Investmentfonds existieren heutzutage in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Sie sind abhängig von den unterschiedlichen Erwartungen und Zielsetzungen der Anleger und Verwalter, aber auch von den rechtlichen Rahmenbedingungen in den Ländern. Unterschiede gibt es in ihrer materiellen Ausgestaltung sowie in ihrer Rechts-und Vertriebsform.
Gegenstand dieser Arbeit sind inländische Aktienfonds und deren Ertragsbesteuerung bei inländischen Anlegern , die ihre Anteile entweder im Privat- oder Betriebsvermögen halten. Es werden die wesentlichen Unterschiede herausgearbeitet und aufgezeigt. Besonders im Hinblick auf die anstehende Unternehmenssteuerreform 2008/09 werden steuerliche Neuerungen erläutert und deren Konsequenzen beschrieben. Um ein besseres Verständnis zu erlangen, worum es sich bei Aktienfonds handelt, enthält der erste Teil eine kurze Beschreibung, d.h. deren Aufbau und Struktur, sowie die allgemeinen Grundlagen zur Besteuerung von Investmentfonds. Im zweiten Teil wird auf die Besteuerung von Fonds nach derzeitigem Recht eingegangen. Der dritte Teil soll dazu beitragen, die durch die Reform eintretenden Änderungen zu erläutern, die abschließend kritisch analysiert werden. Die Ergebnisse dieser Arbeit werden in einer abschließenden Zusammenfassung nochmals wiedergegeben.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Teil 1: Allgemeine Grundlagen der Besteuerung von Investmentfonds
I. Überblick
II. Definition, Organisationsstrukturen und Rahmenbedingungen
III. Grundlegende Besteuerungsprinzipien
IV. Zwischenfazit
Teil 2: Besteuerung von Investmentfonds nach derzeitigem Recht
I. Überblick
II. Besteuerung
II.1. Definition der Ertragsarten
II.2. Zweistufige Ermittlung der steuerpflichtigen Investmenterträge
II.3. Besteuerung auf Ebene des Anteilinhabers
III. Bewertung
IV. Zwischenfazit
Teil 3: Gesetzliche Neuregelungen i.R. der Steuerreform 2008/09
I. Überblick
II. Änderungen im Rahmen des EStG und des InvStG
III. Beurteilung
IV. Zwischenfazit
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Rechtssprechungsverzeichnis
Sonstige Quellen
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Aufteilung des Publikumfondsvermögens
Abb. 2: Strukturen von Investmentunternehmen
Abb. 3: Zivilrechtlicher Aufbau sowie Vertrags- und Leistungsbeziehungen bei einer Investmentanlage nach dem Vertragstyp
Abb. 4: Leitende Grundprinzipien der Investmentbesteuerung
Abb. 5: Zweistufige Ermittlung der (laufenden) Einkünfte bei einem Fondsanleger
Abb .6: Besteuerung inländischer Dividenden im Privatvermögen
Abb. 7: Besteuerung inländischer Dividenden im Betriebsvermögen
Abb. 8: Besteuerung im Privatvermögen im Zuge Unternehmenssteuerreform
Abb. 9: Besteuerung im Betriebsvermögen im Zuge Unternehmenssteuerreform
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Die ersten Investmentpools in Deutschland entwickelten sich im Vergleich zum Ausland erst in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts, was durch gesellschaftsrechtliche und steuerliche Hemmnisse bedingt war.1 Die Schaffung des Kapitalanlagegesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes trugen dazu bei die Attraktivität des Investmentstandorts Deutschland zu fördern.2 Im Laufe der Zeit unterlagen beide Gesetze mehrfachen Änderungen und mit den beiden Änderungsrichtlinien3 zur EUInvestmentrichtlinie4 machte sich der Gesetzgeber zur Förderung des Investmentstandortes Deutschland an die Arbeit einer umfassenden Neugestaltung i.R. des Investmentmodernisierungsgesetzes (InvModG).5
Investmentfonds existieren heutzutage in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Sie sind abhängig von den unterschiedlichen Erwartungen und Zielsetzungen der Anleger und Verwalter, aber auch von den rechtlichen Rahmenbedingungen in den Ländern. Unterschiede gibt es in ihrer materiellen Ausgestaltung sowie in ihrer Rechtsund Vertriebsform.6 In Deutschland bilden die Aktienfonds unter den Publikumsfonds7 wie aus folgender Abbildung zu entnehmen ist den größten Volumenbestand ab.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.1: Aufteilung des Publikumfondsvermögens8
Gegenstand dieser Arbeit sind inländische Aktienfonds und deren Ertragsbesteuerung bei inländischen Anlegern9, die ihre Anteile entweder im Privat- oder Betriebsvermögen halten. Es werden die wesentlichen Unterschiede herausgearbeitet und aufgezeigt. Besonders im Hinblick auf die anstehende Unternehmenssteuerreform 2008/09 werden steuerliche Neuerungen erläutert und deren Konsequenzen beschrieben. Um ein besseres Verständnis zu erlangen, worum es sich bei Aktienfonds handelt, enthält der erste Teil eine kurze Beschreibung, d.h. deren Aufbau und Struktur, sowie die allgemeinen Grundlagen zur Besteuerung von Investmentfonds. Im zweiten Teil wird auf die Besteuerung von Fonds nach derzeitigem Recht eingegangen. Der dritte Teil soll dazu beitragen, die durch die Reform eintretenden Änderungen zu erläutern, die abschließend kritisch analysiert werden. Die Ergebnisse dieser Arbeit werden in einer abschließenden Zusammenfassung nochmals wiedergegeben.
Teil 1: Allgemeine Grundlagen der Besteuerung von Investmentfonds
I. Überblick
Fokus des ersten Teils ist der theoretische Aufbau von Investmentfonds. Es werden zunächst die verschiedenen Erscheinungsformen und Ideen, sowie gesellschaftsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Strukturen der Fondsidee erläutert. Im weiteren Verlauf soll das besondere Augenmerk auf die Besteuerung dieser gelegt werden. Hierbei werden v.a. allgemeine Besteuerungsgrundlagen von Investmentfonds erklärt. Die Ausführungen des ersten Teils enden mit einem kurzen Zwischenfazit.
II. Definition, Organisationsstrukturen und Rahmenbedingungen
Die Grundidee des Investmentfonds stellt die kollektive Kapitalanlage dar, die sich von der Direktanlage durch die Grundsätze der Risikovermischung des Vermögens und der Fremdverwaltung durch professionelles Management unterscheidet.10 Aktienfonds sind Wertpapier- oder Investmentfondsanteil-Sondervermögen, die unmittelbar oder mittelbar in Aktien oder Aktienindizes investieren.11 Das Vermögen der Gesellschaft ist von dem der Anleger getrennt und der Anleger erhält Anteilscheine über die Rechte am Sondervermögen.12 Bei den Anteilsscheinen, die an die Anleger ausgegeben werden handelt es sich um Wertpapiere gemäß §2 Abs.1 Satz 2 WpHG. Rechtliche Regelungen zu dem Konstrukt hier betrachteter inländischer Investmentfonds, und damit implizit Aktienfonds, finden sich überwiegend im Investmentgesetz (InvG). Vermögensgegenstände in die, nach dem Grundsatz der Risikostreuung investiert werden darf, regelt §2 Abs.4 InvG. Kapitalanlagegesellschaften (KAG) sind laut § 6Abs.1 Satz 1 i.V.m. §7 Abs.2 InvG Kreditinstitute, welche Sondervermögen verwalten.13 Gemäß §6 Abs.1 Satz 2, 3 InvG muss die KAG in der Rechtsform einer AG oder GmbH firmieren und ihren satzungsmäßigen Sitz sowie die Hauptverwaltung im Inland haben. §11 Abs.1 Nr.1 InvG schreibt ein Anfangskapital von mind. 730.000 € vor.14 Zur Verwahrung des
Investmentvermögens hat die KAG gem. §20 Abs.1 Nr.1 Satz1 InvG ein anderes Kreditinstitut als Depotbank zu bestellen. Durch die Aufgabenteilung kann die Investmentgesellschaft überwacht werden.15
Investmentunternehmen treten in verschiedenen rechtlichen Strukturen auf und sind zudem durch historische Entwicklungen länderspezifisch geprägt.16 Eine Unterscheidung in die beiden Typen Satzungs- und Vertragsform wird unternommen.17
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Strukturen von Investmentunternehmen18
Bei der Satzungsform erwerben die Anleger die Beteiligung an der KAG, die den Investmentfonds verwaltet.19 Gesellschaften dieses Typus treten als juristische Person auf.20 Portfolio und Vermögen des Investmentunternehmens sind nicht getrennt, sondern bilden eine Einheit. Der Anleger erwirbt somit Teilhabe am Portfolio über den Erwerb„mittelbaren Eigentums“ am Vermögen der Gesellschaft.21 Die Vertragsform, auf die im Rahmen dieser Arbeit eingegangen wird, impliziert eine schuldrechtliche Beziehung zwischen Kapitalpool und Anleger.22 Im Grunde stellt ihr Aufbau eine Treuhandkonstruktion dar, deren Zweck die Verwaltung von Vermögenswerten auf Grundlage von Verträgen ist. Das Vertragsverhältnis besteht zwischen Treuhänder (Investmentgesellschaft) und Treugeber (Anleger). Das Sondervermögen ist vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt und besitzt keine eigene Rechts- persönlichkeit.23 Die Anleger werden anteilig am Fondsvermögen beteiligt.24 Häufig ist auch die Rede vom sog. Investmentviereck (siehe Abb.2), d.h. es sind die KAG, die Depotbank, das Sondervermögen und der Anleger beteiligt.25
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Zivilrechtlicher Aufbau sowie Vertrags- und Leistungsbeziehungen bei einer Investmentanlage nach dem Vertragstyp26
Weiterhin wird beim Vertragstypus zwischen Treuhandlösung und Miteigentumslösung unterschieden. Im Fall der Treuhandlösung wird die KAG treuhänderische und damit formaljuristische Eigentümerin des Fondsvermögens. Sie verwaltet dieses für die Anleger (wirtschaftliche Eigentümer).27 Die Miteigentumslösung impliziert, dass die Anleger Miteigentümer des Anlagevermögens werden, und zwar nach Bruchteilen der zum Fonds zugehörigen Vermögensgegenstände.28 Im Hinblick auf die Ausschüttungspolitik kann zwischen Fonds unterschieden werden die ihre Erträge ausschütten bzw. thesaurieren, was zu Unterschieden in der Besteuerung führt.29
III. Grundlegende Besteuerungsprinzipien
Für eine ökonomische Beurteilung ist ein Referenzrahmen, an dem die steuerlichen Konsequenzen gemessen werden können, zwingende Voraussetzung.30 Speziell für die Besteuerung von Aktienfonds werden im Folgenden anhand verfassungsrechtlicher Vorgaben allgemeine Besteuerungsprinzipien herausgearbeitet. Mit diesen soll dem allgemeinen Gerechtigkeitsverständnis des Art.3 GG Rechnung getragen werden.31
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.4: Leitende Grundprinzipien der Investmentbesteuerung32
Transparenzprinzip:
Indirekte Investitionen in Finanzinstrumente über einen Fonds sollen beim Anleger nicht mehr noch minder besteuert werden. Ziel ist es den Fondsanleger einem Direktanleger steuerlich gleichzustellen.33 Gemäß §180 Abs.1 Nr.2a AO wäre nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen als Folge des Miteigentums bzw. treuhänderischen Eigentums eine anteilige Zurechnung der Fondserträge beim Anleger durchzuführen. Dennoch ist diese Zurechnung wegen des sich ständig ändernden und anonymen Anlegerkreises bei Publikumsfonds nicht praktikabel. Das Steuerrecht hat sich dieser Problematik entledigt, indem das Sondevermögen auch vom Vermögen der Anteilscheininhaber getrennt wird.34 Inländische Sondervermögen gelten per gesetzlicher Fiktion als unbeschränkt köperschaftsteuerpflichtige Zweckvermögen,35 werden aber zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung gem. §11 Abs.1 Satz 2 InvStG sowohl auf Sondervermögens- als auch auf Anlegerebene von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.36 Eine materielle Besteuerung auf Fondsebene entfällt somit. Dennoch müssen die Besteuerungsgrundlagen, die auf dieser Ebene vorhanden sind, vom Sondervermögen bzw. der Investmentgesellschaft ermittelt und den Anlegern bekannt gemacht werden.37 Die ermittelten Erträge werden dann auf Anteilsinhaberebene, in Abhängigkeit von der Art der Erträge, besteuert.38 Die Fondsebene wird so von steuerlichen Belastungen freigehalten, sodass die Zwischenschaltung des Sondervermögens im Regelfall nicht zu steuerlichen Belastungsnachteilen gegenüber einer Direktanlage führt.39 Ziel des Transparenzgedankens ist es die Doppelbesteuerung bei dem Fonds und dem Anteilscheininhaber zu vermeiden.40
Steuerliches Leistungsfähigkeitprinzip:
Der Gleichheitsgedanke des Art.3 GG soll anhand dieses Prinzips konkretisiert werden.41 Laut Lindemann „fordert der im allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) verankerte Grundsatz der Steuergerechtigkeit und Lastengleichheit, dass die Steuerlasten auf die Steuerpflichtigen im Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verteilt werden.“42 Somit ist es verfassungsrechtlich geboten Steuerpflichtige entsprechend ihrer steuerlichen Leistungsfähigkeit, die sich nach ihrem disponiblen Einkommen bemisst, zu belangen.43 Daraus ergibt sich insbesondere das objektive Nettoprinzip, d.h. bei der Ermittlung der Einkünfte einer Einkunftsart sind die Einnahmen mit den Ausgaben zu verrechnen, wobei sich der Gesamtbetrag dann aus der Summe der positiven und negativen Einkünfte der Einkunftsarten errechnet. Bei verbleibenden Verlusten können diese mit Gewinnen aus anderen Veranlagungszeiträumen verrechnet werden. (horizontaler, vertikaler und intertemporaler Verlustausgleich, §2 Abs.2, Abs.3 Satz 1 und §10d EStG). Darüber hinaus ergibt sich das subjektive Nettoprinzip, nach dem als indisponibles Einkommen ein Existenzminimum (familiäre Unterhaltsverpflichtungen sind zu berücksichtigen) steuerfrei ist und ein progressiver Steuersatz angewandt wird (§2 Abs.4 und 6 EStG).44 Insbesondere ergeben sich Lindemann zufolge Konsequenzen auf Fondsebene. Da es bei der Überschussermittlung nur um die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte aus den Finanzinstrumenten geht, sind die Regeln zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens, wie der Sonderausgabenabzug, zur Berücksichtigung familiärer Unterhaltsverpflichtungen und zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen nicht anwendbar. Damit gilt auf Fondsebene nur das objektive Nettoprinzip und die Regeln zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem subjektiven Nettoprinzip werden erst auf Anteilsinhaberebene angewandt.45
Gleichheitsgebot:
Bei wesentlichen gleichen Sachverhalten verbietet der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz die Ungleichbehandlung von Personen. Zwischen Fondserträgen durch Ausschüttung und solchen die durch Anteilscheinveräußerung vereinnahmt werden besteht kein wesentlicher Unterschied. Ebenso ist es auf Ebene der Anleger bei ausgeschütteten Erträgen und solchen aus Anteilsscheinveräußerung. Damit besteht kein wesentlicher Grund für eine Ungleichbehandlung und eine unterschiedliche steuerliche Behandlung kann nicht gerechtfertigt werden.46
Gebot der Anwenderfreundlichkeit:
Der Argumentation Lindemanns zufolge lässt sich dieses Gebot aus der Gleichmäßigkeit der Besteuerung47 ableiten. Eine anwenderfreundliche Regelung ist die Voraussetzung für eine fehlerfreie Anwendung und damit tatsächliche gleichmäßige Belastung. Er verweist auf die Umständlichkeit der Regel-Ausnahme-Technik verbunden mit einer vielgliedrigen Verweseisungstechnik im früheren KAGG und der damit auftretenden hohen Fehleranfälligkeit. Demnach sollen Verweisungsketten möglichst kurz, der Wortlaut möglichst präzise und klar, die Komplexität durch
Vereinfachung von Regeln reduziert sowie die Zahl der steuerlich maßgeblichen Werte möglichst klein gehalten werden.48
IV. Zwischenfazit
Bei der Vielzahl von Finanzinstrumenten und Anlagemöglichkeiten ist es wichtig einen Rahmen zu schaffen, innerhalb diesen die jeweiligen Anlageformen definiert werden. Aktienfonds fallen demnach in den Anwendungsbereich des InvG. Die grundlegenden Besteuerungsprinzipien, die sich aus dem GG ableiten, bilden einen wichtigen Referenzrahmen. Erst diese Prinzipien ermöglichen es, ökonomische Beurteilungen, v.a im Hinblick auf das derzeitig geltende InvStG vorzunehmen. Explizit das grundlegende Prinzip bei der Besteuerung von inländischen Aktienfonds, das Transparenzprinzip49, und v.a. dessen Umsetzung, wird im Folgenden im Rahmen des InvStG genauer beleuchtet.
[...]
1 Weitere Gründe für die späte Entwicklung in Deutschland sieht Stotz im hohen Kapitalangebot und der hohen Verzinsung in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg, so dass Risikoverteilung nicht notwendig war. Dazu ausführlich: Stotz, Besteuerung von Wertpapier-Investmentfonds (1998), S.39 f.
2 Vgl. Steinmüller, Investmentsteuerrecht (2005), S.35
3 Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41/20 vom 13.2.2002); Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und Rates (ABl. L 41/35 vom 13.2.2002).
4 Die EU-Investmentrichtlinie geht auf die Richtlinie 85/611/EWG zurück, die der Rat am 20. Dezember 1985 verabschiedet hat. Zweck ist die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Dazu aus- führlich: Steinmüller, Investmentsteuerrecht (2005), S.29
5 Vgl. Steinmüller, Investmentsteuerrecht (2005), S.35
6 Vgl. Steinmüller, Investmentsteuerrecht (2005), S.11
7 Neben den Publikumsfonds (türkise Säulen in der Abbildung) existieren auch noch die Spezialfonds, wie etwa die Hedgefonds und das Vermögen außerhalb von Fonds.
8 Vgl. BVI: Jahrbuch des BVI: Investment 2007, S.6
9 Es handelt sich dabei um natürliche und vollkommen steuerpflichtige Personen, juristische Personen werden hier nicht berücksichtigt.
10 Vgl. Fischer, Besteuerung von inländischen Wertpapierinvestmentfonds und ihrer Anteilinhaber (2001), S.1236
11 Vgl. Baur, Investmentgeschäft, Rn.204
12 Vgl. International Fiscal Association, Die Besteuerung von Investmentfonds (1997), S.453
13 Vgl. Köndgen, Die Neuordnung des deutschen Investmentrechts (ZfWB 2004), S.6
14 Ausnahmen gelten falls diese die im §7 Abs.2 Nr.4 InvG genannten Nebendienstleistungen erbringt, oder Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §66 bis §82 InvG verwaltet. Dann muss die KAG mit einem Anfangskapital von mind. 2,5 Mio. € ausgestattet sein.
15 Vgl. Fischer, Besteuerung von inländischen Wertpapierinvestmentfonds und ihrer Anteilinhaber (2001), S.1237
16 Vgl. Stotz, Besteuerung von Wertpapier-Investmentfonds (1998), S.13
17 Im angelsächsischen Raum ist ferner der Trust als Rechtskonstruktion vorzufinden. Dazu ausführlich: Baur, Investmentgesetze, Einl. I Rn. 74; Broermann, Investmentgesetzgebung, S.18ff.; Podewils, Investmentgesellschaften in der Bundesrepublik, S.12ff.
18 In Anlehnung an: Stotz, Besteuerung von Wertpapier-Investmentfonds (1998), S.13
19 Vgl. Tullius, Zur einkommensteuerlichen Behandlung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen 1969 (I) (DB 1969), S.1307; Baur, Investmentgesetze, Einl. I, Rn. 71
20 Vgl. Stotz, Besteuerung von Wertpapier-Investmentfonds (1998), S.13
21 Vgl. Baur, Investmentgesetze, Einl. I, Rn. 71
22 Vgl. Steinmüller, Investmentsteuerrecht (2005), S.12
23 Vgl. Kerscher, Die steuerlichen Verhältnisse ausländischer Kapitalgesellschaften und der von diesen ausgegebenen Anteilen in der Bundesrepublik (StuW 1964), S.479, 486
24 Vgl. Baur, Investmentgesetze (1997), S.38
25 Vgl. Lindemann, Besteuerung von Aktienfonds, S.38 (sämtliche Literaturquellen noch zum KAGG)
26 In Anlehnung an Zeller, Investmentfonds, Portfoliomanagement und Besteuerung (2005), S.12
27 Vgl. Zeller, Investmentfonds, Portfoliomanagement und Besteuerung (2005), S.10
28 Dazu ausführlich: Stotz, Besteuerung von Wertpapier-Investmentfonds (1998), S.14
29 Dazu ausführlich: Zeller, Investmentfonds, Portfoliomanagement und Besteuerung (2005), S.12
30 Dazu ausführlich: Heinz, Vermögensübergänge im Spannungsfeld (2003), S.201
31 Vgl. Uelner, Unverzichtbare Axiome der Steuerrechtsordnung (StB 2000), S.170
32 In Anlehnung an: Lindemann, Besteuerung von Aktienfonds (2004), S.403
33 Vgl. BFH-Urteil v. 07.04.1992, BStBl. II 1992, S.787; Zeller, Einkünfteermittlung bei Investmentfonds (DStR 2005), S.899; Lindemann, Besteuerung von Aktienfonds (2004), S.403
34 Vgl. Lübbehüsen, Vermögensanlage (Tei I) (IStR 2003), S.398
35 Vgl. §11 Abs.1 Satz 1 InvStG i.V.m. §1 Abs.1 Nr.5 KStG; ausführlich dazu: Zeller, Investmentfonds, Portfoliomanagement und Besteuerung (2005), S. 15ff.
36 Vgl. Altfelder, Investmentfonds (FR 2000), S.299
37 Genauere Regelungen dazu finden sich im InvStG: §5 Abs.1 InvStG führt die zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen auf, die laut §13 Abs.1 InvStG gesondert festzustellen und nach §13 Abs.3 Satz 2 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.
38 Vgl. Zeller, Einkünfteermittlung bei Investmentfonds (DStR 2005), S.899
39 Vgl. Lübbehüsen, Vermögensanlage (Tei I) (IStR 2003), S.398
40 Vgl. International Fiscal Association, Die Besteuerung von Investmentfonds (1997), S.457
41 Vgl. Kruse, Über die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (StuW 1990), S.327
42 Lindemann, Besteuerung von Aktienfonds (2004), S.408
43 Vgl. Tipke, Steuerrecht, S.78; Isensee, Staatsrecht, §87 Rn.94
44 Vgl. Tipke, Steuerrecht, S.94
45 Vgl. Lindemann, Lindemann, Besteuerung von Aktienfonds (2004), S.117
46 Dazu ausführlich: Lindemann, Besteuerung von Aktienfonds (2004), S.411ff.
47 Vgl. BVerfG, Urteil v. 27.06.1991, S.971
48 Vgl. Lindemann, Besteuerung von Aktienfonds (2004), S.412ff.
49 Mit „Transparenz“ ist nicht Verständlichkeit und Durchschaubarkeit gemeint, sondern es wird nur in etwa ein Ergebnis anvisiert, das den Fonds steuerlich nicht sichtbar werden lässt, dazu auch: Altfelder, Investmentfonds (FR 2000), S.302
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