1. Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zwischen Kaspar Frühhans und der Sanitaria AG wurde ein Kaufvertrag im Sinne von Art.184 ff. OR über Waren im Wert von 3000,- geschlossen. Im Dezember 1992 liefert die Sanitaria AG die bestellten Waren ordnungsgemäss. Nachdem sie ihre vereinbarte Leistung erbracht hat, besteht nur noch ein Anspruch der Sanitaria AG gegenüber Kaspar Frühhans auf Bezahlung der gelieferten Waren.
Am 3. Januar erteilt die Sanitaria AG Kaspar Frühhans einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR über Reparaturarbeiten im Wert von 3010,-.
Nach Erledigung der Reparaturarbeiten hat Kaspar Frühhans Anspruch auf Vergütung seiner Arbeit.
2. Prüfung der Vertragsverhältnisse auf konsensmässiges zustande kommen
Sowohl im Fall des Kaufvertrages als auch des Auftrages liegt ein Natürlicher Konsens über Vertragsart und Vertragsinhalt vor.
3. Verrechnung der beiden Forderungen durch Kaspar Frühhans
3.1. Sind die Voraussetzungen für die Verrechnung erfüllt ?
Sowohl die Forderung der Sanitaria AG als auch die Forderung des Kaspar Frühhans ist eine Geldforderung. Die Forderung des Verrechnenden Kaspar Frühans richtet sich gegen die Sanitaria AG und deren Forderung wiederum gegen Kaspar Frühhans. Sowohl die Verrechnungsforderung des Kaspar Frühhans, als auch die Hauptforderung der Sanitaria AG ist fällig und klagbar, obwohl nur Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung verlangt werden. Ein Ausschluss der Verrechnung durch Vertrag (Art.126 OR) oder Gesetz (Art125 OR) ist nicht gegeben.
Damit sind alle Voraussetzungen für die Verrechnung gemäss Art.120 OR, Existenz zweier Forderungen, Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Klagbarkeit, erfüllt.1
3.2. Wirkungen der Ausübung des Verrechnungsrechts
Nach Art.124 Abs.2 bewirkt die Ausübung der Verrechnung den Untergang der Verrechnungs -und der Hauptforderung bis zur Höhe des niedrigeren Forderungsbetrages. Die Wirkung der Verrechnung wird zurückbezogen auf den Zeitpunkt, da die Forderungen zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden2. Demnach würde die Forderung der Sanitaria AG in Höhe von 3000,- durch die Forderung von Kaspar Frühhans in Höhe von 3010,- vollständig getilgt.
3.3. Hat Kaspar Frühhans das Recht zur Verrechnung ?
Nach Art.124 Abs.1 besitzt Kaspar Frühhans als Verrechnender das Recht die Verrechnung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auszuüben. Der Verrechnungsgegner muss die Verrechnung dulden3.
Inhaltsverzeichnis
1. DIE EINZELNEN VERTRAGSVERHÄLTNISSE
2. PRÜFUNG DER VERTRAGSVERHÄLTNISSE AUF KONSENSMÄSSIGES ZUSTANDE KOMMEN
3. VERRECHNUNG DER BEIDEN FORDERUNGEN DURCH KASPAR FRÜHHANS
3.1. Sind die Voraussetzungen für die Verrechnung erfüllt ?
3.2. Wirkungen der Ausübung des Verrechnungsrechts
3.3. Hat Kaspar Frühhans das Recht zur Verrechnung ?
3.4. Wirksamkeit der Verrechnung
3.4.1. Form der Verrechnungserklärung
3.4.2. Prüfung auf Empfang der stillschweigenden Verrechnungserklärung
4. KLAGE GEGEN KASPAR FRÜHANS DURCH DIE SANITARIA AG WEGEN VERZUG
4.1. Voraussetzungen für die Geltendmachung des Verzuges
4.2. Rechtsfolgen des Verzugstatbestandes
4.3.Pflicht zur Leistung von Verzugszins nach Art.104 f.
4.4. Verzugsfolgen bei verschuldetem Verzug
4.4.1. Liegt ein Verschulden des Kaspar Frühhans am Verzug vor ?
4.4.2 Pflicht zum Ersatz des Verspätungsschadens gemäss Art.106 Abs.1
5. VERRECHNUNGSEINREDE DES KASPAR FRÜHHANS
5.1. Kann Kaspar Frühhans die Verrechnung im Prozess erklären ?
5.2. Voraussetzungen für die Verrechnungs-erklärung im Prozess
5.3. Rechtsfolgen der Verrechnungserklärung -und einrede im Prozess
6. LITERATURVERZEICHNIS
1. Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Zwischen Kaspar Frühhans und der Sanitaria AG wurde ein Kaufvertrag im Sinne von Art.184 ff. OR über Waren im Wert von 3000,- geschlossen. Im Dezember 1992 liefert die Sanitaria AG die bestellten Waren ordnungsgemäss. Nachdem sie ihre vereinbarte Leistung erbracht hat, besteht nur noch ein Anspruch der Sanitaria AG gegenüber Kaspar Frühhans auf Bezahlung der gelieferten Waren.
Am 3. Januar erteilt die Sanitaria AG Kaspar Frühhans einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR über Reparaturarbeiten im Wert von 3010,-.
Nach Erledigung der Reparaturarbeiten hat Kaspar Frühhans Anspruch auf Vergütung seiner Arbeit.
2. Prüfung der Vertragsverhältnisse auf konsensmässiges zustande kommen
Sowohl im Fall des Kaufvertrages als auch des Auftrages liegt ein Natürlicher Konsens über Vertragsart und Vertragsinhalt vor.
3. Verrechnung der beiden Forderungen durch Kaspar Frühhans
3.1. Sind die Voraussetzungen für die Verrechnung erfüllt ?
Sowohl die Forderung der Sanitaria AG als auch die Forderung des Kaspar Frühhans ist eine Geldforderung. Die Forderung des Verrechnenden Kaspar Frühans richtet sich gegen die Sanitaria AG und deren Forderung wiederum gegen Kaspar Frühhans. Sowohl die Verrechnungsforderung des Kaspar Frühhans, als auch die Hauptforderung der Sanitaria AG ist fällig und klagbar, obwohl nur Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung verlangt werden. Ein Ausschluss der Verrechnung durch Vertrag (Art.126 OR) oder Gesetz (Art125 OR) ist nicht gegeben.
Damit sind alle Voraussetzungen für die Verrechnung gemäss Art.120 OR, Existenz zweier Forderungen, Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Klagbarkeit, erfüllt.1
3.2. Wirkungen der Ausübung des Verrechnungsrechts
Nach Art.124 Abs.2 bewirkt die Ausübung der Verrechnung den Untergang der Verrechnungs -und der Hauptforderung bis zur Höhe des niedrigeren Forderungsbetrages. Die Wirkung der Verrechnung wird zurückbezogen auf den Zeitpunkt, da die Forderungen zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden2. Demnach würde die Forderung der Sanitaria AG in Höhe von 3000,- durch die Forderung von Kaspar Frühhans in Höhe von 3010,- vollständig getilgt.
3.3. Hat Kaspar Frühhans das Recht zur Verrechnung ?
Nach Art.124 Abs.1 besitzt Kaspar Frühhans als Verrechnender das Recht die Verrechnung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auszuüben. Der Verrechnungsgegner muss die Verrechnung dulden3.
3.4. Wirksamkeit der Verrechnung
3.4.1. Form der Verrechnungserklärung
Indem sich Kaspar Frühhans entschied keine Rechnung gegen die Sanitaria AG zu stellen und seine Forderung gegen die Forderung der Sanitaria aufzurechnen erklärte er seinen Willen stillschweigend in der Form des faktischen Verhaltens. Zu prüfen ist, ob die Erklärung nach Treu und Glauben auch als solche vom Empfänger verstanden werden durfte4. Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verrechnung ist nach Art.124 Abs. 1 OR nämlich der Empfang der Willenserklärung des Kaspar Frühhans durch den Adressaten die Sanitaria AG.
3.4.2. Prüfung auf Empfang der stillschweigenden Verrechnungserklärung
Der Empfang der stillschweigenden Verrechnungserklärung durch die Sanitaria AG ermittelt sich mittels Vertrauensprinzip. Es ist irrelevant, ob die Sanitaria AG die Erklärung in Wirklichkeit nicht empfangen hat. Entscheidend ist, ob sie sie objektiv unter den gegebenen Umständen als Erklärung hätte erkennen müssen5.
Im hier vorliegenden Fall wurde die Möglichkeit zur Verrechnung weder vor noch während Vertragsabschluss erwähnt. Auch wenn das Verrechnungsrecht im Gesetz gewährleistet ist und mit einer Geltendmachung zu rechnen war, kommt man hier zum Schluss, dass das faktische Verhalten des Kaspar Hauser, also die Nichtzusendung der Rechnung, objektiv nicht ausreicht, um seinen Verrechnungswillen der Sanitaria AG zur Kenntnis zu bringen. Demnach gilt die Verrechnungserklärung des Kaspar Frühhans als nicht empfangen, wodurch die Verrechnung keine Wirksamkeit entfaltet. Beide Forderungen bestehen weiter6.
4. Klage gegen Kaspar Frühans durch die Sanitaria AG wegen Verzug
4.1. Voraussetzungen für die Geltendmachung des Verzuges
Aufgrund der Unwirksamkeit der Verrechnung ist die Forderung der Sanitaria AG weiterhin fällig und es liegt pflichtwidrige Nichtleistung des Kaspar Frühhans trotz Leistungsmöglichkeit vor. Im hier vorliegenden Fall beginnt der Verzug aber erst mit Zusendung einer empfangsbedürftigen Mahnung an Kaspar Frühhans (Art.102 OR). Aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig der Empfang der Mahnungen (man beachte die Geltung der Empfangstheorie). Somit sind alle Voraussetzungen gegeben, damit die Sanitaria AG ihren Anspruch auf Bezahlung wegen Verzug aus Art.102 OR gegen Kaspar Frühhans geltend machen kann7.
4.2. Rechtsfolgen des Verzugstatbestandes
Die Sanitaria AG wird durch den Tatbestand des Verzuges befugt durch Leistungsklage im eigentlichen Sinn des Wortes, bzw. Erfüllungsklage8 und mittels Vollstreckung zu ihrer Leistung zu kommen.
Trotzdem verbleibt dem Schuldner, also Kaspar Frühhans, weiter die Möglichkeit zur Erfüllung9.
4.3.Pflicht zur Leistung von Verzugszins nach Art.104 f.
Art. 104 Abs.1 verpflichtet Kaspar Frühhans unabhängig von einem Verschulden am Verzug zur Zahlung von Verzugszins.
Die Verzinsung beginnt mit Eintritt des Verzuges und endet mit der verspäteten Zahlung oder mit dem Untergang der Forderung. Die Verzinsung beträgt 5% des Forderungsbetrages der Sanitaria AG10.
4.4. Verzugsfolgen bei verschuldetem Verzug
4.4.1. Liegt ein Verschulden des Kaspar Frühhans am Verzug vor ?
Kaspar Frühhans kann ein Verschulden am Verzug wegen ,,unbewusster Fahrlässigkeit,,11 vorgeworfen werden. Zwar handelte er so, als ob die Verrechnung wirksam wäre, jedoch hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt aufgrund der ihm zugesendeten Mahnungen als in Treu und Glauben handelnde Person erkennen müssen, dass seine Verrechnungserklärung nicht empfangen wurde und damit unwirksam war. Er hätte erkennen müssen, dass seine und die Forderung der Sanitaria AG weiter bestehen und er sich durch Nichterfüllung vertragswidrig verhält. Mittels Vertrauensprinzip kann Kaspar Frühhans also ein Verschulden am Verzug zugewiesen werden.
4.4.2 Pflicht zum Ersatz des Verspätungsschadens gemäss Art.106 Abs.1
Wegen seines Verschuldens am Verzug hat Kaspar Hauser der Sanitaria AG den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verspätung ihrer Geldforderung kausal entstanden ist. Die Sanitaria AG hat Anspruch auf den vollen Ersatz des ihr durch die Verspätung entstandenen Schadens. Die Verzugszinsen werden dabei angerechnet12.
5. Verrechnungseinrede des Kaspar Frühhans
5.1. Kann Kaspar Frühhans die Verrechnung im Prozess erklären ?
Allgemein gilt, dass eine Verrechnungserklärung abgegeben werden kann, sobald die Forderungen verrechenbar gegenüberstehen13. Es handelt sich hierbei um ein Gestaltungsrecht, das von Kaspar Frühhans auch noch vor Gericht geltend gemacht werden kann14.
5.2. Voraussetzungen für die Verrechnungs-erklärung im Prozess
Prozessrechtliche Vorschriften für die Form der Verrechnungserklärung existieren nicht Weiterhin gilt jedoch auch vor Gericht Empfangsbedürftigkeit. Die Erklärung kann direkt erfolgen oder schriftlich über das Gericht zugestellt werden. Nach erfolgter Erklärung muss dies unter Beachtung der kantonalen Prozessvorschriften im Verfahren in der Form der Verrechnungseinrede eingebracht werden.15. Es kann hier davon ausgegangen werden, dass Kaspar Frühhans die Verrechnung nun im Prozess wirksam erklärt hat und die Verrechnungseinrede ordnungsgemäss eingebracht hat.
5.3. Rechtsfolgen der Verrechnungserklärung -und einrede im Prozess
Durch die Verrechnungserklärung gehen die beiden Forderungen, soweit sie sich decken, unter. Dabei gelten sie nach Art.124 Abs.2 OR als in dem Zeitpunkt erloschen, da sie sich zum ersten mal zur Verrechnung gegenüberstanden. Mit der Tilgung der beiden Forderungen erlöschen gemäss Art.114 OR auch die mit ihnen zusammenhängende Nebenrechte, wie Zinsen und Verspätungsschaden, da sie sich als nicht bestehend herausstellen. Sämtliche Ansprüche der Sanitaria AG auf Verspätungsschadenersatz und Zinszahlung gehen also unter16. Dementsprechend verhalten sich die Folgen der Verrechnungseinrede in Bezug auf die Erfüllungsklage: Indem die Sanitaria AG die Verrechnung dulden muss und ihre Forderung ex tunc untergeht, gilt die Klage der Sanitaria AG als unbegründet und wird abgewiesen17.
6. Literaturverzeichnis
- Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6.Auflage, Schulthess Polygraphischer Verlag AG Zürich 1995
- Andreas von Tuhr, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3.Auflage, Schulthess Polygraphischer Verlag AG Zürich 1979
- Werner Graf, Die Verrechnung im internationalen Privatrecht, Dissertation
- Hans Gautschi, Verrechnungseinrede und Widerklage im schweizerischen Prozessrecht, Inaugural-Dissertation
- Peter E. Wild, Die Verrechnung im internationalen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen und US-amerikanischen Rechtsordnung, Dissertation
- Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.Auflage, Verlag Stämpfli & Cie AG Bern 1984
[...]
1 Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Nr.3330 ff.
2 Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Nr.3373; Graf, Die Verrechnung im internationalen Privatrecht, S.22
3 Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Nr.3369
4 von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, S135/136
5 von Thur, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, S.287
6 Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Nr.3371
7 Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Nr.2924 ff.
8 Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, S.99-101
9 Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Nr.2963/2964
10 Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Nr.2968-Nr.2982
11 Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Nr.2740
12 Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Nr.2994
13 Graf, Die Verrechnung im internationalen Privatrecht, S.21
14 Graf, Die Verrechnung im internationalen Privatrecht, S.21/ Wild, Die Verrechnung im internationalen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen und USamerikanischen Rechtsordnung, S.54
15 Wild, Die Verrechnung im internationalen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen und US-amerikanischen Rechtsordnung, S.66/67/ Gautschi, Verrechnungseinrede und Widerklage im schweizerischen Prozessrecht, S.51/52
16 Wild, Die Verrechnung im internationalen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen und US-amerikanischen Rechtsordnung, S.55/ Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht,S.433
Häufig gestellte Fragen
Was sind die zentralen Themen dieses Dokuments über Vertragsverhältnisse und Verrechnung?
Das Dokument behandelt ausführlich die Themen Vertragsverhältnisse nach Schweizer Obligationenrecht (OR), insbesondere Kaufvertrag und Auftrag. Ein Schwerpunkt liegt auf der Prüfung, ob ein Konsens zwischen den Parteien besteht. Weiterhin wird die Verrechnung von Forderungen, die Voraussetzungen, Wirkungen und die korrekte Ausübung des Verrechnungsrechts detailliert analysiert. Der Verzug, seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen, inklusive Verzugszinsen und Schadenersatzpflichten bei Verschulden, werden ebenfalls behandelt. Abschließend wird die Verrechnungseinrede im Prozess und ihre Konsequenzen erörtert.
Welche Vertragsarten werden in diesem Dokument behandelt?
Es werden hauptsächlich zwei Vertragsarten behandelt: der Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) und der Auftrag (Art. 394 ff. OR).
Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame Verrechnung von Forderungen?
Gemäß Art. 120 OR müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Existenz zweier Forderungen, Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit der Forderungen (typischerweise Geldforderungen), Fälligkeit und Klagbarkeit der Forderungen (wobei Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung ausreichen).
Wie wirkt sich die Ausübung des Verrechnungsrechts aus?
Nach Art. 124 Abs. 2 OR bewirkt die Ausübung der Verrechnung den Untergang der Verrechnungs- und der Hauptforderung bis zur Höhe des niedrigeren Forderungsbetrages. Die Wirkung der Verrechnung wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, als die Forderungen zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
Was passiert, wenn eine Verrechnungserklärung nicht empfangen wird?
Wenn die Verrechnungserklärung (z.B. in Form eines stillschweigenden Verhaltens) nicht empfangen wird, entfaltet die Verrechnung keine Wirksamkeit. Beide Forderungen bestehen dann weiterhin.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verzug geltend gemacht werden?
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Verzuges sind: Fälligkeit der Forderung, pflichtwidrige Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit und Zustellung einer Mahnung an den Schuldner (Art. 102 OR).
Welche Rechtsfolgen hat ein Verzug?
Zu den Rechtsfolgen des Verzuges gehören: Die Befugnis des Gläubigers, durch Leistungsklage und Vollstreckung seine Leistung zu erhalten, die Pflicht zur Leistung von Verzugszins (Art. 104 f. OR) und bei verschuldetem Verzug die Pflicht zum Ersatz des Verspätungsschadens (Art. 106 Abs. 1 OR).
Was ist eine Verrechnungseinrede im Prozess und welche Auswirkungen hat sie?
Die Verrechnungseinrede ist die Geltendmachung der Verrechnung im gerichtlichen Verfahren. Wenn die Verrechnungseinrede erfolgreich ist, gehen die beiden Forderungen, soweit sie sich decken, unter. Sie gelten dann nach Art. 124 Abs. 2 OR als in dem Zeitpunkt erloschen, als sie sich zum ersten Mal zur Verrechnung gegenüberstanden. Dies führt auch zum Erlöschen von Nebenrechten wie Zinsen und Verspätungsschaden.
Welche Literatur wird in diesem Dokument als Referenz verwendet?
Das Dokument verweist auf Werke von Gauch/Schluep, Andreas von Tuhr, Werner Graf, Hans Gautschi, Peter E. Wild und Max Kummer, die sich mit dem Schweizerischen Obligationenrecht und Zivilprozessrecht befassen.
- Quote paper
- Wulf, Roman (Author), 1998, Verrechnung im schweizerischen Privatrecht (Ein Fallbeispiel), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97730