandenen Auswertungen
10 Behandlung von Widersprüchen an Gemarkungsgrenzen
10.1 Mögliche widersprüchliche Festlegungen an Gemarkungsgrenzen
10.2 Zu den vorhandenen Widersprüchen des graphischen Katasternachweises
11 Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus den Untersuchungen
12 Schlusswort
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1 Einleitung
Der ländliche Raum umfasst rund 70 Prozent der Landesfläche Sachsens. Aufgrund des damit verbundenen hohen Anteils an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und der Forderungen der Betriebe nach Verbesserung der entsprechenden Produktionsund Arbeitsbedingungen ist eine flächendeckende Bodenordnung notwendig. Außerdem behindern zahlreiche Eigentumsprobleme, die mit der Bodennutzung zu DDR-Zeiten zusammenhängen, die Ansiedlung von Investoren. Als Instrument zur Lösung der Probleme bzw. zur Entwicklung des ländlichen Raumes bietet sich die Regelflurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz an. /8/
Zurzeit sind in Sachsen 89 Flächenverfahren als Regelflurbereinigung bei den Ämtern für ländliche Neuordnung mit einer Gebietsgröße von ca. 90.000 Hektar in Bearbeitung (Stand: April 2002). Dementsprechend lang sind auch die Gebietsgrenzen, die ein Verfahren umschließen. Als Teilaufgabe aller Vermessungsarbeiten eines Flurbereinigungsgebietes hat die Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze mittelbare Funktion. Sie soll klar die innerhalb dieser Grenze liegenden Flurstücke, die am Verfahren beteiligt sind, von den außerhalb liegenden abgrenzen.
Um Flurbereinigungen zweckmäßig zu gestalten, umfassen die Verfahren neben den Ortslagen auch die Feld- und Waldlagen eines Gemeindegebietes. Somit fällt meist ein hoher Prozentsatz der Verfahrensgebietsgrenze mit den Grenzen der Katasterbezirke, den Gemarkungsgrenzen, zusammen. Aufgrund des geringen Grundstücksverkehrs an den Orträndern sind in den letzten reichlichen 100 Jahren in diesen Bereichen nur sehr wenig Zahlennachweise entstanden. Die Grenzermittlung stützt sich somit vor allem auf graphische Katasternachweise, deren Grundlagen teilweise vor 190 Jahren entstanden sind. Der Großteil der Originale vorhandener Karten im ländlichen Raum stammt aus der Zeit von 1835 - 1841. Der Geodät hat es also bei der Ermittlung von Gemarkungsgrenzen mit Katasterunterlagen unterschiedlicher Genauigkeit und Entstehungszeit zu tun.
In der vorliegenden Diplomarbeit sollen mögliche zu beachtende Aspekte für die Ermittlung von Gemarkungsgrenzen am Beispiel eines Gebietsgrenzabschnittes für ein Regelflurbereinigungsverfahren untersucht werden. Neben Aussagen über die Ver- wendbarkeit vorhandener Grenznachweise für Grenzermittlungen werden Untersuchungen zur Qualität der einzelnen Katasterkarten gemacht. Weiterhin sollen die Auswirkungen der Eigenschaften des Passpunktfeldes auf die Genauigkeit der Grenzpunkte dargestellt werden.
Ergebnisse und Erfahrungen der Untersuchungen sollen mögliche Anstoßpunkte für Vermessungskollegen bei der Bearbeitung vergleichbarer Aufgaben sein.
2 Rechtliche Grundlagen für die Festlegung von Verfahrensgebietsgrenzen
Bei der Auseinandersetzung mit der Problematik der Festlegung von Verfahrensgebietsgrenzen für Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz stellt sich die Frage nach der gesetzlichen Grundlage und der daraus resultierenden Vorgehensweise. Die Forderung nach Festlegung gründet sich auf den § 56 des Flurbereinigungsgesetzes:
„ Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes hat die Flurbereinigungsbehörde, soweit erforderlich, die Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes sicherzustellen. Sie hat erforderliche Grenzanerkennungen durch die Eigentümer der an das Gebiet grenzenden Grundstücke aufzunehmen. Die Grenzanerkennungen können durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes ersetzt werden, durch die die Grenze des Flurbereinigungsgebietes festgelegt wird.“ /8/
Der erste Satz lässt eine Verbindung zum öffentlich-rechtlichen Abmarkungsgebot nach § 14 des Sächsischen Vermessungsgesetzes erkennen. Darin wird die Pflicht zur Kennzeichnung aller Flurstücksgrenzen mit festen und dauerhaften Grenzmarken geregelt. /19/
Durch die Grenzfeststellung wird die Anerkennung von in der Örtlichkeit ermittelten bzw. abgemarkten Grenzen durch die Beteiligten erreicht. Bei noch nicht festgestellten Grenzen macht sich somit eine Grenzermittlung erforderlich. Die in Sachsen notwend ige katasterrechtliche Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze gewährleistet, dass nur Flurstücke, die innerhalb des Verfahrens liegen, neu geordnet werden.
Neben der Grenzermittlung kommt z.B. in Mecklenburg-Vorpommern eine flurbereinigungsrechtliche Festlegung der Gebietsgrenze zum Einsatz. Bei dieser Methode wird auf eine Ermittlung der Grenze weitestgehend verzichtet und i.d.R. die örtlich erkennbare Grenze angehalten. Es wird dabei die Ansicht vertreten, dass das Flurbereinigungsverfahren die Grenze des Flurbereinigungsgebietes mit einschließt. Sie wird durch den Flurbereinigungsplan verbindlich festgelegt und nach der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) neues Liegenschafts- und Grundstücksrecht. /8/, /21/
2.1 Zum Begriff Grenzermittlung
Aus den oben genannten Aspekten lässt sich erkennen, dass in Sachsen bei der Festlegung von Gebietsgrenzen für Flurbereinigungsverfahren keine Unterschiede zu Fortführungsvermessungen an Gemarkungsgrenzen im gewöhnlichen Grundstücksverkehr bestehen. Für beide ist die Grenzermittlung notwendig. Sie kann folgendermaßen definiert werden:
„Grenzermittlung ist die vermessungstechnische Ermittlung einer bestehenden Flurstücksgrenze anhand des Liegenschaftskatasters; sie geht der Grenzfeststellung voraus.“ /7/
Die Ermittlung der rechtmäßigen Grenze erfolgt somit auf Grundlage des Katasternachweises. Die Flurstücke sind im Liegenschaftskataster im graphischen, numerischen und registrativen Teil nachgewiesen. Wichtig bei der Grenzermittlung ist die Wertung der vorhandenen Unterlagen hinsichtlich ihrer Qualität und Aussagekraft. Neben den Nachweisen sind auch andere Kriterien bei der Grenzermittlung zu beachten. Dies sind der örtliche Grenzverlauf, Grenzeinrichtungen und die Erklärungen der Beteiligten. Somit sind nachbarrechtliche bzw. juristische Kenntnisse und Verhandlungsgeschick nötig. /16/
Die auszuführenden Berechnungen, bei denen die Katasternachweise bzw. vorgefundenen Grenzpunkte untersucht werden, sind nur ein Beweismittel bei der Grenzermittlung. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass die Ermittlung der Grenze nur aufgrund des Katasternachweises nicht möglich ist.
2.2 Fehler bei der Festlegung der Außengrenzen eines Flurbereinigungsgebietes
Wird versehentlich bei der Festlegung der Grenze vom Katasternachweis abgewichen, so wird der Fehler durch den Flurbereinigungsplan geheilt. Flurstücke können auf diese Weise ungewollt verkleinert oder vergrößert werden. Eigentümer der außerhalb an die Verfahrensgebietsgrenze angrenzenden Flurstücke sind Nebenbeteiligte am Flurbereinigungsverfahren. Die Grenze zwischen den nebenbeteiligten Flurstücken bleibt aber bis zum Auftreffen auf die Außengrenze unverändert, für ist der Katasternachweis maßgebend. /3/
3 Auswahl der Verfahrensgebietsgrenze
Der ausgewählte Verfahrensgebietsgrenzabschnitt (Abbildung 1) wurde in den Jahren 1999 und 2000 im Auftrag des Amtes für ländliche Neuordnung Oberlungwitz von einem Vermessungsbüro bearbeitet. Der Abschnitt der Gebietsgrenze ist Bestandteil des Flurbereinigungsverfahrens Olbernhau - Blumenau. Das 997 Hektar große Gebiet wird von der 20 km langen Verfahrensgebietsgrenze umschlossen. Ca. 50 % der Gesamtlänge wird durch Gemarkungsgrenzen definiert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Verfahrensgebietsgrenzabschnitt - M 1:10000
3.1 Beschreibung und Eingrenzung des ausgewählten Grenzabschnittes
Das gesamte ca. 1,4 km lange Teilstück fällt mit der Gemarkungsgrenze zusammen. Es befindet sich im Landkreis Mittleres Erzgebirge, charakterisierend ist somit das im Mittelgebirge bergige, bewegte Gelände. Aufgrund der Verwendung fernliegender Passpunkte kommt es zu Höhenunterschieden von ca. 150 Metern. Der Grenzabschnitt zeichnet sich weiterhin durch seine Lage im Bereich land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen aus.
Von Norden her kommend durchquert die Verfahrensgebietsgrenze die ersten 600 Meter landwirtschaftliche Fläche. Es grenzen die Gemarkungen Blumenau und Sorgau an. Im mittleren Teil folgt die Gebietsgrenze der Waldgrenze und verbindet die Gemarkungen Blumenau und Grundau. Aus Abbildung 1 ist leicht zu erkennen, dass der Wald im Laufe der Jahre herausgewachsen ist und die Gemarkungsgrenze überschritten hat. Grenzzeichen sind deshalb i. d. R. nicht direkt am Waldrand zu finden. Im südöstlichen Teil verlässt die Gemarkungsgrenze die Waldbegrenzung und verläuft entlang eines Baches inmitten forstwirtschaftlicher Flächen. Starkes Gefälle zeichnen den Bereich des Grenzverlaufs aus.
Wegen des großen Feldlagenanteils musste auf entfernt liegende Festpunkte zurückgegriffen werden. Die Passpunktkonfiguration ergibt eine Ausdehnung seitwärts der Gemarkungsgrenze von ca. 500 m bis 850 m. Demnach beträgt die Größe des Untersuchungsgebietes mehr als 1 km2.
Vorhandene Grenznachweise
Aufgrund der oben genannten Merkmale des Gebietes sind nur sehr wenige Zahlennachweise im Liegenschaftskataster vorhanden. Sie dienen vor allem der Überprüfung der Passpunkte. Neben den beiden Fortführungsrissen (Anlage 6) bilden die graphischen Katasternachweise die Grundlage der Ermittlung der Gemarkungsgrenze:
- Blatt 3 und 5 Gemarkung Blumenau - M 1:2730
- Blatt 3 Gemarkung Grundau - M 1:4853 1/3
- Blatt 1 und 3 Gemarkung Sorgau - M 1:2730 (siehe Abbildung 1)
Weitere Grenznachweise sind die Vorgefundenen Maßzahlen aus dem Grenzlagerbuch, die nicht Bestandteil des Liegenschaftskatasters sind.
3.2 Kriterien und Begründung der Auswahl der Verfahrensgebietsgrenze
Das zu wählende Gebiet sollte Merkmale aufweisen, welche die Probleme vergleichbarer Aufträge repräsentieren. Neben der Forderung, dass sich die Verfahrensgebietsgrenze mit der Gemarkungsgrenze deckt waren folgende Kriterien zu beachten:
- Die Gemarkungsgrenze sollte zugleich die Randbegrenzung der Katasterkarten bilden. Somit lagen für einen Großteil der Gemarkungsgrenzpunkte mindestens zwei graphische Nachweise vor.
- Die Kartenränder durften sich augenscheinlich nicht so widersprechen, dass Berechnungen und Untersuchungen unmöglich gewesen wären.
- Die Katasterkarten sollten nicht alle den gleichen Maßstab haben, damit daraus resultierende Unterschiede in der Genauigkeit und Aufnahmezeit zu beachten waren.
- Die Gebietsgrenze sollte im Bereich landwirtschaftlicher Flächen liegen, so dass wenige Passpunkte in der Nachbarschaft vorhanden waren und deshalb auf entfernt liegende Festpunkte zurückzugreifen war.
- Schwierigkeiten bei der Kartenaufnahme ohne Netzgrundlage bildeten forstwirtschaftliche Flächen, die einen Teil des Gebietes zu charakterisieren hatten.
- Im Bereich der Gebietsgrenze sollten nur wenige Fortführungsrisse vorhanden sein, so dass für Berechnungen bzw. Genauigkeitsuntersuchungen der Neupunkte die graphischen Katasternachweise maßgebend sind.
- Auf den einzelnen Katasterkarten sollte nach Möglichkeit eine gewisse Passpunktanzahl vorhanden sein, um Genauigkeitsaussagen machen zu können.
- Es sollten Punkte der Verfahrensgebietsgrenze vorhanden sein, damit Vergleichswerte für berechnete Punkte vorlagen.
Wie die nachfolgenden Untersuchungen zeigen, wurden diese Forderungen im Wesentlichen erfüllt.
4 Geschichtliche Aspekte
4.1 Zur geschichtlichen Entwicklung der graphischen Nachweise
Die für Grenzermittlungen zu Verfügung stehenden Karten des Liegenschaftskatasters weisen aufgrund der Unterschiede in Alter und Aufnahmeverfahren verschiedene Genauigkeiten auf. Viele Karten des ländlichen Raumes liegen noch in unrunden, historischen Maßstäben vor. Die geschichtliche Entwicklung dieser Unterlagen soll deshalb näher betrachtet werden.
4.1.1 Zu den Karten der königlich sächsischen Forstvermessung
Ende des 18. Anfang des 19. Jahrhunderts bildete sich die Forstwirtschaft heraus und es setzte sich die regelmäßige Forsteinrichtung im Staatswald, in den kommunalen Wäldern und im Großwaldbesitz durch. Als Teil der wiederkehrenden Einrichtungsaufgaben des sächsischen Staatsforstes entstand neben anderen forstlichen Karten die Forstgrundkarte im Maßstab 1:4853 1/3. Der Maßstab, der dem Verhältnis 3 Dresdner Zoll zu 80 sächsischen Landruten entspricht, ist wahrscheinlich von Hauptmann Schellig im Jahr 1803 eingeführt worden. Die Karten wurden u.a. für folgende Zwecke angefertigt:
- Erforschung der Wälder
- Planmäßige Waldbewirtschaftung
- Bestimmung der flächenhaften Ausdehnung des Waldes
- Ermittlung des Grenzverlaufs /6/, /15/, /25/
Die Vermessungsarbeiten erfolgten unter der Leitung von Heinrich Cotta in den Jahren 1811-1831. Die zuständigen Forstämter hatten vor Beginn der Aufnahmen für die Berichtigung der Grenzen zu sorgen und erhielten diesbezüglich frühzeitig Unterweisungen. Nur so konnte nach Cotta's Einschätzung die Größe der Wälder richtig angegeben werden. /5/
Schon ab 1781 erfolgte durch Oberlandfeldmesser Frank die Verrainung durch Grenzsteine mit den Initialen: Schwerter, Jahreszahl und Steinnummer (Abbildung 2). Die Nummerierung wurde auch in den Karten übernommen, somit lässt sich die Zugehörigkeit der in der Örtlichkeit vorhandenen Grenzsteine zur Forstkarte herstellen. /25/
Die Vermessung hatte auf Grundlage eines zuvor festgelegten geometrischen Netzes zu erfolgen. Darauf beruhende Grenzmessungen mussten mit der größten Genauigkeit ^g^ damit jeder
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Forstgrenzstein Nr. 142, Abteilung 78, Thesenwald verlorengegangene Grenzpunkt wiederherstellbar war. Berührten die aufzunehmenden Grenzen fremdes Eigentum, so hatte die Hinzuziehung der Angrenzer zu erfolgen. Die Aufnahme wurde mit dem Messtisch unter Verwendung der Orientierungsbussole durchgeführt.
Mit der Zeichnung der Originalkarten begann man schon während der Aufnahme der Staatsforste. Abgeschlossen wurden Kartierung und Ausarbeitung aber erst nach Beendigung der Vermessung. Neben der Bezeichnung der Revierabschnitte, Abteilungen und Unterabteilungen wurde auch die Steinnummer nach einheitlichen Vorgaben eingetragen. Die auf den Kartenblättern aufgetragenen Netzquadrate von 400 Quadratruten Inhalt wurden für die folgenden Flächenbestimmungen genutzt.
Die entstandenen Forstkarten wurden in zwei Exemplaren gefertigt, welche die Spezialkarten bildeten. Die Zeichnung erfolgte auf Papier, das mit dünner, aber fester Pappe unterzogen war. Eine Spezialkarte war für die spätere Fortführung vorgesehen.
Neben den Originalkarten fertigte man verschiedenen Orts noch Grenzkarten im Maßstab 1:1213 1/3. Diese konnten das Verlangen einer genauen Grenzherstellung erfüllen. /5/, /15/, /17/
4.1.2 Zu den Karten der allgemeinen sächsischen Landesaufnahme
Aus Gründen der Schaffung eines neuen Grundsteuersystems erfolgte in Sachsen in den Jahren 1835-1841 eine Landesaufnahme. Bis zu diesem Zeitpunkt war das System der Steuerabgaben regional sehr unterschiedlich und in Bezug auf Gerechtigkeit des abzugebenden Betrages mangelhaft. Man erkannte, dass eine Vermessung und Bonitierung des Landes, als Voraussetzung einer gerechten Besteuerung, notwendig war.
1711 beschäftigte sich die sächsische Ständeversammlung mit dem Problem der Verbesserung des Steuersystems. Aufgrund der Kriegswirren und den damit verbundenen politischen Verhältnissen wurde dieses Thema nicht weiter behandelt. Erst 100 Jahre später erfolgten die Erörterung und der Beschluss zur Aufstellung eines neuen Abgabesystems. Es sollten jedoch noch einige Jahre vergehen, ehe mit der Vermessung begonnen wurde.
Im Jahr 1819 führte man in einzelnen Rittergütern und in den Jahren 1827-1829 in jedem der sächsischen Kreise Messungen zur Erprobung der Landesvermessung auf trigonometrischer Grundlage durch. Die brauchbaren Ergebnisse fanden jedoch wegen der hohen Kosten und des zeitlichen Aufwandes bei der Regierung keine Zustimmung.
Erst ein Vorschlag des Ministers von Lindenau, die Flurgrenzen mit dem Messtisch und die Flurstücksgrenzen mit der Messkette aufzunehmen, fand Anklang und wurde durch den Landtag im Oktober 1834 beschlossen. /16/, /17/
Die Anordnung vom 7. Januar 1835 besagte, dass bis zum 1. April 1835 die Grenzen jeder Ortsflur und jedes einzelnen Grundstücks durch Ortsgerichtspersonen unter Zuziehung der Beteiligten zu berainen und mit Grenzmalen auszustatten waren.
Bei der Auswahl von geeignetem Vermessungspersonal wurde auch auf Personen zurückgegriffen, die an der vorausgegangenen Forstvermessung teilnahmen.
Die Vermessung gliederte sich in zwei Aufgaben, die Flurgrenzaufnahme und die Detailaufnahme. Die erste hatte zur Aufgabe, die Detailaufnahme durch die Berechnung des Gesamtflächeninhaltes zu kontrollieren. Die Flurgrenzaufnahme erfolgte durch Messung mit Messtisch und der Kippregel im Maßstab 1:4800 auf bestem Papier. Die entstandenen Menselblätter werden als sehr zuverlässig angesehen. Die Detailvermessung erfolgte anfangs mit der Kette, in Ausnahmefällen mit dem Messtisch. Dieser hatte jedoch keine Horizontiereinrichtung und war von leichter Bauweise. Des weiteren gehörte ein hölzernes Diopterlineal zur Ausrüstung.
Negative Erfahrungen mit der Kettenmessung, vor allem im schwierigen Gelände und bei der Messung im Sommer durch hohes Getreide, trugen dazu bei, dass diese Methode immer mehr aufgegeben wurde. Mit der vom 5. Mai 1837 neu herausgegebenen Dienstanweisung der Zentralkommission wurde die Kettenmessung zwar noch empfohlen, jedoch nicht mehr angewendet, sondern ausschließlich die Messtischaufnahme. Die Kartierung erfolgte fortan im Maßstab 1:2730, und kommt dem Verhältnis 1 Dresdner Zoll zu 15 sächsischen Landruten gleich.
Nach einer Dauer von 6 кг Jahren waren die Vermessungs- und Berechnungsarbeiten im August 1841 abgeschlossen. /18/
4.2 Entstehung möglicher Unzulänglichkeiten in den Karten - insbesondere an den Kartenrändern bzw. Gemarkungsgrenzen
Nach den Angaben von Professor Nagel wurde die Anweisung vom Januar 1835 zur Berainung der Grenzen durch Ortsgerichtspersonen nicht gewissenhaft befolgt. War die Grenze zum Zeitpunkt der Landesaufnahme nicht sichtbar, und war den Eigentümern ihre Feststellung gleichgültig, so blieb dem Geodäten nichts anderes übrig, als einen von ihm selbst angenommenen oder vom Eigentümer ungefähr angegeben Grenzverlauf aufzunehmen. Dies kam ziemlich oft bei Boden von geringem Wert (z.B Hutung) vor. /18/
In /24/ heißt es:
„Jede Gemeinde ist von einem anderen Geometer aufgemessen worden und zu unterschiedlichen Zeiten. Jeder hatte eine andere Methode beim Ausgleichen, trotz stehender Grenzsteine und somit passen die aneinanderliegenden Grenzen nicht zusammen. Das war ja auch nicht die Bedingung. Jede Gemeinde war ein Steuerobjekt für sich.“
In welchem Umfang die verbotene Methode des Ausgleichens an Flurgrenzen zur Anwendung kam, ist dem Verfasser nicht bekannt. Dabei wurde nicht der wahre Grenzverlauf aufgenommen, sondern nur wenige - auch unabgemarkte - Punkte. Trotz dieser Vereinfachung sollten sich Flächenunterschiede nach Augenmaß ausgleichen. Gegen die Anwendung des Verfahrens an Flurgrenzen spricht zumindest, dass bei der Flurgrenzaufnahme ein Punkteverzeichnis nach Lage und Art der Abmarkung angelegt wurde.
Zu Verwechslungen bei der Aufnahme kam es, da die örtlich vorhandenen Grenzpunkte nicht immer von den zeitweilig markierten Punkten unterschieden wurden.
Nach den Ausführungen in /18/ war die Aufnahme der Waldgrenzen, welche oft mit den Gemarkungsgrenzen zusammenfallen, erschwert. Dies lag daran, dass sich dortige Grenzpunkte schwer anschneiden ließen. Nach Ansicht des Autors muss die Aufnahme noch problematischer gewesen sein, wenn die Gemarkungsgrenzen im Wald zu liegen kamen. Denn selbst die Standpunkte gründeten sich nicht auf ein trigonometrisches Netz.
Ab 1836 erfolgte die Bezahlung der Geodäten nach Akkordsätzen, um die Arbeiten voran zu treiben. Dies wirkte sich nicht positiv auf die Qualität der Aufnahme aus.
Im bewegten Gelände war die Aufnahme der Punkte durch steile Zielungen mit dem Diopterlineal notwendig. Hierbei kann es zu Richtungsungenauigkeiten gekommen sein, welche sich in Lagefehlern der Punkte in der Karte niederschlugen. Ebenso bewirkte die ungenaue Horizontierung des Messtisches - aufgrund der dafür fehlenden Einrichtung - eine Verzerrung des Kartenbildes.
Weitere Verzerrungen sind nach dem Abspannen der Blätter eingetreten, da sich das Papier an den Rändern stärker zusammenzog als in der Mitte. Da Punkte der Gemarkungsgrenzen größtenteils im Randbereich der Karte liegen ist zu vermuten, dass es Inhomogenitäten zu Punkten in der Kartenmitte gibt. Auch das nachträgliche Aufziehen der Blätter auf Leinwand wirkte sich nachteilig auf die Genauigkeit aus. /17/, /18/
Veränderungen wurden in den ersten Jahrzehnten nicht immer durch Geodäten eingemessen, sondern erfolgten oft durch Steuerkondukteure. Diese führten den Karteneintrag nach Augenschein fort. Das Finanzministerium forderte erst mit der Verordnung von 1877 die Beibringung von Messungsmanualen im Fall von Flurstückszerlegungen. Die Einträge von Grenzpunkten auf Grundlage von Zergliederungen vor dieser Zeit sind somit unzuverlässig. /22/
Abschließend kann man sagen, dass Ungenauigkeiten auch auf die Kürze der Aufnahmearbeiten zurückzuführen sind.
4.3 Zur geschichtlichen Entwicklung der einzelnen Karten
Der graphische Katasternachweis für den ausgewählten Bereich der Gemarkungsgrenzen besteht aus fünf Kartenblättern. Dazu zählen ein Kartenblatt zur Gemarkung Grun- dau und je zwei Kartenblätter zu den Gemarkungen Blumenau bzw. Sorgau. Die Ausführungen sollen sich auf die Kartierungen der entsprechenden Gemarkungen beschränken, da diese maßgeblich für die Berechnungen sind. Die aktuellen Flurstücksgrenzen sind aber nur in den amtlichen Flurkarten dargestellt.
4.3.1 Karten der Gemarkung Grundau
Die amtliche Flurkarte der Gemarkung Grundau liegt im Staatlichen Vermessungsamt als Flurkarten - DIA im Maßstab 1:4853 1/3 mit der Blattnummer 1 vor. Wie der Maßstab schon verrät, handelt es sich um eine Karte, deren Grundlagen in der Vermessung der Staatsforste entstanden sind. Originalkarten liegen ebenso wie Spezialkarten im Archiv des Vermessungsamtes nicht vor. Es ist zu bemerken, dass dies keine Ausnahme darstellt, sondern in anderen Gemarkungen ebenfalls der Fall ist.
Die auf dem Kartenblatt dargestellten Flurstücke sind Bestandteil des Thesenwaldes. Dieser befindet sich im Amtsbereich des Forstamtes Olbernhau. In diesem Einrichtungsamt konnten aber keine historischen Karten ausfindig gemacht werden. Entsprechendes Kartenmaterial der Gemarkung Grundau konnte im Forstamt Marienberg vorgefunden werden, welches jedoch nicht für das genannte Gebiet zuständig ist. Das Vorhandensein der Karten in dieser Behörde ist mit der mehrmaligen Umstrukturierung der Forstverwaltung zu verschiedenen Zeiten zu erklären.
Die Randbeschriftung der ältesten vorliegenden Karte lässt auf die Zeit der Aufnahme schließen: „Aufgenommen von der Königlichen Forstvermessung im Jahre 1835 durch Ferdinand Nicolai“. Die Kartierung wurde als Spezialkarte 1856 durch R. Blohmen angefertigt. Ob die Karte direkt als Kopie der Originalkarte oder der ersten Spezialkarte hergestellt wurde, konnte nicht geklärt werden. Neben dem Grenzverlauf mit Grenzpunkten, welche fortlaufend nummeriert wurden, enthält die Karte Abteilungen und Bestandsunterabteilungen, jedoch keine Flurstücksnummern. Neben dem 400 Quadratrutennetz wurde später ein zweites Netz mit einer Fläche von einem Hektar je Quadrat nachgetragen (Abbildung 3).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Forstspezialkarte: Thesenwald (Gemarkung Grundau); gezeichnet 1856
Weitere Spezialkarten wurden 1876 von E. Weineck und vermutlich 1895 von R. Brunst angefertigt (Anlage 1). In diese Umzeichnungen erfolgte die Übernahme des metrischen Quadratnetzes, später aufgenommene Grenzpunkte wurden nachgetragen. Diese Duplikate sind ebenfalls im Archiv des Forstamtes Marienberg vorzufinden und somit kein Bestandteil des Liegenschaftskatasters.
In den Fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgte mit der Aufstellung des Einheitskatasters erstmalig die Bildung von Flurstücken aus den Abteilungen des Waldgebietes. Dabei entstanden weitere Karten beim Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt, Außenstelle Marienberg. Von der Umzeichnung der Forstkarte wurde 1956 eine Nadelstichkopie als Mutterpause auf Folie angefertigt. Im gleichen Zeitraum entstand eine Nadelkopie auf Transparentpapier. Beide Karten sind im Vermessungsamt archiviert. Von der zuletzt genannten Karte wurde eine Lichtpause mit der Blattnummer 3 hergestellt, welche bis zur Schließung 1999 als Arbeitskarte diente und noch zur Anfertigung von Digitalisierungen genutzt wird. Sie bildete somit auch die Grundlage des vorliegenden Praxisauftrages. Aus dieser Sachlage lässt sich schließen, dass mit Genauigkeitseinbußen zu rechnen ist (Anlage 2.10).
Nach Ansicht des Verfassers sollte bei Grenzermittlungsproblemen in die Urkarten bzw. Umzeichnungen der Forstkarten, auch wenn diese nicht im Liegenschaftskataster archiviert sind, Einsicht genommen werden. Dabei kann die Suche in den Forsteinrichtungsämtern erfolgreich sein, in deren Amtsbereich das Gebiet zu früheren Zeiten lag. Eine Überführung der Karten in das zuständige Forstamt wäre wünschenswert. Die historischen Forstkarten können ebenfalls in den Staatsarchiven bzw. in den Archiven der Forstbetriebe zu finden sein. /25/
Im südöstlichen Bereich der Forstspezialkarten sind Grenzpunkte dargestellt, welche auch in der Örtlichkeit zu finden sind. Diese sind in der Arbeitskarte des Vermessungsamtes nicht mehr vorhanden und konnten deshalb für diesen Katasternachweis nicht als Passpunkte verwendet werden (vgl. Anlagen 1 und 2.10). Allein dieses Beispiel zeigt, dass eine Verwendung der historischen Forstkarten für die Grenzermittlung von Vorteil wäre.
4.3.2 Karten der Gemarkung Blumenau
Die Vermessung der Gemarkung Blumenau erfolgte im Zuge der ersten sächsischen Landesaufnahme (1835-41). Es sind dabei auch die Messtischblätter Nr. 3 und Nr. 5 entstanden. Die Aufnahme dieser Karten erfolgte im Maßstab 1:2730 durch Carl von Wolfersdorf. Ein genauer Zeitpunkt der Messung kann nicht ermittelt werden. Die Einsicht in das Flurbuch der Gemarkung Blumenau ergab, dass dessen Ausfertigung und Vollzug im Mai 1842 erfolgte. Es ist zu vermuten, dass die Aufnahme 1841 erfolgte, da Berechnungsarbeiten überwiegend im Winter durchgeführt wurden. /18/
Von den Menselblättern der Uraufnahme wurde jeweils eine Urkarte als Nadelstichkopie angefertigt, für welche das genaue Entstehungsdatum nicht ermittelt werden konnte. Diese Exemplare fanden ihre Verwendung als Arbeitskarte. In ihr wurden alle Änderungen an Flurstücken eingetragen.
Blatt 3 Gemarkung Blumenau
Die auf dem Kartenblatt dargestellten Flächen werden überwiegend landwirtschaftlich und im Bereich der Gemarkungsgrenze zu Grundau forstwirtschaftlich genutzt. Aus Gründen des geringen Grundstücksverkehrs hält sich die Anzahl der Kartennachträge in Grenzen. Nur im Bereich einiger Waldflächen gab es Kartennachträge aufgrund einer Vermessung im Jahr 1880. Trotz der Verordnung des Finanzministeriums von 1877 beruhen diese Flurstückszerlegungen nicht auf Nachweisen durch Maßzahlen. /22/
Nach Südosten - angrenzend an den ausgewählten Grenzabschnitt - erfolgte die Neuaufnahme und Kartierung eines Waldstückes im Zuge der Bodenreform 1947. Dabei wurden Forstgrenzsteine aufgemessen und bestimmte Flurstücksgrenzen in blau berichtigt. Der betreffende Kartenteil mit roter Begrenzung wurde somit nicht mehr fortgeführt. Das belegt der Vermerk „Neuaufnahme Anlage 1“. Das Kartenblatt wurde 1996 für Fortführungen geschlossen (Anlage 2.2).
Blatt 5 Gemarkung Blumenau
In der Nähe der Gemarkungsgrenze gab es Kartennachträge aufgrund von Zerlegungen, die 1846, 1857 und 1871 durchgeführt wurden. Dies ergab die Einsicht in das Flurbuch. Somit erklärt sich das Fehlen von Messungsmanualen. Im Bereich der Ortslage des Blattes 5 der Gemarkung Blumenau fanden später mehrere Fortführungsvermessungen statt, so dass in diesem Bereich die Urkartendarstellung unübersichtlich wurde. Auf Grund dessen wurde 1931 von dem Flurkartendoppelstück eine erste Umzeichnung angefertigt (Anlage 2.4). Bis zur Schließung dieser Karte im Jahr 1997 wurden sämtliche Fortführungen in ihr nachgewiesen.
4.3.3 Karten der Gemarkung Sorgau
Die Karten der Gemarkung Sorgau haben den gleichen Entstehungsgrund, wie die Kartenblätter der Gemarkung Blumenau. Sie sind somit ebenfalls während der allgemeinen Landesaufnahme entstanden. Für das Untersuchungsgebiet liegen zwei Menselblätter Nr. 1 und Nr. 3 vor. Beide wurden von Otto Friedrich Lehn im Maßstab 1:2730 aufgenommen. Die Messung fand demnach nicht durch denselben Geodäten wie in der Gemarkung Blumenau statt.
Der Einblick in das Flurbuch der Gemarkung Sorgau lässt darauf schließen, dass die Aufnahme möglicherweise im gleichen Zeitraum wie in der Gemarkung Blumenau stattfand. Die Ausfertigung und Vollziehung des Flurbuchs erfolgte im Juli 1842.
Von den Messtischblättern wurden nachfolgend Doppelstücke als Nadelkopie angefertigt. Für diese konnte ebenfalls nicht das genaue Datum der Zeichnung festgestellt werden. Die Kartierungen dienten in der Folgezeit als Nachweis aller Veränderungen an Flurstücken. Im Bereich der angrenzenden Gemarkung Blumenau erfolgte 1913 eine Fortführungsvermessung zur Verbreiterung des Straßenflurstückes und damit der Nachtrag in den Karten (siehe Anlagen 2.6 und 2.8). Beide Urkarten wurden über den Zeitraum von mehr als 150 Jahren fortgeführt, bis sie im Jahr 1999 für Nachträge geschlossen wurden.
4.4 Zum Grenzlagerbuch der Forstvermessung
Im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Einrichtungsaufgaben des Forstes wurden auch Sicherungsmaßnahmen an den Grenzeinrichtungen der Wälder bzw. Abteilungen vorgenommen. Dies geschah durch die Aufmessung der Grenzsteine. Dabei wurden vor allem Steinbreiten gemessen. Für den Nachweis dieser Grenzlängen wurde ein Grenzlagerbuch angelegt. Zweck sollte unter anderem die Versicherung der Grenzpunkte zum genauen Wiederherstellen bei Verlust sein. /11/
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Grenzlagerbuch mit Grenznachweisen der Staatswälder des Forstrevieres
Ebenso wie die Recherche nach den historischen Forstkarten schlug die Suche nach dem Grenzlagerbuch für das Untersuchungsgebiet im zuständigen Forstamt Olbernhau fehl. Im Forstamt Marienberg konnten entsprechende
Die Anlage des Grenzlagerbuches geschah für die Staatswälder, die damals dem Forstamt Zöblitz zugeordnet waren, im Jahr 1905 (Abbildung 4). Somit sind darin auch Angaben zum Thesenwald zu finden (Anlage 3).
Die Registratur des vorliegenden Grenzlagerbuches enthält folgende Angaben:
- Forstort mit Kartenblattnummer, Revierteil und Abteilungsnummer
- horizontale Entfernung der Grenzsteine mit Angabe der Steinnummer
- angrenzender Flurbezirk
- Bemerkungen, insbesondere über eingetretene Veränderungen
Aufgrund der Eintragungen zum Forstort können benötigte Angaben zu den Grenzsteinen schnell gefunden werden. Da in den Flurkarten beim Vermessungsamt die Num mern der Abteilungen i. d. R. nicht nachgewiesen werden, ist eine Zuhilfenahme der Forstkarten empfehlenswert. Hier können Veränderungen an den Abteilungsgrenzen und -nummern nachvollzogen werden. Eine gezielte Suche im Grenzlagerbuch ist somit möglich.
Horizontale Entfernungen wurden in 5 cm - Auflösung angegeben. Die Nummerierung der Grenzsteine erfolgte im Grenzlagerbuch identisch zur Forstkarte. Nach Erfahrungen des Autors wurden die Nummern i. d. R. in die amtlichen Flurkarten übernommen. Dies geschah auch in der entsprechenden Karte der Gemarkung Grundau. Im betreffenden Buch des Forstamtes Zöblitz sind auch Maße enthalten, die zu nicht nummerierten Grenzsteinen gemessen wurden. Hier erfolgte die Benennung des Punktes durch das Symbol Schwerter. Die gleiche Darstellung konnte auch in der historischen Forstkarte vorgefunden werden (vgl. Abbildung 3 und Anlage 3). Somit ist durch ihre Nutzung die richtige Zuordnung der Steinbreiten zu den zugehörigen Punkten möglich.
Interessant in Bezug auf den Nachweis der Grenzen sind auch die eingetragenen Bemerkungen. Hier wurden unter anderem nachstehende Aussagen gemacht:
- Besonderheiten der Messung; z. B. Steinbreite „in gebrochener Linie gemessen“
- Lage und Entfernungen der Grenzsteine zu topographischen Objekten
- Angaben zu den Grenzpunkten (z.B. Art der Abmarkung, Sicherungsstein)
- Angaben zum Grenzverlauf
Da das Grenzlagerbuch im vorliegenden Fall im Forstamt zu finden war, gehören die Unterlagen nicht zu den Nachweisen des Liegenschaftskatasters. Diese Katasterzugehörigkeit wäre jedoch notwendig zur Verwendbarkeit in amtlichen Vermessungen. Nach Meinung des Verfassers bieten diese Dokumente Vorteile bei der Ermittlung der Grenzen, vor allem der Gemarkungsgrenzen. Eine Überführung ins Liegenschaftskataster wäre wünschenswert.
5 Das Programmsystem Systra
5.1 Zu den Berechnungsverfahren
Systra ist ein vermessungstechnisches Ausgleichungsprogramm, welches die gemeinsame Auswertung zahlreicher lokaler Systeme ermöglicht. Dies erfolgt durch verkettete Transformationen, wobei Punkte in einem übergeordneten Zielkoordinatensystem berechnet werden. Lokale Systeme können dabei in Form von Messungslinien, digitalisierten Koordinaten oder auch polaren Systemen auftreten.
Die Berechnungen beruhen auf den Grundlagen der vermittelten Ausgleichung. Festpunkte und lokale Koordinatensysteme werden dabei als zu verbessernde Beobachtungen im Sinne einer Ausgleichung aufgefasst. /9/
Transformationsverfahren
Für die Auswertung stehen ebene Transformationsverfahren zur Verfügung, die nach der Anzahl hrer unbekannten Parameter benannt sind. Es kommen 3-, 4-, 5- und 6- Parameter-Transformationen zur Anwendung.
3- und 4-Parameter-Transformation
Neben den beiden Translationen in X- und Y-Richtung, der Verdrehung zwischen Ausgangs- und Zielkoordinatensystem, berücksichtigt die 4-Parameter-Transformation (Helmert-Transformation) im Gegensatz zur 3-Parameter-Transformation außerdem eine einheitliche Maßstabsänderung. Zur Lösbarkeit werden mindestens zwei identische Punkte benötigt.
5- und 6-Parameter-Transformation
Der Unterschied der 5-Parameter-Transformation zur Helmert-Transformation liegt in den separaten Maßstäben in X- und Y-Richtung. Zusätzlich erlaubt die 6-Parameter- Transformation (Affin-Transformation) die unabhängige Verdrehung der Koordinaten- achsen des Ausgangssystems in Bezug auf das Zielsystem. Zur Anwendung dieser beiden Verfahren müssen mindestens drei identische Punkte vorhanden sein.
Die Verwendung der einzelnen Transformationsverfahren für die Grenzwiederherstellung muss geometrisch begründbar sein.
Nachbarschaftstreue Anpassung
Das Programmsystem Systra ermöglicht es, bei Verwendung des graphischen Katasternachweises eine Homogenisierung durchzuführen. Durch die mit Fehlern behafteten digitalisierten Koordinaten entstehen nach der Transformation Restklaffen in den Passpunkten bzw. Verknüpfungspunkten der einzelnen Kartenblätter. Zur Verringerung der Spannungen zwischen den zu berechnenden Neupunkten und mit Restklaffen behafteten Passpunkten erfolgt eine Verteilung der Verbesserungen auf die Neupunkte nach dem Prinzip der Nachbarschaft. Dadurch wird ermöglicht, dass im Bereich systematischer Verzerrungen einer homogenen Karte die Koordinaten nicht vorhandener Punkte in Richtung ihrer ursprünglichen Lage verschoben werden. Problem bei der Anwendung des Verfahrens ist, dass auch Restklaffen der mit zufälligen und groben Fehlern (Kartierfehler) behafteten graphischen Koordinaten auf die Neupunkte verteilt werden.
Ist für die Grenzwiederherstellung der graphische Katasternachweis maßgebend, so sollte die nachbarschaftstreue Anpassung bei der Berechnung angewendet werden.
/9/, /20/
5.2 Beurteilungskriterien bei der Auswertung
Die vorhandenen Beobachtungen werden nach ihrer geschätzten Genauigkeit gewichtet. Dies wird durch die Standardabweichung S(V) vor der Ausgleichung ermöglicht. Durch mehrere Programmdurchläufe und Interpretation der Varianzanteile s(n)0 der einzelnen Beobachtungsgruppen können die Standardabweichungen a priori realistisch eingeschätzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die entsprechenden Varianzanteile im Bereich von 0,7 bis 1,3 liegen. Voraussetzung für die richtige Einschätzung der Standardabweichung vor der Ausgleichung ist die vorherige Eliminierung von groben Fehlern.
/9/
Die Angabe des Redundanzanteiles EV lässt sich als Kontrolliertheit einer Beobachtung interpretieren. Beträgt EV weniger als 10 %, dann ist die Beobachtung schlecht kontrolliert. Ab einem Wert von 40 % für EV geht man von einer guten Kontrolliertheit der Beobachtung aus.
Grobe Fehler lassen sich anhand der normierten Verbesserung NV erkennen. Befindet sich die Größe der normierten Verbesserung im Bereich von 2,5 bis 4,0, so liegt möglicherweise ein grober Fehler vor. Beträgt NV mehr als 4,0, dann ist ein grober Fehler sehr wahrscheinlich.
Bei kleinem Stichprobenumfang und der damit verbundenen geringen Überbestimmung sind die normierten Verbesserungen und die Varianzanteile nur beschränkt aussagekräftig. Die Erfahrungswerte der Standardabweichungen S(V) sind deshalb nur bei begründeten Ausnahmen zu ändern. Für digitalisierte Punkte ist S(V) abhängig von der Maßstabszahl m und errechnet sich nach:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für den Kartenmaßstab 1:2730 erhält man als Erfahrungswert eine Standardabweichung a priori von 40 cm. /20/
Der Punktlagefehler sL ist ein Maß für die Genauigkeit eines Punktes. Mit ihm kann abgeschätzt werden, wie gut ein Punkt bestimmt ist. SL wird aus den Werten der Halbachsen der Fehlerellipsen ermittelt. Diese sind von der Konfiguration und Lagerung des Netzes abhängig. Eine große Halbachse deutet auf eine geometrisch schlechte Bestimmung des Punktes in die entsprechende Richtung hin. /9/
Damit Festpunktfehler und grobe Fehler im Messungsmaterial aufgedeckt werden können, erfolgt zuerst die Analyseausgleichung. Dabei werden die Festpunkte beweglich gelagert. Sie erhalten wie andere Beobachtungen Verbesserungen. Dies erreicht man mit der Eingabe einer Standardabweichung S(V)X,YFestpunkte von 2 ... 5 cm. Sind keine groben Fehler mehr im Beobachtungsmaterial vorhanden, wird die Berechnung mit als fest betrachteten Festpunkten durchgeführt. Für diese endgültige Ausgleichung erhält S(V)X,Y Festpunkte den Wert 0,0 cm. Die Festpunktkoordinaten werden nicht mehr verbessert, Restspannungen werden auf die Beobachtungen verteilt. /20/
Die Programmphilosophie von Systra ermöglicht somit die vorteilhafte Nutzung der Software bei der Ermittlung von Gemarkungsgrenzen. Die vorliegenden redundanten Katasternachweise, insbesondere Digitalisierungen der angrenzenden Flurkarten, können gleichrangig zur Berechnung von Grenzpunkten genutzt werden.
6 Untersuchungen zur Qualität der Karten
Vor der Verwendung von Katasterkarten ist es notwendig die Qualität dieser thematischen großmaßstäbigen Karten zu untersuchen, um zu prüfen in welchem Maß sie zur Ermittlung der rechtmäßigen Grenze geeignet sind. Als Qualitätsmerkmale der Karten für die Praxis gilt neben der Vollständigkeit und Richtigkeit des Karteninhaltes die Lagegenauigkeit. Dem zuletzt genannten Merkmal kommt dabei große Bedeutung zu.
Bei der Untersuchung der Lagegenauigkeit von Karten unterscheidet man in absoluter und relativer Lagegenauigkeit. Unter absoluter Lagegenauigkeit versteht man die Genauigkeit mit der ein Punkt auf Grundlage der Karte im übergeordneten Koordinatensystem bestimmt werden kann. Bei der relativen Lagegenauigkeit betrachtet man die gegenseitige Lage von zwei Punkten durch den Vergleich von Soll- und Ist-Strecken. Sie wird auch als Nachbargenauigkeit bezeichnet. Da die absolute Lagegenauigkeit die relative mit einschließt, beschränkt sich der Autor auf Untersuchungen der ersteren. Sie ist ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der Kartengenauigkeit. Für die Untersuchung der relativen Lagegenauigkeit sind Voraussetzungen in Bezug auf gleichmäßige Verteilung der Lage und Richtung der Strecken nicht erfüllt. /14/
Die absolute Lagegenauigkeit kann als Gesamtfehler sD interpretiert werden. Er setzt sich aus der Genauigkeit des Digitalisiergerätes sT, der Genauigkeit des Digitalisiervorgangs durch den Bearbeiter sP und der Aufnahme- und Kartiergenauigkeit sK zusammen. Nach /26/ errechnet sich sD nach dem Fehlerfortpflanzungsgesetz wie folgt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aufgrund der zu erwartenden hohen Genauigkeit von sT und sP repräsentiert die absolute Lagegenauigkeit die Genauigkeit der Aufnahme und Kartierung. Hierzu sollen Überlegungen und Berechnungen angestellt werden. /26/
6.1 Zur Genauigkeit der Digitalisiergeräte
Die Digitalisierung von Karten als Grundlage für Katastervermessungen erfolgt zurzeit noch vorrangig mit dem Digitalisiergerät Ushikata X-PLAN 360i. Dabei sollte der Kartenausschnitt maximal 20 cm * 20 cm betragen. Bei größeren Gebieten ist deshalb die Nutzung eines Digitizers zu empfehlen. /4/
Für alle zur Berechnung notwendigen Kartenblätter lagen Digitalisierungen mit dem genannten Planimeter vor. Bei den Blättern 3 der Gemarkung Blumenau bzw. Grundau wurde die empfohlene Ausschnittgröße nur unwesentlich überschritten. Die Digitalisierung des Blattes 5 der Gemarkung Blumenau war zur Genauigkeitsbetrachtung jedoch nicht zu verwenden. Das ca. 20 cm * 40 cm große Gebiet wurde durch den Verfasser erneut digitalisiert. Aufgrund der Ausdehnung erfolgte dies am Digitizer Cal Comp 9500 mit der Software SICAD DIGSY V3 (Anlage 4).
Die wählbare äußere Genauigkeit des Digitalisiertisches sT von ±0,051 mm (±0,002 Inch) ist höher einzuschätzen als die Planimetergenauigkeit. Die Messgenauigkeit des Ushikata X-PLAN 360i wird mit 0,1 % angegeben. Die prozentuale Angabe stellt klar, dass mit größer werdendem Ausschnitt die Genauigkeit abnimmt. Die Nutzungseinschränkung des X-PLAN - Gerätes ist deshalb gerechtfertigt. Ebenfalls ist die Auflösung des Digitizers mit 0,0025 mm wesentlich höher als die des Planimeter mit 0,05 mm. /1/, /2/
6.2 Digitalisierfehler
Ebenfalls Einfluss auf den Gesamtfehler sD hat der Digitalisierfehler. Ausschlaggebend für dessen Größe sind die Ansprechbarkeit der Punkte durch die Messmarke, die Fähigkeit des Bearbeiters und nicht zuletzt der Zustand der Karte bzw. der zu erfassenden Signaturen.
Die Bestimmung der Standardabweichung sPn erfolgt aus der Anzahl n aller digitalisierten Punkte unter Nutzung der Koordinatenunterschiede x¡ und y aus 1. bzw. 2. Anfahrung für jede Karte durch:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Berechnung von sy geschieht analog zu sx. /26/
SP erhält man als Quotient aus sPn und der Maßstabszahl der jeweiligen Karte. Die er- rechneten Standardabweichungen aus Anlage 5 sind in Tabelle 1 zusammengestellt. Es lässt sich feststellen, dass mit dem Digitizer das beste Ergebnis erreicht wurde. Der ermittelte Wert von sP = 0,043 mm bestätigt die in /26/ gemachten Angaben. Punkte lassen sich mit dessen Messmarke besser anfahren als mit der Lupe des Planimeters. Die Standardabweichung des Digitalisiervorgangs ist bei Verwendung des Ushikata teilweise doppelt so hoch.
Tabelle 1: Standardabweichung sP des Digitalisiervorgangs der einzelnen Kartenblätter
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Weiterhin lässt sich aus den Ergebnissen ableiten, dass die Nadelstiche der Kartenblätter von Blumenau und Sorgau in einem guten Zustand sind. Der Digitalisierfehler der Karte von Grundau fällt bei gleichem Gerät und demselben Bearbeiter mit sP = 0,089 mm am größten aus. Dies ist damit zu begründen, da es sich hier nicht um eine Nadelstichkopie handelt, sondern um eine Lichtpause. Das Zentrum der Grenzpunktsignaturen kann hier nur geschätzt werden.
6.3 Ermittlung der absoluten Lagegenauigkeit der Katasterkarten
Ausdruck der Genauigkeit von Punkten im übergeordneten Koordinatensystem ist die Lagestandardabweichung. Sie ist das Maß für die absolute Lagegenauigkeit. Die BeStimmung dieser Größe erfolgt durch die verschiedenen Transformationsverfahren. Für die vorliegenden Karten wird die Lagestandardabweichung, die dem Punktlagefehler sL entspricht, durch die 4-, 5- und 6-Parmeter-Transformation ermittelt.
Durch die einzelnen Transformationsverfahren werden systematische Fehleranteile der Karten erfasst. Dazu zählt der Papiereingang des Zeichenträgers. Inhomogenitäten der Karten können jedoch durch die Transformationen nicht berücksichtigt werden. Hierzu zählen Aufnahmeungenauigkeiten, Kartierfehler, lokale Verzerrungen und ungenaue Fortführung der Karten.
Die Standardabweichung der Lage wird aus den vorhandenen Restklaffungen in den Passpunkten bestimmt und bezieht sich auf den Schwerpunkt des Systems. Das Programmsystem Systra berechnet jedoch sL nicht automatisch für den Schwerpunkt, sondern nur für zu berechnende Neupunkte. Das hat jedoch den Vorteil, dass die Genauigkeit der Lage von beliebigen Punkten, wie z.B. Punkte der Gemarkungsgrenze, bestimmt werden kann. Dabei wird der Abstand zum Schwerpunkt mit berücksichtigt. Damit der Wert der absoluten Lagegenauigkeit mit der Software ermittelt werden kann, wird für jede Transformation der Schwerpunkt als arithmetisches Mittel der Passpunktkoordinaten im lokalen System berechnet und als Neupunkt in die Berechnung einbezogen. Nach den Erfahrungen des Autors stimmt der ermittelte Wert für sL des Schwerpunktes hinreichend mit den Ergebnissen konventioneller Vermessungsprogramme überein.
Um Aussagen zur Kartengenauigkeit machen zu können, müssen Passpunkte verwendet werden, deren Lagefehler im übergeordneten System vernachlässigt werden können. Um dies zu gewährleisten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Aufnahme der Passpunkte muss den Anforderungen einer einwandfreien Vermessung nach Katastervermessungsvorschrift Nr. 3.2 entsprechen. /23/
b) Die Überprüfung auf Lageveränderung der Festpunkte durch den maßgeblichen Katasternachweis muss erfolgt sein. Veränderte Punkte sind nicht zu verwenden.
c) Ist die Überprüfung auf Lageveränderung nur durch den graphischen Nachweis möglich, so sind andere Kennzeichen, wie unverwesliche Merkmale (Scherben) der Passpunkte, ein Indiz für die Richtigkeit der Lage.
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