Der vorliegende Text enthält Beiträge aus drei Bereichen der Politikwissenschaft. Sie entstanden während meines Politikstudiums an der Technischen Universität Kaiserslautern als Leistungsnachweis zum Scheinerwerb.
Der erste Text behandelt die Transformation der postsozialistischen Staaten Osteuropas und stellt die auftretenden Probleme in den Focus. Titel: "Cto delat? Vom Sisyphus im Kaukasus. Spezifik und Problem der Transformation in den postsozialistischen Staaten Osteuropas". Im Kern wird die politische und wirtschaftliche Transformation behandelt.
Der zweite Block erörtert einen Aspekt der politischen Theorie: Die Elitentheorie Joseph Alois Schumpeters. Titel: "Das 'Schumpeterianische Problem': Performanzsteigerung eines politischen Systems". Hier wird zudem versucht, einen theoretischen Lösungsansatz aufzuzeigen.
Im dritten und gleichzeitig letzten Abschnitt wird die Beziehung zwischen demokratischer Gesellschaftsform und Kriegs(ab)neigung thematisiert. Titel: "Die Ambivalenz von Demokratien: Friedlichkeit untereinander und Unfriedlichkeit gegenüber Nichtdemokratien". Ausgehend von Kant wird die aktuelle Diskussion vorgestellt.
Somit werden Themen der Bereiche der vergleichenden Regierungslehre, der politischen Theorie und der internationalen Politik exemplarisch vorgestellt und können dem Leser einen Einblick in die Thematik der Politikwissenschaften geben.
Gliederung
Vorwort
1. Cto delat? Vom Sisyphus im Kaukasus Spezifik und Problem der Transformation in den postsozialistischen Staaten Osteuropas
1.1 Das neue politische System – Generierung und Bedrohung
1.1.1 Die Verfassungsgenerierung: Theoretische Bedeutung und Realität im ‚real existierenden Postsozialismus’
1.1.2 Das Verfassungsgericht als externes Regulationsinstrument
1.1.3 Verfassungsänderungen als latente Bedrohung des politischen Systems
1.1.4 Das Verfassungsgericht im Dunstkreis der Sippenwirtschaft
1.1.5 Konsens ist Nonsens? Notstands- und Ausnahmebefugnisse
1.2 Regierungen zwischen Handlungshoheit und Kompromisszwang
1.3 Auf dem Weg ins Schlaraffenland? Der steinige Weg vom Plan zum Markt
1.3.1 Die „Herkules-Transformation“: Von der Dimension des wirtschaftlichen Umbaus
1.3.2 Der „Ping-Pong“-Effekt: Wechselseitige Obstruktionseffekte zwischen Wirtschaft und Politik
1.3.2.1 Tiefe Schlucht versus breites Tal: Zwei Wege des Wirtschaftsumbaus
2. Das „Schumpeterianische Problem“ -
Die Performanzsteigerung eines politischen Systems
2.1 Von Herrschern und Beherrschten – Schumpeter in der Zwickmühle der Demokratie
2.2 Die Demokratie ist die schlechteste Staatsform, ausgenommen alle anderen
2.3 Old and new democracy – Schumpeters Idee einer neuen Ordnung
2.3.1 Der Wähler: Des Pudels Kern
2.3.2 Der Wähler als unvermeidliches Hindernis
2.3.3 Die neue Ordnung – Folgen für die Gesellschaft
2.3.4 Das Gute – dieser Satz steht fest – ist stets das Böse, was man lässt
2.4 Die Sanierung des Fundaments - Facility Management in der Politik
2.4.1 Schumpeter 2.0 – Eine neue Struktur für das ‚Haus Demokratie’
2.5 Kommunizierende Röhren – Ursprung und Erweiterung auf dem Prüfstein
3. Die Ambivalenz von Demokratien: Friedlichkeit untereinander und Unfriedlichkeit gegenüber Nichtdemokratien
3.1 Die unfriedliche Demokratie? Das Selbstbild und die Realität
3.2 Ewiger Friede? Die liberale Theorie und die Demokratie
3.3 Schein und sein: Der Doppelbefund - Zur Empirie des Kriegsverhaltens von Demokratien
3.4 Des Rätsels Lösung? Die Erklärung zum Doppelbefund oder: Weshalb kann Krieg in einer Demokratie in Betracht gezogen werden?
3.4.1 Institutionelle Gründe für den Doppelbefund
3.4.2 Normative Gründe für den Doppelbefund
3.4.3 Politische Gründe für den Doppelbefund
3.5 Fazit
Literaturverzeichnis
Vorwort
Der vorliegende Text enthält Beiträge aus drei Bereichen der Politikwissenschaft. Sie entstanden während meines Politikstudiums an der Technischen Universität Kaiserslautern als Leistungsnachweis zum Scheinerwerb.
Der erste Text behandelt die Transformation der postsozialistischen Staaten Osteuropas und stellt die auftretenden Probleme in den Focus. Im Kern wird die politische und wirtschaftliche Transformation behandelt.
Der zweite Block erörtert einen Aspekt der politischen Theorie: Die Elitentheorie Joseph Alois Schumpeters. Hier wird zudem versucht, einen theoretischen Lösungsansatz aufzuzeigen.
Im dritten und gleichzeitig letzten Abschnitt wird die Beziehung zwischen demokratischer Gesellschaftsform und Kriegs(ab)neigung thematisiert. Ausgehend von Kant wird die aktuelle Diskussion vorgestellt.
Somit werden Themen der Bereiche der vergleichenden Regierungslehre, der politischen Theorie und der internationalen Politik exemplarisch vorgestellt und können dem Leser einen Einblick in die Thematik der Politikwissenschaften geben.
1. Cto delat? Vom Sisyphus im Kaukasus Spezifik und Problem der Transformation in den postsozialistischen Staaten Osteuropas
1.1 Das neue politische System – Generierung und Bedrohung
Tritt eine ‚Ruptura’ im politischen System einer Gesellschaft auf, wie in den mittel- und osteuropäischen Staaten des ehemaligen Ostblocks beim Zusammenbruch der Sowjetunion, so beginnt eine Phase des Übergangs in ein neu zu definierendes System, welche allerdings für die überwiegende Mehrheit der in den Staaten lebenden Individuen mit der Ungewissheit behaftet ist, nicht zu wissen ob man ex post beispielsweise materiell zu den relativen Gewinnern oder zu den Verlierern gehören wird. Dieser Übergangsprozess wird durch die bereits vorhandenen und neu entstehenden institutionellen Rahmenbedingungen stark beeinflusst, weshalb auf die Generierung, Implementierung und Funktionalität der Institutionen und deren Verfahrensregeln in diesem Kapitel über die politische Transformation in Mittel- und Osteuropa ein besonderes Augenmerk gerichtet sein wird. Mit der Generierung wird Bezug genommen auf Art und Weise der Entstehung einer Institution beziehungsweise einer Verfahrensnorm. Die Implementierung schließt lediglich die Festsetzung einer – wie auch immer – generierten Institution/Verfahrensnorm ein. Ausdrücklich ist nicht deren legaler oder rationaler Gebrauch impliziert. Die Funktionalität der Institutionen/Verfahrensregeln beleuchtet – meist anhand der expliziten Betrachtung von Länderbeispielen – die Performanz der einzelnen Institutionen/Verfahrensregeln in der Realität. Nacheinander werden die Themengebiete
1. Problem der Verfassungsgebung
2. Spannung von Konsens und Konflikt
3. Spannung von Inklusivität und Regierungshandeln
im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten der Transformation in Mittel- und Osteuropa bearbeitet[1].
1.1.1 Die Verfassungsgenerierung: Theoretische Bedeutung und Realität im ‚real existierenden Postsozialismus’
Nach dem Fall des ‚Eisernen Vorhangs’ mussten zwangsläufig auch die Rahmenbedingungen geändert werden, die für das Interagieren innerhalb des politischen Systems eines Staates maßgeblich waren. Es entstand eine an sich „unüberbrückbare Legitimitätslücke“[2], da die sich im Amt befindlichen nationalen Parlamente einerseits die „Grundlagen für ein demokratisches Legitimierungsverfahren“[3] induzieren sollten, andererseits aber nicht demokratisch legitimiert waren. „Um diese (…) Legitimitätslücke zu verringern, sind die ‚Runden Tische’ entstanden, die (…) nur über eine Primafacie-Legitimität verfügen.“[4].
In der Retrospektive erkennt man zwei gängige Muster, nach denen in den Nachfolgestaaten bezüglich der Verfassungsgenerierung gehandelt wurde. Mehrheitlich wurde die noch bestehende alte Verfassung sukzessive umgebaut[5]. Als wichtige Etappen wären hier unter anderem die Aufhebung des Machtmonopols der ehemals im Machtzentrum stehenden Kommunistischen Partei oder die Manifestierung demokratischer Wahlgesetze zu nennen. Bei der Methode der ‚schrittweisen Erneuerung’ der Verfassung konnten die neu zu erlernenden pluralistischen Methoden in homöopathischen Dosen von den betroffenen Individuen internalisiert werden, da die neue Verfassung nicht ad hoc angenommen wurde und die Gesellschaftssubjekte somit durch die konzertierende Vorgehensweise Zeit gewinnen konnten. Während man die alte Verfassung schrittweise umgestaltete, wurde parallel an einer neuen Verfassung gearbeitet. So vermied man zusätzlich, dass sich ein verfassungsrechtliches Vakuum einstellen konnte oder dass man bis zur Einführung der neuen Verfassung unter der alten Verfassung agieren musste[6]. Vor dem Hintergrund der bereits geschilderten Legitimitätslücke im Übergang zu einer demokratischen Verfassung „ist es verständlich, dass man sich (…) mit partiellen Verfassungsgesetzen und Einzelgesetzen hilft (…).“[7]. Allerdings kann der genannte konzertierende Mechanismus auch inkonsistente Verfassungen generieren[8]. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn neue Verfassungsartikel in Widerspruch zu noch bestehenden Verfassungsartikeln stehen. Auch kann eine konsequente Weiterverfolgung des eingeschlagenen Transformationspfades unter Verweis auf das Ausreichen der bisher durchgeführten Revisionen von reformunwilligen innen- oder außenpolitischen Kräften torpediert werden[9].
Als konkrete Beispiele einer Verfassungsrevision in einzelnen Etappen wären unter anderem Kroatien, Slowenien, Bulgarien, Makedonien, die Slowakei, die Tschechische Republik, Weißrussland, die Bundesrepublik Jugoslawien, sowie die Republik Moldau zu nennen.
Die andere Möglichkeit einer Verfassungsreform – besser: eines Verfassungswechsels - besteht darin, die alte Verfassung in der Praxis einfach nicht mehr anzuwenden. Um auch hier dem drohenden verfassungsrechtlichen Vakuum zu entgehen, wurden entweder interimistische Verfassungsgesetze, beziehungsweise interimistische Grundgesetze oder Vorkriegsverfassungen[10] in Kraft gesetzt. In der Realität wurden die alten Gesetze weiterhin angewandt, soweit kein Widerspruch zur jeweils aktuellen Verfassung akut wurde.
Ob man sich für einen sukzessiven Umbau oder eine Interimslösung wie beispielsweise das Einsetzen einer zuvor bereits existenten Verfassung entscheidet, hängt von spezifischen vorgeschichtlichen und kulturellen Gegebenheiten der einzelnen Länder ab, wie zum Beispiel das vorherige Bestehen einer Verfassung die dem angestrebten gesellschaftlichen System entspricht oder dem Existieren einer verfassungsrechtlich kompetenten und auch zugleich in den Umbruch involvierten Führungselite.
Das Ziel der beiden geschilderten Wege ist identisch. Es wird an einer neuen verfassungsrechtlichen Ordnung gearbeitet. Claus Offe[11] konkretisiert ein immanentes Problem der Ausarbeitung der neuen Verfassung. Bezugnehmend auf das dreistufige Modell des politischen Systems nach David Easton[12] thematisiert er das Fehlen von Zeit mit der Wirkung, dass der ‚Schleier der Unwissenheit’ zwischen Akteur, Rahmenbedingungen und Gemeinschaft fällt oder anders ausgedrückt: Der gleichzeitige Umbau auf allen drei Ebenen birgt enorme Risiken hinsichtlich der Generierung eines demokratischen politischen Systems.
Um zu dieser Konklusion zu gelangen will ich an dieser Stelle zunächst besagtes Drei-Stufen-Modell in seinen diesen Kontext tangierenden relevanten Grundzügen skizzieren.
Auf der untersten Ebene befindet sich der ‚Demos’, das heißt die Gesamtheit der Staatsbürger die kulturell und historisch dem jeweiligen Staat zugeordnet werden. Gemeinsame Identität, territoriale, historische und kulturelle Grenzen[13] sind ebenfalls Bestandteil dieser untersten Stufe. Die zweite Stufe baut kausal und asymetrisch – was im Verlauf dieser Arbeit noch erläutert wird - auf der zuvor geschilderten ersten Stufe auf. Hier befinden sich „Regeln, Verfahren und Rechte (…), die für das kollektive Handeln in diesem Gemeinwesen gelten sollen.“[14]. Die Verfassung und die Gesetze einer Gesellschaft werden dieser Stufe ebenso wie die allgemein anerkannten Sitten und Werte selbiger zugerechnet. Hier findet man die Rahmenbedingungen des jeweiligen politischen Systems. Dieselbe kausale Beziehung wie zwischen Stufe eins und zwei herrscht zwischen Stufe zwei und drei. Letzterer werden die politisch handelnden Akteure zugeordnet. Dies sind beispielsweise politische Parteien oder aber auch Staatsorgane wie das Parlament oder der Verfassungsgerichtshof eines Staates. Die politischen Akteure können sich jeweils nur innerhalb des Rahmens bewegen, der ihnen ausgehend von den Objekten der Stufe zwei zugebilligt wurde. Offe präzisiert das Zusammenwirken der einzelnen Stufen miteinander, indem er es als ‚asymmetrisch und kausal determiniert’ tituliert. Asymmetrisch impliziert ein Wirken von der unteren Stufe auf die nächst Höhere was nur in sehr seltenen Fällen den umgekehrten Vorgang zulässt. „So regulieren Verfassungsbestimmungen in aller Regel den Ablauf des politischen Geschäfts, während umgekehrt die ‚normale Politik’ nur in seltenen Ausnahmefällen die Verfassungsregeln selbst zum Gegenstand hat und sie abändert.“[15]. Die kausale Determination bezieht sich auf die Zweckrationalität des Handelns. Im angenommenen Idealfall sind „(…) die Auswirkungen, die die untere(n) Ebene(n) auf die obere(n) hat, nicht strategisch oder zweckgerichtet (…)“[16]. Betrachtet wird der empirische Normalfall, wo „(…) Nationen eine zeitliche Beständigkeit von Jahrhunderten haben, Verfassungsordnungen für Jahrzehnte dauern, und Regierungen und Gesetze sich im Rhythmus weniger Jahre ändern (…)“[17]. Unter diesen Maßstäben ist eine zielgerichtete Beeinflussung der nationalen Identitätsbildung beziehungsweise eine gerichtete und beabsichtigte individuelle oder kollektive Exponiertheit infolge von objektiv dysfunktionalen Rahmengbedingungen durch besagten ‚Schleier der Unwissenheit’ nahezu ausgeschlossen.
Im Verfassungsgebungsprozess in Mittel- und Osteuropa muss zur Kenntnis genommen werden, dass dieser ‚Schleier der Unwissenheit’ durch die zeitliche Enge der einzelnen Schritte gelichtet wurde. Die politischen Akteure konnten die verfassungsrechtliche Rahmengesetzgebung mit Blick auf die eigenen Interessen modellieren. Als Beispiel sei hier der Super-Präsidentialismus in Russland genannt. Auch wurde partiell durch rationale Stimmenmaximierer die ethnische Spaltung innerhalb eines Landes durch Implementierung verfassungsrechtlicher Vorteile der Majorität gegenüber Minoritäten auf lange Sicht manifestiert. Der Ausschluss der Ausländer von staatsbürgerlichen Rechten kann beispielsweise besonders in Estland zu fatalen gesellschaftlichen Verwerfungen führen. „Nur 61,5% der Wohnbevölkerung Estlands sind estnische Staatsbürger, 30% der Bewohner sind Russen. Es ist auf die Dauer unbefriedigend, wenn etwas mehr als 60% der Wohnbevölkerung die Geschicke des Restes mitbestimmen dürfen (…)“[18]. Die Verfassung wurde dort, wo die Neutralitäts-Maxime verletzt wurde, zum Spielball rationaler und zielgerichteter Akteursinteressen. Im Sinne eines gesetzlichen Rahmens, der die Performanz des politischen Systems nachhaltig gewährleistet, ist jedoch eine objektive, neutrale und auf die jeweiligen Spezifika des Landes ausgerichtete Modellierung der Verfassung unabdingbar.
1.1.2 Das Verfassungsgericht als externes Regulationsinstrument
In einer pluralistischen Demokratie ist es zwingend erforderlich, dass ein immerwährender Konflikt herrscht. Dieser Konflikt darf nicht die bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zum Gegenstand haben, sondern es muss um Konflikte beispielsweise programmatischer Art gehen. Somit sind Systemimmanente und der ‚Tagespolitik’ – was explizit auch Mehrheitsentscheidungen impliziert - weitgehend entzogene Gebiete erforderlich, um ein stabiles politisches System zu generieren.
Die Arbeit eines Verfassungsgerichts unterscheidet sich grundlegend von der eines ‚normalen’ Gerichts. Fällt der Rechtssprechung im allgemeinen die „Aufgabe zu, Wirklichkeit am vorgegebenen Maßstab des gesetzten Rechts zu prüfen und zu beurteilen“[19], so überprüft ein Verfassungsgericht unter anderem[20] die Verfassungsmäßigkeit des gesetzten Rechts[21].
Das Verfassungsgericht besitzt in den meisten Ländern diese Kompetenz, um unterschiedliche Interpretationen endgültig zu entscheiden und den politischen Rahmen verbindlich festzulegen. Im Folgenden wird daher auf die Verfassungsgerichtsbarkeit, ihr Zustandekommen, sowie auf Möglichkeiten eingegangen, das Verfassungsgericht zu unterminieren.
Die Verfassungsgerichtshöfe der einzelnen Länder wirken als externe Kraft zur Stabilisierung der institutionellen Rahmenbedingungen und zur Konsens- und Kompromissfindung zwischen den einzelnen politischen Akteure. In der marxistisch-leninistischen Staatslehre ist es mit der Dogmatik nicht vereinbar, ein solches Organ zu installieren. Entscheidungen, die von einem vom Volk legitimierten Parlament getroffen werden, könnten in keinem Fall „von einer demokratisch minderlegitimierten Institution (…) überprüft und aufgehoben werden (…).“[22]. Allerdings ist dieser externe Akteur – wie noch gezeigt wird – in modernen Demokratien unabdingbar. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind im Allgemeinen endgültig und können nur in Ausnahmefällen überstimmt werden, wie es beispielsweise in Polen und Rumänien jeweils mit Zweidrittelmehrheit im Parlament der Fall ist[23]. Den Verfassungsgerichten stehen theoretisch zwei Handlungswege offen: Die Überprüfung einer Sache kann incidenter oder principaliter erfolgen. Incidenter beschreibt das Wirken ex post, principaliter dagegen ex ante, wobei in den ehemals sozialistischen Ländern des Ostblocks die Variante der ex ante-Kontrolle dominierend ist. Letztere hat die Aufgabe, „den Handlungsspielraum von Exekutive und Legislative nach verfassungsrechtlichen Kriterien zu kontrollieren und sie mit überparteilichem Wissen und Expertenrat (…) auszustatten.“[24].
Eine im Kontext von Konsens und Konflikt evidente Aufgabe der Verfassungsgerichtshöfe ist es, Konflikte in der Legislative – zum Beispiel zwischen Majorität und Minorität – verbindlich zu entscheiden[25] und so an der Einhaltung der politischen Rahmenbedingungen sowie an der Konsolidierung und Konsensfindung im Hinblick auf die Manifestierung interinstitutioneller Beziehungen massiv teilzuhaben beziehungsweise eine ebensolche unter Umständen zu induzieren. Rüb stellt hierzu fest, dass die Verfassungsgerichtshöfe „einen wichtigen Beitrag zur Konsolidierung der neuen Demokratie geleistet [haben] und wie eine externe Kraft gewirkt [hätten], die politische Institutionen stabilisiert, deren Kompetenzen festlegt und ihre Beziehungen untereinander verbindlich regelt.“[26]. Im Hinblick auf eine nachhaltig erfolgreiche Staatskonstruktion ist eine unabhängige (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit unabdingbar. Eine effektive Kontrolle der Regierung durch „die Gesellschaft beziehungsweise einzelne ihrer Mitglieder“[27] mittels Anruf des Verfassungsgerichts ist oft die einzige Möglichkeit, Minderheitenrechte gegenüber der Majorität beziehungsweise der Staatsadministration zu schützen und sie dem Einfluss selbiger zu entziehen. Im Hinblick darauf spielen legale Einflussmöglichkeiten gesellschaftlicher Individuen oder Kollektive auf die politischen Rahmenbedingungen und deren Kontrollorgan eine immense Rolle und stellen einen immanenten Kondensationskeim reautokratischer Strömungen dar. Drei gewichtige Punkte will ich an dieser Stelle näher Erläutern:
1.1.2 Verfassungsänderungen
1.1.3 Benennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs
1.1.4 Notstands- und Ausnahmebefugnisse
1.1.3 Verfassungsänderungen als latente Bedrohung des politischen Systems
Um die politischen Rahmenbedingungen vor (legalem) Missbrauch zu schützen, wurden im Normalfall hohe Hürden auferlegt, um eine Verfassung auch nur teilweise zu verändern. In der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise benötigt man hierzu eine Zweidrittelmehrheit in beiden Legislativkammern. Diese Hürde soll die Kontingenz, die Minimierung der Redistributivität der Verfassungswirkung, sowie die strategische Operationalisierung der Verfassung verhindern. Die Spannweite dieser institutionellen Hürden in Osteuropa „schwankt zwischen einer häufig anzutreffenden, relativ niedrigen Dreifünftelmehrheit (Estland, Slowakei, Tschechien) über eine Zweidrittelmehrheit (Ungarn, Kroatien, Serbien) bis zur relativ hohen Hürde einer Dreiviertelmehrheit in Bulgarien“[28]. Auch können sogenannte ‚Cool-down’-Mechanismen die Latte, die es im Hinblick auf eine erfolgreiche Verfassungsänderung zu überqueren gilt, erneut etwas anheben. „Die bulgarische Verfassung beispielsweise verlangt, dass an drei unterschiedlichen Tagen jeweils eine Dreiviertelmehrheit für eine erfolgreiche Verabschiedung erforderlich ist.“[29]. Somit wird durch hohe Hürden in der Regel ein überparteilicher Kompromiss gefördert, da solche Mehrheiten nur in Ausnahmefällen von einer einzigen Fraktion erlangt werden können. Um dies zu gewährleisten ist das Verhältniswahlrecht in Abgrenzung zum Mehrheitswahlrecht wohl das geeignetere Instrumentarium, da bei Letzterem tendenziell populärere Parteien Vorteile im Hinblick auf die Sitzplatzverteilung im Parlament erhalten und beim erstgenanntem im Allgemeinen Konsens- und Kompromissfindung zwischen den Fraktionen der Regierungkoalition gefördert wird beziehungsweise eine Koalition zur erfolgreichen Bildung einer Regierung überhaupt notwendig wird..
Im Spannungsfeld zwischen Anpassungsfähigkeit und zugleich Missbrauchsanfälligkeit der Verfassung bei der zu niedrigen Ansetzung der ‚Legislativhürden’ und Anpassungsunfähigkeit bei gleichzeitiger Missbrauchsresistenz bei zu hoher Ansetzung ebensolcher muss im Einzelfall bewusst abgewogen werden. Im Zweifel besteht zukünftig – im Umfeld einer hoffentlich prosperierenden Demokratie – noch immer die Möglichkeit, die Hürde etwas zu reduzieren. Allerdings muss dann die gegenwärtige Einschränkung einer auf äußere und innere Faktoren gegenüber unflexiblen Verfassung ausgesetzt zu sein in kauf genommen werden.
1.1.4 Das Verfassungsgericht im Dunstkreis der Sippenwirtschaft
Tendenziell besteht die Gefahr, dass zwar die Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe anerkannt werden, diese aber durch gezieltes Durchsetzen mit Personal aus dem eigenen Lager indirekt in Richtung der eigenen Vorstellungen beeinflusst werden könnten. Somit spielt das Verfahren, durch das Verfassungsrichter in ihr Amt erhoben werden, eine nicht unerhebliche Rolle, da die Regierungsmehrheit unter Umständen versuchen könnte, ihre Macht durch Veränderung der Rahmenbedingungen zu manifestieren und diese Veränderungen im Konfliktfall durch parteipolitisch durchsetzte Verfassungsgerichte bestätigen zu lassen.
Dominierend in Osteuropa ist die Einsetzung mittels Wahl durch die „politischen Institutionen (…), die sie kontrollieren sollen, also hauptsächlich von den Parlamenten und Regierungen.“[30]. Bulgarien hat sich beispielsweise für eine Drittel-Lösung entschieden: Parlament, Präsident und oberste Gerichte wählen jeweils ein Drittel der Verfassungsrichter. Bei diesen Modellen kommt Rüb zum Ergebnis, dass „der Einfluss der politischen Parteien auf die Zusammensetzung der Gerichte (…) nicht zu übersehen [sei]“[31]. Wesentlich resistenter für einen bewussten oder unbewussten Missbrauch der Ernennungsgewalt sind die Prozeduren in Ungarn oder Griechenland. In Ungarn werden die Richter nach dem aktuellen Parteienproporz ernannt, in Griechenland werden „die zehn Verfassungsrichter aus insgesamt 13 Richtern der obersten Gerichte beziehungsweise aus der Richterschaft ausgelost“[32].
Als Referenzentwurf sei hier das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland erläutert[33]: Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten á acht Richtern. Die Hälfte jedes Senats wird vom Bundestag, die andere Hälfte vom Bundesrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit gewählt[34]. Drei Richter in jedem Senat müssen allerdings ehemalige Richter an obersten Gerichten des Bundes sein. Eine „opportunistische Mehrheitsorientierung bei amtierenden Bundesverfassungsrichtern [soll] durch das Verbot der Wiederwahl (seit 1971) ausgeschlossen werden.“[35], wobei Rudzio betont, die Parteibindung sei bei „unpolitischen Richter- oder Wissenschaftlerkarrieren (…) im allgemeinen nicht allzu intensiv ausgeprägt.“[36]. Die Regelung in zahlreichen Verfassungen der ex-sozialistischen Staaten, dass Verfassungsrichter keiner Partei angehören dürfen[37], ist somit nur von marginaler Bedeutung. So besteht die Möglichkeit, für die Dauer der Amtsausführung die Parteimitgliedschaft abzugeben. Kognitiv und affektiv sind die dann „neutralen“ Richter unter Umständen trotzdem aufs engste mit der Partei verbunden, deren Mitglied sie zuvor waren. Dieser „Durchsetzung von parteipolitischen Hardlinern“ wird in der Bundesrepublik Deutschland durch die Hürde der Zweidrittelmehrheit bei der Ernennung von Verfassungsrichtern Rechnung getragen. Da in der Bundesrepublik solche Mehrheiten in der Regel nicht von einer Fraktion erreicht werden, wird einer Konsenslösung – und damit einer weniger radikalen Variante – Vorschub geleistet.
Nur ein völlig neutrales Losverfahren oder eine Ernennung unter Konsenszwang zwischen unterschiedlichen Parteien unter Umständen in Verbindung mit dem Verbot der Wiederwahl - auch mit Blick auf die erwähnten Inkompatibilitätsregelungen - minimiert den potentiellen Einfluss der dominierenden Kräfte und schützt vor opportunistischer Rechtsauslegung oder einer „politischen Majorisierung“[38] des obersten Gerichts.
Ein weiterer wichtiger Faktor stellt in der Bundesrepublik Deutschland die „räumliche Ferne des Sitzes des Bundesverfassungsgerichts, Karlsruhe, vom Zentrum des politischen Lebens“[39] (Bonn beziehungsweise Berlin), dar. Diese räumliche Distanz generiert schließlich auch eine gewisse emotionelle Distanz zum politischen Alltagsgeschäft.
1.1.5 Konsens ist Nonsens? Notstands- und Ausnahmebefugnisse
Die Möglichkeit außerhalb des von der Verfassung vorgegebenen – normalen - Spielraums Entscheidungen zu treffen, könnte die momentanen Machthaber der einzelnen Länder unter Umständen dazu animieren, diese Lücke dazu zu benutzen, ihre Interessen ohne die womöglich erforderliche Zustimmung der Minorität in den Legislativkammern, mittels Notstandsgesetzgebung oder anderweitige Ausnahmebefugnisse durchzusetzen. „Die Spannweite reicht von ‚Einladung zur Diktatur’ (…) in den serbischen und kroatischen Verfassungen bis zum völligen Schweigen der tschechischen, die – als einzige Verfassung der mittel- und osteuropäischen Länder – keine Regelung für den Ausnahmezustand, sondern nur für den Kriegszustand vorsieht.“[40]. Die Gefahr, weniger den Kompromiss, sondern eher „(…) vorschnell zu Not- und Ausnahmeregelungen [zu] greifen.“[41], ist von daher akut und wird in der Empirie auch – beispielsweise durch den direkt gewählten kroatischen Präsidenten Tudjmann - schlechterdings bestätigt.
„Konflikt und Konkurrenz ist die conditio sine qua non einer pluralistischen Demokratie.“[42]. Allerdings dürfen solche Konflikte nur innerhalb der politischen Rahmenbedingungen stattfinden und diese nicht – oder nur in seltenen Ausnahmefällen – zum Gegenstand selbst haben. Um dies zu Gewährleisten ist die Etablierung einer regulierenden externen Kraft – eines Verfassungsgerichtshofs – aus genannten Gründen unausweichlich. Aber auch wenn dessen Entscheidungen als bindend anerkannt werden, kann man das noch fragile Gefüge einer sich konsolidierenden Demokratie erschüttern, indem man versucht, die Rahmenbedingungen zu verändern (Verfassungsänderungen) oder diese Rahmenbedingungen sinnentfremdet einsetzt (Ausnahme- und Notstandsgesetze), um einem Kompromiss auszuweichen oder die eigene Macht zu manifestieren. Durchsetzt man das oberste Kontrollorgan – das Verfassungsgericht – mit mehr oder weniger loyalen Gefolgsleuten, so könnte man die politischen Rahmenbedingungen auf de facto legalem Wege außer Kraft setzen beziehungsweise den eigenen Vorstellungen entsprechend modellieren. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Konsens über die Verfahrensregeln und Konflikt auf der Policyebene[43] muss bei der Staatskonstruktion berücksichtigt und individuell optimiert werden. Ein unabhängiger Verfassungsgerichtshof ist der neutralste Hüter von grundlegenden Rahmenbedingungen, die eine pluralistische Demokratie gewährleisten, wenn die Gefahr einer Machtakkumulation oder die Installierung dysfunktionaler Rahmenbedingungen von Seiten eines Individuums oder eines Kollektivs akut ist.
[...]
[1] Themen 2-4 vgl.: Friedbert Rüb, Die drei Paradoxien der Konsolidierung, in: Hellmut Wollmann, Helmut Wiesenthal, Frank Bönker (Hrsg.), Transformation sozialistischer Gesellschaften: Am Ende des Anfangs. Leviathan Sonderheft 15/1995, Opladen: Westdeutscher Verlag GmbH, 1995, S.509-533
[2] Georg Brunner, Politischer Systemwandel und Verfassungsreformen in Osteuropa, Bergisch Gladbach/Köln: Eul Verlag, 1990, S.25
[3] Georg Brunner, Politischer Systemwandel und Verfassungsreformen in Osteuropa, S.25
[4] Ebd. S.25
[5] Theodor Schweisfurth/ Ralf Alleweldt, Die neuen Verfassungsstrukturen in Osteuropa, in: Georg Brunner (Hrsg.), Politische und ökonomische Transformation in Osteuropa, 2. Auflage, Berlin: Berlin Verlag A. Spitz, 1997, S.45-102
[6] Ebd. S.47
[7] Georg Brunner, Politischer Systemwandel und Verfassungsreformen in Osteuropa, S.25
[8] Beispielsweise in Russland und Ungarn, vgl. Theodor Schweisfurth/ Ralf Alleweldt, Die neuen Verfassungsstrukturen in Osteuropa, S. 49
[9] Theodor Schweisfurth/ Ralf Alleweldt, Die neuen Verfassungsstrukturen in Osteuropa, S.51: „Der gravierendste Nachteil schrittweiser Revision wurde in Russland offenbar, wo die Behauptung, die erfolgten Revisionen seien ausreichend, als Argument zur Verhinderung einer neuen Verfassung und damit zur Verhinderung weiterer Reformen in Richtung Marktwirtschaft und Rechtsstaatlichkeit verwendet wurde.“
[10] In Estland und Lettland wurden die Vorkriegsverfassungen von 1938 bzw. 1922 in Kraft gesetzt, vgl. Theodor Schweisfurth/ Ralf Alleweldt, Die neuen Verfassungsstrukturen in Osteuropa, S.52
[11] Claus Offe, Der Tunnel am Ende des Lichts. Entdeckungen der politischen Transformation im Neuen Osten, Frankfurt/New York: Campus Verlag, 1994, S.57-94
[12] Ebd. S.60
[13] Offe, Der Tunnel am Ende des Lichts S.60
[14] Ebd. S.61
[15] Ebd. S.61
[16] Ebd. S.61
[17] Ebd. S.62
[18] Schweisfurth/Alleweldt, Die neuen Verfassungsstrukturen in Osteuropa, S.77
[19] Wolfgang Rudzio, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland – Eine Einführung, 3. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Opladen: Leske+Budrich, 1991, S.311
[20] In der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichts folgende Felder: Zusändigkeitsstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen (Beispiel: Bund und Länder), Verfassungskonformität von Gesetzen, sonstigen Rechtsnormen und Einzelentscheidungen (Beispiel: Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde) sowie Entscheidungen zur Sicherung der Demokratie (Prinzip der streitbaren Demokratie und Rechtsstaatlichkeit). Vergleiche ebd. S.314
[21] „Erstmals hat dies 1803 der Supreme Court der USA getan, als er in einem Urteil eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und damit ungültig erklärte. Es gelang ihm dann ein solches „richterliches Prüfungsrecht“ der Verfassungsmäßigkeit auch von Gesetzen durchzusetzen. Seit dem ersten Weltkriege hat sich eine Verfassungsgerichtsbarkeit nach dem Vorbild der USA zunehmend auch in anderen demokratischen Verfassungsstaaten verbreitet (…).“, siehe: ebd. S.311
[22] Georg Brunner, Politischer Systemwandel und Verfassungsreformen in Osteuropa, S.36
[23] Siehe Friedbert Rüb, Die drei Paradoxien der Konsolidierung, S.517
[24] Ebd. S.515
[25] Ebd. S.516
[26] Ebd. S.516
[27] Friedbert Rüb, Staatlichkeit, Staatsbildung und Staatszerfall. Dimensionen und Perspektiven der politikwissenschaftlichen Debatte, in: Petra Bendel/ Aurel Croissant/ Friedbert Rüb (Hrsg.), Demokratie und Staatlichkeit. Systemwechsel zwischen Staatsreform und Staatskollaps, Opladen: Leske+Budrich, 2003, S.64
[28] Friedbert Rüb, Die drei Paradoxien der Konsolidierung, S.517
[29] Ebd. S.517
[30] Friedbert Rüb, Die drei Paradoxien der Konsolidierung, S.516
[31] Ebd. S.516
[32] Rüb, Die drei Paradoxien der Konsolidierung, S.516
[33] Vgl. Wolfgang Rudzio, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, S. 311-321
[34] „Wählbar ist, wer mindestens 40 Jahre alt ist und die Befähigung zum Richteramt , d.h. volle juristische Ausbildung besitzt.“, vgl. ebd. S.312
[35] Vgl. ebd. S.313
[36] Vgl. ebd. S.313
[37] Dies ist der Fall in Albanien, Bulgarien, Litauen, Makedonien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Weißrussland. Vgl. auch Schweisfurth/Alleweldt, Die neuen Verfassungsstrukturen in Osteuropa, S.70
[38] Wolfgang Rudzio, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, S.313
[39] Ebd. S.314
[40] Friedbert Rüb, Die drei Paradoxien der Konsolidierung, S.518
[41] Ebd. S.518
[42] Ebd. S.514
[43] Friedbert Rüb, Die drei Paradoxien der Konsolidierung, S.519
- Arbeit zitieren
- Marco Cinquemani (Autor:in), 2006, Die politische und wirtschaftliche Transformation in Osteuropa, die Elitentheorie Schumpeters und der Liberalismus, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93226
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