3) Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG
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Aufgabe:
Der Steuerpflichtige Stein wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Aus den Büchern und Unterlagen ergibt sich für den Veranlagungszeitraum 1996 folgendes:
1. Die Ehefrau betreibt in Koblenz eine Baumschule. Sie erzielte daraus folgende Gewin- ne:
für das Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 50.000,- DM
für das Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 70.000,- DM
Sie ermitteln ihren Gewinn jeweils für die Zeit vom 1.07. bis 30.06.
2. Der Ehemann ist selbständiger Architekt. In 1996 haben seine Betriebseinnahmen 180.000,- DM und seine Betriebsausgaben 85.000,- DM betragen.
3. Der Ehemann ist ferner an einem Einzelhandelsbetrieb als Stiller Gesellschafter betei- ligt. Nach den getroffenen Vereinbarungen ist er nur am Gesellschaftserfolg beteiligt. In 1996 betragen seine Einkünfte aus dieser Beteiligung 60.000,- DM.
4. Die Ehefrau ist seit dem 1.03.1995 an einer KG als Kommanditistin beteiligt. Ihr Ge- winnanteil hat für das Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 (1.03.95 bis 28.02.96) 20.000,- DM und für das Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 (1.03.96 bis 29.02.97) 30.000,- DM betragen.
Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte der Eheleute Stein für den Veranlagungszeitraum 1996 !
Lösung:
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Übungsaufgabe:
Die ledige Steuerpflichtige Katja Müller wird einzeln veranlagt. Aus den Büchern und Unterlagen ergibt sich für den Veranlagungszeitraum 1996 folgendes:
1. Frau Müller betreibt in Koblenz eine Fischzucht. Sie erzielte daraus folgende Gewinne:
für das Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 80.000,- DM
für das Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 100.000,- DM
Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1.07. bis 30.06.
2. Frau Müller ist seit dem 1.02.1995 Kommanditistin der Meyer & Co. KG in Köln. Ihr Gewinnanteil hat für das Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 (1.02.95 bis 31.01.96) 20.000,- DM und für das Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 (1.02.96 bis 31.01.97) 50.000,- DM betra- gen.
3. Frau Müller ist außerdem an einem Einzelhandelsgeschäft in München als Stille Ge- sellschafterin beteiligt. Nach getroffenen Vereinbarungen ist sie nicht nur am Erfolg, sondern auch am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven beteiligt. In 1996 hat die Stille Gesellschaft einen Gewinn von 30.000,- DM erzielt. Davon entfallen auf Frau Müller 10.000,- DM.
4. Aus ihrer selbständigen Maklertätigkeit in Koblenz hat Frau Müller in 1996 Einkünfte in Höhe von 30.000,- DM erzielt.
Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte der Steuerpflichtigen Katja Müller für den Veranlagungszeitraum 1996 !
Lösung:
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Aufgabe:
Frank Sander ist mit Britta geb. Mülow seit 1991 verheiratet. Ihre gemeinsame Wohnung befindet sich in Freiburg.
Herr Sander bewirtschaftet in seiner Freizeit am Stadtrand von Freiburg ein Erdbeerfeld, aus dem er folgende Gewinne erzielte (Wirtschaftsjahr 1.07. 30.06.):
Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 5.270,- DM
Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 7.730,- DM
Herr Sander ist an einer Freiburger Großhandlung, die in der Rechtsform einer OHG be- trieben wird mit 50 % beteiligt. Das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft umfaßt die Zeit vom 1.04. bis 31.03. Die Gesellschaft erzielt folgende Gewinne:
Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 120.000,- DM
Wirtschaftsjahr 1996 / 1997 144.000,- DM
Herr Sander erhält für seine Geschäftsführertätigkeit bei der OHG ein jährliches Gehalt von 60.000,- DM und für die Hingabe eines Darlehens an die OHG Zinsen von jährlich 18.000,- DM. Gehalt und Zinsen haben als Aufwand die oben genannten Gewinne ge- mindert.
Frau Sander betreibt in der Freiburger Innenstadt ein Modegeschäft. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG. Ihre Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Es haben betragen am:
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Im Laufe des Jahres 1996 hat Frau Sander dem Geschäft Waren im Wert von 3.000,- DM und Bargeld in Höhe von 24.000,- DM entnommen.
1. Nehmen Sie Stellung zur persönliche Steuerpflicht und zur Veranlagungsart der Ehe- leute Sander !
2. Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte der Eheleute Sander für den Veranlagungszeit- raum 1996 !
Lösung:
1. Die Eheleute Sander sind steuerpflichtig, weil sie natürliche Personen sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben und außerdem ein Einkommen haben.
Die Eheleute Sander werden zusammen veranlagt, da sie verheiratet sind und nicht dauernd von einander getrennt leben und da sie keine getrennte Veranlagung bean- tragt haben.
2.
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4) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Arbeitslohn aus gegenwärtigem Dienstverhältnis
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- Arbeitslohn aus früherem Dienstverhältnis (z.B. Betriebsrente)
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Voraussetzungen für nichtselbständige Arbeit:
- Geschuldete Arbeitskraft
- Persönliches Erbringen der Arbeitsleistung
- Weisung durch den Arbeitgeber
- Organisatorische Eingliederung in das Unternehmen
- Trägt kein Geschäftsrisiko
Was ist Arbeitslohn:
- Löhne und Gehälter
- Tantiemen
- Gratifikationen
- Sachbezüge
- Trinkgelder
- Verpflegung durch den Arbeitgeber
- Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung
Was ist steuerfrei:
- Reisekostenvergütungen
- Zuschüsse zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Berufskleidung
- Abfindungen (Grenze 24.000,- DM)
- Heirats- / Geburtsbeihilfe (bis 700,- DM)
- Trinkgelder (bis 2.400,- DM)
- Jubiläumszuwendungen
-Steuerliche Behandlung von Sachbezügen und Belegschaftsrabatten
Beispielrechnung für Sachbezüge:
Ein Arbeitnehmer erhält ein Kraftfahrzeug zum Vorzugspreis von 20.000,- DM. Der reguläre Preis für einen Endverbraucher würde 25.000,- DM betragen.
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Beispielrechnung für Belegschaftsrabatte:
Ein Angestellter im Supermarkt erhält einen Belegschaftsrabatt von 20 %. Er kauft 1997 im Supermarkt Waren ein im Gesamtwert von 10.000,- DM.
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-Werbungskosten
- Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Pkw (0,70 DM pro einfach gefahr- enem km), mit Motorrad (0,33 DM), mit Moped (0,28 DM) und mit dem Fahrrad (0,14 DM).
- Beiträge zu Berufsverbänden (z.B. Gewerkschaftsbeiträge)
- Arbeitsmittel
- Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf
- Bewerbungskosten
- Fachliteratur
- Kontoführungsgebühren
- Umzugskosten
Ohne Nachweis kann ein Pauschbetrag in Höhe von 2.000,- DM angerechnet werden.
Aufgabe: (Fall 12 bei Dozent T. Büche)
Dieter Bux ist seit 1974 mit Nicole geb. Schupp verheiratet. Beide wohnen seit 1974 in Bonn. Die Eheleute wählen die Zusammenveranlagung.
Dieter Bux war 1996 als kaufmännischer Angestellter bei einer Lebensmittelgroßhandlung beschäftigt. Sein Bruttogehalt betrug 32.684,- DM.
Seine Frau erzielte im Kalenderjahr 1996 als angestellte Friseuse ein Bruttolohn von 18.612,- DM.
Bei der Ermittlung der Einkünfte ist folgendes zu berücksichtigen:
1. Die Ehefrau erhält als Friseuse regelmäßig Trinkgelder. Sie hat durch ihre Unterschrift dem Arbeitgeber bestätigt, daß ihre Trinkgelder im Kalenderjahr 1996 insgesamt 2.650,- DM betragen haben. Dieser Betrag ist im Bruttolohn nicht enthalten.
2. Der Ehemann fuhr an 220 Tagen mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 4 km.
3. Die Ehefrau fuhr mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von ihrer Wohnung zu ihrer Ar- beitsstätte. Die Fahrtkosten haben im Veranlagungszeitraum 1996 DM 480,- betragen.
4. Beim Ehemann wurden bisher jährlich 200,- DM und bei der Ehefrau bisher jährlich 200,- DM für typische Berufskleidung als Werbungskosten anerkannt.
5. Die Beitragsrechnung für die Kraftfahrzeugversicherung lautet über 620,- DM. Der Pkw wird zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt.
6. Das Nettogehalt des Herrn Bux wird monatlich durch Bank überwiesen, während der Nettolohn der Frau Bux bar ausbezahlt wird.
Wie hoch sind die Einkünfte der Eheleute Bux aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 1996 ?
Lösung:
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Aufgabe: (Fall 13 bei Dozent T. Büche)
Castor Sabel ist seit 1974 mit Barbara geb. Schneider verheiratet. Beide wohnen seit 1974 in Würzburg. Die Eheleute wählen die Zusammenveranlagung.
Castor Sabel war 1996 als Referendar in Würzburg beschäftigt. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 18.165,- DM.
Seine Ehefrau erzielte 1996 als angestellte Ärztin bei der Universitätsklinik Würzburg einen Bruttoarbeitslohn von 38.541,- DM.
Bei der Ermittlung der Einkünfte ist folgendes zu berücksichtigen:
1. Der Ehemann fuhr an 240 Tagen mit dem Fahrrad von seiner Wohnung zu seiner Ar- beitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 3 km.
2. Der Ehemann hat im Kalenderjahr 1996 DM 1.502,- für Fachliteratur ausgegeben.
3. Der Ehemann verfügt in der Wohnung über ein Zimmer, das die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt. Die steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen (ohne Nr. 4) betragen 1.527,- DM.
4. Der Ehemann hat im Januar einen Computer für 582,- DM (einschließlich USt) ange- schafft. Er möchte die Anschaffungskosten des Computers in voller Höhe absetzen. Die Nutzungsdauer des Computers beträgt 5 Jahre. Der Computer ist ein steuerlich anerkanntes Arbeitsmittel.
5. Die Ehefrau fuhr an 286 Tagen mit ihrem eigenen Pkw von ihrer Wohnung zu ihrer Ar- beitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 7 km.
6. Die Ehefrau hat im Kalenderjahr 1996 an die Landesärztekammer einen Betrag von 324,- DM gezahlt.
7. Die Nettogehälter der Eheleute Sabel werden monatlich auf deren Bankkonten über- wiesen.
Wie hoch sind die Einkünfte der Eheleute Sabel aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 1996 ?
Lösung:
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5) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Beispiel einer Dividendengutschrift:
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Erträge aus Beteiligungen an juristischen Personen
-Dividenden - Anteil
- Bar-Dividende + Körperschaftsteueranteil
Beispiel:
Berechnung des Aktionärs:
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Berechnung des Finanzamtes:
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-Verdeckte Gewinnausschüttungen
Beispiel:
Eine GmbH verkauft ein Grundstück mit dem Verkehrswert von 40.000,- DM an einen ihrer Gesellschafter zum Buchwertpreis von 10.000,- DM. Das Finanzamt betrachtet dies als verdeckte Gewinnausschüttung und berechnet darauf Körper- schaftsteuer.
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D.h. bei einem Kapitalertragsteuersatz von 75 % und einem Solidaritätszuschlag von 7,5 %, entspricht die Netto-Dividende einem Prozentsatz von 73,125 % der Bar-Dividende.
Bei einem Solidaritätszuschlag von 5,5 % einem Prozentsatz von 73,625 % der BarDividende.
Beispielaufgabe 1:
Die Steuerpflichtige Sonja Hopmeier, Köln, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, er- hält in 1996 einen Gewinnanteil aus einem GmbH-Anteil in Höhe von 877,50 DM (nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags) auf ihrem Bankkonto gut- geschrieben. Die Steuerpflichtige hat der Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt.
Wie hoch sind die steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen ?
Lösung:
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Beispielaufgabe 2:
Der Steuerpflichtige Heiko Silbernagel, Berlin, der zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist an einem Einzelhandelsbetrieb als unechter Stiller Gesellschafter beteiligt. Silbernagel erhält in 1996 nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags einen Gewinnanteil in Höhe von 4.387,50 DM auf seinem Bankkonto gutgeschrieben.
Wie hoch sind die steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen ?
Lösung:
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Aufgabe:
Josef Bach, 44 Jahre alt, ist seit 1972 mit Marion geb. Müller, 40 Jahre alt, verheiratet. Beide wohnen seit 1972 in München. Die Eheleute wählen die Zusammenveranlagung.
1. Josef Bach hat 1996 als Bankangestellter einen Bruttojahresarbeitslohn von 27.000,- DM bezogen.
2. Marion Bach hat 1996 als kaufmännische Angestellte einen Bruttojahresarbeitslohn von 26.982,- DM erhalten.
3. Der Ehemann hat 1996 für 20.000,- DM Aktien der X-AG verkauft, die er 1991 für 10.000,- DM erworben hat.
4. Der Ehemann ist an einem Einzelhandelsbetrieb in Ulm als echter Stiller Gesellschaf- ter beteiligt. Nach den getroffenen Vereinbarungen ist er lediglich am Gewinn beteiligt. In 1996 ist Bach aus der stillen Beteiligung ein Gewinnanteil von 5.300,- DM (Bruttoeinnahme) zugeflossen.
5. Marion Bach wurden auf ihrem Sparkonto Zinsen für das Kalenderjahr 1996 in Höhe von 8.000,- DM gutgeschrieben. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag wurden nicht einbehalten, weil die Eheleute der Bank einen Freistellungsauftrag in Hö- he von 12.200,- DM erteilt hatten. Werbungskosten werden im einzelnen nicht geltend gemacht.
Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte der Eheleute Bach für den Veranlagungszeitraum 1996.
Lösung:
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Aufgabe: (Fall 10 bei Dozent T. Büche)
Ermitteln Sie die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Eheleute Kraus für den Veranlagungszeitraum 1996. Die Eheleute wählen die Zusammenveranlagung.
Die Eheleute Ralf und Anne Kraus, Steuernummer 38/101/0372/4, haben in 1996 folgende Kapitalerträge erzielt:
1. Netto-Dividende der Eheleute aus VW-Aktien in Höhe von 585,- DM. Eine entspre- chende Steuerbescheinigung liegt vor.
2. Nettoertrag aus der Beteiligung des Ehemannes als echter Stiller Gesellschafter bei der Sategro-KG, Großstadt in Höhe von 3.656,25 DM nach Abzug der Kapitalertrag- steuer und des Solidaritätszuschlags.
3. Zinsen der Eheleute aus festverzinslichen Wertpapieren 6.580,- DM vor Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags.
4. Zinsen aus Sparguthaben vor Abzug des der Kapitalertragsteuer und des Solidaritäts- zuschlags in Höhe von 270,- DM beim Ehemann und 360,- DM bei der Ehefrau.
5. Zinsen aus Bausparguthaben der Eheleute von 1.530,- DM vor Abzug der Kapitaler- tragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Die Zinsen stehen nicht im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Den Erträgen stehen folgende Ausgaben der Eheleute gegenüber:
1. Reisekosten des Ehemannes zur Hauptversammlung der VW-AG in Höhe von 120,- DM.
2. Depotkosten für die Hinterlegung und Verwaltung der Wertpapiere bei der Hausbank in Höhe von 90,- DM.
3. Zinsen von 830,- DM eines Kredites, der zur Finanzierung der stillen Beteiligung des Ehemannes bei der Hausbank aufgenommen wurde.
Lösung:
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Sonderausgaben
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Außergewöhnliche Belastungen
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Lohnsteuerklassen (§ 38 b EStG)
Steuerklasse I
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a) ledig sind oder
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.
Steuerklasse II
In die Steuerklasse II gehören die unter Steuerklasse I bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) zu berücksichtigen ist.
Steuerklasse III
In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
ab) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht wird,
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
ca) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkom- mensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und cb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommen- steuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist.
Steuerklasse IV
In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.
Steuerklasse V
In die Steuerklasse V gehören die unter Steuerklasse IV bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird,
Steuerklasse VI
Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
Körperschaftsteuer
-Auswirkung auf die Kapitalgesellschaft
Tarifbelastung
45 % Körperschaftsteuerabfuhr bei Nichtausschüttung
Ausschüttungsbelastung
30 % Körperschaftsteuerabfuhr bei Ausschüttung
Beispiel:
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Auswirkung für den Aktionär
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Steuerpflicht
- unbeschränkt steuerpflichtig alle juristischen Personen die im Inland seßhaft sind und inländische Einkünfte beziehen
- beschränkt steuerpflichtig
- steuerbefreit nach §§ 5, 6 KStG
Körperschaftsteuertarif
- Tarifbelastung 45 %
- Ausschüttungsbelastung 30 %
Schema zur Ermittlung des Einkommens:
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⇓
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⇓
Festzusetzende Körperschaftsteuer
Beispiel 1:
Ein Unternehmen erzielt einen Gewinn von 80.000,- DM vor Körperschaftsteuer. wird eine Ausschüttung von 400.000,- DM beschlossen.
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Beispiel 2:
Eine GmbH erzielt einen Gewinn vor Körperschaftsteuer in Höhe von 150.000,- DM. Der Alleingesellschafter will eine höchstmögliche Ausschüttung erzielen.
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Beispiel 3:
Eine Kapitalgesellschaft mit einem Gewinn vor Steuern von 300.000,- DM beschließt eine Ausschüttung in Höhe von 80.000,- DM. Gesucht ist die Körperschaftsteuerminderung.
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Verwendbares Eigenkapital
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Beispiel:
Ein Unternehmen steht vor folgender Situation:
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Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer.
Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe absetzbar.
Beispiel:
Ein Unternehmen erzielt einen Gewinn von 70.000,- DM. Es hat 32.275,- DM an Hinzurechnungen und 30.000,- DM an Kürzungen. Die Steuermeßzahl beträgt 2 % und der Hebesatz der Gemeinde 300 %.
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Besteuert wird grundsätzlich das Unternehmen.
Steuerschuldner ist aber der Unternehmer, weil er der gesetzliche Vertreter ist. Ein Gewerbebetrieb wird unterschieden in:
-Stehender Gewerbebetrieb
-Reisegewerbebetrieb
Hinzurechnungen
-50 % der Dauerschuldentgelte Kontokorrent an mindestens 358 Tagen im Jahr
Beispiel:
Die 8 niedrigsten Kontokorrentstände eines Unternehmens im Jahr. Der Zinssatz soll 10 % betragen.
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Der 8. Kontostand wird genommen, die ersten 7 Kontostände gestrichen.
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-Renten und dauernde Lasten (z.B. Hypotheken)
-Gewinnanteile eines Stillen Gesellschafters
-50 % der Miet- und Pachtaufwendungen (von privater Hand)
-Verlustanteile an einer Personengesellschaft
-Spenden bei bestimmten Körperschaften
Kürzungen
-Kürzung für Grundbesitz
1,2 % des Einheitswertes auf Basis von 1964, der auf 140 % angehoben werden muß.
Beispiel:
Das Betriebsvermögen nach dem Einheitswert von 1964 beträgt 100.000,- DM. Angehoben auf 140 % beträgt das Betriebsvermögen 140.000,- DM. Davon 1,2 % ergeben 1.680,- DM an Kürzung.
- Gewinnanteile an Personengesellschaften
- 50 % der Pachterträge
- Spenden bei allen Gewerbebetrieben
Steuermeßzahl (§ 11 Abs. 2)
für die ersten 24.000,- DM beträgt die Steuermeßzahl 1 %
für die weiteren 24.000,- DM beträgt die Steuermeßzahl 2 % abzüglich 240,- DM
für die weiteren 24.000,- DM beträgt die Steuermeßzahl 3 % abzüglich 720,- DM
für die weiteren 24.000,- DM beträgt die Steuermeßzahl 4 % abzüglich 1.440,- DM
für die weiteren 24.000,- DM beträgt die Steuermeßzahl 5 % abzüglich 2.400,- DM
Die Abzugsbeträge dienen nach dem Gesetz zur „Vereinfachung“.
Die Staffelung gilt nur bei Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften beträgt die Steuermeßzahl generell 5 %.
Beispielaufgabe:
Ein Unternehmen erzielte einen 1997 Gewinn von 170.000,- DM. An Dauerschuldzinsen fielen 2.400,- DM an. Der Gewinnanteil des Stillen Gesellschafters betrug 5.000,- DM. Die Mietaufwendungen für einen LKW, der von einem Privatmann gemietet wurde beliefen sich auf 6.000,- DM. Außerdem betrug der Verlust einer Beteiligung an einer OHG 3.000,- DM. Der Grundbesitz des Unternehmens wird auf Basis des Einheitswertes von 1964 mit 40.000,- DM bewertet und der Hebesatz der Gemeinde beträgt 300 %.
Wie hoch ist die Gewerbesteuer die das Unternehmen zu entrichten hat !
Lösung:
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Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer. Sie ist eine Gemeinschaftssteuer, d.h. sie wird von Bund, Ländern und Gemeinden inanspruchgenommen.
Man unterscheidet in Umsatzsteuergesetz (UStG), in Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) und in Umsatzsteuerdurchführungsverordnungen (UStDV).
Der Weg vom Umsatz zur Umsatzsteuerschuld:
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Steuerbare Umsätze:
- Steuerbare entgeltliche Leistungen
- Steuerbarer Eigenverbrauch
- Steuerbare unentgeltliche Leistungen
- Steuerbare Einfuhr aus Drittländern
- Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb
1) Steuerbare entgeltliche Leistungen
können sein:
- Lieferungen
- Beratungen
- Vermietungen
- Überlassungen
Kriterien:
- Unternehmer
- im Inland
- gegen Entgelt
- im Rahmen seines Unternehmens
2) Steuerbarer Eigenverbrauch
Kriterien:
- Entnahme
- durch den Unternehmer
- aus seinem Unternehmen
- im Inland
- für Zwecke außerhalb seines Unternehmens
3) Steuerbare unentgeltliche Leistungen
Kriterien:
- Lieferung oder Leistung
- durch Gesellschafter
- im Rahmen des Unternehmens
- im Inland
- an Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen
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Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Begriffsunterscheidung:
-Einfuhr - Innergemeinschaftliche Lieferung
-Ausfuhr - Innergemeinschaftlicher Erwerb
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Die Europäische Union (EU):
Belgien (BE)
Dänemark (DK)
Deutschland (DE)
Finnland (FI)
Frankreich (FR)
Griechenland (EL)
Irland (IE)
Italien (IT)
Luxemburg (LU)
Niederlande (NL)
Österreich (AT)
Portugal (PT)
Schweden (SE)
Spanien (ES)
Großbritannien (GB)
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4) Steuerbare Einfuhr aus Drittländern
Kriterien:
- Verbringen von Gegenständen
- aus dem Drittland
- in das Inland
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5) Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb
Kriterien:
- Lieferung
- aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet
- in das Inland
- durch einen Unternehmer
- gegen Entgelt
- im Rahmen seines Unternehmens
- an bestimmte Erwerber
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Beispielfall:
Ein Lieferant aus Rom schickt eine Ware an einen Käufer in München. Die Lieferung erfolgt auf dem Landweg über die Schweiz.
Dies ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb, da die Schweiz hier nur als Transitland dient; es sei denn, in der Schweiz wird die Ware in den sog. „Freien Verkehr“ gesetzt und dann nach München geliefert. Dann ist dies eine Einfuhr.
Halbunternehmer
Merkmale:
- Ein Unternehmer der nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt
- Die Umsätze pro Geschäftsjahr dürfen 25.000,- DM nicht überschreiten.
- Ein Halbunternehmer kann optieren, dies bedeutet, er avanciert (erklärt sich ver- bindlich zum Vollunternehmer und wird so nach dem Bestimmungslandprinzip be- steuert.
Voraussetzungen für die Avancierung zum Vollunternehmer:
Der Halbunternehmer muß an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Umsatz von 25.000,- DM überschreiten oder zu Beginn eines Geschäftsjahres dem Finanzamt gegenüber erklären, daß er (subjektiv beurteilt) in diesem Geschäftsjahr vermutlich die Erwerbsschwelle (25.000,- DM Umsatz) überschreiten wird.
Ursprungslandprinzip
Die Umsatzsteuer fällt im Ursprungsland an. Dieses Prinzip gilt nur für Endverbraucher und Halbunternehmer.
Bestimmungslandprinzip
Die Umsatzsteuer fällt im Bestimmungsland an. Dieses Prinzip wird nur bei Unternehmern angewendet. Als Merkmal gilt hier die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Ort der Lieferung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Ort der Lieferung liegt in der Regel beim liefernden Unternehmer. Ausnahmen:
-Ort der Lieferung im Bestimmungsland
Ausnahmemerkmale 1:
- Eine Lieferung
- durch Beförderung oder Versendung
- aus dem Drittland
- in das Inland
- und der Verkäufer ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
Ausnahmemerkmale 2:
- Eine Lieferung
- durch Beförderung oder Versendung
- aus einem Land der Europäischen Union
- in ein anderes EU-Land
- der Abnehmer ist: a) Privatperson b) Halbunternehmer der nicht optiert hat
- der Lieferant muß die Lieferschwelle überschritten haben.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Beispiele:
Steuerberater Müller ist wohnhaft in Rastatt und betreibt in Landau eine Konkursverwaltung. Der Ort der Leistung ist in diesem fall der Sitzort des Unternehmens in Landau.
Herr Kowarsch besitzt ein vermietetes Grundstück in Karlsruhe, sein Wohnsitz jedoch ist Bonn. Der Ort der Leistung ist hier Rastatt, da hier der Belegenheitsort liegt.
Mirko Phon aus Texas (USA) hat einen Auftritt in der Badener Halle in Rastatt. Die Erträge werden hier in Rastatt besteuert, da dort der Tätigkeitsort ist, es sei denn Mirko Phon hat eine Ust-IdNr., dann kann er auch in Texas besteuern.
Der Handelsvertreter Köhnli aus Basel vermittelt einen Umsatz in München. Hier erfolgt die Vermittlungsleistung in München und wird dort besteuert, es sei denn Hr. Köhnli hat in der Schweiz eine Ust-IdNr. Angefordert, dann kann er auch in der Schweiz besteuern.
Istbesteuerung
Hier wird zum Zeitpunkt des tatsächlichen Geldflusses besteuert. Dies gilt für Unternehmen, deren Umsätze im Jahr 250.000,- DM nicht übersteigen oder für Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig nach dem HGB sind.
Sollbesteuerung
Hier wird zum Zeitpunkt des Umsatzes besteuert. Gilt für alle sonstigen Unternehmen.
Rechnungen
Eine Rechnung muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Name und Anschrift des Käufers bei Umsätzen unter 200,- DM
- Menge der Ware
- Bezeichnung der Ware
- Preis der Ware
- Datum
- Entgelt (Betrag ohne Umsatzsteuer)
- Umsatzsteueranteil bei Umsätzen größer als 200,- DM
- Es muß ausgewiesen werden welcher Betrag mit 7 % Umsatzsteuer und welcher mit
16 % Umsatzsteuer behaftet ist.
Versandumsätze
Häufig gestellte Fragen
Was sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG?
Dieser Abschnitt enthält Aufgaben und Übungsaufgaben zur Berechnung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, einschließlich Beispiele mit Baumschulen, Architekten und stillen Gesellschaftern. Es wird die Ermittlung der Summe der Einkünfte für Ehepaare und Einzelpersonen im Veranlagungszeitraum 1996 behandelt.
Was sind die Voraussetzungen für nichtselbständige Arbeit und was zählt zum Arbeitslohn?
Hier werden die Kriterien für nichtselbständige Arbeit (geschuldete Arbeitskraft, persönliche Leistung, Weisung, Eingliederung, kein Geschäftsrisiko) sowie Bestandteile des Arbeitslohns (Löhne, Gehälter, Tantiemen, Gratifikationen, Sachbezüge, Trinkgelder, Verpflegung, Dienstwagen) aufgeführt. Auch steuerfreie Leistungen (Reisekosten, Zuschüsse, Berufskleidung, Abfindungen, Heiratsbeihilfe, Trinkgelder, Jubiläumszuwendungen) werden genannt.
Wie werden Sachbezüge und Belegschaftsrabatte steuerlich behandelt?
Der Text enthält Beispielrechnungen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Sachbezügen (z.B. Kauf eines Kraftfahrzeugs zum Vorzugspreis) und Belegschaftsrabatten (z.B. Einkäufe im Supermarkt mit Rabatt).
Welche Werbungskosten können bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden?
Es werden verschiedene Werbungskosten genannt, darunter Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten, Fachliteratur, Kontoführungsgebühren und Umzugskosten. Ein Pauschbetrag von 2.000,- DM kann ohne Nachweis angerechnet werden.
Wie werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ermittelt?
Der Text enthält Aufgaben und Lösungen zur Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Ehepaare mit verschiedenen Einkommensquellen und Werbungskosten. Es werden Beispiele mit Trinkgeldern, Fahrtkosten, Berufskleidung und Fachliteratur behandelt.
Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG?
Dieser Abschnitt behandelt Erträge aus Beteiligungen an juristischen Personen (Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen) und enthält Beispiele zur Berechnung der Steuerbelastung für Aktionäre. Auch Beispielaufgaben zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen werden präsentiert.
Wie funktioniert die Berechnung von Dividenden und Körperschaftsteuer?
Der Text erläutert die Berechnung der Bar-Dividende, des Körperschaftsteueranteils und die Auswirkungen auf Aktionäre und Finanzamt. Es werden auch verdeckte Gewinnausschüttungen thematisiert.
Was sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen?
Diese Punkte werden kurz erwähnt, aber nicht näher erläutert. Es handelt sich um Abzugsposten bei der Einkommensteuer.
Welche Lohnsteuerklassen gibt es und welche Kriterien gelten für die Einordnung?
Die Lohnsteuerklassen I bis VI werden detailliert beschrieben, einschließlich der Voraussetzungen für die jeweilige Einordnung (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, Kinder, Ehegatten mit oder ohne Arbeitslohn, Mehrfachbeschäftigung).
Wie wirkt sich die Körperschaftsteuer auf Kapitalgesellschaften und Aktionäre aus?
Der Text erläutert die Tarifbelastung (45 % bei Nichtausschüttung) und Ausschüttungsbelastung (30 % bei Ausschüttung) der Körperschaftsteuer sowie die Auswirkungen auf den Aktionär. Es werden Beispiele zur Ermittlung der Körperschaftsteuerminderung und des verwendbaren Eigenkapitals gegeben.
Was ist die Gewerbesteuer und wie wird sie berechnet?
Die Gewerbesteuer als Gemeindesteuer wird erklärt. Es wird erläutert, wie sie als Betriebsausgabe absetzbar ist und wie die Berechnung unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen, Kürzungen und der Steuermeßzahl erfolgt. Auch stehende und Reisegewerbebetriebe werden erwähnt.
Was sind Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer?
Es werden verschiedene Hinzurechnungen (Dauerschuldentgelte, Renten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter, Miet- und Pachtaufwendungen, Verlustanteile, Spenden) und Kürzungen (Grundbesitz, Gewinnanteile an Personengesellschaften, Pachterträge, Spenden) bei der Gewerbesteuer aufgeführt und anhand von Beispielen erläutert.
Wie funktioniert die Umsatzsteuer und wie wird sie berechnet?
Die Umsatzsteuer als indirekte Steuer wird erklärt, einschließlich der Unterscheidung zwischen UStG, UStR und UStDV. Der Weg vom Umsatz zur Umsatzsteuerschuld wird dargestellt und steuerbare Umsätze (entgeltliche/unentgeltliche Leistungen, Eigenverbrauch, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb) werden erläutert.
Was ist der Unterschied zwischen Einfuhr/Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Lieferung/Erwerb?
Dieser Abschnitt definiert die Unterschiede zwischen den Begriffen und stellt die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) auf.
Was sind Ursprungslandprinzip und Bestimmungslandprinzip bei der Umsatzsteuer?
Das Ursprungslandprinzip (Steuer fällt im Ursprungsland an) gilt für Endverbraucher und Halbunternehmer. Das Bestimmungslandprinzip (Steuer fällt im Bestimmungsland an) gilt für Unternehmer. Hier wird auch die Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) erwähnt.
Wie wird der Ort der Lieferung bei der Umsatzsteuer bestimmt?
Der Ort der Lieferung liegt in der Regel beim liefernden Unternehmer. Es werden Ausnahmen genannt (Lieferung ins Inland, Abnehmer ist Privatperson oder Halbunternehmer) und Beispiele zur Bestimmung des Leistungsortes (Konkursverwaltung, vermietetes Grundstück, Auftritt eines Künstlers, Vermittlungsleistung) gegeben.
Was sind Istbesteuerung und Sollbesteuerung bei der Umsatzsteuer?
Bei der Istbesteuerung wird zum Zeitpunkt des Geldflusses besteuert (Umsatz unter 250.000,- DM oder keine Buchführungspflicht). Bei der Sollbesteuerung wird zum Zeitpunkt des Umsatzes besteuert (alle sonstigen Unternehmen).
Welche Angaben muss eine Rechnung im Umsatzsteuerrecht enthalten?
Eine Rechnung muss Name und Anschrift des Verkäufers, Name und Anschrift des Käufers (bei Umsätzen unter 200,- DM), Menge und Bezeichnung der Ware, Preis, Datum, Entgelt und Umsatzsteueranteil (bei Umsätzen über 200,- DM) enthalten. Unterschiedliche Umsatzsteuersätze (7 % und 16 %) müssen ausgewiesen werden.
Was sind Versandumsätze?
Dieser Punkt wird erwähnt, aber nicht näher erläutert. Es handelt sich um Umsätze, die durch Versendung der Ware entstehen.
- Arbeit zitieren
- Arno Schneider (Autor:in), 1998, Besteuerungsgrundlagen Teil 2, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95290