AG Rechtsgeschichte
Allgemeines Preußisches Landrecht 1794
A. Einleitung
?? Auftrag zur Durchführung einer Justizreform
?? Konkrete Anweisungen (Grundlagen und Ziele)
?? Adressat Großkanzler v. Carmer (seit 1780)
B. Historisches Umfeld:
I. Phase:
?? Kodifikationsbestrebungen seit 1714, unter Friedrich Wilhelm I (1713- 1740)
?? Problem: Preußen besteht aus vielen kleinen Provinzen, die alle eigene Rechte und Gesetze haben
?? Ziel: Vereinheitlichung des Territorialrechts
?? Kabinettsordre an die Juristische Fakultät Halle
?? Christian Thomasius hat jedoch keine Zeit, die Rechtsvereinheitlichung zu entwerfen
II. Phase
?? unter Friedrich Wilhelm II (der Große)
?? wieder Kabinettsordre
?? diesmal an Samuel von Cocceji
?? Anfänge eines „Corpus Iuris Fridericiani“
?? Dann kommt der 7jährige Krieg dazwischen
?? Danach Tod Coccejis
III. Phase
?? Auftakt bildet der Müller Arnold- Prozeß:
- Karpfenteich des Grafen von Schmettau oberhalb der Mühle bringt Müller Arnold zum Ruin
- Zahlt keine Pacht mehr
- Wird jedoch trotz Unmöglichkeit der Nutzung der Mühle zu Zahlung verklagt
- Auch Kammergericht Potsdam kommt zu selbem Urteil
?? 1779 wird der Prozeß durch einen Machtspruch des Königs beendet ?? der kerkert die Richter ein, gibt Müller Arnold recht ?? Platz des Großkanzlers wird frei
?? Johan Heinrich Kasimir von Carner nimmt 1780 den Platz des Großkanzlers ein
?? Sein Stab: Carl Gottlieb Suarez und Ernst Ferdinand Klein
?? erst soll die Prozessordnung reformiert werden
?? 1780-81: „Corpus Iuris Fridericianum“
?? 1786: Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preuß. Staaten
(Kommentar Fritz: „es ist aber sehr dicke“)
?? ABER: die Französische Revolution kommt dazwischen (Tod des Königs, Bürgerliches Gesetzbuch plötzlich sehr umstritten)
?? Zudem Tod Friedrichs vorher (1786)
?? Angst vor einer Revolution im eigenen Land
IV.Phase
?? Friedrich Wilhelm II (gest.1797) ist dem Programm gegenüber nicht aufgeschlossen
?? Verschiebt das Lebenswerk Suarez und Kleins
?? Die wehren sich erfolgreich
?? 1790: Fassung in revidierter Form (~ GVG und ZPO)
?? Preisausschreiben „für philosophische Juristen“
?? Suarez prüft 3 Jahre lang die Vorschläge (teilweise bizarrste Vorschläge, z.B. Vielweiberei wieder einzuführen etc.)
?? 1792 ist die Auswertung publizierbar (als allgem. Gesetzblatt der preuss. Staaten)
?? Vermeintlich aufrührerische Worte müssen entfernt werden
?? 05.02.1794: Beschluss
?? 01.06.1794: In Kraft (Umbenennung von AGB zu ALR)
?? 1805: Reform der CriminalO
C. Auslegung des Textes:
Sinn:
?? Rechtsunsicherheiten beseitigen
?? Rechtszersplitterung und Probleme in der Rechtspflege (Justiz) beseitigen
Normen:
1.) Sprache
?? soll für alle verständlich sein = Simplicitas (Klarheit)
?? es existieren zwar deutschsprachige Gesetze (Stadtrechte, Sachsenspiegel, Karolina)
?? Standesrechte und Kapitularien sind auf Latein verfasst ?? Bis ins 13.Jh. überwiegend Latein
?? Später dann Rezension des röm. Rechts (14. + 15. Jh.)
?? Ab Mitte des 18. Jhs. wieder Zurückdrängung der dtsch. Sprache! (mit dem Humanismus)
?? 1643 erhebt Conring bereits die Forderung nach Deutschsprachigkeit der Gesetze „De origine iuris germanici“
2.) Vollständigkeit
?? Simplicitas als Schlichtheit, Einfachheit
?? Eigentlich ist dies eine etablierte Forderung an Gesetze, hier soll das Gesetz aber auch nach Maßgabe der Vernunft erkennbar sein
?? Resultat: ungeheure Fülle von Gesetzen (19.000 §!!)
?? Aber auch Kenntnisnahme und Befolgung der Gesetze eher gewährleistet
?? Zugängigkeit allerdings nur eine theoretische!
Deutlich wird hier auch die Abneigung Friedrichs gegen die Juristen!
?? Unbehagen über die Justizrealität
?? Juristen als negativer Beitrag für das Gemeinwohl der Gesellschaft (negatives Potential)
?? Ideal einer konfliktfreien Gesellschaft (sehr absolutistischer Gedanke = „ich bestimme- keiner gibt Widerworte“
3.) Festigkeit = Auslegungsverbot
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Gegen die Mental-gedachte Interpretation hatte Friedrich besondere Vorbehalte! [heute bei uns: Auslegungskanon: grammatisch, theleologisch, ev. historisch]
Wie leitet sich das Auslegungsverbot ab? Warum?
?? F. traute den Juristen nicht
?? Glaube, jeder Lebensbereich sei regelbar
?? „ICH bin unstreitiger Gesetzgeber“
?? alleinige Auslegungsmacht des Königs
?? DAS Mittel zur Staatslenkung
[nachlesen: HRG (Handbuch der Rechtsgeschichte) Artikel über Souverainität]
FAZIT: Hier liegt das Kodifikationsbild der Aufklärung vor!!!
Teil II
Das Naturrecht
A) Auszug aus „De iurea naturea et gentium“
B) Pflichtenlehre Pufendorfs
1.) Vernunft
2.) Pos. Recht
3.) Religion („göttl. Offenbarung“)
3 Wissenschaften
1.) Naturrecht
2.) Pos. Recht
3.) Moraltheologie
3 Methoden
1.) nach der Vernunft handeln = Vernunfterkenntnis
2.) Gesetz (Legitimation)
3.) Wort Gottes
c) Einordnung in das historische Umfeld
Pufendorf (1632- 1694)
?? Studium der Rechtswissenschaften und der Philosophie bei Erhart Weigel
?? Lernt dort Hobbes, Descartes, Spinoza etc. kennen ?? 1658 : Abschluß
?? Schweden: Arbeit als Hauslehrer (Kopenhagen/ Stockholm) ?? Gefangenschaft (dort Bücher geschrieben)
?? Berufen auf Lehrstuhl nach Heidelberg (erst für Natur-, und Völkerrecht 1661)
?? Kritik am Reich unter Pseudonym Severinus de Monzambano
?? „De statu imperii germanici“
?? 1670: Ruf nach Lund
?? schreibt dort sein Hauptwerk: “De ius naturale et gentium”
?? 1677: Stockholm
?? 1688: wieder zurück nach Berlin als Historiker
Das Denken der Zeit
Die Geschichte des Naturrechts
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im MA: ?? Thomas von Aquin (1225)
?? Augustin: Konzentration auf das göttliche Recht
?? Sachsenspiegel gehört auch zu m göttl. Recht
Frühe Neuzeit:
Hugo Grotius (1583- 1645)
?? säkularisiertes Naturrecht
?? „De iure belli ac pacis“
Begrifflichkeit des Vernunftrechts entwickelt sich !
Weltsituation:
?? Neues Weltbild
?? Durch z.B. Entdeckung Amerikas
?? Neues geistiges Empfinden
?? Glaubensspaltung
?? Religiöse Wahrheitsfrage
Thomas Morus „Utopia“
D) Auslegung der Quelle
?? Licht der Vernunft macht uns gemeinschaftsfähig
Von welchem Naturzustand des Menschen geht Pufendorf aus?
?? Naturzustand (Denkfigur) = Schwäche (imbecilitas) ?? Mensch ist zunächst hilflos
?? Die Gemeinschaft macht ihn überlebensfähig
?? Prinzip der socialitas
?? Notwendigkeit der Geselligkeit
?? Vernunft CONTRA Neid, Begierde, Habsucht (z.B.)
?? Mensch muß sich fügen
?? In die allgemeinen Menschenpflichten, das Sozialitätsprinzip!
?? Friedenspflicht = goldene Regel
?? Jedem das seine gewähren
?? Gleichheit der Menschenpflichten
?? = gleiche Rechte!! (völlig neuer Gedanke)
?? aber keine Gleichheit der Menschen, sondern Gleichheit vor dem Recht
Für Territorialherren willkommene Theorien (nach der Glaubensspaltung sind Neuregelungen von Nöten)
Pflicht des Menschen = positives Recht
Unterscheidung Pufendorf - Hobbes:
?? bei P. Schließt der Gesellschaftsvertrag auch Pflichten des Souverain ein
?? Widerstandsrecht der Untertanen
[Vertreter des Unterwerfungsvertrages = Hobbes Gesellschaftvertrag = Rousseaus „contrat social“]
Moraltheologie
?? bindet nur noch den Menschen, der sich als Christ versteht
?? damit zog sich Pufendorf den Zorn der Leipziger Theologen zu!
F) Vergleich mit dem heutigen Recht
?? Schutz von Familie und Ehe ?? Elterliche Pflichten
?? Eigentumsverpflichtung ?? Wehrpflicht
?? Gesetzesbefolgungspflicht ?? Steuerpflicht
?? Schulpflicht
Immanente Grundrechtsschranken
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.