Dieses Buch ist für Schulhausmeister und Schulhausmeisterinnen gedacht. In meiner langjährigen Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit habe ich beobachtet, dass Schulhausmeister/-innen häufig auf sich selbst gestellt sind. Das ist auf der einen Seite gut. Eigenständiges Arbeiten hebt das Selbstwertgefühl. Der Schulbetrieb lässt auch keine Langeweile oder Monotonie bei der Arbeit aufkommen. Die Medaille hat aber auch eine Kehrseite. Häufig mangelt es an der Kommunikation zwischen Sachkostenträger, Bauamt, Dienstleister, Handwerker, Schulleitungen und Schulhausmeister/-innen. Es fehlen Vereinbarungen wer für was zuständig i, wer führt Einweisungen bzw. Unterweisungen durch. Das Thema Arbeitsschutz steht in diesem Bereich häufig nicht an erster Stelle.
Dieses Buch soll Arbeitsschutzthemen näher erläutern. Es soll dazu anregen, Arbeitsschutzthemen aufzugreifen, um ggfs. Defizite abzustellen. Das Buch kann leider nicht alle Fragen beantworten, die beim Lesen auftreten können. Jedes Themenfeld ist sehr komplex und kann nicht in voller Tiefe behandelt werden. Aber es verschafft einen Überblick. Das Thema „Kontrollen“ nimmt einen gewissen Raum ein. Kontrollen sind typische Hausmeistertätigkeiten. Da aber auch unterwiesenes Lehrpersonal für einige Kontrollen zuständig ist, muss vorab geklärt werden, wer welche Kontrollaufgaben durchzuführen hat. So können Missverständnisse vermieden werden. Viele Geräte und Maschinen müssen durch befähigte Personen oder durch zugelassene Überwachungsstellen geprüft werden. Prüfintervalle und Prüfinhalte durch externe Dienstleisterwerden werden hier nicht angesprochen. Prüfungen müssen durch den Sachkostenträger veranlasst werden. Die Organisation der Prüfungen und Instandhaltungen liegen im Aufgabenbereich des Sachkostenträgers und gehört nicht in das Aufgabengebiet der Schulhausmeister/-innen.
Inhalt
2 Einleitung
3 Arbeitsschutzorganisation im Schulbetrieb
3.1 Aufgaben der Schulverwaltung
3.2 Aufgaben der Schulleitung
3.3 Fachkraft für Arbeitssicherheit
3.4 Arbeitsmediziner/-in
3.5 Sicherheitsbeauftragte
3.6 Überwachungsbehörden des Arbeitsschutzes
4 Gesetzliche Unfallversicherung
4.1 Leistungen der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft
4.2 Durchgangsärzte
4.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
4.3.1 Pflichtvorsorge
4.3.2 Angebotsvorsorge
4.3.3 Wunschvorsorge
4.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
5 Aushänge
5.1 Unfallverhütungsvorschriften
5.2 Aushangpflichtige Gesetze
6 Gewalt an Schulen
7 Brandschutz, Evakuierung
7.1 Baulicher Brandschutz
7.2 Organisatorischer Brandschutz
7.2.1 Brandschutzordnung Teil A - Alarmplan
7.2.2 Brandschutzordnung Teil B - Allgemeine Verhaltensweisen
7.2.3 Brandschutzordnung Teil C - Pflichten für Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz
7.3 Sammelplatz
7.4 Elektrische Lautsprecheranlagen (ELA)
7.5 Brandschutz- und Rauchschutztüren
7.6 Automatischer Brandschutztüren
7.7 Automatische Brandmeldeanlagen (BMA)
7.8 Notstromanlagen
7.9 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
7.10 Feuerlöscher
7.11 Löschdecken
7.12 Blitzschutzanlagen
8 Amoklauf
9 Erste Hilfe
9.1 Telefon
9.2 Erste-Hilfe-Raum
9.3 Erste-Hilfe-Material
9.4 Aushang Erste-Hilfe
9.5 Organisatorische Voraussetzungen zur Ersten Hilfe
9.5.1 Ersthelfer
9.5.2 Dokumentation
9.5.3 Verbandbuch der Beschäftigten des Sachkostenträgers
10 Medikamentengabe
11 Mutterschutz
12 Sicherheitskennzeichnung
13 Schulgebäude
13.1 Verkehrswege
13.2 Verglasungen, Fenster, Türen
13.2.1 Verglasungen
13.2.2 Fenster
13.2.3 Türen
13.3 Treppen, Handläufe
13.4 Naturwissenschaftliche Räume, Technikräume
13.5 Räume für Heizung, Klima- und Lüftungsanlagen
13.6 Serverräume
13.7 Hausanschlussräume
13.8 Räume für Notstromanlagen
13.9 Putzmittelräume (PUMI-Räume)
13.10 Hausmeisterlogen
13.11 Bereitschaftsräume
13.12 Lagerräume
13.13 Schularchive
13.14 Aufzuganlagen
13.15 Kleinlastenaufzüge
13.16 Druckluftanlagen
13.17 Schultafeln
13.18 Brennöfen
14 Elektrische Betriebsmittel
14.1 Worauf ist im Umgang mit elektrischen Geräten besonders zu achten?
14.2 Leuchtstoffröhren und Kompaktleuchtstofflampen
15 Benutzung von Leitern und Tritte
16 Umgang mit Geräten
16.1 Kraftstoffe
16.2 Laubblasgeräte
16.3 Freischneider
16.4 Handrasenmäher, benzinbetrieben
16.5 Heckenschere
16.6 Kettensäge
16.7 Hochdruckreiniger
16.8 Schneefräse
16.9 Trennschleifmaschine (Flex)
16.10 Handkehrmaschinen
17 Reinigung
17.1 Gefährdung durch Reinigungsmittel
17.2 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Reinigungsmitteln
17.3 Reinigungsmittel
17.3.1 Unterhaltsreiniger
17.3.2 Grundreiniger
17.3.3 Sanitärreiniger
17.3.4 Rohrreiniger
17.3.5 Emulsionen/Dispersionen
17.3.6 Holz- und Steinpflegemittel
17.3.7 Flächendesinfektionsmittel
17.3.8 Graffiti-Entferner
17.4 Reinigungsmaschinen
17.4.1 Einscheiben- Schrubbmaschine
17.4.2 Scheuer-Saug-Maschinen
17.4.3 Batteriebetriebene Maschinen
17.5 Farbsystem für Reinigungstücher
18 Biologische Arbeitsstoffe
18.1 Grünanlagen
18.1.1 Umgang mit toten Tieren
18.1.2 Zecken
18.1.3 Hantaviren
18.1.4 Eichenprozessionsspinner
18.2 Biostoffe bei Arbeiten im Gebäude
18.2.1 Arbeiten an Toilettenanlagen
18.2.2 Taubenkot
19 Gefahrstoffe
19.1 Informationen über Gefahrstoffe
19.2 Wie kommen Gefahrstoffe in den Körper?
19.3 Sicherheitsdatenblätter
19.4 Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
19.5 Lagerung von Gefahrstoffen
20 Gasflaschen und Gaskartuschen mit Flüssiggas
21 Infektionsschutz
21.1 Infektionsschutzgesetz §34
21.2 Infektionsschutzgesetz §42 Umgang mit Lebensmitteln
21.3 Masernschutzgesetz
22 Schülerkiosk
23 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
23.1 Augen- und Gesichtsschutz
23.2 Atemschutz
23.3 Fußschutz
23.4 Gehörschutz
23.5 Handschutz
23.6 Kopfschutz
23.7 Warnkleidung
24 Heben und Tragen
25 Außenanlagen
25.1 Zäune
25.2 Mauern
25.3 Spielplatzgeräte
25.4 Spielflächen
25.5 Schulhof
25.6 Teiche, Biotope
25.7 Tierhaltung
25.8 Müllcontainer
25.9 Busverkehr
25.10 Anfahrten Handwerker, Dienstleister
25.11 Absicherung kleiner Baustellen
26 Fremdfirmen
26.1 Winterdienst
26.2 Arbeiten unter Sonneneinstrahlung
26.3 Einsteigen in Schächte
26.4 Arbeiten auf Flachdächern
26.5 Steigleitern
27 Alleintätigkeiten
28 Sporthalle
29 Sportplatz
30 Aula
31 Schulschwimmbad
32 Kontrollen und Prüfungen
32.1 Prüfpersonen und Qualifikation
32.1.1 Unterwiesene Personen
32.1.2 Befähigte Personen
32.1.3 Zugelassene Überwachungsstellen
32.2 Kontrollintervalle durch unterwiesene Personen
Stichwortverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Vorschriften, Regeln, Literatur
2 Einleitung
Dieses Buch ist für Schulhausmeister und Schulhausmeisterinnen gedacht. In meiner langjährigen Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit habe ich beobachtet, dass Schulhausmeister/-innen häufig auf sich selbst gestellt sind. Das ist auf der einen Seite gut. Eigenständiges Arbeiten hebt das Selbstwertgefühl. Der Schulbetrieb lässt auch keine Langeweile oder Monotonie bei der Arbeit aufkommen. Die Medaille hat aber auch eine Kehrseite. Häufig mangelt es an der Kommunikation zwischen Sachkostenträger, Bauamt, Dienstleister, Handwerker, Schulleitungen und Schulhausmeister/-innen. Es fehlen Vereinbarungen wer für was zuständig i, wer führt Einweisungen bzw. Unterweisungen durch. Das Thema Arbeitsschutz steht in diesem Bereich häufig nicht an erster Stelle.
Dieses Buch soll Arbeitsschutzthemen näher erläutern. Es soll dazu anregen, Arbeitsschutzthemen aufzugreifen, um ggfs. Defizite abzustellen. Das Buch kann leider nicht alle Fragen beantworten, die beim Lesen auftreten können. Jedes Themenfeld ist sehr komplex und kann nicht in voller Tiefe behandelt werden. Aber es verschafft einen Überblick.
Das Thema „Kontrollen“ nimmt einen gewissen Raum ein. Kontrollen sind typische Hausmeistertätigkeiten. Da aber auch unterwiesenes Lehrpersonal für einige Kontrollen zuständig ist, muss vorab geklärt werden, wer welche Kontrollaufgaben durchzuführen hat. So können Missverständnisse vermieden werden. Viele Geräte und Maschinen müssen durch befähigte Personen oder durch zugelassene Überwachungsstellen geprüft werden. Prüfintervalle und Prüfinhalte durch externe Dienstleisterwerden werden hier nicht angesprochen. Prüfungen müssen durch den Sachkostenträger veranlasst werden. Die Organisation der Prüfungen und Instandhaltungen liegen im Aufgabenbereich des Sachkostenträgers und gehört nicht in das Aufgabengebiet der Schulhausmeister/-innen.
3 Arbeitsschutzorganisation im Schulbetrieb
Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz trägt nach dem Arbeitsschutzgesetz im Regelfall der Unternehmer. Aber wer ist an der Schule der Unternehmer? Im Schulbereich tragen diese Verantwortung die Schulverwaltung (Sachkostenträger) und die Schulleitung (Schulhoheitsträger) zusammen. Im Arbeitsschutz spricht man von einem äußeren Bereich (Zuständigkeit Sachkostenträger) und einem inneren Bereich (Zuständigkeit Schulhoheitsträger)
3.1 Aufgaben der Schulverwaltung
Die Schulverwaltung als Sachkostenträger trägt die Verantwortung für den „äußeren Bereich“. Dazu gehört die sichere Gestaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, Einrichtungen sowie Lern- und Lehrmittel. Der Sachkostenträger ist ebenfalls für den Arbeits- und Gesundheitsschutz des eigenen Personals zuständig.
3.2 Aufgaben der Schulleitung
Die Schulleitung als verlängerter Arm des Schulhoheitsträgers ist für den „inneren Schulbereich“ zuständig. Die Schulleitung ist verantwortlich für alle Einrichtungen der Schule. Sie muss darauf achten, dass alle Einrichtungen sicherheitsgerecht sind und bleiben. Mängel sind dem Sachkostenträger zu melden. Die Schulleitung stellt die sicherheits- und gesundheitsförderliche Organisation und Durchführung aller schulischen Veranstaltungen und Maßnahmen sicher. Sie informiert Lehrkräfte und Schüler/innen über sicherheitsrelevante Themen und stellt die Erste-Hilfe-Organisation sicher. In der Zeit des Schulbetriebs üben die Schulleitungen das Hausrecht in der Schulanlage aus.
3.3 Fachkraft für Arbeitssicherheit
Jeder Arbeitgeber muss sich von Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten lassen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten ihn in allen Fragen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze. Im Bereich der Schule besteht wieder ein Sonderfall. In öffentlichen Schulen gelten der Sachkostenträger und der Schulhoheitsträger jeweils als Arbeitgeber. In der Regel bestellt jeder der beiden Parteien eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit. Also wundern Sie sich nicht, wenn unterschiedliche Personen jeweils für den äußeren und inneren Bereich beratend tätig werden.
3.4 Arbeitsmediziner/-in
Arbeitsmediziner/-innen beraten den Arbeitgeber und die Beschäftigten in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung und Gesundheitsförderung. Wenn spezielle Arbeitsplatzbelastungen vorliegen, führt er arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch und berät bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung oder betrieblichen Präventionsmaßnahmen. Wie bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit, werden in der Regel unterschiedliche Arbeitsmediziner/-innen für die beiden Bereiche tätig sein.
Da die Aufgabenbereiche beider Partner ineinander übergreifen, arbeiten Fachkraft für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner eng zusammen.
3.5 Sicherheitsbeauftragte
Die Schulhausmeister/innen sind als Sicherheitsbeauftragte des Sachkostenträgers tätig.
Die Schulhausmeister/innen unterstützen den Sachkostenträger bei der Umsetzung der Sicherheit an Schulen.
Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten sind hauptsächlich beobachtender und beratender Art. Sie melden Mängel an Schulgebäuden, Schuleinrichtungen und Schulgelände.
Die Schulleitung benennt aus der Lehrerschaft ebenso einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte/n. Die Sicherheitsbeauftragten beider Bereiche sollten zusammenarbeiten.
Wenn Sie als Schulhausmeister/Sicherheitsbeauftragter Mängel feststellen, hat es sich bewährt, die Mängel schriftlich festzuhalten und an die zuständigen Stellen zu melden. In dieser Form haben Sie für sich ein Rückversicherung, ihrer Aufgabe nachgekommen zu sein und Sie können abschließend auf dem Meldebogen festhalten, dass der Mangel behoben wurde.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 Muster eines Meldebogens
Abbildung erstellt von Monika Guske
3.6 Überwachungsbehörden des Arbeitsschutzes
Die Arbeitsschutzvorschriften beruhen auf Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln. Diese werden in Nordrhein-Westfalen von der Bezirksregierung Dezernat 5 auf deren Einhaltung überwacht. Das ist die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde. In anderen Bundesländern werden die Aufsichtsbehörden z.B. Gewerbeaufsichtsämter oder Amt für Arbeitsschutz genannt.
Neben Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln gibt es Unfallverhütungsvorschriften, die von den gesetzlichen Unfallversicherungen (Unfallkassen und Berufsgenossenschaften) erlassen werden. Unfallkassen und Berufsgenossenschaften überwachen die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.
Die staatliche Aufsichtsbehörde und der gesetzliche Unfallversicherer arbeiten eng zusammen. Sie haben zur Betriebszeit jederzeit Zutrittsrecht zu den Betrieben, in diesem Fall zu den Schulen, auch unangemeldet. Die Aufsichtsbehörden können Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz durchsetzen und die entsprechenden Anordnungen treffen. Wenn Maßnahmen nicht umgesetzt werden, können sogar Bußgelder fällig werden. Liegen unmittelbare hohe Gefahren (Gefahr im Verzug) vor, können Betriebe bis zur Beseitigung der Gefahr geschlossen werden.
4 Gesetzliche Unfallversicherung
Schulhausmeister/-innen sind als Beschäftigte i.d.R. bei der gesetzlichen Unfallversicherung unfallversichert. Wer die zuständige Unfallversicherung ist, hängt vom Träger der Schule ab. Bei öffentlichen Schulen sind die gesetzlichen Unfallversicherer die gesetzlichen Unfallkassen der Länder, bei privaten Schulen ist der gesetzliche Unfallversicherer i.d.R. die Verwaltungsberufsgenossenschaft.
Die Hauptaufgaben der Unfallversicherer sind:
- Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- Überwachung
- Beratung
- Aus- und Fortbildung
- Erarbeitung und Erlass von Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
4.1 Leistungen der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte bei ihrer Arbeit und auf Dienstwegen erleiden.
Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück ereignen. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen oder bei Fahrgemeinschaften.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich der Versicherte durch eine berufliche Tätigkeit zugezogen hat und die in der Berufskrankheiten-Verordnung vom Gesetzgeber als solche bezeichnet sind.
Die gesetzliche Unfallversicherung hat darüber hinaus den Auftrag, nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Dazu gehören je nach Einzelfall die medizinische und berufliche Rehabilitation sowie die Auszahlung von Übergangsgeldern und Renten.
4.2 Durchgangsärzte
Durchgangsärzte werden auch D-Ärzte genannt.
Die Zulassung zum D-Arzt wird von den zuständigen Landesverbänden erteilt.
Bei einem Arbeitsunfall und bei einer Wiedererkrankung aufgrund eines Arbeitsunfalls ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Die verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Der D-Arzt legt die weitere Behandlung fest. Die Kosten rechnet er mit der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Wenn ein Verletzter irrtümlich zuerst seinen Hausarzt aufsucht, muss dieser dann den Patienten an einen D-Arzt überweisen. Da bei einem Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung Kostenträger ist, ist für den Besuch beim D-Arzt keine Versichertenkarte bzw. keine Chipkarte erforderlich. Verordnete Medikamente Verbandmaterial oder andere Hilfsmittel sind zuzahlungsfrei. Gehen Sie also nach einem Arbeitsunfall zu einem D-Arzt. Wer in Ihrer Nähe D-Arzt ist, können Sie im Internet beim DGUV erfahren.
Wann muss kein D-Arzt-aufgesucht werden?
- Bei kleinen Unfällen: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus besteht und die Behandlung nicht länger als eine Woche dauert, kann ein Allgemeinmediziner die Behandlung ohne Überweisung an einen D-Arzt durchführen.
- Verletzte mit isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen sollen sofort einem Augen- bzw. HNO-Arzt vorgestellt werden.
- Bei sehr schweren Verletzungen (z. B. offener Schädel, Gelenkbruch) muss nicht erst ein D-Arzt aufgesucht werden, sondern soll der Verletzte direkt in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder in ein entsprechendes Krankenhaus eingeliefert werden. Dort sind in der Regel auch Durchgangsärzte tätig.
- Bei Verdacht oder Vorliegen einer Berufskrankheit kann jeder Arzt aufgesucht werden.
4.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Gefahren am Arbeitsplatz so weit wie möglich zu reduzieren oder auszuschalten. In den Fällen, wo eine Ausschaltung nicht möglich ist und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz bestehen können, kommt die Arbeitsmedizin ins Spiel. Zunächst muss für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Es wird festgestellt, ob überhaupt oder in welchem Maß Gefahren für die Gesundheit bestehen. Dann wird festgelegt, ob eine Pflichtvorsorge, eine Angebotsvorsorge oder eine Wunschvorsorge durchgeführt oder angeboten wird.
4.3.1 Pflichtvorsorge
Wenn festgestellt wurde, dass erhebliche Gesundheitsgefahren bestehen können, z.B. an Lärmarbeitsplätzen, muss eine Pflichtvorsorge durchgeführt werden. Der Beschäftigte muss daran teilnehmen. Ohne Pflichtvorsorge darf er an dem Arbeitsplatz mit der betreffenden Gefährdung nicht arbeiten. Die Pflichtvorsorge wird regelmäßig wiederholt.
4.3.2 Angebotsvorsorge
Wenn in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass am Arbeitsplatz die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung besteht, muss der Arbeitgeber eine Vorsorge anbieten. Der Beschäftigte muss das Angebot nicht annehmen. Wenn er ablehnt, darf das nicht zu seinem Nachteil sein. Das Angebot, auch bei einer Ablehnung muss regelmäßig schriftlich wiederholt werden. Sie können es sich also jedes Mal neu überlegen, ob Sie daran teilnehmen möchten.
4.3.3 Wunschvorsorge
Wenn bei einer Tätigkeit die Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung besteht, muss auf Wunsch des Beschäftigten eine Wunschvorsorge ermöglicht werden.
4.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Die gesetzliche Grundlage für arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Hier ist festgelegt, welche Gesundheitsgefährdungen sowie Bedingungen am Arbeitsplatz bestehen müssen, um eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen.
Mögliche Vorsorgeanlässe für Schulhausmeister
Vorsorgeanlässe werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Zur eigenen Orientierung könnten folgende Vorsorgeanlässe vorliegen:
- Feuchtarbeit (z.B. bei Eigenreinigung)
- Nicht gezielter Umgang mit Biostoffen (z.B. Arbeiten oder Reinigung an Toilettenanlagen)
- Tätigkeiten mit Lärmexposition
- Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen
- Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen
- Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 (z.B. Gasmaske bei Arbeiten an Chlorgasanlagen in Schulschwimmbädern
- Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. Staubmasken FFP2)
- Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
5 Aushänge
5.1 Unfallverhütungsvorschriften
Die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen erlassen Unfallverhütungsvorschriften. Nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 sind Sie als Beschäftigter verpflichtet, den Arbeitgeber bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen und diesbezügliche Anweisungen zu befolgen. Damit Sie sich über Unfall- und Gesundheitsschutz informieren können, hat der Arbeitgeber die Unfallverhütungsvorschriften auszulegen oder auszuhängen. Er kann die Unfallverhütungsvorschriften aber auch in elektronischer Form, z. B. über PC, Internet, Intranet oder CD-ROM, zugänglich machen.
5.2 Aushangpflichtige Gesetze
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bestimmte, den Arbeitsschutz betreffende Gesetze, auszuhängen. Das muss nicht unbedingt ein Aushang sein, die Gesetze können auch ausgelegt oder über das Intranet verfügbar gemacht werden. Wichtig ist es, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich über den Inhalt der Gesetze zu informieren. Die Gesetze müssen aktuell gehalten werden.
Welche Gesetze darunter fallen, entscheidet letztendlich der Arbeitgeber.
Hier ist eine Auswahl:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Berufsbildungsgesetz
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
- Entgeltfortzahlungsgesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Kündigungsschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Pflegezeitgesetz
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
Und noch weitere nützliche Verordnungen und Vorschriften.
- Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1
- Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Arbeitsstättenverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- PSA-Benutzungsverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- Biostoffverordnung
6 Gewalt an Schulen
Vielleicht werden Sie in Ihrem Arbeitsleben Opfer einer Gewalttat. Was ist darunter zu verstehen?
Die Formen der Gewalt sind vielfältig. Und wie die Opfer damit umgehen, ebenso.
Gewalt kann sich äußern in
- verbalen Attacken wie Einschüchtern oder Beleidigungen
- Drohungen, Nötigungen, um damit Einfluss auf eine Entscheidung zu nehmen
- Zerstörung von Gegenständen
- körperliche Gewalt
Solche Vorfälle gelten als Arbeitsunfälle. Sie sollten nach einem wie oben beschriebenen Vorfall eine Unfallanzeige stellen. Wenn Sie persönlich unter den Folgen leiden, z.B. durch auftretende Angstzustände, bietet die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft innerhalb kurzer Zeit psychologische Hilfen an.
Aber nicht jede Attacke ist als Arbeitsunfall zu werten. Ein Arbeitsunfall gilt nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit. Wenn Sie z.B. einen Schüler zurechtweisen, Möbel nicht zu demolieren und der Schüler schlägt zu, ist ein Arbeitsunfall daraus abzuleiten.
Wenn Sie einem Lehrer Geld geliehen haben und es zurückfordern, und im Streit werden Sie geschlagen, so handelt es sich um eine Privatsache und der Vorfall gilt nicht als Arbeitsunfall.
7 Brandschutz, Evakuierung
7.1 Baulicher Brandschutz
An Schulen ist es im Brandfall besonders wichtig, die Brand- und Rauchausbreitung so gering wie möglich zu halten. Bereits bei der Schulplanung wird darauf geachtet, Brandabschnitte zu bilden. Das geschieht über Brandwände und durch Brand- bzw. Rauchschutztüren in Treppenhäusern und Fluren. Die einzelnen Brandabschnitte bilden „sichere Bereiche“. Bei einer Evakuierung führt der Fluchtweg in den nächsten sicheren Bereich, demnach in den nächsten Brandabschnitt oder ins Freie (gilt auch als sicherer Bereich).
Um die Brandabschnitte nicht zu schwächen, sind Öffnungen von Lüftungs- und Klimakanälen mit Feuerschutzklappen abzuschotten. Rohre und Leitungen durch feuerbeständige Wände sind mit feuerbeständigem Material zu verschließen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2 nicht korrekt geschlossener Durchbruch
Foto: Monika Guske
Achten Sie als Schulhausmeister besonders nach Instandhaltungsarbeiten an feuerbeständigen Wänden auf einen korrekten Verschluss der Durchbrüche. Das betrifft Durchbrüche in Klassenzimmern, Treppenhäusern und Fluren.
Es muss dringend davor gewarnt werden, Rauch- bzw. Brandschutztüren aufzukeilen oder auf andere Art offen zu halten. Brandabschnitte sind wichtig. Wenn Türen aufgekeilt werden, werden die einzelnen Brandabschnitte außer Kraft gesetzt. Brandrauche haben ein leichtes Spiel, sich auszubreiten. Rauch ist meistens schwarz und heiß. Durch den schwarzen Rauch sehen die Flüchtenden nichts. Sie werden orientierungslos. Rauchgase sind giftig. Ein paar Atemzüge führen zum Tod.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3 Brandschutztür aufgekeilt
Foto: Monika Guske
Die Brandabschnitte sind also lebenswichtig. Bleiben Sie am Ball und schließen Sie offenstehende Rauch- bzw. Brandschutztüren. Und wenn es das hundertste oder tausendste Mal ist. Weisen Sie die Beteiligten auf die Funktion der Rauch- bzw. Brandschutztüren hin.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4 Brandschutztür mit Band offen gehalten
Foto: Monika Guske
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3 Brandschutztür aufgekeilt
Foto: Monika Guske
7.2 Organisatorischer Brandschutz
Neben dem baulichen Brandschutz gehört auch eine durchdachte Organisation zum Brandschutz dazu. Organisation heißt, wie sich alle im Brandfall zu verhalten haben.
Die Verhaltensweisen werden in einer Brandschutzordnung festgelegt. Die Brandschutzordnung besteht aus 3 Teilen.
- Teil A Alarmplan
- Teil B Allgemeine Verhaltensweisen
- Teil C Pflichten für Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz
7.2.1 Brandschutzordnung Teil A - Alarmplan
Der Alarmplan muss mindestens das Format A4 haben. Er wird gut sichtbar ausgehängt. Als Aushangorte eignen sich die Eingangsbereiche, Eingang zum Verwaltungstrakt, auf jeder Etage der Treppenhäuser, Eingänge der Turnhallen. Im Zweifelsfall sollten die Stellen der Aushänge mit der Feuerwehr abgesprochen werden.
In den Flucht- und Rettungsplänen ist der Alarmplan integriert. In diesem Fall muss nicht noch ein Alarmplan separat daneben hängen.
Der Alarmplan muss an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Besonders wichtig ist es, ob bei der Notrufnummer von einem Festnetztelefon aus eine Null vorgewählt werden muss oder nicht. Es ist also anzugeben 0112 oder 112.
Wenn ein Handfeuermelder der direkt bei der Feuerwehr aufgeschaltet ist, vorhanden ist, kann der Satz wie im Musterplan, stehen bleiben. Aber wenn eine Schule einen internen Hausalarm hat, ist die Vorgehensweise im Brandfall zu beschreiben, z.B. Hausalarm betätigen und Feuerwehr alarmieren.
Wenn kein Aufzug vorhanden ist, ist der Satz „Aufzug nicht benutzen“ zu streichen.
Wenn kein Wandhydrant vorhanden ist oder es von Seiten der Feuerwehr gar nicht gewünscht ist, dass Laien den Wandhydranten bedienen, ist dieser Satz zu streichen.
Ein Aushang, der nicht mehr einwandfrei lesbar ist oder dessen Inhalt nicht mehr zutrifft, muss ersetzt werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5 Muster Alarmplan
Abbildung erstellt von Monika Guske
7.2.2 Brandschutzordnung Teil B - Allgemeine Verhaltensweisen
Der Teil B legt die Verhaltensweisen der Beschäftigten oder anderen Personen, die sich regelmäßig im Schulgebäude aufhalten, in der Schule fest. Es wird beschrieben, wie man sich zu verhalten hat, um Brände zu verhüten und was zu tun ist, wenn es brennt.
Die zu beschreibenden Punkte sind in der DIN 14096 festgelegt.
1. Einleitung
Es wird beschrieben, in welcher Schule diese Brandschutzordnung gültig ist, für wen sie gültig ist, wann und durch wen wurde sie in Kraft gesetzt.
2. Brandschutzordnung
An dieser Stelle wird der gültige Alarmplan abgebildet.
3. Brandverhütung
In diesem Abschnitt sollten folgende Themen mit entsprechenden Festlegungen beschrieben werden:
- Ordnung und Sauberkeit
- Verbote hinsichtlich Rauchen, Feuer, offene Flamme, offene Zündquellen.
- Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten Gefahrstoffen und Gasen.
- Lagerung und Verwendung brennbarer Stoffe wie z.B. Dekorationen, Bilder, Papier, Kartons
- Elektrische Geräte
- Abfallentsorgung
- Feuergefährliche Arbeiten, Schweißerlaubnisverfahren
4. Brand- und Rauchausbreitung
Hinweise auf Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutzabschlüsse, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.
Hinweis auf Vermeidung der Anhäufung brennbarer Stoffe.
5. Flucht- und Rettungswege
Freihaltung von Fluchtwegen, Rettungswegen
Freihalten der Feuerwehrzufahrten
6. Melde- und Löscheinrichtungen
Beschreibung der Alarmierung
Telefon mit Amtsanschluss
Bedeutung der Druckknopfmelder, Bedeutung die unterschiedlichen Farben, wer wird alarmiert.
Standorte von Wandhydranten, Feuerlöscher, Löschdecken, Augenduschen
7. Verhalten im Brandfall
Erinnerung, immer sofort Feuerwehr oder Rettungsdienst zu rufen, bevor Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergriffen werden.
Hinweise, dass unüberlegtes Handeln zu Fehlverhalten und Panik führen kann.
8. Brand melden
Hinweise, wie Meldungen abzugeben sind.
Druckknopfmelder, der zur Feuerwehr aufgeschaltet ist oder Hausalarm und unmittelbare telefonische Meldung an die Feuerwehr.
Bei telefonischer Meldung sind folgende Angaben zu machen
- Wo brennt es?
- Was brennt?
- Wie viel brennt?
- Welche Gefahren?
- Warten auf Rückfragen!
9. Alarmsignale und Anweisungen beachten
Hinweise, welche Alarmsignale (akustische und/oder optische) gegeben werden und was sie bedeuten. Festlegungen, von welchen Personen Anweisungen gegeben werden und dass nach Eintreffen der Feuerwehr ausschließlich deren Anweisungen zu befolgen sind.
10. In Sicherheit bringen
Hinweise, wie der Gefahrenbereich zu verlassen ist. Das heißt, der Ablauf der regelmäßigen Evakuierungsübungen wird an dieser Stelle beschrieben.
11. Löschversuche unternehmen
Hinweise, dass Löschversuche nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchzuführen sind.
Hinweise, wie brennende Personen zu behandeln sind.
12. Besondere Verhaltensregeln
Hier können zusätzliche Hinweise zu besonderen Situationen beschrieben werden wie z.B. bei eingeschlossenen Personen im Aufzug, Verhalten bei Gasgeruch.
7.2.3 Brandschutzordnung Teil C - Pflichten für Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz
Der Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen werden.
Die auszuführenden Punkte sind in der DIN 14096 festgelegt.
1. Einleitung;
Es wird beschrieben, in welcher Schule diese Brandschutzordnung gültig ist, für wen sie gültig ist, wann und durch wen wurde sie in Kraft gesetzt.
An Schulen hat es sich bewährt, von der DIN abzuweichen und besondere Aufgaben den Personengruppen Schulleitung, Lehrer/-innen, Schulhausmeister/-innen zuzuordnen.
Die Schulleitung hat generell für die Organisation des Brandschutzes zu sorgen.
Die Lehrer/-innen müssen für eine ordnungsgemäße Räumung der Schule, Betreuung der Kinder und Kontrolle der Vollzähligkeit der Schüler/-innen mit anschließender Meldung sorgen.
Die Pflichten des Hausmeisters könnten sein:
- Für Ordnung hinsichtlich der Brandverhütung sorgen
- Kontrolle und Sicherstellung der Anfahrtswege für die Feuerwehr
- Der Einsatzleitung für Rückfragen zur Verfügung stehen
- Kontrolle und Sicherstellung des Sammelplatzes
7.3 Sammelplatz
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 6 E007 Sammelstelle Kennzeichen aus der ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung
Der Sammelplatz ist die zentrale Anlaufstelle nach einer Gebäuderäumung. Der Platz wird in der Brandschutzordnung benannt und er ist ebenso im Flucht- und Rettungsplan zu finden. Er sollte sich in ausreichendem Abstand zum Schulgebäude befinden und er sollte genug Platz für alle Schüler/-innen bieten. Er sollte sich nicht im Anfahrtsbereich der Feuerwehr befinden, aber dennoch für Rettungsfahrzeuge anfahrbar sein. Der Sammelplatz wird mit einem Schild gekennzeichnet.
7.4 Elektrische Lautsprecheranlagen (ELA)
Über elektrische Lautsprecheranlagen werden im Notfall Anweisungen für das Verlassen des Gebäudes oder aber im Fall eines Amoklaufs das Verbleiben in den Klassenräumen oder sonstigen Räumen gegeben. Es ist wichtig, dass die Anlage über eine Notstromeinrichtung versorgt wird falls die Stromversorgung ausfällt. Es ist sicher zu stellen, dass der Alarm in jedem Raum zu hören ist. Denken Sie auch an Nebenräume wie z.B. Triebwerksräume, Heizungskeller, Dachboden. Stellen Sie sich vor, ein Handwerker arbeitet im Triebwerksraum an der Aufzuganlage und hört den Feueralarm nicht. Es könnte fatale Folgen haben.
Bei den Evakuierungsübungen bietet sich die Gelegenheit an, die Funktionstüchtigkeit und Hörbarkeit der ELA-Anlage zu testen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 7 Sprech-Anlage
Foto: Monika Guske
7.5 Brandschutz- und Rauchschutztüren
In Schulgebäuden sind in den Flucht- und Rettungswegen Brandschutz- und Rauchschutztüren eingebaut. Brandschutztüren werden auch Feuerschutztüren genannt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 8 Kennzeichnung Brandschutztür
Foto: Monika Guske
Brandschutztüren sind selbstschließend. Sie weisen eine Feuerwiderstandsfähigkeit auf und verhindern im geschlossenen Zustand den Durchtritt eines Brandes für einen gewissen Zeitraum. Der Zeitraum richtet sich nach der Bauart der Brandschutztür. Die Zeiträume liegen bei 30, 60, 90 oder 120 Minuten.
Bei einem Brand geht die größere Gefahr von giftigen Rauch- und Brandgasen aus. Deshalb werden in der Regel eine Kombination aus Brandschutz- und Rauchschutztüren in Fluchtwegen eingebaut. Rauschutztüren weisen zusätzlich zu Brandschutztüren spezielle umlaufende Dichtungen auf.
Kennzeichnung von Brandschutztüren
Brandschutztüren müssen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung finden Sie, wenn Sie die Tür ganz öffnen und dann an der Scharnierseite auf das Türblatt schauen.
Seit dem 1.11.2019 gilt die Brandschutzproduktnorm EN 16034 für Fenster, Türen und Tore mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften und ist für Außentüren gültig. Für Innenraumtüren gilt diese Norm noch nicht.
Damit Sie die Kennzeichnung deuten können wird hier eine Gegenüberstellung der Kennzeichnung nach alter bzw. bestehender Norm und neuer Norm gezeigt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
7.6 Automatischer Brandschutztüren
Wie oben erwähnt müssen Brand- und Rauchschutztüren immer geschlossen gehalten werden. Wenn das Offenhalten der Brand- und Rauchschutztüren erforderlich oder gewünscht ist, darf das Offenhalten ausschließlich mittels geprüften Feststellanlagen erfolgen. Somit bleibt gewährleistet, dass im Brandfall die Feuerschutzabschlüsse selbsttätig schließen.
Die Feststellanlage besteht aus den Komponenten Rauchmelder, Elektrohaftmagnet mit dazugehöriger Ankerplatte und dem Handauslösetaster. Es ist eine Stromversorgung erforderlich.
Sobald ein Rauchmelder Rauch erkennt, geht der Melder auf Alarm. Dieser Alarm führt dazu, dass die Stromversorgung zum Haftmagneten sofort unterbrochen wird und die Tür zufällt. Rauch und Feuer können sich nicht mehr ausbreiten.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 9 Feststellanlage Rauchschutztür
Foto: Monika Guske
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 10 Auslösetaster für Feststellanlagen
Foto: Monika Guske
Kontrolle, Prüfung, Wartung von automatischen Brandschutztüren
Einmal im Monat ist die Funktion der Türschließung mittels Handauslösetaster zu überprüfen. Das sollte die Aufgabe des Schulhausmeisters, der Schulhausmeisterin sein.
Der Betreiber ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Feststellanlage auf ordnungsgemäße und störungsfreie Funktion aller Geräte sowie eine Wartung vornehmen zu lassen.
7.7 Automatische Brandmeldeanlagen (BMA)
Über das Ansprechen von Rauch- oder Brandmeldern wird automatisch die Feuerwehr benachrichtigt. Gleichzeitig wird ein hausinterner Alarm ausgelöst. Die Evakuierung kann sofort eingeleitet werden. Zeitgleich schließen automatische Brandabschnittstüren. Vorhandene Rauch- und Wärmeabzugsanlagen werden geöffnet. Eventuell werden Aufzüge so geschaltet, dass sie in eine sichere Etage fahren.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 11 Brandmeldeanlage
Foto: Monika Guske
Die eintreffende Feuerwehr holt sich die erforderlichen Informationen aus der Brandmeldezentrale.
Als Hausmeister kommen Sie ab und zu in die Situation, dass Sie aufgrund von Handwerkerarbeiten Teilbereiche der Brandmeldeanlage ausschalten sollen. Klären Sie den Eingriff in die Brandmeldeanlage mit dem Sachkostenträger und ggfs. mit der Immobilienwirtschaft ab. Es sollte schriftlich vereinbart werden, unter welchen Bedingungen Sie die Brandmeldeanlage außer Kraft setzen dürfen.
Es sollte eine offizielle Beauftragung erfolgen, dass Sie als Hausmeister in die Brandmeldeanlage eingreifen dürfen.
Was muss beachtet werde?
- Information der Feuerwehr vor Außerkraftsetzung
- Erforderliche zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit (z.B. Brandwachen, erhöhte Anzahl an Kontrollgängen, erhöhte Anzahl an Feuerlöschern im kritischen Bereich, mehr Personal.
- Information zur Wiedereinschaltung der Brandmeldeanlage
Sie tragen mit der Außerkraftsetzung der Brandmeldeanlage eine hohe Verantwortung.
7.8 Notstromanlagen
Eine Ersatzstromversorgung ist erforderlich, wenn mindestens eine von den nachfolgenden Einrichtungen in der Schule installiert ist:
- Hausalarmanlagen
- Sprachalarmanlagen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
- Schließeinrichtungen für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse
- Aufzugsteuerungen
- Notrufanlagen für barrierefreie WC-Anlagen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 12 Notstromanlage
Foto: Monika Guske
Kontrollen der Notstromanlagen
Notstromanlagen sollen bei Stromausfall die Funktion von Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebenen Einrichtungen zur Rauchableitung gewährleisten. Die Anzeige der Notstromanlage sollte täglich auf Funktion und eventuelle Störmeldungen kontrolliert werden.
7.9 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Bei Bränden entstehen Rauchgase. Sie sind meistens dicht, schwarz, heiß und giftig. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) leiten bei Bränden Rauchgase ab. Die Fluchtwege bleiben länger rauchfrei und ermöglichen so eine schnelle Flucht.
Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen werden von Hand über Druckschalter oder durch die Brandmeldeanlage ausgelöst.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 13 Druckknopf für Rauchabzug
Foto: Monika Guske
7.10 Feuerlöscher
In jeder Schule sind Feuerlöscher vorhanden. Sie hängen in Fluren und Treppenhäusern an gut sichtbaren Stellen. Die Anzahl der Feuerlöscher wurde in einem Brandschutzkonzept festgelegt.
Die Feuerlöscher müssen immer gut zugänglich sein. In der Praxis werden Feuerlöscher häufig mit Blumen zugestellt. Im Gefahrfall muss man erst Dinge wegräumen und es geht wertvolle Zeit verloren.
Kennzeichnung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 16 zugestellter Feuerlöscher
Foto: Monika Guske
Griffhöhe
Feuerlöscher sollen in einer Griffhöhe zwischen 80 cm und 120 cm an der Wand angebracht werden. Somit ist gewährleistet, dass auch kleinere Personen den Löscher von der Wand heben können.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 18 zu hohe Griffhöhe eines
Feuerlöschers
Foto: Monika Guske
Personen müssen Feuerlöscher auch bedienen können. Nach Arbeitsstättenrecht müssen mindestens 5% der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet werden.
Letztendlich müssen die Schulleitung und der Sachkostenträger über die Anzahl entscheiden. Die Größe und Art der Schule und des Schulbetriebes und die technisch-bauliche Situation sind in die Entscheidung einzubeziehen und daraus resultierend kann eine höhere Anzahl an Brandschutzhelfern erforderlich sein.
Feuerlöscher müssen alle 2 Jahre überprüft werden. Die Prüfung ist am Prüfsiegel zu erkennen.
7.11 Löschdecken
In Schulen sind häufig Löschdecken im Bereich der Hauswirtschaft, Chemie/Physik oder Werkstätten zu finden.
Mit Löschdecken kann man kleine Brände ersticken. Es ist aber immer noch in den Köpfen, brennende Personen mit Löschdecken löschen zu können.
Es hat sich jedoch gezeigt, dass Personen, die brennen, oftmals weglaufen. Häufig wehren sie sich, wenn sie mit einer Löschdecke abgedeckt werden sollen. Mit diesem Verhalten werden aber die Helfer gefährdet. Auch wenn der Helfer es endlich schafft, die Person mit der Decke zu umwickeln, werden häufig weitere schwerwiegende Verletzungen durch das Andrücken der Decke verursacht.
Besser ist es, wenn bei brennenden Personen schnell zum Handfeuerlöscher gegriffen wird. Folgendes sollte dann beachtet werden:
- Halten Sie einen Mindestabstand zur brennenden Person von 2 bis 3m ein
- Nicht auf das Gesicht zielen.
- Den ersten Löschstrahl auf den Oberkörper richten. So schützt man Hals und Kopf vor den hochschlagenden Flammen.
- Anschließend den Löschstrahl am Körper weiter nach unten und zu den Seiten führen.
Wenn kein Feuerlöscher oder keine Löschdecke zur Hand sind, wälzen Sie die brennende Person auf dem Boden, um so die Flammen zu ersticken.
Sind Löschdecken vorhanden, müssen sie immer frei zugänglich sein. Löschdecken nicht verstellen und nicht blockieren wie auf den folgenden Fotos.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 19 Feuerlöschdecke
Foto: Monika Guske
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 20 Feuerlöschdecke
Foto: Monika Guske
Beide Feuerlöschdeckenkästen sind so angebracht, dass sie nicht nach vorne aufgeklappt werden können. Die Löschdecken sind im Notfall nicht einsetzbar!
7.12 Blitzschutzanlagen
Nach Schulbaurichtlinie muss jede Schule mit einer Blitzschutzanlage ausgerüstet sein.
8 Amoklauf
Man wünscht es sich nicht. Aber auf einen Amoklauf sollten alle Personen in der Schule vorbereitet sein. Eine Evakuierung im Falle eines Brandes oder ähnliche gefährliche Lagen werden zweimal jährlich geübt. Das Verhalten im Falle eines Amoklaufs sollte ebenso eingeübt werden.
Voraussetzungen
Die Klassenraumtüren sollten Innen mit der Raumnummer gekennzeichnet sein. So kann man im Gefahrfall per Handy die eigene Position im Schulgebäude angeben.
Die hausinterne Alarmierung zur Evakuierung der Schule muss sich von der Alarmierung im Falle eines Amoklaufes(Bedrohungslage) deutlich unterscheiden. Im Gegensatz zum Brandfall bleiben im Fall eines Amoklaufs alle Personen in den Klassenräumen. Die Alarmierung im Brandfall ist z.B. ein anhaltendes Klingelzeichen, die Alarmierung in einer Bedrohungslage geschieht i.d.R. über eine Durchsage.
Es sollte an einer festgelegten Stelle (z.B. Hausmeisterloge, Schulleitungsbüro) ein Gebäudeplan, in dem die Raumnummern eingetragen sind, bereit liegen. Sie geben den eintreffenden Einsatzkräften eine erste Orientierung.
Es sollte ein Sammelplatz für Eltern festgelegt werden. Hier können Eltern informiert werden. Es ist ein Ort, wo die Vollständigkeit evakuierter Kinder festgestellt werden kann. Die Kinder können dort den Eltern übergeben werden. Darüber hinaus ist hier eine erste schulpsychologische Betreuung der Kinder und Eltern möglich.
Als Schulhausmeister/-in kennen Sie das Schulgebäude sehr gut. Sie können bei Bedarf die Einsatzkräfte in der ersten Orientierung unterstützen.
Überprüfen Sie, ob die Raumnummern an allen Türen Innen gut lesbar und vollständig sind. Überprüfen Sie, ob die gegebenen Raumnummern mit den Raumnummern in den Gebäudeplänen identisch sind. Besser, es wird rechtzeitig überprüft, als im Notfall Mängel feststellen zu müssen. Es können Menschenleben davon abhängen.
Verhalten bei einer akuten Bedrohungslage
Nach einer Durchsage und Hinweis, dass eine Bedrohungslage vorliegt wie folgt handeln:
- Alle bleiben in den Klassenräumen
- Die Türen werden geschlossen, wenn möglich abgeschlossen.
- Von Fenstern und Türen fernhalten.
- Auf den Boden kauern oder setzen. Möglichst in der äußersten Ecke.
- Handy betriebsbereit, aber lautlos schalten.
- Keinen Kontakt mit Tätern aufnehmen!
- Mit einem Handy nur im Bedarfsfall Kontakt mit der Einsatzleitung halten.
- Warten bis die Einsatzkräfte eine Evakuierung freigeben.
9 Erste Hilfe
An jeder Schule muss Erste-Hilfe geleistet werden können. Es sind sachliche und organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Sachleistungen stellt der Sachkostenträger, die Organisation obliegt der Schulleitung.
9.1 Telefon
Es muss jederzeit über ein Telefon ein Notruf abgesetzt werden können. Das Telefon darf sich nicht hinter verschlossenen Türen befinden. Neben dem Telefon gehört ein Hinweis mit wichtigen Telefonnummern wie z.B. Notarzt, nächstgelegene Arztpraxen, Krankenhaus, Durchgangsarzt, Taxizentrale.
In bestimmten Gebäudeteilen sind weitere Notruftelefone erforderlich, z.B. Turnhalle, naturwissenschaftliche Räume, besondere Räume in Berufskollegs.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 21 Notruftelefon
Foto: Monika Guske
9.2 Erste-Hilfe-Raum
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 22 Krankenliege
Foto: Monika Guske
Zur Betreuung und Erste-Hilfe-Leistungen für Schüler/-innen muss ein Erste-Hilfe-Raum vorhanden sein. Der Raum sollte für den Rettungsdienst gut erreichbar sein. Es ist auf ausreichend Bewegungsflächen für Ersthelfer und Rettungskräfte zu achten.
Im Raum sollen sich eine Liege oder eine Krankentrage befinden. Dazu gehören ein Waschbecken mit fließend kaltem und möglichst warmem Wasser, Flüssigseife und Papierhandtücher und ein Verbandkasten nach DIN 13157.
9.3 Erste-Hilfe-Material
Das Erste-Hilfe-Material sollte sich an zentraler Stelle befinden. Das ist im Erste-Hilfe-Raum. Meistens wird Erste-Hilfe-Material auch im Schulsekretariat oder Lehrerzimmer bereit gehalten. Je nach Größe der Schule ist ein Verbandkasten an zentraler Stelle nicht ausreichend. Wie oben erwähnt, ist der Erste-Hilfe-Raum mit einem Verbandkasten auszurüsten. In Sporthallen müssen ebenso Verbandkästen vorhanden sein. Diese werden für Schüler und Lehrer/-innen vorgehalten. Vereine sollten eigenes Verbandmaterial dort aufbewahren oder mitbringen. Da es an Schulen weitere Unterrichtsräume geben kann, in denen erhöhte Verletzungsgefahren bestehen, sollten auch hier Verbandkästen zur Verfügung stehen. Das sind naturwissenschaftliche Räume, Werkstätten, Werkräume und Lehrküchen.
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- Quote paper
- Monika Guske (Author), 2020, Arbeitsschutzfibel für Schulhausmeister, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/960450
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