Nach dem Scheitern des Völkerbundes, dem Zweiten Weltkrieg und der damit verbundenen Neuordnung Europas war es vonnöten, ein internationales System kollektiver Sicherheit zu etablieren, um neue Kriege zu verhindern und den Völkern der Welt Frieden und Wohlstand in Freiheit und Sicherheit zu gewähren. Dazu gründeten im Jahre 1945 51 Staaten die Vereinten Nationen .
Die Alliierten des Zweiten Weltkrieges, USA, Großbritannien, UdSSR, Frankreich sowie die Republik China, sicherten sich ihre privilegierte Stellung gegenüber den anderen Mitgliedern mit einem ständigen Sitz und einem absoluten Veto-Recht ab (Opitz 2002: 12,13). Die nicht-ständigen Mitglieder hatten sechs Sitze (Opitz 2002: 19).
Der Sicherheitsrat hatte sich in den folgenden fast sechs Jahrzehnten lediglich ein Mal reformiert, indem er die Zahl der nicht-ständigen Mitglieder von sechs auf zehn erhöhte und damit der gestiegenen Anzahl an UN-Mitgliedsstaaten Rechnung trug (Opitz 2002: 19). Nun wird – unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland – ein neuer Anlauf versucht, den Sicherheitsrat zu reformieren.
Ich werde im Folgenden die Situation des Sicherheitsrates heute skizzieren und dabei auf dessen Aufgaben und Durchsetzungsmittel sowie die nicht-ständigen und die ständigen Mitglieder eingehen. Anschließend werde ich einige Probleme aufgreifen und im Weiteren den Reformvorschlag der Bundesrepublik Deutschland vorstellen. In einer Schlussbetrachtung werde ich den Vorschlag würdigen und ihn unter den Gesichtspunkten der Probleme und Reformnotwendigkeiten beurteilen.
Inhaltsverzeichnis
1. Exposition und Fragestellung
2. Der Sicherheitsrat heute
a) Aufgaben, Verantwortungsbereich und Mittel der Durchsetzung
b) Die nicht-ständigen Mitglieder
c) Die ständigen Mitglieder
3. Probleme und Reformnotwendigkeiten
a) Die Situation von 1945
b) Diktaturen und Demokratien
c) Krieg und Menschenrechte
4. Die Reformvorschläge der BRD im Rahmen des G4-Entwurfs
d) Die nicht-ständigen Mitglieder
e) Die ständigen Mitglieder
5. Schlussbemerkungen
6. Abkürzungsverzeichnis
7. Literaturverzeichnis
1. Exposition und Fragestellung
Nach dem Scheitern des Völkerbundes, dem Zweiten Weltkrieg und der damit verbundenen Neuordnung Europas war es vonnöten, ein internationales System kollektiver Sicherheit zu etablieren, um neue Kriege zu verhindern und den Völkern der Welt Frieden und Wohlstand in Freiheit und Sicherheit zu gewähren. Dazu gründeten im Jahre 1945 51 Staaten die Vereinten Nationen[1].
Die Alliierten des Zweiten Weltkrieges, USA, Großbritannien, UdSSR, Frankreich sowie die Republik China, sicherten sich ihre privilegierte Stellung gegenüber den anderen Mitgliedern mit einem ständigen Sitz und einem absoluten Veto-Recht ab (Opitz 2002: 12,13). Die nicht-ständigen Mitglieder hatten sechs Sitze (Opitz 2002: 19).
Der Sicherheitsrat hatte sich in den folgenden fast sechs Jahrzehnten lediglich ein Mal reformiert, indem er die Zahl der nicht-ständigen Mitglieder von sechs auf zehn erhöhte und damit der gestiegenen Anzahl an UN-Mitgliedsstaaten Rechnung trug (Opitz 2002: 19). Nun wird – unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland – ein neuer Anlauf versucht, den Sicherheitsrat zu reformieren.
Ich werde im Folgenden die Situation des Sicherheitsrates heute skizzieren und dabei auf dessen Aufgaben und Durchsetzungsmittel sowie die nicht-ständigen und die ständigen Mitglieder eingehen. Anschließend werde ich einige Probleme aufgreifen und im Weiteren den Reformvorschlag der Bundesrepublik Deutschland vorstellen. In einer Schlussbetrachtung werde ich den Vorschlag würdigen und ihn unter den Gesichtspunkten der Probleme und Reformnotwendigkeiten beurteilen.
2. Der Sicherheitsrat heute
a) Aufgaben, Verantwortungsbereich und Mittel der Durchsetzung
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ist neben der Generalversammlung ihr „wichtigstes Organ“ (Opitz 2002: 18). Er trägt die Hauptverantwortung „für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ (Opitz 2002: 18-19). Dabei ist der Sicherheitsrat das stärkste Mittel der UN, „um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen“, da ihm neben der Möglichkeit, Empfehlungen auszusprechen und daher den Konflikt „durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung“ oder ähnliche friedfertige Maßnahmen beizulegen, auch die Möglichkeit zusteht, militärische und nicht-militärische „Zwangsmaßnahmen“ durchzuführen (Opitz 2002: 19, 20; Gareis/Varwick 2003: 57). Nicht-militärische Zwangsmaßnahmen umfassen dabei die „Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrmöglichkeiten und der Abbruch der diplomatischen Beziehungen“ (Opitz 2002: 20). Militärische Maßnahmen dagegen umfassen „Demonstrationen, Blockaden oder sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen“, die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nötig sind (Opitz 2002: 20). Diese Maßnahmen umfassen ebenfalls „militärische Beobachtermissionen“ und die „UN-Blauhelme“ (Opitz 2002: 21). Ferner ist der Sicherheitsrat das einzige UN-Organ, das für UN-Mitglieder formal bindende Entscheidungen treffen kann (Woyke 2005: 536).
Der Sicherheitsrat hat weiterhin ein Mitspracherecht bei der Wahl des Generalsekretärs, der zusammen mit der Generalversammlung gewählt wird (Opitz 2002: 24). Abstimmungen gelten vom Sicherheitsrat als angenommen, wenn mind. neun Mitglieder zustimmen und von den ständigen Mitgliedern kein Veto eingelegt wird, wobei „Abwesenheit oder Stimmenthaltung ständiger Mitglieder nicht als Veto“ gewertet werden (Opitz 2002: 19). Ebenfalls hat der Sicherheitsrat die Möglichkeit, die Durchführung von Aufgaben an „alle oder einzelne Mitglieder“ zu delegieren (Opitz 2002: 21).
Die Präsidentschaft im Sicherheitsrat wechselt ebenfalls monatlich „in alphabetischer Reihenfolge der englischen Staatsbezeichnungen“[2] (Gareis/Varwick 2003: 56). Das Mitglied, welches die Präsidentschaft innehat, kann Sitzungen einberufen, wann immer dies für erforderlich gehalten wird oder wenn die Generalversammlung, ein UN-Mitglied oder der Generalsekretär „die Aufmerksamkeit des Rates auf einen Sachverhalt lenkt“ (Gareis/Varwick 2003: 56).
b) Die nicht-ständigen Mitglieder
Der UN-Sicherheitsrat setzt sich aus fünf ständigen und zehn nicht-ständigen Mitgliedern zusammen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat (Gareis/Varwick 2003: 55; Opitz 2002: 19). Die nicht-ständigen Mitglieder haben eine Amtszeit von zwei Jahren und werden von der Generalversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt, „wobei eine unmittelbare Wiederwahl ausgeschlossen ist“ (Opitz 2002: 19; Gareis/Varwick 2003: 55). Gewählt werden jedes Jahr fünf neue Mitglieder, sodass sich die Zusammensetzung des Rates jährlich ändert (Gareis/Varwick 2003: 55). Die geographische Verteilung der Sitze ist wie folgt zugeordnet: fünf Sitze für Asien und Afrika, zwei für Lateinamerika, zwei für West-Europa/Andere und einer für Ost-Europa (Opitz 2002: 19). Derzeit sind folgende nicht-ständigen Mitglieder im Sicherheitsrat vertreten (in Klammern das Ende der Mitgliedszeit): Argentinien, Dänemark, Griechenland, Japan und Tansania (alle 31.12.2006) sowie Benin, Brasilien, die Philippinen, Rumänien und Algerien (alle 31.12.2005)[3].
[...]
[1] http://www.un.org/Overview/growth.htm 25.11.2005
[2] http://www.un.org/Docs/sc/unsc_members.html 18.11.2005
[3] http://www.un.org/Docs/sc/unsc_members.html 18.11.2005
- Quote paper
- Christian Spernbauer (Author), 2006, Die Reform des UN-Sicherheitsrates und die Position der Bundesrepublik Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92343
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