Befristete Arbeitsverträge sind im Alltag immer häufiger anzutreffen. Sie sind deshalb bei Unternehmen beliebt, weil sie die Möglichkeit bieten, sich nicht sofort fest an einen Mitarbeiter zu binden.
Nun sollte jedoch den Arbeitgebern diese Möglichkeit nicht allzu leicht gemacht werden, denn die Versuchung, sich zu großen Teilen auf befristete Arbeitsverträge einzulassen wäre doch zu groß. Hier kommt das Teilzeitbefristungsgesetz ins Spiel, welches die Unternehmen in dieser Hinsicht stark einschränkt und den Arbeitnehmern die Möglichkeit bietet zu prüfen, ob die Befristung tatsächlich rechtmäßig ist.
Diese Arbeit erklärt die wichtigsten Punkte des Teilzeitbefristungsgesetzes und macht auf die verschiedenen zu beachtenden Regelungen aufmerksam, um richtig mit diesem Gesetz umgehen zu können.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtsgrundlagen befristeter Arbeitsverträge
2.1 Rechtsgrundlage BGB
2.2 Rechtsgrundlage Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
3. Arten der befristeten Beschäftigung
4. Rechtliche Möglichkeiten der Befristung
4.1 Befristung mit Sachgrund
4.2 Befristung ohne Sachgrund
4.3 Befristung ohne Sachgrund mit älteren Arbeitnehmern
5. Weitere Voraussetzungen
5.1 Schriftform
5.2 Voraussetzung bei Verlängerungen
5.3 Diskriminierungsverbot
5.4 Ende des Befristeten Arbeitsvertrages
6. Rechtsfolgen unwirksamer Befristungsvereinbarungen
1. Einleitung
Befristete Arbeitsverträge sind im Alltag immer häufiger anzutreffen. Sie sind deshalb bei Unternehmen beliebt, weil sie die Möglichkeit bieten, sich nicht sofort fest an einen Mitarbeiter zu binden.
Nun sollte jedoch den Arbeitgebern diese Möglichkeit nicht allzu leicht gemacht werden, denn die Versuchung, sich zu großen Teilen auf befristete Arbeitsverträge einzulassen wäre doch zu groß. Hier kommt das Teilzeitbefristungsgesetz ins Spiel, welches die Unternehmen in dieser Hinsicht stark einschränkt und den Arbeitnehmern die Möglichkeit bietet zu prüfen, ob die Befristung tatsächlich rechtmäßig ist.
2. Rechtsgrundlagen befristeter Arbeitsverträge
„Der Arbeitsvertrag ist als Unterfall des Dienstvertrages i.S.d. § 611 BGB darauf ausgerichtet, zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis, also ein Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Begrenzung, zu schaffen.“[1] Da das BGB einen Arbeitsvertrag also grundsätzlich als zeitlich unbefristet ansieht, müssen für die Befristung gesonderte Rechtsgrundlagen angewendet werden:
Rechtsgrundlage BGB
Neben der erwähnten Vorschrift des § 611 BGB gibt es im BGB eine Einschränkung, die im
- 620 Abs. 1 zu finden ist. Dieser besagt, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen worden ist, dass heißt es kann ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, dass endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Damit erlaubt schon das BGB ein Arbeitsverhältnis zu befristen. Das bedeutet für den Arbeitgeber die Möglichkeit die gesetzlichen Kündigungsvorschriften zu umgehen und die Gefahr eines Missbrauchs aus eben diesem Grund ist nicht auszuschließen.[2] Vor dem Jahr 2001 beschränkte ausschließlich das Beschäftigungsförderungsgesetz den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen unter bestimmten Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Zum 01.01.2001 wurde durch das TzBfG eine neue gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen geschaffen. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der EG-Richtlinie vom 28.06.1999 über befristete Arbeitsverhältnisse. Durch die gesetzliche Regelung soll hervorgehoben werden, dass unbefristete Verträge den Regelfall darstellen und der Ausnahmefall der unbefristete Arbeitsvertrag ist. Ziel ist die Festlegung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge und die Verhinderung von Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer.[3]
3. Arten der befristeten Beschäftigung
Ein Arbeitnehmer ist nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 TzBfG befristet beschäftigt, wenn sein Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Hier kann zwischen zwei Arten der befristeten Beschäftigung unterschieden werden:
- die Zweckbefristung
- die kalendermäßige Befristung
Bei einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag bestimmt sich das Ende des Vertrages nach der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Arbeitsleistung. Ein Beispiel hierfür wäre ein Vertrag über die Dauer eines bestimmten Projektes.[4]
In den meisten Fällen handelt es sich jedoch um Verträge mit einer kalendermäßigen Befristung, deshalb wird in den folgenden Punkten hauptsächlich auf diese genauer eingegangen. Formulierungsbeispiele hierfür wären:
„Das Arbeitsverhältnis beginnt am… Es wird befristet geschlossen und endet mit Ablauf des… ohne das es einer Kündigung bedarf.“
„Das Arbeitsverhältnis beginnt am… Es wird befristet für die Dauer von drei Monaten geschlossen.“[5]
Möglich ist auch eine Kombination der beiden Arten, eine so genannte Doppelbefristung.
4. Rechtliche Möglichkeiten der Befristung
Die Zulässigkeit einer Befristung wird im § 14 TzBfg geregelt. Hiernach können zwei Möglichkeiten unterschieden werden: Einerseits die Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) und andererseits die Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
[...]
[1] Mailänder/Heise/Will/Worch/Worzalla, Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (2001) S. 25
[2] Mailänder/Heise/Will/Worch/Worzalla, Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (2001) S. 25, 26
[3] Lakies, Befristet Arbeitsverträge – Ein Leitfaden für die Praxis (2005) S. 20, 23
[4] Korinth, Teilzeit/Befristete Arbeitsverträge (2001) S. 34
[5] Mailänder/Heise/Will/Worch/Worzalla, Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (2001) S. 34
- Arbeit zitieren
- Janina Beck (Autor:in), 2006, Befristete Arbeitsverträge (Stand 2006), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91033
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