Zweck dieser Arbeit ist es, zu untersuchen, ob die Durchführung einer Fernbehandlung nach aktuellem Rechtsstand zulässig sein kann, welche Grenzen es mglw. zu beachten gilt und welche Formen des Werbens dafür zulässig sein können.
"Am Telefon und durch die Hose, stellt man keine Diagnose.", "Und auch per EDV ist viel zu ungenau."
Diese geflügelten Worte dienen wohl auch als Eselsbrücken für Ärzte zur Erhaltung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes der Patienten und zur Erhaltung der Qualität der Behandlung an sich. Ärzte sollen demzufolge gerade nicht aus der Ferne, ohne direkten Kontakt mit dem Patienten und seiner Erkrankung bzw. den Symptomen (am Telefon) eine Diagnose stellen. Ebenso wenig soll eine Diagnosenstellung ohne genauere Betrachtung - Inaugenscheinnahme - des Krankheitsbildes im direkten Kontakt (also nicht durch die Hose) erfolgen.
Der Arzt soll bei einer Anamnese am besten mit all seinen Sinnen gegenwärtig sein und sich ein möglichst umfassendes, individuelles Bild von seinen Patienten und deren Leiden machen, damit er eine standesgerechte Behandlung vornehmen kann. Vorherrschend ist also stets das Bild eines Arztes, der in seiner Praxis von Patienten aufgesucht wird und im direkten Gespräch und einer kurzen Untersuchung seine Arbeit verrichtet, indem er abschließend eine Diagnose stellt und jedem etwa über Rezepte für Medikamente und Anleitungen zur Genesung verhilft.
Gliederung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
I. Methodik der Arbeit
II. Bedeutung
1. Definition der Terminologie
2. Historische Bedeutung und Entwicklung
a) Wurzeln der Verbote der Fernbehandlung und darauf abzielender Werbung
b) Folgen einer Fernbehandlung: Die Entmachtung von König Ludwig II
c) Entwicklungen im zwanzigsten Jahrhundert
d) Entwicklungen von 2000 - 2020
aa) Gesetzliche Entwicklung
bb) Gesetzesvorhaben zur Fernbehandlung aus dem Koalitionsvertrag 2018
cc) Das Fernbehandlungsverbot in NRW (Westfalen-Lippe)
dd) Aktuelle Situation in NRW (Westfalen Lippe)
(1) Der Goldstandard und die unterstützende Fernbehandlung
(2) Die ausschließliche Fernbehandlung
ee) Bis Dezember 2019 geltendes Werbeverbot für Fernbehandlungen
3. Gesellschaftliche Bedeutung
a) Fernbehandlung durch Ärzte
b) Fernbehandlung durch Künstliche Intelligenz (KI)
B. Rechtliche Phänomenologie der Fernbehandlung
I. Zivilrechtliche Grenzen der Fernbehandlung
1. Allgemeine Voraussetzungen für zulässiges ärztliches Handeln
a) Medizinische Indikation
b) Besonderheiten zu verschiedenen Formen der Aufklärung
aa) Die Aufklärung
bb) Behandlungsaufklärung
c) Einwilligung
2. Allgemeine Grenzen der Sorgfaltspflicht
3. Besonderheiten und Voraussetzungen der ausschließlichen Fernbehandlung gem. § 7 Abs. 4 S. 3 BOÄ-WL
a) Die Problematik der Fernaufklärung
aa) Problematik des einfach gelagerten Falles
bb) Problematik der schriftlichen Aufklärungsform
b) Die Standardwahrung
c) Dokumentation
4. Haftung für Diagnose- und Befunderhebungsfehler in der Fernbehandlung.
a) Diagnosefehler
b) Befunderhebungsfehler
5. Haftung aufgr. vollbeherrschbarer Risiken
6. Privatautonome Abweichungen innerhalb der Fernbehandlung
7. Möglichkeiten der Haftung zu entgehen
II. Strafrechtliche Grenzen der Fernbehandlung
1. Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 StGB
2. Verletzung von Leib und Leben
III. Datenschutz
C. Rechtliche Phänomenologie der Werbung für Fernbehandlungen
D. Fazit
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