Auch für Einzelunternehmungen und Personengesellschaften bestehen entgegen der landläufigen Meinungen einige praktikable Methoden der Kapitalerhöhung. Im Dokument werden diese kurz und übersichtlich dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Begriffsdefinition Seite
2. Motivation für eine Kapitalerhöhung Seite
3. Möglichkeiten der Kapitalerhöhung Seite
3.1 In der Einzelunternehmung Seite
3.1.1 Bereitstellung von Kapital aus dem Privatvermögen Seite
3.1.2 Selbstfinanzierung durch Einbehaltung von Gewinnen Seite
3.1.3 Aufnahme eines stillen Gesellschafters Seite
3.2 In der Personengesellschaft Seite
3.2.1 Kapitalerhöhung ohne Aufnahme neuer Gesellschafter Seite
3.2.2 Kapitalerhöhung durch Aufnahme neuer Gesellschafter Seite
4. Zusammenfassung Seite
5. Literaturverzeichnis Seite
6. Glossar Seite
1. Begriffsdefinition
Zur Einführung in das Thema soll zunächst der Begriff Kapitalerhöhung erklärt werden. Gablers Wirtschafts-Lexikon[1] definiert ihn in Kurzform folgendermassen:
Kapitalerhöhung, Maßnahme der Finanzierung der Unternehmung durch Erhöhung des Eigenkapitals.
Eine ausführlichere Definition findet sich bei Wöhe[2]:
Als Kapitalerhöhung kann man an sich jede Erweiterung der Kapital- basis eines Betriebes durch Einbringung eigener oder Aufnahme fremder Mittel bezeichnen; gewöhnlich wird der Begriff aber enger gefaßt und nur für die Erhöhung des Eigenkapitals oder noch enger für die Erhöhung des Nominalkapitals der Aktiengesellschaft oder des Stammkapitals der GmbH verwendet. Die Erhöhung des Eigen- kapitals kann durch Zuführung neuer Mittel von außen (z.B. Einlagen des Unternehmers bzw. der Mitunternehmer oder durch Ausgabe neuer Aktien) oder durch Selbstfinanzierung (z.B. durch Nicht- entnahme von Gewinnen bzw. Zuweisung von Gewinnen an die Rücklagen) erfolgen.
Eine Kapitalerhöhung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Wie aus Abbildung 1 ersichtlich ist, kann sie sowohl durch Zuführung von Bargeld oder Sachwerten als auch Selbstfinanzierung durchgeführt werden. Sonderfall ist eine Kapitalerhöhung aus
Abbildung 1: Kapitalerhöhung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Wöhe, Günter (2000): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 20., neubearbeitete Auflage. München: Vahlen. S.804.
Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung). Diese Form der Umfinanzierung ändert nicht die Höhe, sondern die Zusammensetzung des Eigenkapitals (Passivtausch). Hierbei werden offene Rücklagen in gebundenes Haftungskapital (Nominalkapital) überführt. Bei den Sacheinlagen kann eine Kapitalerhöhung sowohl durch die Einbringung von einzelnen Vermögenswerten (z.B. Maschinen) als auch durch die Einbringung von kompletten Betrieben, d.h. daß eine Gesellschaft eine andere gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aufnimmt, stattfinden.
Die Folge einer Kapitalerhöhung ist - außer im Falle der Einbringung von Sachwerten - eine Verbesserung der Liquidität. Durch eine Erhöhung des nominell gebundenen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaften bzw. der Kommanditeinlagen nimmt die Haftungsbasis des Betriebes zu, was in der Regel auch zu einer Erhöhung der Kreditwürdigkeit führt. Eine Kapitalerhöhung kann so den Weg zur Aufnahme weiteren Fremdkapitals freimachen [3].
Eine Übersicht der Gesellschaftsformen und deren Beschreibung finden Sie im Glossar ab Seite 13.
2. Motivation für eine Kapitalerhöhung
Für eine Kapitalerhöhung gibt es eine Vielzahl von Gründen, von denen meist die folgenden zutreffen [4]:
- Verbesserung der Liquiditätssituation
Durch Bareinlagen kann die aktuelle Liquiditätssituation verbessert werden, insbesondere in Krisenzeiten sind Einzelunternehmungen und Personen- gesellschaften durch „Liquiditätszuschüsse“ ungewöhnlich stark resistent [5].
- Kapazitätserweiterung
Wenn ein Betrieb aufgrund der guten Geschäftslage seine Kapazität erweitern will, werden neue Mittel zur Finanzierung benötigt.
- Rationalisierungsmaßnahmen
Rationalisierungsmaßnahmen, insbesondere Modernisierungsinvestitionen zur Berücksichtigung technischer Fortschritte (z.B. neue Produktionslinie), können Kapitalerhöhungen nötig machen.
- Umschuldungsmaßnahmen
Durch den Ersatz von Fremdkapital durch Eigenkapital kann eine Änderung der Zusammensetzung des Kapitals eintreten. In diesem Fall wird die Kapitalbasis nicht erweitert. Solche Maßnahmen sind insbesondere bei der Ablösung von kurzfristigem Fremdkapital durch langfristiges Kapital in der Finanzierung von Anlagen erforderlich.
- Umwandlung der Rücklagen
Im Falle von Kapitalgesellschaften können offene Rücklagen in Nominalkapital umgewandelt werden (nominelle Kapitalerhöhung / Umfinanzierung).
- Personalpolitische Erwägungen
Insbesondere in Aktiengesellschaften kann die Kapitalerhöhung auch zu anderen Zwecken als der Finanzierung dienen: So können z.B. durch die Ausgabe von jungen (neuen) Aktien an die Belegschaft Mitarbeiter motiviert und gebunden werden.
- Erhöhung der Kreditwürdigkeit
Durch die Erhöhung der Haftungsbasis nimmt in der Regel auch die Kredit- würdigkeit zu. In vielen Fällen wird insbesondere bei geförderten Finanzierungen und „Eigenkapitalhilfen“ (z.B. DtA - Deutsche Ausgleichsbank) ein bestimmter Eigenkapitalanteil als Voraussetzung gefordert. Zudem können Banken und andere externe Geldgeber durch die Kapitalerhöhung sehen, daß die Gesellschafter hinter Ihrer Gesellschaft stehen und entsprechendes Engagement zeigen.
3. Möglichkeiten der Kapitalerhöhung
3.1 In der Einzelunternehmung
Bei Einzelunternehmungen ist die Selbstfinanzierung durch die Einbehaltung von Gewinnen oftmals die einzige Möglichkeit zur Erhöhung des Eigenkapitals, da im Allgemeinen der Bereitstellung von Eigenkapital aus dem Privatvermögen des Unternehmers Grenzen gesetzt sind [6].
Folgende Möglichkeiten stehen dem Einzelunternehmer zur Kapitalerhöhung offen:
3.1.1 Bereitstellung von Kapital aus dem Privatvermögen
Diese Möglichkeit ist durch das Vermögen des Unternehmers eingeschränkt und daher meist sehr begrenzt. Zudem können unerwartete Belastungen aus dem privaten Bereich (z.B. Scheidung) den kurzfristigen Abzug dieser Mittel bedingen.
3.1.2 Selbstfinanzierung durch Einbehaltung von Gewinnen
In den meisten Fällen erfolgt die Kapitalerhöhung in Einzelunternehmungen durch die Einbehaltung von Gewinnen.
Problem: Zur Kapitalerhöhung müssen Gewinne erwirtschaftet werden, die ausreichen um sowohl den Unternehmer zu versorgen als auch das Kapital zu erhöhen. Daher scheidet diese Form der Finanzierung in Krisenzeiten und bei im Aufbau befindlichen Unternehmen meist aus.
3.1.3 Aufnahme eines stillen Gesellschafters
Die stille Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, also eine sog. Innengesellschaft. Sie nimmt eine Mittelstellung zwischen dem Darlehen eines unbeteiligten Dritten und der gleichberechtigten Gesellschafterstellung ein. Bei der typischen stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter eher die Stellung eines Darlehensgebers, bei der atypischen stillen Gesellschaft eher die eines gleichberechtigten Außengesellschafters. Die stille Gesellschaft besitzt kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen, die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Eigentum des Außengesellschafters über.
Eine typische stille Gesellschaft bietet dem Außengesellschafter die Möglichkeit, risikobehaftetes Kapital in die Gesellschaft aufzunehmen, ohne dem neuen Gesellschafter ein gleichwertiges Mitspracherecht einräumen zu müssen [7].
Problem: Es muss ein Gesellschafter gefunden werden, der bereit ist Kapital zu investieren ohne entsprechende Mitspracherechte zu haben. Ein Vorteil hierbei ist die Haftungs- beschränkung des stillen Gesellschafters der typischen stillen Gesellschaft auf seine Einlage.
3.2 In der Personengesellschaft
3.2.1 Kapitalerhöhung ohne Aufnahme neuer Gesellschafter
Die Kapitalerhöhung der Gesellschafter in so lange unproblematisch, wie die Gesellschafter das Kapital im bisherigen Verhältnis erhöhen können. Andernfalls ergeben sich Probleme, falls im Unternehmen stille Reserven gebildet wurden.
Beispiel 1:
In einer OHG sind zwei Gesellschafter mit Geschäftsanteilen von 20.000 Euro bzw. 15.000 Euro und stille Reserven in Höhe von 10.000 Euro vorhanden. Das Verhältnis der Anteile beträgt 4:3. Die Gesellschaften legen jeweils 50% Ihrer bisherigen Anteile , also 10.000 Euro und 7.500 Euro, zusätzlich ein.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die prozentualen Kapitalanteile ändern sich in diesem Fall nicht, daher bleiben die Anteile an den stillen Reserven gleich.
Beispiel 2:
In einer OHG sind zwei Gesellschafter mit Geschäftsanteilen von 20.000 Euro bzw. 15.000 Euro und stille Reserven in Höhe von 10.000 Euro vorhanden. Das Verhältnis der Anteile beträgt 4:3. Gesellschafter A legt zusätzlich 10.000 Euro ein, Gesellschafter B kann momentan kein Kapital einlegen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bei der Verteilung der Rücklagen im Liquidationsfall würde nun Gesellschafter A 6.700 € und Gesellschafter B 3.300 € erhalten, obwohl das von Gesellschafter A neu eingebrachte Kapital an der Erwirtschaftung der Rücklagen nicht beteiligt war. Es tritt also eine Verschiebung zugunsten des Gesellschafters A ein.
[...]
[1] Gab ler (2000), S.1691
[2] Wöhe (2000), S.808 f.
[3] vgl. Wöhe (2000), S.809
[4] vgl. Wöhe (2000), S.809 und Olfert (1994), S.211
[5] vgl. Kreis (1994), S.46
[6] vgl. Wöhe (2000) S.809 und Olfert (1994), S.211
[7] vgl. Verlagsgruppe Praktisches Wissen (2002)
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