Sind die Probleme und Ziele der Bundesregierung Deutschland als einen attraktiven Standort (niedrigere Steuerbelastung) für die Ansiedlung von nationalen und internationalen Unternehmen oder auch Investoren durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 gelöst worden? Sicherlich führen einige Änderungen (Senkung des Körperschaftsteuersatzes, Einheitlichkeit der Gewerbesteuermesszahl, usw.) dazu, die Steuerbelastung zu reduzieren und den Unternehmen einen Investitionsanreiz zu geben und damit längerfristig das Steuersubstrat in Deutschland zu sichern .
Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit der Vorteilhaftigkeit einer Sonderform der Fremdfinanzierung – dem Leasinggeschäft. Im folgenden Abschnitt wird kurz analysiert, welche Vertragsbestandteile und Formen innerhalb des Leasings auftreten, wie die steuerliche Bilanzierung der gemieteten Objekte erfolgt und welche Auswirkungen sich daraus auf die Bemessungsgrundlage ergeben.
Im darauf folgenden Kapitel wird die Vorteilhaftigkeitsanalyse anhand des Standard-Modells der Investitionsrechnung unter Berücksichtigung von Ertragsteuern knapp erläutert.
Der Hauptteil wird dann in zwei signifikante Untersuchungsobjekte unterteilt. Zuerst wird das Steuerrecht bis Ende 2007 und im Anschluss das Steuerrecht ab 2008 – mit den entsprechenden Änderungen – durchleuchtet. Mithin erfolgt in beiden Teilen die formale Analyse der notwendigen Voraussetzungen für die Integration entsprechender Steuern – unterschieden wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft – in den Kapitalwertkalkül. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht das Hauptproblem der Arbeit – die Indifferenzleasingrate. Es werden die verschiedenen Fälle aufgezeigt, die innerhalb der Zurechnung eines Mietobjektes auftreten können. Des Weiteren wird versucht, die steuerlichen Wirkungen zu beschreiben und in einen Kontext mit den Zielen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 zu bringen. Abschließend werden die Ergebnisse zusammengefasst und entsprechende Perspektiven aufgezeigt.
Inhaltsverzeichnis
Symbolverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Leasing im Steuerrecht
3 Investitionsentscheidungen nach dem „Standard-Modell“ und der Einfluss von Steuern
3.1 Die Personengesellschaft und Ihr Tarif – der kombinierte Ertragsteuersatz
3.2 Die Kapitalgesellschaft und der kombinierte Körperschaft- und Gewerbesteuersatz
4 Kritische Leasingraten vor der Unternehmensteuerreform 2008
4.1 Analytische Betrachtung der kritischen Leasingrate bei Personengesellschaften: Fall 1
4.2 Analytische Betrachtung der kritischen Leasingrate bei Personengesellschaften: Fall 2
5 Kritische Leasingraten nach der Unternehmensteuerreform 2008
5.1 Gesetzesänderungen und formale Auswirkungen
5.2 Analytische Betrachtung der kritischen Leasingrate bei Personengesellschaften: Fall 1
5.3 Analytische Betrachtung der kritischen Leasingrate bei Personengesellschaften: Fall 2
6 Schlussüberlegungen
7 Mathematischer Anhang
8 Literaturverzeichnis
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Mögliche Gestaltung von Leasing-Verträgen
Abb. 2: Steuerliche Bilanzierung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter
Abb. 3: Auswirkungen der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums auf das Kapitalwertkalkül
Abb. 4: Berechnung ILR vor Unternehmensteuerreform 2008 und Zurechnung Mietobjekt zu LN
Abb. 5: Berechnung ILR vor Unternehmensteuerreform 2008 und Zurechnung Mietobjekt zu LG
Abb. 6: Berechnung ILR nach Unternehmensteuerreform 2008 und Zurechnung Mietobjekt zu LN
Abb. 7: Berechnung ILR nach Unternehmensteuerreform 2008 und Zurechnung Mietobjekt zu LG
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Sind die Probleme und Ziele der Bundesregierung Deutschland als einen attraktiven Standort (niedrigere Steuerbelastung) für die Ansiedlung von nationalen und internationalen Unternehmen oder auch Investoren durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 gelöst worden? Sicherlich führen einige Änderungen (Senkung des Körperschaftsteuersatzes, Einheitlichkeit der Gewerbesteuermesszahl, usw.) dazu, die Steuerbelastung zu reduzieren und den Unternehmen einen Investitionsanreiz zu geben und damit längerfristig das Steuersubstrat in Deutschland zu sichern[1].
Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit der Vorteilhaftigkeit einer Sonderform der Fremdfinanzierung – dem Leasinggeschäft. Im folgenden Abschnitt wird kurz analysiert, welche Vertragsbestandteile und Formen innerhalb des Leasings auftreten, wie die steuerliche Bilanzierung der gemieteten Objekte erfolgt und welche Auswirkungen sich daraus auf die Bemessungsgrundlage ergeben.
Im darauf folgenden Kapitel wird die Vorteilhaftigkeitsanalyse anhand des Standard-Modells der Investitionsrechnung unter Berücksichtigung von Ertragsteuern knapp erläutert.
Der Hauptteil wird dann in zwei signifikante Untersuchungsobjekte unterteilt. Zuerst wird das Steuerrecht bis Ende 2007 und im Anschluss das Steuerrecht ab 2008 – mit den entsprechenden Änderungen – durchleuchtet. Mithin erfolgt in beiden Teilen die formale Analyse der notwendigen Voraussetzungen für die Integration entsprechender Steuern – unterschieden wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft – in den Kapitalwertkalkül. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht das Hauptproblem der Arbeit – die Indifferenzleasingrate. Es werden die verschiedenen Fälle aufgezeigt, die innerhalb der Zurechnung eines Mietobjektes auftreten können. Des Weiteren wird versucht, die steuerlichen Wirkungen zu beschreiben und in einen Kontext mit den Zielen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 zu bringen. Abschließend werden die Ergebnisse zusammengefasst und entsprechende Perspektiven aufgezeigt.
2 Leasing im Steuerrecht
Als eine Sonderform der Finanzierung von Gütern (Mobilien, Immobilien, Rechte, Patente, Lizenzen usw.) ist das Leasing anstelle der Kreditfinanzierung seit einigen Jahrzehnten eine besonders akzeptierte und gebräuchliche Alternative. Es bezeichnet die Vermietung beziehungsweise die Verpachtung von Investitionsgütern durch darauf spezialisierte Unternehmen (Leasinggesellschaften) oder Hersteller[2]. Nach § 535 BGB handelt es sich um eine spezielle Art eines Mietvertrags, in dem sich der Leasinggeber (Vermieter) gegenüber dem Leasingnehmer (Mieter) verpflichtet, ihm den Leasinggegenstand gegen Zahlung eines vereinbarten periodischen Entgelts (Leasingrate) zur Verfügung zu stellen[3]. In der Tat gewinnt das Leasinggeschäft jährlich an Zuwachs[4]. Einerseits ist es für finanziell schwächer ausgestattete Unternehmen relativ einfacher Produktionsanlagen zu mieten anstatt sie über Fremd- oder Eigenkapital zu finanzieren beziehungsweise zu kaufen und andererseits können diese Investitionsgüter im Anschluss an die Grundmietzeit durch neue ersetzt werden oder vom Leasingnehmer gekauft werden.
Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten von Leasing-Verträgen. Aufgrund der höheren Attraktivität von Mobilien-Leasing[5] und des Weiteren wegen der Klarheit, Übersichtlichkeit und Struktur der ökonomischen Analyse, auf die diese Arbeit abzielen soll, wird auf die Betrachtung von Immobilien-Leasing verzichtet. Ausschlaggebend für die steuerliche Zuordnung des Leasing-Gegenstandes zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer sind die Leasingerlasse des BMF[6]. Innerhalb der Analyse der Indifferenzleasingraten wird ausschließlich das Finanzierungsleasing betrachtet, da es nur dort zu unterschiedlichen steuerlichen Bilanzierungsmöglichkeiten je nach Vertragsgestaltung kommen kann.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Mögliche Gestaltung von Leasing-Verträgen[7]
In dieser Analyse werden wir uns ausschließlich auf die steuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing Verträgen bei Vollamortisation konzentrieren, da der Kernpunkt einerseits für das Kapitalwertkalkül und andererseits für die Ermittlung von Indifferenzleasingraten das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand ist. Erfolgt die Bilanzierung des vermieteten Gutes beim Leasing-Nehmer, so wird er von ihm aktiviert und entsprechend bildet er eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasing-Geber. Daraus ergeben sich im Gegensatz zur Bilanzierung beim Leasing-Geber folgende Konsequenzen. Die Leasingrate ist nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar und muss ferner in einen Tilgungsanteil sowie einen Zins- und Kostenanteil aufgespaltet werden. Daraus lassen sich folgende Wirkungen schließen. Einerseits wird der Tilgungsanteil erfolgsneutral mit der Verbindlichkeit verrechnet und andererseits bilden ausschließlich der Zins- und Kostenanteil sowie die steuerlichen Abschreibungen die Bemessungsgrundlage[8]. Folgende Übersicht soll einen Überblick über die steuerliche Bilanzierung von Leasinggütern geben.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Steuerliche Bilanzierung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter[9]
3 Investitionsentscheidungen nach dem „Standard-Modell“ und der Einfluss von Steuern
Um verschiedene Investitionen vergleichbar zu machen, wird in der Investitionsrechnung die Kapitalwertmethode verwendet. Dabei ist der Kapitalwert (KW) einer Investition die Summe aller mit dem Kalkulationssatz auf den Zeitpunkt t = 0 diskontierten Investitionszahlungen[10].
- Der Kapitalwert vor Steuern: Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (3.1)
Dieser Wert gibt an, wie viel zusätzliches Konsumpotenzial, verglichen mit ihrer besten Alternative, meist eine Anlage am Kapitalmarkt[11], im Zeitpunkt t = 0 für den Investor zur Verfügung steht. Daraus lassen sich Aussagen über die Vorteilhaftigkeit und den Vergleich von Investitionsprojekten treffen. Ein Projekt ist absolut vorteilhaft, wenn der Kapitalwert echt größer als Null (KW > 0) ist. Des Weiteren ist er genauso so gut wie die Unterlassungsalternative, wenn er den Wert Null (KW = 0) annimmt. Allerdings ist von dem Investitionsprojekt abzusehen, wenn sich ein negativer Kapitalwert (KW < 0) ergibt. All diese Aspekte sind auch unter der Einbeziehung von Steuern in das Kalkül zwingend gültig.
Darauf aufbauend werden Steuern in das „Standard-Modell“ integriert, die in der Realität auf die Bemessungsgrundlage gezahlt werden müssen. Diese Maßnahme ist insoweit notwendig, sofern ein Steuersystem von fehlender Entscheidungsneutralität geformt ist[12].
- Der Kapitalwert nach Steuern:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[13] (3.2)
Des Weiteren müssen folgende Annahmen im Rahmen dieses Modells getroffen werden.
- Laufende Bemessungsgrundlage: Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[14] für 0 < t ≤ n
- Bemessungsgrundlage für Veräußerungsgewinne:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
für t = n und Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
- Zinssatz der alternativen Kapitalanlage nach Steuern: Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In der weiteren Analyse wird immer wieder auf den Kapitalwert nach Steuern zurückgegriffen werden, wobei dieser stets auf die jeweilige Situation erweitert und modifiziert werden wird. Auf die Interpretation des Kapitalwertes sei nochmals hingewiesen, es handelt sich dabei um zusätzlich zur Verfügung stehendes Einkommen im Zeitpunkt t = 0, sofern er positiv ist.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die für die spätere analytische Betrachtung notwendig sind, befinden sich im Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuergesetz sowie in den Leasingerlassen des Bundesministeriums für Finanzen. Eine fundierte Kenntnis und abstrakte Auseinandersetzung mit diesen Texten ist unumgänglich, um diese später in das Kapitalwertkalkül der Leasingfinanzierung zu integrieren. Für die Analyse von Indifferenzleasingraten sind einige grundlegende Sachverhalte aus den oben genannten Gesetzen zu beachten, wobei dennoch einige wichtige Prämissen[15] getroffen werden müssen, um die Untersuchung möglichst einfach zu gestalten, denn nicht alle gesetzlichen Vorschriften können in ein Kapitalwertkalkül integriert werden.
3.1 Die Personengesellschaft und Ihr Tarif – der kombinierte Ertragsteuersatz
Im folgenden Abschnitt werden die gesetzlichen Vorschriften für Personengesellschaften als eine Art der Unternehmensform in Bezug auf die Besteuerung ihrer Einkünfte analysiert und in das Kapitalwertkalkül integriert. Innerhalb der Steuerplanung wird der kombinierte Ertragssteuersatz[16] als Tarif für Personengesellschaften verwendet. Dieser begründet sich dadurch, dass gewerbliche Einkünfte einerseits der Einkommensteuer (§ 2 EStG) und Gewerbesteuer (§ 2 GewStG) und andererseits der Tarifbegünstigung nach § 35 EStG unterliegen. Die Ermittlung des Einkommens bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des GewStG.
- Der kombinierte Ertragssteuersatz[17] wird daher definiert als
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (3.3),
wobei sich die einzelnen Komponenten wie folgt errechnen lassen:
- Der effektive Gewerbesteuersatz wegen der In-sich-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der eigenen Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 4 EStG)[18] entspricht
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (3.4)
- und die Tarifermäßigung nach § 35 EStG wird ermittelt als
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[19] (3.5).
Den kombinierten Ertragsteuersatz benötigen wir für die Indifferenzbetrachtung, wenn der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Gegenstandes ist.
Für den Fall, in dem der vermietete Gegenstand beim Leasing-Nehmer bilanziert wird, benötigen wir einen weiteren Steuersatz, der beinhaltet, dass gewerbliche Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG zu 50 % dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. In der einschlägigen Literatur wird dieser als kombinierter Ertragsteuersatz unter Berücksichtigung von Dauerschuldzinsen bezeichnet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abzugsfähigkeit von Dauerschuldzinsen auf 50 % der gesamten Zinslast beschränkt ist.
- Der kombinierte Ertragsteuersatz bei Dauerschuldzinsen ist definiert als
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(3.6),
wobei sich die einzelnen Komponenten wie folgt ermitteln:
- Der effektive Gewerbesteuersatz bei Dauerschuldzinsen und wegen der In-sich-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der eigenen Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 4 EStG)[20] entspricht
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(3.7)
- und die Tarifermäßigung nach § 35 EStG wird folglich errechnet als
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[21] (3.8).
Damit sind die Grundlagen für die Betrachtung von Indifferenzleasingraten bei Personengesellschaften geschaffen. Im Folgenden Abschnitt wird noch kurz der Steuersatz für Kapitalgesellschaften analysiert und berechnet.
[...]
[1] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung (2007), S. 1.
[2] Vgl. Kruschwitz (2007), S. 165.
[3] Vgl. Baetge, Kirsch, Thiele (2003), S. 645.
[4] Vgl. Städtler (2007), ifo Schnelldienst, Ausgabe 24, S. 3-14.
[5] Vgl. Städtler (2007), ifo Schnelldienst, Ausgabe 24, S. 3-14.
[6] Vgl. BMF IV B/2 – S 2170 – 31/71 vom 19. April 1971 (BStBl. I S. 264) und BMF IV B 2 – S 2170 – 115/91 vom 23. Dezember 1991 (BStBl. 1992 I S. 13).
[7] Vgl. Horschitz, Groß, Weidner, Franck (2004), S. 280.
[8] Vgl. Kruschwitz (2007), S. 166.
[9] Vgl. BMF IV – S 2170 – 31/71 vom 19. April 1971 (BStBl. I S. 264).
[10] Vgl. Kruschwitz (2007), S. 68.
[11] Vgl. Kiesewetter; Dietrich (2007), S. 235.
[12] Vgl. Kiesewetter; Dietrich (2007), S. 235.
[13] Vgl. Kruschwitz (2007), S. 170 ff.
[14] Aus Gründen der Vereinfachung wird ausschließlich die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG verwendet.
[15] Aus Vereinfachungsgründen bleiben Freibeträge, Staffeltarife und der Solidaritätszuschlag unberücksichtigt. Des Weiteren wird der sofortige vollständige Verlustausgleich unterstellt.
[16] Vgl. Wagner, Dirrigl (1980), S. 29.
[17] Vgl. Wagner, Dirrigl (1980), S. 29.
[18] Vgl. Wagner, Dirrigl (1980), S. 28.
[19] Vgl. Wagner, Dirrigl (1980), S. 29.
[20] Vgl. Wagner, Dirrigl (1980), S. 28.
[21] Vgl. Wagner, Dirrigl (1980), S. 28.
- Quote paper
- Anonymous,, 2008, Indifferenzleasingraten vor und nach der Unternehmensteuerreform, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92930
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