Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18.08.2006 in Kraft getreten und verbietet unter anderem die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. In § 10 AGG findet sich eine Ausnahme von diesem umfassenden Benachteiligungsverbot. Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Fraglich ist, welche „legitimen Ziele“ für eine Rechtfertigung herangezogen werden können und wie dieser unbestimmte Rechtsbegriff auszulegen ist. Ein Ansatzpunkt sind die europarechtlichen Vorgaben, denn das AGG basiert insbesondere auf der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2008 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. In Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG findet sich das europäische Vorbild des § 10 Satz 1 AGG. Danach kann eine altersdiskriminierende Maßnahme dann gerechtfertigt sein, wenn mit ihr insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder beruflicher Bildung verfolgt werden. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG spricht also nicht pauschal von einem legitimen Ziel, sondern gibt klar formulierte Bereiche vor, aus denen diese Ziele kommen müssen. Die Arbeit befasst sich daher mit der Frage, ob nur Ziele aus diesen drei Bereichen für die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters herangezogen werden können oder ob nicht auch individuelle Arbeitgeberinteressen, wie zum Beispiel das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur der Belegschaft, in Betracht kommen können. Schließlich werden die gewonnen Erkenntnisse auf drei Praxisfälle angewendet. Zum einen auf vertragliche Altersgrenzen, auf Auswahlrichtlinien nach § 1 Abs. 4 KSchG sowie auf betriebliche Verdienstsicherungen.
Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 Das Verbot der Altersdiskriminierung
- § 1 Altersdiskriminierung in der betrieblichen Praxis
- A. Anwendungsbereich des AGG
- B. Die Verabschiedung des AGG
- I. Der erste Entwurf
- II. Der zweite Entwurf der Projektgruppe EuRi
- III. Der dritte Entwurf – das Antidiskriminierungsgesetz
- IV. Der finale Entwurf - das AGG
- § 2 Die Regelungssystematik des AGG
- A. Alter
- B. Benachteiligung
- I. Unmittelbare Benachteiligung
- II. Mittelbare Benachteiligung
- III. Mischfälle
- C. Zwischenergebnis
- § 3 Ausnahmeregelungen
- Teil 2 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
- § 1 Der Regelungsgehalt des § 10 AGG
- § 2 Die Europarechtswidrigkeit des § 10 AGG
- A. Problemstellung
- B. Die Regelung des § 10 S. 1 AGG im Überblick
- C. Richtlinienkonformität des § 10 AGG
- I. Das Ziel der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG
- 1. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG
- 2. Erwägungsgründe Nr. 11 und Nr. 25 der Rahmenrichtlinie
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Dissertation untersucht den Prüfungsmaßstab des § 10 Satz 1 AGG bei der Rechtfertigung unmittelbarer Altersdiskriminierung. Die Arbeit analysiert die gesetzliche Regelung und deren Konformität mit Europarecht. Ziel ist es, die rechtliche Handhabung von Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht zu klären.
- Der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
- Die Systematik des AGG bezüglich Altersdiskriminierung
- Die Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung aufgrund des Alters gemäß § 10 AGG
- Die Vereinbarkeit des § 10 AGG mit der Richtlinie 2000/78/EG
- Die juristische Bewertung des Prüfungsmaßstabes des § 10 Satz 1 AGG
Zusammenfassung der Kapitel
Teil 1 Das Verbot der Altersdiskriminierung: Dieser Teil befasst sich umfassend mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er analysiert den Anwendungsbereich des Gesetzes, seine Entstehungsgeschichte, die gesetzliche Systematik und die Ausnahmeregelungen. Es wird detailliert auf die verschiedenen Arten der Benachteiligung (unmittelbar, mittelbar, Mischfälle) eingegangen und die jeweilige rechtliche Bewertung erläutert. Der Teil legt die Grundlage für die darauf folgende Auseinandersetzung mit den zulässigen Ausnahmen von diesem Verbot.
Teil 2 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters: Dieser Teil konzentriert sich auf die Analyse von § 10 AGG, der Ausnahmen vom Verbot der Altersdiskriminierung zulässt. Die Dissertation untersucht eingehend den Regelungsgehalt dieses Paragraphen und hinterfragt dessen Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht, insbesondere mit der Richtlinie 2000/78/EG. Die Analyse umfasst eine detaillierte Prüfung des Wortlauts und der Erwägungsgründe der Richtlinie, um die rechtliche Zulässigkeit der Ausnahmeregelung im deutschen Recht zu beurteilen. Der Fokus liegt auf der Klärung der rechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung aufgrund des Alters.
Schlüsselwörter
Altersdiskriminierung, AGG, § 10 AGG, Antidiskriminierungsrecht, Europarecht, Richtlinie 2000/78/EG, Rechtfertigung, unmittelbare Benachteiligung, mittelbare Benachteiligung, Gleichbehandlung, Arbeitsrecht.
Häufig gestellte Fragen zur Dissertation: Altersdiskriminierung und § 10 AGG
Was ist der Gegenstand dieser Dissertation?
Die Dissertation untersucht den Prüfungsmaßstab des § 10 Satz 1 AGG bei der Rechtfertigung unmittelbarer Altersdiskriminierung. Sie analysiert die gesetzliche Regelung und deren Konformität mit Europarecht, mit dem Ziel, die rechtliche Handhabung von Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht zu klären.
Welche Themen werden in der Dissertation behandelt?
Die Arbeit behandelt den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die Systematik des AGG bezüglich Altersdiskriminierung, die Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung aufgrund des Alters gemäß § 10 AGG, die Vereinbarkeit des § 10 AGG mit der Richtlinie 2000/78/EG und die juristische Bewertung des Prüfungsmaßstabs des § 10 Satz 1 AGG.
Wie ist die Dissertation strukturiert?
Die Dissertation ist in zwei Teile gegliedert. Teil 1 befasst sich mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im AGG, inklusive Anwendungsbereich, Entstehungsgeschichte, Systematik und Ausnahmeregelungen. Teil 2 analysiert § 10 AGG, die zulässigen Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot, und dessen Vereinbarkeit mit Europarecht (Richtlinie 2000/78/EG).
Was wird in Teil 1 der Dissertation behandelt?
Teil 1 analysiert umfassend das Verbot der Altersdiskriminierung im AGG. Er untersucht den Anwendungsbereich des Gesetzes, seine Entstehungsgeschichte, die gesetzliche Systematik und die Ausnahmeregelungen. Die verschiedenen Arten der Benachteiligung (unmittelbar, mittelbar, Mischfälle) werden detailliert erläutert und rechtlich bewertet. Dieser Teil legt die Grundlage für die Analyse der zulässigen Ausnahmen.
Was wird in Teil 2 der Dissertation behandelt?
Teil 2 konzentriert sich auf § 10 AGG und die zulässigen Ausnahmen vom Verbot der Altersdiskriminierung. Es wird der Regelungsgehalt dieses Paragraphen eingehend untersucht und dessen Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht, insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG, hinterfragt. Die Analyse umfasst eine detaillierte Prüfung des Wortlauts und der Erwägungsgründe der Richtlinie, um die rechtliche Zulässigkeit der Ausnahmeregelung im deutschen Recht zu beurteilen. Der Fokus liegt auf den rechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung aufgrund des Alters.
Welche Schlüsselwörter beschreiben den Inhalt der Dissertation?
Schlüsselwörter sind: Altersdiskriminierung, AGG, § 10 AGG, Antidiskriminierungsrecht, Europarecht, Richtlinie 2000/78/EG, Rechtfertigung, unmittelbare Benachteiligung, mittelbare Benachteiligung, Gleichbehandlung, Arbeitsrecht.
Welche Rechtsvorschriften sind zentral für die Dissertation?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Begründung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, einer Alter oder der sexuellen Ausrichtung stehen im Mittelpunkt der Arbeit.
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- Timo Trasch (Author), 2008, Der Prüfungsmaßstab des § 10 Satz 1 AGG bei der Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92481