Die Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit, die Anfang des 20. Jahrhunderts zur Zeit des Reichsgerichts für § 260 StGB entwickelt wurde, findet heute, also etwa ein ganzes Jahrhundert später, immer noch nahezu unverändert Anwendung. Ist der Begriff so eindeutig und unmissverständlich, dass er keinerlei Rechtsfragen aufwirft oder wurde sich bislang einfach noch nicht ausreichend damit befasst? Ist eine nähere Auseinandersetzung und damit einhergehend eventuell eine Änderung der Definition nicht längst überfällig? Immerhin sind die Rechtsfolgen, die der Täter bei gewerbsmäßiger Begehung einer Tat tragen muss, nicht unbeträchtlich. Regelmäßig kommt es zu einer Verdoppelung der Strafrahmenobergrenze. Doch genaue Voraussetzungen, wie man sie bei einem Merkmal, das zu derartigen Straferhöhungen führen kann, erwarten könnte, liegen bei der Gewerbsmäßigkeit augenscheinlich nicht vor. Sie erscheinen zum einen unpräzise und vor allem schwer nachweisbar. Denn es handelt sich um ein subjektiv geprägtes Merkmal: Die Absicht des Täters ist auf den ersten Blick das einzig entscheidende Kriterium. Doch kann das dem Willen des Gesetzgebers entsprechen? Ist es möglich, dass bereits gewerbsmäßig handelt, wer die wiederholte Tatbegehung lediglich beabsichtigt? Und damit einhergehend stellt sich vor allem die Frage: Ist das rechtssicher und rechtskonform? Sollten nicht zusätzlich, wie üblich und gerade in Anbetracht der deutlichen Straferhöhung, objektive Voraussetzungen erforderlich sein?
Um diese Fragen zu klären, wird zunächst die Verortung des Begriffs im Gesetz geklärt (2), danach die historische Entwicklung der Definition dargestellt (3), um dann auf den Status quo der Definition und die einzelnen Voraussetzungen genauer einzugehen und sie auf etwaige Probleme zu untersuchen (4). Danach erfolgt meine Stellungnahme (5) und zum Abschluss werden alle Ergebnisse zusammengefasst und es wird ein kurzer Ausblick gegeben (6).
Inhaltsverzeichnis
- Problematik
- Verortung der Gewerbsmäßigkeit im Gesetz
- Historische Entwicklung
- Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit
- Absicht
- Wiederholte Deliktsbegehung
- Einnahmequelle
- Stellungnahme
- Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob jemand bereits gewerbsmäßig handelt, der lediglich die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt, aber noch nicht zur Ausführung gelangt ist. Ziel ist es, die rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts im Kontext des Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrechts zu beleuchten und die Kriterien der Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht zu analysieren.
- Definition und Abgrenzung der Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht
- Die Rolle der Absicht bei der Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit
- Die Bedeutung der wiederholten Deliktsbegehung
- Die Einnahmequelle als wesentliches Kriterium
- Aktuelle Rechtsprechung und Literatur zum Thema
Zusammenfassung der Kapitel
- Kapitel 1: Problematik: Dieses Kapitel skizziert die Rechtsfrage, die im Mittelpunkt der Arbeit steht, und stellt die Problematik dar, die mit der Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit bei bloßer Vorsatz- bzw. Absichtslage verbunden ist.
- Kapitel 2: Verortung der Gewerbsmäßigkeit im Gesetz: In diesem Kapitel wird die rechtliche Grundlage der Gewerbsmäßigkeit im Strafgesetzbuch (StGB) untersucht. Es wird die Bedeutung der Gewerbsmäßigkeit im Kontext der Strafbarkeit von Straftaten erläutert, insbesondere im Bereich des Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrechts.
- Kapitel 3: Historische Entwicklung: Die historische Entwicklung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht wird hier beleuchtet. Es werden wichtige Entscheidungen und gesetzliche Änderungen aufgezeigt, die die heutige Rechtslage prägen.
- Kapitel 4: Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit: In diesem Kapitel werden die einzelnen Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht detailliert analysiert. Es wird die Bedeutung der Absicht, der wiederholten Tatbegehung und der Einnahmequelle für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit untersucht.
Schlüsselwörter
Die Arbeit behandelt zentrale Themen des Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrechts, insbesondere die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit. Es werden wichtige Begriffe wie Absicht, wiederholte Deliktsbegehung, Einnahmequelle und die rechtliche Einordnung dieser Tatbestandsmerkmale im Kontext des StGB analysiert. Der Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob und unter welchen Bedingungen bereits eine bloße Vorsatz- bzw. Absichtslage zur Gewerbsmäßigkeit führen kann.
- Quote paper
- Anonym (Author), 2020, Gewerbsmäßigkeit und Beabsichtigung im Recht. Handelt bereits gewerbsmäßig, wer die wiederholte Tatbegehung lediglich beabsichtigt?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/998610