Die Bachelor-Thesis erarbeitet, welche Auswirkungen der Brexit auf eine deutsche mittelständische Kapitalgesellschaft hat und ob sich aus diesen Auswirkungen eine Mehrbelastung für den Steuerpflichtigen ergibt. Außerdem wird betrachtet, durch welche Maßnahmen von Seiten des Gesetzgebers eine mögliche Mehrbelastung vermieden oder abgeschwächt werden soll. Hierzu wird ein Vorher-Nachher-Vergleich vorgenommen, welcher sowohl die Situation vor als auch nach dem Brexit darstellt. Bei ausgewählten Sachverhalten werden die Ergebnisse durch das fiktive Musterunternehmen Furniture GmbH verdeutlicht.
Es wird deutlich, dass der Gesetzgeber bereits Maßnahmen getroffen hat, um eine Mehrbelastung für deutsche Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Jedoch gibt es auch Sachverhalte, in welchen eine tatsächliche Mehrbelastung durch den Brexit eintreten wird. Dies bedeutet, dass deutsche Kapitalgesellschaften überprüfen sollten, ob sie Gestaltungsmöglichkeiten
wahrnehmen können, um etwaige Mehrbelastungen durch den Brexit abzumildern.
Inhalt
Abstract
Anhangsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Hinführung zum Thema
1.2 Forschungsfrage und Problemstellung
1.3 Gang der Untersuchung
2 Aktueller Stand des Brexit
2.1 Grundlagen des Brexit
2.2 Chronik des Brexits
2.3 Harter Brexit
2.4 Wichtige Abkommen und Gesetze
2.4.1 Austrittsabkommen und Brexit Übergangsgesetz
2.4.2 Weitere Abkommen und Gesetze
2.4.2.1 Doppelbesteuerungsabkommen
2.4.2.2 Steuerbegleitgesetz
2.5 Stand der laufenden Verhandlungen
3 Analysemethodik der steuerlichen Auswirkungen
3.1 Methodik
3.2 Die Mobiliar GmbH
3.3 Auswahl der ertrag- und umsatzsteuerlichen Aspekte
4 Ertragsteuerliche Folgen des Brexit
4.1 Rechtsstand und Auswirkungen des Steuerbegleitgesetzes
4.2 Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 AStG
4.2.1 Grundsätzliches zur Hinzurechnungsbesteuerung
4.2.2 Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Brexit
4.2.3 Hinzurechnungsbesteuerung bei der Mobiliar GmbH vor dem Brexit
4.2.4 Hinzurechnungsbesteuerung bei der Mobiliar GmbH nach dem Brexit
4.2.5 Regelung des Steuerbegleitgesetzes zu § 8 Abs. 2 AStG
4.2.6 Beantwortung der Fragestellungen hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung
4.2.7 Weitere Auswirkungen durch Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 2 AStG
4.3 Bildung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG bei Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 12 KStG
4.3.1 Bildung und Behandlung eines Ausgleichspostens vor dem Brexit
4.3.2 Bildung und Behandlung eines Ausgleichspostens nach dem Brexit
4.3.3 Behandlung des Ausgleichsposten bei der Mobiliar GmbH
4.3.4 Auswirkungen auf die Liquidität der Mobiliar GmbH
4.3.5 Regelung des Steuerbegleitgesetzes zu § 4g EStG
4.3.6 Beantwortung der Fragestellungen hinsichtlich des Ausgleichspostens
4.4 Behandlung der Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG
4.4.1 Grundlagen
4.4.2 Behandlung der Reinvestition vor dem Brexit
4.4.3 Behandlung der Reinvestition nach dem Brexit
4.4.4 Regelung des Steuerbegleitgesetzes zu § 6b EStG
4.4.5 Beantwortung der Fragestellungen hinsichtlich der Reinvestitionsrücklage
4.5 Rückwirkende Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
4.5.1 Grundlage der Wegzugsbesteuerung
4.5.2 Zinslose Stundung vor dem Brexit anhand eines Gesellschafters
4.5.3 Zinslose Stundung nach dem Brexit anhand eines Gesellschafters
4.5.4 Regelung des Steuerbegleitgesetzes zu § 6 Abs. 5 AStG und Beantwortung der Fragestellungen hinsichtlich der Wegzugsbesteuerung
4.6 EU-Richtlinien nach dem Brexit
4.6.1 Grundsätzliches zu EU-Richtlinien
4.6.2 Wegfall der Mutter-Tochter-Richtlinie
4.6.2.1 Grundsatz und Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie
4.6.2.2 Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie vor dem Brexit
4.6.2.3 Anwendung des DBA-GB nach dem Brexit
4.6.2.4 Beantwortung der Fragestellungen hinsichtlich der Mutter-Tochter-Richtlinie
4.6.3 Wegfall der Zins- und Lizenzrichtlinie
4.6.3.1 Grundsätzliches zur Zins- und Lizenzrichtlinie
4.6.3.2 Beantwortung der Fragestellungen hinsichtlich der Zins- und Lizenzrichtlinie
5 Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit
5.1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie und Austritt des VK (Grundlagen)
5.2 Umsatzsteuerliche Folgen bis 31.12.2020 (Übergangszeitraum)
5.3 Umsatzsteuerliche Folgen ab dem 01.01.2021
5.3.1 Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb
5.3.2 Buch- und Belegnachweise
5.3.3 Umsatzsteuervoranmeldung und Vorsteuervergütungsverfahren
5.3.4 Reihengeschäft und innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
5.3.4.1 Grundsätzliches zum Reihen- und Dreiecksgeschäft
5.3.4.2 Reihengeschäft bei der Mobiliar GmbH vor dem Brexit
5.3.4.3 Reihengeschäft bei der Mobiliar GmbH nach dem Brexit
5.4 Beantwortung der Fragestellungen hinsichtlich umsatzsteuerlicher Aspekte
6 Allgemeine Beantwortung der Fragestellungen
7 Gestaltungsempfehlungen für die Mobiliar GmbH
7.1 Hinzurechnungsbesteuerung
7.2 Bildung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG bei Überführung
7.3 Behandlung der Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG
7.4 Wegfall der Mutter-Tochter-Richtlinie
7.5 Umsatzsteuervoranmeldung und Vorsteuervergütungsverfahren
8 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Gesetzes- und Normenverzeichnis
Abstract
Die Bachelor-Thesis erarbeitet, welche Auswirkungen der Brexit auf eine deutsche mittel ständische Kapitalgesellschaft hat und ob sich aus diesen Auswirkungen eine Mehrbelastung für den Steuerpflichtigen ergibt. Außerdem wird betrachtet, durch welche Maßnahmen von Seiten des Gesetzgebers eine mögliche Mehrbelastung vermieden oder abgeschwächt werden soll. Hierzu wird ein Vorher-Nacher-Vergleich vorgenommen, welcher die Situation vor dem Brexit, als auch die Situation nach dem Brexit darstellt. Bei ausgewählten Sachverhalten werden die Ergebnisse durch das fiktive Musterunternehmen Furniture GmbH verdeutlicht. Es wird deutlich, dass der Gesetzgeber bereits Maßnahmen getroffen hat, um eine Mehrbelastung für deutsche Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Jedoch gibt es auch Sachverhalte, in welchen eine tatsächliche Mehrbelastung durch den Brexit eintreten wird. Dies bedeutet, dass deutsche Kapitalgesellschaften überprüfen sollten, ob sie Gestaltungsmöglichkeiten wahrnehmen können, um etwaige Mehrbelastungen durch den Brexit abzumildern.
Anhangsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Hinführung zum Thema
Lange Zeit hat man einen möglichen Austritt eines Mitgliedstaates aus der Europäischen Union (EU) als reine Gedankenspielerei abgetan und möglichen Folgen dementsprechend wenig Aufmerksamkeit gewidmet.1 Zahlreiche Umfragen und Prognosen haben eine Mehrheit für den Brexit im Rahmen des Referendums über einen EU-Austritt für unwahrscheinlich gehalten.2 Dennoch haben die Briten am 23. Juni 2016 mit einem Ergebnis von 51,9 % für den Austritt aus der EU gestimmt.3 Erstmals, seit dem Bestehen der EU, verlässt ein bisheriger Mitgliedstaat die EU und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).4 Damit ist mit dem Brexit ein Präzedenzfall geschaffen. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (VK) am 01.02.2020 ist das VK offiziell ein Drittstaat.5 Einige Gesetze und Rechtsvorschriften sehen eine Anwendbarkeit gegenüber EU- oder EWR- Mitgliedstaaten vor. Dementsprechend sind diese mit Wirksamwerden des Drittlandstatus des VK nicht mehr wie bisher anwendbar.6
1.2 Forschungsfrage und Problemstellung
Spätestens mit der Aussage der ehemaligen britischen Premierministerin Theresa May „Brexit means Brexit“7 ist klar, dass nach dem Referendum tatsächlich ein Austritt des VK aus der EU erfolgen wird.8 Inzwischen sind seit dem Referendum mehr als 4 Jahre vergangen. Es stellt sich die Frage, inwiefern die EU und der deutsche Gesetzgeber Maßnahmen für den Brexit getroffen haben und in welchen steuerlichen Bereichen mit Änderungen zu rechnen ist. Daher ergeben sich folgende Forschungsfragen, welche sich auf eine deutsche mittelständische Kapitalgesellschaft beziehen:
In welchen Bereichen treten durch den Brexit Änderungen im Steuerrecht auf und was ändert sich konkret?
Ergibt sich aus diesen Änderungen eine tatsächliche Mehrbelastung für eine deutsche Kapitalgesellschaft?
Durch welche Rechtsvorschriften und Maßnahmen wird versucht, eine Mehrbelastung für deutsche mittelständische Kapitalgesellschaften abzuwenden?
Als Mehrbelastung wird eine höhere Steuerlast nach dem Brexit, im Vergleich zur Situation vor dem Brexit, angenommen.
1.3 Gang der Untersuchung
Im weiteren Verlauf dieser Bachelor-Thesis werden die Hintergründe des EU-Austritts beleuchtet, um sich einen Überblick über die Historie des Brexits zu verschaffen. Außerdem wird der aktuelle Stand des Brexits und der laufenden Verhandlungen zwischen dem VK und der EU vorgestellt. Die verschiedenen Abkommen und Gesetze, welche entweder der deutsche Gesetzgeber oder die EU beschlossen hat, werden betrachtet, um zu verstehen, in welchen Bereichen bereits Maßnahmen ergriffen wurden, um die steuerlichen Auswirkungen des Brexits zu minimieren. Die ertragsteuerlichen Folgen, welche der Brexit mit sich bringt, werden anhand des Steuerbegleitgesetzes und der steuerlich relevanten EU-Richtlinien behandelt. Die Folgen des Brexits für die Umsatzsteuer werden anhand des Warenverkehrs zwischen Deutschland und dem VK betrachtet. Anhand der fiktiven Mustergesellschaft, der Mobiliar GmbH, werden ausgewählte Sachverhalte anhand kurzer Beispielfälle veranschaulicht.
Die Bachelor-Thesis berücksichtigt laufende Geschehnisse bis einschließlich 01.12.2020.
2 Aktueller Stand des Brexit
2.1 Grundlagen des Brexit
Unter dem Brexit versteht man den Austritt des VK aus der EU, der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)9 und dem EWR.
Auch wenn in der Literatur umstritten ist, ob der Brexit auch zu einem Austritt aus dem EWR führt,10 wird im Folgenden die Linie der britischen Regierung übernommen. Diese hat eine Mitgliedschaft im EWR nach dem Austritt aus der EU ausgeschlossen.11 Durch den EU-Austritt ist das VK Drittland geworden. Seit dem 01.02.2020 ist das VK offiziell kein Mitgliedstaat der EU, von EURATOM und des EWR mehr. Änderungen treten jedoch erst mit dem 01.01.2021 ein, da bis 2021 ein Übergangszeitraum gilt, in welchem weiterhin Unionsrecht angewendet wird.12
2.2 Chronik des Brexits
Das Jahr 2016 Bereits am Folgetag des Brexit-Referendums kündigte der damalige Premierminister Großbritanniens, David Cameron, seinen Rücktritt an.13 Dabei war es Premierminister Cameron, der im Jahr 2012 dem Druck britischer EU-Kritiker nachgegeben und angekündigt hat, dass ein Referendum über einen möglichen EU-Austritt durchgeführt werden soll. Die Idee hinter einem Referendum über einen möglichen Austritt aus der EU war, die Vermeidung einer möglichen Wählerflucht hin zu EU-kritischen Parteien.14 Außerdem erhoffte sich der Premierminister, EU-Kritiker in den eigenen Reihen der Conservative Party milde stimmen zu können. Denn durch die Ankündigung, ein Referendum über den EU-Austritt abzuhalten, würde er seinen EU- kritischen Rivalen den Wind aus den Segeln nehmen. Er wusste, dass sein Koalitionspartner kein Referendum über einen EU-Austritt zulassen würde. Bei der nächsten Wahl errang Cameron jedoch eine absolute Mehrheit und konnte allein regieren. Er musste seine Ankündigung über ein Referendum umsetzen.15 Trotz Werbens für einen Verbleib in der EU, hat sich das Lager der EU-Gegner durchgesetzt. Der Austritt aus der EU, umgangssprachlich als Brexit bezeichnet, war in Gang gesetzt.16
Theresa May wurde am 13. Juli 2016 Nachfolgerin Camerons und neue Premierministerin, der Brexit-Anhänger, Boris Johnson, wurde ihr Außenminister. Theresa May hat stets deutlich gemacht, den Austritt aus der EU umsetzen zu wollen. Bekanntheit hat ihr Satz „Brexit means Brexit“ erlangt.17
Das Jahr 2017 Art. 50 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sieht als ersten Schritt im Austrittsprozess die Mitteilung der Austrittsabsicht gegenüber der EU vor.18 Am 29. März 2017 hat die britische Premierministerin dem Europäischen Rat offiziell mitgeteilt, dass das VK beabsichtigt, den Austritt aus der EU gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV zu vollziehen.19 Nach Art. 50 Abs. 3 EUV finden bestehende Verträge und EU-Recht ab dem Tag der Mitteilung der Absichtserklärung aus der EU austreten zu wollen, weitere 2 Jahre Anwendung. Eine Verlängerung der Frist ist möglich.20
Das Jahr 2018 Mit dem European Union (Withdrawal) Act 2018, dem Austrittsgesetz, hat Großbritannien ein Gesetz verabschiedet, welches mit dem Austritt des VK die Geltung von EU-Recht im Vereinigten Königreich beendet.21 EU-Richtlinien, welche das VK in nationalem Recht umgesetzt hat, gelten weiter, dürfen jedoch vom britischen Gesetzgeber nach eigenen Vorstellungen angepasst werden.22 Im November 2018 präsentieren das VK und die Europäische Kommission gemeinsam einen Entwurf für ein geplantes Austrittsabkommen.23
Das Jahr 2019 Der Entwurf des Austrittsabkommens wird mehrfach vom britischen Parlament abgelehnt, letztendlich tritt Premierministerin Theresa May am 7. Juni 2019 zurück.24 Neuer Premierminister ist Boris Johnson. Nach einer erfolgreichen Neuwahl im Dezember 2019 vergrößert seine Partei ihre Mehrheit im Parlament. Mit seiner neuen Mehrheit will Boris Johnson das Austrittsabkommen durch das Parlament peitschen.25 Am 20. Dezember 2019 erringt Johnson schließlich eine Mehrheit im britischen Unterhaus für das Austrittsabkommen. Das VK soll zum 31. Januar 2020 die EU verlassen. Damit das Austrittsabkommen tatsächlich in Kraft treten kann, ist noch die Zustimmung des britischen Oberhauses nötig.26
Das Jahr 2020 Am 22. Januar 2020 erteilt das britische Oberhaus seine Zustimmung zum Austrittsabkommen. Nach formeller königlicher Zustimmung ist das Austrittsabkommen rechtskräftig.27 Am 30. Januar 2020 nimmt schließlich der Europäische Rat den Beschluss über das Austrittsabkommen an. Es tritt mit Ablauf des 31. Januar 2020 in Kraft. Das VK ist offiziell kein EU-Mitgliedstaat mehr.28
2.3 Harter Brexit
Der Begriff eines „harten Brexit“ schwirrt regelmäßig durch die Medienlandschaft. Was genau sich jedoch hinter diesem Begriff verbirgt, ist nicht einheitlich definiert. Grundsätzlich ist die Rede von einem „harten Brexit“, wenn droht, dass der EU-Austritt des VK ohne Austrittsabkommen, also ungeordnet, stattfindet.29 Die Literatur spricht in diesem Szenario von einem „No Deal“ Brexit. Bei solch einem „No Deal“ Brexit würde das Ausscheiden auf Grundlage der ablaufenden Fristen des Art. 50 Abs. 3 EUV stattfinden und nicht auf Grundlage gemeinsam ausgehandelter Abkommen.30 Der „No Deal“ Brexit wird jedoch durch das Austrittsabkommen verhindert, da dieses Regularien für den Austritt des VK aus der EU beinhaltet.31
Aktuell ist trotz bestehendem Austrittsabkommen noch oft in den Medien von einem drohenden „harten Brexit“ die Rede. Dies bezieht sich darauf, dass noch kein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem VK geschlossen ist und noch nicht absehbar ist, ob dies bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 geschehen wird.32
Unter dem Begriff des „harten Brexit“ wird sowohl ein Austritt ohne Austrittsabkommen als auch ein Austritt mit Austrittsabkommen, aber ohne Freihandelsabkommen, subsummiert. Es wird deutlich, dass der Begriff eines „harten Brexit“ nicht klar definiert ist und insbesondere von den Medien oft verschiedene Szenarien unter einem „harten Brexit“ zusammengefasst werden.
Die deutsche Generalzolldirektion spricht von einem drohenden „harten Brexit“, sollte es nicht gelingen, ein Freihandelsabkommen abzuschließen und sollten die zollrechtlichen Bestimmungen für Drittstaaten in Kraft treten.33 Unabhängig davon, ob nun das Szenario eines „harten Brexit“ ohne Freihandelsabkommen eintritt oder noch ein Freihandelsabkommen geschlossen wird, bestehen die bisher ausgehandelten steuerlich relevanten Abkommen und nationalen Gesetze dennoch.34
2.4 Wichtige Abkommen und Gesetze
Sowohl von Seiten der EU als auch vom deutschen Gesetzgeber wird versucht, durch verschiedene Abkommen und Gesetze mögliche nachteilige Folgen des Brexit möglichst gering zu halten.
2.4.1 Austrittsabkommen und Brexit Übergangsgesetz
Das Austrittsabkommen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten und legt die Konditionen des Brexits fest, um einen geordneten Austritt des VK zu ermöglichen. Es enthält u.a. Trennungsbestimmungen und schafft ein gemeinsames Verständnis über den Ablauf und die Folgen des Brexit.35 Michel Barnier, Beauftragter der EU Kommission zur Verhandlung des Brexit, meint, „das Austrittsabkommen schafft Rechtssicherheit dort, wo der Brexit Unsicherheit geschaffen hat“.36
Nach Art. 126 Austrittsabkommen gilt bis zum 31.12.2020 ein Übergangszeitraum.37 Hierdurch wird ein Zeitfenster geschaffen, in welchem das VK zwar bereits formell Drittstaat ist, aber weiterhin Unionsrecht angewendet wird. Während dieses Zeitraums soll das künftige Verhältnis zwischen EU und dem VK ausgehandelt werden.38
In Form des Brexit-Übergangsgesetzes (BrexitÜG) findet sich die Behandlung des VK durch Deutschland während des Übergangszeitraums umgesetzt in nationalem Recht.39 Das VK wird nach § 1 BrexitÜG im Bundesrecht als EU-Mitgliedstaat behandelt.40 Während des Übergangszeitraums wird Bundesrecht auf das VK angewendet, so als ist das VK kein Drittstaat. Außerdem bleibt das VK im Übergangszeitraum Mitglied der Zollunion.41 Änderungen ergeben sich in dieser Zeit nicht.
Eine Verlängerung des Übergangzeitraums nach Art. 132 Austrittsabkommen wäre bis zum 01. Juli 2020 möglich gewesen.42 Das VK hat die Frist jedoch verstreichen lassen, wodurch der Übergangszeitraum am 31.12.2020 endgültig endet.43
2.4.2 Weitere Abkommen und Gesetze
2.4.2.1 Doppelbesteuerungsabkommen
Durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) soll eine internationale mehrfache Besteuerung, die sogenannte Doppelbesteuerung, verhindert werden. DBA sind Teil des internationalen Steuerrechts. Bei diesen bilateralen Vereinbarungen zwischen Ländern, einigen sich die Abkommenspartner darauf, die Erhebung mehrerer gleichartiger Steuern auf ein Steuerobjekt eines Steuerpflichtigen zu vermeiden.44 Ein DBA tritt gegenüber EU-Recht zurück, da EU-Recht gegenüber bilateralen Maßnahmen Vorrang hat.45 Mit dem EU-Austritt des VK kommt dem DBA zwischen Deutschland und dem VK neue Bedeutung zu.
Konkret besteht das Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem VK, im Weiteren als DBA-GB bezeichnet.46
2.4.2.2 Steuerbegleitgesetz
Das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, im Folgenden Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) genannt, hat der deutsche Gesetzgeber verabschiedet. Es ist am 29. März 2019 in Kraft getreten.47 Das Steuerbegleitgesetz beinhaltet neben Regelungen des Bank- und Kapitalmarktrechts insbesondere Brexit relevante Regelungen zum Steuerrecht. Diese steuerlichen Regelungen finden mit dem Ende des Übergangszeitraums, ab welchem das VK nach § 1 BrexitÜG nicht mehr als EU-Mitgliedstaat, sondern als Drittstaat zu behandeln ist, Wirkung. Das Steuerbegleitgesetz ist von den Diskussionen um einen „harten Brexit“ nicht betroffen. Da es sich bei dem Steuerbegleitgesetz um Bundesrecht der Bundesrepublik handelt, gilt es auch bei einem „harten Brexit“. Mit dem Steuerbegleitgesetz reagiert der deutsche Gesetzgeber auf ungewollte steuerliche Auswirkungen des Brexits und normiert Ausnahmeregelungen. Nach diesen Ausnahmeregelungen ist das VK nach den im Gesetz genannten Sachverhalten nach wie vor wie ein Mitgliedstaat der EU zu behandeln oder grundsätzlich vorgesehene Rechtsfolgen, welche durch den Brexit ausgelöst werden würden, werden explizit vermieden.48 Das Steuerbegleitgesetz ergänzt hierzu bereits bestehende Gesetzesvorschriften, u.a. um neue Sätze oder Absätze.49
2.5 Stand der laufenden Verhandlungen
Das VK ist seit dem 01.02.2020 kein Mitglied der EU mehr. Mit Ablauf des Übergangszeitraums treten die Rechtsfolgen des Drittlandstatus zum 01.01.2021 wirksam ein.50 Aktuell laufen noch Verhandlungen zwischen der EU und dem VK über ein mögliches Freihandelsabkommen. Ob es jedoch bis zum Ende des Übergangszeitraums gelingt, ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem VK abzuschließen, ist ungewiss.51 Darüber hinaus läuft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Großbritannien, da die EU der Auffassung ist, dass nationales Recht des VK gegen Teile des bereits verabschiedeten Austrittsabkommens verstoßen. Von diesen Streitigkeiten bleiben das Steuerbegleitgesetz und das BrexitÜG unberührt, da diese im Bundesrecht umgesetzt sind. Die strittigen Punkte im Austrittsabkommen behandeln die künftige Einbindung Nordirlands in den Binnenmarkt und die Zollunion.52 Unter der Annahme, dass die restlichen Teile des Austrittsabkommens weitergelten, ergeben sich aus den Streitigkeiten zwischen dem VK und der EU keine Auswirkungen auf die in der Bachelor-Thesis zu betrachtenden steuerlichen Auswirkungen des Brexit und bleiben daher außer Betracht.
3 Analysemethodik der steuerlichen Auswirkungen
3.1 Methodik
Um die Forschungsfragen der Bachelor-Thesis zu beantworten wird ein Vorher- Nachher-Vergleich vorgenommen. Hierbei werden die geltenden Gesetze und die Steuerbelastung vor und nach dem Brexit betrachtet. Die Mobiliar GmbH wird als fiktives Musterunternehmen herangezogen, um die Forschungsfragen bei einzelnen, ausgewählten Sachverhalten praxisbezogen zu beantworten und die Folgen nicht rein aus einem theoretischen Blickwinkel zu betrachten. Dadurch soll klar werden, an welchen Stellen mit einer steuerlichen Mehrbelastung zu rechnen ist und an welchen Stellen Folgen des Brexits durch Gesetzesnormen oder Abkommen aufgefangen werden.
Die Datenerhebung erfolgt durch Literaturrecherche. Hier wird u.a. Grundlagenliteratur herangezogen, um einen Überblick über grundsätzliche Prozesse und Normen zu erlangen. Aktuelle Aufsätze, Fachbeiträge, Gesetzeskommentare und Zeitschriftenbeiträge werden ebenso miteinbezogen. So ist es möglich, verschiedene aktuelle Meinungen und Blickwinkel über den Brexit zu Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten in dieser Arbeit einarbeiten zu können. Zuerst wurde im Rahmen der Literaturrecherche ein Überblick über steuerliche Bereiche verschafft, welche für die formulierten Fragestellungen relevant sind. Anhand von Fachbeiträgen und den zugehörigen Gesetzen wird analysiert, inwiefern mit Änderungen und Mehrbelastungen durch den Brexit zu rechnen ist. Abschließend wurde durch Literaturrecherche und eigene Überlegungen erarbeitet, ob durch geeignete Gestaltungsmöglichkeiten eine ggf. eintretende Mehrbelastung verhindert werden kann. Die vorliegende Arbeit ist eine Überblicksarbeit, welche ausgewählte Sachverhalte behandelt und mögliche Folgen des Brexits herausstellt.
3.2 Die Mobiliar GmbH
Die 1988 gegründete Mobiliar GmbH ist nach § 267 Abs. 2 HGB eine mittelgroße deutsche Kapitalgesellschaft, mit Sitz in Stuttgart. Die Mobiliar GmbH hat sich auf den Verkauf von Möbeln in Selbstbauweise spezialisiert und verkauft ihre Möbel europaweit. Sie unterhält eine eigene Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO in Form einer Filiale in London, in welcher sie eigene Möbel verkauft.
Die ausländische Betriebsstätte der Mobiliar GmbH im VK erzielt bisher kaum Gewinne. Daher ist geplant, eine große Möbelausstellung zu organisieren, um die Umsätze der Betriebsstätte zu verbessern. Die Möbelausstellung soll in einem eigenen Messezelt aufgebaut werden. Hierzu wird ein bisher von der Mobiliar GmbH genutztes hochwertiges Messezelt an die ausländische Betriebsstätte überführt, was zur Aufdeckung stiller Reserven führt.
Um sich ein zweites Standbein im britischen Markt aufzubauen ist die Mobiliar GmbH seit 2016 mit 60% an der erfolgreichen und etablierten Furniture Ltd. aus London beteiligt. Die Furniture Ltd. ist ausschließlich im VK tätig und dort unbeschränkt steuerpflichtig. Sie ist auf den Verkauf von Sofas und Sesseln im Chesterfield Stil spezialisiert. Der Gewinn der Furniture Ltd. wird anteilig als Dividende an die Mobiliar GmbH ausgeschüttet.
3.3 Auswahl der ertrag- und umsatzsteuerlichen Aspekte
Durch den Austritt des VK aus der EU sind zahlreiche deutsche Gesetze nicht mehr, wie bisher, auf das VK anwendbar. Im Weiteren sollen steuerrechtliche Folgen des Brexits auf eine mittelständische deutsche Kapitalgesellschaft herausgearbeitet werden. Hierzu werden die ertrag- als auch die umsatzsteuerlichen Folgen betrachtet. Bei den ertragsteuerlichen Folgen wird dargestellt, welche für eine Kapitalgesellschaft relevanten Rechtsvorschriften durch den Brexit nicht mehr anwendbar sind und ob durch bereits bestehende Rechtsvorschriften und Abkommen eine ertrag- und umsatzsteuerliche Mehrbelastung verhindert wird. Außerdem wird betrachtet inwiefern sich der Wegfall steuerlich relevanter EU-Richtlinien auf eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Geschäftsverbindungen in das VK auswirkt. Nicht berücksichtigt werden das Zollrecht, das Umwandlungssteuergesetz und Dienstleistungen. Steuerliche Auswirkungen auf natürliche Personen werden lediglich hinsichtlich der Wegzugsbesteuerung betrachtet, weitere Auswirkungen auf natürliche Personen bleiben außer Betracht.
4 Ertragsteuerliche Folgen des Brexit
4.1 Rechtsstand und Auswirkungen des Steuerbegleitgesetzes
Das Steuerbegleitgesetz findet sowohl bei einem „harten Brexit“, als auch bei einem geregelten Brexit Anwendung. Es deckt die möglichen Brexit-Szenarien ab und soll durch seine ertragsteuerlichen Regelungen nachteilige Rechtsfolgen für den Steuerpflichtigen verhindern. Aufgrund des noch laufenden Übergangszeitraums wird das Steuerbegleitgesetz ab 2021 wirken.53
4.2 Hinzurechnungsbesteuerung nach 7-14 AStG
4.2.1 Grundsätzliches zur Hinzurechnungsbesteuerung
Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung ist es zu vermeiden, dass inländische Steuerpflichtige in Niedrigsteuerländern Tochtergesellschaften gründen, um ihr Einkommen der Besteuerung durch den deutschen Fiskus zu entziehen.54 Bei der Hinzurechnungsbesteuerung werden passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft direkt beim inländischen Anteilseigner besteuert.55 Dabei wird eine fiktive Gewinnausschüttung vorgenommen, damit die ausländischen Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen.56 Normiert ist die Hinzurechnungsbesteuerung in den §§ 7-14 Außensteuergesetz (AStG). Nach § 20 Abs. 2 AStG ist die Hinzurechnungsbesteuerung auch bei Betriebsstätten anwendbar.57
4.2.2 Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Brexit
Die Hinzurechnungsbesteuerung ist anzuwenden, wenn Einkommen aus einer Zwischengesellschaft i.S.d. § 8 AStG erzielt wird58 und eine Beteiligung des Steuerpflichtigen mit über 50% an der Tochtergesellschaft vorliegt.59 Eine Zwischengesellschaft wird gemäß § 8 Abs. 1 S.1 AStG als eine ausländische Gesellschaft klassifiziert, die i.S.d. § 8 Abs. 1 S.1 passive Einkünfte erzielt und nach § 8 Abs. 3 AStG niedrig besteuert wird.60
Der § 8 Abs. 1 S.1 AStG enthält eine abschließende Aufzählung aktiver Einkünfte. Einkünfte, welche nicht im § 8 AStG genannt sind, gelten als passive Einkünfte.61 Bei Vorliegen aktiver und passiver Einkünfte spricht man von gemischten Einkünften. Damit eine Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 AStG unterbleibt, müssen die passiven Einkünfte weniger als 10% betragen, 80.000 € nicht überschreiten und die gesellschafterbezogene absolute Freigrenze muss eingehalten werden. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.62
Nach § 10 AStG ist der Hinzurechnungsbetrag für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung zu ermitteln. Der Hinzurechnungsbetrag setzt sich aus den Zwischeneinkünften der Tochtergesellschaft abzüglich erhobener ausländischer Steuern zusammen. Dieser ist beim inländischen Anteileigner anteilig seiner Beteiligung zu versteuern.63
Es besteht die Möglichkeit, die Hinzurechnungsbesteuerung durch Exkulpation (Substanztest) nach § 8 Abs. 2 AStG, zu vermeiden. Die Exkulpation eröffnet für Anteilseigner von Tochtergesellschaften in der EU/EWR die Möglichkeit, nachzuweisen, dass eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung der Einkünfte vorliegt. Die Tochtergesellschaft wird dann nicht mehr als Zwischengesellschaft behandelt. Durch diesen Gegenbeweis kann erreicht werden, dass eine ursprünglich als Zwischengesellschaft klassifizierte Gesellschaft keine Hinzurechnungsbesteuerung vorzunehmen hat.64
4.2.3 Hinzurechnungsbesteuerung bei der Mobiliar GmbH vor dem Brexit
Mit einer Beteiligung von 60% an der Furniture Ltd. erfüllt die Mobiliar GmbH die Voraussetzung der Deutschbeherrschung, wonach mindestens 50% der Zwischengesellschaft von Inländern gehalten werden müssen.65 Zuerst muss geprüft werden, ob die Besteuerung des VK unter den Begriff des § 8 Abs. 3 AStG, „niedrige Besteuerung“ fällt, welcher für die Klassifikation als Zwischengesellschaft vorausgesetzt wird. § 8 Abs. 3 AStG setzt eine ertragsteuerliche Belastung unter 25% als niedrige Besteuerung fest.66 Mit einem Körperschaftsteuersatz von 19% ist diese Voraussetzung erfüllt.67 Es bestehen Überlegungen der Regierung, die britische Körperschaftsteuer (KSt) gar weiter auf 17% zu senken, eine Änderung am Status der niedrigen Besteuerung ist also nicht absehbar.68 Unter der Annahme, dass die Einkünfte der Furniture Ltd. nach § 8 Abs. 1 AStG als passive Einkünfte eingestuft werden, wird die Furniture Ltd. als Zwischengesellschaft klassifiziert. Die Freigrenze des § 9 AStG von 80.000 € wird ebenfalls überschritten, weshalb die Ausnahmeregelung nicht in Betracht kommt.
Die Möglichkeit des Substanztests nach § 8 Abs. 2 AStG die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden besteht, da die Furniture Ltd. vor dem Brexit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR hat. Hierzu muss nach § 8 Abs. 2 AStG ein Nachweis über die wirtschaftliche Tätigkeit im VK erbracht werden. Es wird angenommen, dass dieser Nachweis erfolgreich ist. Eine Belastung durch die Hinzurechnungsbesteuerung ergibt sich auch bei Vorliegen passiver Einkünfte als EU- oder EWR-Mitgliedstaat und unter der Annahme eines erfolgreichen Substanztests nicht.69
4.2.4 Hinzurechnungsbesteuerung bei der Mobiliar GmbH nach dem Brexit
Wegen des durch den Brexit ausgelösten Drittland Status des VK entfällt die Anwendung des Subtanztests mit Ende des Übergangszeitraums.70 Die Hinzurechnungsbesteuerung muss vorgenommen werden.
Zur Verdeutlichung soll der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG bestimmt werden. Auf die Anwendung des § 12 AStG wird von Seiten der Mobiliar GmbH verzichtet und es liegen annahmegemäß nur passive Einkünfte vor. Der steuerliche Gewinn der Furniture Ltd. beträgt 750.000 €, im VK fällt die britische Körperschaftsteuer (19%) über 142.500 € an.71 Der für die 60%ige Beteiligung anteilige Hinzurechnungsbetrag für die Mobiliar GmbH beträgt nach Berücksichtigung der ausländischen Steuern 364.500 €.72 Dieser Betrag unterliegt der deutschen Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer.
Die körperschaftsteuerliche Mehrbelastung durch den Hinzurechnungsbetrag beträgt 57.682 €.73 Für die Gewerbesteuer ergibt sich eine Mehrbelastung über 53.581 €.74
In Summe führt der Brexit in diesem Fall zu einer Mehrbelastung von 111.263 € gegenüber der Situation als EU-Mitgliedstaat.75
4.2.5 Regelung des Steuerbegleitgesetzes zu 8 Abs. 2 AStG
In Art. 4 StBG zu den Änderungen des Außensteuergesetzes finden sich keine Regelungen, welche eine weitere Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG nach dem Ende des Übergangszeitraums ermöglichen. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 AStG wird ab dem 01.01.2021 anzuwenden sein.76 Die Bundesverbände der Deutschen Kreditwirtschaft fordern in der Diskussion um den Referentenentwurf des Steuerbegleitgesetzes den § 8 AStG insoweit anzupassen, als dass seine Anwendung auch nach dem Brexit möglich ist.77 Dies ist jedoch nicht erfolgt.
4.2.6 Beantwortung der Fragestellungen hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung
Hinsichtlich der formulierten Fragestellungen ergeben sich im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung insoweit Änderungen, als dass der Substanztest auf das VK als Drittland nicht mehr anwendbar ist.
Aus dem Hinzurechnungsbetrag kann sich eine tatsächliche körperschaft- als auch gewerbesteuerliche Mehrbelastung ergeben. Maßnahmen, um eine durch den Brexit anzuwendende Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden, wurden vom Gesetzgeber nicht getroffen.
4.2.7 Weitere Auswirkungen durch Nichtanwendbarkeit des 8 Abs. 2 AStG
Die fehlende Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 AStG durch den Brexit kann sich neben der Hinzurechnungsbesteuerung auch auf die Gewinnbesteuerung einer ausländischen Betriebsstätte auswirken.
Die Regelungen des DBA-GB gelten sowohl für die Körperschaft- als auch für die Gewerbesteuer.78 Bei Vorliegen passiver Einkünfte ist die Anrechnungsmethode gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-GB bei der Gewinnbesteuerung einer ausländischen Betriebsstätte anzuwenden. Bei der Anrechnungsmethode und dem Vorliegen passiver Einkünfte über 10% werden diese Einkünfte bei der Bestimmung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Eine Kürzung der Gewerbesteuer für Mitgliedstaaten der EU oder des EWR durch Nachweis über die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG ist möglich. Die Ausnahmeregelung des § 7 S. 9 GewStG ist anwendbar und die Einkünfte gelten nicht als Einkünfte einer inländischen Betriebsstätte i.S.d. § 7 S. 8 GewStG. Diese Ausnahmeregelung erlaubt es, bei erfolgreichem Substanztest die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG anzuwenden.79
Durch den Brexit entfällt die Anwendung des Substanztests nach § 8 Abs. 2 AStG, da dieser seinen Anwendungsbereich auf EU-/EWR-Mitgliedstaaten festlegt. Die Kürzungsvorschrift für die Gewerbesteuer des § 9 Nr. 3 GewStG ist durch den Brexit nicht mehr anwendbar. Bei Vorliegen passiver Einkünfte einer britischen Betriebsstätte kann die fehlende Anwendbarkeit der Kürzungsvorschrift zu einer Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer führen.80
4.3 Bildung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG bei Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 12 KStG
4.3.1 Bildung und Behandlung eines Ausgleichspostens vor dem Brexit
[...]
1 Vgl. Herbst, Christian, Gebhardt, Ronald, Ausgewählte ertragsteuerliche Implikationen des Austritts eines Staates aus der Europäischen Union am Beispiel des Vereinigten Königreiches - Bestandsaufnahme, Folgenabschätzung und Handlungsempfehlungen, in: DStR Deutsches Steuerrecht, Heft 30, 2016, RN 1705-1714.
2 Vgl. Herz, Carsten, Falsche Brexit Prognose - Blamage für das britische Orakel, https://www.han- delsblatt.com/politik/international/brexit-referendum/brexit-news/falsche-brexit-prognose-blamage- fuer-das-britische-orakel/13783288.html, (Stand: 24.06.2016, Abruf: 06.11.2020).
3 Vgl. The Electoral Commission, Großbritannien: Amtliches Endergebnis des EU-Referendums (Brexit) aufgeschlüsselt nach Landesteilen vom 23. Juni 2016, zitiert nach: Statista.com, https://de.sta- tista.com/statistik/daten/studie/566936/umfrage/brexit-ergebnisse-des-eu-referendums-in-grossbri- tannien/, (Stand: 24.06.2016, Abruf: 06.11.2020).
4 Vgl. EFTA.int (Hrsg.), Frequently asked questions on EFTA, the EEA, EFTA membership and Brexit.https://www.efta.int/About-EFTA/Frequently-asked-questions-EFTA-EEA-EFTA-member- ship-and-Brexit-328676, (Stand: o.A., Abruf: 06.11.2020).
5 Vgl. Dörr, Oliver, EUV Art. 50 [Austritt aus der Union], in: Nettesheim, Martin, (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, München, 2020, 71. Auflage, RN 53-59.
6 Vgl. Herbst, C., Gebhardt, R., 2016, RN 1706.
7 Vgl. BBC News (Hrsg.), Theresa May vows to be 'one nation' prime minister, https://www.bbc.com/news/uk-politics-36788782 , (Stand: 13. Juli 2016, Abruf: 21.11.2020).
8 Vgl. BBC News (Hrsg.), 2016, o.S.
9 Vgl. Department for Exiting the European Union (Hrsg.), Policy Paper - The United Kingdom's exit from, and new partnership with, the European Union, May 2017, o.S.
10 Vgl. Daragan, Hanspeter, Brexit und EWR-Abkommen - ein Update, in: ZErb Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis, Heft 6, 2018, S. 137.
11 Vgl. EFTA.int (Hrsg.), o.A., o.S.
12 Vgl. Europäischer Rat, Brexit: Rat nimmt Beschluss über den Abschluss des Austrittsabkommens an, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2020/01/30/brexit-council-adopts-decision- to-conclude-the-withdrawal-agreement/,o.S., (Stand: 30.01.2020, Abruf: 06.11.2020).
13 Vgl. Prime Minister's Office, 10 Downing Street, EU referendum outcome: PM statement, 24. June 2016, zitiert nach Government UK, https://www.gov.uk/government/speeches/eu-referendum-out- come-pm-statement-24-june-2016, (Stand 28.06.2016, abgerufen am 06.11.2020).
14 Vgl. Annweiler, Matthias J., Sorgfaltspflichten des Vorstandes beim Brexit - Was Vorstände und Aufsichtsräte beachten müssen und wie Aktionäre ihre Rechte durchsetzen können, München, 2020, S. 10f.
15 Vgl. Ladipo, Eva, Wie David Cameron versehentlich Europa opferte, https://www.welt.de/poli- tik/ausland/article156514452/Wie-David-Cameron-versehentlich-Europa-opferte.html, (Stand: 24.06.2016, Abruf: 06.11.2020).
16 Vgl. Spiegel (Hrsg.), David Cameron kündigt wegen Brexit-Votum Rücktritt an, https://www.spie- gel.de/politik/ausland/david-cameron-kuendigt-wegen-brexit-ruecktritt-an-a-1099511.html, (Stand 24.06.2016, Abruf: 20.11.2020).
17 Vgl. BBC News (Hrsg.), 2016, o.S.
18 Vgl. Abs. 2 Art. 50 EUV
19 Vgl. 10 Downing Street London SW1a 2AA Prime Minister, Schriftliche Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50, Abruf über: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-relea- ses/2017/03/29/euco-50-statement-uk-notification/ London, 29.03.2017.
20 Vgl. Art. 50 Abs. 3 EUV
21 Vgl. European Union (Withdrawal) Act 2018, 2018 Chapter 16 Introductory Text i.d.F. vom 26. Juni 2018, Version: (Original As enected).
22 Vgl. European Union (Withdrawal) Act 2018, Section 7. Status of retained EU law (1) i.d.F. vom 26. Juni 2018, Version: (Original As enected).
23 Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.), Brexit-Verhandler einigen sich auf Austrittsabkommen: Rats präsident Tusk beruft Sondergipfel ein, https://ec.europa.eu/germany/news/2018115-brexit-verhand- ler-einigen-sich-ratspraesident-tusk-beruft-sondergipfel-ein de, (Stand: 15.11.2018, Abruf: 06.11.2020).
24 Vgl. BBC News (Hrsg.), Theresa May resigns over Brexit: What happened?, https://www.bbc.com/news/uk-politics-48379730, (Stand: 24.05.2019, Abruf: 06.11.2020).
25 Vgl. BBC News (Hrsg.), Election results 2019: Boris Johnson returns to power with big majority, https://www.bbc.com/news/election-2019-50765773, (Stand 13.12.2019, Abruf: 06.11.2020).
26 Vgl. Jack, Maddy Thimont, Institute for government (Hrsg.), Parliament's 'meaningful vote' on Brexit, https://www.instituteforgovernment.org.uk/explainers/parliament-meaningful-vote-brexit, (Stand 18.02.2020, Abruf: 06.11.2020).
27 Vgl. BBC News (Hrsg.), Brexit: EU withdrawal bill clears final parliamentary hurdle, https://www.bbc.com/news/uk-politics-51210602, (Stand: 22.01.2020, Abruf: 22.11.2020).
28 Vgl. Europäischer Rat, 2020, o.S.
29 Vgl. Tagesschau (Hrsg.), EU-Austritt ohne Abkommen - Harter Brexit - das wären die Folgen, https://www.tagesschau.de/ausland/hintergrund-harter-brexit- 101.html, (Stand: 13.03.2019, Abruf: 17.11.2020).
30 Vgl. Aurich, Bastian, Harter Brexit - Harte Folgen, in: GWR Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Heft 23, 2018, S. 443ff.
31 Vgl. Terhechte, Jörg Philipp, Strukturen und Probleme des Brexit Abkommens, in: NJW Heft 7, 2020, S. 425f.
32 Vgl. Handelsblatt (Hrsg.), EU-Notplan soll harten Brexit im Falle eines Ausstiegs ohne Abkommen verhindern, https://www.handelsblatt.com/politik/international/verhandlungspoker-eu-notplan-soll- harten-brexit-im-falle-eines-ausstiegs-ohne-abkommen-verhindern/26293108.html?ticket=ST- 6896498-Ozf2T4qBtLVOTSrlKGIQ-ap4, (Stand 21.10.2020, Abruf: 17.11.2020).
33 Vgl. Generalzolldirektion (Hrsg.), Brexit und Zoll, https://www.zoll.de/DE/Fachthe- men/Zoelle/Brexit/Brexit-Zoll/brexit-zoll node.html, (Stand: o.A., Abruf: 17.11.2020).
34 Vgl. Frotscher, Gerrit, Brexit in 100 Steuerfällen - (Überblick), https://www.haufe.de/finance/haufe- finance-office-premium/brexit-in-100-steuerfaellen-ueberblick-zusammenfassung i- desk PI20354 LI11145210.html, S.1, (Stand: 07.07.2020, Abruf: 22.11.2020).
35 Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.), Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich - Informationen zu den Ergebnissen früherer Verhandlungen: das Austrittsabkommen mit seinen Kapiteln über die Bürgerrechte und das Protokoll zu Irland/Nordirland., https://ec.eu- ropa.eu/info/european-union-and-united-kingdom-forging-new-partnership/eu-uk-withdrawal-agree- ment de, (Stand: o.A., Abruf: 05.11.2020).
36 Europäische Kommission (Hrsg.), o:A., o.S.
37 Vgl. Art. 126 Brexit-Austrittsabkommen
38 Vgl. Präambel, In der Erwägung 2, Brexit-Austrittsabkommen
39 Vgl. Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG) i.d.F. vom 27.03.2019, (BGBl .I S.402), zuletzt geändert am 21.12.2019.
40 Vgl. §1 BrexitÜG
41 Vgl. Niestedt, Marian, (Hard) Brexit - Teil I: Zölle und Außenhandel, in: IWRZ, Heft 3, 2019, S. 99.
42 Vgl. Artikel 132 Brexit-Austrittsabkommen
43 Vgl. Auswärtiges Amt (Hrsg.), Der Brexit ist da: Wo stehen wir? Wie geht es weiter?, 2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/Brexit/brexit-verhandlungen-wo-stehen- wir/2203744, (Stand: 09.10.2020, Abruf: 22.11.2020).
44 Vgl. Ditz, Xaver (Hrsg.), Schönfeld, Jens, Häck, Nils, Doppelbesteuerungsabkommen DBA Kommentar, 2. Auflage, Köln, 2019, S. 2.
45 Vgl. Bilsdorfer, Peter, Rechtsquellen im Steuerrecht-4.1 Europarecht, https://www.haufe.de/fi- nance/haufe-finance-office-premium/rechtsquellen-im-steuerrecht-zusammenfassung i- desk PI20354 LI5637076.html, (Stand: 28.11.2018, Abruf: 22.11.2020), S.3f.
46 Vgl. DBA-GB 2010
47 Vgl. Art. 15 Brexit-StBG
48 Vgl. Lehmann, Matthias; Schürger, Jonas, Brexit-Steuerbegleitgesetz und Brexit-Übergangsgesetz - Sicherheit trotz Unsicherheit, in: BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht, 2019, Heft 8, RN 370 - 372.
49 Vgl. Brexit-StBG
50 Vgl. Europäischer Rat (Hrsg.), 2020, o.S.
51 Vgl. Raplh, Sina, Schwierige Brexit-Verhandlungen - Die Angst vor dem No-Deal, https://www.ta- gesschau.de/ausland/brexit-marathon-101.html,(Stand:01.11.2020,Abruf: 22.11.2020).
52 Vgl. beck-aktuell, Vertragsverletzungsverfahren gegen Großbritannien wegen Binnenmarktgesetzes, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eu--kommission-startet-wegen-binnenmarktgesetz- vertragsverletzungsverfahren-gegen-grossbritannien, (Stand: 01.10.2020, Abruf: 22.11.2020).
53 Vgl. Wittkowsi, Ansas, Brexit-Steuerbegleitgesetz, in: BC Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling, Heft 3, 43 JG., 2019, S. 99.
54 Vgl. Frotscher, Marion, Hinzurechnungsbesteuerung - ABC IntStR, https://www.haufe.de/steu- ern/steuer-office-kanzlei-edition/hinzurechnungsbesteuerung-abc-intstr i- desk PI5592 HI3707594.html, (Stand: 18.07.2016, Abruf: 10.11.2020).
55 Vgl. Trennheuser, Julia, US-amerikanische Subpart F-legislation und deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, Wiesbaden, 2014, S. 47.
56 Vgl. Deubner-Steuern (Hrsg.), BREXIT Steuerrechtliche Auswirkungen im Überblick, https://www.deubner-steuern.de/themen/brexit/,o.J., S. 8.
57 Vgl. Trennheuser, J., 2014, S. 47.
58 Vgl. Vogt, Gabriele, § 8 AStG, in: Blümich, W., AStG, 153. Auflage, 2020, RN 1.
59 Vgl. Protzen, Peer, § 7 Steuerpflicht inländischer Gesellschafter, in: Kraft, Gerhard (Hrsg.), Außensteuergesetz, 2. Auflage, 2019, RN 6.
60 Vgl. § 8 Außensteuergesetz (AStG), i.d.F. vom 08.09.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert am 25.03.2019.
61 Vgl. Vogt, Gabriele, § 8 AStG, 2020, RN 2.
62 Vgl. Kelterborn, Lars, Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG vermeiden, http s ://www.lhp- rechtsanwaelte.de/themen/internationales-steuerrecht/hinzurechnungsbesteuerung-nach-dem-astg- vermeiden/, (Stand: 08.05.2019, Abruf: 23.11.2020).
63 Vgl. Jacobs, Otto, Internationale Unternehmensbesteuerung - Deutsche Investitionen im Ausland - Ausländische Investitionen im Inland, 8. Auflage, 2016, München, S. 438f.
64 Vgl. Kraft, Gerhard, AStG § 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften, 2. Auflage, 2019, S. 740.
65 Vgl. Frotscher, Marion, Zwischengesellschaft - ABC IntStR, http s ://www.haufe .de/steuern/steuer- office-kanzlei-edition/zwischengesellschaft-abc-intstr-2- inhalt idesk PI5592 HI3762447.html#: ~:text=Gesell- schaft%20k%C3%B6nnen%20nach%20%C2%A7%2014,von%20Inl%C3%A4ndern%20gehal- ten%20werden%20, (Stand: 18.07.2016, Abruf: 24.11.2020).
66 Vgl. Bergmans, Bernhard (Hrsg.), Boer, André, Körperschaftsteuerliche Folgen des Brexit für deutsche Unternehmen, in: ReWir Recklinghäuser Beiträge zu Recht und Wirtschaft, Heft Nr. 39, 2017, S. 14.
67 Vgl. GOV.UK (Hrsg.), Policy Paper, https://www.gov.uk/government/publications/changes-to-cor- poration-tax-rates-from- 1-april-2020/corporation-tax-main-rate-at- 19-in-2020-and-charge-and-main- rate-for-2021, (Stand: 11.03.2020, Abruf: 05.12.2020).
68 Vgl. Government UK (Hrsg.), Guidance - Rates and allowances for Corporation Tax - Rates for Corporation Tax years starting 1 April, https://www.gov.uk/government/publications/rates-and-allow- ances-corporation-tax/rates-and-allowances-corporation-tax#:~:text=A%20further%20reduc- tion%20to%2017,2021%20would%20remain%20at%2019%25, (Stand: 01.04.2020, Abruf: 24.11.2020).
69 Vgl. Herbst, C., Gebhardt, R., 2016, RN 1708.
70 Vgl. Bergmas, B., (Hrsg.), Boer, A., 2017, S. 30.
71 750.000€ x 19% = 142.500€ (Körperschaftsteuerbelastung im VK)
72 750.000€ - 142.500€ = 607.500€. 6075000€ x 60% = 364.500€
73 364.500€ x 15,825 % = 57.682€
74 364.500€ x 3,5 % x 420 % = 53.581€
75 Vgl. Bergmans, B. (Hrsg.), Boer, A., 2017, S. 31ff.
76 Vgl. Deubner-Steuern (Hrsg.), o.J., S. 8.
77 Vgl. Die Deutsche Kreditwirtschaft, Stellungnahme - Referentenentwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, Abruf über: https://die-dk.de/themen/stellungnahmen/stellungnahme-zum- brexit-steuerbegleitgesetz/, Berlin, 2018.
78 Vgl. Jacobs, O., 2016, S. 479.
79 Vgl. Bergmans, B. (Hrsg.), Boer, A., 2017, S. 3f.
80 Vgl. Bergmans, B. (Hrsg.), Boer, A., 2017, S. 20f.
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