Bisher stellten die Vorschriften betreffend der Haftung von Organmit-gliedern eher ein „stumpfes Schwert“ dar. Grund hierfür ist vor allem die Tatsache, dass der Vorstand, welcher die Ersatzansprüche geltend machen müsste, den Mitgliedern des Aufsichtsrats kollegial und geschäftlich verbunden ist. Kommt es zu einer Schädigung der Gesellschaft, wirken der Vorstand und der Aufsichtsrat darüber hinaus meistens zusammen oder der Vorstand hätte zumindest eine eigene Pflichtverletzung einzu-gestehen. Daher sehen die Mitglieder des Vorstandes häufig von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab.
In den letzten Jahren jedoch, hat die Regierung Anstrengungen unter-nommen, um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern zu vereinfachen. Unter anderem durch den Erlass des Corporate Governance Codex und des Gesetzes zur Unternehmensinteg-rität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) wurden die Rechte der Kleinaktionäre gestärkt (dazu unter 2.2.3.). Außerdem führte das UMAG die sog. Business Judgement Rule (BJR) ein (2.1.3.).
Die Haftung von Aufsichtsräten gliedert sich in zwei Bereiche. Zum Enen in die Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft (dazu unter 2.) und die Außenhaftung gegenüber Anteilseignern, Gläubigern und anderen gesellschaftsfremden Dritten (dazu unter 3.).
Entscheidend für die Innenhaftung ist das Vorliegen der Tatbestands-merkmale der §§ 93II, 116 AktG (2.1), welche sinngemäß auf den Auf-sichtrat angewandt werden. Zunächst muss eine Pflichtverletzung von Seiten des Aufsichtsratsmitglieds bestehen (2.1.2.). Zu den wichtigsten Pflichten des Aufsichtsrats zählen die Verschwiegenheitspflicht (2.1.2.1.) und die Überwachung der Geschäftsführung (2.1.2.2.), darüber hinaus muss Verschulden (2.1.3.) und eine Schädigung der Gesellschaft vorlie-gen (2.1.4).
Für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist zunächst der Vorstand bzw. die Geschäftsführung verantwortlich (2.3.1.). Bleibt der Vorstand untätig, können aber auch die Hauptversammlung (2.3.2.) oder aber die Aktionäre (2.3.3.) tätig werden.
Bei der Außenhaftung können Ansprüche gegen die Aufsichtsräte von Seiten der Anteilseigner (3.1.) und von Gläubigern/Dritten (3.2.) geltend gemacht werden.
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG
2. INNENHAFTUNG
2.1. HAFTUNGSVORAUSSETZUNGEN
2.1.2. Pflichtverletzung
2.1.2.1. Verschwiegenheitspflicht
2.1.2.1. Überwachung des Vorstand
2.1.3. Verschulden/ Business Judgement Rule
2.1.4. Schaden der Gesellschaft
2.2. KLAGEBEFUGNIS
2.2.1. Vorstand/ Geschäftsführung
2.2.2. Hauptversammlung
2.2.3. Aktionäre
2.2.3.1. Klagezulassungsverfahren
2.2.3.1. Organverfahren
3. AUßENHAFTUNG
3.1. ANTEILSEIGNER
3.2. GLÄUBIGER UND DRITTE
4. FAZIT
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit analysiert die Haftung von Mitgliedern des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (AG) sowie einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unter Berücksichtigung aktueller gesetzlicher Änderungen und der damit verbundenen Problematik bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Die zentrale Forschungsfrage untersucht, in welcher Form Aufsichtsratsmitglieder für eine Schädigung der Gesellschaft haftbar gemacht werden können und welche Mechanismen existieren, um diese Ansprüche trotz der engen kollegialen Verbundenheit der Unternehmensorgane geltend zu machen.
- Grundlagen der Innenhaftung und Tatbestandsmerkmale der Sorgfaltspflicht
- Bedeutung und Funktion der Business Judgement Rule im Aufsichtsrat
- Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch Vorstand, Hauptversammlung und Aktionäre
- Die Rolle des Klagezulassungsverfahrens bei der Organhaftung
- Abgrenzung der Innenhaftung gegenüber der Außenhaftung gegenüber Dritten
Auszug aus dem Buch
2.1.2.1. Verschwiegenheitspflicht
Nach den §§ 116, 93 I Satz 3 AktG sind alle Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Angaben, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, strengstens Stillschweigen zu bewahren. Gerade bei dem in Deutschland verzweigten System von Aufsichtsratsmandaten hat diese Pflicht eine hohe Relevanz. So sitzt zum Beispiel der ehemalige Vorstandsvorsitzende und jetzige Vorsitzende des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG, Cromme, im Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG, der Allianz AG, der Axel Springer AG, der E.ON AG, der Hochtief AG und der Siemens AG.
Hervorgehoben wird die besondere Pflicht zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Bericht und vertrauliche Beratungen durch den § 116 II AktG. Grund für diese Hervorhebung waren die Bemühungen des Gesetzgebers, den Informationsfluss zwischen Aufsichtsrat und Vorstand zu verbessern.
Von besonderer Bedeutung ist die vertrauliche Behandlung aller unternehmerischer Vorhaben und Entscheidungen, von der Planung über die Produktionsentwicklung, bis hin zu Expansion oder Realisierung.
Die Verschwiegenheitspflicht stellt eine Präzisierung der organschaftlichen Treupflicht dar. Die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats spiegelt die Kehrseite seines Rechts auf umfassende Information wieder. Die Verletzung dieser Pflicht ist nicht nur strafbar gemäß § 404 AktG bzw. § 85 GmHG, sondern kann gemäß §§ 116, 93 II AktG auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. EINLEITUNG: Diese Einleitung beleuchtet die zunehmende öffentliche Aufmerksamkeit für die Aufsichtsratstätigkeit und problematisiert die bisherige Durchsetzung von Haftungsansprüchen als „stumpfes Schwert“.
2. INNENHAFTUNG: Dieses Kapitel erläutert die Haftungsvoraussetzungen gegenüber der Gesellschaft, einschließlich der Pflichten zur Überwachung, Verschwiegenheit und die Bedeutung der Business Judgement Rule.
2.1. HAFTUNGSVORAUSSETZUNGEN: Hier werden die rechtlichen Grundlagen für eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß Aktiengesetz definiert.
2.1.2. Pflichtverletzung: Dieser Abschnitt behandelt die zentralen Pflichten des Aufsichtsrats, insbesondere die Überwachungsfunktion und die Vertraulichkeit.
2.1.2.1. Verschwiegenheitspflicht: Detaillierte Betrachtung der gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung von unternehmensinternen Informationen.
2.1.2.1. Überwachung des Vorstand: Erläuterung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats gegenüber der Geschäftsführung der AG oder GmbH.
2.1.3. Verschulden/ Business Judgement Rule: Analyse, unter welchen Voraussetzungen unternehmerische Entscheidungen von einer Haftung ausgenommen sind.
2.1.4. Schaden der Gesellschaft: Bestimmung des materiellen Schadensbegriffs bei Pflichtverletzungen durch Organmitglieder.
2.2. KLAGEBEFUGNIS: Untersuchung, wer berechtigt ist, Schadensersatzansprüche gegen den Aufsichtsrat im Namen der Gesellschaft geltend zu machen.
2.2.1. Vorstand/ Geschäftsführung: Darstellung der Rolle des Vorstands als primärer Anspruchsverfolger.
2.2.2. Hauptversammlung: Erörterung der Kompetenz der Hauptversammlung, die Einleitung von Anspruchsverfolgungen zu beschließen.
2.2.3. Aktionäre: Analyse der Möglichkeiten für Aktionäre, durch die Aktionärsklage Einfluss auf die Organhaftung zu nehmen.
2.2.3.1. Klagezulassungsverfahren: Erläuterung der zweistufigen Hürden für Aktionäre bei der Organhaftungsklage.
2.2.3.1. Organverfahren: Beschreibung des eigentlichen Prozesses zur Haftungsdurchsetzung nach Zulassung.
3. AUßENHAFTUNG: Kurzer Abriss über die seltenen Fälle einer Haftung gegenüber Dritten außerhalb der Gesellschaft.
3.1. ANTEILSEIGNER: Klärung der eingeschränkten Direktansprüche von Aktionären gegen Aufsichtsratsmitglieder.
3.2. GLÄUBIGER UND DRITTE: Erörterung der minimalen Haftungsmöglichkeiten gegenüber externen Dritten.
4. FAZIT: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen des UMAG auf die Haftungssituation und die Rolle der Aktionärsklage.
Schlüsselwörter
Aufsichtsrat, Haftung, Innenhaftung, Außenhaftung, Aktiengesetz, GmbHG, UMAG, Pflichtverletzung, Schadensersatz, Business Judgement Rule, Klagebefugnis, Aktionärsklage, Überwachung, Sorgfaltspflicht, Unternehmensführung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Grundlagen und Haftungsrisiken von Mitgliedern des Aufsichtsrats in einer Aktiengesellschaft sowie einer GmbH.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Im Zentrum stehen die Tatbestandsmerkmale der Haftung, die Pflichten des Aufsichtsrats (wie Überwachung und Verschwiegenheit) sowie die Klagebefugnisse bei Pflichtverletzungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das Ziel ist es zu untersuchen, wie Aufsichtsräte für Schäden haftbar gemacht werden können und welche Hindernisse die Durchsetzung dieser Ansprüche in der Praxis erschweren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Seminararbeit, die auf einer fundierten Auswertung von Gesetzestexten, aktueller Rechtsprechung (insb. BGH) und rechtswissenschaftlicher Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft (mit Klagebefugnissen) und die eher seltene Außenhaftung gegenüber Aktionären oder Gläubigern.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Organhaftung, Business Judgement Rule, UMAG und Aktionärsklage definiert.
Warum wird die Rolle des Vorstands bei der Anspruchsverfolgung als problematisch angesehen?
Weil der Vorstand dem Aufsichtsrat oft geschäftlich verbunden ist und eine Verfolgung von Ansprüchen einem Eingeständnis eigener Fehler oder einem „Vatermord“ gleichkommen kann.
Welche Bedeutung hat das UMAG für die Aufsichtsratshaftung?
Das UMAG hat die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch die Einführung der Aktionärsklage vereinfacht und schärft somit das zuvor als „stumpfes Schwert“ bezeichnete Instrumentarium.
Warum ist die Business Judgement Rule für Aufsichtsräte nur bedingt relevant?
Da der Aufsichtsrat meist Kontroll- und Überwachungsfunktionen wahrnimmt und selten eigene unternehmerische Entscheidungen im Sinne des § 93 I Satz 2 AktG trifft.
- Arbeit zitieren
- Joachim Monßen (Autor:in), 2007, Haftung der Aufsichtsratsmitglieder einer AG und einer GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93641