Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1. Einleitung
2. Die politischen Rechte der Ausländer
3. Ausländer in deutschen Parteien
4. Ausländer in der Kommunalpolitik
5. Weitere Mitbestimmungsmöglichkeiten von Ausländern
5.1 Betriebsräte
5.2 Universitäten und Hochschulen
5.3 Kirchengemeinderäte
6. Ausländerwahlrecht
6.1 Die rechtspolitische Forderung
6.2 Gegenansicht: "Ein Wahlrecht für Ausländer ist nicht vereinbar mit der Volkssouveränität"
7. Ausländerstruktur in der Bundesrepublik Deutschland
7.1 Anteil der Ausländer
7.2 Dauer des bisherigen Aufenthalts
7.3 Herkunft: EG-Angehörige und sog. "Drittstaaten"
7.4 Prognostiziertes Wahlverhalten von Ausländern
8. Kommunales Wahlrecht
8.1 Gesetzentwürfe SDP-regierter Bundesländer zum Kommunalwahlrecht für Ausländer 1989
8.2 Kommunales Wahlrecht für EU-Bürger
8.3 Kommunalwahlrecht für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union am Beispiel Nord-Rhein-Westfalen
8.4 Gesetzentwurf von Hessen und Rheinland-Pfalz
9. Vergleich mit anderen Ländern
10. Fazit
Literaturverzeichnis
Vorwort
Ich habe mich für dieses Thema entschieden, weil ich glaube das es keinen Sinn macht, ca. 9% der Bevölkerung von den politischen Entscheidungen auszuschließen. In einer Zeit in der viel von Globalität gesprochen wird, müssen wir endlich anfangen Global zu denken, und auch einmal über unsere Grenzen zu schauen. Was das Wahlrecht für Ausländer angeht sind uns andere europäische Staaten schon um Jahrzehnte voraus (Irland seit 1963!). Ich möchte in meiner Arbeit darstellen, in welcher Form Ausländer sich in das politische System der Bundesrepublik einbringen können, und wie es vielleicht einmal sein wird.
1. Einleitung
Aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 21:
"Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen."
Aus Art. 7 des EWG-Vertrages:
"Niemand darf auf Gründen der Staatsangehörigkeit in seinen Rechten diskriminiert werden."
2. Die politischen Rechte der Ausländer
Ausländer haben in der Bundesrepublik grundsätzlich politische Rechte.
Dazu zählen:
- Die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I GG)
- Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG)
- Das Petitionsrecht (Art. 17 GG)
Politische Rechte die grundsätzlich als ,,Deutschen-Rechte" normiert sind, sind:
- Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
- Die Vereinsfreiheit (Art. 9 I GG)
- Das Wiederstandsrecht (Art. 20 IV GG)
Nicht eindeutig gekennzeichnet sind im Grundgesetz diese politischen Rechte:
- Die Parteienfreiheit (Art. 21 I GG)
- Das Wahlrecht (Art. 38 II GG) (Siehe 2.5)
Die Rechte der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I GG) sowie das Petitionsrecht (Art. 17 GG) stehen grundsätzlich auch den Ausländern zu, da sie als ,,Jedermann-Recht" normiert sind. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) knüpft an Artikel 165 I der Weimarer Verfassung an, der besagt das die Arbeiter und Angestellten in gleichberechtigter Weise an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mitwirken sollen. Auch das Koalitionsrecht wird Ausländern zugestanden.
Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist im Gesetzestext zunächst auf Deutsche beschränkt. In § 1 I Versammlungsgesetz wird aber das Abhalten oder die Teilnahme an einer Versammlung Deutschen und Ausländern freigestellt. Das gleiche gilt nach § 1 I Vereinsgesetz für die Gründung von Vereinen, die allerdings für Ausländer mit dem Vorbehalt der Gemeinverträglichkeit (§ 6 Abs. 2 Ausländergesetz) und mit dehnbaren Verbotsmöglichkeiten für Ausländervereine (§ 14 VereinsG) versehen ist. Ausländervereine unterliegen wie deutsche Vereine nach § 3 VereinsG dem Verbot und der Auflösung durch die Verbotsbehörde. Ausländervereine unterliegen darüber hinaus einer Anmelde- und Auskunftspflicht. Ausländervereine müssen Namen und Anschrift der Mitglieder sowie über Herkunft und Verwendung der Mittel Auskunft geben (§ 20 VereinsG). Ausländervereinigungen können nach § 14 Abs 1 VereinsG verboten werden, wenn sie ,,durch politische Betätigung die innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik ... verletzen oder gefährden". Weiter Verbotsmöglichkeiten bestehen über § 14 Abs, 2 AuslG und über § 6 Abs. 2 AuslG, wonach einzelnen Ausländern die politische mitwirkung im Verein und durch den Verein untersagt werden kann. Im Versammlungsgesetz gibt es dagegen keine Verbots- oder Auflösungsvorschriften für Versammlungen von Ausländern oder Ausländern und Deutschen, allerdings kann dem einzelnen Ausländer die Teilnahme an einer Versammlung durch § 6 II AuslG verboten werden.
3. Ausländer in deutschen Parteien
Ausländer können in der Bundesrepublik keine eigenen Parteien gründen. Das Parteienprivileg gilt nur für Politische Vereinigungen mit Sitz im Inland und mehrheitlich deutschen Mitgliedern. "Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind" (§ 2 III 2 PartG). Ausländer dürfen sich aber aktiv in deutschen Parteien Beteiligen. Es steht den Parteien frei Ausländer aufzunehmen oder auch nicht. Wird ein Ausländer Mitglied einer Partei, so stehen ihm eigentlich dieselben Recht zu wie einem deutschen Parteimitglied. Ausländer haben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PartG das gleiche Stimmrecht wie deutsche Mitglieder, können in die satzungsmäßigen Partei Organe gewählt werden und Funktionen, z.B. als Vorstandsmitglieder, auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene übernehmen. Ausländer können aber aufgrund des fehlenden Wahlrechts nicht für die Wahlen kandidieren.
4. Ausländer in der Kommunalpolitik
Auch ohne das eigentliche Wahlrecht zu erhalten, können sich Ausländer in kommunalen Gremien (Ausländerausschüsse und Ausländerbeiräte) an der politischen Willensbildung beteiligen. Es muß allerdings beachtet werden, daß ein Ausländerbeirat nur beratend und vorschlagend arbeiten kann. Die ausländischen Mitglieder eines solchen Beirats werden von den Ausländern der jeweiligen Kommune zwar auch gewählt, sie haben aber nicht den Status der Gemeinderäte. Sie können mitarbeiten und vorschlagen, jedoch nicht endgültig entscheiden und über Geldmittel beschließen. Ihr Vorteil ist jedoch, daß hier ohne Gesetzesänderung alle Ausländer repräsentiert werden können (also nicht nur EU- Angehörige). Ein Ausländerbeirat wird wohl auch nach Einführung eines Kommunalwahlrechts für Ausländer nicht an seinem Sinn verlieren. Der Ausländeranteil, vor allem in großen Städten, ist hoch. Der Anteil der ausländischen Gemeinderäte wird nach Einführung des EU-Kommunalwahlrechts (und auch bei einer Ausweitung auf Drittstaaten) nicht so groß ausfallen. Die Fülle der ausländerspezifischen Probleme wird jedoch weiterhin eine Vorberatung und Diskussion in einem sachkundigen Ausschuß erforderlich machen. So schließt sich ein kommunales Ausländerwahlrecht und Ausländerbeiräte nicht aus, sondern ergänzen sich auf kommunaler Ebene.
5. Weitere Mitbestimmungsmöglichkeiten von Ausländern
5.1 Betriebsräte
Seit Anfang der 70er-Jahre wirken ausländische Arbeitnehmer bei den Wahlen zu Betriebsräten mit. Im Metallbereich wurden 1987 3.223 ausländische Arbeiter in die Betriebsräte gewählt. Die Betriebsräte wählten in der Bundesrepublik 226 Ausländer sogar zu ihren Betriebsratsvorsitzenden.
5.2 Universitäten und Hochschulen
Hochschulen (öffentl. rechtl. Körperschaften) sind ausländische Studenten und Professoren aktiv und passiv voll wahlberechtigt. Sogar die Wahl zum Rektor einer Universität ist für ausländische Professoren möglich.
5.3 Kirchengemeinderäte
Sowohl die evangelische, als auch die kath. Kirche erlaubt ausländischen Gemeindemitgliedern, natürlich ihrer Konfession, die Teilnahme an den Wahlen und die Ausübung von Ämtern.
6. Ausländerwahlrecht
6.1 Die rechtspolitische Forderung
Die Diskussion um das Ausländerwahlrecht wurde besonders heftig im Jahr 1989 geführt, als die Einführung des Kommunalwahlrechts in Schleswig-Holstein und Hamburg unmittelbar bevorstand. Durch die Änderung des Art. 28 I des Grundgesetzes der ein Kommunalwahlrecht für EU-Angehörige in Zukunft erlaubt ist es um dieses Thema ruhiger geworden. Die Diskussion hat sich jedoch dadurch nicht erledigt. Durch ein Kommunalwahlrecht für EG- Angehörige wird nur einem sehr begrenzten Teil der Ausländer und nur auf kommunaler Ebene ein Wahlrecht eingestanden. Die Forderung nach einem Wahlrecht für Ausländer in Deutschland ist nicht neu. Seit vielen Jahren wird dies von Gewerkschaften, kirchlichen Organisationen, karitativen Verbänden und vielen deutsch-ausländischen Initiativen verlangt. Auch politische Parteien wie die SPD, FDP und die GRÜNEN haben diese Forderung in ihre Programme aufgenommen.
Der Frankfurter Professor für öffentl. und europ. Recht und Richter am Europäischen Gerichtshof Manfred Zuleeg setzt sich in vielen Artikeln, Fachtagungen und in seinem Buch "Ausländerrecht und Ausländerpolitik in Europa" immer wieder für die Einführung eines Wahlrechts für Ausländer ein. Er bezeichnet den Verfassungsgrundsatz der Demokratie als die tragende Stütze der Beteiligung von längerfristig ansässigen Ausländern. Er sieht in der Staatsbürgerschaft nach Art. 116 GG kein Hindernis für ein Ausländerwahlrecht. Dort würden auch deutschen Volkszugehörigen mit polnischer oder russischer Staatsangehörigkeit die gleichen Rechte eingeräumt, wie deutschen Staatsangehörigen. Die Mitglieder der Lebens- und Schicksalsgemeinschaft und alle, die von staatl. Hoheitsakten betroffen sind, hätten auch ein Recht auf Mitwirkung. Das Wahlrecht nur auf die "Nation" zu beziehen, hält Zuleeg für gefährlich, und verweist auf die früheren Nationalstaaten und die Entstehung zweier Weltkriege. Die deutsche Staatsgewalt habe gezielt ihre Grenzen geöffnet, um den Arbeitskräftebedarf der deutschen Wirtschaft zu decken. In der Lehre werde aber versucht, der Konsequenz daraus auszuweichen. Dadurch, daß eine erhebliche Anzahl von Ausländern bereits eine lange Zeit auf deutschem Boden lebe, und bereits Ausländerkinder in der zweiten und dritten Generation in Deutschland auf wachsen, sei Deutschland faktisch zu einem "Einwanderungsland" geworden. Und zwar auch wenn die Anwerbung bereits 1973 gestoppt und die Zuwanderung aus nicht EG-Staaten heute sehr er schwert worden sei.
"Grundgedanken einer Demokratie ist es, daß die Regierten durch Wahlen die Entscheidungsträger bestimmen und kontrollieren. Eine zahlenmäßig gewichtige Gruppe, die Steuern zahlt und von politischen Entscheidungen betroffen ist, wird bisher von der politischen Mitentscheidung ausgeschlossen. Bereits 1979 schrieb der damalige Ausländerbeauftragte der Bundesregierung, Heinz Kühn: "Durch die Gewährung des kommunalen Wahlrechts würden die Betroffenen wesentlich stärker in die Eigenverantwortung für die konstruktive Lösung ihrer Probleme eingebunden. Ein kommunales Wahl recht würde darüber hinaus die Aufgeschlossenheit der politisch Verantwortlichen für die Auslän derproblematik ganz erheblich fördern." Günther Gugel faßt in seinem Buch die Argumente für die Beteiligung von Ausländern an Wahlen wie folgt zusammen: "Seit über 30 Jahren leben Ausländer/innen in der BRD. 68 % davon leben bereits länger als 10 Jahre in der Bundesrepublik. Der Lebensmittelpunkt dieser ausländischen Arbeit nehmer und ihrer Familien ist zweifellos in der Bundesrepublik und nicht mehr in ihrem Heimatland. Man kann nicht von einer funktionierenden Demokratie reden, wenn auf Dauer ca. 7 % der Bevölkerung von Wahlen ausgeschlossen sind. Die Ausländer in der BRD haben im wesentlichen die gleichen Pflichten wie die Deutschen. Sie zahlen Steuern und Sozialabgaben, ohne auf die Verwendung dieser Mittel Einfluß zu haben. Wer seit Jahrzehnten Pflichten übernommen hat, muß auch das Wahlrecht haben."
Die Gewerkschaft IG-Metall erklärt, daß es mit dem Grundgesetz, mit den Prinzipien der Sozialstaatlichkeit und mit der Würde des Menschen unvereinbar sei, ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger als "Objekte" der Politik zu behandelt und als Spielball der konservativ-reaktionären-Kräfte in dieser Gesellschaft hin- und herzuschieben . In einer Demokratie dürfe es keine Menschen erster und zweiter Klasse geben. Professor Dr. Ludwig Gramlich bezeichnet die Verweigerung des Wahlrechts für Ausländer sogar als "Eckpfeiler repressiver Ausländerpolitik".
Die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland besteht nicht nur aus Deutschen sondern auch aus Ausländern. Immer wieder wird darauf verwiesen, daß Ausländer, die schon lange in Deutsch land leben auch ihren Lebensmittelpunkt hier haben. Ein langer Aufenthalt führe zu Kontakten mit den Menschen und zu einer gewissen Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen, Verhaltens- und Denkweisen. Helmut Rittstieg sieht den, mit der Dauerniederlassung von Ausländern verbundenen Wandel der Bevölkerungsstruktur, als eine Veränderung einer wesentlichen Voraussetzung der Repräsentativverfassung. Daraus müsse die Erweiterung der Legitimationsbasis des politischen Systems folgen. Der niederländische Christdemokrat und ehemalige Präsident des Europäischen Gerichtshofes Donner gab bereits 1974 in seinem Land den Anstoß für ein kommunales Ausländerwahlrecht. Er sagte: "Ein Ausländer denkt bei seinen Überlegungen eher an das Land, in dem er lebt und dessen Rechts- und Sozialordnung er unterworfen ist, als an sein Herkunftsland."
Der damalige hessische Ministerpräsident Holger Börner sagte zu einem Gesetzentwurf der GRÜNEN im hessischen Landtag, daß viele Gründe des demokratischen Selbstverständnisses" für ein Ausländerwahlrecht sprächen. Unter anderem führte er an, daß ein Kommunalwahlrecht einem Ausländer ermöglichen kann ein "Heimatgefühl" für seine Stadt zu entwickeln. Die Integration insgesamt würde dadurch verbessert.
6.2 Gegenansicht: "Ein Wahlrecht für Ausländer ist nicht vereinbar mit der Volkssouveränität"
Gegner des Ausländerwahlrechtes sind der Meinung, ein Ausländerwahlrecht könnte aus Verfassungsgründen nicht eingeführt werden. Da ein ausdrückliches Verbot im Grundgesetz fehlt, stützen sie diese Ansicht auf den Begriff "Volk" in den Artikeln 20 und 28 GG. Schwerpunkt der Diskussion ist auch die Frage, ob das Wahlrecht als Staatsbürgerrecht anzusehen ist und mit der Staatsbürgerschaft gekoppelt ist. Bundesinnenminister Zimmermann (CDU) vertrat hierzu die Ansicht, daß Wahlrecht ausschließlich Staatsbürgerrecht sei. Staatsbürgerliche Rechte könne ausschließlich derjenige in Anspruch nehmen, der bereit sei gleichzeitig alle staatsbürgerlichen Pflichten zu übernehmen. Ein Staat könne es auf Dauer nicht hinnehmen, daß ein zahlenmäßig bedeutender Teil der Wohnbevölkerung, der über Generationen hinweg außerhalb der staatlichen Loyalitätspflicht lebt, wählen könne. Da Ausländer die Dauer ihres Aufenthalts selber bestimmen und viele nach dem Arbeitsleben wieder in ihre Heimat zurückkehren wird befürchtet, daß man von ihnen keine ungebrochene Loyalität zum Staat Bundesrepublik Deutschland erwarten könne. Besonders zum Passiven Wahlrecht wird argumentiert, daß sich ein Ausländer, durch Rückkehr in sein Heimatland, leicht der Verantwortung entziehen kann. Außerdem fehle, wird behauptet, vielen Ausländern das Interesse und der Durchblick über die politischen Zusammenhänge in Deutschland.
Die Gegner eines Ausländerwahlrechtes führen außerdem an, das Ausländer nicht alle Rechte erhalten könnten, solange sie nicht auch alle Pflichten übernehmen könnten. Angesprochen wird hier die Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern und vor allem die Wehrpflicht. Sie führen außerdem an, daß unter den Ausländern sehr wenig Bereitschaft bestünde, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen und dadurch auch das Wahlrecht zu erhalten.
7. Ausländerstruktur in der Bundesrepublik Deutschland
7.1 Anteil der Ausländer
Im Jahre 1998 lebten in der Bundesrepublik Deutschland 7,37 Mio Ausländer. Dies entspricht ca. 9% der Wohnbevölkerung. Der Anteil der ausländischen Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und somit eine wichtige Wahlvoraussetzung erfüllen, liegt wegen einer wesentlich "jüngeren Altersstruktur" nicht bei 9% sondern ungefähr bei 7,2 % des gesamten Bevölkerung über 18.
Um jedoch einen fiktiven Ausländeranteil an den Wahlberechtigten zu ermitteln, muß man die Aufenthaltsdauer berücksichtigen, die einem Wahlrecht zu Grunde gelegt werden soll. Legt man z.B. 10 Jahre Mindestaufenthaltsdauer fest, so würden ca. 4,3 % der Wahlberechtigten auf dem gesamten Bundesgebiet eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Entscheidend ist auch, ob es sich um eine Bundestags-, Landtags oder Kommunalwahl handelt, weil der Ausländeranteil in den jeweiligen Bundesländern und Gemeinden unterschiedlich ist
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Beteiligung von Ausländern an Kommunalwahlen hätte vor allem in großen Städten Auswirkungen. Der Ausländeranteil liegt in Städten zwischen 500.000 und 1.000.000 Einwohner bei 13 %. Wären alle Ausländer (nicht nur EG-Ausländer) über 18 in einer Stadt wie Stuttgart wahlberechtigt, würden ca. 13 % der Stadträte durch ihre Stimmen gewählt. (gleiche Wahlbeteiligung wie bei Deutschen vorausgesetzt). Sieht man sich hierzu das prognostizierte Wahlverhalten (2.5.3 d.) der Ausländer an, wären die Auswirkungen für die Zusammensetzung der Stadträte in großen Städten, wie z.B. in Stuttgart, erheblich.
7.2 Dauer des bisherigen Aufenthalts
Die Dauer des Aufenthalts der Ausländer in Deutschland ist eine wichtige statistische Größe in der Diskussion um ein Wahlrecht für Ausländer. Die BRD sei für einen Großteil der hier lebenden Ausländer, aufgrund ihres langen Aufenthalts, zu Lebensmittelpunkt geworden, so die Befürworter..
Tatsächlich lebt ein Viertel aller Ausländer schon länger als 20 Jahre in Deutschland, 44 % haben Aufenthaltszeiten von mehr als 15 Jahren, 60 % von mehr als 10 Jahren aufzuweisen. Die durch schnittliche Aufenthaltsdauer der ausländ. Arbeitnehmer und ihrer Familien aus den Anwerbeländern ist sogar noch länger. Ca. 1,5 Mio Ausländer sind hier geboren oder hier aufgewachsen.
Bei einer Einführung des Ausländerwahlrechts wird als Kriterium für die Wahlberechtigung die Auf enthaltsdauer in der Bundesrepublik maßgeblich sein. Dies wird gerade auch im Zusammenhang mit der Einführung des Kommunalwahlrechts für Ausländer heftig diskutiert.
7.3 Herkunft: EG-Angehörige und sog. "Drittstaaten"
Von den ermittelten ca. 5 Mio. Ausländern in Deutschland stammen ca. 1,3 Mio. aus Ländern, die der EG (bzw. EU) angehören . Das bedeutet, daß rund 26 % der Ausländern vom Kommunalwahl recht für EG-Angehörige erfaßt werden. Diese sollen bei Erfüllung eines Mindestaufenthalts und Vollendung des 18. Lebensjahres bei Kommunalwahlen in Deutschland wählen dürfen. Der Anteil der EG-Angehörigen an den Ausländern in Deutschland, sowie auch der Anteil der Menschen aus den ehem. Anwerbeländern, sinkt seit einigen Jahren. Dafür steigt der Anteil der Staatsan gehörigen aus den osteuropäischen Ländern und aus Ex-Jugoslawien stetig.
7.4 Prognostiziertes Wahlverhalten von Ausländern
Vom "Zentrum für Türkenstudien" in Essen wurde 1994 unter 1412 Ausländern aus verschiedenen Herkunftsländern (entspr. dem Anteilen in der BRD) eine Umfrage zu ihrem Wahlverhalten durchgeführt:
Bei einer Bundestagswahl würden demnach wählen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Wahlverhalten in dieser Umfrage läßt sich erklären. Ausländer gehören in der BRD zur sog. Unterschicht, da sie vielfach untere Lohngruppen besetzen und oft in heruntergekommenen Wohnquartieren beheimatet sind. Sie wählen Parteien, die herkömmlich als Interessenvertreter der Unterschicht gelten, also Sozialisten und Kommunisten. Diese Parteien sind darüber hinaus in den meisten Ländern Südeuropas ebenfalls vertreten. Die CDU/CSU beziehen ihr "C" im Parteinamen eher auf die katholischen Bevölkerung und die Ausländer in Deutschland haben mit Ausnahme der Italiener, hauptsächlich andere Konfessionen. Mitentscheidend für das Wahlverhalten kann jedoch auch sein, daß sich die Ausländer durch eine Partei, die sich gerade verstärkt für ihre Rechte einsetzt, besser vertreten fühlen.
Für große deutsche Kommunen wird bei einer Einführung eines Kommunalwahlrechts für alle Ausländer verschiedentlich sogar vorausgesagt, daß in den nächsten 30 Jahren kein CDU/CSU-Oberbürgermeister mehr gewählt werden würde. Es ist daher kein Wunder, daß das kommunale Wahlrecht vor allem von der SPD, aber auch von den GRÜNEN befürwortet ,jedoch von der CDU/CSU abgelehnt wird.
8. Kommunales Wahlrecht
8.1 Gesetzentwürfe SDP-regierter Bundesländer zum Kommunalwahlrecht für Ausländer 1989
Eine Reihe SPD regierter Bundesländer haben im Jahr 1989 Initiativen für ein kommunales Ausländerwahlrecht getroffen oder vorbereitet. Der Hamburger Senat hatte entschieden, bei den Bezirksvertretungen allen Ausländern, mit bestimmter Aufenthaltsdauer, das Aktive und Passive Wahlrecht einzuräumen. Ein aktives und passives Wahlrecht erlaubte auch der Beschluß des Schleßwig-Holsteinischen Landtages, bei den Kommunalwahlen 1990, in der Form, daß diejenigen Ausländer wählen dürfen, in deren Ursprungsländern deutsche Staatsangehörige ebenfalls das Kommunalwahlrecht haben.
Die CDU urteilte über diese Bestrebungen, daß sich die SPD ein ihr genehmes Wahlvolk schaffen wolle. Die CDU/CSU-Bundestagsabgeordneten und die bayerische
Staatsregierungreichten beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf einstweilige Anordnung ein, um die Teilnahme von Ausländern an den Wahlen in Schleswig- Holstein zu verhindern. Nach ihrer Auffassung kollidierte das Ausländerwahlrecht in mehrfachen Hinsicht mit dem Grundgesetz: Es verstoße gegen das Gebot der Demokratie in bundesstaatlicher Homogenität, gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl in Gemeinden und Kreisen (Art. 28 I 2 i.V.m. 20 I GG) und gegen die institutionelle Garantie der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 I und Art 116 GG).
8.2 Kommunales Wahlrecht für EU-Bürger
Im Oktober 1990 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Kommunalwahlrecht von Schleswig-Holsteinund Hamburg für verfassungswidrig und begründete dies damit, dass an Wahlen in Deutschland nur das Staatsvolk, also deutsche Staatsbürger, teilnehmen könnten. Das schleswig-holsteinische Gesetz war dabei nicht einmal sehr weitgehend: Wählen durften nur die Ausländer, in deren Heimatland es bereits ein Kommunalwahlrecht gab. In ihrem Urteil hatten die Richter aber auch den Ausweg aufgezeigt, wie Ausländer an Wahlen in der Bundesrepublik beteiligt werden können: Nämlich mit einer nach Art. 79 Abs. 3 zulässigen Verfassungsänderung, also einer Zweidrittelmehrheit von Bundestagund Bundesrat. Denn sie berücksichtigten die Tatsache, dass auf europäischer Ebene bereits über ein Kommunalwahlrecht für EU-Bürger diskutiert wurde.
Mit den Verträgen von Maastricht vom Februar 1992 wurde dieses Wahlrecht auch tatsächlich vereinbart. Im Dezember 1992 beschlossen Bundestag und Bundesrat eine entsprechende Grundgesetzänderung, ohne die die einzelnen Bundesländer ihre jeweiligen Wahlgesetze nicht hätten verändern können. In Art. 28 Absatz 1 wurde der Satz eingeschoben:
"Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen
Gemeinschaft besitzen, nach Massgabe und Recht der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar."
In einem weiteren Schritt verabschiedete der Aussenministerrat der Europäischen Union am 19. Dezember 1994 die "Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen." In dieser Richtlinie sind die Mindestbedingungen beschrieben, unter denen den Unionsbürgern das Kommunalwahlrecht gewährt werden muss. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hatte bis 1. Januar 1996 zu erfolgen.
Die Umsetzung der "Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für EU-Bürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen" in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Inkrafttreten entsprechender Gesetze in allen Bundesländern abgeschlossen. EU-Bürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können somit das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ausüben. EU-Bürger, die der Meldepflicht unterliegen und mit Wohnsitz gemeldet sind, werden in allen Bundesländern außer Bayern und Sachsen automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. EU-Bürger, die der Meldepflicht nicht unterliegen und nicht mit Wohnsitz gemeldet sind, müssen, sofern sie an den Kommunalwahlen in einem Land der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen wollen, bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. In den Bundesländern Bayern und Sachsen müssen alle EU-Bürger, die ihr Wahlrecht ausüben wollen, einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. In allen Bundesländern werden die aktiv und passiv wahlberechtigten EU-Bürger vor Kommunalwahlen rechtzeitig über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts informiert.
8.3 Kommunalwahlrecht für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union am Beispiel Nord-Rhein-Westfalen
Bei den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in NRW, die 1999 stattfinden, können sich erstmals auch die in Nordrhein-Westfalen wohnenden Ausländer aus den anderen Staaten der Europäischen Union beteiligen.
Wer ist wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und wer kann kandidieren (passives Wahlrecht)?
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und am Wahltag mindestens seit drei Monaten im Wahlgebiet Wohnen.
Unionsbürger können an folgenden Wahlen teilnehmen:
- Rat der Gemeinde (kreisfreie Stadt, kreisangehörige Gemeinde),
- Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt, - Kreistag,
- Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte.
Welche Schritte sind erforderlich, um wählen zu können?
Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die in ihrer
Wohnsitzgemeinde in Deutschland gemeldet sind, werden wie deutsche Wähler automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Welche Schritte sind erforderlich um zu kandidieren?
Unionsbürger, die in einer NRW-Gemeinde ihren Wohnsitz haben und dort aktiv wahlberechtigt sind, können:
- für den Rat ihrer Gemeinde (kreisfreie Stadt oder kreisangehörige Gemeinde),
- für den Kreistag ihres Kreises
- und für die Bezirksvertretung in ihrer kreisfreien Stadt kandidieren.
Die Kandidaten können von einer politischen Partei oder einer Vereinigung von Wählern aufgestellt werden; auch Einzelbewerbungen sind möglich.
8.4 Gesetzentwurf von Hessen und Rheinland-Pfalz
Von den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz wurde Ende Januar 1999 erneut ein Gesetzentwurf im Bundesrat eingebracht, der es auch Ausländern aus Nicht-EU-Staaten ermöglichen soll, künftig an Kommunalwahlen in Deutschland teilzunehmen. Die Gesetzesinitiative soll der besseren Integration der Ausländer dienen. Um allen Ausländern mit dauerhaftem Bleiberecht die Mitgestaltung des öffentlich-politischen Lebens auf kommunaler Ebene auch per Wahl zu ermöglichen, ist eine Änderung des Grundgesetzes nötig. Der Änderung muss im Bundestag mit Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt werden. Hessens Regierungssprecher Klaus-Peter Schmidt-Deguelle erklärte, das Thema solle zusammen mit dem Regierungsentwurf zur Reform des Staatsbürgerschaftsrechts diskutiert werden. Damit ist das Thema vorerst vertagt, bis der Bundestag über die geplante Neuregelung des Staatsbürgerschaftsrechts entscheidet. Bislang haben rund 1,2 Mio. in Deutschland lebende erwachsene EU-Bürger über das kommunale Wahlrecht. In einigen anderen EU-Ländern, z.B. in Irland, Dänemark und den Niederlanden dürfen auch Ausländer aus Nicht-EU-Staaten das Kommunalwahlrecht ausüben, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen (Mindestalter, fester Wohnsitz, entsprechende Aufenthaltsdauer etc.).
9. Ausländerwahlrecht in anderen europäischen Staaten
Dänemark:
Das kommunale Wahlrecht galt ab 1977 zunächst nur für Staatsangehörige aus anderen skandinavischen Ländern. Seit 1981 beteiligen sich alle Ausländer, die mindestens 3 Jahre in Dänemark leben und über 18 Jahre als sind, an den Kommunalwahlen. Die Wahlbeteiligung unter den Ausländern liegt seitdem zwischen 50 und 60 %
Großbritannien:
Früher Commonwealth-Angehörige - sie stellen dort die Mehrheit der Einwanderer dar - haben das aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler und nationaler Ebene.
Irland:
Seit 1963 haben Ausländer in dem ansonsten recht konservativen Inselstaat das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten in der jeweiligen Gemeinde wohnen. 1984 wurde in Irland ein Verfassungsmemorandum durchgeführt, in dem sich die Mehrheit der Iren dafür ausgesprochen haben, Ausländer auch zu den Wahlen des Parlamentes zuzulassen.
Niederlande:
Die Einführung des Kommunalwahlrechts wurde 1984 unter einer Mehrheit aus Sozialdemokraten, Christdemokraten und Liberalen beschlossen. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Volljährigkeit, eine mindestens 5- jährige Aufenthaltsdauer und der Besitz von gültigen Aufenthaltspapieren. Wahlinformationen strahlt das niederländische Fernsehen in verschiedenen Sprachen aus.
Norwegen:
Alle ausländischen Staatsbürger, die mindestens 3 Jahre im Land leben, haben das aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene.
Schweden:
Ausländer, die seit 3 Jahre im Land leben dürfen wählen. Wahlinformationen im Fernsehen werden auch in ausländischen Sprachen ausgestrahlt. Die Wahlbeteiligung lag bisher bei 50 - 60 %.
Schweiz:
Ein Kommunalwahlrecht für Ausländer besteht nur im Kanton Neuchâtel. Es besteht allerdings bereits seit 1849 ungebrochen und ist das älteste Wahlrecht für Ausländer.
Auch die ehem. DDR besaß ein Kommunalwahlrecht für Ausländer, daß jedoch im Vereinigungsvertrag keine Berücksichtigung fand. Da die Ausländer dort jedoch fast ausnahmslos aus den "sozialistischen Bruderländern" stammten, war auch eine andere politische Gesinnung nicht zu befürchten. Außerdem ist die Qualität eines Wahlrechts in der ehem. DDR, ohne wirkliche Aus"wahl"möglichkeiten, sehr fragwürdig.
Zu beachten ist, daß laut Umfragen fast 100 % der ausländischen Wähler, in allen europäischen Ländern die ein Ausländerwahlrecht haben, etablierte Parteien gewählt haben. Es wurden also nicht, wie manche Kritiker für Deutschland befürchten, extreme Parteien bevorzugt.
Kritiker weisen darauf hin, daß man die Bundesrepublik nicht mit anderen europäischen Ländern vergleichen könne, bei denen die meisten Ausländer aus ehemaligen Kolonien stammen und in soweit ein ethnischer Zusammenhang bestehe.
10. Fazit
Ausländische Mitbürger zahlen in der Bundesrepublik Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und sind, sieht man von der Wehrpflicht ab, in gleichen Maße von Verboten und Geboten, Gesetzen und Entscheidungen betroffen wie Deutsche. Sie haben jedoch, nicht einmal auf kommunaler Ebene, einen Einfluß auf die Gremien, die über diese Einnahmen entscheiden. Die Beispiele aus anderen Ländern zeigen, das auch andere Ansätze möglich sind.
Bei der Heranziehung der Wehrpflicht als Argument gegen das Ausländerwahlrecht muß man berücksichtigen, daß die Hälfte der deutschen Wähler Frauen sind, die auch wählen dürfen, obwohl sie keinen Wehrdienst oder Zivildienst ableisten. Als Argument gegen ein Kommunalwahlrecht ist die Wehrpflicht auch deshalb sehr fragwürdig, da ihr jeder kommunale Bezug fehlt. Zudem leisten viele Ausländer ihren Wehrdienst in einem anderen NATO-Land (z.B. Türkei) ab, also auch zu unserem Schutz. Die Verhältnisse haben sich seit der Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften erheblich verändert. Aus einem befristeten Arbeitsaufenthalt ist inzwischen für viele Ausländer ein Daueraufenthalt geworden. Die Arbeiter von damals haben inzwischen ihre Familien nachgeholt. Viele sind hier geboren und gehen in Deutschland zur Schule. Ihre Lebensmittelpunkt liegt wohl eher in der Bundesrepublik als in einem Land, das sie nur im Urlaub besuchen. Die Initiativen der EG führen zur Einführung des Kommunalwahlrecht für EG-Angehörige. Es ist jedoch zu bedenken, warum man einen Teil der Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit auf kommunaler Ebene wählen läßt, den großen Teil aber ausschließt. In vielen Bereichen sind "Drittstaaten" wie z.B. die Türkei durch Assozierungsverträge eng an die EU angeschlossen. Die Öffnung nach Osten und die Bestrebung von immer mehr Nationen in den europäischen Verband aufgenommen zu werden, macht eine solche Abgrenzung fragwürdig. Aus vielen anderen europäischen Ländern liegen positive Erfahrungen mit dem Ausländerwahlrecht, vor allem bei Kommunalwahlen, vor. In diesen Ländern dürfen sich auch Deutsche, die dort ihren Wohnsitz haben, an der politischen Willensbildung beteiligen. In den Betrieben, wo eine direkte Mitbestimmung von Ausländern lange möglich ist, hat sich gezeigt, daß Ausländer verantwortungsbewußt politisch mitentscheiden können. Die Vorstöße SPD-regierter Länder wurden von der CDU verurteilt, weil sich die SPD angeblich ein "ihr genehmes Wahlvolk" schaffen wolle. Hier muß man aber nach meiner Ansicht berücksichtigen, daß die Mehrheit der Deutschen das Ausländerwahlrecht ablehnt. Die SPD riskiert bei ihren Vorstößen, Stimmen von deutschen Wählern zu verlieren. Der CDU könnte man jedoch durchaus unterstellen, daß sie das Ausländerwahlrecht ablehnt da sie von den Ausländern nicht viele Stimmen zu erwarten hat und zudem so auch die Meinung der deutschen Mehrheit vertritt. Tatsache ist, daß die überwiegende Mehrheit der Deutschen ein Wahlrecht für Ausländer ablehnt. Ein Wahlrecht auf Landes- oder Bundesebene könnte deshalb, die ohnehin schon ausländerfeindliche Stimmung in manchen Bevölkerungsschichten, noch verschlechtern und extremen Parteien weitere Wähler liefern. Ich bin der Meinung, daß ein Ausländerwahlrecht auf kommunaler Ebene große Vorteile hätte. Die Ausländer würden mehr in ihre Gemeinden eingebunden. Die Integration würde dort gefördert wo sie nur stattfinden kann, nämlich in den Städten und Gemeinden wo diese Menschen wohnen.
Hamburg den 10.03.1999
Literaturverzeichnis
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Bryde, Prof. Dr. Otto "Ausländerwahlrecht und grundgesetzliche Demokratie" in JZ 1989 Diak.Werk des EKD "Kommunales Wahlrecht für Ausländer", Diskussionsbeitrag, 1989 Entsch des BVerfG BVerfGE 1990, 83, 60, II vom 31.10.1990
Franz, Dr. Fritz "Anmerkungen"(z. Rechtspr. d. BVerfG), in ZAR 1991 IG Metall "Wahlrecht ist Menschenrecht" 2. Aufl. 1989
Gramlich, Prof. Dr. Ludwig "Wahlrecht für nichtdeutsche Inländer", in ZAR 1989 Gugel, Günther "Ausländer-Aussiedler-Übersiedler", 1990
Karpen, Prof. Dr. Ulrich "Kommunalwahlrecht für Ausländer" in NJW 1989 Katz, Alfred "Staatsrecht", 10. Aufl., 1991
Rittstieg, Prof. Dr. Helmut "Wahlrecht für Ausländer", 1981
Rupp, Prof. Dr. Hans Heinr. "Wahlrecht für Ausländer?" in ZPR 1989 Zuleeg, Manfred "Ausländerrecht und Ausländerpolitik in Europa"
Evang. Kirche in Deutschl., "Komm. Wahlrecht für Ausländer", Diskussionsbeitrag, April 1989
Statistisches Jahrbuch 1992
Decker, Frauke ,,Ausländer im politischen Abseits" 1982
Der Ausländerbeauftragte in Hamburg, ,,Bildung und Erziehung im Einwanderungsland", 1994
Kersting, Norbert: Beiräte in der Kommunalpolitik, (Hrsg.) 1997 Internet
Pressezentrum des Deutschen Bundestages, ,,Kommunalwahlrecht für Ausländer ermöglichen" 1998, Internet
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, 35 Auflage 1998
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- Anonymous,, 1999, Politische Partizipation von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94981
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