Welche Maßnahmen und Leistungen es in Notsituationen von der ambulanten Pflege gibt, soll in der Ausarbeitung zum Referatsthema des Handlungsfeldes II fokussiert und erläutert werden.
Um Familien frühzeitig und durch geeignete Angebote der Kinder- und Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und zu fördern, sieht der Gesetzgeber verschiedene präventiv orientierte sozialpädagogische Angebote vor. Für die Bereitstellung dieser Angebote und Leistungen der Familienbildung sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe/Jugendämter im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) zuständig. Angebote der Familienbildung werden von einer Vielfalt von Trägern und Akteuren innerhalb und außerhalb der Jugendhilfe bereitgestellt.
Beispielsweise sind Kinder und Jugendliche, die in Familien mit suchtkranken Eltern aufwachsen, in vielfältiger Weise durch die elterliche Erkrankung betroffen und benötigen eine frühzeitige Intervention zur Vermeidung von Vernachlässigung und Kindeswohlgefährdungen. Aber auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist wechselseitig miteinander verwoben, denn die Existenzsicherung durch Erwerbstätigkeit beider Elternteile stellt einen neuen zentralen Einflussfaktor für das Leben in Familien dar. Die veränderten sozialen Strukturen mit dem beinahe kompletten Wegfall der Großfamilien, einem Anstieg von Alleinerziehenden und die steigenden Erwartungshaltungen an Familien haben häufig zur Folge, dass bei Problemen, Krisen und Krankheiten der Hauptbetreuungsperson die Versorgung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden kann. Hier kann die ambulante familienergänzende Hilfe zur Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zum Einsatz kommen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Sozialgesetzbuch (SGB)-Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe
2.1 Definition KJHG und SGB VIII
2.2 Leistungsmerkmale und Erläuterungen der §§ 16-21: Förderung der Erziehung in der Familie
3. Die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen durch die ambulante Familienpflege
3.1 Aufgaben und Leistungen derambulanten Pflege
3.2 Abgrenzungen der Hilfe nach § 20 SGB VIII zu anderen Hilfen
4. Fazit / Ausblick
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Um Familien frühzeitig und durch geeignete Angebote der Kinder- und Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und zu fördern, sieht der Gesetzgeber verschiedene präventiv orientierte sozialpädagogische Angebote vor. Für die Bereitstellung dieser Angebote und Leistungen der Familienbildung sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe/Jugendämter im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung (§79 SGB VIII) zuständig (vgl. Münder et al., 2013, S. 752). Angebote der Familienbildung werden von einer Vielfalt von Trägern und Akteuren innerhalb und außerhalb derJugendhilfe bereitgestellt.
Beispielsweise sind Kinder und Jugendliche, die in Familien mit suchtkranken Eltern aufwachsen, in vielfältiger Weise durch die elterliche Erkrankung betroffen und benötigen eine frühzeitige Intervention zur Vermeidung von Vernachlässigung und Kindeswohlgefährdungen (vgl. Walter-Hamann, S. 9f). Aber auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist wechselseitig miteinander verwoben, denn die Existenzsicherung durch Erwerbstätigkeit beider Elternteile stellt einen neuen zentralen Einflussfaktor für das Leben in Familien dar (vgl. Bollert, 2014, S. 74).
Die veränderten sozialen Strukturen mit dem beinahe kompletten Wegfall der Großfamilien, einem Anstieg von Alleinerziehenden und die steigenden Erwartungshaltungen an Familien haben häufig zur Folge, dass bei Problemen, Krisen und Krankheiten der Hauptbetreuungsperson die Versorgung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl. ebd., S. 75).
Hier kann die ambulante familienergänzende Hilfe zur Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zum Einsatz kommen. Welche Maßnahmen und Leistungen es hierbei von der ambulanten Pflege gibt, soll in der Ausarbeitung zum Referatsthema des Handlungsfeldes II fokussiert und erläutert werden.
2. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe
2.1 Definition KJHG und SGB VIII
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wurde vom Gesetzgeber als Achtes Buch in das Gesamtwerk des Sozialgesetzbuches (SGB) eingefügt und umfasst insgesamt elf Kapitel mit ca.150 Paragrafen (vgl. Wabnitz, 2020, S. 19).
Zu den grundlegenden Leistungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe zählen nach SGB VIII folgende Bereiche:
- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Jugendschutz (§§11 -15)
- Förderung der Erziehung in der Familie (§§16 - 21)
- Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (§§22 - 26)
- Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige (§§27-41) (vgl. Struck, 2002, S. 534).
In diesem wichtigen zweiten Kapitel des SGB VIII werden die Jugendarbeit, die Jugendverbände, die Jugendsozialarbeit sowie der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ausgerichtet. Dabei handelt es sich um Rahmenbestimmungen, wobei Inhalt und Umfang dem Landesrecht Vorbehalten sind. Ebenso gehören die Förderung der Erziehung in der Familie, die Tageseinrichtungen für Kinder und die Tagespflege zu den Leistungen derJugendhilfe (vgl. Wabnitz, 2015, S.87).
Im zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels befinden sich die Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen der Hilfen zur Erziehung unter den §§16 bis 21 (vgl. Kunkel, 2014, S. 251- 361).
Bei der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie geht es vorrangig darum, Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen. Dies soll erreicht werden durch beziehungsstärkende Leistungen in Form von Kursen, Informationsabenden, Elterncafés, Familienfreizeiten, Erholungsmöglichkeiten, Familienbildung und vor allem durch offene Familienberatung. Familienbildungsstätten spielen hierbei eine wichtige Rolle, da die Eltern hier Begegnungs- und Bildungsmöglichkeiten wahrnehmen können, in denen sie neue Erfahrungen sammeln und neue Kontakte knüpfen können (vgl. Münder et al., 2013, S. 215f.). Prävention vor Intervention wird hier als Prämisse für die entlastenden Leistungsangebote fokussiert (vgl. Wabnitz, 2020, S. 49).
Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst einen sehr großen Aufgabenbereich. Dies lässt sich schon an dem weiten Adressatenkreis erkennen, der im SGB VIII festgelegt wurde (vgl. bmfsfj, 2020, S. 67-72).
2.2 Leistungsmerkmale und Erläuterungen der §§ 16-21: Förderung der Erziehung in der Familie
§16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
Absatz eins beinhaltet die Angebote der Leistung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie. Die Eltern sollen unterstützt werden, um ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen zu können und um ihre Erziehungskompetenzen zu stärken.
Absatz zwei schlüsselt die Leistungen der Förderung auf. Hierzu gehören beispielsweise Familienbildungsangebote, die auf die Lebensbedürfnisse der zu fördernden Familien eingehen und ihre Gesundheitskompetenzen stärken. Für die Bereitstellung dieser Angebote und Leistungen sind die örtlichen Träger der Jugendhil- fe/Jugendämter, im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung (§79 SGB VIII), zuständig.
Der dritte Absatz bietet Angebote der Beratung für Partnerschaft, Erziehungs- und Beziehungskompetenzen für (werdende) Mütter und Väter an und im vierten Absatz wird auf das Landesrecht bezüglich der Aufgaben von Inhalt und Umfang verwiesen (vgl. Kunkel, 2014, S. 251-274). Die öffentlichen Träger sind für die Bereitstellung der Angebote nach § 85 abs. 1 zuständig. Sie fördern die Einrichtungen in freier Trägerschaft oder sind selbst Träger oderAnbieter (vgl. Münder etal., 2013, S. 223).
§17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
Hier richtet sich im ersten Absatz das Beratungsangebot an alle Mütter und Väter, die für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, um ein partnerschaftliches Zusammenleben zu ermöglichen, Konfliktlösungen zu erarbeiten und Bedingungen des Kindeswohls im Falle einerScheidung auszuhandeln.
Die Unterstützung bei einem Konzept der elterlichen Sorge/Verantwortung im Falle der Trennung oder Scheidung beinhaltet der zweite Absatz des Paragrafen.
Im dritten Absatz teilt das Gericht bei Litispendenz in Scheidungsangelegenheiten die Namen und Adressen dem Jugendamt mit, damit diese die Eltern über das Leistungsangebot informieren können (vgl. Kunkel, 2014, S.274-285).
§18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
Hier wird der Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Träger der Jugendhilfe in insgesamt sechs Bereichen (vierAbsätze und zwei Fälle) geregelt:
Der erste Absatz befasst sich mit der Beratung und Unterstützung alleinerziehender Elternteile bei der Ausübung der Personensorge und beinhaltet im ersten Fall die Beratung und Unterstützung Alleinerziehender bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsersatzleistungen und im zweiten Fall die Beratung und Unterstützung der Mutter eines nichtehelichen Kindes bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche nach § 1615 1 BGB.
Im zweiten Absatz wird der Anspruch der Beratung von nicht verheirateten Müttern und Vätern über die Abgabe einer Sorgeerklärung festgesetzt.
Der dritte Absatz befasst sich mit der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts von Kindern, Jugendlichen, Eltern, anderen Umgangsberechtigten und Personen, in deren Obhut sich das Kind oder der Jugendliche befindet.
Die Beratung und Unterstützung jungerVolljähriger bis zurVollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsersatzleistungen werden im vierten und letzten Absatz geregelt (vgl. Kunkel, 2014, S. 285- 301).
§19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
Hier geht es im ersten Absatz u.a. um das Recht auf Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für alleinerziehende Mütter/Väter eines unter sechsjährigen Kindes, solange dies aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung von Nöten ist und bezieht auch ältere Geschwister mit ein.
Schulische bzw. berufsvorbereitende Hilfen sollen im zweiten Absatz ermöglicht werden, um auf den Beginn oder die Fortführung einer schulischen/beruflichen Ausbildung oder die Aufnahme einer Berufstätigkeit der Mutter/des Vaters zu ermöglichen.
Der dritte Absatz umfasst den notwendigen Unterhalt sowie die Krankenhilfe der betreuten Personen (vgl. Kunkel, 2014, S.301-309).
§20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Der erste Absatz gewährleistet die Betreuung des Kindes, wenn krankheits - oder berufsbedingt ein Elternteil ausfällt oder die Förderungsangebote der Tagespflege nicht ausreichend sind.
Im zweiten Absatz wird die Versorgung und Betreuung im elterlichen Haushalt geregelt (ambulante Familienpflege), falls beide Elternteile/ der alleinerziehende Elternteil ausfällt (vgl. Kunkel, 2014, S. 309-314).
§21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
Wenn die Erfüllung und Kontinuität der Schulpflicht des Kindes durch die Eltern nicht gewährleistet werden kann und eine anderweitige Unterbringung des Kin- des/Jugendlichen notwendig ist, besteht ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Dies gilt vor allem bei berufsbedingten ständigen Ortswechseln, wie es bei Binnenschiffer, Schausteller oder Artisten der Fall ist. Die Kosten hierfür können von der Krankenhilfe übernommen werden und über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden (vgl. Kunkel, 2014, S.314-316).
3. Die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen durch die ambulante Familienpflege
Die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen erfolgt in Form einer ambulanten Kurzzeitpflege gemäß § 20 SGB VIII. Diese kann nur dann eingesetzt werden, wenn die vorrangig anzustrebende Versorgung des Kindes, welches noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, im elterlichen Haushalt nicht möglich ist, da ein oder beide Elternteile ausfallen. Zudem sind die angebotenen Leistungen der Tageseinrichtungen nicht ausreichend (vgl. Wabnitz, 2020, S. 54). Nach § 7 SGB VIII handelt es sich bei Personen, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben um Kinder, während die Jugendlichen der Altersgruppe von 14 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zugerechnet werden (vgl. Kunkel, 2014, S.119). Darüber hinaus ist eine Versorgung möglich, wenn im Haushalt mindestens ein Kind mit dem Pflegegrad zwei lebt (§38 SGB V, Absatz 1).
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- Quote paper
- Silvia B.- Di Leo (Author), 2020, Allgemeine Förderung der Erziehung des Kindes nach § 16 - 21 SGB. Welche Leistungen gibt es bei der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/990202
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