Die UNO
`94 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Teilnahme deutscher Soldaten an humanitären und Kampfeinsätzen im Rahmen eines Bündnisfalles. Voraussetzung hierfür ist die vorherige Zustimmung des Parlaments (konstitutiv).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Sicherheitsrat
Ständige Mitglieder (VETO – Recht)
- USA
- Großbritannien
- Frankreich
- Rußland (Nachfolge SU)
- VR China
+ 10 nichtständige Mitglieder (für 2 Jahre gewählt)
[von der Generalversammlung gewählt; ohne VETO – Recht]
Generalversammlung:
- 185 Mitgliedsstaaten
Sekretariat der VN:
- Sitz: New York
Generalsekretär:
KOFI ANAN
- Vorschlag von Sicherheitsrat, Ernennung durch Generalversammlung
Konfliktbewältigung:
Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrates
- Der SR kann als einziges Organ für alle Mitglieder verbindliche Beschlüsse (Resolutionen) und zur Herstellung / Wiederherstellung des Friedens militärische und nichtmilitärische Maßnahmen treffen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Voraussetzungen für den Einsatz von VN – Friedenstruppen
- Einverständnis aller Konfliktparteien
- Resolution des Sicherheitsrates mit Mandat für die VN-Missionen (Friedensmissionen)
- Freiwillige Bereitstellung von militärischen Kräften, Polizeibeamten und Verwaltungspersonal durch die VN – Mitgliedsstaaten
- Leitung der Operation durch den VN – Generalsekretär
- Verpflichtung zur strikter Unparteilichkeit
- Waffeneinsatz nur zur Selbstverteidigung (Ausnahme: Enforced Peace Keeping Missions)
- Citar trabajo
- Philip Eugen Deubner (Autor), 1999, Die UNO - Organisation und Möglichkeiten zur Krisenbewältigung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100368
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