Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Umsatzsteuer
B.III.1.1.1 Leistung als Oberbegriff
B.III.1.1.2 Voraussetzungen und Grundlagen der Leistung
B.III.1.2 Die Lieferung
B.III.1.2.1 Begriff
B.III.1.2.2 Verschaffung der Verfügungsmacht
B.III.1.2.3 Arten der Lieferung (§3 I UStG)
B.III.1.2.3.5 Tausch - Tauschähnliche Leistungen
B.III.1.2.4 Zeitpunkt und Ort der Lieferung
B.III.1.2.4.2 Beförderungs- oder Versendungslieferung gem. § 3 VII UStG
B.III.1.2.4.4 Lieferort bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet der EU
B.IV.1.3 Sonstige Leistungen
A. Einführung
Folie 1 - 9
Kennzeichen der Verkehrsbesteuerung
Der Verkehrsvorgang selbst (z. B. Lieferung einer Ware; Übertragung eines Grundstückes; Halten eines KFZ) ist Anlaß der Steuererhebung
- Es wird nicht hinterfragt, ob der Verkehrsvorgang ökonomisch sinnvoll war
- Nicht die Periode wird besteuert, sondern der Verkehrsvorgang
- Verkehrssteuern sind Kostensteuern (z. B. gehört USt nicht zum Gewinn)
- Knüpft am Bruttowert eines Steuerpflichtigen Verkehrsvorganges an (unwichtig ob erfolgreich oder nicht)
- Hängen im Gegensatz zu den Ertragssteuern nicht vom wirtschaftlichen Erfolg einer Veranstaltung ab
B. Umsatzsteuer
Merkmale der USt
- Objektsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Steuersubjektes unbeachtet bleiben
- Indirekte Steuer, d. h. Steuerschuldner ist nicht der Steuerträger! · Periodische Steuer, Erhebung; § 16 I 2 UStG
- Fälligkeitssteuer, hinsichtlich der Zahlungen; § 18 I 5 UStG
- Veranlagungssteuer, aber: Unternehmen berechnen sie selbst (§ 18 III 1 UStG);
Veranlagung erfolgt nur bei abweichender Festsetzung durch das Finanzamt (§ 167 I 1 UStG)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
=> Letztendlich trägt der Endverbraucher die gesamte USt!
Funktionsweise des USt-Systems
Das USt-System besteht aus 2 Säulen: - AusgangsUSt
- Vorsteuer
- Die AusgangsUSt steckt in den Einnahmen, ist also nicht auf die Einnahmen mit dem jeweiligen Steuersatz (z. B. 15 %) draufzuschlagen, sondern aus den Einnahmen herauszurechnen.
- Die Vorsteuer kann grundsätzlich unabhängig von den Ausgangsumsätzen abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmen auch für Waren zu, die noch nicht veräußert wurden.
- Erst wenn man festgestellt hat, daß gar keine Befreiungsvorschrift eingreift, kann man sicher sagen, daß für einen steuerbaren Umsatz tatsächlich USt anfällt
- Die USt entsteht im Normalfall unabhängig von der Frage, ob die erbrachtet Leistung bereits bezahlt ist.
- Nur wenn alle Tatbestandsmerkmale eines in der in § 1 I UStG geregelten Tatbestände erfüllt sind, spricht man von einem steuerbaren Umsatz
Definition Leistung:
Willentliche Zuwendung des wirtschaftlichen Gehalts eines konkreten Wirtschaftsgutes an den Leistungsempfänger durch den Leistenden.
Gegenstand einer Leistung =
- jedes Verhalten
- eines Rechtssubjektes,
- das zum Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs gemacht werden könnte.
Folie 10
B.III.1.1.1 Leistung als Oberbegriff
3 Folien "Exkurs: Umsatzsteuer - Vorsteuer"
- Leistung i. S. d. UStG: Willentliche Zuwendung des wirtschaftlichen Gehalts eines konkreten Wirtschaftsguts an den Leistungsempfänger durch den Leistenden · Gegenstand einer Leistung kann jedes Verhalten eines Rechtssubjektes sein, das zum Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs gemacht werden könnte.
- In der USt werden "Leistungen" im wirtschaftlichen Sinne erfaßt
B.III.1.1.2 Voraussetzungen und Grundlagen der Leistung Ist ein Vorgang umsatzsteuerbar?
- Zu einer Leistung gehören immer Leistender und Leistungsempfänger, zwischen denen ein Leistungsaustausch stattfindet. Der Leistung des einen muß eine Gegenleistung (Entgelt) des anderen gegenüberstehen.
- Ein Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Leistungsempfänger liegt nur bei einer wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung vor (Voraussetzung dafür, daß die Leistung "gegen Entgelt" erbracht wurde).
- Leistungsaustausch gem. BFH: Der Leistende erbringt eine Leistung, wenn
- diese ihrer Art nach üblicherweise vergütet wird
- nach den Umständen des Falls eine konkret bestimmbare Vergütung zu erwarten ist.
⇒ umsatzsteuerbare Umsätze
Folie 11 (Urteile des BFH)
- Typische Fälle des fehlenden Leistungsaustauschs:
- Innenumsatz
- Eigenverbrauch
- Erbschaft
- Echte Schenkung
- Echter Schadenersatz
- Für das Vorliegen eines Leistungstausches im Sinne der USt muß jeder Leistung die zugehörige Gegenleistung individuell zugeordnet werden können.
Folien 12, 13, 14, 15, 16
- Gegenleistung: - kann ihrerseits wieder eine Leistung sein
- wirtschaftliche Angemessenheit ist unmaßgeblich
- muß einen greifbaren wirtschaftlichen Wert verkörpern
Folie 17
Grundsätzlich führen mehrere Leistungsgegenstände zu mehreren Leistungen, weil jeder Leistungsgegenstand selbständig zu beurteilen ist.
A 29 I 2 UStR (Ausnahmen)
keine Aufteilung erfolgt, wenn
- einheitliches wirtschaftliches Ziel · A 29 II 2 UStR
A 29 III 1 UStR - Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung :
Unselbständige Nebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung.
- Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung: Abschnitt 29 III S. 1 UStR · Hauptleistung: bildet mit der Nebeneinheit eine Leistungseinheit
- Nebenleistung: Lieferung von Lebensmittel an einen Händler
- Transport ist nur Nebensache
- Anteil des Transports normal 15 %
- Hier ist jetzt ein geminderter Umsatzsteuersatz wie bei Lebensmitteln anzusetzen
- Unselbständige Nebenleistungen sind Leistungen, die im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, sie wirtschaftlich ergänzen und üblicherweise mit der Hauptleistung ausgeführt werden. Indiz: einheitliches Leistungsentgelt als Leistungseinheit
B.III.1.2 Die Lieferung
B.III.1.2.1 Begriff
Lieferung (§ 3 I UStG): Leistung, durch die Verfügungsmacht über einen Gegenstand beschafft wird.
1. Ausnahme: Sicherheitsübertragung (keine Lieferung, aber Eigentumsübertragung)
2. Ausnahme: Erwerb von gestohlenen Sachen (Lieferung, aber keine Eigentumsübertragung)
05.11.1996
B.III.1.2.2 Verschaffung der Verfügungsmacht
- Lieferung i. S. d. UStG ist ein zeitpunktbezogener wirtschaftlicher Effekt, d. h. die Verschaffung der Verfügungsmacht
- Verschaffung der Verfügungsmacht: Der Lieferungsempfänger muß die wirtschaftliche Verfügungsmacht aufgrund einer Zuwendung des leistenden Unternehmers erlangt haben (nicht gleich der Eigentumsübertragung).
Folie 19 § 39 UStG
B.III.1.2.3 Arten der Lieferung (§3 I UStG)
1. Unmittelbare Verschaffung der Verfügungsmacht, sog. "Eigenhändler" (Kauf einer Stereoanlage bei Horten)
2. Verschaffung der Verfügungsmacht an einen Dritten im Auftrag des Abnehmers (Kommissionsgeschäft; Blumensendung)
3. Verschaffung der Verfügungsmacht an einen Dritten im Auftrag des Unternehmers
4. Verschaffung der Verfügungsmacht durch einen Dritten im Auftrag des Unternehmers an einen vom Abnehmer benannten Dritten (Makler; Handelsvertreter; Fleurop);
bspw. Blumenhändler in Essen beauftrag Unternehmer von Fleurop in Hamburg, der Freundin Blumen zu bringen
Spezialfälle
1.2.3.1 Reihengeschäft
Lieferung: Wenn mehrere Unternehmen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte tätigen (§ 3 II UStG)
Kennzeichen:
- mehrere Unternehmer
- mehrere Umsatzgeschäfte
- über denselben Liefergegenstand
- Verschaffung der Verfügungsmacht vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer
Folie 20
1.2.3.2 Kommissionsgeschäft
§§ 383 HGB (Definition), 396 HGB, 3 III UStG
Man geht von einer fiktiven Lieferung (einer Warenbewegung) aus (obwohl zivilrechtlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt) → hier: Verkaufskommissionsgeschäft
Folie 21
1.2.3.3 Werklieferung
Elemente aus Normallieferung und aus sonstiger Leistung
- § 3 IV UStG
- wegen Abzugsverfahren Unterscheidung nötig
- Voraussetzung einer Werklieferung (§ 3 IV S. 1 UStG)
Kennzeichen der Werklieferung
- Be- / Verarbeitung (Veränderung/Herstellung) · eines Gegenstandes i. S. d. § 3 I UStG · Übernahme der Be- / Verarbeitung
- Verwendung von Stoffen bei denen es sich nicht nur um Zutaten oder · sonstigen Nebensachen des Hauptstoffes handelt
Folie 22
1.2.3.4 Gehaltslieferung
Nur der Gehalt einer bestimmten Sache wird übertragen Kennzeichen der Gehaltslieferung (§ 3 V 1 UStG):
- Nur Lieferung des Hauptbestandteils
- vorherige Vereinbarung der Rückgabe der Nebenerzeugnisse und Abfälle
- Lieferer stellt den gesamten Ausgangsstoff in dem der Gehalt des Gegenstandes körperlich enthalten ist, zur Verfügung
- zurückgegebener Nebenstoff entspricht dem Hauptstoff mengenmäßig
- Verfahren ist für den betreffenden Gegenstand im Wirtschaftsleben üblich
Folie 23
B.III.1.2.3.5 Tausch - Tauschähnliche Leistungen
Lieferung gegen Lieferung (§ 3 XII UStG) Kennzeichen:
- Tausch: Entgelt für eine Lieferung besteht in einer Gegenleistung
- Tauschähnlicher Umsatz: Entgelt für eine sonstige Leistung besteht in einer Lieferung oder in einer anderen sonstigen Leistung
- Bardraufgabe: Gegenleistung erfolgt teilweise in Geld, sowie in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung
Folie 24
B.III.1.2.4 Zeitpunkt und Ort der Lieferung
Ort der Lieferung: der Anwendungsbereich des § 3 VI UStG (=Abdeckungfall) betrifft die Lieferungen, auf die die Sonderregelungen der Vorschriften in den §§ 3 VII - VIII a UStG keine Anwendung finden.
- Ort der Lieferung ist demnach dort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
- Der Aufenthalt der Beteiligten zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ist dabei unmaßgeblich
Folie 27
B.III.1.2.4.2 Beförderungs- oder Versendungslieferung gem. § 3 VII UStG
- Bei der Beförderungslieferung gilt die Lieferung gem. § 3 VII 1 UStG mit Beginn der Beförderung als bewirkt. Lieferort ist der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt (§ 3 VII 4. UStG)
- Bei der Versendungslieferung gilt die Lieferung nach § 3 VII 3 UStG mit der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten als ausgeführt. Lieferort ist der Ort, an dem die Übergabe erfolgt.
Folie 28
B.III.1.2.4.4 Lieferort bei grenzüberschreitenden
Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet der EU Bei Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet, bei denen der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der deutschen EinfuhrUSt ist, gilt nach § 3 VIII UStG das Inland als fiktiver Lieferungsort
→ "INCOTERMS"
Folie 29
B.IV.1.3 Sonstige Leistungen
Sonstige Leistung (§ 3 IX 1 UStG): - Alle Leistungen, die keine Lieferungen sind
- Kann auch im Unterlassen oder Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
- Willentliche Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils, der nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht über den Gegenstand besteht.
Die Einordnung einer wirtschaftlichen Leistung als Lieferung/sonstige Leistung richtet sich danach,
- welche Elemente der Leistung
- unter Berücksichtigung des Willens der Beteiligten
- den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts ausmachen und hat u.a. Auswirkungen bei der Bestimmung des Leistungsortes und für die Anwendbarkeit bestimmter Befreiungsvorschriften.
Arten der sonstigen Leistung
- Werkleistung (§ 3 X UStG): Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes
- überhaupt keine Stoffe verwendet oder
- nur Nebenstoffe oder Zutaten verwendet oder
- nur Stoffe verwendet, die der Auftraggeber beschafft
- Besorgungsleistung (§ 3 XI UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer in eigenem Namen auf Rechnung eines anderen eine sonstige Leistung durch einen Dritten ausführen läßt.
Ort der sonstigen Leistung (§§ 3 a, b UStG) [Systematisierung]
1. Sitz des Unternehmers (§ 3 a I UStG)
1. Belegenheitsort des Grundstücks (§ 3 a II Nr. 1 UStG)
1. Ort der Tätigkeit / Beförderung (§ 3 a II Nr. 3 UStG)
1. Abgangsort bei der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (§ 3 b III UStG)
1. Ort des vermittelten Umsatzes (§ 3 a II Nr. 4 UStG)
1. Sitzort des Leistungsempfängers (§ 3 a III UStG)
1. Ort der Auswertung bzw. Nutzung durch den Leistungsempfänger (§ 3 a V UStG i. V. m. § 1 UStDV)
1. Ort der verwendeten USt-Identifikationsnummer (§ 3 a II Nr. 4 S. 2; § 3 b III S. 2)
Unternehmer (§ 2 I S. 1UStG)
- Unternehmerfähigkeit: Jedes selbständige tätig Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführen kann und eine Einnahmeerzielungsabsicht mit einer Tätigkeit die dem Unternehmer zuzurechnen ist verfolgt.
Selbständigkeit:
bei natürlichen Personen:
- keine Weisungsgebundenheit
- Beurteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
bei Personengesellschaften des Handelsrechts ·
Unternehmensfähigkeit
bei Zusammenschlüssen von Arbeitnehmern
- Wenn diese Arbeitnehmer nicht nur in einem Unternehmen eingegliedert sind bei juristischen Personen des privaten Rechts
- immer gegeben, sofern nicht Organschaft (§ 2 II Nr. 21 UStG) Exkurs: Umsatzsteuerliche Organschaft
Problem: Leistung innerhalb eines Konzerns mit mehreren Kapitalgesellschaften unterlagen in der Allpasen- Brutto-USt jeweils einzeln der USt
Lösung: Organschaft: Organträger und Organgesellschaft bilden ein Unternehmen Voraussetzungen: Organträger: Jedes unternehmensfähige Wirtschaftsgebilde Organgesellschaft: Juristische Person des privaten Rechts
=> "Finanzielle (= Beteiligung des Organträgers > 50 %), wirtschaftliche (= Organschaft fördert das Gesamtunternehmen) und Organisatorische (= Ausführung des Willens des Organträgers ist tatsächlich möglich) Eingliederung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse"
- Nachhaltigkeit: Wiederholungswille muß zumindest vorhanden sein
- Beginn der Unternehmenseigenschaft mit der nach außen erkennbaren Vorbereitung einer Leistungseigenschaft (Bei Kapitalgesellschaften die Vorgesellschaft, nicht die Vorgründungsgesellschaft)
- Ende der Unternehmenseigenschaft mit Abwicklung aller Rechtsbeziehungen die mit dem Betrieb zusammenhängen.
In Rahmen des Unternehmens finden statt:
- Grundgeschäfte die den eigentlichen Gegenstand der geschäftlichen Betätigung bilden (= Hauptgeschäft)
- Hilfsgeschäfte, die nicht Gegenstand des Unternehmens sind, sich jedoch üblicherweise aus dem Betrieb eines Unternehmens ergeben.
=> "Hilfsumsätze" (§ 19 III Nr. 2 UStG) => Vom Gesetzgeber schwammig formuliert
"Territorialprinzip": Der Ort des Umsatzes ist für die Erfüllung des Steuertatbestandes ausschlaggebend (Art. 3 der 6. EG-Richtlinien)
Bedeutung der Territorialen Abgrenzung bei der Besteuerung:
- Inland: Umsätze werden "normal" besteuert
- Inland / übriges Gemeinschaftsgebiet: - Grenzüberschreitende Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (= innergemeinschaftliche Lieferungen) sind u. U. USt-frei (§ 4 Nr. 1 b UStG)
- Grenzüberschreitende Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland werden u. U. als innergeinschaftlicher Erwerb erfaßt (§§ 1 a-c UStG)
- Inland / Drittlandsgebiet: - Ausfuhren und Lohnveredelungen vom Inland in das Drittlandsgebiet sinb u. U. steuerfrei (§ 4 Nr. 1 a i. V. m. §§ 6, 7 UStG)
- Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet in das Inland unterliegen der Einfuhrbesteuerung Eigenverbrauch: Durch § 1 I Nr. 2 S. a & b UStG sollen Leistungsabgaben aus dem Unternehmen für unternehmerische Zwecke der Eigenverbrauchsbesteuerung unterworfen werden.
Tatbestände des Eigenverbrauchs durch Gegenstandsentnahmen (§ 1 I Nr. 2 S. 2 a UStG) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Entnahme selbst ist eine "unentgeltliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte endgültige Wertabgabe aus den Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke."
Steuerbarer Leistungsverbrauch (§ 1 I Nr. 2 b UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmen
- eine sonstige Leistung (§ 3 IX UStG) im Rahmen eines Unternehmens ausführt
- die Leistung für unternehmensfremde Zwecke erbracht wir
- die Leistung im Inland erbracht wird
=> Unternehmensfremde Zwecke können im privaten, ideellen oder hoheitlichen Bereich liegen; Die nicht unternehmerische Zwecksetzung durch den Unternehmer ist entscheidend.
Steuerbarer Aufwendungseigenverbrauch (§ 1 I Nr. 2 c UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer
- im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder des § 4 Nr. 1 - 7 EStG fallen
- die Aufwendungen keine Geldgeschenke sind
- die Aufwendungen im Inland erbracht wurden
Steuerbare Leistungen (§ 1 I Nr. 3 UStG) von Personenvereinigungen an ihre Mitglieder liegen vor, wenn
- eine Leistung oder sonstige Leistung
- unentgeltlich
- aus unternehmerischen Gründen
- im Rahmen des Unternehmens
- aufgrund der mitgliedschaftlichen Beziehung erfolgen.
Die Umsatzbesteuerung bei grenzüberschreitender Lieferung kann grundsätzlich nach dem
- Ursprungslandprinzip (Belastung der Waren mit der USt des Landes in dem sie produziert wurden) oder dem
- Bestimmungslandprinzip (Entlastung der Erzeugnisse beim Export und Belastung mit Einfuhr-USt im importierenden Land und den dortigen Vorschriften) erfolgen.
Bestimmungslandprinzip: Der ausländische Staat entlastet den Preis des exportierten
Gegenstandes von der ausländischen USt (z. B. USt-Vergütung => Nettowarenwert). Der inländische Staat belastet die importiert Ware mit inländischer USt
- Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 I Nr. 4 UStG), die eine umsatzsteuerliche Erfassung von Importen aus Drittstaaten sichert. Bei der Einfuhr gelangt ein Gegenstand über die Grenze in das Inland. Die Einfuhr einer sonstigen Leistung ist nicht möglich!
Besonderheit der Einfuhr-USt:
- Wird vom Zollwert des importierten Gutes berechnet
- Zollwert weicht vom reinen Warenwert ab (z. B. zzgl. Transportkosten)
- Zollwert: § 11 III UStG
- Steuersätze wie die bei der normalen USt
- Einfuhr-USt kann als Vorsteuer angerechnet werden
- Erhebung wird von den Zollämtern durchgeführt
Innergemeinschaftlicher Erwerb
- In dem EG-Staat wurden Steuerbarkeitsregelungen / Unternehmenstatbestände harmonisiert
- Differenzen nur bei den jeweiligen Steuersätzen => grundsätzliche Harmonisierung
- Durch Wegfall der Zollkontrollen innerhalb der EU fällt die Einfuhr-USt weg
- Grundsätzlich neues Konzept: Anwendung des Bestimmungslandprinzips. Dadurch soll versucht werden die Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden
=> Nur in Ausnahmefällen gilt das Ursprungslandprinzip Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- Steuerbarer Gegenstand (§ 1 I Nr. 5 UStG ) i. V. m. § 1 a I UStG
- gibt es in allen Mitgliedsstaaten der EU
- Voraussetzungen in § 1 a UStG
Innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor wenn
- ein Gegenstand bei einer Lieferung an einen Abnehmer aus dem Gebiet eines andern Mitgliedstaates der EU in das Inland gelangt (unerheblich ob Selbstabholung / Erfüllungsgehilfe)
- der Abnehmer entweder als Unternehmer den Gegenstand für sein Unternehmern erwirbt (§ 1 a I Nr. 2 a UStG) oder eine juristische Person ist (§ 1 I Nr. 2 a oder b UStG)
- der Lieferer ein Unternehmen ist, der die Leistung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens bewirkt (Nicht Kleinunternehmer im für die Besteuerung zuständigen Staat; § 1 a Nr. 3 a und b UStG)
- der Erwerb im Inland erfolgt (Liegt vor, wenn sich der Gegenstand am Ende der Lieferung/Beförderung im Inland befindet)
- der Erwerber nicht unter Ausnahmeregelungen der § 3 a III - V UStG fällt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 3 d S. 1 UStG) gilt solange als innergemeinschftlicher Erwerb bis nachgewiesen wurde, daß der Gegenstand bereits in einem anderen Staat versteuert wurde.
Ausnahmetatbestände:
- § 1 a II UStG
- Fiktion eines innerbetrieblichen Leistungverkehrs
- Innerbetrieblicher Erwerb wird fingiert (§ 1 a II UStG)
a. bei rechtslosem Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmensvermögens aus den Gebiet eine andern Mitgliedsstaates der EU in das Inland (z. B. bei ausländischen Betriebsstätten)
a. beim Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmensvermögens aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates der EU in das Inland im Rahmen einer im anderen Mitgliedsstaat bewirkten funktionsändernden Werkleistung (Lohnveredelung)
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 3 d UStG)
- ist das Gebiet das Mitgliedsstaates, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung/Versendung befindet
- Ortsbestimmung nach der verwendeten USt-Identifikationsnummer möglich
Sonderregelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb und Lieferung von neuwertigen PKW
Beschränkung auf Nichtunternehmer, da Sonderstellung!
- Bestimmungslandprinzip soll hier auch im Nichtunternehmerbereich gelten
- Ziel der Regelung: Einführung des Bestimmungslandprinzips im nichtunternehmerischen Bereich
- Verfahren: - Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
- Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuerer Fahrzeuge
- Vorsteuerabzug
Gesetzliche Regelungen; Systematische Regelungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Steuerbefreiung setzt Steuerbarkeit voraus! Liste mit Steuerbefreiungen: § 4 UStG
Steuerbefreiungen auf der Eingangsseite (§ 15 II, III UStG) Wirkung der Steuerbefreiungen Eingangsseite:
- Positive Wirkung, wenn der Unternehmer die Eingangsbezüge für vorsteuerschädliche Umsätze nach § 15 II, III UStG verwendet
- Nur steuertechnische Bedeutung bei Unternehmen, die die Einfuhr-USt und die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 15 I Nr. 2 & 3 UStG abziehen können Steuerbefreiungen auf der Ausgangsseite
- Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsmöglichkeiten (§ 4 Nr. 1 - 7, § 25 II, § 265; Vorsteuerabzug nach § 15 IIII Nr. 1 a möglich) => hat immer eine entlastende Wirkung
- Bestimmte Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8 a - g & k, 9 a 12, 13, 19; Optionsmöglichkeit nach § 9 ermöglichen den Verzicht auf die Steuerbefreiung
- Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit (§ 4 Nr. 8 h, i, j, 9 b, 10, 11, 14 - 18, 20 - 28;
Vorsteuerabzugsverbot § 15 II UStG) haben nur bei einer Leistungsabgabe an den Endverbraucher eine entlastende Wirkung
Steuerbefreiungen: § 4 Nr. 2 - 5 UStG
§ 4 Nr. 8 a - g UStG: Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr
- Kreditgewährung, -vermittlung und -verwaltung (= Zurverfügungstellung von Geld oder von geldwerten Gütern in jeglicher Form) sofern sie eine
- steuerbare Leistung ist und Hauptgegenstand des Unternehmens bildet
- Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln, wenn der Transfer den eigentlichen Umsatz darstellt
- Umsätze mit Geldforderungen, bei denen der Anspruch des Gläubigers auf eine Geldzahlung gerichtet ist
- Typische Bankgeschäfte
- Umsätze mit Wertpapieren
- Umsätze mit sonstigen Gesellschaftsteilen
- Umsätze aus der Übernahme von Verbindlichkeiten, Börsengeschäften und der Stellung anderer Sicherheiten (Garantieverpflichtungen, Bankbürgschaften)
- Verwaltung von bestimmten Sondervermögen
- Umsätze mit amtlichen Wertzeichen
- Umsätze bei der Gewährung stiller Reserven
- Umsätze mit Geld
§ 4 Nr. 9 & 10 UStG: Verhinderung der Doppelbesteuerung § 4 Nr. 12 UStG
§ 4 Nr. 28 UStG
Die Bemessungsgrundlage dient als Wertmaßstab zur Ermittlung der Steuer nach Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes. Bemessungsgrundlage für Umsätze sind immer Nettogrößen (ohne USt)
Bemessungsgrundlagen (§ 10 UStG)
- Für Lieferung und sonstige Leistung = Entgelt
- Bei Tausch, tauschähnlichen Umsätzen und Hingabe an Zahlung statt = gemeiner Wert der Gegenleistung nach § 9 BewG
- Bei Entnahmeeigenverbrauch, Sachaufwendungen an Arbeitnehmern usw. & bei der Verbringung von Gegenständen = Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten (Ersatzweise auch Selbstkosten)
- Bei der Entnahme von sonstigen Leistungen = Entstandene Kosten
- Bei Eigenverbrauch von nicht abzugsfähigen Sachaufwendungen = Aufwendungen
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 UStG)
- = Zollwert
Zentraler Begriff: Entgelt:
- Tatbestandsmerkmal für Steuerbarkeit
- Bemessungsgrundlage für die USt
Bsp.: Taxifahrer; auf dem Taxameter: 24,--; Fahrgast zahlt: 30,--
a) Taxifahrer ist selbständig: 30,-- werden versteuert
b) Taxifahrer ist angestellt: 24,-- werden versteuert
6,-- freiwilliges Trinkgeld (Abschn. 149 V S. 3 UStR)
§ 10 II 2 UStG
Tausch: Lieferung gegen Lieferung
Sonstige Leistung gegen Sonderleistung
Tauschähnlicher Umsatz: Sonstige Leistung gegen Lieferung
- Beim Tausch ist der gemeine Wert (§ 9 II BewG) der erworbenen Gutes oder die im tauschähnlichen Umsatz enthaltenen sonstigen Leistungen auf der jeweiligen Handelsstufe als Entgelt für den Umsatz anzusetzen
- Rechnungs- oder Zahlungszu- und -abschläge sind immer Bestandteil der Bemessungsgrundlage
Steuersätze (§ 12 UStG)
a) Regelsteuersatz 15 %
b) ermäßigter Steuersatz 7 %
Merke: Die Steuersätze des UStG werden auf eine Bemessungsgrundlage angewendet, in der die USt nicht enthalten sind
- Die Bemessungsgrundlage bei der Lieferung und sonstiger Leistung ist das Entgelt, d. h. die Gegenleistung
- Will man die Steuersätze auf die Bemessungsgrundlage anwenden, so entspricht dem Nettosteuersatz von 15 % ein Bruttosteuersatz von 13,04 %; dem von 7 % ein Bruttosteuersatz von 6, 54 %.
Vorsteuerabzug (§ 15 UStG): Das Recht von der eigenen USt-Schuld diejenigen
Steuerbeträge abzuziehen, die an Vorunternehmer oder Eingangszollstellen entrichtet oder gezahlt wurden
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG
a) Unternehmer
b) Regelbesteuerung
c) Leistungen (Eingangsumsätze) an das Unternehmen
d) Unternehmereigenschaft des Leistungsgebers
e) Gesonderter USt-Ausweis in einer Rechnung i. S: d. § 14 UStG
f) Kein Vorsteuerausschluß gem. § 15 II UStG
a) - e): Abziehbare USt
a) - f): Abzugsfähige USt § 14 II UStG
§ 14 VI & 15 V UStG: Ausweis der Steuer in der Rechnung §§ 31 - 43 UStDV: Erleichterungen
§ 15 I 1 Vorsteuerabzug
Abschn. 192 XVII UStR: Unterscheidung (bei nichtunternehmerischen Zwecken) in
- vertretbare
- sonstige Leistung
- Anlagegegenstand
§ 15 II UStG: Ausschluß des Vorsteuerabzugs
Ausschluß des Vorsteuerabzugs nach § 15 II UStG für Vorsteuer aus Umsätzen, die der Unternehmer
- für steuerfreie Erwerbe
- Umsätze im Ausland, die im Falle einer Steuerbarkeit steuerfrei wären
- für unentgeltliche Lieferungen und sonstigen Leistungen verwendet die im Falle der Steuerbarkeit steuerfrei wären
§ 15 III UStG
Das Vorsteuerabzugsrecht bleibt jedoch u. U. erhalten, wenn die Vorleistungen
- zur Durchführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden
- für bestimmte steuerbefreite Umsätze mit Vorsteuerabzugsrecht verwendet werden
- für nicht steuerbare Umsätze genutzt werden, die im Falle des Steuerbarkeit steuerpflichtig, oder in eine für den Vorsteuerabzug unschädliche Weise steuerfrei wären
- nicht im Zusammenhang mit Umsätzen stehen, jedoch zur Ausführung nicht vom
Vorsteuerabzug ausschließender Umsätze vorgesehen waren (Siehe Rose!)
Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare bzw. nicht abziehbare ist notwendig, wenn der Unternehmer sowohl Umsätze mit, als auch solche ohne Vorsteuerabzugsrecht ausführt (§ 15 IV UStG)
§ 15 a UStG: Berichtigung des Vorsteuerabzugs
§ 44 UStDV: Vereinfachung bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 9 UStG: Verzicht auf Steuerbefreiung
Die Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG erlaubt es, bei Umsätzen die ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen durchführt (durch einfache Erklärung gegenüber der Finanzbehörde) auf die USt-Freiheit zu verzichten, um dadurch wegen der negativen Wirkung des Ausschlusses dem Vorsteuerabzug zu entgehen.
Die Ausnützung der Option ist nur für die steuerfreien Umsätze in den §§ 4 Nr. 8 a - g , 9 a, 12, 13, 19 UStG möglich.
zu Bsp. 47
A bezahlt 18.000,-- Nettomiete. Für ihn ist es unerheblich, ob er von B eine Rechnung über
- 18.000,-- (keine USt)
oder über
- 20.700,-- (incl. USt)
erhält, da diese 2.700,-- als Vorsteuer geltend gemacht werden können Entstehung der Steuer
Versteuerung nach vereinbartem Entgelt (= Soll-Besteuerung)
Bemessungsgrundlage = Gegenleistung in der Höhe, die zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes vereinfacht ist
§ 13 I Nr. 1 a S. 1 UStG: Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums in dem die Leistung ausgeführt wurde
Versteuerung nach vereinbartem Entgelten (= Ist-Besteuerung)
- Antragstellung notwendig
- Bemessungsgrundlage = tatsächlich erhaltene Gegenleistung
=> Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden
Bei Eigenverbrauchstatbeständen: USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Tatbestände verwirklicht wurden (§ 14 III UStG).
Steuerschuldner der USt (§ 13 II UStG): Steuerschuldner ist der Unternehmer (§ s. o.)
Grundsätzlich: Eigenveranlagung nach §§ 18 III, 4 a, b UStG nach Ablauf des Kalenderjahres (Überprüfung durch das Finanzamt, nur wenn sich Abweichungen ergeben!) § 18 I & II UStG: Besteuerungsverfahren (USt-Voranmeldung) Abgabe einer USt-Voranmeldung nach Ablauf eines Voranmeldezeitraums §§ 46 - 48 UStDV: Dauerfristverlängerung
§ 17 UStG: Änderung der Bemessungsgrundlage
Berichtigung der Steuer beim Leistenden und der Vorsteuerung beim Leistungsempfänger innerhalb der Unternehmerkette
Sonderprobleme: (Differenzbesteuerung: § 25 a UStG)
Unternehmer muß nur Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Besteuerung unterwerfen (Steuersatz: 15 % )
Voraussetzungen: - Unternehmer muß Wiederverkäufer sein
- beweglicher Gegenstand
§ 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer § 1 GrEstG: Erwerbsvorgänge
Steuerpflichtige Erwerbsvorgänge
- Haupttatbestand (§ 1 I Nr. 1)
- Nebentatbestände (§ 1 I Nr. 2): Eigentumsübergang ohne obligatorische Rechtsgeschäft
- Nebentatbestände (§ 1 I Nr. 5 - 7): "Zwischengeschäfte" (Reihengeschäfte; Kettengeschäfte) Ersatztatbestände: allgemein (§ 1 II) "Verwertung"
Definition "Grundstücke" § 2 GrEStG entsprechend BGB; außer
- "Mineralgewinnungsrecht" (§ 2 I Nr. 2)
- Betriebsvorrichtungen" (§ 2 I Nr. 1)
§§ 3 - 7 GrEStG: Steuerbefreiung und -vergünstigung Bemessungsgrundlage: § 8 GrEStG
a) Wert der Gegenleistung (§ 9) => Normalfall
b) Wert des Grundstücks (§ 10)
zu a) Wert der Gegenleistung Kaufpreis
+ vom Käufer übernommene sonstige Leistung + dem Verkäufer vorbehaltene Nutzung = Eigentliche Gegenleistung
+ Zusatzleistung
+ Auf den Erwerber kraft Gesetz übergeben Lasten = Gegenleistung im weiteren Sinne
+ Leistungen an weitere Personen für Erwerbsverzicht
+ Drittleistungen für die Grundstücksüberlassung an den Erwerber = Bemessungsgrundlage
Wert des Grundstücks (§ 10)
um 40 % erhöhte Einheitswert von 1984 (§ 121 BewG)
Häufig gestellte Fragen
Was sind die Kennzeichen der Verkehrsbesteuerung?
Die Verkehrsbesteuerung zeichnet sich dadurch aus, dass der Verkehrsvorgang selbst (z. B. Lieferung einer Ware, Übertragung eines Grundstücks, Halten eines KFZ) Anlass der Steuererhebung ist. Es wird nicht hinterfragt, ob der Verkehrsvorgang ökonomisch sinnvoll war. Verkehrssteuern sind Kostensteuern und knüpfen am Bruttowert eines steuerpflichtigen Verkehrsvorgangs an, unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg.
Was sind die Merkmale der Umsatzsteuer (USt)?
Die USt ist eine Objektsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Steuersubjekts unbeachtet bleiben. Sie ist eine indirekte Steuer, bei der Steuerschuldner nicht der Steuerträger ist. Es handelt sich um eine periodische und Fälligkeitssteuer, die als Veranlagungssteuer erhoben wird, obwohl Unternehmen sie selbst berechnen. Letztendlich trägt der Endverbraucher die gesamte USt.
Wie funktioniert das USt-System?
Das USt-System besteht aus AusgangsUSt und Vorsteuer. Die AusgangsUSt ist in den Einnahmen enthalten und muss herausgerechnet werden. Die Vorsteuer kann grundsätzlich unabhängig von den Ausgangsumsätzen abgezogen werden, auch für Waren, die noch nicht veräußert wurden. Erst wenn keine Befreiungsvorschrift greift, fällt tatsächlich USt an. Die USt entsteht im Normalfall unabhängig von der Bezahlung der Leistung. Ein steuerbarer Umsatz liegt vor, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 1 I UStG erfüllt sind.
Was ist die Definition einer Leistung im Sinne des UStG?
Eine Leistung im Sinne des UStG ist die willentliche Zuwendung des wirtschaftlichen Gehalts eines konkreten Wirtschaftsgutes an den Leistungsempfänger durch den Leistenden. Gegenstand einer Leistung kann jedes Verhalten eines Rechtssubjektes sein, das zum Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs gemacht werden könnte.
Welche Voraussetzungen und Grundlagen müssen für eine Leistung erfüllt sein, damit ein Vorgang umsatzsteuerbar ist?
Zu einer Leistung gehören Leistender und Leistungsempfänger, zwischen denen ein Leistungsaustausch stattfindet. Der Leistung muss eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüberstehen, d.h., eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung muss vorliegen. Der Leistende erbringt eine Leistung, wenn diese ihrer Art nach üblicherweise vergütet wird oder nach den Umständen des Falls eine konkret bestimmbare Vergütung zu erwarten ist.
Welche typischen Fälle gibt es, in denen kein Leistungsaustausch vorliegt?
Typische Fälle des fehlenden Leistungsaustauschs sind Innenumsatz, Eigenverbrauch, Erbschaft, echte Schenkung und echter Schadenersatz.
Was ist eine Lieferung im Sinne des UStG?
Eine Lieferung (§ 3 I UStG) ist eine Leistung, durch die die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft wird.
Was versteht man unter der Verschaffung der Verfügungsmacht?
Die Verschaffung der Verfügungsmacht bedeutet, dass der Lieferungsempfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht aufgrund einer Zuwendung des leistenden Unternehmers erlangt hat (nicht gleich der Eigentumsübertragung).
Welche Arten der Lieferung gibt es laut §3 I UStG?
Es gibt die unmittelbare Verschaffung der Verfügungsmacht (Eigenhändler), die Verschaffung der Verfügungsmacht an einen Dritten im Auftrag des Abnehmers (Kommissionsgeschäft), die Verschaffung der Verfügungsmacht an einen Dritten im Auftrag des Unternehmers, und die Verschaffung der Verfügungsmacht durch einen Dritten im Auftrag des Unternehmers an einen vom Abnehmer benannten Dritten (Makler, Handelsvertreter).
Was ist ein Reihengeschäft?
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte tätigen (§ 3 II UStG). Kennzeichen sind mehrere Unternehmer, mehrere Umsatzgeschäfte über denselben Liefergegenstand und die Verschaffung der Verfügungsmacht vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer.
Was ist eine Werklieferung?
Eine Werklieferung (§ 3 IV UStG) ist eine Leistung, die Elemente aus Normallieferung und sonstiger Leistung enthält. Voraussetzung ist die Be- oder Verarbeitung (Veränderung/Herstellung) eines Gegenstandes, wobei Stoffe verwendet werden, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen des Hauptstoffes sind.
Was ist eine Gehaltslieferung?
Bei einer Gehaltslieferung (§ 3 V 1 UStG) wird nur der Gehalt einer bestimmten Sache übertragen. Kennzeichen sind die Lieferung des Hauptbestandteils, die vorherige Vereinbarung der Rückgabe der Nebenerzeugnisse und Abfälle, die Bereitstellung des gesamten Ausgangsstoffes durch den Lieferer und die mengenmäßige Entsprechung des zurückgegebenen Nebenstoffes dem Hauptstoff.
Was ist ein Tausch oder eine tauschähnliche Leistung?
Ein Tausch liegt vor, wenn die Lieferung durch eine Gegenleistung (andere Lieferung) abgegolten wird (§ 3 XII UStG). Bei einem tauschähnlichen Umsatz besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer anderen sonstigen Leistung. Eine Bardraufgabe liegt vor, wenn die Gegenleistung teilweise in Geld sowie in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung erfolgt.
Was ist bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung gem. § 3 VII UStG zu beachten?
Bei der Beförderungslieferung gilt die Lieferung gem. § 3 VII 1 UStG mit Beginn der Beförderung als bewirkt. Lieferort ist der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt (§ 3 VII 4 UStG). Bei der Versendungslieferung gilt die Lieferung nach § 3 VII 3 UStG mit der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten als ausgeführt. Lieferort ist der Ort, an dem die Übergabe erfolgt.
Was gilt hinsichtlich des Lieferortes bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet der EU?
Bei Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet, bei denen der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der deutschen EinfuhrUSt ist, gilt nach § 3 VIII UStG das Inland als fiktiver Lieferungsort.
Was ist eine sonstige Leistung (§ 3 IX 1 UStG)?
Eine sonstige Leistung ist jede Leistung, die keine Lieferung ist. Sie kann auch im Unterlassen oder Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Es handelt sich um die willentliche Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils, der nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht über den Gegenstand besteht.
Was ist eine Werkleistung (§ 3 X UStG)?
Eine Werkleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes entweder überhaupt keine Stoffe verwendet, nur Nebenstoffe oder Zutaten verwendet, oder nur Stoffe verwendet, die der Auftraggeber beschafft.
Was ist eine Besorgungsleistung (§ 3 XI UStG)?
Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer in eigenem Namen auf Rechnung eines anderen eine sonstige Leistung durch einen Dritten ausführen lässt.
Was ist bei der Ermittlung des Leistungsortes (§§ 3 a, b UStG) zu beachten?
Bei der Bestimmung des Leistungsortes ist zwischen dem Sitz des Unternehmers (§ 3 a I UStG), dem Belegenheitsort des Grundstücks (§ 3 a II Nr. 1 UStG), dem Ort der Tätigkeit / Beförderung (§ 3 a II Nr. 3 UStG), dem Abgangsort bei der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (§ 3 b III UStG), dem Ort des vermittelten Umsatzes (§ 3 a II Nr. 4 UStG), dem Sitzort des Leistungsempfängers (§ 3 a III UStG), dem Ort der Auswertung bzw. Nutzung durch den Leistungsempfänger (§ 3 a V UStG i. V. m. § 1 UStDV) und dem Ort der verwendeten USt-Identifikationsnummer (§ 3 a II Nr. 4 S. 2; § 3 b III S. 2) zu unterscheiden.
Was ist ein Unternehmer (§ 2 I S. 1UStG)?
Ein Unternehmer ist jedes selbständige tätig Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführen kann und eine Einnahmeerzielungsabsicht mit einer Tätigkeit die dem Unternehmer zuzurechnen ist verfolgt.
Was ist die Bedeutung des Territorialprinzips?
Das "Territorialprinzip" besagt, dass der Ort des Umsatzes für die Erfüllung des Steuertatbestandes ausschlaggebend ist (Art. 3 der 6. EG-Richtlinien).
Was ist der Eigenverbrauch?
Durch § 1 I Nr. 2 S. a & b UStG sollen Leistungsabgaben aus dem Unternehmen für unternehmerische Zwecke der Eigenverbrauchsbesteuerung unterworfen werden.
Was ist bei innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten?
Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs sind: Steuerbarer Gegenstand (§ 1 I Nr. 5 UStG ) i. V. m. § 1 a I UStG - gibt es in allen Mitgliedsstaaten der EU - Voraussetzungen in § 1 a UStG.
Was ist der Steuersatz nach UStG?
a) Regelsteuersatz 15 %
b) ermäßigter Steuersatz 7 %
Was muss für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erfüllt sein?
a) Unternehmer
b) Regelbesteuerung
c) Leistungen (Eingangsumsätze) an das Unternehmen
d) Unternehmereigenschaft des Leistungsgebers
e) Gesonderter USt-Ausweis in einer Rechnung i. S: d. § 14 UStG
f) Kein Vorsteuerausschluß gem. § 15 II UStG
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- Lars Michel (Author), 1996, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Grundlagen Verkehrsteuern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95419