Beratung ohne physische Anwesenheit des Gegenübers ist heutzutage kein neues Phänomen mehr. Vor allem Online-Beratungen erfreuen sich einer großen Beliebtheit. Das Format Videoberatung ist – auch bedingt durch die Corona-Pandemie – auf dem Vormarsch und findet sich mittlerweile in verschiedenen Bereichen wieder. Dazu gehört auch die Soziale Arbeit.
Doch was sind die Besonderheiten von Online-Beratung im Vergleich zur Beratung in physischer Kopräsenz? Lässt sich Videoberatung im Einklang mit der internationalen, europäischen und nationalen Gesetzgebung im Bereich Soziale Arbeit installieren? Und welche datenschutzrechtlichen Vorgaben müssen Beratungsstellen beachten?
Der Autor Jonas Jeschke gibt einen Überblick über die bestehende Onlineberatungslandschaft, insbesondere den Teilbereich der Videoberatung, und beleuchtet, inwieweit dieser Eingang in die Soziale Arbeit findet. Dabei geht er auf die gesetzlichen Vorgaben sowie den Datenschutz ein und erläutert, wie Beratungsstellen diese technisch und organisatorisch umsetzen können.
Aus dem Inhalt:
- Europäische Datenschutz-Grundverordnung;
- Psychosoziale Beratung;
- Soziale Beratung;
- Datenschutzkonzepte;
- Datensicherheit
2 Beratung in der Sozialen Arbeit – ein Überblick
2.1 Gesellschaftliche Rahmenbedingungen von Beratung
2.3 Soziale Beratung / Rechtsberatung
3 Videoberatung in der Sozialen Arbeit
3.1.1 Interpersonale Kommunikation und Kanalreduktionstheorie
3.1.2 Onlineberatung – Besonderheiten, Chancen und Grenzen
3.2 Besonderheiten von Videoberatung
3.2.2 Voraussetzungen und Vorbereitung
3.3 Zusammenfassung und Ausblick
4 Gesetzliche Vorgaben für die Soziale Arbeit im Überblick
4.1 Einschränkung der Bearbeitung
4.2.1 Europäische Menschenrechtskonvention
4.2.2 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
4.3.1 Die Grundrechtecharta der EU
4.3.2 Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung
Überblick und historische Entwicklung
Anwendungsbereich und Definitionen
Art. 5 DSGVO Grundsätze der Datenverarbeitung
Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz
Datensparsamkeit und Datenminimierung
Integrität und Vertraulichkeit / Datensicherheit
Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Schutz lebenswichtiger Interessen
Verarbeitung auf Grundlage überwiegender Interessen
Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Rechte und Pflichten nach dem Arbeits- oder Sozialrecht
Gesundheits- und Sozialversorgung
Informationspflichten / Meldepflichten
Art. 12 DSGVO Anforderungen an die Transparenz und Modalitäten zur Unterstützung
Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Direkterhebung
Art. 14 DSGVO Informationspflicht bei Dritterhebung
Art. 33, 34 DSGVO Meldepflicht und Benachrichtigungspflicht von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Zusammenfassung
Sicherheitsanforderungen / technische und organisatorische Pflichten
Art. 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Art. 37 DSGVO Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Art. 24 DSGVO Allgemeine Sicherstellungspflicht
Art. 25 DSGVO Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Art. 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung
Pseudonymisierung und Verschlüsselung
Sicherstellung von Schutzzielen
Sicherheit durch Verfahren
Zusammenfassung
Art. 30 DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Art. 35 DSGVO Datenschutz-Folgeabschätzung und vorherige Konsultation
Art. 40 DSGVO Verhaltensregeln
Art. 42 DSGVO Zertifizierung
Zusammenfassung
Zwischenfazit
4.4 Nationale Ebene
4.4.1 Verfassungsrecht
4.4.2 § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
4.4.3 BDSG nF
4.4.4 SächsDSG
4.4.5 TMG
4.4.6 TKG
4.4.7 SGB
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis
Anspruchsinhaber
Anspruchsverpflichteter
Zwischenfazit
Verarbeitung von Sozialdaten
Verarbeitungsbestimmungen
Übermittlung von Sozialdaten
Informations- und Meldepflichten
Zusammenfassung
Zwischenfazit
5 Praktische Umsetzung
5.1 Datensicherheits- und Datenschutzkonzepte
5.1.1 ISO/IEC 27000-Reihe
5.1.2 BSI-Standards
5.1.3 Standard-Datenschutzmodell
5.1.4 Zusammenfassung
5.2 Technische und organisatorische Umsetzung der rechtlichen Vorgaben
5.2.1 Netzwerkprotokolle
5.2.2 Client-Server oder Peer to Peer?
5.2.3 Kryptographische Verfahren
5.2.4 Latente Gefahr für Datenschutz und Datensicherheit
5.3 Zusammenfassung
6 Fazit
7 Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhang
Anhang A) Beratungsformen
Anhang B) RDG
B.1.) Anwendungsbereich und Definitionen
B.2.) Erforderlichkeit und Einzelfallprüfung
B.3.) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und Gesetzesvorrang
B.4.) Zwischenfazit
B.5.) Erlaubnistatbestände
B.5.1.) § 5 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
B.5.2.) § 6 RDG Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
B.5.2.1.) Beteiligung einer juristisch qualifizierten Person
B.5.2.2.) Erbringung unter Anleitung
B.5.2.3.) Zusammenfassung
B.6.) § 8 RDG Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
B.6.1.) Gerichtlich oder behördlich bestellte Personen
B.6.2.) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
B.6.3.) Verbände und Träger nach SGB VIII, XII und Behindertengleichstellungsgesetz – Qualifikation und Ausstattung
B.6.4.) Zusammenfassung
B.7.) § 10 RDG Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde – Rentenberatung
B.7.1.) Handlungsfelder
B.7.2.) Registrierung
B.7.3.) Zusammenfassung
B.8.) Zusammenfassung
Anhang C) ePrivacy-VO
C.1.) Einverständnis zur Datenverarbeitung
C.2.) Tracking
C.3.) Grenzen für Offline-Tracking
C.4.) Recht auf Verschlüsselung
C.5.) Transparenz über staatliche Zugriffe
C.6.) Zusammenfassung
Abkürzungsverzeichnis
AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
aF alte Fassung
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALG Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGG Behindertengleichstellungsgesetz
BSG Bundessozialgericht
BSI Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
DSGVO Europäische Datenschutz-Grundverordnung
DSRL Europäische Datenschutzrichtlinie
EG Europäische Gemeinschaft
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EK Europäische Kommission
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
ErwGr. Erwägungsgrund
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EUV Vertrag über die Europäische Union
f. folgende
ff. fortfolgende
gem. gemäß
GG Grundgesetz
GRCh Grundrechtecharta der Europäischen Union
Hs. Halbsatz
i.S.d. im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
ICCPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
ICESCR Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
IEC Internatonal Electrotechnical Commission
ISO Information Security Officer
LIBE Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
MBO-Ä Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte
MBO-PP/KJP Musterberufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
MDStV Mediendienststaatsvertrag
nF neue Fassung
RBerG Rechtsberatungsgesetz
RDG Rechtdienstleistungsgesetz
RDGEG Einführungsgesetz zum Rechtsdiensleistungsgesetz
RL Richtline
S. Satz
SächsDSG Sächsisches Datenschutzgesetz
SGB Sozialgesetzbuch
StGB Strafgesetzbuch
TDDSG Teledienstdatenschutzgesetz
TDG Teledienstgesetz
TKG Telekommunikationsgesetz
TMG Telemediengesetz
UN Vereinte Nationen
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vgl. vergleiche
1 Einleitung
Die Digitalisierung der modernen Gesellschaft bewirkt revolutionär anmutende Veränderungen im Zusammenleben, Lernen, Arbeiten und Erleben eines jeden Menschen.[1] Sie sollte daher nicht als fachspezifisches Phänomen, sondern als fundamentaler Prozess verstanden werden, der in alle persönlichen, sachlichen und gesellschaftlichen Lebensbereiche hineinwirkt.[2] Bildschirme – vom Fernseher bis zum Smartphone – entwickeln sich perpetuierlich zum „uniformen Medium nahezu aller Weltbeziehungen“.[3] Das macht eine systematische und wertungsfreie theoretische Auseinandersetzung mit den digitalen Medien sowie den dahinter stehenden gesellschaftlichen Prozessen unausweichlich. Das gilt auch für die Soziale Arbeit und die Frage, wie sie am Puls der Zeit bleiben kann.
Angesichts der Vielzahl technischer und medialer Innovationen und ihrer Integration in den Lebensalltag ist die informationelle Selbstbestimmung der Menschen und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten ein Kernthema der ethischen und juristischen Auseinandersetzung mit dem Prozess der Digitalisierung. Die vorliegende Arbeit stellt den Status der juristischen Regelsetzung zur Verarbeitung personenbezogener Daten vor und wendet diesen praktisch auf ein neues Medium der sozialen Beratungslandschaft, die Videoberatung im Internet, an.
Einleitend wird das für diese Arbeit relevante Verständnis von Beratung in der Sozialen Arbeit erläutert sowie ein Überblick über die bestehende Onlineberatungslandschaft und den Teilbereich der Videoberatung gegeben. Den Schwerpunkt dieser Arbeit stellt anschließend die Auseinandersetzung mit den Fragen dar, ob Videoberatung im Einklang mit der internationalen, europäischen und nationalen Gesetzgebung installiert werden kann und welche datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz von personenbezogenen Daten ratsuchender Personen relevant sind. Daraufhin wird ein Bezug zur technischen und organisatorischen sowie konzeptuellen Umsetzung dieser Vorgaben in die Praxis hergestellt. Den Abschluss der vorliegenden Arbeit bilden ein Fazit, in dem die wesentlichen Erkenntnisse zusammengefasst werden sowie ein Ausblick auf Herausforderungen, Chancen und Perspektiven, die sich aus den Ergebnissen für Videoberatung in der Sozialen Arbeit ergeben.
2 Beratung in der Sozialen Arbeit – ein Überblick
2.1 Gesellschaftliche Rahmenbedingungen von Beratung
Beratung kann anhand ihrer stetigen Abhängigkeit vom Beratungsbedarf als gesellschaftliches Phänomen verstanden werden. Die westliche Gesellschaft des 21. Jahrhunderts ist geprägt von Beschleunigung, Wohlstand, Pluralismus, Entsolidarisierung, Wahlfreiheit und Digitalisierung.[4] Die Unterstützungsleistung hinsichtlich Sozialisation, Beratung und Identitätsstiftung, welche die „klassischen“ Großfamilien erbringen, fällt aufgrund niedriger Geburtenraten, hoher Mobilitäts- und Flexibilitätsanforderungen und Tendenz zur Individualisierung zunehmend geringer aus.[5] Der omnipräsente Wissensschatz, den das Internet seinen Nutzer*innen[6] binnen Sekunden zur Verfügung stellen kann, stellt eine nie dagewesene Quelle von Informationen dar. Die im Internet befindlichen zahllosen und leicht zu erreichenden Austausch-, Informations- und Beratungsangebote, unter anderem in Form von Videos, Artikel, Foren, Chats und Online-Enzyklopädien sind äußerst vielfältig. Doch die Vorteile wie Niederschwelligkeit, Verfügbarkeit und Reichhaltigkeit gehen auch mit Risiken der Fehlinformation und der Prekarisierung von Problemlagen durch unprofessionelle Beratungen und nicht wissenschaftlich belegten Informationen einher. Folglich setzt diese Fülle an Informationen für die Nutzer*innen hohe Orientierungs-, Deutungs- und Wissenskompetenzen voraus.[7] Diese Risiken und erforderlichen persönlichen Ressourcen sind nicht Teil professioneller Beratung, bei der sich die Ratsuchenden grundsätzlich einer fachlich qualifizierten und verlässlichen Hilfe sicher sein können.
Der beschriebene soziokulturelle Wandel beeinflusst das individuelle Erleben von Sinn, Selbstbestimmung und Identitätskonstruktion, also die psychische Lebensbewältigung. In der Folge kann dies in der persönlichen Lebensgestaltung zu Unsicherheitserleben führen und psychische Krankheiten begünstigen.[8] Professionelle Beratung kann daher einerseits eine wertvolle fachliche Ressource zur Orientierung und informellen Lebenslagenbewältigung sein. Andererseits wendet sich Beratung auch dem psychischen Lebensvollzug ihrer Klient*innen zu, ist Bewältigungsressource für persönliches Leid, professionelle Ansprechpartnerin für höchst sensible individuelle Problemlagen und Bildungsinstanz zur Erlangung lebenspraktischer Kompetenzen.
Der heutige Beratungsbedarf kann anhand statistischer Erhebungen als hoch, beziehungsweise anwachsend eingeschätzt werden.[9] Auch die steigende Bedeutung von Onlineberatung zeichnet sich ab, erkennbar etwa durch ihre zunehmende Institutionalisierung. Es gibt an der Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg ein Institut für E-Beratung und an der Göttinger Georg-August-Universität das seit 2002 laufende Theratalk-Projekt, welches unter anderem Wirksamkeitsstudien zu Onlineberatung veröffentlicht. Zusätzlich setzt sich die Deutschsprachige Gesellschaft für psychosoziale Onlineberatung seit 2004 für die fachliche Standardisierung und wissenschaftliche Fundierung von Onlineberatung ein.
Professionalisierte Beratung durch ausgewiesene Fachstellen ist und bleibt ein unverzichtbarer Bestandteil der Gesellschaft. Jedoch ist sie auch in besonderem Maße gefordert, sich dieser modernen Spannungsfelder anzunehmen, sich an der gesellschaftlichen und persönlichen Situation ratsuchender Personen zu orientieren und folglich auch Bereitschaft zur fachlichen und medialen Weiterentwicklung zu zeigen.
2.2 Zum Begriff Beratung
Der Begriff der Beratung lässt sich im professionellen Kontext nur schwer allgemeingültig fassen und definieren. Ein Grund dafür ist, dass Beratung einen gemeinsamen Arbeitsbereich unterschiedlichster Berufsfelder bildet, welcher zudem einem kontinuierlichen Zuwachs unterliegt.[10] Es gibt etwa soziale, psychologische, medizinische, rechtliche und pädagogische Beratungsfelder, die entsprechend ihrer Fachrichtung unterschiedliche Auffassungen zu Beratung vertreten. Exemplarisch unterscheiden sich die formelle und inhaltliche Ausrichtung einer sozialen Beratung und einer Psychotherapie zuweilen grundlegend, wobei nach allgemeinem Sprachverständnis beide eine Form der Beratung darstellen können. So ist letztere grundsätzlich auf Dauer angelegt, arbeitet auch mit unbewussten Elementen des Erlebens und legt einen Schwerpunkt auf die Beziehung zwischen Therapeut*in und Klient*in. Soziale Beratung hingegen erstreckt sich in der Regel nur auf kurze Zeit, arbeitet mit den offensichtlichen und formulierten Herausforderungen ihrer Klient*innen und nimmt dabei eine fachlich-distanzierte Beziehung ein. Die Funktionalität der Beratung in einer Psychotherapie liegt somit in der Selbstklärung und Beziehungsklärung, die einer sozialen Beratung eher in der Problemklärung.[11]
Des Weiteren lässt sich Beratung formell und informell beschreiben.[12] Formelle Beratung wird bis heute in vielen Fachbereichen zur eigenständigen Unterstützungsform institutionalisiert und folgt klaren strukturellen, methodischen und inhaltlichen Vorgaben. Dazu gehören etwa Sucht- und Wohnungslosenberatung, Beratungsstellen der Kranken- und Rentenversicherung und die Psychotherapie. Informell ist die Beratung als Alltagsmethode in fast alle Berufsfelder und deren beruflichen Interventionen integriert und bildet dabei eher ein Teilstück der alltäglichen Praxis.[13] Dies passiert beispielsweise im Rahmen der Einzelfallhilfe, Bildungsarbeit und sozialräumlichen Arbeit.
Auch inhaltlich-funktional lassen sich Beratungsformen unterscheiden. Sander etwa unterteilt die Beratungsformen in drei „Lösungsangebote“: Information und Orientierung, Deutung und Klärung sowie Handlung und Bewältigung. Diese stellt er tabellarisch in Bezug zu drei wesentlichen Probleminhalten, beziehungsweise „Erfahrungsfeldern“ der Klient*innen: Lebenswelterfahrung, Beziehungserfahrung und Selbsterfahrung.[14] Die methodische und inhaltliche Bedeutungsbreite professioneller und professionalisierter Beratung, welche diese Aufstellung exemplarisch abbildet, lässt einen allgemeingültigen Definitionsversuch von vornherein hölzern erscheinen. Allerdings ist diese begriffliche Offenheit auch vorteilhaft, denn sie ermöglicht eine Einbeziehung des Beratungsbegriffs in unterschiedlichste wissenschaftliche Diskurse und impliziert eine wertvolle Veränderungsoffenheit sowie Veränderungsfähigkeit.[15]
Für den Zweck dieser Arbeit ist es dennoch erforderlich, den Begriff einzugrenzen. Die schwerpunktmäßig juristischen Ausarbeitungen verfolgen den Anspruch, alle Beratungsszenarien, die sich für eine Beratung per Video ergeben könnten, zu umfassen. Die Einschränkung für die erläuterten Datenschutzbestimmungen ist daher natürlich, dass eine Beratung anbietende, natürliche oder juristische Person dazu per Gesetz ermächtigt sein muss. Das heißt, die Tätigkeit findet im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung statt und vorbehaltlich etwaiger Ermessensspielräume besteht für die Beratung ersuchende Person grundsätzlich auch ein Rechtsanspruch auf eine Solche. Umfasst sind sowohl öffentliche als auch freie Träger des Sozialrechts. Nicht umfasst sind Beratungen ohne vergleichbaren Rechtscharakter, zum Beispiel unter Freunden und Verwandten sowie außerhalb der beruflichen Tätigkeit. Zusätzlich ist der Beratungsbegriff im Rahmen dieser Arbeit inhaltlich-funktional stets auf die Handlungsfelder der Sozialen Arbeit zu beziehen und folglich als professionalisiert zu verstehen.
2.3 Soziale Beratung / Rechtsberatung
Beratung in der Sozialen Arbeit ist zunächst vordergründig eine Materie des Rechts. Rechtliche Regelungen stellen dabei einerseits oftmals einen bedeutenden Teil des Beratungsinhalts dar. Sei es eine Beratung der ansässigen Rentenversicherung nach SGB VI zu den Leistungsansprüchen der ratsuchenden Person oder die Beratung einer personensorgeberechtigten Mutter zu Unterhaltsansprüchen im Rahmen des SGB VIII. So vermerkt auch § 14 SGB I als Beratungs-gegenstand die Rechte und Pflichten eines jeden nach diesem Gesetzbuch.
Andererseits ist Beratung selbst auch Gegenstand rechtlicher Regelungen. Beratende Personen sowie Beratung anbietende Institutionen sind Adressat*innen einer Vielzahl gesetzlicher Vorgaben, Einschränkungen und Ermächtigungen. Rechtsberatungen, welche in der Rechtshistorie Deutschlands originär zum Aufgabenfeld akademisch qualifizierter Jurist*innen gehören, werden durch das RDG nun auch als Teil des sozialarbeiterischen Handlungsfeldes anerkannt.[16] Neben den in dieser Arbeit ausführlich dargestellten datenschutzrechtlichen Vorgaben, spielen weiterhin das Haftungsrecht[17], das Strafrecht[18] sowie die Sozialgesetzbücher eine Rolle. Gemäß § 14 SGB I hat jede natürliche Person Anspruch auf Beratung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB hat, vgl. § 30 Abs. 1, 3 SGB I. Dieser Anspruch ist Ausdruck des im Grundgesetz festgeschriebenen Sozialstaatsprinzips gem. Art. 20 Abs. 1 GG. Gleichzeitig werden alle öffentlichen Träger, die gem. § 14 SGB I i.V.m. § 12 SGB I tätig sind, auf Begehren zur Erbringung von Beratungsleistungen verpflichtet, solang der Beratungsinhalt ihr Tätigkeitsfeld auch betrifft und ein Beratungsbedarf erkannt wird.[19] Nach § 38 SGB I hat die ratsuchende Person in der Regel einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf diese Form der Sozialleistung. Private natürliche oder juristische Personen können als Leistungsträger i.S.v. § 12 SGB I gelten, wenn die Leistungserbringung diesen per Gesetz übertragen wurde.[20] In der Regel sind freie Träger von diesen Bestimmungen also ausgeschlossen und können ihre Ermächtigungsgrundlage für Rechtsberatung somit nur aus dem RDG beziehen. In den nicht allgemeinen Teilen des SGB finden sich weitere Beratungsverpflichtungen. So regelt § 11 Abs. 1 SGB XII die Beratung als verpflichtende Leistung der Sozialhilfe. § 11 Abs. 2 beschreibt die Inhalte der Beratung und stellt heraus, dass neben der Beratung zu Rechts- und Leistungsansprüchen stets eine psychosoziale Komponente zum Tragen kommt. Gem. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB XII betrifft sie auch die „persönliche Situation“ und die „Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage“. Auch das SGB VIII bezieht sich an verschiedenen Stellen auf Beratungsleistungen. So steht der Rechtsanspruch auch Kindern und Jugendlichen zu, welche sich in einer Konflikt- oder Notlage befinden, § 8 Abs. 3 SGB VIII. Allgemeiner drückt es § 8 Abs. 2 aus. Demzufolge können sich Kinder und Jugendliche grundsätzlich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt wenden. Nur ist hier von gesteigerter Bedeutung, dass nicht volljährige Personen gem. §§ 104 ff. BGB nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig sind, wodurch viele sozialrechtliche Leistungen nur in Absprache mit deren Personensorgeberechtigten gem. § 1631 BGB gewährt werden können.
2.4 Psychosoziale Beratung
In der Praxis präsentiert sich Beratung selten als reine Rechtsanwendungen auf den Einzelfall. In vielen Fällen sind Ratsuchende mit einer Reihe von Problemen konfrontiert, welche wirtschaftlichen, familiären, psychologischen und physischen Ursprungs sein können und nicht ohne Weiteres isoliert voneinander bearbeitet werden können. Oft ist es der zentrale Gegenstand von Beratung, die Entscheidungsfähigkeit, Beratungsfähigkeit und Handlungssicherheit der ratsuchenden Personen zu erhöhen.[21] Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass aus Beratungssituationen plötzlich therapeutische Settings entstehen können und eine Fokussierung der rein informellen Aspekte den Beratungserfolg gefährden könnte.[22] Daher ist in den meisten Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit von psychosozialer Betreuung die Rede, welche Erkenntnisse von Psychologie und Psychotherapie in das Wissen und die Methodik von sozialer und pädagogischer Betreuung integriert. Psychosoziale Betreuung umfasst Hilfen, welche auf die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung der Betroffenen abzielen.[23] Rechtsberatung ist folglich auch ein Teil von psychosozialer Beratung. Psychosoziale Beratung als rechtlicher Bestandteil des sozialarbeiterischen Handelns findet sich auch in der Gesetzgebung wieder, unter anderem in § 11 Abs. 2 SGB XII, § 73 SGB XII, § 33 Abs. 6 SGB IX, § 8 Abs. 2, 3 SGB VIII.
2.5 Zusammenfassung
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass professionalisierte, psychosoziale Beratung einen wesentlichen Teil der Berufspraxis von Sozialer Arbeit ausmacht und sich über die meisten Handlungsfelder des Sozialwesens erstreckt. Sie fungiert dabei als Ressource, sowohl zur Erlangung lebenslagenspezifischer Informationen, als auch zur Bearbeitung psychischer Herausforderungen ihrer Klient*innen.
3 Videoberatung in der Sozialen Arbeit
Die für diese Arbeit relevante Sonderform der Videoberatung wird im nachfolgenden Abschnitt als Teilgebiet der Onlineberatung vorgestellt.
3.1 Einführung
Zum besseren Verständnis und zur Einordnung von Videoberatung in den Kontext des Online-Settings, sollen nachfolgend die Modelle der interpersonalen Kommunikation und der Kanalreduktionstheorie vorgestellt sowie ein Einblick in die Onlineberatung gegeben werden.
3.1.1 Interpersonale Kommunikation und Kanalreduktionstheorie
Die geläufigste Form zwischenmenschlicher Kommunikation ist die sogenannte Face-to-Face-Kommunikation. Von ihr wird gesprochen, wenn sich mindestens zwei Menschen zur gleichen Zeit am gleichen Ort zusammenfinden, um Botschaften auszutauschen. Dieser Zustand wird auch als körperliche Kopräsenz bezeichnet.[24] Die besondere Eigenschaft dieser Kopräsenz ist, dass die interagierenden Personen Botschaften auf mehreren Ebenen austauschen sowie ihr Gegenüber mit allen Sinnen wahrnehmen können. Neben dem reinen Informationsgehalt eines Gespräches werden eine Vielzahl an verbalen, paraverbalen und nonverbalen Botschaften übertragen, welche vom Empfänger auf vielfältige Art verarbeitet, interpretiert, zusammengeführt und in einen Kontext gestellt werden müssen.[25] Dadurch entsteht soziale und interpersonale Kommunikation.[26]
Die Theorie der Kanalreduktion besagt, dass die Reduzierung der Kommunikationskanäle, etwa bei computergestütztem Austausch von Nachrichten, menschliche Kommunikation ihrer originär interpersonalen Merkmale wie Emotionalität, Ambiguität und Sinnlichkeit beraubt und daher kein Ersatz für interpersonale Kommunikation darstellen kann.[27] Dieser Auffassung entspricht zum Beispiel das grundsätzliche Fernbehandlungsverbot, welchem die Überzeugung innewohnt, dass der persönliche Kontakt zur behandelten Person einen elementaren Teil der gewissenhaften Berufsausübung darstellt.[28]
Kritik an dem technologiekritischen[29] Modell wird unter anderem dadurch begründet, dass sich der Verzicht auf verschiedene Sinn- und Deutungsebenen auch vorteilhaft auf die Kommunikation auswirken kann, indem Kommunikationspartner beispielsweise besser in der Lage sind, preiszugebende Informationen frei zu bestimmen. Ebenso kann dadurch das Risiko von Stereotypisierung und Stigmatisierung durch „Ersteindrücke“ in der menschlichen Begegnung reduziert werden.[30] Die Kanalreduktionstheorie ist in ihrer grundlegenden Erkenntnis, dass sich die Reduktion von Kommunikationskanälen nachhaltig auf den Kommunikationsvorgang auswirken kann, für die Abwägung von Chancen, Risiken und Einsatzfeldern der Online- sowie Videoberatung von hohem Wert.
3.1.2 Onlineberatung – Besonderheiten, Chancen und Grenzen
Beratung ohne die physische Anwesenheit des Gegenübers ist bei Weitem kein neues Phänomen. So gehört medienvermittelte Beratung schon längst in Form von Telefonie, Ratgeberliteratur, Fernsehen und Briefen zum Lebensalltag.[31] Onlineberatung wiederum ist eine verhältnismäßig neue Beratungsform, die durch die Entwicklung des Internets zum Alltagsmedium möglich geworden ist.[32] Bei einer Internetrecherche zu Onlineberatung aus der Perspektive einer ratsuchenden Person entsteht der Eindruck, dass der Methodenschwerpunkt in der umfangreichen Onlineberatungslandschaft vor allem in der meist anonymisierten oder pseudonymisierten, textbasierten Beratung liegt. Fachliteratur zu Onlineberatung stützt diesen Eindruck.[33] Das liegt nicht zuletzt daran, dass Textberatung die bisher einzige, in mehreren Fachrichtungen etablierte Form der Onlineberatung zu sein scheint. Die Recherche mittels einer internetbasierten Suchmaschine zum Begriff „Onlineberatung“ ergibt unzählige Treffer zu Textberatung anbietenden Stellen: Caritas, bke, Diakonie, Deutsche Aids-Hilfe, Das Beratungsnetz, donum vitae und viele mehr. Die Handlungsfelder sind ebenso umfangreich: leibliche und psychische Gesundheit, Erziehung, Kinder- und Jugend- sowie Ehe- und Paarberatung, Schuldnerberatung, Rechtsberatung und viele weitere. Die drei hauptsächlich angebotenen Beratungsformen sind E-Mailberatung, Chatberatung und Forenberatung.
Doch wo finden sich die Besonderheiten im Vergleich zur Beratung in physischer Kopräsenz, welche diese Angebote auszeichnen?
Zunächst zeichnet sich Onlineberatung durch eine immense Reichweite aus, denn internetbasierte Angebote sind quasi von überall aus erreichbar und durch den umfassenden Einzug von internet-fähigen Technologien wie Smartphones, Laptops und WLAN in den Lebensalltag, auch für viele Menschen nutzbar.[34] Hinzu kommt, dass über diese Reichweite auch Gruppen erschlossen werden können, die aus verschiedenen Gründen hinsichtlich psychosozialer Versorgungsangebote unterversorgt sind, wie Menschen mit psychischen oder physischen Beeinträchtigungen.[35] Grund dafür ist unter anderem die Niederschwelligkeit von Onlineberatung. Einerseits drückt diese sich in ihrer unkomplizierten Erreichbarkeit aus. Für eine Onlineberatung müssen Ratsuchende nicht einmal die eigene Wohnung verlassen, wohingegen Weg zur nächstgelegenen Beratungsstelle bereits einen psychischen, physischen oder ökonomischen Hinderungsgrund darstellen könnte, etwa durch Mobilitätseinschränkungen, Armut oder Angst vor persönlicher Konfrontation. Andererseits können Onlineberatungen weitgehend anonym genutzt werden, was die Hemmschwelle zur Inanspruchnahme senken kann.[36] Bezugnehmend auf das vorige Kapitel, kann die Reduktion verschiedener Kommunikationskanäle, wie der physischen Präsenz gegenüber der beratenden Person, die Offenbarung von sowie die Auseinandersetzung mit schambesetzten oder stigmatisierenden persönlichen Informationen erleichtern.[37] Weiterhin ermöglicht das Medium den Ratsuchenden ein hohes Maß an Kontakt- und Kommunikationssteuerung. Dies geschieht sowohl in Hinsicht auf Zeitpunkt und Form der Kontaktaufnahme, als auch hinsichtlich der stärkeren Wahlfreiheit, ob persönliche Informationen preisgegeben werden sollen und in welchem Umfang dies geschieht.[38] Ein weiterer Vorteil von Onlineberatung ist, dass das Medium Internet eine mit verhältnismäßig geringem Aufwand betreibbare, multimediale Umsetzung des Angebots ermöglicht. So kann die Internetpräsenz mit übersichtlichen und schnell aktualisierbaren, weiterführenden Informationen sowie aktuellen Forschungsergebnissen ausgestattet werden, welche eine umfassende Edukation der Ratsuchenden ermöglicht.[39] Nicht zuletzt müssen in der Beurteilung auch ökonomische und organisatorische Aspekte zum Tragen kommen. Personelle und finanzielle Rahmenbedingungen sowie Ausstattung und Räumlichkeiten der Beratungsstellen wirken sich quantitativ wie qualitativ auf ein Beratungsangebot aus.[40] Onlineangebote können diesbezüglich Defizite kompensieren. So ist ein*e Onlineberater*in in geringerem Maße davon abhängig, ob Räumlichkeiten für eine angemessene Offlineberatung vorhanden sind. Textbasierte Formen der Beratung, wie etwa mittels Forum oder E-Mail, lassen durch die zeitliche Asynchronität der Kommunikation zudem eine flexiblere Beratung zu.[41]
Diese Besonderheiten und Chancen implizieren zugleich die Grenzen des Ansatzes. So herrscht hinsichtlich der Versorgungs- und Einsatzmöglichkeiten von Onlineberatung eine gewisse Skepsis auf fachlicher Seite.[42] Onlineberatung erscheint beispielsweise je ungeeigneter, desto therapeutischer eine Beratung angelegt ist.[43] So hat die beratende Person im Vergleich zum Face-to-Face-Setting nur eingeschränkte Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Dies wird vor allem dann brisant, wenn sie eine Fremd- oder Selbstgefährdung bei der ratsuchenden Person erkennt und gegebenenfalls nicht einmal über ihren Namen und ihre Adresse verfügt.[44] Weiterhin kann die Ausbildung von tragfähigen, persönlichen und nachhaltigen Berater*in-Klient*in-Beziehungen durch Kanalreduktion behindert werden. Die im Kanalreduktionsmodell kritisierte „Verarmung“ der Kommunikation könnte es der beratenden Person zudem erschweren, sich einen ganzheitlichen Eindruck von der ratsuchende Person zu verschaffen - etwa durch die Interpretation nonverbaler Signale - und damit den Behandlungserfolg gefährden. Der Forschungsstand zu internetbasierten psychothera-peutischen Verfahren für Depressionen hingegen suggeriert, dass das genutzte Medium für die Therapie eine untergeordnete Rolle spielt. Entscheidend für den Behandlungserfolg ist demnach die Häufigkeit des Therapeut*innen-Kontaktes. Bei ständigem Kontakt sind die Behandlungserfolge vergleichbar mit denen klassischer Face-to-Face-Therapien.[45] Weiterhin setzen die technischen Voraussetzungen Grenzen. Personen ohne Internetzugang, Computer oder angeeignetes Bedienungswissen zu den technischen Geräten und Prozessen, sind von dem Angebot ausgeschlossen. Hinzu kommt die allgemeine Störanfälligkeit technischer Systeme. Ob Stromausfall, Schäden an Hard- oder Software oder Verbindungsabbruch – gerade in sensiblen, therapeutischen Beratungskontexten können aus einer plötzlichen Nichterreichbarkeit Risiken entstehen. Die Nutzung des Internets impliziert weiterhin Risiken für Vertraulichkeit und Datenschutz, etwa durch Missbrauch, Ausspionieren von Daten sowie Datenverlust.[46]
Eine weitere Grenze der Onlineberatung ist die fachliche und professionelle Anwendung. Beinahe alle der in diesem Abschnitt erläuterten Besonderheiten erfordern bezüglich ihrer praktischen Anwendung theoretische Anstrengung und empirische Forschung, um Onlineberater*innen ein reflektiertes und theoretisches Fundament für die Anwendungspraxis zu bieten und damit Professionalisierung und Qualitätssicherung auf einem hohen Niveau zu gewährleisten.[47]
Es handelt sich bei Onlineberatung folglich um ein relativ neues Gebiet der Beratungslandschaft, welches viele Chancen und Vorteile gegenüber Offlineberatungen bietet, jedoch auch nur im Rahmen der eigenen technischen, kontextualen und fachlichen Grenzen eingesetzt werden kann.
3.2 Besonderheiten von Videoberatung
Die vorliegende Arbeit soll sich mit einem in der Sozialen Arbeit bisher wenig etablierten Teilgebiet der Onlineberatung befassen, nämlich der Beratung per Video. Darunter soll eine Beratung verstanden werden, die ausschließlich über das Internet stattfindet und mindestens die synchrone Verwendung von Kamera und Mikrofon beider Teilnehmer*innen beinhaltet, also folglich eine visuelle und verbale Kommunikation zwischen den Teilnehmer*innen in Echtzeit zum Inhalt hat und - abgesehen von den eingesetzten Medien - eine für die Soziale Arbeit „klassische“ Berater*in-Klient*in-Situation abbildet. Gruppenkonferenzen von mehr als zwei teilnehmenden Personen und technischen Systemen sollen im Rahmen der Arbeit nicht vertieft werden. Dennoch ist anzunehmen, dass die meisten herauszuarbeitenden - insbesondere datenschutzrechtlichen - Vorgaben und Herausforderungen für Videoberatung, durch die Ähnlichkeit der verwendeten Medien und des Settings, auch für diese Beratungskontexte Gültigkeit besitzen.
Die Besonderheit von Videoberatung ist ihre Ähnlichkeit mit einem klassischen Face-to-Face-Setting.[48] Die Teilnehmer*innen können sich visuell und akustisch gegenseitig wahrnehmen und damit auch nonverbale Signale oder Besonderheiten in der Aussprache und Betonung des Gegenübers aufnehmen sowie unmittelbar auf diese reagieren, etwa durch Nachfragen.[49] Das technische Setting impliziert jedoch auch deutliche Unterschiede zum Face-to-Face-Setting, die sich negativ wie positiv auswirken können. Die Teilnehmer*innen können beispielsweise selbst bestimmen, was ihr Gegenüber zu sehen bekommt - beispielsweise durch manuelle Einstellung des angezeigten Bildausschnittes - und haben die Möglichkeit, die Kommunikation durch Beenden der Übermittlung mit sofortiger Wirkung abzubrechen, ohne die Chance für ihr Gegenüber, die Kommunikation wieder aufzunehmen. Durch die Benutzung von Kameras ist ein gleichzeitiger Augenkontakt zudem unmöglich.[50] Im Vergleich zur Textberatung ist eine Anonymität hier nur eingeschränkt realisierbar, wobei es natürlich einzelfallabhängig in Frage kommen könnte, der ratsuchenden Person die Entscheidung, ob sie ihr Gesicht zeigen möchte, selbst zu überlassen.[51] Die mit einer Textberatung vergleichsweise umfassende sinnliche Wahrnehmung des Gegenübers kann grundsätzlich dazu beitragen, interpersonale Kommunikation besser zu ermöglichen und je nach Kontext positiv auf die persönliche Ebene der Berater*in-Klient*in-Beziehung einwirken.[52] Gleichzeitig ist Videoberatung hochschwelliger als Textberatung. Zum einen müssen die teilnehmenden Personen die technischen Voraussetzungen umsetzen und über das entsprechende Bedienungswissen verfügen. Zum anderen kann die virtuelle Aufzeichnung und Darstellung des eigenen Körpers oder Gesichts bei einem fremden Gegenüber eine persönliche Hemmschwelle darstellen, die durch die Anonymität von Textberatung grundsätzlich nicht existiert.
3.2.1 Einsatzfelder
Die Internetrecherche per Suchmaschine zum Begriff Videoberatung fällt im Vergleich zur Onlineberatung wesentlich ergebnisärmer aus. So findet Videoberatung beispielsweise im Kontext von Kundenberatung durch Banken statt, aber auch im Bereich der Supervision und des Coachings. Ebenso lassen sich an Psychotherapie angelehnte Beratungsangebote finden. Bezüglich der Anwendungsfelder präsentiert sich in der Fachliteratur eine dünne Quellenlage. Selbst aktuelle Literatur zu Onlineberatung erwähnt Videoberatung, als eine an Face-to-Face-Beratung angelehnte Beratungsform, im Grunde beiläufig und ist thematisch eher in den verschiedenen Formen der Textberatung verhaftet.[53] Eine ausführliche wissenschaftliche Beschäftigung mit dieser Sonderform von Onlineberatung steht also noch aus.[54] Videoberatung ist grundsätzlich für alle Einsatzfelder geeignet, in denen textbasierte Beratungsformen nicht ausreichend sind und in denen aufgrund organisatorischer, persönlicher oder logistischer Hindernisse eine Face-to-Face-Beratung nicht in Frage kommt, beziehungsweise ohne Qualitätseinbußen durch Videoberatung ersetzt werden kann.[55]
3.2.2 Voraussetzungen und Vorbereitung
Vor einer Videoberatung gilt es, die Rahmenbedingungen der Beratung zu klären. Diese betreffen einerseits die technischen Besonderheiten der Videoberatung und andererseits den inhaltlichen Rahmen der Beratung. So sollte die ratsuchende Person auf die Risiken und Grenzen hingewiesen werden, welche sich von technischer Seite aus ergeben. Dazu gehören die Aufklärung und gegebenenfalls die Einwilligung in Datenschutzbestimmungen und Datensicherheitsrisiken. Weiterhin muss den Teilnehmer*innen klar sein, wann die Beratung stattfindet und wie sie diese in Anspruch nehmen können, etwa durch Zugangsdaten für die Einwahl in die Videoberatung. Weiterhin sollten Vorvereinbarungen getroffen werden, welche die Reaktionsmöglichkeiten beider Teilnehmer*innen im Falle von Verbindungsabbrüchen, Nichterreichbarkeit oder Krisensituationen gewährleisten. Abhängig von der Sensibilität des Beratungskontextes, sollten im Vorfeld Kommunikationsalternativen vereinbart werden, wie etwa durch Austausch von Telefonnummern oder E-Mailadressen.[56]
Hinsichtlich der Inhalte einer professionellen Beratung stellt diese keine alltägliche Situation dar und kann von Erwartungen und Ängsten geprägt sein, wodurch sie einen größeren Schutz und mehr Sicherheit für die Beteiligten erfordert.[57] Dieser Rahmen wird durch Beratungsvereinbarungen und Arbeitsabsprachen gestaltet. Es ist zunächst zu klären, ob das Anliegen der ratsuchenden Person mit dem Handlungsfeld der beratenden Person vereinbar ist oder ob die Weitervermittlung zu einer anderen Beratungsstelle und -form vielleicht eine effektivere Hilfe in Aussicht stellen kann.[58] Weiterhin ist die Dauer und gegebenenfalls die Anzahl der Beratungen zu klären und eine realistische Zielformulierung für die Beratung zu vereinbaren.[59] Diese beinhaltet auch Informationen darüber, welche Grenzen die Beratung hat und ab welcher Stelle eine Weitervermittlung zu anderen Institutionen und Beratungsstellen nötig wird. Auch die Aufklärung der ratsuchenden Person hinsichtlich des rechtlichen Rahmens ist obligatorisch. Dazu gehört die Aufklärung über Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflichten der beratenden Person sowie die rechtlichen Ermächtigungen und Einschränkungen ihrer Tätigkeit. Aus Sicht der beratenden Person sind zudem Vorbereitungen für ihren „Beratungsraum“ zu schaffen, sodass ihr Bildausschnitt reizarm, gut beleuchtet und ihre Stimmenaufnahme verständlich ist.[60]
3.3 Zusammenfassung und Ausblick
Videoberatung ist innerhalb der Onlineberatungslandschaft eine verhältnismäßig wenig genutzte und erforschte Form der Beratung. Ihre Nähe zum Face-to-Face-Setting ermöglicht eine Beratung mit relativ wenig Informationsverlust und einen persönlichen Austausch zwischen den Teilnehmer*innen, welcher dem Setting einer Offlineberatung von allen Formen der Onlineberatung am Nächsten kommt. Gleichzeitig entbehrt Videoberatung einiger Vorteile, welche textbasierten Formen der Onlineberatung innewohnen, wie zum Beispiel den Vorteil der Anonymität und der damit einhergehenden Niederschwelligkeit. Die Übertragung und gegebenenfalls Aufzeichnung persönlicher Informationen sowie des Aussehens und der Stimme der beteiligten Personen stellt dabei eine besondere Herausforderung hinsichtlich Vertraulichkeit und Datenschutz dar, welchem sich die weitere Arbeit schwerpunktmäßig widmen soll. Mit der fortwährenden technischen sowie persönlichen Integration des Internets in den Lebensalltag der Menschen und unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung des Onlineberatungsangebots, stellt die Implementierung von Videoberatung in den Arbeitsalltag von online agierenden Beratungsstellen eine realistische und bereichernde Perspektive dar, insbesondere dann, wenn andere Beratungsformen nicht den im Einzelfall erforderlichen, fachlichen Qualitätsanspruch gewährleisten können. Dafür ist eine vertiefte fachliche Auseinandersetzung und Forschung zu der Beratungsform erforderlich, zum einen um die Qualität der Beratung zu garantieren und beispielsweise zu erforschen, welche Konzepte aus der Face-to-Face-Beratung sich auf Videoberatung übertragen lassen und zum anderen um Einsatz- und Handlungsfelder abzustecken, für welche Videoberatung geeignet und wirksam sein kann.
4 Gesetzliche Vorgaben für die Soziale Arbeit im Überblick
Die für die Soziale Arbeit relevanten rechtlichen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten finden sich auf nationaler Ebene im Strafgesetzbuch, den Sozialgesetzbüchern I, VIII und X, dem Telemedien- und dem Telekommunikationsgesetz sowie den Datenschutzgesetzen der Länder und des Bundes wieder, dies jeweils als Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Auf europäischer Ebene werden sie bestimmt durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union. Die Konkretisierung des darin enthaltenen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung findet sich in der auslaufenden RL 95/46/EG sowie der neuen Gesetzgebung der DSGVO und der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindenden ePrivacy-Verordnung wieder, auf deren abzusehende Regelungen in Anhang C) näher eingegangen wird.
Auf internationaler Ebene finden sich Regelungen diesbezüglich in der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte wieder.
4.1 Einschränkung der Bearbeitung
Zum Zweck der Übersichtlichkeit und aufgrund der Beschränkung der Arbeit auf Videoberatung, soll an dieser Stelle eine Eingrenzung des Sachverhalts erfolgen. Die Definitionen der hier verwendeten Fachbegriffe wird sich zu Gunsten des logischen Textaufbaus erst aus dem weiteren Textverlauf ergeben. Geprüft werden die gesetzlichen Vorgaben für eine gemäß dem Begriffsverständnis von Kapitel 3.2.) und Kapitel 4.2.) Videoberatung anbietende Stelle, welche personenbezogene Daten verarbeitet und ihren Sitz in Sachsen hat. Es findet in der Regel keine Übermittlung personenbezogener Daten von oder zu Dritten und kein Grenzübertritt personenbezogener Daten statt. Die rechtliche Betrachtung soll zudem ausschließlich den Schutz des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung der Klient*innen im Blick haben, so sind zum Beispiel Mitarbeiter*innen der Stelle von der Betrachtung ausgeschlossen.
4.2 Internationale Ebene
4.2.1 Europäische Menschenrechtskonvention
Die EMRK ist ein 1953 in Kraft getretener, völkerrechtlich verbindlicher Katalog von Grund- und Menschenrechten. Sie gilt für die Mitglieder des Europarats und damit auch für die 1950 dem Europarat beigetretene Bundesrepublik Deutschland. Sie ist dabei materiell-rechtlich an die 1948 verabschiedete AEMR angelehnt, welche unverbindliche Empfehlungen zu den Grundsätzen der Menschenrechte enthält, darunter auch den Schutz der Freiheits- und Privatsphäre natürlicher Personen nach Art. 12 AEMR. Dieser soll unter anderem Privatleben, Wohnung und Schriftverkehr schützen und ist eine Grundlage für Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Auf supranationaler Ebene garantiert die EMRK Personen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedsstaaten unterliegen, verschiedene Grundrechte. Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert jeder Person das Recht auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Obwohl der Schutz von personenbezogenen Daten nicht explizit genannt wird, wurde dieser durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte inzwischen als Inbegriffen anerkannt, solange diese Daten einen eindeutigen Bezug zum Privatleben aufweisen.[61] Die EU selbst ist der Konvention noch nicht beigetreten, da der EuGH den 2013 eingelegten Vereinbarungsentwurf der EU als nicht vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EUV bewertet hat. Jedoch ist die Gültigkeit der Grund- und Menschenrechte der EMRK gem. Art. 6 Abs. 3 EUV auch in das Unionsrecht eingepflegt.
4.2.2 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Der ICCPR ist ein völkerrechtlicher Vertrag, welcher zusammen mit dem ICESCR 1966 von der Generalversammlung der UN angenommen wurde und 1976 in Kraft trat. Die BRD hat den Vertrag 1973 ratifiziert. Art. 17 Abs. 1 ICCPR schützt jeden Menschen vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung sowie seinen Schriftverkehr. Es könnte analog zu Art. 8 Abs. 1 EMRK vermutet werden, dass der Schutz personenbezogener Daten inbegriffen ist. Das Justizministerium der BRD hat diesbezüglich 2013 eine Überarbeitung beziehungsweise Ergänzung des Pakts um den Schutz personenbezogener Daten gefordert.[62]
4.3 Europäische Ebene
4.3.1 Die Grundrechtecharta der EU
Die GRCh, welche durch den Vertrag von Lissabon seit dem 01.12.2009 Rechtswirkung hat, enthält in Art. 8 Abs. 1 GRCh ein konkretes Grundrecht zum Schutz personenbezogener Daten betroffener Personen. Eine betroffene Person ist gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO eine identifizierte oder identifizierbare Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh enthält zudem ein Recht für betroffene Personen, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu erlangen und diese gegebenenfalls zu berichtigen.
Nach Art. 51 Abs. 1 beschränkt sich der Anwendungsbereich der Charta auf die „Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union […] und [der] Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.“ Die Verpflichtung zur Achtung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten richtet sich hiernach also grundsätzlich an die Mitgliedsstaaten und nicht an juristische Personen des Privatrechts, wie zum Beispiel Privatunternehmen oder freie Sozialleistungsträger. Dessen ungeachtet ist das Grundrecht im Kontext der Arbeit jedoch insoweit von Relevanz, als dass die nachfolgend erläuterte DSGVO den Mitgliedsstaaten gewisse Umsetzungsspielräume eröffnet.
4.3.2 Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung
Überblick und historische Entwicklung
Die DSGVO wurde Bezug nehmend auf das vom Europäischen Rat verabschiedete Wirtschaftsprogramm Europa 2020[63] und der darin enthaltenen Digitalen Agenda am 25.01.2012 von der Europäischen Kommission offiziell vorgeschlagen.[64] Die Endfassung ist am 25.05.2016 in Kraft getreten und gilt als Verordnung nach Art. 288 S. 2 AEUV ab dem 25.05.2018 verbindlich und unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gem. Art. 99 DSGVO. Die DSGVO hat somit grundsätzlich Anwendungsvorrang gegenüber dem deutschen Datenschutzrecht, wobei das genaue Verhältnis europäischer Datenschutzgrundrechte zu dem Grundrechtsschutz der Mitgliedsstaaten noch nicht abschließend geklärt wurde.[65] Die Verordnung löst die DSRL RL 95/46/EG ab. Auf den Weg gebracht wurde diese Reform durch den Vertrag von Lissabon, welcher die EU durch Art. 16 Abs. 2 AEUV mit der Kompetenz zur Rechtssetzung beim Datenschutz ausstattet. Hauptgründe für die Einführung der Verordnung sind zum einen die datenschutzrechtlichen Herausforderungen, welche sich aus der stetigen Weiterentwicklung von Informationstechnologien ergeben. Als 1995 die DSRL erlassen wurde, war das Internet und sein Potenzial als Massenphänomen noch weitgehend unbekannt, sodass die Anwendbarkeit der Richtlinie über die Jahrzehnte der fortwährenden Weiterentwicklung immer schwieriger wurde.[66] Zum anderen hat die DSRL im Sinne des Art. 288 S. 2 AEUV den Mitgliedsstaaten die praktische Anwendung des Datenschutzes selbst überlassen, was zu sehr unterschiedlichen Anwendungen innerhalb der Länder geführt hat und als beträchtliches Hemmnis für Unternehmen dargestellt wird.[67] Daraus ergibt sich das primäre Ziel der Verordnung: Die Vereinheitlichung des Datenschutzrechtes zum Zwecke der erhöhten Rechtssicherheit sowie die Schaffung von gleichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und somit mehr Wirtschafts-wachstum.[68] Weiterhin werden durch die Einführung des Marktortprinzips nach Art. 3 Abs. 2a DSGVO auch außereuropäische Unternehmen, welche innerhalb der EU Dienste anbieten, zur Einhaltung der Verordnung verpflichtet.[69] „Die DSGVO hat daher das Potential, einen globalen Datenschutzstandard für das Internet zu setzen.“[70] Diese erhebliche Tragweite und die daraus resultierende vielseitige Einflussnahme trug bei der Ausarbeitung dazu bei, dass die Verhandlungen zwischen den EU-Institutionen, der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft als „äußerst kontrovers“ und ihre Ergebnisse als „[…] - oft schwer verständlicher und juristisch 'unsauberer' - Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessen angesehen werden.“[71] Ebenso sei es nicht gelungen, der rapiden technologischen Fortentwicklung gerecht zu werden.[72]
Im Folgenden soll dargestellt werden, welche für eine Videoberatung relevanten Vorschriften die Verordnung ausformuliert, um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren.
Anwendungsbereich und Definitionen
Gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist die Verordnung nur dann anwendbar, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht. Art. 2 Abs. 2, 3, 4 formulieren Ausnahmen für die Anwendbarkeit, von denen jedoch keine auf vorhergehend eingegrenzten Sachverhalt zutrifft. Zunächst müssen personenbezogene Daten vorliegen. Die Definition findet sich in Art. 4 Nr. 1 DSGVO:
„alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person') beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;“
Diese weite und nicht abschließende Definition entspricht der Ansicht, dass nahezu jede Information einen Bezug zu einer Person aufweisen kann. Der Informationsgehalt spielt dabei hinsichtlich moderner Auswertungsalgorithmen eine eher untergeordnete Rolle, was auch das BVerfG im Volkszählungsurteil festgestellt hat. Dem Urteil nach gibt es kein „belangloses Datum“.[73] Die Definition ist technikneutral und zukunftsoffen formuliert, um zu verdeutlichen, dass personenbezogene Daten in fast jeder erdenklichen Form vorliegen können.[74]
Es kommt für die Klassifizierung des personenbezogenen Datums nach der DSGVO schwerpunkt-mäßig darauf an, dass die Möglichkeit der Verbindung zwischen einer natürlichen Person und einer Information vorliegt. Erst dann kommt eine Berührung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht. Das europäische Datenschutzrecht ist somit binär, also abhängig vom Personenbezug der verarbeiteten Information, ganz oder gar nicht anwendbar.[75] Für die nachfolgenden Ausführungen zum Personenbezug ist zunächst der Begriff des Verantwortlichen zu definieren, welcher der primäre Adressat der Bestimmungen der DSGVO ist.[76] Die Definition findet sich in Art. 4 Nr. 7 Hs. 1: „'Verantwortlicher' die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;“
Weiterhin räumt sie den Mitgliedsstaaten in Art. 4 Nr. 7 Hs. 2 die Möglichkeit ein, den Begriff der Verantwortlichkeit im nationalen Recht präziser zu bestimmen.
Verantwortlicher kann also jede personenbezogene Daten verarbeitende Stelle sein, welche über einen Grad organisatorischer Selbsttätigkeit verfügt, unabhängig davon, ob sie Rechtsträger ist.[77] Es gibt auf europäischer Ebene also keine Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen, wie sie bisher in § 2 BDSG aF vorgenommen wurde.
Maßgeblich für die Beurteilung des Verantwortlichen ist sein rechtlicher oder tatsächlicher Einfluss auf die Datenverarbeitung, wobei ihm die inhaltliche Verantwortung für die Daten nicht obliegen muss.[78] So sind beispielsweise Betreiber*innen von Sozialen Netzwerken, die lediglich intermediär tätig werden, ebenfalls Verantwortliche im Sinne des Gesetzes.[79]
Der Personenbezug von Daten ist einfach zu erkennen, wenn der Verantwortliche eine tatsächliche Verbindung zwischen Datum und Person herstellt, etwa durch die Erstellung eines Profils der betroffenen Person. Umstritten ist jedoch, wie die bloße Möglichkeit des Verantwortlichen zur Herstellung eines Personenbezugs zu bewerten ist. So gibt es im öffentlichen Diskurs zwei Herangehensweisen in der Beurteilung: den absoluten und den relativen Personenbezug.[80] Dem absoluten Verständnis der Bestimmbarkeit folgend, genügt die theoretische Möglichkeit der Identifizierung der betroffenen Person, ungeachtet dessen, ob diese vom Verantwortlichen oder einem Dritten hergestellt werden kann. Dritter ist nach Art. 4 Nr. 10 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, welche nicht betroffene Person, Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder sonstige, befugt im Auftrag der genannten Personen handelnde, Person ist. Damit kommen auch hypothetische Konstellationen grundsätzlich in Frage, für die sowohl illegale Methoden, als auch verhältnismäßig hoher Aufwand in Betracht gezogen werden können.[81] Der europäische Gesetzgeber folgt in ErwGr. 26 diesem Prinzip: „Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, […]“ Das Amtsgericht Berlin-Mitte verwendet in einem Urteil einen ähnlichen Wortlaut.[82]
Der Ansatz der relativen Bestimmbarkeit hat die Perspektive des Verantwortlichen sowie seiner Mittel und Möglichkeiten zur Grundlage. Demnach ist eine Information nur für denjenigen ein personenbezogenes Datum, der über die Mittel verfügt, die Person zu identifizieren, auf die sich das Datum bezieht. Allein die Möglichkeit, dass ein Dritter zur Identifikation in der Lage wäre, genügt nicht zur Qualifikation als personenbezogenes Datum.[83] Die europäische Rechtsprechung scheint, trotz der eher absolut formulierten ErwGr. 26, eher den relativen Ansatz zu vertreten, sodass der Personenbezug danach zu beurteilen sei, ob der Verantwortliche über das zur Identifizierung notwendige Zusatzwissen verfügt, beziehungsweise dieses Wissen mit vernünftigem Aufwand auf legale Weise beschaffen kann.[84]
Personenbezogene Daten können sein: Name, Adresse, E-Mailadresse, IP-Adresse, biometrische[85], genetische[86], Gesundheits[87]- und Geodaten, Radio Frequency Identification[88], Scoring[89] sowie Bild-, Ton- und Videoaufnahmen einer Person.[90] Die Risiken für betroffene Personen, die sich aus der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben können, sind in ErwGr. 75 aufgelistet.
Für die Anwendbarkeit der DSGVO müsste des Weiteren eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten stattfinden. Die Verarbeitung ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert:
„jeden mit oder ohne Hilfe ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;“
Auch diese Aufzählung ist nicht abschließend und definiert nahezu jeden erdenklichen Umgang mit personenbezogenen Daten als Verarbeitung. Die Verarbeitung muss gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO ganz, beziehungsweise teilweise automatisiert oder nichtautomatisiert im Zuge einer Speicherung geschehen. Automatisierung bezeichnet in der Regel alle computergestützten Prozesse und eine nichtautomatisierte Verarbeitung findet im Sinne der Verordnung beispielsweise bei dem Erstellen von Aktensystemen statt, welche einen systematischen Zugriff auf Personendaten ermöglichen.[91] Grundsätzlich gibt es heute kaum noch Datenverarbeitungsvorgänge, welche nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fallen.[92] Demzufolge wäre die DSGVO sachlich auf die Videoberatung anbietende Stelle anwendbar, da diese in der Funktion des Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeitet und dabei verschiedene Datenverarbeitungsvorgänge in Frage kommen, gem. der Definition beispielsweise das Erheben von persönlichen Informationen während der Videoberatung oder die Verwendung von Daten zur Erstellung von Leistungsnachweisen. Die räumliche Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 DSGVO und trifft auf die in Deutschland und damit in der EU niedergelassene Stelle ebenfalls zu. Als Adressat der Verordnung wird die Stelle somit auch zum Adressaten diverser Verpflichtungen und Gebote, beginnend mit den Grundsätzen der Datenverarbeitung.
Art. 5 DSGVO Grundsätze der Datenverarbeitung
Ähnlich wie Art. 6 DSRL, fasst Art. 5 DSGVO die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten zusammen. Diese werden nachfolgend vorgestellt.
Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz
Die Verarbeitung muss gem. Art. 5 Abs. 1a DSGVO auf rechtmäßige Weise geschehen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt gem. Art. 8 Abs. 2 S.1 GRCh ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Weiterhin muss die Verarbeitung nach Treu und Glauben geschehen. Der in der englischen Fassung als „Fairness“ beschriebene Grundsatz wird nicht weiter definiert. Denkbar ist hierbei, dass dieses Gebot eine Auffangklausel für Einzelfallprüfungen anbieten könnte.[93] Die Verarbeitung hat außerdem auf eine Weise zu erfolgen, welche der betroffenen Person nachvollziehbar und damit transparent ist.[94] Das Prinzip dahinter ist, dass Betroffene vor undurchsichtigen Verarbeitungsvorgängen geschützt werden sollen und so ihr Selbstbestimmungsrecht einfacher ausüben können.[95] Dies ermöglicht ihnen der Gesetzgeber unter anderem durch bestimmte Informations- und Auskunftsansprüche gegenüber den Verantwortlichen, siehe Art. 13-22 DSGVO.
Zweckbindung
Art. 5 Abs. 1b DSGVO bestimmt, dass die Erhebung nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erfolgen und dass das Ziel einer Weiterverarbeitung mit dem ursprünglichen Zwecke nicht unvereinbar sein darf.[96] Angesichts des rasant anwachsenden Nutzungspotentials personenbezogener Daten durch moderne Algorithmen sowie der umfassenden Vernetzung von IT-Systemen, fällt der strengen Zweckbindung eine hohe Bedeutung für das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten zu.[97] Eine bloße Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung befreit die verarbeitende Stelle dabei nicht von diesem Grundsatz.[98] Ein anderer Verarbeitungszweck als die Anbahnung, Durchführung und gegebenenfalls Nachbereitung sowie Qualitätssicherung der Videoberatung kommen also grundsätzlich nicht in Frage.
Datensparsamkeit und Datenminimierung
Art. 5 Abs. 1c DSGVO beinhaltet die Prinzipien der Datensparsamkeit. Dieses schränkt das Zweckbindungsprinzip weiter ein, in dem es verlangt, dass die erhobenen Daten in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen, sowie für die Zweckerfüllung erheblich sein müssen.[99] Daten, deren Zuordnung zu dem angestrebten Zweck bezweifelt werden könnte, sind demnach nicht zu verarbeiten und Daten, ohne deren Verarbeitung die Erreichung des Zwecks nicht erschwert wird, gelten als nicht erheblich.[100] Sollten etwa der Name und die Anschrift der betroffenen Person in einiger Beratungssituationen keine Rolle für das Gelingen der Videoberatung spielen, sollten diese auch nicht verarbeitet werden.
Richtigkeit und Aktualität
Art. 5 Abs. 1d beinhaltet die Grundsätze der Richtigkeit und Aktualität personenbezogener Daten. Diese müssen sachlich richtig verarbeitet werden, um die betroffene Person richtig zu repräsentieren sowie auf dem neuesten Stand sein, sollte die Aktualität aus dem Einzelfall heraus erforderlich sein.[101]
Speicherbegrenzung
Die Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1e DSGVO ergänzt das Prinzip der Datenminimierung um eine zeitliche Komponente.[102] Demnach ist eine Speicherung nur zulässig, solange sie zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist, was in der Pflicht des Verantwortlichen resultiert, personenbezogene Daten nicht weiter zu verarbeiten, wenn die Rechtsgrundlage mangels Erforderlichkeit weggefallen ist.[103] Dem Prinzip liegt weiterhin das Gebot der frühestmöglichen Anonymisierung zugrunde. Personenbezogene Daten sollen von Anfang an anonymisiert werden, solang die Erfüllung des Verarbeitungszweckes dadurch nicht erschwert wird. Durch Anonymisierung können Daten die Eigenschaft der Personengebundenheit verlieren, was dem Sinne des Grundsatzes entspricht und eine längere, nicht zweckgebundene Speicherung ermöglichen würde.[104] Dieser Grundsatz könnte zum Beispiel anzufertigende Leistungsnachweise betreffen, für welche statistische Daten gespeichert werden.
Integrität und Vertraulichkeit / Datensicherheit
Der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit und damit der Datensicherheit ist in Art. 5 Abs. 1f bestimmt. Hier wird die verarbeitende Stelle verpflichtet, die Rechte betroffener Personen vor unrechtmäßiger Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mit Hilfe von geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu schützen. Es muss ein angemessener Schutz personenbezogener Daten erreicht werden. Die Angemessenheit richtet sich nach der Bedeutung der Daten für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, den Interessen des Verantwortlichen und der betroffenen Person sowie der Gefährdung für die personenbezogenen Daten.[105] Dies beinhaltet unter anderem, dass sie vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen sind. Die Vertraulichkeit umfasst vor allem die Geheimhaltung schützenswerter Informationen. Integrität bezieht sich besonders auf die Gewährleistung von Korrektheit und Unverfälschtheit der Informationen sowie Schutz vor Manipulation.[106] Ergänzt wird der Grundsatz in Art. 32 Abs. 1b durch die Schutzziele der Verfügbarkeit und Belastbarkeit. Unter technischen Maßnahmen sind hier automatische, programm- oder maschinenbasierte Vorgänge zu verstehen, also geeignete Soft- und Hardware und sonstige technische Sicherungsprozesse, unter anderem Passwortsicherung und Verschlüsselung.[107] Organisatorische Maßnahmen bilden eher die Rahmenbedingung für die Verarbeitung, wie sie in Organisation und Personal eingepflegt ist, wer Zugriff zu den Daten hat, wie die Protokollierung geregelt ist und wer die Aufsicht ausübt.[108]
Rechenschaftspflicht
Art. 5 Abs. 2 DSGVO legt den Verantwortlichen eine Rechenschaftspflicht auf. Im Unterschied zur DSRL wird hier eine hohe Eigenverantwortlichkeit vorausgesetzt. So wird neben der Pflicht zur Anwendung der Grundsätze eine Nachweispflicht eingeführt. Dadurch soll es für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden einfacher werden, die rechtmäßige Umsetzung der Grundsätze zu überprüfen. Nicht zuletzt hat das erhebliche Vollzugsdefizit, welches bisher im Datenschutzrecht herrschte, zu dieser Entwicklung geführt.[109] Die Beweislast würde demnach im Falle einer Überprüfung der Beratungsstelle komplett bei ihr selbst liegen, was eine ausführliche Dokumentation der rechtmäßigen Verarbeitung erforderlich macht.
Zusammenfassung
Die Grundsätze der Datenverarbeitung bilden die Leitprinzipien für die Ausgestaltung, die Auslegung und die Anwendung des europäischen Datenschutzrechts. Eine Videoberatung muss daher stets an der Gewährleistung dieser Prinzipien gemessen werden.
Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Die für eine Videoberatung anbietende Stelle in Frage kommenden Erlaubnistatbestände für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten befinden sich in Art. 6 DSGVO und werden nachfolgend aufgeführt. Weiterhin enthält die Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 i.V.m Abs. 1c, e Öffnungsklauseln, die dem europäischen Gesetzgeber sowie den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einräumen, spezifischere Regelungen einzuführen. Für die inhaltliche Ausgestaltung dieser Rechtsvorschriften gelten die Bestimmungen von Abs. 3. Weiterhin schafft die DSGVO mit Abs. 4 den Erlaubnistatbestand der Vereinbarkeit.
Einwilligung
Gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1a muss die Einwilligung der betroffenen Person entsprechend der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 11 vorliegen. Die Einwilligung stellt im Datenschutzrecht einen wesentlichen Ausdruck der informationellen Selbstbestimmung dar.
„[...] jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;“
Die persönlichen Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung sind umstritten. Eine Volljährigkeit der betroffenen Person ist dafür nicht erforderlich. Art. 8 Abs. 1 S. 1 spricht von einem Mindestalter von 16 Jahren, ermöglicht den Mitgliedsstaaten jedoch die Vorsehung einer niedrigeren Altersgrenze von mindestens 13 Jahren, Art. 8 Abs. 1 S. 3. Die einwilligende Person muss auf „informierte Weise“ und „unmissverständlich“ bekunden, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden Daten einverstanden ist.[110] Das heißt, dass die Willenserklärung eindeutig auf die Verarbeitung ausgerichtet sein muss. Im Einzelfall entscheidet also die Sachkenntnis der betroffenen Person zum Zweck und zur Art der Verarbeitung sowie deren Einsichtsfähigkeit bezüglich der Konsequenzen einer Einwilligung.[111] Dies ist besonders brisant bei der Beurteilung, ob Kinder unmissverständliche und informierte Einwilligungen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilen können, da sie die Folgen ihres Handelns schwerlich überblicken können.[112] Es ist jedoch fraglich, ob hinsichtlich der Komplexität von Datenverarbeitungen und der für einen fachfremden Menschen schwer zu überblickenden Verwertbarkeit seiner personenbezogenen Daten, selbst volljährige Personen über eine volle Einsichtsfähigkeit verfügen. Dem können möglicherweise selbst ausführlichste Einwilligungsinhaltserklärungen seitens der Verantwortlichen nicht in Gänze Abhilfe schaffen.[113]
Weitere Bedingungen für eine Einwilligung sind in Art. 7 aufgeführt. Ein wichtiger Bestandteil der Einwilligung ist deren ständige Widerrufbarkeit nach Art. 7 Abs. 3, infolgedessen für den Verantwortlichen keine Einwilligung zur zukünftigen Verarbeitung mehr vorliegen würde, die Verarbeitung also bei fehlender Rechtsgrundlage mit sofortiger Wirkung enden und eine Löschung der nach dem Widerruf verarbeiteten Daten erfolgen muss, Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO. Die betroffene Person muss zudem vor der Abgabe einer Einwilligung über dieses Recht aufgeklärt werden, Art. 7 Abs. 3 S. 3. Des Weiteren muss der Verantwortliche hinsichtlich der Vermeidung eines Haftungsrisikos einen Nachweis für die Einwilligung führen, diese also nachvollziehbar dokumentieren gem. Abs. 1. Das Ersuchen der Einwilligung muss gem. Abs. 2 in verständlicher und leicht zugänglicher Form erfolgen, darf also nicht etwa im Kleingedruckten stehen und sollte hervorgehoben werden, sodass es für die betroffene Person nicht zu übersehen ist.[114] Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Einwilligung in ein Klauselwerk, wie zum Beispiel einer AGB eingebunden ist. Das Ersuchen muss in klarer und einfacher Sprache erfolgen, sodass der die betroffene Person den Bedeutungsgehalt auch ohne Fachwissen erschließen kann. Dafür kommt nur Alltagssprache in Frage.[115] Des Weiteren muss eine Einwilligung stets freiwillig sein, Abs. 4. Dafür muss sie ohne Zwang und in voller Kenntnis des Zwecks sowie der Mittel der Verarbeitung und der Identität des Verantwortlichen geäußert werden.[116] Die Einwilligung gilt zudem nicht als freiwillig, wenn sie an ein Rechtsgeschäft gekoppelt ist. Das ist der Fall, wenn dieses von der Einwilligung abhängig gemacht wird, ohne dass die Verarbeitung Leistungsgegenstand ist.[117] So könnte eine Videoberatung nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass die anbietende Stelle die Videos aufzeichnet und für Supervision verwendet.
Durch den Erlaubnistatbestand der Einwilligung schafft der Gesetzgeber Spielräume für Verantwortliche, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn es an einer abschließenden gesetzlichen Regelung mangelt sowie die Möglichkeit für betroffene Personen, autonome Entscheidungen zu treffen, ihre Kommunikation selbst zu ordnen und ihre preiszugebenden personenbezogenen Daten eigenständig zu bestimmen.[118] Die Einwilligung kann weiterhin als Bestandteil einer Interessenabwägung hinzugezogen werden, etwa in Fällen nach Abs. 1 S. 1f.[119]
Vertrag / Vorvertrag
Art. 6 Abs. 1 S. 1b ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten eines (potenziellen) Vertragspartners durch den Verantwortlichen im Rahmen des vorvertraglichen Zustandes, der Durchführung und der Beendung des Vertrags im Rahmen des Erforderlichen.[120] Die Verarbeitung muss demnach dem Zwecke der Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung entsprechen. Auch Videoberatungen besitzen, durch ihre implizierte übereinstimmende Willenserklärung der beratenden und beratenen Person über die Erbringung einer Beratungsleistung, in der Regel Vertragseigenschaft. Wichtig ist hierbei, dass eine Vertragsanbahnung stets auf Anfrage der betroffenen Person initiiert werden muss, diese also erkennbar und aktiv am Vertragsschluss interessiert ist.[121] Für die Videoberatung wäre dies eindeutig der Fall, wenn die betroffene Person etwa eine Beratung anfragt oder sich gegebenenfalls registriert, um Zugriff auf Beratungsleistungen zu erhalten.
Rechtliche Verpflichtung
Gem. Abs. 1 S. 1c ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der Verantwortliche unterliegt. Diese Verpflichtung kann sich nur aus dem Recht der EU oder der Mitgliedstaaten ergeben, Abs. 3.[122] Beispielhaft ist hier die DSGVO selbst zu nennen sowie das SGB X.
Schutz lebenswichtiger Interessen
Gem. Abs. 1 S. 1d ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Diese Erlaubnisnorm stellt also eine Notfallbefugnis dar.
Verarbeitung auf Grundlage überwiegender Interessen
Abs. 1 S. 1f i.V.m Abs. 1 S. 2 stellen für personenbezogene Daten verarbeitende Stellen des Privatrechts einen Auffangtatbestand dar, welcher die Verarbeitung erlaubt, wenn das berechtigte Interesse des Verantwortlichen an der Verarbeitung nicht durch die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwogen wird. Der Verantwortliche muss also eine sehr genaue Abwägung vornehmen, deren Inhalt in ErwGr. 47 genauer ausgeführt wird. Wirtschaftliche Interessen des Verantwortlichen haben nach allgemeiner Rechtsauffassung grundsätzlich wenig Gewicht, wohingegen Forschungszwecke ein grundsätzlich hohes Gewicht genießen, was sich unter anderem aus Art. 5 Abs. 1b ergibt.[123] Für die betroffene Person ist die Verarbeitung ihrer allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten von weniger Gewicht, als die Verarbeitung von ihren besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Art. 9 Abs. 1.[124] Öffentliche Behörden sind gem. Art. 6 Abs. 1 S. 2 von dieser Vorschrift ausgeschlossen. Diese Erlaubnisnorm könnte zum Beispiel in Frage kommen, um die Benutzerfreundlichkeit der von der Videoberatungsstelle angebotenen Webseite mit Hilfe von personenbezogenen Daten zu verbessern
Erlaubnis der Vereinbarkeit
Mit der Vereinbarkeitsprüfung des Art. 6 Abs. 4 führt der europäische Gesetzgeber eine neue Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein. So ist es möglich, Daten zu einem Sekundärzweck neben dem Primärzweck zu verarbeiten, wenn der Sekundärzweck mit dem Primärzweck und seinem Erlaubnistatbestand vereinbar ist. Hinsichtlich der Vereinbarkeitsprüfung besteht noch eine gewisse Rechtsunsicherheit, sodass sich ihre Auslegung und Anwendungsgebiete wohl erst in der zukünftigen Rechtsprechung herauskristallisieren müssen.[125]
Zusammenfassung
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich für Videoberatung in der Regel aufgrund eines Vertragsverhältnisses zwischen ratsuchender Person und Beratungsstelle, gem. Art 6 Abs. 1 S. 1b sowie durch rechtliche Verarbeitungsverpflichtungen, wie sie durch Spezialgesetze oder DSGVO geregelt werden können, Art. 6 Abs. 1 S. 1c. Falls diese Rechtsgrundlagen nicht greifen, wird in der Regel die Einholung einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1a obligatorisch. Da die Norm gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 mindestens eine erfüllte Rechtsgrundlage fordert, wäre das Einholen und Dokumentieren einer Einwilligung zur Absicherung in sämtlichen Fällen empfehlenswert.[126]
Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Das europäische wie deutsche Datenschutzrecht folgt dem Grundsatz, dass es keine minderwertigen personenbezogenen Daten gibt und alle Daten gleichbehandelt werden. Dessen ungeachtet gibt es eine Sonderregelung hinsichtlich der Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, welche in Art. 9 DSGVO geregelt ist. Für diese Art personenbezogener Daten gibt es keine Legaldefinition, die Aufzählung der Kategorien in Abs. 1 gibt jedoch ein aufschlussreiches Bild über den Bedeutungsgehalt, sodass zumindest Daten, aus denen rassische und ethnische Herkunft, politische und religiöse Überzeugungen und die Gewerkschafts-zugehörigkeit der betroffenen Person hervorgehen sowie genetische Daten, biometrische Daten, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung. Damit sind alle Kategorien personenbezogener Daten gemeint, denen eine besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund des aus der Verarbeitung entstehenden erheblichen Risikos für die Grundfreiheiten und Grundrechte der betroffenen Person innewohnt.[127] Deshalb legt die DSGVO an diese Kategorien einen strengeren Maßstab für die Verarbeitung an. Abs. 4 ermächtigt die Mitgliedsstaaten, weitere Vorschriften auszuformulieren, welche die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten regeln. Der deutsche Gesetzgeber hat davon unter anderem in § 22 BDSG nF Gebrauch gemacht, worauf in Kapitel 4.4.3.) näher eingegangen wird. Da die Soziale Arbeit bei der Ausübung ihrer beruflichen Verpflichtungen und auch in Beratungskontexten häufig zu diesen Kategorien Zugang hat, sollte sie regelmäßig mit der Auslegung der Erlaubnistatbestände konfrontiert sein.
Ausdrückliche Einwilligung
Gem. Art. 9 Abs. 2a ist die Verarbeitung auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Es werden folglich höhere Anforderungen an die Einwilligung gestellt, als an die Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1a. Die betroffene Person muss sich der erhöhten Schutzbedürftigkeit der zu verarbeitenden Daten bewusst sein und die Möglichkeit einer eigenen Risikoabwägung haben.[128] Die Norm ermöglicht den Mitgliedstaaten eine weiterführende Rechtssetzung, welche die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten selbst bei Einwilligung ausschließt oder an strengere Voraussetzungen knüpft.[129]
Rechte und Pflichten nach dem Arbeits- oder Sozialrecht
Die Verarbeitung ist gem. Art. 9 Abs. 2b rechtmäßig, wenn sie analog zu Art. 6 Abs. 1c für die Erfüllung einer sozialrechtlichen Verpflichtung erforderlich ist und soweit dies nach Unionsrecht oder Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist. Die Umsetzung der Norm findet sich unter anderem in § 22 Abs. 1 Nr. 1a BDSG nF. Diese Vorschrift ist die wesentliche Grundlage für Stellen, welche nach SGB X Sozialdaten verarbeiten.
Gesundheits- und Sozialversorgung
Auf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage ist auch die Verarbeitung zum Zwecke der öffentlichen Gesundheit und der Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich rechtmäßig, Art. 9 Abs. 2h.
Die öffentliche Gesundheit umfasst gem. Art. 3c (EG) Nr. 1338/2008 alle Versorgungsleistungen und damit auch Beratungsleistungen der Sozialen Arbeit im Bereich der Gesundheitssorge, einschließlich der Vor- und Nachsorge. Alle anderen Bereiche werden abstrakt von der Formulierung „Versorgung im Sozialbereich“ aufgegriffen. Dies gilt natürlich nur, wenn die Verarbeitung dieser Daten für die Zweckerreichung erforderlich ist.
Der Abschnitt verweist auf Abs. 3, welcher die Anforderungen an das verarbeitende Personal festlegt. Dieses muss einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Für das Handlungsfeld der Sozialen Arbeit sind hier Beratungstätigkeiten gem. § 203 Abs. 1 Nr. 4, 4a StGB sowie staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen nach § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB und im weiteren Sinne auch Fachkräfte mit psychologischer Zusatzqualifikation nach § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingeschlossen. Es gilt ein strenges Zweckbindungsgebot auf die Berufsausübung gem. Art. 9 Abs. 2h DSGVO.
Zusammenfassung
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ergibt sich für Videoberatung unter strenger Beachtung des Zweckbindungsgrundsatzes und der Erforderlichkeit aus der gesetzlichen Aufgabenerfüllung sowie der öffentlichen Gesundheits- und Sozialversorgung. Ähnlich wie bei der Verarbeitung nach Art. 6 ist es zur Absicherung der Stelle empfehlenswert, eine ausdrückliche Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2a einzuholen und zu dokumentieren.
Informationspflichten / Meldepflichten
Die Informations- und Meldepflichten setzen den Verarbeitungsgrundsatz der Transparenz um. Sie werden nachfolgend vorgestellt.
Art. 12 DSGVO Anforderungen an die Transparenz und Modalitäten zur Unterstützung
Art. 12 enthält allgemeine Anforderungen an die Informationspflichten. Der Verantwortliche muss nach Art. 12 Abs. 1 geeignete Maßnahmen umsetzen, welche gewährleisten, dass Mitteilungen und Informationen an die betroffene Person in klarer, präziser und verständlicher Sprache erfolgen sowie leicht zugänglich sind, insbesondere wenn sie an Kinder gerichtet sind.[130] Sie haben weiterhin grundsätzlich in Schriftform oder elektronischer Form zu erfolgen, wobei auch mündliche Auskünfte möglich sind, wenn die Identität der betroffenen Person nachgewiesen wurde, Abs. 1 S. 2, 3.
Abs. 2 verpflichtet Verantwortliche, betroffene Personen die Inanspruchnahme ihrer Rechte nach Art. 15-22 zu erleichtern.[131] Dazu gehört, dass die Durchsetzung gem. Abs. 5 grundsätzlich unentgeltlich sein sollte und die betroffene Person nicht auf sonstige Weise an der Ausübung ihrer Rechte gehindert wird, etwa durch Fehlinformationen.[132] Sollte die betroffene Person einen Antrag gem. Art. 15-22 stellen, sind die benötigten Information unverzüglich zur Verfügung zu stellen, beziehungsweise grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, Abs. 3 S. 1. Gem. Abs. 4 ist die betroffene Person über ihre Recht auf Beschwerde und Rechtsbehelf zu informieren, sollte der Verantwortliche ihrem Antrag nicht nachkommen. Alle Maßnahmen nach Art. 13-22 sind an den Grundsätzen des Art. 12 auszurichten.
Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Direkterhebung
Art. 13 unterwirft den Verantwortlichen einer Informationspflicht, wenn er personenbezogene Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhebt, sie also im Kontakt mit der betroffenen Person erlangt, unabhängig davon, ob die Person davon Kenntnis hat oder daran mitwirkt.[133] Diese Pflicht entsteht bei der ersten Erhebung und grundsätzlich auch bei weiteren Erhebungen. Abs. 4 regelt hiervon die Ausnahme, nämlich wenn die betroffene Person bereits über alle Informationen verfügt. Dafür muss eindeutig feststehen, dass die betroffene Personen die volle Kenntnis über die Informationen hat. Im Zweifelsfall sollte erneut informiert werden, etwa wenn seit der letzten Information eine längere Zeit vergangen ist[134]
Die leichte Zugänglichkeit sollte durch das Einpflegen der Informationen in den Internetauftritt gewährleistet werden. Die Informationspflicht kann zudem entfallen, „wenn die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist.“[135]
Abs. 1 und 2 enthalten die Informationen, die der betroffenen Person mitzuteilen sind. Dies sind unter anderem die Kontaktdaten des Verantwortlichen oder seines Vertreters (Abs. 1a.) und gegebenenfalls seines Datenschutzbeauftragten (Abs. 1b), der Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage (Abs. 1c) die berechtigten Interessen des Verantwortlichen, falls die Erhebungsgrundlage auf Art. 6 Abs. 1f beruht (Abs. 1d) und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, falls der Verantwortliche eine Übermittlung der Daten beabsichtigt (Abs. 1e). Zusätzlich müssen nach Art. 13 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Erhebung eine Reihe an Informationen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie dafür notwendig sind, eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten. Das heißt, dass bestimmte Informationen auch unterbleiben können, wenn sie für die geplante Verarbeitung nicht einschlägig sind. Es kann dem Wortlaut von ErwGr. 60 folgend davon ausgegangen werden, dass diese Prüfung der Notwendigkeit auch für die Kriterien des Abs. 1 in Frage kommt, zum Beispiel sind Abs. 1e, f optional formuliert. Die Zusatzinformationen sind die Speicherdauer oder Kriterien zu deren Festlegung (Abs. 2a), Auskunft zu den Betroffenenrechten der Art. 15-22 und dem Widerrufsrecht von Einwilligungen nach Art. 7 Abs. 3 sowie dem Recht zur Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Abs. 2 b, c, d). Sie beinhalten weiterhin Informationen zur rechtlichen Grundlage für die Bereitstellung der Daten, zu ihrer Erforderlichkeit und zu den Folgen einer Nichtbereitstellung (Abs. 2e). Zusätzlich muss vor der Verarbeitung zu einem weiteren Zweck eine Information zu den für die Zweckänderung maßgeblichen Grundlagen erfolgen (Abs. 3).
Vor dem Hintergrund einer transparenten Vorgehensweise ist hier das Fehlen einer Informationspflicht zu den Kategorien und Arten der erhobenen oder zu erhebenden Daten kritisch hervorzuheben, ohne die eine betroffene Person den Umfang und die Konsequenzen der Erhebung in der Praxis selten gänzlich nachvollziehen kann.[136]
- Arbeit zitieren
- Jonas Jeschke (Autor:in), 2021, Videoberatung in der Sozialen Arbeit. Welche technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/972371
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