„In meine Wohnung lasse ich keine Studenten oder Homosexuelle als Mieter
einziehen!“ oder „In meiner Firma stelle ich nur hübsche Frauen unter dreißig
ein!“.
Solch ein Verhalten könnte per Gesetz bald verboten werden und der
Vergangenheit angehören. Derzeit bieten derartige Einstellungen reichlich
Zündstoff für Diskussionen um das Antidiskriminierungsgesetz, welches
erstmals im Jahre 2001 im Bundestag thematisiert wurde und aktuell, in
mehrfach überarbeiteter Form, kurz vor der Verabschiedung steht. Hintergrund
dieses Gesetzentwurfes liegt in der Durchsetzung einer Richtlinie der
Europäischen Union, die in den Bereichen der Beschäftigung und des Berufes
zum Schutz vor Diskriminierung hinsichtlich der Merkmale Rasse und ethnische
Herkunft verpflichtet. Übertretungen dieses Gesetzes
könnten dabei die Möglichkeit einer Schadensersatzklage nach sich ziehen.
Wird ein Unternehmer künftig jedes Vorstellungsgespräch mit dem Gedanken
einer eventuell folgenden Schadensersatzklage führen und nicht vollkommen
autonom aussuchen können, wen er einstellt?
Das so oft gehörte Lied der Vertragsfreiheit würde etwas leiser spielen. Ist man
denn letztendlich wirklich so frei, selbst zu entscheiden, mit wem man bestimmte Verträge eingeht, wie man glaubt? Es besteht doch der Grundsatz
der Vertragsfreiheit. Doch was versteht man überhaupt unter genannter
Vertragsfreiheit?
Um eine Antwort auf diese Frage finden zu können, beleuchtet die vorliegende
Arbeit das Wesen der „Vertragsfreiheit“. Gegenstand soll dabei in erster Linie
ein allgemeiner Einblick in die Vertragsfreiheit mit Konzentration auf das BGBSchuldrecht
sein. Die Arbeit setzt sich aus drei Elementen zusammen:
Begonnen wird mit der Eingliederung der Vertragsfreiheit in das nationale
Rechtswesen, wobei zunächst die nationale Rechtsordnung, gefolgt von der
Privatautonomie, und später dem Vertrag dargestellt wird. Im Anschluss daran
wird die historische Entwicklung der Vertragsfreiheit anhand einer Zeitreihe, die
mit dem Antiken Rom einsetzt, über das Hochmittelalter, 19. Jahrhundert und
20. Jahrhundert bis hin zur Gegenwart langt, aufgezeigt. Der dritte Teil der
Arbeit legt seinen Schwerpunkt auf die einzelnen Komponenten der
Vertragsfreiheit, die jeweils in ihrer Dogmatik sowie in ihren Grenzen im
nationalen Recht nach hierarchischer Anordnung erläutert werden.
Abschließend wird in Form einer Zusammenfassung ein Überblick der Thematik
verschafft, bevor letztendlich ein Ausblick die Arbeit beschließt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil: Die Vertragsfreiheit
1. Einordnung der Vertragsfreiheit in das nationale Rechtswesen
1.1. Nationale Rechtsordnung
1.2. Privatautonomie
1.3. Vertrag
2. Historische Entwicklung der Vertragsfreiheit
2.1. Antike
2.2. (Hoch-) Mittelalter
2.3. 19. Jahrhundert
2.4. 20. Jahrhundert
2.5. Gegenwart
3. Komponenten der Vertragsfreiheit
3.1. Abschlussfreiheit
3.1.1. Dogmatik
3.1.2. Schranken
a) Abschlussverbote
b) Abschlussgebote
3.1.3. Aufhebungsfreiheit
3.2. Die Gestaltungsfreiheit
3.2.1. Die Inhaltsfreiheit
a.) Dogmatik
b.) Schranken
3.2.2. Formfreiheit
a.) Dogmatik
b.) Schranken
C. Schluss
4. Zusammenfassung
5. Ausblick
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Literaturverzeichnis
Barta, Heinz, Vertragsfreiheit, Stand: 19. Feb. 2002,
<http://zivilrecht2.uibk.ac.at/online_lehre/zivilonline/allgteil/vertragsfreiheit.html#Allgemeines%20zur%20Vertragsfreiheit>
(besucht zw. 20. Apr. – 23. Mai 2005)
Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 29. Auflage, 2003.
(zit.: Brox)
Cornils, Matthias, Vertragsfreiheit und kartellrechtlicher
Kontrahierungszwang, 2001.
(zit.: Cornils)
Der große Duden, Rechtschreibung, Bibliographisches Institut AG
Mannheim, 14. Aufl., 1958, S. 356.
(zit.: Duden)
Habersack, Mathias, Vertragsfreiheit und Drittinteressen, Diss.jur.,
1992.
(zit.: Habersack)
Heinemann, Ingo, www.AGPF.de, Infos über Sekten, Kulte und
den Psychomarkt,
<http://www.agpf.de/Antidiskriminierungsgesetz.htm>
(besucht:10. Mai 2005, 14:43:10)
Jauernig, Othmar, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. neubearb.
Auflage, 2004.
(zit.: Jauernig)
Rebmann / Rixecker / Münchner Kommentare
Säcker, Band 2 a., §§ 241 – 432, Schuldrecht Allg. Teil,
4. Auflage, 2003
(zit.: Münchner Kommentare)
Zerres, Thomas, Bürgerliches Recht, 4. Auflage, 2003.
(zit.: Zerres)
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG ,
<http://www.zitate.de/ergebnisse.php>
(besucht: 21. Mai 2005)
(zit.: Zitate.de)
A. Einleitung
Freiheit – jeder möchte frei sein.
Frei sein zu sagen, was auf der Seele liegt. Frei sein zu gehen, wohin man möchte. Frei sein zu glauben, was gefällt. Frei sein zu tun, was beliebt. Würde man versuchen, jemandem diese Freiheiten abzusprechen, so stöße man unverzüglich auf erheblichen Widerstand. Schließlich möchte sich niemand in seinen empfundenen Freiheiten beschneiden lassen.
„In meine Wohnung lasse ich keine Studenten oder Homosexuelle als Mieter einziehen!“ oder „In meiner Firma stelle ich nur hübsche Frauen unter dreißig ein!“.
Solch ein Verhalten könnte per Gesetz bald verboten werden und der Vergangenheit angehören. Derzeit bieten derartige Einstellungen reichlich Zündstoff für Diskussionen um das Antidiskriminierungsgesetz, welches erstmals im Jahre 2001 im Bundestag thematisiert wurde und aktuell, in mehrfach überarbeiteter Form, kurz vor der Verabschiedung steht. Hintergrund dieses Gesetzentwurfes liegt in der Durchsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union, die in den Bereichen der Beschäftigung und des Berufes zum Schutz vor Diskriminierung hinsichtlich der Merkmale Rasse und ethnische Herkunft verpflichtet. Die Rot/ Grüne Koalition möchte im Zuge der Durchsetzung dieser Richtlinie das Merkmalspektrum auf die weiteren Gebiete der Religion und Weltanschauung, der Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität sowie des Geschlechts ausweiten.[1] Übertretungen dieses Gesetzes könnten dabei die Möglichkeit einer Schadensersatzklage nach sich ziehen.
Wird ein Unternehmer künftig jedes Vorstellungsgespräch mit dem Gedanken einer eventuell folgenden Schadensersatzklage führen und nicht vollkommen autonom aussuchen können, wen er einstellt?
Das so oft gehörte Lied der Vertragsfreiheit würde etwas leiser spielen. Ist man denn letztendlich wirklich so frei, selbst zu entscheiden, mit wem man bestimmte Verträge eingeht, wie man glaubt? Es besteht doch der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Doch was versteht man überhaupt unter genannter Vertragsfreiheit?
Um eine Antwort auf diese Frage finden zu können, beleuchtet die vorliegende Arbeit das Wesen der „Vertragsfreiheit“. Gegenstand soll dabei in erster Linie ein allgemeiner Einblick in die Vertragsfreiheit mit Konzentration auf das BGB-Schuldrecht sein. Die Arbeit setzt sich aus drei Elementen zusammen: Begonnen wird mit der Eingliederung der Vertragsfreiheit in das nationale Rechtswesen, wobei zunächst die nationale Rechtsordnung, gefolgt von der Privatautonomie, und später dem Vertrag dargestellt wird. Im Anschluss daran wird die historische Entwicklung der Vertragsfreiheit anhand einer Zeitreihe, die mit dem Antiken Rom einsetzt, über das Hochmittelalter, 19. Jahrhundert und 20. Jahrhundert bis hin zur Gegenwart langt, aufgezeigt. Der dritte Teil der Arbeit legt seinen Schwerpunkt auf die einzelnen Komponenten der Vertragsfreiheit, die jeweils in ihrer Dogmatik sowie in ihren Grenzen im nationalen Recht nach hierarchischer Anordnung erläutert werden. Abschließend wird in Form einer Zusammenfassung ein Überblick der Thematik verschafft, bevor letztendlich ein Ausblick die Arbeit beschließt.
B. Hauptteil: Die Vertragsfreiheit
Im Folgenden wird zunächst das Wesen der Vertragsfreiheit und dessen Einbettung in die deutsche Rechtsordnung verdeutlicht. Anschließend wird im Rahmen eines geschichtlichen Rückblickes die Entstehung und Entwicklung der Vertragsfreiheit bis dato erörtert, bevor abschließend auf die Ausprägungen der einzelnen Freiheiten eingegangen wird und diese anhand von Fallbeispielen erklärt werden.
Um zu erläutern, was die Vertragsfreiheit beinhaltet, seien zunächst die allgemeinen Definitionen der Begriffe des „Vertrags“ und der „Freiheit“ genannt:
„Ein Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen geäußerte Übereinstimmung von Willen über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges.“[2]
„Freiheit bezeichnet das Fehlen von Zwängen. Freiheit bezeichnet auch die Möglichkeit, unter mehreren Optionen wählen zu können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Freiheiten sind die konkreten Möglichkeiten einer konkreten Person in einem konkreten Fall entsprechend der konkreten äußeren Umstände.“[3]
Die Vertragsfreiheit stellt ergo die Grundlage dar, zwanglos durch Willenserklärung rechtliche Erfolge herbeiführen zu können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
1. Einordnung der Vertragsfreiheit in das nationale Rechtswesen
Um die Vertragsfreiheit und ihre Stellung im deutschen Recht erfassen zu können, wird sie im folgenden Abschnitt pyramidenförmig, begonnen bei dem Sockel der nationalen Rechtsordnung, erklärt werden. Über das Prinzip der Privatautonomie führend werden im Anschluss ihre Zusammenhänge bis hin zum Vertrag dargestellt.
1.1. Nationale Rechtsordnung
Die deutsche Rechtsordnung gliedert sich in die beiden Bereiche öffentliches Recht und Privatrecht.[4]
Im öffentlichen Recht herrscht das Prinzip der Über-Unterordnung. Es regelt die Verhältnisse zwischen dem Staat (übergeordnet) und den natürlichen/ juristischen Personen (untergeordnet). Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts sind dabei beispielsweise das Verwaltungsrecht oder das Sozialrecht.
Das Privatrecht beschäftigt sich dagegen nach dem Prinzip der Gleichordnung mit den Verhältnissen von natürlichen und juristischen Personen untereinander. Es gliedert sich in die folgenden Rechtsgebiete: Bürgerliches Recht
(z.B. Schuldrecht und Sachenrecht), Nebengesetze zum BGB
(z.B. Haftpflichtgesetze und Produkthaftungsgesetz) und Sonderprivatrechte (z.B. Handels-recht und Arbeitsrecht).[5]
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht besteht darin, dass Erstes zwingendes Recht (unabänderbar) und Zweites dispositives (abänderbares) Recht darstellt.
Der zentrale Gesetzestext des Bürgerlichen Rechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch.
[...]
[1] Änderungen der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung Europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien, Stand: 08. 04. 2005.
[2] Zerres (2003), S. 238.
[3] Zerres (2003), S. 108.
[4] Vgl. Zerres (2003), S. 6.
[5] Vgl. Zerres (2003), S. 6.
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