In der vorliegenden Arbeit untersucht der Autor, welche Rolle Schöffen in der aktuellen Rechtslage neben Richtern spielen oder ob sie sogar auf Augenhöhe zusammen urteilen. Welche Bedeutung üben Schöffen für die aktuelle Strafrechtspflege aus oder haben sie heute bereits ihre Bedeutung verloren? Welche Unterschiede ergeben sich im Wirtschaftsstrafrecht für die Schöffenbeteiligung und sollte der Gesetzgeber Schöffen von Wirtschaftsstrafverfahren ausschließen?
Laut Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, deshalb entscheiden Schöffen (ohne juristische Ausbildung) in Strafprozessen gemeinsam mit Berufsrichtern als Vertreter des Volkes, über die Verurteilung von Angeklagten und die Höhe der Strafen. Das Ziel ist eine volksnahe Rechtsprechung, die jedermann nachvollziehen kann, zu erreichen und das Vertrauen in die Rechtsprechung zu stärken, so formuliert es das vom Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V. verabschiedete Grundsatzpapier.
Dabei erfährt das Rechtsinstrument des Schöffen vermehrt Kritik mit unterschiedlichsten Argumenten. In jüngster Zeit kam sogar die Forderung auf, Schöffen aus Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts auszuschließen. Der Autor vernahm die Problematik, als er zur Amtsperiode 2019 bis 2023 selbst als Schöffe kandidierte.
Diese Arbeit fußt auf aktueller Rechtsprechung und Literatur. Der Autor hat sich zusätzlich mit einigen spezifischen Anfragen an Gerichte und Behörden gewandt. Da der Fokus dieser Arbeit auf der aktuellen Rolle und Bedeutung von Schöffen liegt und eine adäquate Betrachtung der historischen Entwicklung den zulässigen Umfang überschritten hätte, klammert der Autor diese aus. Ebenso erfolgt keine Betrachtung des Jugendstrafrechts.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Einleitung
I Grundlagen des Schöffenamtes
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Grundgesetz
1.2 Deutsches Richtergesetz
1.2.1 § 1 DRiG
1.2.2 §§ 44 - 44b DRiG
1.2.3 § 45 DRiG
1.2.4 § 45a DRiG
2 Besetzung und sachliche Zuständigkeit der Spruchkörper
2.1 Erstinstanzliche Gerichte
2.1.1 Amtsgericht
2.1.2 Landgericht
2.2 Landgericht als Berufungsinstanz
2.3 Anzahl erledigter Verfahren 2018
3 Aufgaben, Rechte und Pflichten
3.1 Wahrnehmung des Ehrenamtes
3.1.1 Nicht (rechtzeitiges) Erscheinen
3.1.2 Obliegenheitsverletzungen
3.1.3 Sanktionen
3.1.4 Genügende Entschuldigung
3.1.5 Kritik
3.2 Mitwirkung in der Hauptverhandlung
3.2.1 Recht auf Vorausinformation
3.2.2 Fragerecht
3.2.3 Entscheidungsberatung und Stimmrecht
3.3 Beratungsgeheimnis
3.3.1 Umfang der Schweigepflicht
3.3.2 Studie über das Abstimmverhalten
3.4 Entschädigung
3.4.1 Gesetzliche Regelung
3.4.2 Ausgaben für Schöffen
3.5 Ergebnis
4 Bedeutung der Schöffen für die Strafrechtspflege
4.1 Wächter- und Kontrollfunktion
4.2 Demokratiefunktion
4.3 Soziologische Aspekte und Bewertungswahl
4.3.1 Soziologische Aspekte
4.3.2 Bewertungswahl
4.4 Plausibilitätsfunktion und volksnahe Rechtsprechung
4.5 Ergebnis
II Schöffen in Wirtschaftsstrafverfahren
1 Charakteristika der Wirtschaftsstrafverfahren
1.1 Begriff der Wirtschaftskriminalität
1.2 Verfahrensdauer
1.3 Verfahrenskomplexität
2 Ergänzungsschöffen
2.1 Hinzuziehung
2.2 Notwendigkeit
3 Akteneinsicht
3.1 Argument gegen Akteneinsicht
3.2 Argumente für Akteneinsicht
3.3 Stellungnahme
4 Verfahrensabbrüche wegen Schöffen
5 Ergebnis
Fazit
Literaturverzeichnis
Anhänge
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im Übrigen sei verwiesen auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Spruchkörper des AG, Rechtsmittel gegen ihre Urteile
Abbildung 2: Spruchkörper erster Instanz beim LG und OLG; Rechtsmittel
Abbildung 3: Erledigte Verfahren 2018
Einleitung
Laut Art. 20 Satz 1 Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, deshalb entscheiden Schöffen (ohne juristische Ausbildung) in Strafprozessen gemeinsam mit Berufsrichtern als Vertreter des Volkes, über die Verurteilung von Angeklagten und die Höhe der Strafen.1 Das Ziel ist eine volksnahe Rechtsprechung, die jedermann nachvollziehen kann, zu erreichen und das Vertrauen in die Rechtsprechung zu stärken, so formuliert es das vom Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e. V. verabschiedete Grundsatzpapier.2
Dabei erfährt das Rechtsinstrument des Schöffen vermehrt Kritik mit unterschiedlichsten Argumenten.3 In jüngster Zeit kam sogar die Forderung auf, Schöffen aus Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts auszuschließen.4 Der Autor vernahm die Problematik, als er zur Amtsperiode 2019 bis 2023 selbst als Schöffe kandidierte.
In der vorliegenden Arbeit untersucht der Autor, welche Rolle Schöffen in der aktuellen Rechtslage neben Richtern spielen oder ob sie sogar auf Augenhöhe zusammen urteilen. Welche Bedeutung üben Schöffen für die aktuelle Strafrechtspflege aus oder haben sie heute bereits ihre Bedeutung verloren? Welche Unterschiede ergeben sich im Wirtschaftsstrafrecht für die Schöffenbeteiligung und sollte der Gesetzgeber Schöffen von Wirtschaftsstrafverfahren ausschließen?
Diese Arbeit fußt auf aktueller Rechtsprechung und Literatur. Der Autor hat sich zusätzlich mit einigen spezifischen Anfragen an Gerichte und Behörden gewandt. Da der Fokus dieser Arbeit auf der aktuellen Rolle und Bedeutung von Schöffen liegt und eine adäquate Betrachtung der historischen Entwicklung den zulässigen Umfang überschritten hätte, klammert der Autor diese aus.5 Ebenso erfolgt keine Betrachtung des Jugendstrafrechts.
I Grundlagen des Schöffenamtes
1 Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen6 des Schöffenamtes regeln das Grundgesetz (GG)7, das Deutsche Richtergesetz (DRiG)8 und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)9. Dabei formulieren das GG und das DRiG generelle Vorschriften, die alle ehrenamtlichen Richter betreffen. Laut § 45 Abs. 9 DRiG regeln die einzelnen Gerichtsbarkeiten speziellere Normen für die eigenen Zuständigkeiten im GVG. Ausgewählte Vorschriften des GVG erörtert der Autor an anderer Stelle im weiteren Verlauf der Arbeit.
1.1 Grundgesetz
Für die rechtsprechende Gewalt sind laut Art. 92 1. Halbsatz GG Richter zuständig.10 Diese Norm ist eine Konkretisierung des Gewaltenteilungsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG und sie umfasst nach Auslegung des Gesetzes sowohl Berufsrichter als auch ehrenamtliche Richter.11 Darüber hinaus gewährt Art. 97 Abs. 1 GG Richtern sogenannte „sachliche“ Unabhängigkeit, welche Richter in ihrer richterlichen Tätigkeit von Weisungen entbindet, bei gleichzeitiger Bindung an das Gesetz.12 Die sachliche Unabhängigkeit gilt überwiegend gegenüber den drei Gewalten; der Exekutive, der Legislative und selbst der Judikative.13
Die persönliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 2 GG gilt dahingegen nur für Berufs- richter.14 Jedoch finden sich in den §§ 44 - 45 DRiG vergleichbare Vorschriften, die auch für ehrenamtliche Richter gelten (Näheres hierzu in den Kapiteln 1.2.2 bis 1.2.3).15 Besondere Beachtung findet bei ehrenamtlichen Richtern außerdem eine innere Unabhängigkeit, weil sie nicht dem Beurteilungs- und Beförderungssystem16 der Justiz unterliegen und ihre Entscheidungen deshalb „ohne Rücksicht auf Erwartungen, Lob oder Tadel treffen.“17
1.2 Deutsches Richtergesetz
1.2.1 § 1 DRiG
Der erste Paragraf des DRiG spricht die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt wörtlich den „Berufsrichtern“ und „ehrenamtlichen Richtern“ zu. Diese Vorschrift knüpft an den bereits genannten Art. 92 GG an und unterscheidet sich lediglich im Wortlaut durch die Unterbegriffe Berufsrichter und ehrenamtliche Richter.18 Schmidt-Räntsch definiert den ehrenamtlichen Richter als denjenigen, „wer außerhalb eines Richterverhältnisses auf Grund der Gerichtsverfassungs- und Verfahrensgesetze mit vollem Stimmrecht an der Rechtsprechung mitwirkt, sei es wegen seiner besonderen Sachkunde (Handelsrichter, Arbeits- und Sozialrichter und landwirtschaftlicher Beisitzer), sei es allgemein als Vertreter der Öffentlichkeit (Schöffe, Geschworener, ehrenamtlicher Verwaltungsrichter).“19
1.2.2 §§ 44 - 44b DRiG
§ 44 DRiG
§ 44 DRiG bestimmt einige Mindestregeln für die Berufung und Abbestellung von ehrenamtlichen Richtern, die der Gesetzgeber vorschreibt, um für die persönliche Unabhängigkeit zu sorgen.20 Demnach dürfen laut § 44 Abs. 1 DRiG ehrenamtliche Richter nur aufgrund eines Gesetzes und unter gesetzlichen Bestimmungen handeln (Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG).
Laut § 44 Abs. 1a DRiG soll eine angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern für die Wahl und Ernennung oder Berufung zum ehrenamtlichen Richter stattfinden. Diese Regelung bietet zwar absichtlich einen Beurteilungsspielraum, welcher jedoch nicht das Gebot relativieren, sondern lediglich tatsächliche Schwierigkeiten bei der Besetzung der Spruchkörper auffangen soll, und damit bei einem Verstoß nicht zu Be- setzungsfehlem führt.21 § 44 Abs. 2 erlaubt die Abberufung vor Ablauf der Amtszeit eines ehrenamtlichen Richters gegen seinen Willen nur aufgrund eines Gerichtsurteils. Eine Abberufung ohne Zustimmung ist lediglich nach richterlicher Entscheidung zulässig, „wenn die Unfähigkeit, das Amt eines ehrenamtlichen Richters zu bekleiden, nachträglich eintritt oder bekannt wird.“22
§ 44a DRiG
§ 44a Abs. 1 DRiG ergänzt § 44 DRiG um spezielle Berufungsvoraussetzungen, die besonders die Verstrickung mit dem SED-Unrechts-Regime und der Stasi in der DDR aber auch sonstige Verstöße gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit betref- fen.23 Nicht alle Verstöße dieser Art führen zum Ausschluss, sondern nur solche, die die betroffene Person für das Amt des ehrenamtlichen Richters „untragbar“ machen.24
§ 44b DRiG
§ 44b Abs. 1 DRiG schreibt die Abberufung eines ehrenamtlichen Richters vor, wenn nachträglich Umstände ans Licht kommen, die nach § 44a Abs. 1 DRiG zur Unzulässigkeit der Berufung geführt hätten. „Damit gewinnt die Auslegung von § 44a [DRiG] unmittelbare Auswirkungen auf die richterliche Unabhängigkeit des ehrenamtlichen Richters.“25
1.2.3 § 45 DRiG
§ 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG sichert den ehrenamtlichen Richtern, ebenso wie Art. 97 Abs. 1 GG, sachliche Unabhängigkeit zu. Demnach unterliegen ehrenamtliche Richter bei der Rechtsfindung keinen Weisungen und sind allein dem Gesetz verpflichtet.26 Des Weiteren haben ehrenamtliche Richter sich laut § 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG ebenso wie Berufsrichter an das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis nach § 43 DRiG zu halten. Unter dem Beratungsgeheimnis versteht man die Beratung und die Abstimmung über ein Gerichtsurteil unter Ausschluss der Öffentlichkeit und auch das spätere Stillschweigen darüber gegenüber Dritten.27
§ 45 Abs. 1a DRiG umfasst ein Benachteiligungsverbot, ein Freistellungsgebot und Kündigungsschutz für die Ausübung der Amtstätigkeit. Adressaten dieser Regelung sind der öffentlich-rechtliche Dienstherr28, der Arbeitgeber oder potenzielle Vertragspartner der ehrenamtlichen Richter.29 Die Adressaten dürfen die ehrenamtlichen Richter weder in der Ausübung ihres Amtes einschränken, wie zum Beispiel durch die Versagung oder Verzögerung von Dienstreiseanträgen zum Gerichtsort, noch wegen der Ausübung des Amtes benachteiligen, wie zum Beispiel durch Lohn- beziehungsweise Gehaltskürzungen oder Versetzungen.30
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber oder Dienstherr den ehrenamtlichen Richter für die Dauer der Ausübung des Amtes - dabei geht es primär um die Teilnahme an Gerichtsverfahren - von jeglicher Arbeitsleistung aus einem Dienstverhältnis freizustellen.31 Dabei besteht einerseits ein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls aus § 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und falls diese den Verdienstausfall nicht vollständig deckt, andererseits ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch.32
Zuletzt untersagt § 45 Abs. 1a DRiG die Kündigung wegen Übernahme oder Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes, jedoch bleibt eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung aus anderem Grund zulässig.33
In den Absätzen 2 bis 8 des § 45 DRiG stehen die Wortlaute und weitere Formalia des Eides beziehungsweise des Gelöbnisses, den beziehungsweise das jeder ehrenamtliche Richter bei der Vereidigung vor der ersten Gerichtssitzung leisten muss. Der Eid beziehungsweise das Gelöbnis hat konstitutiven Charakter und ist damit zwingende Voraussetzung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit.34
§ 45 Abs. 9 DRiG verweist für sonstige Rechte und Pflichten auf die für die jeweiligen Gerichtsbarkeiten gültigen Vorschriften.
1.2.4 § 45a DRiG
Die Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter der verschiedenen Gerichtsbarkeiten regelt der § 45a DRiG. Laut ihm heißen ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit „Schöffen“, bei den Kammern für Handelssachen „Handelsrichter“ und bei sonstigen Gerichtsbarkeiten „ehrenamtliche Richter“. Somit steht fest, dass alle Schöffen ehrenamtliche Richter im Sinne des Gesetzes sind aber die Regelungen für Schöffen nur die Strafgerichtsbarkeit betreffen und nicht auf andere ehrenamtliche Richter Anwendung finden.
2 Besetzung und sachliche Zuständigkeit der Spruchkörper
Schöffen nehmen nicht in allen Spruchkörpern der Strafgerichtsbarkeit an Gerichtsverhandlungen teil. Das GVG regelt die Besetzung der Spruchkörper und das zahlenmäßige Verhältnis von Richtern und Schöffen. Dabei steigt mit der Schwere der prognostizierten Rechtsfolge einer Tat auch die Größe des darüber entscheidenden Spruchkörpers, von einem einzelnen Strafrichter am Amtsgericht (AG) bis hin zu fünf Berufsrichtern im Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH).35 Zur Besetzung der Spruchkörper lässt sich ansatzweise eine Regel feststellen: „Je weniger schwerwiegend die zu verhandelnden Taten, desto größer der Stimmanteil der Laienrichter.“36
„Man hat sich beim Oberlandesgericht (OLG) und beim Bundesgerichtshof gegen eine Laienbeteiligung entschieden, weil diese Gerichte hauptsächlich oder sogar ausschließlich Revisionen bearbeiten, bei denen es nur auf Rechtsfragen und nicht auf Tatsachenfeststellungen ankommt. Es erschien nicht zweckmäßig, den Laien auch die Beurteilung reiner abstrakter Rechtsfragen zu überlassen.“37
In diesem Kapitel greift der Autor nur die Regelungen für Gerichte mit Schöffenbeteiligung auf.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten38 39 40 41 42
2.1 Erstinstanzliche Gerichte
2.1.1 Amtsgericht
Der erste Spruchkörper des Amtsgerichts ist der Strafrichter als Einzelrichter gemäß § 25 GVG, der bei Vergehen (§ 12 StGB) mit einer erwarteten Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren entscheidet.43 Der Strafrichter ist somit zuständig für Fälle der „leichten“ Kriminalität, wie zum Beispiel Diebstahl nach § 242 StGB.
Der zweite Spruchkörper ist das „Schöffengericht“, das als Kollegialgericht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GVG aus, in der Regel, einem Richter als Vorsitzendem und zwei Schöffen besteht.44 Fälle mit einer erwarteten Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren fallen typischerweise in die Zuständigkeit von Schöffengerichten und damit nur die „mittlere“, nicht aber die „leichte“ Kriminalität.45 Ein Beispiel für mittlere Kriminalität ist Erpressung nach § 253 StGB. Eine klare Aufteilung der Delikte ist schwierig, hängt es auch häufig von der Schwere der Tat ab. Die Zuständigkeit des Schöffengerichts ergibt sich aus einer negativen Abgrenzung des § 28 GVG, nämlich wenn das Amtsgericht, jedoch nicht der Strafrichter zuständig ist.46
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (StA), wenn dies nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint, kann laut § 29 Abs. 2 GVG ein zweiter Berufsrichter den Spruchkörper ergänzen, es ist sodann die Rede vom „erweiterten Schöffengericht“.47 Der Umfang ist dabei rein als quantitatives Kriterium anzusehen und maßgeblich hierfür sind zum Beispiel die Zahl der Angeklagten und Verteidiger, die Anzahl der Delikte oder der voraussichtlichen Sitzungstage.48 Dabei handelt es sich dann nicht um ein Gericht anderer Ordnung, sondern um dasselbe Gericht in lediglich erweiterter Besetzung.49
Schöffen wirken gemäß § 30 Abs. 2 GVG lediglich in der Hauptverhandlung mit, außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Richter.
2.1.2 Landgericht
Erstinstanzlicher Spruchkörper des LG ist die große Strafkammer, deren reguläre Besetzung laut §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 Satz 1 GVG, dem Wortlaut nach, drei Richter einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen umfasst. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet sie laut § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG ohne Mitwirkung der Schöffen. Die große Strafkammer ist für Fälle der „schweren“ - oder „Schwerstkriminalität“, wie zum Beispiel schwerem Raub nach § 250 StGB, zuständig.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 74 Abs. 1 Satz 1 GVG für alle Fälle, die nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts fallen. Darüber hinaus ist sie laut § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG auch für alle Straftaten, bei denen eine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung Anklage beim Landgericht erhoben hat, zuständig.50
Bereits vor der Hauptverhandlung beschließen die drei Berufsrichter gemäß § 76 Abs. 2 GVG, ob zwei oder drei Richter an der Hauptverhandlung teilnehmen, wobei § 76 Abs. 2 Satz 3 GVG eine Besetzung mit drei Richtern vorschreibt, wenn:51
- das sogenannte „Schwurgericht“ nach § 74 GVG zuständig ist,
- der Vorsitzende die Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus erwartet oder
- die Mitwirkung nach Umfang oder Schwierigkeit der Sache notwendig erscheint. Dies ist laut § 76 Abs. 3 GVG regelmäßig der Fall, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauert oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.
Trifft dies nicht zu, so findet die Besetzung laut § 76 Abs. 2 Satz 4 GVG mit zwei statt drei Richtern statt. In der Praxis überwiegt die „Spar-Besetzung“ mit nur zwei Berufsrichtern, was nach dem Willen des Gesetzgebers wohl die Regel sein soll, obwohl der BGH der Dreierbesetzung in Zweifelsfällen den Vorzug gewährt.52
Dabei besteht für die (allgemeine) große Strafkammer eine Art „Auffangzuständigkeit“, vorrangig zuständig sind die Spezialstrafkammern des Schwurgerichts (für Mord- und Tötungsdelikte, § 74 Abs. 2 GVG), der Staatsschutzkammer (für Staatsschutzsachen, § 74a GVG), der Wirtschaftsstrafkammer (für Wirtschaftsstrafsachen, § 74c GVG) und der großen Jugendschutzkammer (für Jugendschutzsachen, §§ 74b GVG, 33b Abs. 1 1. Halbsatz Jugendgerichtsgesetz) des Landgerichts.53 In den genannten Spezialstrafkammern sind Schöffen ebenso vertreten wie in der großen Strafkammer.54
2.2 Landgericht als Berufungsinstanz
Der Spruchkörper des Landgerichts in zweiter Instanz ist die kleine Strafkammer, sie entscheidet gemäß §§ 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GVG in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Handelt es sich um Urteile des erweiterten Schöffengerichts mit zwei Berufsrichtern, so zieht die kleine Strafkammer laut § 76 Abs. 6 Satz 1 GVG ebenfalls einen weiteren Richter hinzu. Ebenso wie in den Spruchkörpern der Erstinstanz, entscheiden die Schöffen laut § 76 Abs. 6 Satz 2 GVG außerhalb der Hauptverhandlung, zum Beispiel bei Entscheidungen über die Untersuchungshaft,55 nicht mit - gleichermaßen wie ein zusätzlich herangezogener Richter.56
2.3 Anzahl erledigter Verfahren 2018
In der folgenden Tabelle führt der Autor die Anzahl erledigter Verfahren vor Amtsgerichten und Berufungsverfahren vor Kleinen Strafkammern in Deutschland auf.
Abbildung 3:57 Erledigte Verfahren 2018
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Auffällig ist dabei besonders, dass Verfahren am Amtsgericht mit Schöffenbeteiligung gerade einmal ca. acht % der gesamten Verfahren am Amtsgericht ausmachen. Diese Tatsache schmälert die Bedeutung von Schöffen laut Ansicht des Autors. Fraglich ist, ob der Gesetzgeber dieses Verhältnis durch die Zuständigkeiten absichtlich erzeugt, um den Anschein einer Mitbestimmung des Volkes zu wahren, während die Zahl der Fälle gering ausfällt. Darüber hinaus ist das Verhältnis von Berufungsverfahren an erstinstanzlichen Verfahren interessant. Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile sind relativ auf die Anzahl an amtsgerichtlichen Verfahren ca. drei Mal so häufig wie Berufungen gegen Strafrichterurteile.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Berufungsverfahren vor den kleinen Strafkammern im Jahr 2018 beziehen sich wahrscheinlich nicht nur auf erstinstanzliche Urteile desselben Jahres, sondern auch auf Urteile der Vorjahre. Eine genaue Bestimmung, auf wie viele erstinstanzliche Verfahren sich die Berufungsverfahren verteilen, ist nicht ersichtlich. Legt man allerdings bei- spielsweise die Anzahl der Verfahren 2017 oder 2016 zugrunde, so ändert sich das Ergebnis nur marginal.57 Eine mögliche Erklärung für die Diskrepanz der Quoten könnte aus Sicht des Autors sein, dass Angeklagte den Urteilen des Strafrichters eher zustimmen als Urteilen des Schöffengerichts. Andererseits könnte der Grund auch darin liegen, dass das Strafmaß bei Verfahren vor dem Schöffengericht in der Regel höher ausfällt, als bei Verfahren vor dem Strafrichter, und die Angeklagten deswegen eher bereit sind, in Berufung zu gehen. Diese Fragestellung liefert eine Grundlage für weitere Untersuchungen.
3 Aufgaben, Rechte und Pflichten
Nach der Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen für alle ehrenamtlichen Richter und der Konkretisierung des Einsatzes in der Strafgerichtsbarkeit, folgt ein Umriss über die zugewiesenen Aufgaben, Rechte und Pflichten.
Vor der Hauptverhandlung, und damit ohne Schöffenbeteiligung, entscheidet oder entscheiden der oder die Richter laut §§ 30 Abs. 2 und 76 Abs. 1 GVG unter anderem über Vorermittlungen, „Beschlagnahmen, Durchsuchungen und die Anordnung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung im Vorverfahren sowie über die Eröffnung des Hauptverfahrens, ohne Hauptverhandlung über den Erlaß eines Strafbefehls“.58 Nach dem Hauptverfahren fehlt Schöffen hingegen die Beteiligung an der Strafvollstreckung und dem Strafvollzug.59
Während der Hauptverhandlung üben Schöffen generell laut § 30 Abs. 1 GVG das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie Richter aus.60
3.1 Wahrnehmung des Ehrenamtes
Um einer Sanktionierung in Form eines Ordnungsgeldes zu entgehen, müssen alle gewählten Schöffen laut § 56 Abs. 1 GVG das laienrichterliche Ehrenamt ordnungsgemäß ausführen.61 § 56 GVG hat vor allem „Erzwingungsmittelcharakter“ für „das ordnungsgemäße Erfüllen des Schöffenamtes“ und war vom Gesetzgeber als nötig empfunden, damit sich niemand der, laut Benz oft als lästig empfundenen, Aufgabe entzieht.62 Dabei spezifiziert § 56 Abs. 1 GVG den Pflichtverstoß des nicht oder nicht rechtzeitigen Erscheinens zur Sitzung und die Verletzung sonstiger Obliegenheiten, beides jedoch unter der Voraussetzung, dass keine genügende Entschuldigung vorliegt.63
3.1.1 Nicht (rechtzeitiges) Erscheinen
Richter können Schöffen nur dann für ein verspätetes Erscheinen zur oder ein Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung sanktionieren, wenn sie sie in gehöriger Weise zur Sitzung geladen haben und die Ladung auch zuging.64 Eine weitere Belehrung auf die gesetzlichen Folgen ist nicht nötig.65 Dabei verpflichtet das Gesetz die Richter nicht unbedingt, geringfügige Verspätungen mit einem Ordnungsgeld zu ahnden, „ein kurzes Zuwarten ist angebracht“.66 „Wurde der Schöffe förmlich entbunden, greift § 56 [GVG] auch dann nicht ein, wenn er den Richter über die Voraussetzungen der Entbindung getäuscht hat.“67
3.1.2 Obliegenheitsverletzungen
Ohne zu spezifizieren, um welche Verletzungen es sich handelt, herrscht Einigkeit darüber, dass nur solche Pflichten der Schöffen gemeint sein können, die gewährleisten, dass die Hauptverhandlung termingerecht, ordnungsgemäß und in korrekter Besetzung stattfindet.68 Konkrete Beispiele sind die Weigerung, den Schöffeneid oder ein gleichwertiges Gelöbnis nach § 45 DRiG abzulegen, an der Beratung oder der Abstimmung teilzunehmen, oder sich im Voraus der Sitzung zu entziehen, indem der Schöffe eine neue Anschrift nicht mitteilt oder anders die Kommunikation verhindert.69 Die Entscheidung über eine Ahndung liegt im Ermessen der Richter.70 Darüber hinaus können Richter Schöffen bei zu häufiger Fragestellung oder Teilnahmslosigkeit an der Verhand- lung ermahnen - doch durch diese Repressionsmöglichkeit üben Schöffen ihr Amt laut Benz nicht besser aus sondern ordnen sich den Richtern eher unwillig unter.71
3.1.3 Sanktionen
Ordnungsgeld nach § 56 Abs. 1 Satz 1 GVG Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen des § 56 GVG vor, haben Richter, je nach Ermessen und der Schwere der Pflichtverletzung, ein Ordnungsgeld in Höhe von fünf bis 1000 Euro gemäß Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) zu verhängen.72 Eine Ersatzordnungshaft darf bei Nichtaufbringen des Ordnungsgeldes gemäß § 56 GVG in Verbindung mit Art. 8 EGStGB nicht erfolgen.73 Bei geringem Verschulden dürfen Richter laut § 153 StGB analog von einem Ordnungsgeld absehen.74 Gegen den Beschluss des Ordnungsgeldes können sich Schöffen gemäß § 304 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) nur mittels Beschwerde wehren.75
Verursachte Kosten nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GVG Neben dem Ordnungsgeld können Richter Schöffen auch durch Pflichtverletzung verursachte Kosten gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 GVG auferlegen, worunter zum Beispiel La- dungs- und Reisekosten sowie etwaige Verdienstausfälle anderer Schöffen und Zeugen bei Vertagungen der Verhandlung fallen.76 § 153 StGB findet im Gegensatz zum Ordnungsgeld keine analoge Anwendung.77
3.1.4 Genügende Entschuldigung
Die Sanktion darf nicht verhängt werden, wenn Schöffen eine Entschuldigung vorweisen können und diese genügend und glaubhaft ist, dabei obliegt den Richtern das Ermessen und sie können weitere Nachweise anfordern.78 Jedenfalls genügt die bloße Mitteilung von einer Geschäftsreise oder „die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angaben über die Art der Erkrankung“ nicht, denn eine Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, bedeutet nicht ohne Weiteres auch die Unfähigkeit, das Schöffenamt auszuüben.79
Benz schildert, dass Schöffen sich „vorher“ genügend entschuldigen müssen.80 Dem wäre aber hinzuzufügen, dass laut § 56 Abs. 2 Satz 2 GVG eine nachträgliche Entschuldigung im Ermessen des Richters ganz oder teilweise zur Aufhebung der Sanktion führen kann.81
3.1.5 Kritik
Die Literatur kritisiert diese Norm82 zurecht, verstößt sie doch grundlegend gegen die in § 30 Abs. 1 GVG niedergeschriebene vollumfängliche Gleichberechtigung der Richter und der Schöffen während der Hauptverhandlung. Richter haben dadurch nicht nur mehr Rechte, sondern sogar ein Recht gegen Schöffen, was zu einem „Kompetenzgefälle“ führt.83 Kühne fordert deshalb eine ersatzlose Streichung des § 56 GVG aber für den Fall, dass ernste Bedenken bestünden, solle der Gesetzgeber einheitlich in allen Gerichtsbarkeiten eine Vorschrift wie § 28 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) einführen.84 § 28 ArbGG regelt das Ordnungsgeld so, dass ein Vorsitzender Richter einen Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes gegen einen ehrenamtlichen Richter bei der Kammer des Landesarbeitsgerichts stellen kann und diese dann entscheidet.
Der Autor teilt die kritische Auffassung gegenüber § 56 GVG, denn diese Rechtsnorm steht eindeutig im Widerspruch zur Gleichberechtigung und begründet eine Diskrepanz in der Stellung der Betroffenen. Allerdings könnte die ersatzlose Streichung, wie Kühne sie fordert, negative Konsequenzen nach sich ziehen, zum Beispiel, dass Schöffen ihrer Pflicht zur Teilnahme an Verfahren nicht mehr nachkommen oder, dass ihre „Arbeitsmoral“ sinkt. Der Autor begrüßt deshalb Kühnes Alternative eines an § 28 ArbGG angelehnten Paragrafen, der zwar das Mittel des Ordnungsgeldes beibehält, das Werkzeug dafür allerdings aus der Hand der Vorsitzenden Richter nimmt.
Das Auferlegen von Sanktionen bei zu spätem oder fehlendem Erscheinen zur Verhandlung sowie die Handhabung der Entschuldigung, vermitteln den Eindruck eines „unmündigen“ Schöffen aus Sicht des Gesetzgebers.
3.2 Mitwirkung in der Hauptverhandlung
Wie zuvor bereits erwähnt, wirken Schöffen nur in der Hauptverhandlung mit. Dies soll sicherstellen, dass sie völlig unvoreingenommen sind und die der Hauptverhandlung vorangehenden Geschehnisse nicht kennen.85 Die Mitarbeit der Schöffen ist in der Hauptverhandlung nicht auf die Urteilsfindung beschränkt, sie wirken an einer Vielzahl zu erlassender Entscheidungen mit, wie zum Beispiel, ob bei fehlender Anwesenheit eines Angeklagten nach § 230 Abs. 2 StPO der Erlass eines Haftbefehls nötig ist.86
Um eine Vorstellung des Gesetzgebers über Art und Weise der Mitwirkung von Schöffen in der Hauptverhandlung zu vermitteln, untersucht der Autor die grundlegenden gesetzlichen Vorschriften. Inwieweit die Praxis daraus resultiert ist fraglich. Grob gesehen fallen unter die wesentlichen Befugnisse das Recht auf Vorausinformation, das Fragerecht und das wichtigste Recht, an der Entscheidungsfindung mitzuwirken.87 „Der Vorsitzende hat die Verhandlung [jederzeit] so zu führen, dass die Laienrichter ihm folgen können.“88
3.2.1 Recht auf Vorausinformation
Es herrscht laut Benz in der Rechtsprechung und in der Literatur kein Konsens über den Umfang der Vorausinformation, mit der Schöffen in die Verhandlung einsteigen sollen.89 Gegen jegliche Vorausinformation war das Reichsgericht bei seinen Urteilen und der BGH folgte dieser Linie bei seiner Rechtsprechung.90 Die Vertreter der Literatur, wie zum Beispiel Kühne und Rüping, sind dafür.91 Von Vorteil ist die Kenntnis der Aktenlage für ein besseres Verständnis und die Möglichkeit, besser an der Verhandlung teilnehmen und dieser folgen zu können.92 Allerdings sollen Schöffen unvoreingenommen sein und ohne Kenntnis über das Ermittlungsergebnis der Beweisaufnahme folgen, um sich ihre eigene Meinung zu bilden.93
Möglichkeiten der Vorausinformation In der Praxis ist es gängig, dass der Vorsitzende Richter die Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung in seinem Beratungszimmer darüber informiert, „welche Sachen zur Verhandlung anstehen und wie lange die Sitzung etwa dauern wird. Eine genaue Information über das Delikt, den Täter oder gar ein Einblick in die Strafakten erfolgt nicht, um die Unvoreingenommenheit des Schöffen nicht zu gefährden und ein mögliches Ergebnis zu präjudizieren.“94
Mitte der 1970er Jahre traten bereits Forderungen in der Literatur auf, Schöffen zumindest Abschriften der Anklageschrift zum besseren Verständnis der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen.95 „Die Anklageschrift] muss den Angeschuldigten, die Straftat mit Ort und Zeit und die gesetzlichen Tatmerkmale sowie die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen (Anklagesatzy; auch sind die Beweismittel, das angerufene Gericht und ggf. der Verteidiger anzuführen. Die Anklageschrift] muss das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergeben“.96 § 200 StPO regelt die Anklageschrift.
Die Rechtsprechung wertete die Aushändigung der Anklageschrift als Verstoß gegen die §§ 261 und 200 StPO, weil sie das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung bricht.97 Explizit die Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse, also der zweite Teil der Anklageschrift ohne den Anklagesatz, darf Schöffen nicht bekannt sein, weder schriftlich noch durch Verlesung in der Verhandlung.98
Ursprünglich sah das Konzept der StPO die Aufnahme der Ermittlungsergebnisse im Entwurf des späteren § 200 StPO nicht vor und die Staatsanwaltschaft sollte laut dem Entwurf des heutigen § 243 StPO zu Beginn der Verhandlung die Anklageschrift verlesen.99 Nach Beratungen entschloss sich der Gesetzgeber die Ermittlungsergebnisse in der Anklageschrift aufzunehmen und den Vortrag dieser durch die Verlesung des ledig- lich tatumgreifenden Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen, um das Prinzip der Mündlichkeit zu schützen und Schöffen vor Voreingenommenheit zu wahren.100
Eine weitere Möglichkeit der Vorausinformation ist die Akteneinsicht, die der Autor im Kapitel II 3 detaillierter ausführt.
3.2.2 Fragerecht
Schöffen steht gemäß § 240 Abs. 2 StPO das Recht zu, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen, um für die Urteilsbildung erhebliche Tatsachen zu erfahren. Wieso führt der Gesetzgeber aber Schöffen in einem Absatz mit der StA, dem Angeklagten und dem Verteidiger auf, und nicht in § 240 Abs. 1 StPO mit beisitzenden Richtern, wenn diese laut § 30 Abs. 1 GVG in vollem Umfang gleichberechtigt sind? Der Autor sieht in diesem Punkt ein Indiz gegen die Gleichberechtigung.
Erst nach der Befragung durch den Vorsitzenden und beisitzende Richter dürfen Schöffen Fragen stellen, um die Angaben des Aussagenden zu ergänzen oder zu testen.101 „Für die eigene Meinungsbildung ist ein aktives Teilnehmen am Prozeß förderlich, nur so kann Mißverständnissen und Passivität der Schöffen vorgebeugt werden.“102
Einschränkung des § 241 Abs. 2 StPO Dabei schränkt § 241 Abs. 2 StPO das Fragerecht der Schöffen ein, denn er erlaubt es dem Vorsitzenden, ungeeignete und sachfremde Fragen der Schöffen (nicht aber der beisitzenden Richter!) zurückzuweisen. Diese Vorschrift zeigt eindeutig eine Ungleichbehandlung der Schöffen auf. Nach Studium der einschlägigen Literatur konnte der Autor keine Begründung für die unterschiedliche Behandlung finden. Der Autor führt die Unzulässigkeit, Fragen eines beisitzenden Berufsrichters zurückzuweisen, auf die richterliche Unabhängigkeit zurück, jedoch sind Schöffen ebenso laut § 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG unabhängig.
Der Normzweck dieser Vorschrift ist der Schutz der Angeklagten und Zeugen vor unzulässigen Fragen, vor allem vor bloßstellenden, sowie der ordnungsgemäße und schnelle Ablauf der Hauptverhandlung.103 Unzulässige Fragen sind solche, die ungeeignet sind die Ermittlung der Wahrheit über den Gegenstand der Anklage in rechtlich erlaubter Weise zu fördern.104
Darüber hinaus sind sachfremde Fragen unzulässig. „Nicht zur Sache gehörig sind Fragen, wenn sie in keiner Beziehung zum Gegenstand der Untersuchung stehen oder erkennbar verfahrensfremden Zwecken dienen, etwa allein darauf gerichtet sind, Aufsehen zu erregen, für einen Geschäftsbetrieb, eine politische Partei, oder sonstige Einrichtungen zu werben, einem anderen Unannehmlichkeiten zu bereiten, ihn insbesondere öffentlich bloßzustellen, oder einen sonstigen Effekt zu erzielen, der mit dem Gegenstand des Strafverfahrens nichts zu tun hat.“105
3.2.3 Entscheidungsberatung und Stimmrecht
Nachdem Schöffen sich während der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck der Beweislage verschafft haben, müssen sie auf dieser Grundlage ihre Überzeugung in den Beratungsprozess einbringen.106 Sie können die beteiligten Richter dabei nicht nur beeinflussen, sondern in bestimmten Konstellationen sogar überstimmen.
Entscheidungsberatung Vor der Beendigung des Strafverfahrens durch eine Entscheidung, ziehen sich die Richter und Schöffen gemäß § 194 GVG nach der Beweisaufnahme zur Beratung zurück.107 Die Beratung findet mündlich in Anwesenheit aller an der Verhandlung beteiligter Richter und Schöffen statt und dient der gemeinschaftlichen Willensbildung.108 Kritiker sprechen Schöffen in der Beratung kaum Nutzen zu, Gerson zum Beispiel beschränkt den Nutzen auf „zufälliges Expertenwissen“, falls tatsächlich eine seiner Meinung nach seltene Konstellation auftritt, in der für den konkreten Fall hilfreiche Expertise vor- liegt.109
Dagegen ist der Beitrag von Schöffen in der Beratung laut Vultejus sogar „von unschätzbarem Wert“.110 Seiner Meinung nach tragen sie alleine dadurch positiv zur Beratung bei, dass Richter ihre Gedanken gezwungenermaßen geordnet und allgemeinver- ständlich vortragen müssen, um die Schöffen zu überzeugen.111 Weitere Ausführungen zum Nutzen und der Bedeutung von Schöffen unter Kapitel 4. Der Autor spricht sich deutlich für einen Nutzen der Schöffen aus, der über das Maß eines „zufälligen Expertenwissens“ hinausgeht und folgt Vultejus in seiner Meinung, dass Schöffen zu Unrecht als „Dekoration des Gerichts“ abgestempelt werden.112
Der Vorsitzende leitet die Beratung und hat dafür zu sorgen, dass Schöffen trotz fehlender Rechtskenntnisse die Vorschriften verstehen und er muss diese gegebenenfalls in die Umgangssprache „übersetzen“.113 „Seine dominierende Stellung ... führt jedoch leicht zu einer Manipulation der schöffenrichterlichen Überzeugung“, so kann er durch seine beratende Funktion „geschickt das Ergebnis steuern“.114 Dahingegen müssen Richter, die Schöffen echte Mitsprache gewähren wollen, sich tatsächlich bemühen ihnen Sach- und Rechtsfragen zu erklären.115
Deshalb steht und fällt die Beteiligung von Schöffen mit den Richtern und ist damit stark von deren Willkür abhängig. Durch unterschiedliche Richter fällt also auch die Beteiligung der Schöffen unterschiedlich stark aus. Klausa stellt fest, dass Laienrichter nur dann einen positiven Beitrag leisten können, wenn Berufsrichter sie als Partner ak- zeptieren.116
Abstimmung Nach der Beratung folgt laut § 194 Abs. 1 GVG die Stimmabgabe. Dabei steht jedem Richter und Schöffen ein gleichwertiges Stimmrecht zu,117 was durchaus nicht selbstverständlich ist, zum Beispiel erhält in Dänemark jeder Richter bei der Abstimmung über das Strafmaß vier Stimmen und in Schweden können Schöffen nur kollektiv ab- stimmen.118
Aus Sicht des Autors ist das Stimmrecht das stärkste Merkmal, welches Schöffen Richtern gleichstellt und er lobt, dass zumindest an dieser Stelle die vom Gesetzgeber formulierte Gleichberechtigung vorliegt. Zuvor zeigte der Autor bereits einige Unterschiede auf, die für ein „Kompetenzgefälle“119 sorgen, wie etwa das Recht des Richters Fragen von Schöffen nach § 241 Abs. 2 StPO zurückzuweisen. Aus Sicht des Autors gibt es zumindest in der Theorie keine gesetzliche Grundlage, die Richter bei der Abstimmung privilegiert. Ist die einzelne Stimme von gleichem Gewicht, so kommt es in Kollegialgerichten auf die erforderlichen Stimmmehrheiten an.
Erforderliche Mehrheiten Laut § 196 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in Strafverfahren hinsichtlich der Schuldfrage und des Strafmaßes, entgegen des Grundsatzes der einfachen Mehrheit, zum Nachteil des Angeklagten mit einer qualifizierten Abstimmungsmehrheit von Zweidritteln.120 Dabei ergeben sich unterschiedliche Konstellationen je nach Besetzung des Gerichts, und dementsprechend hat das Stimmrecht der Schöffen unterschiedliches Gewicht.121
Im Falle des (einfachen) Schöffengerichts in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, liegt sowohl die einfache als auch die qualifizierte Mehrheit mit zwei Stimmen vor.122 So können zwei übereinstimmende Schöffen theoretisch den Berufsrichter überstimmen und sind beim Urteil laut Löhr von ihm unabhängig.123 Das Gleiche gilt für die kleine Strafkammer in der Besetzung mit einem Berufsrichter.
Urteilt das erweiterte Schöffengericht oder die kleine Strafkammer mit zwei statt einem Berufsrichter, so benötigen die einfache und die qualifizierte Mehrheit drei Stimmen.124 In diesem Fall können zwei übereinstimmende Schöffen eine „Sperrminorität“ ausüben, wenn sie entgegen der Richter zugunsten des Angeklagten abstimmen.125 Mit zwei Stimmen zugunsten und zwei Stimmen zuungunsten des Angeklagten, liegt keine Zweidrittelmehrheit für eine Verurteilung vor. In der großen Strafkammer benötigt die Zweidrittelmehrheit vier Stimmen126 und so liegt abermals eine Sperrminorität der Schöffen vor, sie können allerdings nicht verhindern, dass drei Berufsrichter den Angeklagten freisprechen.127 128 129 130
[...]
1 Bundeszentrale für politische Bildung, https://www.bpb.de/politik/hintergrund- aktuell/267620/schoeffen-als-richter-im-namen-des-volkes, abgerufen am 15. Dezember 2019.
2 Siehe Anhang 1, I.
3 Verbeet, Der Spiegel 4/2004, 54; Duttge, JR 2006, 358 (359).
4 Mosbacher, https://www.lto.de/recht/justiz/j/justiz-wirtschaftskriminalitaet-laienrichter-spezialisten- verfahrensrecht-fortbildung/, abgerufen am 15. Dezember 2019; Jahn, https://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=395394, abgerufen am 31. Januar 2020.
5 Zur historischen Entwicklung des Schöffenamtes empfehlenswert: Kern; Grube, S. 23 ff.; Löhr, S. 11 ff.; Benz, S. 15 ff.; Böttges, S. 4 ff.
6 Die Begrifflichkeit des „Amtes“ verweist nicht auf das Beamtentum, sondern auf das Ehrenamt.
7 Bundesgesetzblatt Teil III 1949, Gliederungsnummer 100-1 i. d. F. vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546).
8 BGBl. I 1972, S. 713 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755).
9 BGBl. I 1975, S. 1077 i. d. F. vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633).
10 Seitz/Büchel/ Scholz, G. I. RdNr. 1.
11 Jarass/Pieroth/ Pieroth, GG, Art. 92 RdNr. 1, 7.
12 Sachs/Detterbeck, GG, Art. 97 RdNr. 11.
13 Jarass/Pieroth/ Bieroth, GG, Art. 97 RdNr. 3, 7, 8.
14 Löhr, S. 185.
15 Löhr, S. 185.
16 Geregelt in den landesspezifischen Vorschriften.
17 Löhr, S. 185; Lieber/Sens, Leitfaden, S 34.
18 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 1 RdNr. 2.
19 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 1 RdNr. 8.
20 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44 RdNr. 2.
21 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44 RdNr. 10.
22 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44 RdNr. 14.
23 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44a RdNr. 2, 3.
24 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44a RdNr. 5.
25 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 44b RdNr. 6.
26 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 3.
27 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 43 RdNr. 5.
28 Als tatsächlicher „Arbeitgeber“ verbeamteter Schöffen.
29 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 5.
30 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 6.
31 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 7.
32 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 8.
33 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 12.
34 Schmidt-Räntsch, DRiG, § 45 RdNr. 13.
35 Rennig, S. 89.
36 Rennig, S. 90.
37 Löhr, S. 190.
38 Krey/Heinrich, RdNr. 117.
39 Siehe Kapitel 2.2.
40 Siehe Kapitel 2.1.1.
41 Krey/Heinrich, RdNr. 118.
42 Siehe Kapitel 2.1.2.
43 Löhr, S. 188.
44 Benz, S. 62.
45 Löhr, S. 188.
46 Löhr, S. 188.
47 Krey/Heinrich, RdNr. 119.
48 Münchener Kommentar-StPO/ Schuster, § 29 GVG RdNr. 7.
49 KK-StPO/ Barthe, GVG § 29 RdNr. 6.
50 Löhr, S. 189.
51 Krey/Heinrich, RdNr. 120.
52 BGH in NStZ 2004, 56; Krey/Heinrich, RdNr. 121.
53 Krey/Heinrich, RdNr. 123, 141.
54 Löhr, S. 189.
55 BGH StV 2011, 295.
56 Löhr, S. 189.
57 2016: Quote Berufungen gegen Strafrichterurteile 7,27 %, Quote Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile 20,30 %; 2017: Quote Berufungen gegen Strafrichterurteile 7,35 %, Quote Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile 20,72 %.
58 Rennig, S. 147.
59 Benz, S. 73.
60 BGH in NJW 1997, 1792 (1793).
61 Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 1, 2; Benz, S. 73.
62 Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 1; Benz, S. 73.
63 Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 3.
64 Löwe-Rosenberg/ Gittermann, § 56 GVG RdNr. 3.
65 Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 4.
66 SK-StPO/ Degener, § 56 GVG RdNr. 4.
67 Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 4.
68 Löwe-Rosenberg/ Gittermann, § 56 GVG RdNr. 4; Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 5; SK-StPO/ Degener, § 56 GVG RdNr. 6.
69 SK-StPO/ Degener, § 56 GVG RdNr. 7; Münchener Kommentar StPO/Schuster, § 56 GVG RdNr. 5.
70 Benz, S. 74.
71 Benz, S. 74.
72 Münchener Kommentar StPO/ Schuster, § 56 GVG RdNr. 7; Löwe-Rosenberg/ Gittermann, § 56 GVG RdNr. 6.
73 SK-StPO/ Degener, § 56 GVG RdNr. 10.
74 Münchener Kommentar StPO/ Schuster, § 56 GVG RdNr. 7.
75 Benz, S. 74.
76 Münchener Kommentar StPO/ Schuster, § 56 GVG RdNr. 8.
77 Münchener Kommentar StPO/ Schuster, § 56 GVG RdNr. 8.
78 Löwe-Rosenberg/ Gittermann, § 56 GVG RdNr. 5.
79 OLG Düsseldorf in NJW 1992, 1712; SK-SlPO/ Degener. § 56 GVG RdNr. 4.
80 Benz, S. 73.
81 SK-StPO/ Degener, § 56 GVG RdNr. 16.
82 Rüping, JR 1976, 269 (272); Benz, S. 75.
83 Kühne, DRiZ 1975, 390 (397).
84 Kühne, DRiZ 1975, 390 (397).
85 Benz, S. 75 f.
86 Löhr, S. 193 f.
87 Benz, S. 77.
88 Löwe-Rosenberg/ Gittermann, § 30 GVG RdNr. 2.
89 Benz, S. 77.
90 RGSt 69, 120 ff.; BGHSt 13, 73 f.
91 Kühne, DRiZ 1975, 390 (393); Rüping, JR 1976, 269 (272).
92 Benz, S. 77.
93 Benz, S. 77.
94 Benz, S. 77 f.
95 Kühne, DRiZ 1975, 390 (393); Benz, S. 78.
96 Creifelds/ 'Weidenkaff, Stichwort Anklageschrift.
97 RGSt 69, 120; Benz, S. 78.
98 KK-StPO/ Ott, StPO § 261 RdNr. 20.
99 Hahn, 1. Abt. S. 24, 28; Löhr, S. 196.
100 RGBl. 1877, S. 253; RGSt 69, 120 (123); Löhr, S. 196.
101 Benz, S. 81.
102 Benz, S. 81.
103 BGH in NStZ 2008, 173 (175).
104 BGHSt 13, 252 (254); Löwe-Rosenberg/ Bec/er, StPO § 241 RdNr. 6, 7.
105 Löwe-Rosenberg/ Bec/er, StPO § 241 RdNr. 7.
106 Benz, S. 83.
107 Benz, S. 83.
108 KK-StPO/ Diemer, § 194 GVG, RdNr. 3; Benz, S. 83.
109 Gerson, KriPoZ 2/2017, 104 (108 ff.).
110 Vultejus, S. 62.
111 Vultejus, S. 62.
112 Vultejus, S. 62.
113 Vultejus, S. 64.
114 Benz, S. 83 f.
115 Rennig/Machura, S. 67.
116 Klausa, S 213.
117 BGH in NJW 1997, 1792.
118 Benz, S. 228.
119 Kühne, DRiZ 1975, 390 (397).
120 KK-StPO/Kuckein/Ott, § 263 StPO RdNr. 1; Benz, S. 84.
121 Benz, S. 84.
122 Löhr, S. 191.
123 Löhr, S. 191.
124 KK-StPO/ Kuckein/Ott, § 263 StPO RdNr. 2.
125 Löhr, S. 191.
126 KK-StPO/ Kuckein/Ott, § 263 StPO RdNr. 2.
127 KK-StPO/Kuckein/Ott, § 263 StPO RdNr. 2.
128 Löhr, S. 191.
129 KK-StPO/Kuckein/Ott, § 263 StPO RdNr. 2.
130 Löhr, S. 193.
- Quote paper
- Johann Steinke (Author), 2020, Die Rolle und Bedeutung von Schöffen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/907587
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