Die Bachelorarbeit behandelt das Thema der häuslichen Gewalt und die Situation der betroffenen Kinder.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Abwägung von Gewaltschutz und Umgangsrecht. Ziel der Arbeit ist die wissenschaftsbasierte Kondensierung von Aspekten, die ein Handlungsleitfaden für eine interprofessionelle Zusammenarbeit beinhalten sollte, um Kooperation und einen möglichst guten Kinderschutz sicherzustellen. Die Fragestellung wird theoretisch und empirisch bearbeitet.
Gegenstand / Fragestellung:
- Situation von Kindern nach häuslicher Gewalt – Auswirkungen auf das Kindeswohl, rechtliche Einordnung und Forschungsstand;
- Umgangsrechtliche Verfahren und kindgerechte Ausgestaltung von Umgangskontakten;
- Anforderungen an interprofessionelle Handlungsleitlinien zum Thema ‚Umgangsrecht in Fällen häuslicher Gewalt‘.
Vorgehensweise:
- Teilnehmende Beobachtung am Fachtag „Häusliche Gewalt und Elternschaft“;
- Leitfadengestütztes Interview mit einem gewaltbetroffenen Elternteil;
- Leitfadengestütztes Interview mit einer Verfahrensbeiständin;
- Literaturrecherche
Inhalt
1 Leitlinien als Instrument der interprofessionellen Zusammenarbeit
1.1 Relevanz und Hintergrund des Themas
1.2 Zum Verständnis von Interprofessionalität und Leitlinien
1.3 Forschungsinteresse und Aufbau der Arbeit
2 Schutz und Wohl für Kinder und Jugendliche
2.1 Rechtlicher Hintergrund
2.2 Häusliche Gewalt – Einordnung eines Phänomens
2.2.1 Gewaltmodelle, Gewaltdynamiken und Täterstrategien
2.2.2 Aufwachsen im Kontext häuslicher Gewalt
2.3 Auswirkungen häuslicher Gewalt auf das Kindeswohl
3 Recht auf und Pflicht zum Umgang
3.1 Rechtlicher Hintergrund
3.2 Das umgangsrechtliche Verfahren bei Vorwurf häuslicher Gewalt
3.3 Kindgerechte Ausgestaltung der Umgangssituation
4 Empirischer Teil
4.1 Methodischer Zugang
4.1.1 Teilnehmende Beobachtung am Fachtag
4.1.2 Interview mit einem gewaltbetroffenen Elternteil
4.1.3 Interview mit einer Verfahrensbeiständin
4.2 Darstellung der Ergebnisse
4.2.1 Interview mit einem gewaltbetroffenen Elternteil
4.2.2 Interview mit einer Verfahrensbeiständin
4.2.3 Teilnehmende Beobachtung am Fachtag
4.3 Interpretation der Ergebnisse
4.3.1 Fachliche Orientierung und Wissen bereitstellen
4.3.2 Verantwortungsgemeinschaft etablieren
4.3.3 Handlungssicherheit für die Fachkräfte ermöglichen
4.3.4 Qualität professionellen Handelns sicherstellen
4.3.5 Opfern Schutz und Unterstützung bei der Bewältigung zusichern
4.3.6 Kindeswohl und Partizipation fokussieren
4.3.7 Täter*innen in Verantwortung nehmen
4.4 Einordnung und Diskussion der Ergebnisse
5 Zusammenfassung und Ausblick
Literatur
Anhang 1 Leitfaden Interview mit einem gewaltbetroffenen Elternteil
Anhang 2 Leitfaden Interview mit einer Verfahrensbeiständin
Anhang 3 Liste der Codes
Abstract
Diese Arbeit möchte eine praktische Handreichung für die Erstellung eines interprofessionellen Leitfadens zu Thema „Häusliche Gewalt und Elternschaft“ sein. Es wird der Frage nachgegangen, welche Herausforderungen sich aus der Abwägung der aufeinandertreffenden Rechtsgüter des Gewaltschutzes und des Umgangsrechts ergeben. Ziel ist es zu klären, mit welchen Problemfeldern und Auswirkungen gewaltbetroffene Kinder und Elternteile konfrontiert sind und welche Aufträge und Herausforderungen sich dadurch für das professionelle Handeln beteiligter Institutionen ergeben. Daraus abgeleitet werden Anforderungen an einen Handlungsleitfaden, der die Bearbeitung der Einzelfälle unterstützen soll.
Die Fragestellungen werden auf der Grundlage der Auswertung aktueller Fachliteratur und Rechtsgrundlagen sowie einer teilnehmenden Beobachtung des Nürnberger Fachtages „Häusliche Gewalt und Elternschaft“ diskutiert. Leitfadengestützte Interviews mit einer ehemals gewaltbetroffenen Mutter und einer Verfahrensbeiständin stellen ergänzende Informationsquellen dar.
Im Ergebnis wird deutlich, dass in der Bearbeitung der Einzelfälle nicht regelhaft sichergestellt ist, dass die häusliche Gewaltsituation hinreichend erkannt und kindliche Bedürfnisse und Interessen ausreichend gewürdigt werden. Dementsprechend wichtig ist es, dass ein interprofessioneller Handlungsleitfaden zentrales Fachwissen bereitstellt, damit eine gemeinsame Orientierung aller Beteiligten zum Wohl der Kinder sichergestellt werden kann. Für eine Verbesserung der Interventionen muss der Leitfaden ferner Sorge tragen, dass kindliche Interessen bereits frühzeitig erkundet und in die Abwägung der Rechtsgüter Gewaltschutz und Umgang einbezogen werden. Hierfür bedarf es neben dem Jugendamt einer weiteren Instanz.
Kinder mittendrin – Gewaltschutz und Umgangsrecht in Fällen häuslicher Gewalt
Gegenstand / Fragestellung:
1. Situation von Kindern nach häuslicher Gewalt – Auswirkungen auf das Kindeswohl, rechtliche Einordnung und Forschungsstand
2. Umgangsrechtliche Verfahren und kindgerechte Ausgestaltung von Umgangskontakten
3. Anforderungen an interprofessionelle Handlungsleitlinien zum Thema ‚Umgangsrecht in Fällen häuslicher Gewalt‘
Vorgehensweise:
1. Teilnehmende Beobachtung am Fachtag „Häusliche Gewalt und Elternschaft“
2. Leitfadengestütztes Interview mit einem gewaltbetroffenen Elternteil
3. Leitfadengestütztes Interview mit einer Verfahrensbeiständin
4. Literaturrecherche
Ergebnisse/Schlussfolgerungen:
1. In der Bearbeitung der Einzelfälle ist nicht regelhaft sichergestellt, dass die häusliche Gewaltsituation hinreichend erkannt und kindliche Bedürfnisse und Interessen ausreichend gewürdigt werden
2. Professionelle Bearbeitung der Einzelfälle erfordert daher spezifisches Wissen und Klärungskompetenzen der Fachkräfte sowie ein abgestimmtes Handeln der Institutionen auf Basis einer von allen Professionen geteilten fachlichen Orientierung
Schlüsselbegriffe:
Häusliche Gewalt, Gewaltschutz, Umgangsrecht, Kindeswohl, Interprofessionelle Leitlinien
Abgabedatum: 25.01.2020
1 Leitlinien als Instrument der interprofessionellen Zusammenarbeit
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD der 19. Legislaturperiode enthält zahlreiche Punkte zur Stärkung der Rechte von Kindern und zum Schutz vor Gewalt (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 2018, S.11). Um Kinder vor Gefährdungen zu schützen, soll ein „wirksames Hilfesystem“ aufgebaut und die Zusammenarbeit „aller relevanten Akteure“ verstärkt werden (ebd., S.21). Speziell von den an familienrechtlichen Verfahren beteiligten Berufsgruppen werden dabei interdisziplinäre Zusammenarbeit und kontinuierliche Weiterbildung erwartet (ebd., S.22). „Wir wollen, dass Eltern und Kinder in einer Trennungsphase gut beraten und begleitet werden. Das Wohl der Kinder muss dabei im Zentrum stehen“, so die Koalitionsvereinbarung (ebd., S.20). Der politische Wille hier umfassend zum Ausdruck gebracht. Ferner soll die Ausgestaltung des Umgangsrechts dem Gewaltschutz nicht zuwiderlaufen (ebd., S.22). In einer Pressemitteilung des Bündnis Istanbul-Konvention (BIK), eines Verbundes von Frauenrechtsorganisationen und weiteren Bundesverbänden mit dem Arbeitsschwerpunkt Gewalt gegen Frauen, heißt es dazu jedoch, dass gerade die Rechtspraxis in Deutschland in Fällen von häuslicher Gewalt diese Anforderungen häufig unterlaufe (Frauenhauskoordinierung e.V., 2019). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Gewaltschutz für Kinder und die Ausgestaltung des Umgangsrechts gelingend vereinbart und von den beteiligten Akteuren professionell umgesetzt werden können. Es sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der hier vorliegenden Arbeit die Bezeichnung ‚Kind‘ bzw. ‚Kinder‘ stets ‚Jugendliche/r‘ mit einschließt.
1.1 Relevanz und Hintergrund des Themas
In der von Müller und Schröttle 2004 veröffentlichen Studie zur „Lebenssituation und Gesundheit von Frauen in Deutschland“ wurde aufgezeigt, dass mindestens jede vierte Frau im Alter zwischen 16 und 85 Jahren, die in einer Partnerschaft gelebt hat, bereits einmal oder mehrmals körperliche oder sexuelle Übergriffe durch einen Beziehungspartner erfahren hatte (Müller & Schröttle, 2004, S.30). Mehr als die Hälfte der gewaltbetroffenen Frauen gab dabei an, dass sie in der Zeit mit Kindern zusammengelebt hätten, die die Gewaltsituationen mitgehört (57%) oder mitangesehen (50%) hätten, und „21-25% gaben an, die Kinder seien in die Auseinandersetzungen mit hineingeraten“ oder hätten versucht, die Befragten zu verteidigen, und seien dabei selbst mit angegriffen worden (ebd., S.277).
Eine sekundäranalytische Auswertung der Daten im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zeigte ferner, dass jede fünfte Frau von Problemen im Zusammenhang mit dem Umgangs- und Besuchsrecht nach der Trennung vom Vater der gemeinsamen Kinder berichtete (BMFSFJ, 2008, S.99). Dabei handelte es sich um Drohungen, den Kindern etwas anzutun oder sie zu entführen, körperliche Angriffe gegen das Kind oder die Mutter, Entführungen der Kinder oder Mordversuche an den Kindern oder der Ex-Partnerin (ebd., S.100). In der Trennungsphase ist das Gewalt- und Tötungsrisiko für Frauen und Kinder noch wesentlich höher (Heynen, 2013, S.229). In einer sekundären Analyse der Daten wurde herausgearbeitet, dass circa 10% der befragten Frauen im direkten Kontext der Trennungssituation von Gewaltdrohungen und gewaltsamen Übergriffen durch (Ex-)Partner berichteten (BMFSFJ, 2014, S.42).
Laut Statistik des Bundeskriminalamtes (BKA) wurden im Jahr 2019 in Deutschland 141792 Opfer von vollendeten oder versuchten Delikten der Partnerschaftsgewalt erfasst (BKA, 2020, S.4). 81,03% der Opfer waren weiblichen Geschlechts (ebd., S.4). Die Zahl der Opfer bedeutete gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 0,74%, folgte damit dem Trend der letzten Jahre und verdeutlicht die „zunehmende Bedeutung des Gesamtphänomens“ der Partnerschaftsgewalt (ebd., S.3). Eine systematische Dokumentation der Anwesenheit von Kindern in diesem Kontext ist jedoch nicht vorhanden (Kavemann, 2013, S.16). Diese Zahlen geben jedoch nur das Hellfeld wieder. Das Dunkelfeld bei häuslicher Gewalt liegt laut einer Studie zur Kriminalität in Mecklenburg-Vorpommern bei 97% (Balschmiter & Bley, 2018, S.102). Die Gründe dieses restriktiven Anzeigeverhaltens häuslicher Gewalt sind dabei vielfältig. Am häufigsten genannt wurde, dass „die Sache nicht so schlimm“ sei oder die Tat als „ Familienangelegenheit“ eingeordnet wurde, die nicht nach außen dringen sollte (Hellmann, 2014, S.128).
In der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zum Thema ‚Häusliche Gewalt gegen Kinder während der Corona-Pandemie‘ zeigte sich ferner, dass im zweiten Quartal 2020 gegenüber dem Vorjahresquartal eine deutlich erhöhte Inanspruchnahme digitaler Beratungsangebote zu verzeichnen war (Deutscher Bundestag, 2020a). So sind zum Beispiel bei dem Online-Beratungsangebot „Nummer gegen Kummer“, einer deutschlandweiten Beratung für Kinder und Eltern, die Zahl der online stattgefundenen Beratungen um 45% und die Beratungen über das Elterntelefon sind um 116% gestiegen (ebd., S.3). Auch Studienergebnisse im Zusammenhang mit den Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie machen deutlich, dass häusliche Gewalt ein Problem von großer gesellschaftlicher Relevanz ist (Riebel, 2020, S. 315ff.; Steiner & Ebert, 2020).
In Fällen häuslicher Gewalt können Kinder nicht mehr auf einen liebevollen und verantwortungsbewussten Umgang ihrer Eltern vertrauen – sie erleben diese als gewaltausübende Täter*innen oder gewalterlebende Opfer. Das eigene Zuhause als Raum und Ort der Geborgenheit und des Schutzes wird zu einem Tatort und damit zur Bedrohung (Lamnek, Luedtke, Ottermann & Vogl, 2013). Obwohl die Gewaltsituationen schwerwiegende Konsequenzen für die psychosoziale Entwicklung eines Kindes bedeuten (Kindler, 2013, S. 27ff.; Strasser, 2013, S. 47ff.), wurden die Auswirkungen des Erlebens von Gewalt auf das Kindeswohl lange unterschätzt (Kavemann & Kreyssig, 2013, S.12).
Auch nach vollzogener Trennung einer Partnerschaft bleiben die Erwachsenen die Eltern ihrer Kinder und es gilt einen gelingenden Weg im Umgang mit der neuen Lebenssituation zu finden. Für die gewaltbetroffenen Elternteile kann das weiterbestehende gemeinsame Sorge- und Umgangsrecht bedeuten, dass sie selbst nach einer Trennung eventuell weiterer Gefahr ausgesetzt sind (Schweikert & Schirrmacher, 2001, S.22). Kinder sind daher in der Trennungssituation nach Nothhafft deshalb „keine Inseln, sondern benötigen einen spezifischen, vernetzten Hilfeplan“, der den Schutz und die Stabilisierung der Bezugsperson mit einbezieht (Nothhafft, 2008, S. 1f.). Dies setzt voraus, dass Kinder und Jugendliche als eigene Zielgruppen geeigneter und effektiver Präventions-, Schutz- und Hilfemaßnahmen anerkannt werden und ein Netz aus Unterstützungsmöglichkeiten geschaffen werden muss.
Gewaltschutz und Umgangsrecht treffen hier ebenso aufeinander wie die Vertreter verschiedener Institutionen und Professionen, die im Idealfall eine gemeinschaftlich abgestimmte Regelung des Umgangs der Eltern mit ihren Kindern finden müssen. Die Fachkräfte müssen dabei „nicht nur zwischen verschiedenen Interessen und Rechtsgütern abwägen, sondern bewegen sich auch in einem von Widersprüchen, Ambivalenzen und Stereotypen geprägten Feld“ (Eichhorn, 2020, S.12). Die Komplexität der Situation (Kavemann & Kreyssig, 2013, S.12), wenn Kinder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, erfordert eine gelingende Zusammenarbeit aller beteiligten Professionen, Institutionen und Einrichtungen (Kavemann, 2020, S.44).
1.2 Zum Verständnis von Interprofessionalität und Leitlinien
In der vorliegenden Arbeit werden die Begriffe ‚Kooperation‘ und ‚Zusammenarbeit‘ synonym verwendet und in Anlehnung an Fischer (Fischer, 2013, S.146) als problembezogene, zeitlich und sachlich abgegrenzte Form eines gleichberechtigten und arbeitsteiligen, gemeinsamen (fallspezifischen oder fallübergreifenden) Handelns unabhängiger Akteure verstanden.
Um die Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen zu beschreiben, sind verschiedene Begriffe in Gebrauch. Die Begriffe ‚Interprofessionalität‘ und ‚Interdisziplinarität‘ werden in der Literatur ebenfalls oft synonym verwendet. Dabei findet der Begriff der Interprofessionalität vor allem in medizinisch-therapeutischen Zusammenhängen immer mehr Verwendung und gewinnt dort „in jenen anspruchsvollen Versorgungssituationen an Bedeutung, in denen eine einzelne Berufsgruppe nicht (mehr) über die ganze Expertise verfügt, um auf deren komplexe Bedürfnisse allein zu reagieren“ (Galli, 2017). Interdisziplinarität definieren Di Giulio und Defila als „das Zusammenwirken von mindestens zwei Disziplinen“ (Defila & Di Giulio, 1998, S.114), wobei Disziplin als „kognitive und soziale Einheit innerhalb der Wissenschaft“ verstanden wird (ebd., S.112). Der Begriff wird daher eher im Zusammenhang mit Forschung und Wissenschaft verwendet. Generell gilt für beide Formen der Zusammenarbeit, dass alle Beteiligten nach gemeinsamen Zielen auf Basis von Aushandlungsprozessen (Fischer, 2013, S.145) handeln. In der vorliegenden Arbeit steht der Begriff ‚Interprofessionalität‘ für die Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen mit unterschiedlichen Ausbildungen und teilweise unterschiedlichen disziplinären Wurzeln. Im Beispiel häuslicher Gewalt sind dies die Bezugswissenschaften Kriminologie, Jura, Soziale Arbeit, Medizin und Psychologie. Im Zusammenhang mit der Etablierung von Kooperationen finden sich in der Literatur zahlreiche Ausführungen zu den Themen Herausforderungen, Hürden, Stolpersteine und Erfolgsfaktoren für die Gestaltung einer Kooperation.
Eine Möglichkeit, Kooperationen zu gestalten oder zu verbessern, ist die gemeinsame Entwicklung von Leitlinien oder Handlungsleitfäden. Für die Begriffe ‚Leitlinie‘ und ‚Leitfaden‘ gibt es keine einheitliche Definition. Laut Duden ist ein Leitfaden eine „kurz gefasste Darstellung zur Einführung in ein Wissensgebiet“ oder „etwas Leitendes, Bestimmendes“ (Bibliographisches Institut GmbH, 2020a) und die Leitlinie ein „bestimmender Grundsatz, leitender Gesichtspunkt, richtungweisender Anhaltspunkt für das Handeln“ (Bibliographisches Institut GmbH, 2020b). Leitfäden oder Leitlinien finden heute in unterschiedlichen Formen, je nach Anforderung und Zielstellung, in der Praxis Verwendung.
1.3 Forschungsinteresse und Aufbau der Arbeit
Im Januar 2020 fand anlässlich des 40-jährigen Bestehens des Frauenhauses in Nürnberg eine Fachtagung zum Thema „Kinder mittendrin – Häusliche Gewalt und Elternschaft“ statt. Mit dem Fachtag sollte ein Prozess initiiert werden, mit dem die Zusammenarbeit der lokalen Institutionen verbessert und die Entwicklung gemeinsamer Handlungsleitlinien verfolgt werden sollen. Hierbei wurden Fragen aufgeworfen, welche wissenschaftliche Erkenntnisse und rechtlichen Aspekte in der Ausgestaltung berücksichtigt werden müssen und wie den Herausforderungen begegnet werden kann, die sich aufgrund der Güterabwägung von Gewaltschutz und Umgangsrechten in der praktischen Umsetzung ergeben können. Die Intention der vorliegenden Arbeit ist es, diesen Prozess wissenschaftlich zu begleiten.
Sie setzt sich mit der Frage auseinander, welche Anforderungen an interprofessionelle Leitlinien zum Thema ‚Umgangsrecht in Fällen häuslicher Gewalt‘ in Theorie und Praxis gestellt werden, um die Rechte und das Wohl der Kinder zu gewährleisten. Zur Beantwortung dieser Frage sollen rechtliche Hintergründe und fachtheoretische Diskussionen aufgezeigt und praxisrelevante Herausforderungen sowie gegebenenfalls auch Einwände untersucht werden. Auch die Perspektive und Expertise der von Gewalt betroffenen Familienmitglieder im Hinblick auf das Phänomen der häuslichen Gewalt und Umgangsrechtsregelungen sollen hierzu einbezogen werden. Die Arbeit ist in einen theoretischen und einen empirischen Teil gegliedert. Die theoretischen Kapitel 2 und 3 handeln von den Themen Gewaltschutz, Kindeswohl und Umgangsrecht. Hierfür wird neben den rechtlichen Hintergründen auch der aktuelle Forschungsstand zu den Themenbereichen erläutert und es werden Problemfelder aufgezeigt, die sich daraus für die Beteiligten ergeben können. Das vierte Kapitel gliedert sich in vier Teile: Zuerst wird das methodische Vorgehen des Forschungsprozesses erläutert. Im Weiteren werden die Ergebnisse dargestellt und anschließend interpretiert und diskutiert. Im letzten Kapitel wird ein kritisches Fazit zur aktuellen Interventions- und Unterstützungssituation gezogen und daraus werden Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen hinsichtlich der Leitfadenerstellung abgeleitet.
2 Schutz und Wohl für Kinder und Jugendliche
Sicherheit ist ein menschliches Grundbedürfnis (Pfeffer & Storck, 2018, S.30). In Anerkennung der kindlichen Entwicklungsstadien spezifizieren und erweitern sich die menschlichen Grundbedürfnisse um spezifisch kindliche. In der wissenschaftlichen Erforschung der kindlichen Grundbedürfnisse haben sich folgende Ansätze herausgebildet: Brazelton und Greenspan definieren sieben Grundbedürfnisse (Brazelton & Greenspan, 2008, S.28). Sie nennen die Bedürfnisse nach: (1) beständigen, liebevollen Beziehungen, (2) körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit und Regulation, (3) Erfahrungen, die auf individuelle Unterschiede zugeschnitten sind, (4) entwicklungsgerechten Erfahrungen, (5) Grenzen und Strukturen, (6) stabilen und unterstützenden Gemeinschaften, kultureller Kontinuität und (7) einer Sicherung der Zukunft. Ryan und Deci benennen als weitere psychische Grundbedürfnisse den Wunsch nach Kompetenzerleben, nach sozialer Eingebundenheit und Autonomieerleben (Deci & Ryan, 1993, S.229). Fegert zufolge sind auch die Grundbedingungen für ein bedürfnisorientiertes Aufwachsen zwischenzeitlich empirisch gut belegt (Fegert, 2013, S.195). Demnach brauchen Kinder Liebe und Akzeptanz, physische Versorgung und Ernährung, Unversehrtheit und Schutz, Respekt ihrer Bindungen und sozialen Beziehungen, Sicherung von Gesundheitsbedürfnissen sowie die Sicherstellung von Wissen und Bildung (ebd., S.195). Vor allem dem Schutz wird dabei eine „zentrale Rolle als bio-psychosoziales Grundbedürfnis“ von Kindern eingeräumt (Wolff, 2018, S.621).
Eng verbunden mit dem Schutz ist das Wohl des Kindes. Nach Dettenborn ist der Begriff des Kindeswohls aus wissenschaftstheoretischer Sicht eine „definitorische Katastrophe“ (Dettenborn, 2017, S.48), da es sich eher um ein hypothetisches Konstrukt handelt, das alltagstheoretisch und damit auch ideologieanfällig ist (ebd., S.49). Dettenborn wagt dennoch eine Definition aus familienrechtspsychologischer Sicht (ebd., S.51): Kindeswohl ist demnach die „für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen“.
Die Humanwissenschaften widmen sich seit mehreren Jahren der Erforschung von Risiko- und Schutzfaktoren, die das Wohl des Kindes betreffen (Pfeffer & Storck, 2018, S.16). Risikofaktoren können sowohl im Kind selbst als auch im Umfeld des Kindes anzutreffen sein (Schmidt & Westhoff, 2020, S.255). Je mehr Risikobedingungen sich für Kinder summieren und dabei teilweise auch potenzieren, desto größer wird das Risiko einer Entwicklungsbeeinträchtigung (Pfeffer & Storck, 2018, S.21). Dem können Faktoren entgegenwirken, die Kinder vor Beeinträchtigungen schützen oder in der Bewältigung risikoreicher Lebenssituationen unterstützen können, diese werden in der Literatur als Schutzfaktoren bezeichnet (ebd., S.22). Das Zusammenwirken von Risiko- und Schutzfaktoren entscheidet, ob und in welcher Form die Entwicklung des Kindes einen negativen Verlauf nehmen könnte (Zentrum für Kinder- und Jugendforschung im Forschungsverbund FIVE e.V. an der Evangelischen Hochschule Freiburg, n. d.).
Aus juristischer Sicht ist der Begriff des Kindeswohls ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff und eine „Generalklausel, dessen [sic.] Auslegung zum Inhalt richterlichen Entscheidens wird“ (Dettenborn, 2017, S.47). Dem Begriff kann sich womöglich einfacher genähert werden, wenn zunächst sein Gegensatz betrachtet wird: die Kindeswohlgefährdung. Diese wurde bereits 1956 in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1956, S. 350) definiert als „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt“. Die Gefährdung tritt nach Paragraf 1666 BGB ein, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Das Kindeswohl kann dabei durch aktives Handeln oder auch durch das Unterlassen einer Handlung gefährdet werden. Im Rückschluss bedeutet dies, dass es beim Kindeswohl um das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes und ein Aufwachsen in Sicherheit (also ohne Gefahr einer Schädigung) geht (Marx, 2011, S.246). Schmidt und Westhoff werfen einen umfassenden interdisziplinären Blick auf das Verständnis von Kindeswohl (Schmidt & Westhoff, 2020). Sie verweisen darauf, dass juristische Entscheidungsfindungen einer „Konkretisierung bzw. Kodifizierung“ des Kinderwohls bedürfen, „damit jeder nicht rationale Maßstab von der Entscheidungsfindung“ der Gerichte ausgeschlossen wird (ebd., S.83).
Cirullies und Cirullies fassen folgende drei Kriterien zur rechtlichen Konkretisierung des Kindeswohlbegriffs aus verfahrensrechtlicher Perspektive zusammen (Cirullies & Cirullies, 2013, S.145): die Möglichkeit des gesunden, ungefährdeten Heranwachsens des Kindes zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft, die Kontinuität und Stabilität der bindungsrelevanten Betreuungs- und Erziehungsverhältnisse sowie der subjektive Wille des Kindes unter Berücksichtigung des Alters. Schmidt und Westhoff regen dazu an, im Einzelfall den rechtlichen Begriff des Kindeswohls um weitere außerrechtliche, aber wissenschaftliche Kindeswohlkriterien wie die Grundbedürfnisse des Kindes und die Beachtung von Risiko- und Schutzkriterien zu erweitern (Schmidt & Westhoff, 2020, S. 34ff.).
In Fällen häuslicher Gewalt verlieren Kinder ihren sicheren Lebensort und sind von Gewalt und Schädigung bedroht. Deshalb kommt der rechtlichen Absicherung ihrer Grundbedürfnisse und einer wissenschaftlich fundierten, objektiven Rechtsanwendung eine entscheidende Bedeutung zu. Im Folgenden soll daher ein Überblick über die rechtliche Situation erfolgen.
2.1 Rechtlicher Hintergrund
Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK) vom 20.11.1989 ist das höchste internationale Menschenrechtsinstrumentarium für Kinder. Sie wurde am 26.01.1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und unter Vorbehalten im Februar 1992 auch in nationales Recht überführt. Seit dem Jahr 2010 ist die Bundesrepublik Deutschland vorbehaltlos verpflichtet, alle Kinderrechte der Konvention zu gewährleisten (Deutsches Institut für Menschenrechte e. V., 2020). Die von Fegert benannten Grundbedingungen für ein kindeswohlgerechtes Aufwachsen spiegeln sich in den Grundsätzen der UN-KRK wider (Fegert, 2013, S.195). Die Kinderrechtskonvention enthält damit „international vereinbarte Standards als Maßstab für das Wohl von Kindern weltweit“ (Wolff, 2018, S.621).
Rechtlich können diese Standards in drei Bereiche zusammengefasst werden: Schutzrechte, Förderrechte und Partizipationsrechte (ebd., S.621). Im Folgenden werden kurz die Rechte dargestellt, die in Fällen häuslicher Gewalt für Kinder relevant werden können. Bereits in der Präambel wird Kindern aufgrund ihrer mangelnden körperlichen und geistigen Reife eine besondere Schutzbedürftigkeit und Fürsorge attestiert. Artikel 3 der Konvention beinhaltet das Vorrangprinzip des Kindeswohls bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen. Artikel 19 verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, die den Schutz vor „jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs“ sicherstellen. Artikel 27 verankert das kindliche Recht auf „einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard“ und die staatliche Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, „um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen“. Artikel 12 betont dafür Anhörungs-, Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Kindern in allen das Kind berührenden Angelegenheiten. Die UN-KRK bildet die Grundlage für die Absicherung des Kindeswohls durch deutsches Recht und ist gleichzeitig eine psychosoziale Aufforderung, Kinder vor entwicklungsgefährdenden Einflüssen zu schützen (ebd., S.621).
Obwohl sie seit dreißig Jahren Kinderrechte garantiert, haben diese bis heute noch keine Verankerung im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland gefunden. Der eingangs erwähnte Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode erhebt den Anspruch, dies zu tun (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 2018, S.21). Ein Gesetzentwurf dafür wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) auf Grundlage der Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Kinderrechte ins Grundgesetz“ erarbeitet und im November 2019 zur Ressortabstimmung an die Bundesregierung übersandt. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs wurde zwar noch nicht offiziell veröffentlicht, Formulierungsvorschläge für die Einführung werden aber derzeit (Stand Dezember 2020) noch diskutiert (Deutscher Bundestag. Wissenschaftliche Dienste, 2020).
Die Grundrechte differenzieren generell nicht zwischen Kindern und Erwachsenen. Auch Kindern stehen nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Grundrechte zu, etwa das Recht auf Schutz und Achtung der Würde, Artikel 1 Absatz (Abs.) 1 GG, das Recht auf Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 GG (Hundt, 2014, S. 40f.). Die Rechte der Kinder bilden dabei ein Dreieck mit Recht und Pflicht der Eltern auf Pflege und Erziehung gemäß Artikel 6 Abs.2 Satz (S.) 1 GG und dem Wächteramt des Staates über die Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern gemäß Artikel 6 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG sowie Artikel 7 Abs. 1 GG (Brosius-Gersdorf, 2020, S.20). Staatliche Wächteramtsmaßnahmen setzen eine konkrete Gefährdung oder Schädigung des Kindes durch die Eltern voraus. Dies ist für einen großen Teil der Eltern, die um das Wohl der Kinder bemüht sind, auch völlig ausreichend. In Fällen von häuslicher Gewalt bleiben nach Ansicht von Brosius-Gersdorf die verfassungsrechtlichen Befugnisse des Staates gegenüber Eltern und Kindern aber hinter den Erfordernissen zurück und der Schutz der Kinder ist nicht gewährleistet (ebd., S.20). Um eine Gefahrenabwehr sicherstellen zu können, sollte deshalb eine Ausweitung der staatlichen Eingriffsbefugnisse erfolgen, um zum Beispiel vorausschauende Befugnisse zur Beobachtung und Kontrolle zu ermöglichen, damit staatliche Institutionen auch ohne konkrete Gefahrenmomente tätig werden und auf Missstände aufmerksam machen können (ebd., S.23). Dem steht die Auffassung entgegen, dass staatliche Institutionen und das in ihnen beschäftigte Personal angesichts der Vielfalt von Lebenssituationen, Erziehungszielen und Erziehungsmethoden grundsätzlich nicht besser beurteilen könnten, was ‚gut‘ oder ‚richtig‘ für ein Kind ist, und dass die Rechtsgeschichte zeige, wie anfällig Jugendämter und Gerichte für zeitbedingte Leitbilder ‚guter‘ oder ‚schlechter‘ Erziehung seien und wie zerstörerisch sich ungerechtfertigte Interventionen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auswirken könnten (Wapler, 2017, S.26).
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde mit der Sorgerechtsreform von 1980 der Wechsel vom Herrschaftsverhältnis der Eltern über die Kinder zu einem Verhältnis des wechselseitigen Respekts vollzogen (Maywald, 2012, S.78). Nach §1618a BGB sind Eltern und Kinder sich wechselseitig Beistand und Rücksicht schuldig. § 1626 BGB wiederholt noch einmal die in Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG festgelegte Pflicht auf elterliche Sorge. Mit Abs. 2 des §1626 BGB werden die Eltern verpflichtet, Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind zu besprechen und Einvernehmen anzustreben, soweit es nach dem Entwicklungsstand des Kindes angezeigt ist. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung regelt §1666 BGB das gerichtliche Eingreifen. Mit dieser 2008 in Kraft getretenen Regelung sollte die Kooperation von Familiengerichten, Jugendhilfe-Institutionen und Beratungsstellen verstärkt und „eine frühzeitige Einbindung der Familiengerichte in den präventiven Kinderschutz gewährleistet werden“ (Nothhafft, 2008, S.2). Das Verhältnismäßigkeitsgebot des §1666a BGB schützt die Kinder vor einer unangemessenen Trennung von den Eltern. Die Trennung muss stets die mildeste Maßnahme sein, die zur Abwehr der Gefahr unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn einem Elternteil die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll, §1666a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Seit November 2000 haben Kinder durch § 1631 Abs. 2 BGB auch ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind seitdem unzulässig. Jedes Kind hat damit das Recht, sicher und geborgen aufzuwachsen.
Auch das achte Sozialgesetzbuch (SGBVIII) benennt Rechte von Kindern. §1 Abs. 2 SGB VIII regelt das Recht auf Förderung des Kindes in seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Wenden Eltern Erziehungsmethoden an, die dieses Ziel gefährden, droht nach §1666 BGB der Entzug des Sorgerechts. §8SBGVIII sichert Kindern das Recht auf Beteiligung an allen das Kind selbst betreffenden Entscheidungen der Jugendhilfe zu. Gemäß §8 Abs. 1 Satz 2 SGBVIII sind Kinder in Verfahren vor dem Familiengericht auf ihre Rechte hinzuweisen. Das Recht auf Beratung in Konflikt- und Krisenfällen, auch ohne Kenntnis der Eltern, begründet die Regelung des §8 Abs. 3 Satz 1 SGBVIII. §8a Abs. 1 SGBVIII regelt den Schutzauftrag des Jugendamtes im Falle einer Kindeswohlgefährdung. Gemäß §8a Abs. 1 Satz 2 SGBVIII muss das Kind, soweit dessen Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird, auch in die Gefährdungsbeurteilungen einbezogen werden. Dazu muss sich das Jugendamt einen „unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung“ verschaffen. Am 02.12.2020 beschloss das Bundeskabinett mit dem Entwurf eines neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes eine noch weitergehende Pflicht der Jugendhilfe zur Beratung, Aufklärung und Beteiligung von Kindern in einer für sie verständlichen und nachvollziehbaren Form (BMFSFJ, 2020a, S.5).
Im Jahr 2002 trat außerdem das „Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung“, das sogenannte Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft. Mit dem GewSchG wurden rechtliche Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt und insbesondere häuslicher Gewalt geschaffen, um den Opfern von Gewalt nicht weiter zuzumuten, „selbst für ihren Schutz sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Wohnung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen“ (BMFSFJ, 2019, S.1). Im Zentrum steht dabei die Beantragung von Schutzanordnungen, die der gewaltausübenden Person zum Beispiel den Kontakt, das Nähern oder Betreten der Wohnung untersagen (Keller, 2016, S.168). Unter ‚Gewalt‘ werden dabei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, Drohungen mit solchen Verletzungen und unzumutbare Belästigungen verstanden (BMFSFJ, 2019, S.10). Die Einführung des GewSchG und die sukzessive Erweiterung der Polizeigesetze der Länder um die polizeiliche Befugnis einer Wegweisung des Täters aus der Wohnung sind Ausdruck eines neuen Leitmotives veränderter staatlicher Intervention unter dem Motto: „Wer schlägt, der geht!“ (BMFSFJ, 2020b).
Grundsätzlich gilt das GewSchG für alle Personen. Eine Ausnahme wird aber in §3 GewSchG gemacht, indem die Regelungen nicht für Kinder gegenüber ihren sorgeberechtigten Eltern, Vormündern oder Pflegeeltern Anwendung finden. Kinder, die von ihren Eltern oder anderen sorgeberechtigten Personen misshandelt werden, werden auf die Vorschriften der §§1666 und 1666a BGB und damit an Maßnahmen der Familiengerichte unter Einbezug des Jugendamtes verwiesen (BMFSFJ, 2019, S.9).
Die Polizei wurde ferner durch das GewSchG verpflichtet, das Jugendamt zu informieren, wenn eine polizeiliche Wegweisung in einem Haushalt mit Kindern erfolgte. Eine bundesweite Studie des Kriminologischen Instituts hat zwischenzeitlich Schritte und Maßnahmen des Jugendamtes nach Bekanntwerden einer polizeilichen Wegweisungsverfügung näher betrachtet (Stiller & Neubert, 2020). Die Auswertungen haben ergeben, dass ein Großteil der Jugendamtsmitarbeitenden bei anonymen Online-Befragungen angibt, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihres Handelns stehe, es in die Fallbearbeitung eingebunden und auch gegenüber den Elternrechten verteidigt werde (ebd., S.180). Im Zuge einer daraufhin erfolgten Analyse der Jugendamtsakten konnte die genannte Haltung jedoch nicht bestätigt werden. In Verfahren nach der Meldung von Wegweisungen durch die Polizei fand die professionelle Arbeit überwiegend auf Ebene der Sorgeberechtigten statt, Gespräche mit Kindern wurden nur marginal dokumentiert (ebd., S.137). Die Studie gelangt deshalb zu der These, dass die Umsetzung des Anspruches eines kindzentrierten Ansatzes in der praktischen Fallarbeit vor Herausforderungen zu stehen scheint (ebd., S.185).
Im Jahr 2011 wurde nach längerer Debatte noch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) verbschiedet. Artikel 1 BKiSchG regelt die Einführung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) und mit Artikel 2 BKiSchG werden Änderungen des SGB VIII eingeführt (Hundt, 2014, S.47). Die neuen Regelungen sollen die Prävention und Intervention bei Kindeswohlgefährdungen verbessern (ebd., S.48). Mit dem KKG werden die Aufgaben der für den Kinderschutz relevanten Akteure konkretisiert und der Aufbau von Netzwerkstrukturen für frühe Hilfen wird initiiert (Nationales Zentrum Frühe Hilfen, n. d.). § 4 KKG regelt das professionelle Vorgehen bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohles eines Kindes und enthält eine Befugnisnorm zur Datenweitergabe bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung für Berufsgeheimnisträger*innen.
Mit allen dargestellten gesetzlichen Maßnahmen sollen Kinder vor Gewalt geschützt werden. Damit Gewaltschutz gelingen kann, ist es aber von zentraler Bedeutung, Gewalt zu erkennen. Im Nachfolgenden soll deshalb ein vertiefender Blick auf die Situation von Kindern im Kontext häuslicher Gewalt gerichtet werden.
2.2 Häusliche Gewalt – Einordnung eines Phänomens
Gewalt ist ein äußerst komplexes Phänomen (Dlugosch, 2010, S.18). Eine einfache, von allen Wissenschaften anerkannte Definition gibt es nicht (Mark, 2006, S.11). Der Begriff wird vielmehr in verschiedenen Kontexten und wissenschaftlichen Disziplinen mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Historisch betrachtet ist ‚Gewalt‘ ein sich stetig wandelnder Begriff. Was heute von der Gesellschaft als Gewalt gegen ein Kind gesehen wird, war vor nicht allzu langer Zeit legitimer Bestandteil des sozialen Miteinanders.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gewalt als den absichtlichen „Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichem körperlichem Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft, der entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklung oder Deprivation führt“ (WHO, 2003, S.6). Eine weiter gefasste Definition schließt dabei alle Akte ein, die dem Opfer auf irgendeine Art schaden (Franke, Seifert, Anders, Schröer & Heinemann, 2004, S.194).
Seit 2011 gibt es eine vom Europarat im Rahmen des „Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ (Istanbul-Konvention) ausgearbeitete Definition von häuslicher Gewalt, die seitdem völkerrechtlich bindend ist. Am 01.05.2011 wurde das Übereinkommen auch von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Am 17.07.2017 wurde die Konvention mit dem „Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11.05.2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ nationales Recht, das seitdem alle staatlichen Stellen zur Umsetzung der Konvention verpflichtet (Riebel, 2020, S.305). Der in Artikel 3 littera b der Istanbul-Konvention definierte Begriff der häuslichen Gewalt bezeichnet dabei „alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte“ (Council of Europe, 2011, S.5). Häusliche Gewalt ist demnach eine Form von Gewalt, die in dem geschützten Rahmen der Familie stattfindet und eine bestimmte Beziehung zwischen den beteiligten Personen voraussetzt. An dieser Stelle soll eine Bestimmung und Einordnung der verschiedenen Begriffe und Erscheinungsformen von Gewalt im familiären Umfeld erfolgen, von denen Kinder betroffen sein können. Die Abgrenzungen von Gewaltformen sind hierbei jedoch eher theoretischer Natur, da Gewalthandlungen in der Regel verschiedene Aspekte bzw. Dimensionen aufweisen (Gloor & Meier, 2012, S. 9ff.).
Bei der physischen/körperlichen Gewalt handelt es sich um körperliche Angriffe, zum Beispiel Schläge, Ohrfeigen, Tritte, Stöße, Schütteln, Würgen, Angriffe mit Gegenständen bis hin zur Tötung (Maywald, 2013, S.16). Körperliche Gewalt hinterlässt sichtbare Spuren und ist daher gut dokumentierbar.
Sexuelle Gewalt ist nach sozialwissenschaftlicher Definition jede sexuelle Handlung, die an oder vor Minderjährigen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können (Arbeitsstab des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, 2020). Aufgrund steigender Zahlen bekanntgewordener Fälle von Kindesmissbrauch und Verbreitung von Kinderpornografie arbeitet die Bundesregierung derzeit an der Verschärfung des Strafrechts in diesem Bereich und weiteren Maßnahmen, um den Schutz von Kindern zu verbessern (BMJV, 2020, S.1). Hierbei wird ausdrücklich die ungestörte Entwicklung als „ein besonders hohes Gut“ und die Bekämpfung sexueller Gewalt als „eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen“ festgestellt (ebd., S.1). Am 2.12.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ vorgelegt (Deutscher Bundestag, 2020c). Um den Schutz der Kinder zu verbessern, wurde ein ganzheitliches Konzept entwickelt, das alle beteiligten Akteure in die Pflicht nehmen soll (BMJV, 2020, S.1). Als Akteure werden im Speziellen genannt: die Strafverfolgungsbehörden, Familienrichter*innen, die für Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts zuständigen Richter*innen der Oberlandesgerichte, Verfahrensbeistände, Jugendrichter*innen sowie Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte (ebd., S.2). Der Begriff des sexuellen Missbrauchs soll ersetzt werden durch den Terminus „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“. Dies wird vom Deutschen Kinderschutzbund ausdrücklich begrüßt, da das Unrecht dieser Straftaten so klarer ausgedrückt wird (Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V., 2020, S.1). Ferner sollen Täter*innen durch eine Verschärfung des Strafrechts abgeschreckt und die Aufklärung von Straftaten soll durch die Erweiterung von Ermittlungsbefugnissen und die Verbesserung der Qualifizierung der zuvor genannten Akteure verbessert werden (Deutscher Bundestag, 2020c, S.3).
Eine weitere Form der Gewalt ist die psychische/seelische oder emotionale Gewalt. Nach Maywald (2013) findet diese zum Beispiel durch Einschüchterungen, Drohungen, Beleidigungen, Demütigungen, Herabwürdigungen, Ablehnung, Isolierung, Überforderungen, Schuldzuweisungen und weitere das Selbstwert- und Sicherheitsgefühl abwertende Handlungen statt. Dem Kind wird zu verstehen gegeben, „es sei wertlos, ungewollt oder ungeliebt, mit schweren Fehlern behaftet oder nur dazu da, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen“ (Maywald, 2013, S.17). Auch das Drängen von Kindern in für sie unlösbare Loyalitätskonflikte im Falle einer Trennung der Eltern stellt eine Form der seelischen Gewalt dar (ebd., S.17). Im Zusammenhang mit der psychischen Gewalt wird auch der Begriff der sozialen Gewalt thematisiert. Unter sozialer Gewalt werden dabei alle Handlungen verstanden, die soziale Beziehungen beeinträchtigen, zum Beispiel Kontakte kontrollieren und unterbinden, Isolation, Einsperren, Kinder als Druckmittel benutzen oder jemanden in seinem sozialen Umfeld bloßstellen oder herabwürdigen (Mark, 2006, S.11). Die Folgen psychischer oder sozialer Gewalt sind gegenüber physischer Gewalt weniger sichtbar, was das Erkennen und den Ausbruch aus dieser Form der Gewalt erschwert und die Gefahr ihrer Bagatellisierung birgt (Riebel, 2020, S.308).
Eine Kombination aus physischer und psychischer Gewalt gegenüber Kindern ist das Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom. Hier wird von den Eltern eine Krankheit des Kindes simuliert und Symptome werden vorgetäuscht oder herbeigeführt, um Behandlungen bis hin zu schmerzhaften medizinischen Eingriffen herbeizuführen (Maywald, 2013, S.9).
Eine weitere Form der häuslichen Gewalt ist nach der Definition der Istanbul-Konvention die wirtschaftliche Gewalt. Hierunter werden alle Handlungen verstanden, die zur Herstellung und Ausnutzung einer finanziellen Zwangssituation dienen (Riebel, 2020, S.308). Beispiele hierfür sind die alleinige Verfügungsmacht oder Kontrolle über finanzielle Ressourcen oder die Beschlagnahme von Einkommen (ebd., S.309). Diese Form der Gewalt findet jedoch häufig zwischen den Partnern einer Lebensgemeinschaft statt und betrifft Kinder daher eher indirekt.
Häusliche Gewalt kommt in allen soziokulturellen und sozioökonomischen Gesellschaftsschichten vor (Gloor & Meier, 2004, S.79) und erzeugt neben den Leiden und Schäden der Opfer auch erhebliche ökonomische Folgen für die Gesellschaft (Mark, 2006, S.21). In einer von Sacco 2017 veröffentlichen Studie belaufen sich diese in Deutschland jährlich auf 1.043,8 Mio. EUR für Polizeieinsätze, Justiz, Unterstützungs- und Beratungsangebote sowie Krankheitskosten und zusätzlich 2.756,5 Mio. EUR für Kosten bedingt durch Erwerbsausfall, Arbeitslosigkeit, Produktivitätsverluste und Trauma-Folgekosten bei Kindern (Sacco, 2017, S.121).
Kinder erleben Gewalt entweder direkt oder indirekt als Zeug*innen zwischenelterlicher oder ein Elternteil betreffender Misshandlungen. Stiller und Neubert verweisen in ihrem Forschungsbericht darauf, dass der Begriff der häuslichen Gewalt oft noch mit einem Bild der Gewalt gegen Frauen und der gemeinsamen Wohnung als Tatort verbunden sei, und bevorzugen den Begriff der „partnerschaftlichen Gewalt in der Familie mit Kindern“, der ihrer Ansicht nach weniger auf ein Geschlecht oder einen Ort begrenzt sei und „dadurch den aktuellen gesellschaftlichen Bedingungen eher gerecht“ werde (Stiller & Neubert, 2020, S.1). Von partnerschaftlicher Gewalt ist immer dann die Rede, wenn es in einer häuslichen Gemeinschaft (zum Beispiel Ehe, Lebenspartnerschaft, Beziehung) zu Gewalt kommt (ebd., S.19). Partnerschaftliche Gewalt und Gewalt gegen Kinder stehen in engem Zusammenhang, da Kinder oft in die partnerschaftliche Gewalt mit ‚hineingeraten‘ (siehe Abschnitt 1.1). Schweikert und Schirrmacher listen eine Reihe von internationalen Studien auf, die den engen Zusammenhang zwischen Partnerschaftsgewalt und Gewalt gegenüber Kindern nachweisen (Schweikert & Schirrmacher, 2001, S.10). In der vorliegenden Arbeit wird sich sowohl auf direkte als auch indirekte Betroffenheit der Kinder aufgrund von Gewalt im familiärem Umfeld bezogen und davon ausgegangen, dass beide Fälle mit einer potenziellen Gefährdung des Kindeswohls einhergehen (mehr dazu in Abschnitt 2.3). Ausgehend vor der Definition der Istanbul-Konvention wird der Begriff der häuslichen Gewalt verwendet, da dieser sowohl direkte Gewalt gegen das Kind als auch indirekte Betroffenheit durch das Miterleben der Partnerschaftsgewalt einschließt.
Häusliche Gewalt ist oft dadurch gekennzeichnet, dass sie über einen längeren Zeitraum geschieht, die Gewaltintensität der Übergriffe im Lauf der Zeit zunimmt und die Betroffenen dadurch selbst die Situation nicht als Gewalt wahrnehmen (Frauen informieren Frauen (FIF) e.V., 2012, S.11). Für das Erkennen von häuslicher Gewalt und die Unterstützung der Gewaltbetroffenen ist es deswegen angezeigt, dass Fachkräfte sich neben den Formen der Gewalt auch mit den Dynamiken beschäftigen (Schüler, 2013, S.216).
2.2.1 Gewaltmodelle, Gewaltdynamiken und Täterstrategien
Hinsichtlich des Verlaufs häuslicher Gewalt werden zwei grundlegende Muster unterschieden: das situative oder spontane Gewalt- und Kontrollverhalten und das systematische Gewalt- und Kontrollverhalten (Gloor & Meier, 2012, 9-12).
Bei der systematischen Gewalt dient das Gewaltverhalten dazu, die Beziehung und das Gegenüber so zu dominieren, dass die Selbstbestimmung des Gegenübers eingeschränkt und eigene Macht- und Herrschaftsansprüche durchgesetzt werden können (ebd., S.9). Dies hat oft schwerwiegende psychische und physische Folgen für die meist weiblichen Opfer (Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann, 2020, S.3). Bei diesem Gewaltmuster stehen nicht einzelne Handlungen im Vordergrund, sondern ein beständiges Muster von kontrollierendem, einschränkendem und machtmissbrauchendem Verhalten, das den Selbstwert und die Position des Gegenübers sukzessive untergräbt (Gloor & Meier, 2012, S.10). Bei diesem Muster gibt es häufig eine eskalierende Gewaltspirale und es kommt oft auch zu Gewalt gegenüber den Kindern oder zu Kindesvernachlässigung (Kavemann, 2018, S.6). Der Erziehungsstil ist meist autoritär und geschlechtsspezifisch (ebd., S.6). Strasser zufolge werden dabei auch Frauen in Gegenwart der Kinder erniedrigt und misshandelt, damit beide beherrscht und die Kinder gleichzeitig als emotionales Druckmittel zur Aufrechterhaltung der Kontrolle über die Partnerin benutzt werden können (Strasser, 2001, S.91). Systematische Gewalt impliziert einen hohen Schutzbedarf von Betroffenen und kann oft nur durch Interventionen der Polizei, der Justiz oder des Hilfesystems durchbrochen werden (Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann, 2020, S.3). Kavemann fordert deshalb, den Aspekt der Unterdrückung, Entwertung und Isolation als Indikator für Gewalt verstärkt in den Fokus zu nehmen (Kavemann, 2020, S.7). Die Konzentration auf körperlich sichtbare Folgen physischer Gewalt verhindern ihres Erachtens einen angemessenen Schutz und die Unterstützung von Frauen und Kindern in vielen Fällen häuslicher Gewalt (ebd., S.7).
Bei situativer Gewalt handelt es sich um Verhaltensweisen, die in Konfliktsituationen auftreten (Gloor & Meier, 2012, S.11). Mit physischer Gewaltanwendung wird auf eine spezifische Situation reagiert und die Beteiligten nehmen sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig wahr (ebd., S.11). Die Gewalt ist hier nicht geschlechtsspezifisch. Die Kinder erleben dabei kein konstruktives Problemlösungsverhalten, sondern Gewalt als Mittel zur Beendigung eines Problems. Zu schwerer körperlicher Gewalt kommt es vor allem in Trennungssituationen (Kavemann, 2018, S.7). Für Fachkräfte ist zu beachten, dass die Modelle nicht trennscharf identifiziert werden können und situatives Konfliktverhalten auch in systematisches Gewaltverhalten umschlagen übergehen kann (Gloor & Meier, 2012, S.11). Oft geht der körperlichen Gewalt eine Zeit der psychischen Gewalt voraus. Schwere körperliche Verletzungen oder tödliche Gewalt können aber auch plötzlich auftreten (Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann, 2020, S.6). Wiederholte Gewalt findet dabei oft zyklisch statt: Nach dem Spannungsaufbau folgt ein Gewaltausbruch und auf diesen folgt die Versöhnung (Peichl, 2011, S.8). Die Trennung oder Loslösung aus der Gewaltbeziehung kann aufgrund unterschiedlicher Faktoren erschwert sein, Beispiele hierfür sind eingeschränkte finanzielle, soziale oder gesundheitliche Ressourcen oder emotionale, rechtliche oder ökonomische Abhängigkeiten (Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann, 2020, S.8).
Gewalt- und Kontrollverhalten ist ferner mit strategischem Handeln der gewaltausübenden Tatpersonen verbunden. Diese im Interventionssystem zu erkennen, wird als weiterer wichtiger Baustein angesehen, um Gefährdungen der Opfer entgegenzuwirken, da funktionierende Täterstrategien im Interventionssystem die Gefährdung der Opfer erhöhen (Steingen, 2020, S.69). Nach Steingen sind Täterstrategien „schädigende Verhaltensmuster, die es Tätern ermöglichen, ihre Gewalt- und Machtstrukturen in der Beziehung zu den Opfern aufrechtzuerhalten, indem Opfer und Umfeld manipuliert, getäuscht und instrumentalisiert“ werden (ebd., S.68). Dies kann einerseits auf bewusste Verhaltensweisen zurückzuführen sein, andererseits können aber auch unbewusste Schutzmechanismen der Psyche zu einer teilweisen oder vollständigen Verleugnung der Taten führen (ebd., S.69). Eine beispielhafte Schilderung, wie Täter*innen in Gesprächssituationen agieren, kann an dieser Stelle aufgrund des begrenzten Rahmens der Arbeit allerdings nicht erfolgen. Die Quellen zusammenfassend lässt sich feststellen, dass gewaltausübende Tatpersonen oft mit sozial angepasstem Verhalten agieren und damit auch erfahrene Fachleute täuschen, was wiederum dazu führen kann, dass Gewaltspiralen nicht erkannt und Opfer nicht adäquat unterstützt werden (ebd., S.72).
2.2.2 Aufwachsen im Kontext häuslicher Gewalt
Durch Initiativen der Frauenbewegung wurde die Gewalt an Frauen seit den 1970er-Jahren in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt (Henschel, 2019, S.54). Entsprechend konzentrierte sich die Forschung auf die gewaltbetroffenen Frauen. Kinder wurden nur dann als Opfer wahrgenommen, wenn sie direkt von Misshandlungen betroffen waren (Jung & Vobbe, 2017, S.51). Erst Dlugosch rückte mit ihrer 2010 veröffentlichten Arbeit den Blick auf die Situation des kindlichen Erlebens häuslicher Gewalt (Dlugosch, 2010, S.13). Die Perspektive auf das Phänomen häuslicher Gewalt öffnet sich seitdem von einer ‚Täter-Opfer-Dichotomie‘ hin zu dem Verständnis einer ‚Figuration‘, die Kinder als Zeugen der Gewalt mit einbezieht (Jung & Vobbe, 2017, S.51). Nach einer Studie zum Thema Viktimisierungserfahrungen in Deutschland erfuhren Befragte, die in ihrer Kindheit Gewalt zwischen den Eltern beobachteten, mit mehr als zwölffach erhöhter Wahrscheinlichkeit auch selbst schwere Gewalt durch mindestens ein Elternteil (Hellmann, 2014, S.88).
Schröttle verweist darauf, dass Männer und Frauen Opfer häuslicher Gewalt sind, wobei bei Männern die elterliche und geschwisterliche Gewalt bei den unter 20-Jährigen eine besondere Rolle spielt und Frauen häufiger von schweren, chronischen und bedrohlichen körperlichen Übergriffen in Partnerschaftsbeziehungen betroffen sind (Schröttle, 2010, S.143). Von häuslicher Gewalt betroffen sind demnach Jungen und Mädchen gleichermaßen. Zu Recht heben Jung und Stubbe hervor, dass Kinder auch aufgrund der persönlichen und emotionalen Betroffenheit in der Familie als (Zeugen-)Opfer wahrzunehmen und ernst zu nehmen sind, unabhängig davon, ob sie Gewalthandlungen sehen, hören, (mit)erleben oder mit den Folgen von Misshandlungen konfrontiert sind (Jung & Vobbe, 2017, S. 51ff.). Untersuchungen haben ergeben, dass Kinder häufig detaillierte Erinnerungen von Ereignissen wiedergeben können und Eltern dabei „erheblich unterschätzen, wieviel und was ihre Kinder über die Gewalttätigkeiten bemerken“ (Schweikert & Schirrmacher, 2001, S.12).
Philomena Strasser führte 1997 bis 1998 eine qualitative Studie in Österreich durch, in der sie Stimmen betroffener Kinder dokumentierte (Strasser, 2001). Eine Zusammenfassung, ergänzt um weitere Forschungsergebnisse, soll im Folgenden einen Einblick darin gewähren, was das (Mit-)Erleben häuslicher Gewalt für betroffene Kinder bedeutet.
Gewalt in Beziehungen beginnt häufig bereits mit der Schwangerschaft oder nach der Geburt eines Kindes (Müller & Schröttle, 2004, S.262). Schon das Heranwachsen eines Kindes im Mutterleib kann überschattet sein durch eine gewaltvolle Zeugung (Seith, 2013, S.80). Kinder stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den gewaltausübenden und/oder gewaltbetroffenen Personen (Rudolph, 2011, S.24) und spüren die Schmerzen des misshandelten Elternteils auch am eigenen Körper (Strasser, 2013, S.49). Kinder erleben Hilflosigkeit (ebd., S.51) und Ohnmacht. Diese empfinden sie besonders intensiv, wenn sie sexualisierte Gewalt gegen die Mutter miterleben müssen (ebd., S.54). Kinder versuchen Elternteile zu schützen, zu trösten und in Streitigkeiten zu vermitteln (Kindler, 2013, S.27). Sie erleben Isolation, weil sie sich ausgegrenzt fühlen und sich oft mit ihren Problemen zurückziehen (Strasser, 2013, S.57). Kinder, die überforderte Bezugspersonen erleben, werden in ihren Bedürfnissen nicht wahrgenommen und können ihre eigene Kindheit verlieren (ebd., S.52). Insbesondere von Söhnen wird häufig erwartet, die Mutter zu verteidigen oder den Vater zurückzuhalten (Kavemann, 2018, S.37).
Kinder berichten von ausgeprägten Emotionen wie Mitleid, ohnmächtiger Wut, innerer Erstarrung oder Traurigkeit (Kindler, 2013, S.27). Sie können Schuldgefühle entwickeln, nicht eingreifen zu können, oder Wut auf das gewaltbetroffene Elternteil, weil dieses die Misshandlungsbeziehung nicht beendet (Schweikert & Schirrmacher, 2001, S.11). Kinder spüren einerseits Angst um den Vater und die Mutter sowie andererseits Angst vor der gewaltausübenden Tatperson und haben deswegen Albträume (Strasser, 2013, S.50).
Sind Kinder selbst von einer Misshandlung betroffen und kommen zu dieser Gewaltbelastung noch psychische Probleme oder eine Suchterkrankung eines oder beider Elternteile hinzu, findet die Gewalt häufig unkontrolliert statt und ist für die Kinder damit unberechenbar (Kavemann, 2018, S.12). Selbst geschlagen zu werden kann für Kinder dabei weniger bedrohlich sein, als in Angst um die Gesundheit und das Wohlergehen einer überlebenswichtigen Bezugsperson Panik zu entwickeln (Korittko, 2020, S.16). Kinder befürchten, sich zwischen ihren Eltern entscheiden zu müssen oder von ihnen gegen ihren Willen getrennt zu werden (Seith, 2013, S.92). Sie fürchten ferner, in ein Heim gesteckt zu werden, und sorgen sich um das Image der Familie (ebd., S.89). Sie entwickeln nicht zuletzt dann Schuldgefühle, wenn sie Thema in Auseinandersetzungen der Erwachsenen sind (Rudolph, 2011, S.26).
Kinder erleben die Flucht von zu Hause und kommen in Frauenhäusern unter. Im Jahr 2019 nahmen 182 Frauenhäuser an einer Umfrage des Frauenhauskoordinierung e.V. teil und berichteten von 8134 Kindern, die in diesem Jahr in einem Frauenhaus Zuflucht gefunden hatten (Frauenhauskoordinierung e.V., S.10). Ein zentrales Problem ist dabei die immer wieder festgestellte mangelhafte finanzielle und personelle Ausstattung der Frauenhäuser – entsprechend können keine ausreichenden Wohn- und Spielflächen oder Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder bereitgestellt werden (Henschel, 2019, S.309; Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg, n. d.). Versorgungslücken bestehen insbesondere dann, wenn männliche Jugendliche über 14 Jahren zusammen mit ihren Müttern Schutzräume suchen oder wenn zu der Gewaltbetroffenheit der Mutter noch Suchterkrankungen oder psychische Erkrankungen hinzukommen (Kavemann, 2013, S.20-22). In diesen Fällen können Frauenhäuser meist keine Plätze zur Verfügung stellen.
Kinder werden selbst nach einer Trennung oft weiter missbraucht oder überfordert, um zum Beispiel Botschaften zu übermitteln oder Aufträge zu erfüllen, oder erleben wechselseitige Abwertungen des jeweils anderen Elternteils (Wurdak-Swenson, 2013, S.384). In der Trennungsphase sind Kinder oft besonders belastet, da die Gefahr besteht, dass die Gewalt noch einmal stark eskaliert (Fegert, 2013, S.195), oder sie als Druckmittel instrumentalisiert werden, um Partner*innen zur Rückkehr in die Beziehung zu bewegen oder sich an ihnen zu rächen (Schweikert & Schirrmacher, 2001, S.23). Nach einer vollzogenen Trennung besteht die Gefahr, dass Kinder nicht zur Ruhe kommen können, wenn die Bezugsperson weiter durch die gewaltausübende Tatperson verfolgt bzw. in irgendeiner Art belästigt wird oder Umgangsregelungen wieder Kontakt zwischen den Betroffenen erfordern (Fegert, 2013, S.196; Marx, 2011, S.240). Darüber hinaus ist für ein Kind das Risiko entführt oder getötet zu werden nach einer Trennung am größten (Heynen, Zahradnik & Hoffmann, 2017).
Wenig bekannt ist, wie die allgemeine Population von Kindern und Jugendlichen generell über das Thema der häuslichen Gewalt denkt (Seith, 2013, S.81). In einer Studie hatte fast die Hälfte der 1400 befragten Kinder und Jugendlichen im Alter zwischen 9 und 17 Jahren Bedenken, sich einer anderen Person anzuvertrauen, wenn sie Zeuge und/oder Opfer von Gewalt durch ein Elternteil geworden waren (ebd., S.85). Kinder sind sich durchaus darüber im Klaren, dass sie „familiäre Schwierigkeiten nicht nach außen tragen sollten, von ihnen die Einhaltung des Schweigegebots erwartet wird und die Verletzung dieser kulturellen Normen das Verhältnis zur Muter [sic.] oder zu den Eltern beeinträchtigen“ könnte (ebd., S.89). Lamnek spricht in diesem Zusammenhang von „extremer Privatheit“, die zum einen die Schwelle der Gewalt senken und gleichzeitig der Enttabuisierung der Gewalt in der Familie entgegenstehen soll (Lamnek et al., 2013, S.4). Durch diesen Zusammenhang wird deutlich, dass Aufklärung in Schulen und Öffentlichkeitsarbeit an dieser Stelle erforderlich ist.
2.3 Auswirkungen häuslicher Gewalt auf das Kindeswohl
Kinder sind in mehrerlei Hinsicht von häuslicher Gewalt betroffen. Zum einen ist es eine Form der psychischen Gewalt, wenn sie Partnerschaftsgewalt ausgesetzt sind. Sie können aber auch selbst körperlich oder sexuell misshandelt werden. Untersuchungen an Kindern in Frauenhäusern ergaben, dass bis zu 60% der Kinder selbst von einem Elternteil misshandelt worden waren. Häusliche Gewalt besteht nur selten in einer einmaligen Handlung (Fegert, 2013, S.195), dauerhafte Situationen können deshalb auch zu einem Zusammenbruch der Versorgungsstrukturen und zu damit einhergehender Vernachlässigung führen (Kindler, 2013, S.40). Zusätzlich können Kinder als Folge der Gewaltsituation auch von Armut und sozialer Benachteiligung betroffen sein (Hafenbrak, 2013, S.317). Ein spezielles Risiko wurde für kleinere Kinder festgestellt, da Gewalt häufiger und intensiver im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt vorkommt (Kreyssig, 2013, S.298). Bedrohung oder Verletzung einer engen Bezugsperson bedeuten für die Kinder erheblichen Stress. Die massiven Gefühle, die mit der Bedrohung einer Bindungsbeziehung erlebt werden, können von Kindern nur sehr schwer abgewehrt werden (Kindler, 2013, S.45). Der Verlust an innerer emotionaler Sicherheit wird als bedeutsamer Teilaspekt der Erklärung kindlicher Entwicklungsbeeinträchtigungen gesehen (ebd., S.46).
Zu den Auswirkungen häuslicher Gewalt auf Kinder gibt es zwischenzeitlich zahlreiche Studien, Metaanalysen und auch Langzeitbetrachtungen, die ausführlich bei Kindler vorgestellt werden (ebd., S. 27ff.). In diesen Studien beschreiben Kinder durchgehend, dass auch das Erleben von Partnerschaftsgewalt als Belastung empfunden wird. Als besonders belastend empfinden sie Situationen, in denen sie vermuten, dass die selbst der Grund für die Auseinandersetzung der Bezugspersonen seien. Sie reagieren mit Rückzugs- und Vermeidungsverhalten, zum Beispiel ins Zimmer gehen, Bettdecke über den Kopf ziehen oder Musik hören. Seltener werden Allianzen mit dem gewaltbetroffenen Elternteil geschlossen oder der es findet gar eine verfrühte Abwendung von der Familie statt. Vereinzelt suchen Kinder Hilfe bei anderen Bezugspersonen oder institutionellen Hilfeangeboten, zum Beispiel der Polizei, Notrufnummern oder Beratungsstellen. Etwa 30 bis 40% der Kinder zeigen nach miterlebter Partnergewalt zumindest zeitweise behandlungsbedürftige Verhaltensauffälligkeiten wie Ängstlichkeit, depressive Verstimmungen, Unruhe und Aggressivität (ebd., S.32). Gegenüber Vergleichsgruppen von Kindern aus ähnlichen sozialen Schichten liegen diese Werte damit im Durchschnitt um das Drei- bis Sechsfache höher. In etwa gleich stark belastet sind Kinder, die längere Zeit mit einem alkohol- oder suchtkranken Elternteil aufwachsen.
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- Quote paper
- Andrea Carl (Author), 2021, Kinder mittendrin. Gewaltschutz und Umgangsrecht in Fällen häuslicher Gewalt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1003035
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