Die 2002 eingeführte Forschungsprämie ist in Österreich seit 2011 die einzige Förderung für betriebliche Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Das Primärziel der Forschungsprämie ist es, die Forschungs- und Entwicklungskosten von Unternehmen zu senken, um so einen Anreiz zur Erhöhung von privaten F&E-Ausgaben bzw. F&E-Investitionen zu bieten. Der Unterschied zu vielen anderen Förderprogrammen ist, dass die Forschungsprämie von jedem Unternehmen gleichermaßen in Anspruch genommen werden kann, sofern die dafür erforderlichen Qualifikationen vorliegen. Die gesetzliche Grundlage der Forschungsprämie bietet § 108 c EStG.
Bei der Beurteilung, ob einem Unternehmen die Forschungsprämie für eine spezielle Forschungs- oder Entwicklungsaktivität zusteht, spielt das 2015 erschienene sogenannte „Frascati-Manual“ der OECD eine wichtige Rolle. Dieses Frascati-Handbuch ist die international anerkannte Methodik für die Erhebung und Verwendung von Forschungs- und Entwicklungsstatistiken, und somit ein unverzichtbares Instrument für Entscheidungsträger in Politik, Wissenschaft und Innovation weltweit. Es enthält Definitionen grundlegender Konzepte, Richtlinien zur Datenerfassung und Klassifizierungen für die Erstellung von F&E-Statistiken.
Fraglich ist nun, ob die Forschungsprämie tatsächlich die gewünschten Auswirkungen auf die Standortattraktivität und die Konjunktur zur Folge hat, oder ob die wiederkehrenden Erhöhungen lediglich falsch investierte Steuergelder sind. Im Jahr 2015 wurden ca. 502 Millionen Euro von Unternehmen als Forschungsprämie für ihre privaten Forschungsaktivitäten vom Staat zurückgefordert. Da die österreichische Forschungsprämie volumenbasiert ist, hat dies eine stetige Steigung der Kosten für die indirekte Forschungsförderung zur Folge, wodurch auch das Interesse des Bundesrechnungshofes geweckt wurde.
Österreich ist allerdings nicht das einzige Land, dass private Forschungsaktivitäten von Unternehmen aus Steuergeldern fördert. Daher ist auch ein Blick über die Grenzen Österreichs und ein Vergleich mit den Modellen anderer Länder von großer Wichtigkeit für ein fundiertes Gesamtverständnis der Materie.
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Entwicklung der Forschungsprämie
3. Aktuelle Situation
3.1. Verfahrensablauf
3.2. Erfolg der Forschungsprämie
3.3. Kritik an der Forschungsprämie
4. Forschungsförderung außerhalb von Österreich
4.1. Forschungsförderung in Europa
4.2. Effizienz von Forschungsförderung in der OECD
5. Zukunft der Forschungsförderung in Österreich
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AfA Abschreibung für Abnutzung
EStG Einkommenssteuergesetz
FFG Forschungsförderungsgesellschaft
F&E Forschung und Entwicklung
KMU kleine und mittlere Unternehmen
KStG Körperschaftsteuergesetz
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
1. Einleitung
Die 2002 eingeführte Forschungsprämie ist in Österreich seit 2011 die einzige Förderung für betriebliche Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Das Primärziel der Forschungsprämie ist es, die Forschungs- und Entwicklungskosten von Unternehmen zu senken, um so einen Anreiz zur Erhöhung von privaten F&E-Ausgaben bzw. F&E-Investitionen zu bieten. Der Unterschied zu vielen anderen Förderprogrammen ist, dass die Forschungsprämie von jedem Unternehmen gleichermaßen in Anspruch genommen werden kann, sofern die dafür erforderlichen Qualifikationen vorliegen. Die gesetzliche Grundlage der Forschungsprämie bietet § 108c EStG.1
Bei der Beurteilung, ob einem Unternehmen die Forschungsprämie für eine spezielle Forschungs- oder Entwicklungsaktivität zusteht, spielt das 2015 erschienene sogenannte „Frascati-Manual“ der OECD eine wichtige Rolle. Dieses Frascati-Handbuch ist die international anerkannte Methodik für die Erhebung und Verwendung von Forschungs- und Entwicklungs-Statistiken, und somit ein unverzichtbares Instrument für Entscheidungsträger in Politik, Wissenschaft und Innovation weltweit. Es enthält Definitionen grundlegender Konzepte, Richtlinien zur Datenerfassung und Klassifizierungen für die Erstellung von F&E-Statistiken.2
Fraglich ist nun, ob die Forschungsprämie tatsächlich die gewünschten Auswirkungen auf die Standortattraktivität und die Konjunktur zur Folge hat, oder ob die wiederkehrenden Erhöhungen lediglich falsch investierte Steuergelder sind. Im Jahr 2015 wurden ca. 502 Millionen Euro von Unternehmen als Forschungsprämie für ihre privaten Forschungsaktivitäten vom Staat zurückgefordert. Da die österreichische Forschungsprämie volumenbasiert ist, hat dies eine stetige Steigung der Kosten für die indirekte Forschungsförderung zur Folge, wodurch auch das Interesse des Bundesrechnungshofes geweckt wurde.3
Österreich ist allerdings nicht das einzige Land, dass private Forschungsaktivitäten von Unternehmen aus Steuergeldern fördert. Daher ist auch ein Blick über die Grenzen Österreichs und ein Vergleich mit den Modellen anderer Länder von großer Wichtigkeit für ein fundiertes Gesamtverständnis der Materie.
2. Entwicklung der Forschungsprämie
Als die Forschungsprämie 2002 eingeführt wurde, existierte mit dem Forschungsfreibetrag parallel eine weitere Möglichkeit, F&E-Aktivitäten steuerlich begünstigt zu behandeln. Dieser Freibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen konnte geltend gemacht werden, was bedeutete, dass Aufwendungen für Erfindungen iSd § 1 Patentgesetzes und solche nach dem Gebrauchsmustergesetz als Betriebsausgabe abgezogen werden konnten. Geregelt war der Forschungsfreibetrag im damaligen § 4 Abs. 4 Z 4 EStG und stand dem Erfinder zu, dem der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bescheinigt wird. Eine derartige Bescheinigung war nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt worden ist.4
Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Ausschluss von Verwaltungs- und Vertriebskosten, Aufwendungen für Wirtschaftsgüter in Form einer AfA oder geringwertige Wirtschaftsgüter, sowie Aufwendungen, die durch steuerfreie Einnahmen gedeckt waren und Aufwendungen zur Sicherung von Erfindungen. Diese Kosten durften bei der Berechnung der Herstellungskosten für eine begünstigte Erfindung nicht angesetzt werden. Auch die Gewinnermittlungsart spielte beim Forschungsfreibetrag eine Rolle, da Pauschalermittler nach § 17 EStG nicht in den Genuss dieser Begünstigung kommen konnten. Der Forschungsfreibetrag betrug grundsätzlich 25% aller Forschungsaufwendungen und konnte mittels eines komplizierten Verfahrens und Erfüllung diverser Auflagen auf maximal 35% erhöht werden.5
Die Forschungsprämie betrug zum Zeitpunkt der Einführung durch das Konjunkturbelebungsgesetz 2002 3 % der Aufwendungen für F&E gemäß dem Frascati-Handbuch und wurde seitdem regelmäßig erhöht. So wurde sie beispielsweise am 01.01.2003 zunächst auf 5%, bevor sie im Rahmen des Wachstums- und Standortgesetzes 2003 auf 8 % angehoben wurde.6 7 Der Unterschied zwischen Forschungsfreibetrag und Forschungsprämie war der davon eingeschlossene Bereich an Forschungsaktivitäten. Beinhaltete der Forschungsfreibetrag lediglich Aufwendungen für „Forschungen im engeren Sinne“, so hatte die Forschungsprämie von Beginn an den Anspruch, alle Forschungsaufwendungen zu begünstigen und hatte daher auch die Aufwendungen für „Forschungen im weiteren Sinne“ zum Inhalt. Allerdings hatte das Konjunkturbelebungsgesetz 2002 einen Forschungsfreibetrag für „Forschungen im weiteren Sinn“ eingeführt, der bis Ende 2002 10% und ab 2003 15% betrug.8
Für Aufwendungen für „Forschungen im engeren Sinne“, für welche der Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% in Anspruch genommen wird, konnte der Freibetrag gemäß des damaligen § 4 Abs. 4 Z 4 a EStG nicht in Anspruch genommen werden. Jedoch sehr wohl für darüberhinausgehende Forschungsaufwendungen, welche der Neudefinition von „Forschungsaufwendungen im weiteren Sinn“ entsprechen. In diesem Zusammenhang ist die Einführung der Forschungsprämie für besagte „Forschungsaufwendungen im weiteren Sinn“ allerdings wenig sinnvoll, da im selben Gesetz ein deutlich höherer Forschungsfreibetrag für dieselben Aufwendungen eingeführt wurde.9
Eine Kombination aus beidem war damals eine gängige Möglichkeit. Bei demselben Forschungsprojekt konnte somit für jenen Teil der Forschungsaufwendungen, die die Voraussetzungen des damaligen § 4 Abs. 4 Z 4 EStG erfüllten, ein Forschungsfreibetrag in der Höhe von 25% angesetzt werden. Hinsichtlich der restlichen, im Rahmen des damaligen § 4 Abs. 4 Z 4a EStG liegenden Aufwendungen, stand wahlweise der Forschungsfreibetrag in Höhe von 10 bzw. 15% die Forschungsprämie in Höhe von 3 bzw. 5% zu.10 Dies hatte sowohl für Unternehmen, als auch für das Finanzministerium einen enormen bürokratischen Aufwand zur Folge.
Daher wurden durch das Budgetbegleitgesetzes 2011 und das Stabilitätsgesetz 2012 beide Formen des Forschungsfreibetrages abgeschafft und die Forschungsprämie für Zwecke der Auftragsforschung und eigenbetrieblichen Forschung auf 10% erhöht. Allerdings war dies nicht ausreichend, um eine mit dem Forschungsfreibetrag vergleichbare Begünstigung zu schaffen, was zur Folge hatte, dass die bis 2011 mit 100.000 Euro gedeckelte Forschungsprämie für Auftragsforschung ab 2012 auf eine Million Euro pro Wirtschaftsjahr angehoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt traten erstmals die Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft für Forschungsprojekte in Erscheinung, die ab diesem Zeitpunkt erforderlich waren, um eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen zu können.11
Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde die Prämie abermals erhöht. Für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2016 begannen, wurde die Forschungsprämie von 10% auf 12% angehoben. Ziel dieser Anhebung war es, die volkswirtschaftliche Bedeutung von Forschung weiter in den Mittelpunkt zu rücken. Im Zuge dieser Reform wurde auch die Zuzugsbegünstigung für ausländische Wissenschaftler und Forscher anziehender gestaltet, um so auch für internationale Konzerne einen attraktiven Wirtschaftsstandort bieten zu können. Seit 01.01.2018 beträgt die Forschungsprämie in Österreich 14% für eigenbetriebliche Forschung, sowie für Auftragsforschung. Die Abbildung 1 zeigt die unterschiedlichen Etappen der Forschungsförderung in Österreich in tabellarischer Form.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 - Entwicklung der Forschungsförderung
3. Aktuelle Situation
Für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung kann die Forschungsprämie in Höhe von 14% beansprucht werden. Prämienbegünstigt sind zum einen eigenbetriebliche Forschungen, zum anderen aber auch in Auftrag gegebene Forschungen. Die Forschungsprämie steht jedem steuerpflichtigen österreichischen Unternehmen, das die gesetzlichen Voraussetzungen der Forschungsprämie erfüllt, zu. Die erste Anforderung an das Unternehmen ist, dass die Forschung- und Entwicklungsleistungen im Inland durchgeführt oder Forschungsaufträge an in der EU oder im EWR ansässige Einrichtungen oder Unternehmen, die auch mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind, vergeben werden. Hierbei ist die Branche, in der das Unternehmen tätig ist, vollkommen irrelevant.12 13 Unterschieden wird also zwischen Forschung und experimenteller Entwicklung im eigenen Betrieb, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird und in Auftrag gegebener Forschung und experimenteller Entwicklung. Zielsetzung beider Forschungsarten muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten.14
Allerdings sind auch hier nicht alle Forschungsaufwendungen für alle Forschungen begünstigt. Zunächst müssen die Forschungen dem Frascati-Handbuch und dem § 108c EStG entsprechen, wodurch der Bereich der geförderten Forschungen bereits stark eingeschränkt wird. Gefördert werden lediglich Forschungen die zu Neuentwicklungen wie Prototypen oder Pilotanlagen führen oder die eine Neu- und Weiterentwicklungen von Produkten oder Verfahren zum Inhalt haben. Wichtig ist hierbei, dass auch experimentelle Entwicklung sowie fehlgeschlagene Forschung und Entwicklung gefördert werden, um nicht an den Erfolg einer Forschungsleistung anzuknüpfen.15 16 Ferner stellt die Forschungsprämie, unabhängig von ihrer Höhe, keine Betriebseinnahme dar, was zur Folge hat, dass auf den erhaltenen Betrag keine Steuern entrichtet werden müssen.17 Dadurch, dass die Forschungsprämie nicht am Erfolg der Forschung, sondern lediglich an ihrer Ausführung anknüpft, wird erneut die Zielsetzung, möglichst viele Forschungen und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zu fördern, offenbart.
Die Forschungsprämie hat für F&E-aktive Unternehmen einen wichtigen Stellenwert eingenommen. Über 50% aller Unternehmen berücksichtigen die Forschungsprämie bereits bei der Planung von F&E-Projekten. Ferner ist sie für Unternehmen nach dem geeigneten Personal die zweitwichtigste Voraussetzung und sehr relevant für die Wahl des Unternehmensstandortes.18
3.1. Verfahrensablauf
Zunächst ist für die Beantragung der Forschungsprämie ein Gutachten der Forschungsfördergesellschaft erforderlich, wobei dieses Gutachten, um nicht dem Grundgedanken der Forschungsprämie zu widersprechen, mit keinerlei Kosten verbunden ist. Hier spielt das Onlineportal des Finanzministeriums, eine wichtige Rolle, da dieses Gutachten nur über FinanzOnline beantragt werden kann. Als Grundlage für das Gutachten werden hier die F&E-Aktivitäten des Unternehmens, unterteilt nach Ziel, Inhalt, Methode und Neuheit, beschrieben.19 20
Die Forschungsfördergesellschaft beurteilt dann in weiterer Folge, ob es sich um begünstigte Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne § 108c des Einkommensteuergesetzes und der Forschungsprämienverordung handelt. Ergänzend dazu spielt auch das Franscati-Manual von 2015 eine wichtige Rolle, um zu beurteilen, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Forschungsprämie gegeben sind. Nach der Erstellung des Gutachtens, wird selbiges automatisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt.
In weiterer Folge ist es auch auf FinanzOnline im elektronischen Steuerakt des Unternehmens einzusehen.21 Zusätzlich dazu besteht die Möglichkeit, eine bindende Forschungsbestätigung zu beantragen und so die Höhe der Forschungsaufwendungen im Rahmen eines Feststellungsbescheides prüfen zu lassen. Allerdings ist hierfür die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers erforderlich und diese Prüfung ist gesondert beim Finanzamt zu beantragen.22
Nach Erhalt des Gutachtens muss das Unternehmen zur Geltendmachung der Forschungsprämie nach Ablauf des betroffenen Wirtschaftsjahres gemeinsam mit der Steuererklärung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr einen Antrag an das zuständige Finanzamt stellen. Abbildung 2 zeigt den schematischen Ablauf des Verfahrens als Grafik.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2 - Verfahrensablauf
Letztendlich ist es aber das Finanzamt, welches feststellt, ob die eingereichten Aufwendungen für F&E-Aktivitäten den rechtlichen Vorgaben entsprechend berechnet worden sind, und nicht die Forschungsfördergesellschaft. Diese beurteilt lediglich, das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Forschungsprämie. Es ist daher nicht die Aufgabe der Forschungsfördergesellschaft, die korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie in ihrem Gutachten zu beurteilen, was dazu führt, dass von ihr keine Entscheidung über die Zuerkennung der Forschungsprämie getroffen wird. Zumeist folgt das Finanzamt zwar der Einschätzung der Forschungsfördergesellschaft, allerdings obliegt die letzte Entscheidung allein dem Finanzamt.23 Dies hat aber auch zur Folge, dass Festsetzungen im Beschwerdeverfahren bekämpft werden können.24
[...]
1 vgl. Brandl, Bianca; Ecker, Brigitte; Fink, Nikolaus; Kaufmann, Peter; Loretz, Simon; Sardadvar, Sascha et al. (2017): Evaluierung der Forschungsprämie gem. § 108c EStG. Projektbericht - Endbericht. Hg. v. Bundesministerium für Finanzen (BMF). WPZ Research GmbH; Austrian Institute for SME Research; Institute for Advanced Studies Vienna. Online verfügbar unter https://repository.fteval.at/274/1/2017_Evaluierung_der_Forschungspraemie.pdf, zuletzt geprüft am 26.01.2019.
2 vgl. OECD (2015): Frascati Manual 2015. Guidelines for Collecting and Reporting Data on Research and Experimental Development. Paris: OECD Publishing (The Measurement of Scientific, Technological and Innovation Activities).
3 vgl. Brandl et al. 2017.
4 vgl. Wirtschafskammer Wien (2003): Forschungsfreibetrag und Forschungsprämie. Hg. v. Wirtschaftskammer Wien. Wien. Online verfügbar unter http://wko.at/wknoe/ind/fbmerkblatt.htm, zuletzt aktualisiert am 28.01.2003, zuletzt geprüft am 26.01.2019.
5 vgl. Wirtschafskammer Wien 2003.
6 vgl. Brandl et al. 2017.
7 vgl. Wirtschafskammer Wien 2003.
8 vgl. Wirtschafskammer Wien 2003.
9 vgl. Wirtschafskammer Wien 2003.
10 vgl. Wirtschafskammer Wien 2003.
11 vgl. Wirtschaftskammer Österreich (2018): Abgaben und Steuern. Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen. Hg. v. Wirtschaftskammer Österreich. Online verfügbar unter https://www.wko.at/service/steuern/est-koest_ForschungsfoerderungsteuerlMassnahmen_Broschuere.pdf, zuletzt aktualisiert im Jänner 2018, zuletzt geprüft am 26.01.2019.
12 vgl. Unternehmerserviceportal (2018): Forschungsprämie. Hg. v. Bundeskanzleramt (BKA). Bundesministerium für Finanzen (BMF). Online verfügbar unter https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/steuern_und_finanzen/betriebseinnahmen_und_ausgaben/49867.html, zuletzt aktualisiert am 01.01.2018, zuletzt geprüft am 26.01.2019.
13 vgl. ITS Förderberatung GmbH: Steuerliche Forschungsförderung in Österreich: Die Forschungsprämie. Hg. v. ITS Förderberatung GmbH. ITS Förderberatung GmbH. Online verfügbar unter https://www.its-foerderberatung.at/forschungspraemie/, zuletzt geprüft am 26.01.2019.
14 vgl. Gailer, Sieglinde (2017): Steuernews für Klienten. Wie können Sie von der erhöhten Forschungsprämie profitieren? Hg. v. Mag. Sieglinde Gailer. Feldkirchen. Online verfügbar unter https://www.wt-gailer.at/steuerberater_feldkirchen/news/steuernews_fuer_klienten/september_2017/wie_k%C3%B6nnen_sie_von_der_erh%C3%B6hten_forschungspr%C3%A4mie_profitieren_/, zuletzt aktualisiert am 30.08.2017, zuletzt geprüft am 26.01.2019.
15 vgl. Unternehmerserviceportal 2018.
16 vgl. ITS Förderberatung GmbH.
17 vgl. Förderportal (2018): Forschungsprämie. Hg. v. Förderportal. Förderportal. Online verfügbar unter https://www.foerderportal.at/forschungspraemie/, zuletzt geprüft am 26.01.2019.
18 vgl. Brandl et al. 2017.
19 vgl. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (2012): Gutachten für die Forschungsprämie. Hg. v. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort & Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Online verfügbar unter https://www.ffg.at/forschungspraemie, zuletzt geprüft am 26.01.2019.
20 vgl. Unternehmerserviceportal 2018.
21 vgl. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH 2012.
22 vgl. KPMG Austria: Forschungsprämie in Österreich. Forschung und Entwicklung spielen eine zunehmend wichtigere Rolle. Hg. v. KPMG Austria. Online verfügbar unter https://home.kpmg/at/de/home/services/tax/forschungspraemie.html, zuletzt geprüft am 26.01.2019.
23 vgl. ITS Förderberatung GmbH.
24 vgl. KPMG Austria.
- Quote paper
- Sebastian Kolmer (Author), 2019, Forschungsförderung in Österreich. Erfolg, Kritik und Zukunft der Forschungsprämie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/961334
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