In der vorliegenden schriftlichen Ausarbeitung wird für die Branche Holzverarbeitung der Arbeitsplatz des Anlagenführers betrachtet. Alle wesentlichen Aspekte des technischen sowie organisatorischen Arbeitsschutzes stehen bei dieser Bewertung Vordergrund. Des Weiteren werden Inhalte des ASiG´s und der DGUV 2 dargestellt und mit ihren Aufgaben betitelt. Für die erstellte Gefährdungsbeurteilung wird der Anlagenführer bei seiner Tätigkeit betrachtet und analysiert. Zusätzlich wird abseits von der GB noch die Berechnung der Einsatzzeiten für die Sifa und den Betriebsarzt für den o. g. Betrieb durchgeführt.
Der betriebliche Gesundheitsschutz im Unternehmen befasst sich mit dem Schutz des seelischen, körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens der Mitarbeiter vor schädigenden Außeneinflüssen durch die Arbeit. Hierbei steht die Prävention (vorbeugend) von Berufskrankheiten sowie von akuten Erkrankungen im Vordergrund. Damit die Ziele erreicht werden, müssen technische sowie organisatorische Maßnahmen im Unternehmen getroffen werden. Des Weiteren müssen entsprechende Pflichten und Aufgaben verteilt werden.
Das wichtigste Instrument für den technischen sowie organisatorischen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist eine Gefährdungsbeurteilung.
In dem vorliegenden schriftlichen Vortrag wird auf die Erstellung sowie weitere Kernpunkte einer Gefährdungsbeurteilung eingegangen.
Inhalt
1 Einleitung
2 Gesetzliche Vorlagen
2.1 Arbeitsschutzgesetz
2.2 Arbeitssicherheitsgesetz / Aufgabenverteilung
2.3 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
3. Anforderung an den Arbeits- und Gesundheitsschutz
4. Gefährdungsbeurteilung
5. Beispiele einer Gefährdungsbeurteilung
6. Berechnung der Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
6.1. Grundbetreuung
6.2. Betriebsspezifische Betreuung
7. Unterschiede sicherheitstechnischen - betriebsärztlichen Betreuung
1. Einleitung
Der Arbeitsschutz ist definiert als Schutz vor Gefahren, die das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten im Unternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gefährden können. Sollten diese Gefahren nicht vollkommen ausgeschlossen werden, kann der Arbeitsschutz auch als “Risikominimierung“ für Beschäftigte definiert werden.
In der vorliegenden schriftlichen Ausarbeitung wird für die Branche Holzverarbeitung der Arbeitsplatz des Anlagenführers betrachtet. Alle wesentlichen Aspekte des technischen sowie organisatorischen Arbeitsschutzes stehen bei dieser Bewertung Vordergrund. Des Weiteren werden Inhalte des ASiG´s und der DGUV 2 dargestellt und mit ihren Aufgaben betitelt. Für die erstellte Gefährdungsbeurteilung wird der Anlagenführer bei seiner Tätigkeit betrachtet und analysiert. Zusätzlich wird abseits von der GB noch die Berechnung der Einsatzzeiten für die Sifa und den Betriebsarzt für den o. g. Betrieb durchgeführt.
Der betriebliche Gesundheitsschutz im Unternehmen befasst sich mit dem Schutz des seelischen, körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens der Mitarbeiter vor schädigenden Außeneinflüssen durch die Arbeit. Hierbei steht die Prävention (vorbeugend) von Berufskrankheiten sowie von akuten Erkrankungen im Vordergrund. Damit die Ziele erreicht werden, müssen technische sowie organisatorische Maßnahmen im Unternehmen getroffen werden. Des Weiteren müssen entsprechende Pflichten und Aufgaben verteilt werden.
Das wichtigste Instrument für den technischen sowie organisatorischen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist eine Gefährdungsbeurteilung.
In dem vorliegenden schriftlichen Vortrag wird auf die Erstellung sowie weitere Kernpunkte einer Gefährdungsbeurteilung eingegangen.
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.
2. Gesetzliche Vorlagen
2.1 Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz.1
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (die Gefährdungsbeurteilung), ist nach dem § 5 ArbSchG geregelt sowie die daraus resultierenden Pflichten für den Arbeitgeber. Bei einer Beurteilung von Gefahren im Unternehmen, ist diese je nach Art der Tätigkeit durchzuführen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen im Unternehmen ist eine einmalige Betrachtung der Gefahren ausreichend.
Eine mögliche Gefährdung ergibt sich nach dem Gesetzt wie folgt:
1. die Gestaltung und die Einrichtung einer Arbeitsstätte sowie des Arbeitsplatzes der Mitarbeiter,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung/Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.2
2.2 Arbeitssicherheitsgesetz / Aufgabenverteilung
Der Inhalt des ASiG´s definiert u. a. die Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie den entsprechenden Betriebsärzten, dem der Arbeitgeber nachgehen muss.
In dieses Gesetz werden unteranderem die Aufgaben, die Position im Betrieb und das Zusammenwirken beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung von der Sifa und dem Betriebsarzt beschrieben. Mit dieser Maßnahme wird dem Arbeitgeber eine fachkundige Beratung in den in diversen Bereichen ermöglicht.
Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehören nach dem § 3 ASiG folgendes:
1. Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
2. Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen.4
Zu den Aufgaben der Sifa gehören nach dem § 6 ASiG folgendes:
1. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. (Fortlaufende Unterpunkte siehe Anhang II)3
Die Konkretisierung, mit Anwendungshilfen, des Gesetzes findet sich in der Vorschrift der DGUV Vorschrift 2 wieder.
Zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehören nach dem § 1 ASiG folgendes:
1. Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
2.3 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Die DGUV Vorschrift 2 besteht seit 2011 und ist für Unfallversicherungsträger und Berufsgenossenschaften der öffentlichen Hand eine Konkretisierung des ASiG´s.
In der DGUV Vorschrift 2 wird beschrieben, welche Aufgaben Betriebsärzte und Sifa im Unternehmen nachzugehen haben, welche Fachkunde diese besitzen müssen und welche unterschiedlichen Betreuungsmodelle für Betriebe existieren und gewählt werden können.
Gemäß § 3 DGUV V 2 ist eine definierte Fachkunde der Betriebsärzte festgesetzt, die entsprechend eingehalten werden muss.
Der Nachweis für die Sicherheitstechnische Fachkunde ist nach DGUV V 2 weit gestaffelt und bietet unterschiedliche Möglichkeiten.
Bei den Betreuungsmodellen stehen zurzeit zwei Modelle zur Verfügung, die Regelbetreuung und die alternative bedarfsorientierte Betreuung (alter begriff Unternehmermodell), die sich mit der Umsetzung, in Abhängigkeit der Unternehmensgröße, unterscheiden.
Das neue Betreuungsmodell „Zentrumsmodell“ ist zurzeit noch in der Erprobung und dient für die sichere und bessere Betreuung in Kleinbetrieben.
3. Anforderung an den Arbeits- und Gesundheitsschutz
Mit Steigerung der Fertigungsleistung in einem Industrie Betrieb folgt eine immer größer werdende Fertigungsanlage, die diese Leistung erbringen kann. Die Anforderungen an die Maschinen werden somit immer größer, welche durch immer weniger Mitarbeiter Vorort bedient werden soll.
Durch diese Leistungssteigerung steigt auch das Gefahrenpotenzial im Unternehmen, welche von unterschiedlichen Anlage ausgehen können.
Die geringe Personal Besetzung, das zum bedienen solcher Anlagen zuständig ist, ist oft mit den umfangreichen Anlagenprozessen nicht gut genug vertraut oder qualifiziert genug.
Die Rolle des technischen und organisatorischen Arbeitsschutzes spielt in solchen Fällen eine immer größer werdende Rolle. Vorrangig, ganz nach dem „ STOP “ - Prinzip
1. S ubstitution
2. T echnische Maßnahmen
3. O rganisatorische Maßnahmen
4. P ersönliche Schutzmaßnahmen
, die Abschirmung der Gefahr von dem Menschen durch technische Maßnahmen umzusetzen.
Vorausgesetzt das die Gefahrenquellen sich nicht verhindern durch eine Alternative, welche weniger oder keine Gefahr mit sich bringt (Substitutionsgebot).
Als Beispiel wird in diversen Industrie Unternehmen vorzugsweise mit dem Mittel der Abschrankungen von der Gefahrenquelle und an geeigneten Stellen mit Kontaktsensoren und Lichtschranken gearbeitet.
Hier ist Beispielsweise ein Förderband, welches Bauteile transportiert, mit einem ausreichend hohen Sicherheitszaun umgeben.
Sollte im Notfall jedoch ein Mitarbeiter hinter den Sicherheitszaun müssen, ist dafür eine Sicherheitstür vorgesehen, welche mit diversen Kontaktsensoren ausgestattet ist. Wird die Tür beim laufendem Betrieb der Anlage geöffnet, wird sofort die Anlage in den Not-Auszustand geschaltet.
Eine weitere Sicherung ist zusätzlich zu den Abschrankungen, ein Lichtband da vor rotierenden Bauteilen eingesetzt wird. Dieses löst beim durchfassen ebenfalls sofort die Anlage in einen Not-Auszustand.
Sollten keine technischen Arbeitsschutzmaßnahmen in der Anlage möglich sein, muss der Arbeitsschutz über organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.
Die organisatorischen Maßnahmen könnten im allgemeinen etwa Unterweisungen, die auf Betriebsanweisungen beruhen, welche abgeleitet sind von einer Gefährdungsbeurteilung sein. Markierungen von Verkehrswegen, Kennzeichnung von diversen Gefahrenquellen oder Beschilderungen an entsprechenden Arbeitsstellen sind weitere Maßnahmen.
In einem Unternehmen, in dem regelmäßig > als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind, muss nach § 22 SGB 7 ein Sicherheitsbeauftragter durch das Unternehmen bestellt werden. Sicherheitsbeauftragte treten gegenüber den Mitarbeitern als Vermittler und erster Ansprechpartner bei sicherheitstechnischen Fragestellungen auf.
4. Gefährdungsbeurteilung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ablaufdiagramm einer Gefährdungsbeurteilung
Es werden wie zuvor beschrieben alle Gefährdungen die in dem Unternehmen an einen Arbeitsplatz auftreten ermittelt und in einer Gefährdungsbeurteilung analysiert. Dieses geschieht in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt.
Sobald die Gefährdung ermittelt wurde wird diese entsprechend in den Schweregrad eingestuft (siehe Beispieltabelle). Diese kann individuell nach dem jeweiligen Berufsbereich angewendet werden.
[...]
1 (BAMS, 2020)
2 (ArbSchG, 2020)
3 ASIG, 2020
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