Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Mitgliedschaft in der GRV
2.1 Versicherungspflichtige Personen
2.2 Versicherungsfreiheit
2.2.1 Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
2.2.2 Versicherungsfreiheit auf Antrag
2.3 Freiwillige Versicherung
3. Die Finanzierung der GRV
4. Die Leistungen der GRV
4.1 Zahlung von Altersrenten
4.2 Zahlung von Invalidenrenten
4.3 Zahlung von Hinterbliebenenrenten
4.3.1 Witwen- und Witwerrente
4.3.2 Waisenrente
4.3.3 Erziehungsrente
4.4 Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen
5. Die Rentenberechnung
5.1 Die Systematik der Rentenberechnung
5.2 Die rentenrechtlichen Zeiten
5.2.1 Beitragszeiten
5.2.2 Beitragsfreie Zeiten
5.2.3 Berücksichtigungszeiten
5.3 Inhaltsverzeichnis I
Die Anwendung der Rentenformel
5.3.1 Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
5.3.2 Der Rentenartfaktor
5.3.3 Der aktuelle Rentenwert
6. Schlußbetrachtung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Das System der GRV in der BRD steht derzeit (1999) im Zentrum der bundespolitischen Diskussionen. Insbesondere geplante Änderungen hinsichtlich der Art der Rentenanpassung bestimmten die vergangenen Wahlkämpfe. Um Auswirkungen solcher Änderungen abschätzen zu können ist das Verständnis des gesamten Systems der GRV Voraussetzung. Die staatliche RV wurde erstmals 1889 durch den damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck eingeführt,1 nachdem bereits Kaiser Wilhelm I. 1881 mit der sog. ,,Kaiserlichen Botschaft" der Bevölkerung ein Recht auf soziale Sicherung zugestand.2 Eine erste große Reform erfolgte im Jahre 1957, als die GRV auf das noch heute angewandte Umlageverfahren umgestellt wurde.3 Die beiden RRG 1992 und 1999 hatten jeweils die Abbremsung des starken Wachstums der Rentenausgaben zum Ziel.4 Mit dem RRG 1992 ging man von der bruttolohnbezogenen zur nettolohnorientierten Rente über. Kern des RRG 1999 war es, den Anstieg der Beitragssätze langfristig abzubremsen durch Einführung eines Demographiefaktors in die Rentenformel.5 Die letzte größere Änderung in der GRV wurde im Dezember 1998 von der rot-grünen Bundesregierung durch das ,,Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vorgenommen, durch welches Beschlüsse der Regierung Kohl zurückgenommen wurden.6
In der vorliegenden Arbeit wird zunächst auf den Kreis der Versicherten in der GRV näher eingegangen. Im daran anschließenden Abschnitt wird die Finanzierung der RV dargestellt, die auch unter dem Namen ,,Generationenvertrag" bekannt ist. Im Anschluß werden die wichtigsten Leistungen der GRV in Deutschland beschrieben. Dabei sind u.a. die unterschiedlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsarten zu klären. Den größten Teil der Arbeit nimmt der Abschnitt über die Rentenberechnung ein. Dabei sind neben der Berechnungssystematik die Regelungen über die rentenrechtlichen Zeiten relevant. Die endgültige Monatsrente für den Versicherten wird mit Hilfe einer Rentenformel ermittelt, die am Ende der Arbeit erläutert wird.
Diese Arbeit stützt sich auf die gesetzlichen Normen des sechsten Sozialgesetzbuches.7
2. Die Mitgliedschaft in der GRV
2.1 Versicherungspflichtige Personen
Die GRV ist als Zwangsversicherung angelegt, so daß sich die Versicherungspflicht überwiegend aus dem Gesetz heraus ergibt.8 Personengruppen, welche ein eigenes Versorgungssystem haben, wie z.B. Beamte, werden nicht in die GRV einbezogen.9 Versicherungspflicht besteht - bis auf wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen - für alle Arbeiter und Angestellten, auch für Auszubildende sowie Wehr- und Zivildienstleistende.10 Die Höhe des Entgelts spielt dabei keine Rolle. Für Angestellte und Arbeiter liegt die Beitragsbemessungsgrenze11 1999 bei monatlich 8.500 DM in West- bzw. 7.200 DM in Ostdeutschland.12
Als selbst ä ndig Erwerbst ä tige sind nur bestimmte Personengruppen pflichtversichert. Hierzu zählen u.a. Handwerker, Lehrer, Erzieher, Künstler, Publizisten und Musiker.13
Seit dem 1.1.1999 unterliegen zudem arbeitnehmer ä hnliche Selbst ä ndige der Versicherungspflicht. Nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind dies ,,Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind."
Ebenso sind Bezieher von Entgeltersatzleistungen in die GRV einbezogen. Während des Bezugs solcher Leistungen - wie z.B. Kranken-, Verletzten-, Arbeitslosen-, Übergangs-, Unterhalts- oder Versorgungsgeld - sind die jeweiligen Personen versicherungspflichtig.14
In der GRV werden auch Kindererziehungszeiten anerkannt. Hierbei wird die Erziehungsperson eines nach (vor) dem 1.1.1992 geborenen Kindes für die ersten 36 (12) Kalendermonate ohne Beitragszahlung pflichtversichert. Die Zahlung der Beiträge erfolgt durch den Bund.15
Ebenfalls ohne eigene Beitragsleistung pflichtversichert sind seit 1.4.1995 nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Als Voraussetzung müssen sie wenigstens 14 Stunden pro Woche einen anerkannten Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen.16
Die Landwirte sind nicht in der GRV pflichtversichert, sondern in der Alterssicherung für Landwirte.
Tabelle 1: Organisation der versicherungspflichtigen Personen in der GRV
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Vgl. Bohnet, A. (1999), S. 297 i.V.m. § 125 SGB VI.
2.2 Versicherungsfreiheit
2.2.1 Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
Von der GRV befreit sind dauerhafte geringf ü gige Besch ä ftigungen, soweit sie regelmäßig ausgeübt werden, weniger als 15 Stunden pro Woche betragen und im Monat eine Entlohnung von 630 DM nicht übersteigen. Der Arbeitgeber zahlt vom Arbeitslohn einen Pauschalbeitrag von 12% in die RV ein. Versicherungsfrei sind zudem kurzfristige geringf ü gige Besch ä ftigungen, ,,wenn sie innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage vertraglich oder ihrer Eigenart nach begrenzt sind." Mehrere dauerhafte bzw. kurzfristige geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Übersteigt deren Summe die gesetzlichen Grenzen, so tritt in diesem Falle die Versicherungs pflicht ein.17
Ferner sind Personen, die über eine eigene Altersversorgung verfügen kraft Gesetzes versicherungsfrei. Hierzu zählen Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und vergleichbare Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände.18
Studenten sind nach § 5 Abs. 3 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit, sofern sie ,,ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder ein Praktikum ... gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt, ableisten."
2.2.2 Versicherungsfreiheit auf Antrag
Von der Versicherungspflicht können sich solche Personen auf Antrag befreien, die zwar dem Grunde nach zu den Pflichtversicherten gehören, aber bestimmte im Gesetz genannte Bedingungen erfüllen.19
Beispielsweise kann ein selbständiger Handwerker, soweit er 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt hat, sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen.
2.3 Freiwillige Versicherung
Alle Personen, die in der BRD ihren Wohnsitz haben, sowie deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben können sich freiwillig versichern.20
Dauerhaft geringfügig Beschäftigte werden versicherungspflichtig, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. In solch einem Fall ist von diesen Beschäftigten der Arbeitgeberbeitrag (12%) um 7,5% auf den vollen Beitrag (seit 1.4.1999: 19,5%) aufzustocken, damit alle Leistungsansprüche in der RV erworben werden können.21
Selbständige, die nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, können die Aufnahme innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragen.22 Sie erhalten daraufhin die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Pflichtversicherten.
3. Die Finanzierung der GRV
Die Finanzierung der GRV erfolgt durch Anwendung des Umlageverfahrens. Das bedeutet, daß die Ausgaben durch die Einnahmen und ggf. durch Rückgriff auf die Schwankungsreserve gedeckt werden.23
Als Einnahmen ,,fließen der RV Finanzmittel zu, die überwiegend durch die privaten Haushalte und die Unternehmen in Form von Sozialbeiträgen sowie durch den Bund in Form von Zuweisungen aufgebracht werden."24
Die Bundeszuschüsse werden überwiegend für die versicherungsfremden Leistungen verwendet.25 Als versicherungsfremd gelten Leistungen, bei denen die Beitragsäquivalenz nicht erfüllt ist. Somit zählen z.B. die Ersatzzeiten (vgl. Abschn. 5.2.2), Anrechnungszeiten (vgl. Abschn. 5.2.2.), die Rente nach Mindesteinkommen (vgl. Abschn. 5.3.1) oder auch die Fremdrenten (Renten für anerkannte Verbliebene und Spätaussiedler).26
Im Zuge des RRG 1999 wurde der Bundeszuschuß ab 1998 erhöht, da ansonsten der Beitragssatz auf über 21% gestiegen wäre.27
Beiträge werden in Relation von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, welche die Beitragsbemessungsgrenze jedoch nicht übersteigen darf. Der Beitragssatz darf nur geändert werden, wenn die Schwankungsreserve - sie ist auf eine Monatsausgabe festgesetzt - am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschritten wird.28 Der Beitragssatz wurde zum 1. April 1999 durch das Aufkommen der Ökosteuer um 0,8 Prozentpunkte auf 19,5% gesenkt.29
Nach § 161 SGB VI gelten als Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige die beitragspflichtigen Einnahmen, sowie bei freiwillig Versicherten jeder Betrag zwischen derzeit 630 DM und der Beitragsbemessungsgrenze.
Tabelle 2: Regelungen über die zu leistenden Beiträge (Auswahl)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: §§ 161 - 172 SGB VI.
4. Die Leistungen der GRV
4.1 Zahlung von Altersrente
Einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente erlangt der Versicherte, wenn er die für ihn geltenden, gesetzlich erforderlichen Bedingungen erfüllt.
Mit dem RRG 1992 und dem RRG 1999 wurde für bestimmte Personengruppen eine Anhebung der Altersgrenzen beschlossen, deren Ziel es ist, die Situation der Rentenfinanzierung zu verbessern. Der Grund für die zahlenmäßige Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Rentenbeziehern und Beitragszahlern ist durch die negative Entwicklung der Altersstruktur der Bevölkerung in der BRD bestimmt.30
Tabelle 3: Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: BMA (1999a) i.V.m. § 33 Abs. 2 und §§ 35 - 41 SGB VI.
Derzeit besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine vorgezogene Altersrente zu beziehen.31 Versicherungspflichtige können hierdurch bereits drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze eine Altersrente erhalten. Im Gegenzug müssen sie Rentenminderungen akzeptieren, welche 0,3% der Rente pro Monat vorgezogener Rente entsprechen. Dies wird mit der damit verbundenen kürzeren Erbringung der Beitragszahlungen und der längeren Rentenlaufzeit begründet. Es besteht jedoch die Möglichkeit die Rentenminderung durch zusätzliche Beitragszahlungen auszugleichen bzw. abzuschwächen32, dies soll jedoch in dieser Arbeit nicht näher untersucht werden. Im RRG 1999 wurde festgelegt, daß vom Jahr 2012 an nur noch solche Personen eine vorzeitige Altersrente beziehen können, die 35 Jahre rentenrechtlich relevante Zeiten nachweisen können und das 62. Lebensjahr vollendet haben.33
Seit dem 1.1.1992 besteht erstmals die Möglichkeit die Altersrente als Teilrente zu beziehen. Durch eine entsprechende Einschränkung der Erwerbstätigkeit kann der Versicherte in den Ruhestand hineingleiten. Die Teilrente kann ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente betragen. Hier hat die versicherte Person in Wahlrecht. Bei dieser Entscheidung sind aber noch die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, welche nicht überschritten werden dürfen. Ein zweimaliges Überschreiten der Grenze bis zum Doppelten des Monatsbetrages ist jedoch innerhalb eines Jahres erlaubt (z.B. durch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).34
Tabelle 4: Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten (Stand: Juli 1999)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: BMA (1999a), S. 125.
4.2 Zahlung von Invalidenrenten
Eine Rente aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit (Invalidenrente) wird gezahlt, wenn der Versicherte eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbsfähig ist.35
Tabelle 5: Übersicht zu den Regelungen von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: BMA (1999a) i.V.m. §§ 43 - 45 SGB VI.
Die beiden wichtigsten Rentenarten sind die Berufsunf ä higkeitsrente sowie die Erwerbsunf ä higkeitsrente. Daneben gibt es noch die Erwerbsunf ä higkeitsrente f ü r Behinderte und die Rente f ü r Bergleute. Um einen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente zu erhalten, sind wieder gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Renten werden nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet.36 Nach dieser Zeit erhält der Versicherte seine Regelaltersrente.
Als Dauerrenten werden die Invalidenrenten nur gezahlt, wenn nicht zu erwarten ist, ,,daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit (nicht, d.A.) behoben werden kann. In allen anderen Fällen werden die Renten als zeitlich befristete Renten geleistet."37
4.3 Zahlung von Hinterbliebenenrenten
4.3.1 Witwen- und Witwerrente
Hinterbliebenenrenten werden an Witwen und Witwer in Höhe von 25% der Erwerbsunfähigkeitsrente des verstorbenen Ehepartners gezahlt, sofern dieser die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und sie nicht wieder geheiratet haben (sog. kleine WWR). Eine gro ß e WWR wird gezahlt, wenn die Bedingungen der kleinen WWR erfüllt sind und zudem der Rentenempfänger ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten erzieht, das 45. Lebensjahr vollendet hat oder berufs- oder erwerbsunfähig ist. In diesem Fall beträgt die Hinterbliebenenrente 60% der Erwerbsunfähigkeitsrente des versicherten Ehepartners.38
Überlebende Ehegatten erhalten, wenn sie erneut geheiratet haben, erst dann wieder die WWR, ,,wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist."39
Die WWR wird jedoch gekürzt, ,,wenn die eigenen anrechenbaren Einkünfte einen Freibetrag pro Monat von 3,3% der Allgemeinen Bemessungsgrundlage ... übersteigen; der übersteigende Betrag wird (wie bei der Waisenrente und Erziehungsrente, d.A.) zu 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet."40 Seit 1. Juli 1999 beträgt der Freibetrag 1.274,86 DM (West) bzw. 1.109,06 DM (Ost). Für jedes waisenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag zudem um 270,42 DM (West) bzw. 235,26 DM (Ost).41
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Beispiel zur Berechnung einer Witwen- oder Waisenrente
Beide Ehegatten beziehen in den alten Bundesländern eine Altersrente, der Mann in Höhe von 2.000 DM, die Frau in Höhe von 1.500 DM. Der Mann verstirbt, waisenberechtigte Kinder sind nicht vorhanden.
- Die Witwe erhält weiterhin ihre Altersrente von 1.500 DM.
- Hinzu kommt eine Witwenrente in Höhe von 60% der Altersrente des verstorbenen Mannes = 1.200 DM. Hierauf ist allerdings die Einkommensanrechnung anzuwenden.
- Das eigene anrechenbare Einkommen der Witwe übersteigt den Freibetrag von 1.274,86 DM um 225,14 DM. Davon werden 40% = 90,06 DM auf die Witwenrente angerechnet.
- Der Witwe verbleiben somit neben der eigenen Altersrente von 1.500 DM noch 1.109,94 DM Witwenrente.
Quelle: BMA (1999a), S. 131 f.
4.3.2 Waisenrente
Waisenrenten, ob als Halb- oder Vollwaisenrente, erhalten Kinder42 deren verstorbenes Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.43
Eine Halbwaisenrente beträgt 10% und eine Vollwaisenrente 20% der Erwerbsunfähigkeitsrente, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zugestanden hätte.44 Der Freibetrag für Waisen liegt derzeit bei 849,60 DM (West) und 739,38 DM (Ost). Ein Anspruch besteht nach § 48 Abs. 4 SGB VI bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder sogar bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. In diesem Fall muß sich die Waise jedoch entweder in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten oder aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten.
4.3.3 Erziehungsrente
Einen Anspruch auf Erziehungsrente besitzen Versicherte, deren geschiedener Ehepartner verstorben ist. Voraussetzung dafür ist, daß die Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden wurde, die Versicherten nicht wieder geheiratet haben, ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehepartners erziehen und bis zu deren Tod die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.45
Die Rente der versicherten Person wird wie eine Erwerbsunfähigkeitsrente berechnet.46 Die Freibetragsregelung für die Erziehungsrente ist identisch mit der Regelung für die Waisenrente.
4.4 Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen
Rehabilitationsmaßnahmen werden von der RV finanziert, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gefährdet ist. Die Maßnahmen dürfen jedoch nur durchgeführt werden, wenn sie zu einer Besserung und Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit beitragen. Es ist jedoch grundsätzlich - vor Zahlung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente - zu prüfen, ob durch die Rehamaßnahmen eine beantragte Rente vermeidbar wäre.47
Der Anspruch auf Rehaleistungen ist entweder an eine Wartezeit von 15 Jahren geknüpft oder an den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.48
In der GRV unterscheidet man medizinische und berufsfördernde Rehamaßnahmen. Zu den medizinischen Leistungen zählen die ärztliche und therapeutische Betreuung in Kur- und Spezialeinrichtungen. Währenddessen gehören Hilfen zur Erhaltung bzw. Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitungen, sowie berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung zu den berufsf ö rdernden Rehaleistungen.49
5. Die Rentenberechnung
5.1 Die Systematik der Rentenberechnung
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Arbeitseinkommen, das während des Versicherungslebens durch Beiträge versichert wurde. Bei der Rentenberechnung wird zunächst für jedes Kalenderjahr das durch Beiträge versicherte Entgelt in Entgeltpunkte (EP) umgerechnet. Desweiteren sind die rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen und die Rentenformel anzuwenden, welche durch das RRG 1992 geändert wurde. Die Monatsrente errechnet sich seit dieser Zeit durch Multiplikation dreier Faktoren: Persönliche EP, Rentenartfaktor, Aktueller Rentenwert.50
Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, so kommt dies durch einen niedrigeren Zugangsfaktor zum Ausdruck.
5.2 Die rentenrechtlichen Zeiten
5.2.1 Beitragszeiten
Als Beitragszeiten gelten in der GRV jene Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Die Höhe einer Rente ist am stärksten durch die Beiträge aus Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen bestimmt. Gleichfalls zählen Kindererziehungszeiten und Berufsausbildungszeiten sowie seit 1.4.1995 auch Pflegezeiten zu den Beitragszeiten.51
5.2.2 Beitragsfreie Zeiten
Beitragsfreie Zeiten werden rentenrechtlich anerkannt, indem ihnen bei der abschließenden Rentenberechnung EP zugeordnet werden.52
Nach § 54 Abs. 4 SGB VI zählen zu den beitragsfreien Zeiten ,,... Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind ...". Als Anrechnungszeiten gelten Zeiten der Krankheit, in denen der Versicherte arbeitsunfähig war oder Leistungen der Rehabilitation erhalten hat. Zudem gehören noch die Zeiten der Schwangerschaft, der Arbeitslosigkeit und des Schulbesuches (max. drei Jahre nach Vollendung des 17. Lebensjahres) dazu.53
Die Zurechnungszeit ist bedeutsam für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes. Es ist die Zeit, die einem Versicherten hinzugerechnet wird, wenn er bis dahin das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.54
Zeiträume, in denen der Versicherte aus kriegsbedingten Gründen keine Beiträge entrichten konnte, werden als Ersatzzeiten anerkannt.55
5.2.3 Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten, bezeichnet als Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, wirken sich nur hinsichtlich bestimmter Regelungen günstig aus. Bei der Gesamtleistungsbewertung werden diese Zeiten so behandelt, als ob während dieser Zeiten für 75% des Durchschnittsentgelts Beiträge gezahlt worden wären (siehe Abschn. 5.3.1 und Tab. 6).
Berücksichtigungszeiten werden auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet. Dies ist relevant für den Bezug von Altersrenten für langjährig Versicherte, Schwerbehinderte, sowie Berufs- und Erwerbsunfähige. Beispielsweise können Berücksichtigungszeiten sich bzgl. der Erfüllung von Bedingungen der sog. ,,Rente nach Mindesteinkommen" (vgl. Abschn. 5.3.1) positiv auswirken
Tabelle 6: Ermittlung der Entgeltpunkte aus den rentenrechtlichen Zeiten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: BMA (1999a), Kapitel 8 und 9.
5.3 Die Anwendung der Rentenformel
5.3.1 Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
Die persönlichen EP erhält man, indem die Summe aller EP für rentenrechtliche Zeiten mit dem Zugangsfaktor multipliziert wird. Für vollwertige Beitragszeiten werden die EP ermittelt ,,durch Division des der Beitragsentrichtung zugrundeliegenden Betrages des Arbeitseinkommens (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten".56
Hat eine Person 1997 z.B. 73.000,20 DM verdient, so kommt sie bei einem DEV von 52.143 DM im Jahre 1997 auf 1,4 EP (73.000,20 : 52.143).
Bei der EP-Berechnung für beitragsfreie Zeiten spielt die Gesamtleistungsbewertung eine Rolle. Hierbei wird den beitragsfreien Zeiten der Durchschnittswert an EP zugewiesen. Dieser Wert entsteht durch Division aller EP durch die Zeit der Beitragszahlungen inklusive der Lücken, in denen keine Beiträge geleistet wurden. Lücken finden somit ihre Berücksichtigung, indem für diese Zeit ein Verdienst von Null DM angesetzt wird.57 Über die Ermittlung der EP aus den rentenrechtlichen Zeiten informiert Tab. 6. Der Zugangsfaktor soll den vorzeitigen bzw. aufgeschobenen Bezug einer Altersrente berücksichtigen. Dieser Faktor hat bei Altersrenten, die ab dem Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen, sowie bei den sonstigen Renten den Wert 1,0. Für jeden Kalendermonat, für den eine Altersrente früher in Anspruch genommen wird, reduziert sich der Zugangsfaktor um 0,003. Wird andererseits die Rente erst Monate nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen, so führt dies zu einer Anhebung des Zugangsfaktors pro aufgeschobenem Monat um 0,005.58
Die GRV kennt bei der Rentenberechnung auch die sog. ,,Rente nach Mindesteinkommen". Liegt der Durchschnitt der Pflichtbeiträge (Summe aller EP geteilt durch die Beitragszeiten) unter 0,0625 EP pro Monat, so erfolgt eine Anhebung dieser Pflichtbeiträge um das 1,5 fache. Die Anhebung kann dabei max. bis zu einer Höchstgrenze von monatlich 0,0625 EP (dies entspricht 75% des Durchschnittseinkommens) vollzogen werden. Diese Regelungen gelten jedoch nur für Beitragszeiten vor 1992 und unter der Prämisse, daß 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen.59
5.3.2 Der Rentenartfaktor
Durch den Rentenartfaktor (RAF) soll das jeweilige Sicherungsziel einer Rentenart erreicht werden. Die Höhe der Rentenartfaktoren ist in § 67 SGB VI geregelt.
Tabelle 7: Rentenartfaktoren in der GRV
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: § 67 SGB VI.
5.3.3 Der aktuelle Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert (aR) entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener für ein Jahr Beitragszahlungen erhalten würde. Dieser Wert beträgt derzeit 48,29 DM (West) bzw. 42,01 DM (Ost) und ist die dynamische Komponente in der Rentenformel. Durch ihn sollen die Renten an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt werden.60 Immer zum 1.Juli eines Jahres erfolgt eine Veränderung des aktuellen Rentenwertes, indem eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne in der BRD vorgenommen wird.61
Die Jahresrente R wird für das Jahr t mit folgender Rentenformel berechnet:
Rt = 12 * PEPb * RAF * aRt
wobei b der Zahl der Beitragsjahre des Versicherten entspricht.62
6. Schlußbetrachtung und Ausblick
Die GRV in der BRD ist eine Zwangsversicherung, bei welcher der Kreis der Versicherten überwiegend gesetzlich vorherbestimmt ist. Für gewisse Berufe sieht das sechste SGB zudem eine Versicherungsfreiheit vor, wie z.B. für die sog. ,,630 DM Beschäftigungen" oder für Personen, die über eine eigene Altersversorgung verfügen.
Die sozialen Aspekte der GRV kommen dadurch zum Ausdruck, daß nicht nur Altersrenten gezahlt werden, sondern auch Renten wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit sowie Hinterbliebenenrenten zu den Hauptsäulen des Leistungsumfangs gehören.
Um die finanzielle Situation der RV zu verbessern wurden durch die beiden letzten RRG die Altersgrenzen für die Zahlung von Altersrenten angehoben. Zwar können Versicherte auch eine vorgezogene Altersrente beziehen, was aber nur gegen einen bestimmten Abschlag - ausgedrückt durch einen niedrigeren Zugangsfaktor - möglich ist. Die GRV wendet zu ihrer Finanzierung das Umlageverfahren an. Derzeit beträgt der Beitragssatz 19,5%, jedoch könnte durch das Korrekturgesetz und durch das Sparpaket der Beitragssatz bis zum Jahr 2002 nach Angaben des VDR auf 18,8% gesenkt werden.63
Der Bundestag hat im November 1999 beschlossen, daß der aktuelle Rentenwert ab dem Jahr 2000 an für zwei Jahre in Relation zur Preissteigerungsrate - statt wie bisher nettolohnorientiert - wachsen wird.64 Ebenso hat die Regierung Schröder Beschlüsse der Regierung Kohl zur Absenkung des Rentenniveaus und der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum Jahr 2000 ausgesetzt. Während dieser Zeit will die rot- grüne Koalition ein umfassendes Konzept zur Reform der GRV vorlegen.
Ein möglicher Reformpunkt könnte hierbei die Angleichung der Renten in Ost und West sein. Bislang differieren die Rentenhöhen in Gesamtdeutschland, denn die Bezieher von Renten in Westdeutschland erhalten höhere Renten als Empfänger in den neuen Bundesländern. Eine Konvergenz wäre durch eine Angleichung der aktuellen Rentenwerte Ost an die Werte im Westen zu erreichen.
Literaturverzeichnis
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Frerich, J. (1996): Sozialpolitik, 3. Auflage, München/Wien, 1996.
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Petersen, H.-G. (1989): Sozialökonomik, Stuttgart/Berlin/Köln, 1989.
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[...]
1 Einführung der staatlichen RV durch das ,,Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung" vom 22.Juli 1889 mit Wirkung vom 1.1.1891.
2 Vgl. VDR (1997), S. 75.
3 Vgl. Blankart, Ch. (1998), S. 369.
4 Vgl. Lampert, H. (1998), S. 93. Das RRG 1992 (,,Gesetz zur Reform der GRV") wurde am 18.12.1989 und das RRG 1999 am 16.12.1997 verabschiedet.
5 Vgl. o.V. (1998), S. 112.
6 Vgl. BMA (1999b), S. 8 i.V.m. BGBl I, S. 3843.
7 Zuletzt geändert am 24.3.1999, vgl. BGBl I, S. 388.
8 Vgl. Frerich, J. (1996), S. 154.
9 Vgl. BMA (1999a), S. 18.
10 Vgl. Bohnet, A. (1999), S. 303.
11 Beitragsbemessungsgrenze heißt, daß sich der Beitrag der Versicherungspflichtigen zur GRV h ö chstens an diesem Betrag bemißt, auch wenn sie mehr verdienen.
12 Vgl. BMA (1999a), S. 19.
13 Vgl. Lampert, H. (1998), S. 255 i.V.m. § 2 SGB VI.
14 Vgl. Lampert, H. (1999), S. 255.
15 Vgl. BMA (1999a), S. 25 i.V.m. § 177 SGB VI.
16 Vgl. VDR (1997), S. 113 f.
17 Vgl. BMA (1999a), S. 27 ff. i.V.m. § 5 Abs. 2 SGB VI.
18 Vgl. VDR (1997), S. 119 ff. i.V.m. § 5 Abs. 1 SGB VI.
19 Vgl. ebenda, S. 128.
20 Vgl. Petersen, H.-G. (1986), S. 49.
21 Vgl. BMA (1999a), S. 30.
22 Vgl. VDR (1997), S. 117 i.V.m. § 4 Abs. 2 SGB VI.
23 Vgl. § 153 Abs. 1 SGB VI.
24 Petersen, H.-G. (1989), S. 315.
25 Bohnet, A. (1999), S. 298.
26 Vgl. Schlenger, M. (1998), S. 7 und S. 13 ff.
27 Vgl. Bomsdorf, E. (1998), S. 59 f.
28 Vgl. Petersen, H.-G. (1989), S. 317 i.V.m. §§ 157, 158 SGB VI.
29 Vgl. BMA (1999b), S. 8.
30 Vgl. Lampert, H. (1998), S. 257.
31 Vgl. Lampert, H. (1998), S. 257.
32 Vgl. VDR (1997), S. 206.
33 Vgl. Andel, N. (1998), S. 244.
34 Vgl. VDR (1997), S. 190 f. i.V.m. § 42 SGB VI.
35 Vgl. Andel, N. (1998), S. 243.
36 Vgl. VDR (1997), S. 212 ff.
37 Lampert, H. (1998), S. 257.
38 Vgl. BMA (1999a), S. 72 f. i.V.m. § 46 SGB VI.
39 § 46 Abs. 3 SGB VI.
40 Frerich, J. (1996), S. 172.
41 Vgl. BMA (1999a), S. 130.
42 Nach § 48 Abs. 3 SGB VI werden als Kinder außerdem berücksichtigt: ,,Stiefkinder und Pflegekinder ..., Enkel und Geschwister, die in dem Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm unterhalten wurden."
43 Vgl. VDR (1997), S. 221.
44 Vgl. Lampert, H. (1997), S. 278.
45 Vgl. Lampert, H. (1998), S. 258 i.V.m. § 47 SGB VI.
46 Vgl. VDR (1997), S. 215.
47 Vgl. ebenda, S. 163 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB VI.
48 Vgl. § 11 Abs. 1 SGB VI.
49 Vgl. Lampert, H. (1998), S. 256.
50 Vgl. VDR (1997), S. 227.
51 Vgl. Lampert, H. (1998), S. 260.
52 Vgl. VDR (1997), S. 236 ff.
53 § 58 i.V.m. Andel, N. (1998), S. 244.
54 Vgl. § 59 Abs. 1 SGB VI.
55 Vgl. Schlenger, M. (1998), S. 13 f. Als Beispiele kann man nennen: Kriegsdienstzeiten, Zeiten der Internierung oder Verschleppung, Zeiten des Minenräumdienstes nach dem 8.5.1945.
56 Lampert, H. (1998), S. 259 i.V.m. §§ 66, 70 Abs. 1 SGB VI.
57 Vgl. BMA (1999a), S. 101.
58 Vgl. VDR (1997), S. 244.
59 Vgl. Schlenger, M. (1998), S. 23.
60 Vgl. Werding, M. (1998), S. 263.
61 Vgl. VDR (1997), S. 246.
62 Vgl. Bohnet, A. (1999), S. 299.
63 Vgl. o.V. (1999a), S. 4.
64 Vgl. o.V. (1999b), S. 6.
- Arbeit zitieren
- Christian Muskat (Autor:in), 1999, Darstellung der Gesetzlichen Rentenversicherung in der BRD, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99460
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