Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob das Verhältnis des Mieters zum Vermieter tatsächlich unausgewogen ist und inwieweit dem Mieter die Möglichkeit offen steht, seine Rechte bei Mängeln geltend zu machen.
Nicht umsonst gilt Deutschland als das "Mieterland schlechthin". Zwar befinden sich die Zinsen zur Finanzierung seit der Finanzkrise 2008 auf einem enorm niedrigen Niveau, doch besaßen 2018 nur 42,1 Prozent aller Deutschen Wohneigentum. Damit ist die Wohneigentumsquote in Deutschland innerhalb Europas am zweitniedrigsten. Eine große Rolle bei dieser Verteilung spielt vor allem die Wohnungspolitik, die hierzulande Anreize für das Mieten von Wohnraum schafft, etwa durch Mietpreisregulierung. Charakterisierend für den Mietvertrag ist gemäß § 535 BGB die Überlassung einer
Sache auf Zeit gegen Entrichtung eines vereinbarten Entgelts, die Miete. Beachtlich ist, dass innerhalb des BGB weitere Vertragstypen existieren, welche sich regelmäßig nur in wenigen Punkten voneinander unterscheiden und demnach eine Abgrenzung erforderlich machen. Beispielsweise gewährt der Pachtvertrag dem Pächter im Gegensatz zum Mieter, insbesondere das Recht zur Fruchtziehung.
Da der Mieter in der Regel in existenzieller Weise auf den Wohnraum angewiesen ist, besteht zwischen Vermieter und Mieter
ein strukturelles Ungleichgewicht. Dies wird vor allem dadurch deutlich, dass der Vermieter weitverbreitet als skrupellos, vermögend und gewinnstrebend angesehen wird, dem der Mieter schutzlos ausgeliefert ist. Die Kündigung seitens des Vermieters bedeutet für den Mieter nicht selten einen enormen Stressfaktor und kann zur Obdachlosigkeit führen. Doch ist der Mieter dem Vermieter tatsächlich schutzlos ausgeliefert, während dieser sich bereichert?
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
2 Der Mangelbegriff
2.1 Definition
2.2 Reichweite des Mangelbegriffs
2.3 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
3 Rechte des Mieters
3.1 Erfüllungsanspruch
3.2 Minderung (§ 536 BGB)
3.3 Schadensersatz (§ 536a Abs. 1 BGB)
3.3.1 Anfänglicher Mangel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB)
3.3.2 Nachträglicher Mangel (§ 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB)
3.3.3 Verzug mit der Mängelbeseitigung (§ 536a Abs. 1 Alt. 3 BGB)
3.4 Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme (§ 536a Abs. 2 BGB)
3.4.1 Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB)
3.4.2 Notmaßnahmen (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB)
3.5 Kündigung des Mietverhältnisses
3.5.1 Die ordentliche Kündigung
3.5.2 Die außerordentliche befristete Kündigung
3.5.3 Die außerordentliche fristlose Kündigung
3.6 Widerspruch des Mieters
3.7 Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 536, 536a BGB
3.7.1 Gesetzlicher Ausschluss
3.7.2 Dem Mieter zurechenbare Mängel
3.7.3 Vertraglicher Ausschluss
4 Fazit
5 Literatur- und Quellenverzeichnis
- Arbeit zitieren
- Louis Höfert (Autor:in), 2020, Mängel bei Wohnraummietverträgen. Die Rechte des Mieters, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1001126
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