Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG
1. UNTERSCHUTZSTELLUNG EINES GEBÄUDES ODER EINES GEBÄUDEENSEMBLES NACH ERHALTUNGSSATZUNG § 172 BAUGB
1.1 INHALT DER ERHALTUNGSSATZUNG
1.2 ANWENDUNGSGEBIETE DER ERHALTUNGSSATZUNG § 172 ABS. 1 NR. 1
1.3 DIE DURCHFÜHRUNG EINER ERHALTUNGSSATZUNG
1.4 DIE RECHTSFOLGEN
2. ERHALTUNG EINER BAULICHEN ANLAGE NACH DENKMALSCHUTZRECHT
2.1 DER BEGRIFF DES DENKMALS
2.2 DAS BAUDENKMAL UND DER DENKMALBEREICH
2.3 RECHTLICHE SCHRITTE UND FOLGEN BEIM SCHUTZ EINES DENKMALS
2.4 ÜBERSCHNEIDUNGEN MIT DEM BAURECHT
3. PERSPEKTIVEN
4. LITERATURVERZEICHNIS
Einleitung
In der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung, besonders in den Jahren des Wiederaufbaus und Neubaus nach dem zweiten Weltkrieg, wurde viel zu wenig Wert auf die Pflege von kulturell bedeutsamen Gebäuden und größeren Gebäudeensembles gelegt. Die Schaffung von Wohnraum zur Beseitigung der Wohnungsnot war das erste Ziel im Städtebau. Die Folge waren unsensible Kahlschlagsanierungen, die durch Bomben zerstörte Städte noch weiter verwüsteten. Heute, da die Geburtenrate in der Bundesrepublik sinkt, ist es wieder möglich und notwendig, andere Prioritäten zu setzen. Es wurde erkannt, daß die Gesamtheit des Ortsbildes für Bewohner mindestens genauso wichtig ist wie moderne und komfortable Wohnungen. Diese Sachlage wird auch in einer Problembeschreibung des Bundestagsausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau deutlich. Die Wiederverwendung brachliegender Stadtflächen, die Verbesserung des Wohnumfeldes sowie die Erhaltung des Gebäudebestandes und die Wiederbelebung der Innenstädte sind nun in den Vordergrund im Bereich der Stadtplanung getreten1. Eine gesetzliche Regelung für die Erhaltung von künstlerisch und historisch bedeutenden Gebäuden und Gebäudeensembles wurde dringend benötigt. Heute stehen uns für diese Aufgaben zwei Instrumentarien zur Verfügung: Das Baugesetzbuch (BauGB) und das Denkmalschutzgesetz (DSchG). Beim Baugesetzbuch sei hier besonderes Augenmerk auf die Erhaltungssatzung gelegt. Sie dient speziell der Erhaltung baulicher Anlagen in Hinsicht auf ihre historische und künstlerische Bedeutung im Stadtbild2. Auch das Denkmalschutzgesetz widmet sich dieser Aufgabe. Bei näherer Betrachtung dieser beiden Gesetze stellt der Leser Überschneidungspunkte fest, auf die im folgenden Text näher eingegangen wird. Da der Denkmalschutz von Bundesland zu Bundesland verschieden geregelt ist, möchte ich mich hier auf das Beispiel Nordrhein- Westfalens beschränken (DSchG NW).
1. Unterschutzstellung eines Gebäudes oder eines Gebäudeensembles nach Erhaltungssatzung § 172 BauGB
1.1 Inhalt der Erhaltungssatzung
Im dritten Teil des BauGB steht die Erhaltung von Bauten oder Gebäudeensembles im Vordergrund. Oberstes Ziel dieses Abschnitts des BauGB ist es, den Gemeinden eine Rechtsgrundlage zu geben, um den Gebäudebestand in einem abgegrenzten Gemeindebereich abzusichern und zu erhalten. Diese Regelung bietet andere Möglichkeiten als der Bereich des Denkmalschutzgesetzes, das später veranschaulicht wird3. In diesen Bereichen bedürfen dann Veränderungen, Rückbau oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen einer besonderen Genehmigung. Auch für Neubauten (z.B. Neubauten, die zur Schließung von Baulücken in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen) sind nach Abs. 1 Nr.1 Sondergenehmigungen bei der Gemeinde einzuholen2. Des weiteren regelt § 172 die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen, auf die jedoch nicht näher eingegangen wird.
1.2 Anwendungsgebiete der Erhaltungssatzung § 172 Abs. 1 Nr. 1
Um die Erhaltungssatzung anzuwenden, müssen zuerst Gründe definiert werden, warum ein Gebäude oder ein ganzes Ensemble als erhaltenswert angesehen werden. Wenn ein bestimmter Bereich unter Schutz gestellt werden soll, muß dies der Bewahrung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt dienen. Dies ist der Fall, wenn die Anlage aus künstlerischen oder geschichtlichen Gesichtspunkten wesentlich die Umgebung, die Stadtgestalt oder das Ortsbild prägt oder eine wichtige städtebauliche Bedeutung hat4. Unter Ortsbild wird die Ansicht eines Ortsteils oder einer Gebäudegruppe sowohl von innen als auch von außen (z.B. den Blick auf einen Ortsteil von einem Hügel am Stadtrand) verstanden. Hierzu gehört auch das sogenannte Straßenbild. Es beschreibt den Gesamteindruck, den der Betrachter von einer Straße mit ihrer Führung, ihren baulichen Anlage und angrenzenden Grundstücken hat. Der Terminus Stadtgestalt bezieht sich auf die räumliche Struktur und den Grundriß eines bestimmten Viertels. Zur räumlichen Struktur zählen Freiflächen ebenso wie bebaute Grundstücke5.
In diesem Ansatz ist bereits zu erkennen, daß es sich hierbei um zwei verschiedene Fallgruppen handelt. So kann ein Gebäude eine große städtebauliche Bedeutung haben, auch wenn es mit seiner Wirkung die Umgebung nicht sonderlich prägt. Dies ist z.B. der Fall, wenn bei der Errichtung des Gebäudes zum ersten Mal eine bestimmte Bauweise verwirklicht wurde, die aber nach außen hin nicht sichtbar ist (z.B. eine neue Technik bei der Dachkonstruktion oder neuartige Wohnungsgrundrisse). Erhaltenswert kann ein Gebäude oder Gebäudeensemble auch dann sein, wenn es nach außen hin sehr unscheinbar oder gar unschön wirkt. Wenn es hingegen das Ortsbild prägt, stehen nicht mehr bautechnische oder grundrißbezogene Gründe im Vordergrund, sondern lediglich sein optisches Erscheinungsbild (z.B. die Fassaden- und Dachgestaltung oder die Fensteraufteilung)6.
1.3 Die Durchführung einer Erhaltungssatzung
Wenn eine Gemeinde ein bestimmtes Gebäude oder einen Baublock infolge der oben genannten Aspekte als schützenswert befindet, müssen verschiedene Schritte eingeleitet werden. § 173 besagt, daß die Gemeinde durch Satzung oder Festlegung im Bebauungsplan bestimmte Stadtbereiche, die aus städtebaulichen Gründen als erhaltenswert angesehen werden, benennen kann.
Zuerst muß jedoch Material über das zu erhaltende Gebäude oder Gebäudeensemble gesammelt werden und Gutachten über dessen städtebaulich prägnante Wirkung eingeholt werden. Das sind sogenannte "vorbereitende Untersuchungen"7. Daraufhin erhält die Verwaltung den Auftrag, einen Satzungsentwurf vorzubereiten. Die Gemeinde kann nun wählen, ob sie das Gebiet durch einen Bebauungsplan oder eine selbständige Satzung festlegen will. Wenn die Gestaltungsregeln nach einem Bebauungsplan durchgeführt werden, so muß sich die Gemeinde an die geltenden Verfahrensregeln nach BauGB halten8. Sie muß einen förmlichen Aufstellungsbeschluß erlassen und veröffentlichen. Daraufhin ist die Gemeinde ermächtigt Änderungsgesuche von Eigentümern im Gebiet durch eine Veränderungssperre vorerst zurückzustellen9, um die Planung im Erhaltungsgebiet nicht zu gefährden10.
Wenn die Kommune sich für eine selbständige Erhaltungssatzung entscheidet, ist ein förmliches Beteiligungsverfahren nicht unbedingt von Nöten. Für die Gemeinde ist es jedoch von Vorteil, die betroffenen Bürger an ihren Planungen zu beteiligen und Informationen für sie bereitzustellen. Dadurch wird die Akzeptanz bei den Betroffenen sicherlich steigen. Auch muß eine Abwägung der Satzungsinhalte mit den Bedürfnissen der betroffenen Eigentümer und Anwohner durchgeführt werden11.
1.4 Die Rechtsfolgen
Nachdem die Gemeinde die oben beschriebenen Verfahren vollzogen hat, ist das Erhaltungsgebiet rechtlich festgesetzt. Nun bedürfen sämtliche Änderungen an Gebäuden Rückbau (ganzer oder teilweiser Abriß) und die Nutzungsänderung einer besonderen Genehmigung. Auch die Errichtung von Gebäuden unterliegt jetzt einer speziellen Genehmigungspflicht. Dies ist besonders in innerstädtischen Gebieten von Bedeutung, da diese meist dicht im Zusammenhang bebaut sind. Ein Neubau kann eine empfindliche Störung des Gesamteindrucks verursachen kann. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Bebauungsplan jedoch weist ein als erhaltenswert gekennzeichnetes Gebiet im Bebauungsplan nach Erhaltungssatzung noch keine rechtsverbindlichen Nutzungsregelungen für einzelne Grundstücke auf. Es wird lediglich ein Bereich gekennzeichnet, in dem Anträge jeglicher Art einer Kontrolle durch die Gemeinde unterliegen12.
Kommt ein Eigentümer seiner Pflicht nicht nach, so kann er auch enteignet werden, damit die notwendigen Arbeiten von der Gemeinde durchgeführt werden können. Andererseits hat der Eigentümer auch einen Übernahmeanspruch an die Gemeinde, wenn es ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, das Objekt mit eigenen finanziellen Mitteln in Stand zu halten oder eine Baugenehmigung versagt wird13.
Zur Strukturerhaltung eines aus historisch-künstlerischen Gesichtspunkten wertvollen Ensembles oder eines einzelnen Gebäudes steht uns heute noch ein weiteres Rechtsmittel, der oben erwähnte Denkmalschutz zur Verfügung.
2. Erhaltung einer baulichen Anlage nach Denkmalschutzrecht
2.1 Der Begriff des Denkmals
Zuerst denkt der Laie bei dem Wort Denkmal wohl an ein Standbild oder ein Mahnmahl, das an ein lange zurückliegendes Ereignis erinnert, also ein Werk der bildenden Kunst14. Für einen Sachkundigen jedoch bedeutet dieser Begriff weitaus mehr. In gewisser Überschneidung mit der Erhaltungssatzung sind Denkmäler für ihn "...Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind ..."15. Da das DSchG jedoch in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt ist, gelten in anderen Ländern andere Maßstäbe16.
2.2 Das Baudenkmal und der Denkmalbereich
Bei der Anwendung des Denkmalschutzrechtes muß zu erst differenziert werden, ob es sich um ein einzelnes Bauwerk oder ein ganzes Gebiet handelt, einen Denkmalbereich. Eine Bauwerk kann dann als Denkmal in die Denkmalschutzliste eingetragen werden, wenn es geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Gründe rechtfertigen. Wenn es um geschichtliche Aspekte geht, muß dieses historische Merkmal nicht nach außen hin erkennbar sein. So genügt es, wenn ein wichtiges geschichtsträchtiges Ereignis in einem Haus stattgefunden hat (die Geburt einer bekannten Persönlichkeit o.ä.). Natürlich wird ein Gebäude auch als Denkmal in Betracht gezogen, wenn die Geschichte "nach außen hin" sichtbar ist. Als Beispiel seien hier schützenswerte alte Hafengebäude genannt, die ein Dokument für das damalige wirtschaftliche Leben darstellen. Aus dem Blickwinkel der Kunst ist ein Gebäude nicht nur deshalb schutzbedürftig, weil es einfach "schön" ist. Seine Qualitäten sollten jedoch mit denen anderer Gebäude aus der gleichen Epoche verglichen werden. Bei den wissenschaftlichen Gründen kommt es darauf an, daß das Objekt die Technologie oder den Wissenstand eines bestimmten Zeitalters repräsentiert (hierzu zählen beispielsweise Schleusen, Mühlen oder Zechentürme)17.
Beim Denkmalbereich verhält sich die Sachlage etwas anders. Denkmalbereiche sind laut DSchG NW Mehrheiten von baulichen Anlagen. Die Besonderheit liegt darin, daß nicht jedes Gebäude im Bereich die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllen muß. Der Begriff Denkmalbereich kann sich auf Grundrisse, Stadtsilhouetten, Straßenzüge oder beispielsweise Gehöftgruppen aber auch auf Einzelgebäude beziehen. Letzteres steht in eindeutigem Widerspruch zu § 1 DSchG NW18. Die städtebaulichen Aspekte eines Denkmal werden unten genauer beschrieben.
2.3 Rechtliche Schritte und Folgen beim Schutz eines Denkmals
Ähnlich wie bei der Erhaltungssatung werden auch Denkmäler durch Satzungen der Gemeinde unter Schutz gestellt. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist nicht vorgesehen. Die Gemeinde bedarf in diesem Fall jedoch einer Genehmigung der Oberen Denkmalbehörde, die dem Land unterstellt ist. In der Satzung muß das Gebiet genau durch Pläne, fotografische und fotogrammetrische Aufnahmen etc. definiert werden. Diese Anlagen sind fester Bestandteil der Satzung. Bei der Aufstellung der Satzung muß § 6 DSchG NW berücksichtigt werden, welcher nähere Anweisungen gibt.
Ziel nach der Aufstellung einer Denkmalschutzsatzung ist vorrangig die Instandhaltung oder Instandsetzung durch deren Eigentümer, um das Gebäude oder Gebäudeensemble für die Nachwelt als Dokument der Geschichte zu erhalten. Jedoch muß auch die Zumutbarkeit für den Eigentümer beachtet werden. Diese werden jedoch in vielen Fällen unterstützt, da für Denkmäler auch öffentliche Mittel zu Verfügung stehen oder Steuervorteile entstehen.
Desweiteren unterliegen fortan auch die Beseitigung, Nutzungsänderung oder die Veränderung des Standorts des Denkmals einer speziellen Genehmigung durch die untere Denkmalbehörde19.
Obwohl Denkmalschutzrecht Landesangelegenheit ist, obliegt die Pflege der Denkmäler den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe. Ist das Land der Eigentümer eines Denkmals, so sind die Denkmalpflegeämter in den Kommunen für deren Erhalt verantwortlich. Sie sind für die wissenschaftliche Untersuchung, die Konservierung und Restaurierung dieser Gebäude zuständig.
2.4 Überschneidungen mit dem Baurecht
Das DSchG hat mehrere Berührungs- und Überschneidungspunkte mit dem BauGB. Als erstes sticht hierbei ins Auge, daß beide Rechtsmittel angewendet werden können, um ein Gebäude aus städtebaulichen Gründen zu erhalten. Diese Tatsache wurde auch schon vielfach in der Literatur analysiert und kritisiert. Es sei jedoch nochmals darauf hingewiesen, daß es beim Denkmalschutzrecht vornehmlich um historische Aspekte geht. Die Intention des DSchG ist es, Gebäude als geschichtliches Dokument in ihrem Ist-Zustand oder durch Rekonstruktion in ihrem ursprünglichen Zustand für die Nachwelt zu erhalten. Die Erhaltungssatzung hingegen will das Ortsbild bewahren und die städtebauliche Struktur erhalten.. So ist es beispielsweise mit der Erhaltungssatzung nicht möglich, Leuchtreklame an einem Haus zu verbieten. Eine solche Veränderung wäre zu unbedeutend, als daß §172 greift20.
Das Denkmalschutzrecht ermöglicht es ebenso wie das BauGB, nicht nur einzelne Gebäude, sondern auch größere Anlagen (=Gebäudeensembles) als Denkmalbereich festzulegen. Dies ist auch dann der Fall, wenn einzelne Gebäude innerhalb der gesamten Anlage keine Denkmalschutzeigenschaften besitzen. In diesem Fall steht neben der bloßen Erhaltung als Dokument für die Geschichte auch der Schutz des Ortsbildes aus städtebaulichen Gründen im Vordergrund, obwohl dies eigentlich Aufgabe der Erhaltungssatzung ist.
3. Perspektiven
Auch wenn einige ungeklärte Überschneidungen zwischen dem Baurecht und dem Denkmalschutzrecht existieren, so haben die Gemeinden und die Länder doch zwei gut geeignete Rechtsmittel in der Hand, die sich gegenseitig ergänzen. Sowohl mit der Erhaltungssatzung als auch mit dem Denkmalschutzrecht haben sie die Möglichkeit, das Lebensumfeld der Bürger zu schützen oder zu rekonstruiren. Beide Gesetzbücher sollen sich gegenseitig ergänzen und unterstützen. Es wäre nicht sinnvoll sie gegeneinander auszuspielen. Jedoch bedarf es in Zukunft einer genaueren Trennung der Zuständigkeitsbereiche der beiden Gesetze, um von vornherein Mißverständnisse zu vermeiden und Unklarheiten zu beseitigen. Diese sind nämlich meist mit großen finanziellen Kosten verbunden.
Auch ist es ratsam, daß sich alle beteiligten Parteien (Denkmalschutzbehörden, Kommunen und Eigentümer) in einem Problemfall an einen Tisch setzen und versuchen zusammen zu arbeiten. Nur so können die bestmöglichen Lösungen für die Betroffenen gefunden werden und schützenswerte Gebäude und Gebäudeensembles auch weiterhin für die Nachwelt erhalten werden.
Literaturverzeichnis
Dierkes, Mathias, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 605, Gemeindliche Satzungen als Instrumente der Stadterhaltung und -gestaltung, in: Duncker und Humblot, Berlin 1991
Ellenrieder, Michael, Innerstädtische Niveaupflege, Das rechtliche Instrumentarium gegen das Absinken innerstädtischer Bereiche, 1. Auflage, in: Hartung-Gorre Verlag, Konstanz 1993
Lunebach, Jochem, Arbeitshilfe: Städtebauliche Planung, in: Deutsches Institut für Urbanistik, Berlin 1992
Moench, Christoph, Denkmalschutz, neuere Entwicklungen, Berührungspunkte mit dem Baurecht, in: Institut für Städtebau, Berlin 1984
Müller, Hubert und Wollmann Hellmut, Erhaltung der städtebaulichen Gestalt eines Gebietes durch Erhaltungssatzung, in: IfS Institut für Stadtforschung und Strukturpolitik GmbH, Bonn 1991
Parodi, Silvana, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 470, Eigentumsbildung und Enteignung im Natur und Denkmalschutz, in: Duncker und Humblot, Berlin 1984
Schmidt-Eichstädt, Gerd, Städtebaurecht, Einführung und Handbuch, 3. Auflage, in: Kohlhammer, Stuttgart 1998
Wriedt, Petra, Europäische Hochschulschriften Band 2059, Die Rechtsnatur des Denkmalbereichs und seine Berücksichtigung im Bauplanungsrecht, in: Peter Lang, Frankfurt am Main 1997
[...]
1 Beschlußempfehlung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf, BT-Drs. 10/5166, S. 1, abgedruckt in: Zur Sache, Das neue BauGB, S. 11.
2 Bröll und Dölker, Das neue Baugesetzbuch, Band 2, in: WEKA Baufachverlage GmbH, Verlag für Architektur, Augsburg 1995, Teil 4 Kapitel 12.1, S.1.
3 § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.d.F. vom 1. April 1998.
4 Müller, Hubert und Wollmann Hellmut, Erhaltung der städtebaulichen Gestalt eines Gebietes durch Erhaltungssatzung, in: IfS Institut für Stadtforschung und Strukturpolitik GmbH, Bonn 1991.
5 Ernst, Zinkalm, Bielenberg, BauGB Kommentar, in: C.H. Beck, München, 1998, II. Kapitel, 3. Teil, S. 28.
6 Dierkes, Mathias, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 605, Gemeindliche Satzungen als Instrumente der Stadterhaltung und -gestaltung, in: Duncker und Humblot, Berlin 1991, S. 67 ff.
7 § 141 BauGB
8 § 10 Abs. 3 BauGB.
9 § 15 Abs. 1 BauGB.
10 Dierkes, a.a.O., S. 91 ff.
11 Lunebach, Jochem, Arbeitshilfe: Städtebauliche Planung, in: Deutsches Institut für Urbanistik, Berlin 1992, S. 35.
12 Ellenrieder, Michael, Innserstädtische Niveaupflege, Das rechtliche Instrumentarium gegen das absinken innerstädtischer Bereiche, 1. Auflage, in: Hartung-Gorre Verlag, Konstanz 1993, S. 130.
13 § 173 BauGB.
14 Kummer, Michael, Denkmalschutzrecht als gestaltendes Baurecht, in: Heinz Moos Verlag, München 1981, S. 35.
15 § 2 DSchG NW, i.d.F. vom 25. November 1997.
16 Kummer, Denkmalschutzrecht als gestaltendes Baurecht, a.a.O.
17 Moench, Denkmalschutzrecht, neuere Entwicklungen, Berührungspunkte mit dem Baurecht, a.a.O., S. 3.
18 Wriedt, Petra, Europäische Hochschulschriften, Band 2059, Die Rechtsnatur des Denkmalbereichs und seine Berücksichtigung im Bauplanungsrecht, in: Peter Lang, Frankfurt am Main 1997, S. 19 ff.
19 § 9 DSchG NW.
20 OVG Münster NVwZ 1983, 557, zit. nach, Schmidt-Eichstaedt, Gerd, Städtebaurecht, in: Kohlhammer, Stuttgart 1998, S. 406.
- Quote paper
- Thomas Woge (Author), 1999, Die gebäudebezogene Erhaltungssatzung und die Anordnung von Denkmalschutz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96622
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.