Trennungs- u. Abstraktionsprinzip
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bestand des Verfügungsgeschäftes ist unabhängig vom Bestand des Verpflichtungsgeschäftes (Abstraktionsprinzip)
aber Korrektur durch § 812 I (Bereicherungsrecht: ungerechtfertigte Bereicherung)
Vertragsschluß/ Willenserklärungen
Anspruchsprüfung (vertragliche Ansprüche)
1. Anspruch entstanden?
a) Vertrag zustandegekommen?
- wirksame Willenserklärung
- Zugang (in Machtbereich des Empfängers gelangt)
- Abgabe (willentliches In-Verkehr-Bringen)
- kein Widerruf
b) keine Nichtigkeitsgründe
?? Nichtigkeit
z.B. § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
§ 104 ff Geschäftsunfähigkeit
§ 106 ff Minderjährigkeit
§ 117 Scheingeschäft
§ 134 Verbotsgeschäft
§ 138 Sittenwidrigkeit
- Anfechtung => Nichtigkeit "ex tunc"
§§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums, 123 Anfechtung
2. Anspruch nicht untergegangen?
?? Erfüllung
?? Unmöglichkeit
?? Aufrechnung
3. Anspruch durchsetzbar?
?? § 222 Verjährung
Wirksamkeit von Willenserklärungen
Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
§ 147 I Annahme muss sofort erfolgen, sofern Antrag einem Anwesenden gegenüber oder per Fernsprecher erfolgt ist
§ 147 II Annahme gegenüber Abwesendem in dem Zeitraum, indem normalerweise mit Antwort zu rechnen ist (Brief: ca. 7 Tage, Fax früher) invitatio ad offerendum: Auslage im Schaufenster ist kein Angebot, sondern stellt Einladung dar, ein Angebot zu machen
Wirksamkeit einer empfangesbedürftigen Willenserklärung §130 (Willenserklärung gegenüber Abwesenden)
1) Abgabe = willentliches in Verkehr bringen (nicht z.B. durch Putzfrau)
2) Zugang = in den Machtbereich des Empfängers, so dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann (z.B. abends um 23.59 in den Briefkasten = zählt als am nächsten Tag zugegangen)
Widerruf muss gleichzeitig mit der Willenserklärung zugehen oder vorher § 130 I S. 2
Zugang des Widerrugs analog zum Zugang der Willenserklärung =>
Kenntisnahme unter normalen Umständen (z.B. Hamburger Fischmarkt = Händler wird früher am morgen Kenntnis nehmen, Widerruf muss also früher geschickt werden)
- Annahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen
- Schweigen ist keine Annahme
Ausnahme: Hotelier (Annahmeerklärung wird nach der Verkehrssitte nicht erwartet, § 151 S. 1)
fristgerechter Zugang? => rechtzeitig erfolgte WE, z.B. Kündigung?
a) Fristüberschreitung wegen verspäteter Zustellung durch Post: Postlaufrisiko des Absenders (Kündigung unwirksam)
b) pünktlicher Eingang, aber verspätete Kenntnisnahme durch Krankenhausaufenthalt: normale Umstände zu sehen (fristgerechter Zugang, Kündigung wirksam)
c) wie b, verursacht durch Urlaub, der dem Absender aber bekannt war: Kündigung zunächst wirksam, aber wenn Kündigung von Arbeitsvertrag => Kündigungsschutzgesetz: Wiedereinsetzung
d) Annahmeverweigerung wegen mangelnder Frankierung: berechtigte Annahmeverweigerung (kein Zugang, Kündigung unwirksam)
e) grundlose Annahmeverweigerung: Fiktion des Zugangs (Kündigung wirksam)
f) Zugang wird vom Empfänger bestritten: Beweislast beim Absender (Kündigung unwirksam)
g) wie f, Fax mit OK-Vermerk: Fax nicht ausreichend (Kündigung unwirksam)
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.