Die vorliegende Hausarbeit befasst sich mit einer der jüngsten europäischen Institution, der Europäischen Einheit für justiziellen Zusammenarbeit, kurz Eurojust .
Im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration und dem damit verbundenen Wegfall der Grenzkontrollen nehmen grenzüberschreitende Straftaten (insbesondere durch die Organisierte Kriminalität) zu und die, lange im Schatten der ökonomischen Integration stehende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit gewinnt an Bedeutung. Diesem Umstand soll eine Koordinierungsstelle auf staatsanwaltschaftlicher Ebene Rechnung tragen, um den nationalstaatlichen Aktivitäten einen intergouvernementalen Rahmen zu bieten.
Doch der Bedarf einer anscheinend bürokratischen Organisation in Form von Eurojust ist nicht unumstritten. Ist Eurojust ausgehend von seiner Konzeption geeignet als koordinierendes Organ? Nutzen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit überhaupt? Wenn ja, wie effektiv verlaufen die Informationskanäle letztendlich?
Zur Beantwortung dieser Fragen ist neben einem historischen Abriss der Entwicklung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auch die Analyse der Kompetenzen und Aufgabenbereiche Eurojusts nach den Ratsbeschlüssen notwendig.
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG
2 ENTWICKLUNG DER POLIZEILICHEN UND JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT
2.1. SU PRANATIONALISMUS & INTERGOUVERNEMENTALISMUS
2.2 VERTRÄGE UND ABKOMMEN
2.2.1 bis 1992
2.2.2 Schengen
2.2.3 EUrVertrag von Maastricht
2.3 INSTITUTIONEN
2.3.1 TREVI
2.3.2 Europol
2.3.3 Europäisches Justizielles Netz
3 GRÜNDUNG UND KONZIPIERUNG VON EUROJUST
3.1 BEDARF FÜR EUROJUST
3.2 DIE ORGANISATION EUROJUST
3.2.1 formaler Gründungsprozess
3.2.2 Zusammensetzung des Kollegiums
3.3 AU FGABENBEREICH .
3.3.1 Zuständigkeit
3.3.2 Aufgaben & Kompetenzen
4 BEZIEHUNGEN .
4.1 ZU EUROPOL
4.1.1 Zusammenarbeit
4.1.2 Justizielle Kontrolle
4.2 ZU ANDEREN EUROPÄISCHEN INSTITUTIONEN
4.3 ZU DEN NATIONALEN STRAFVERFOLGUNGSEINHEITEN
4.4 ZU DRITTSTAATEN
5 OPERATIVE TÄTIGKEIT
5.1 VORGEHENSWEISE AUF DREI EBENEN
5.2 FALLBEISPIELE
5.2.1 Erfolgreich: Unberechenbarer Drogenkurier
5.2.2 Gescheitert: PKW Schmuggel
5.3 DATEN UND FAKTEN
5.3.1 Fallaufkommen insgesamt
5.3.2 Bir und multilaterale Fälle
5.3.3 Häufige Straftaten
5.3.4 Deutsches Engagement
6 FAZIT
6.1 ERFÜLLUNG DER AUFGABEN
6.2 EU ROPOL ALS EUROPÄISCHE STAATSANWALTSCHAFT
LITERATURVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG
Die vorliegende Hausarbeit befasst sich mit einer der jüngsten europäischen Institution, der Europäischen Einheit für justiziellen Zusammenarbeit, kurz Eurojust1.
Im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration und dem damit verbundenen Wegfall der Grenzkontrollen nehmen grenzüberschreitende Straftaten (insbesondere durch die Organisierte Kriminalität) zu und die, lange im Schatten der ökonomischen Inr tegration stehende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit gewinnt an Bedeutung. Diesem Umstand soll eine Koordinierungsstelle auf staatsanwaltschaftlicher Ebene Rechr nung tragen, um den nationalstaatlichen Aktivitäten einen intergouvernementalen Rahr men zu bieten.
Doch der Bedarf einer anscheinend bürokratischen Organisation in Form von Eurojust ist nicht unumstritten. Ist Eurojust ausgehend von seiner Konzeption geeignet als koordinier rendes Organ? Nutzen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit überhaupt? Wenn ja, wie effektiv verlaufen die Informationskanär le letztendlich?
Zur Beantwortung dieser Fragen ist neben einem historischen Abriss der Entwicklung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auch die Analyse der Komr petenzen und Aufgabenbereiche Eurojusts nach den Ratsbeschlüssen notwendig.
2 ENTWICKLUNG DER POLIZEILICHEN UND JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT
2.1. SU PRANATIONALISMUS &INTERGOUVERNEMENTALISMUS
Die Zusammenarbeit zwischen Nationalstaaten in einem Bündnis wie der Europäischen Union folgt zwei Maximen: Dem Supranationalismus2 oder dem Intergouvernementalisr mus.
Ein supranationales Bündnis erlässt Regelungen, Gesetze oder Verordnungen, die für die Mitglieder verbindlich sind. Das hier gesprochene Recht steht über nationalem3. Bei Einr tritt in eine solche Organisation findet ein bewusster Souveränitätsverlust statt Intergouvernementalismus meint die „Zusammenarbeit zwischen Regierungen […] ohne das diese ihre Souveränität einbüßen“4 und involviert die Kooperation verschiedener Ber hörden im Rahmen eines Bündnisses/einer Organisation, ohne dass nationales Rechtbbeschnitten werden kann.
In der Europäischen Politik stehen sich diese Spannungsfelder in Entscheidungen gegenür ber, Michèle Knodt verwendet hier die Begriffe gemeinschaftsverträglich versus autonor mieschonend.5 Ob die Europäische Union nun als supranationale Organisation auftreten, oder nur im Auftrag ihrer Mitglieder handeln soll, ist eine andauernde Debatte
2.2 VER TRÄGE UNDABKOMMEN
Die Politik der Inneren Sicherheit wird generell als Kernstück der staatlichen Souveränität betrachtet. Deswegen fand diese in die Europäische Integration auch nur schleppend Eingang
2.2.1 bis 1992
Die erste Europäische Gemeinschaft, die für Kohle und Stahl (EGKS) aus dem Jahre 1951, hatte ausschließlich die Aufgabe einen gemeinsamen Markt ohne Zölle zu schaffen. Ausr lieferungsr und Rechtshilfeübereinkommen existierten zwar, jedoch ohne Gemeinr schaftssinn und nur auf völkerrechtlicher Ebene.
Ab den späten 1960ern (Haager Gipfelkonferenz) entwickelte sich das Verständnis auch eine politische Zusammenarbeit anzustreben, zunächst allerdings nur im Bereich der Aur ßenpolitik. 1970 wurde der sog. DavignonrBericht6 vom Ministerrat angenommen und so mit den Bestimmungen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit der intergouverr nementalen Kooperation ein Rahmen gegeben.
Die Einheitliche Europäische Akte von 1987 definiert erstmals den Begriff Binnenmarkt, der zunächst zwar nur wirtschaftlich vollstreckt werden soll, aber auch zu weitreichenden Konsequenzen für die Kooperation in polizeilichen undjustiziellen Angelegenheiten führt.
2.2.2 Schengen
Bereits 1985 trat das Schengener Abkommen zwischen Deutschland, Frankreich und den Beneluxländern in Kraft und bewirkte die Öffnung der Binnengrenzen. Das SchengenerrDurchführungsübereinkommen7 von 1993 hat zum Ziel, einen „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“8 zu schaffen. Die Gefahren durch die Öffnung der Grenzen wurden früh erkannt und als Ausgleichsmaßnahmen zu den reduzierten Grenzr kontrollen sind hier normierte Rechtshilfe, verstärkte polizeiliche Zusammenarbeit und das Schengener Informationssystem (SIS) vertraglich festgehalten worden. Somit können erste Schritte zur Institutionalisierung der Kooperation festgestellt werden. Allerdings ist hierzu erst der Druck durch grenzübergreifende Kriminalität notwendig. Der Binnenmarkt bedingt also erst diese Kooperation.
2.2.3 EUrVertrag von Maastricht
Der Gründungsvertrag der Europäischen Union wurde 1993 ratifiziert. Eine der wichtigsr ten Neuerungen ist die Unterteilung der Arbeitsbereiche in drei Säulen. Die Europäische Gemeinschaft bildet die erste, supranationale Säule, die intergouvernementale gemeinr same Außenr und Sicherheitspolitik die zweite. Die polizeiliche und justizielle Zusammenr arbeit in Strafsachen (PJZS) bildet die dritte, ebenfalls intergouvernementale Säule der neuen Struktur der EU. Die PJZS umfasst alle bisher verabschiedeten Abkommen und Kooperationsvereinbarungen und normiert bzw. ersetzt diese (siehe Kapitel 2.3.1 TREVI). Laut Teil VI9 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union sind nun die Mitgliedr staaten zur Zusammenarbeit verpflichtet, sobald es sich um Angelegenheiten gemeinsar men Interesses handelt.
2.3 INS TITUTIONEN
2.3.1 TREVI
Bei den Arbeitsgruppen gegen Terrorisme, Radicalisme, Extrémisme, Violence Internatior nale, kurz TREVI, handelt es sich um eine ständige Konferenz der Justizr und Innenminisr ter aus dem Jahre 1975. Die Gruppen für Terrorismusbekämpfung und allgemeine Polir zeiangelegenheiten waren relativ unwirksam, da durch die stark divergierenden Interesr sen keine gemeinsame Linie gefunden werden konnte10. Die dritte Gruppe (Gründung 1985) beschäftigte sich mit der Organisierten Kriminalität aufgrund der Einsicht, dass die Bekämpfung eben dieser, grenzübergreifende Ermittlungen bedingt. TREVI blieb aber immer eine informelle Regierungskooperation und wurde 1993 durch die, mit dem Maastrichter Vertrag verabschiedete PJZS, ersetzt.
2.3.2 Europol
Die Bestimmung zur Errichtung des Europäischen Polizeiamtes und die damit verbundene engere Gemeinschaftsarbeit wurde ebenfalls im EUrGründungsvertrag festgehalten11. Das letztendliche Übereinkommen zur Gründung Europols wurde 1995 verabschiedet12, doch erst 1999 war die Behörde voll einsatzfähig. Vorläufer waren der Ausschuss für Dror genbekämpfung (CELAD13) und die, auf Vorschlag der TREVI Minister kreierte Europär ischerDrogenrEinheit.
Die Öffnung der Binnengrenzen und eine diagnostizierte Wandlung gesellschaftlicher Strukturen führten zu einem Anwachsen der organisierten Kriminalität (siehe tel 2.2.2 Schengen) in den 1980er Jahren. Die Kompetenzen und Handlungsweisen der TREVI Gruppen reichten nun nicht mehr aus, um diese effektiv zu bekämpfen. Doch eine übergeordnete Europäische Polizei kollidiert mit der Angst vor Souveränitätsverlust der Nationalstaaten, weswegen Europol nur koordinierend aktiv werden soll, wenn nationale Behörden ihre Aufgaben nicht mehr ausreichend erfüllen können14. Dass also zunächst z.B. das BKA sich seine mangelnde Ermittlungskompetenz eingestehen muss, bevor Euror pol hinzugezogen wird, veranschaulicht die Probleme der grenzübergreifenden polizeilir chen Zusammenarbeit unter der Führung des Europäischen Polizeiamtes.
2.3.3 Europäisches Justizielles Netz
1998 wurde das Europäische Justizielle Netz (EJN) als gemeinsame Maßnahme gegründet um eine bessere Abwicklung von Rechtshilfeersuchen zu ermöglichen15. Das EJN kann jedoch nicht als Vorläufer Eurojusts betrachtet werden, da es sich nicht um eine zentrale Organisation handelt, sondern vielmehr um ein Netzwerk aus Verbindungsrichtern und r staatsanwälten. Zum Zwecke des Informationsaustausches wurde auch ein spezielles Telekommunikationsnetz eingerichtet.16
3 GRÜNDUNG UND KONZIPIERUNG VON EUROJUST
3.1 BEDARF FÜR EUROJUST
Die Entwicklung der PJZS hat gezeigt wie wichtig die Bekämpfung der Kriminalität im mor dernen Europa ist. Es besteht ein europaweiter Konsens darüber, dass der internationar len Kriminalität der Kampf angesagt werden muss, um EU Bürgern Sicherheit zu bieten, die vergleichbar mit der eines heutigen Rechtstaates ist. Wenn aber die bereits bester henden Organisationen und Institutionen die Bekämpfung der Kriminalität optimal ger währleisten, scheint der Bedarf für eine weitere Maßnahme in Form von Eurojust nicht vorhanden zu sein. Eurojust soll die Zusammenarbeit der nationalen Justizbehörden err leichtern, das heißt, es muss in diesem Bereich ein Defizit existieren Die justizielle Kooperation ist längst nicht so weit vorangeschritten und etabliert wie die polizeiliche. Es gibt etliche Lücken die durch Eurojust gedeckt werden sollen. Besonders durch die Gründung von Europol entstand ein Ungleichgewicht auf dieser Ebene. Die nar tionalen Polizeien können zwar effizient grenzübergreifend Zusammenarbeiten, doch die Staatsanwaltschaften, als jeweilige Herrin des Ermittlungsverfahrens17, haben kein Mittel um entsprechend zu kooperieren.
Doch warum das Europäische justizielle Netz aus Kontaktbeamten in der Vergangenheit nicht ausgebaut wurde und die bestehenden Instrumente heute besser genutzt werden, um die Zusammenarbeit zu optimieren, ist schwer zu ergründen. Das größte Problem scheint die heterogene Struktur des Strafrechts zu sein, denn Ermittler aus verschiedenen Ländern kennen teilweise die Zuständigkeiten ihrer europäischen Kollegen nicht. Da eine Harmonisierung hier nicht bevorsteht18, ist folglich eine zentrale Anlaufstelle nötig. Auch das Verbot der Doppelbestrafung laut Kapitel 3 des Schengener Durchführungsübereinr kommens19 kann durch das EJN nicht gewahrt werden, da regelmäßig aktualisierte Dar tenbanken nicht zur Verfügung stehen. Das Problem der demokratischen Legitimation von Europol tut sich auf, wenn nach einer Kontrollinstanz im Sinne der Gewaltenteilung gesucht wird. Auschlaggebend für die Gründung einer Organisation wie Eurojust ist aur ßerdem, dass diese Einfluss auf das europäische Polizeiamt und auf nationale Behörden nehmen kann, ein klarer Vorteil gegenüber dem informellen Charakter des EJN An einem Bedarf kann somit kein Zweifel bestehen. Im Folgenden stellt sich die Frage, inwieweit Eurojust nach den Vorschlägen der Staaten diesem Bedarf gerecht werden kann.
3.2 DIE ORGANISATION EUROJUST
„Eurojust is a new European Union body established in 2002 to enhance the effectiveness of the competent authorities within Member States when they are dealing with the investigation and prosecution of serious crossrborder and organised crime”20 Dieses Zitat verdeutlicht das Selbstverständnis Eurojusts als eine neue multilaterale Einheit zur effektiven Kriminalitätsbekämpfung.
Eurojust hat seinen Sitz in Den Haag, die Amtssprache ist Englisch.
Der Präsident José Luís Lopes Da Mota (nationales Mitglied für Portugal), ist seit Novemr ber 2007 im Amt.21 Das Budget belief sich für 2006 auf 13,830 Millionen Euro (2005: 12,049 Millionen Euro) bei 93 festangestellten Mitarbeitern (2005: 63).22
Das Logo wurde 2003 eingeführt, die starken, kräftigen Farr ben und der moderne Stil sollen Eurojust als starke, neue Institution präsentieren.23
3.2.1 formaler Gründungsprozess
Auf einer außerordentlichen Tagung des europäischen Rates in Tampere im Herbst 1999 wurde der Beschluss24 zur Gründung von Eurojust verabschiedet.. Bereits im März 2001 wurde die provisorische Vorläuferorganisation ProrEurojust installiert, die dann am 28. Februar 2002 nach erfolgreicher Testphase durch Eurojust abgelöst wurde. Diese Vorger hensweise lässt die anerkannte Dringlichkeit in Sachen Eurojust erkennen.. Zusätzlich weist die Errichtung durch einen Beschluss die höchste Flexibilität auf und macht eine schnelle Umsetzung möglich. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar den Beschluss in nationales Recht umzuwandeln, was in Deutschland 2002 geschah25, bringt jedoch keine weiteren Rechte oder Verbindlichkeiten für den Einzelnen mit sich.26
[...]
1 Die Schreibweisen divergieren auch in offiziellen Dokumenten (EUROJUST, EuroJust). Die gebräuchlichste und von mir verwendete Schreibweise ist jedoch Eurojust
2 lat.: übernational, überstaatlich
3 Vgl. Schubert, K., & Klein,M. (2006). Das Politiklexikon. Bonn: Dietz
4 Vgl. Gehler, M. (2002). Europa (FischerrKompakt Ausg.). Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch. Glossar
5 Knodt, M.. (2005). Nationale Interessen in der EUrPolitik. In C. Frantz, & K.Schubert, Einführung in die Politikwissenschaft (S. 165r177). Münster: LIT. Seite 168
6 Vgl. Blanck, K. (2005). Die europäische Sicherheitsr und Verteidigungspolitik im Rahmen der europäischen Sicherheitsarchitektur. Wien: Springer. Seite 101f
7 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). (1. September 1993). BGBI , 1010. Schengen.
8 Vgl. EUROPA r Justiz und Inneres r Freiheit, Sicherheit undRecht. (2005). (Europäische Kommission) Abgerufen am 18. Februar 2008 von http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/intro/fsj_intro_de..htm
9 Vgl. Vertrag über die Europäische Union (Amtsblatt Nr. C 191). (29. Juli 1992). Brüssel: Europäische Union.
10 Vgl. Kahlke, S. (2004). Eurojust r Auf dem Weg zu einer Europäischen Staatsanwaltschaft. Berlin: Logos. S. 17ff
11 Vertrag über die Europäische Union (Amtsblatt Nr. C 191), 1992
12 Europol Übereinkommen. (18. September 1995). Brüssel: Europäischer Rat.
13 Nach der französischen Bezeichnung Comité Européen pour la lutte Anti Drogue
14 Vgl. Europol Übereinkommen, 1995 Artikel 1
15 Vgl. Kahlke, 2004 Seite 74f
16 Vgl. Das Europäische justizielle Netz. (2008). (European Judical Network)Abgerufen am 20. Februar 2008 von http://www.ejnrcrimjust.europa.eu/publications/brochures/EJN_de.pdf
17 § 160 StPO
18 Vgl. Kahlke, 2004 S. 80ff
19 Vgl. Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), 1993 Kapitel 3
20 offizielle Internetpräsenz von Eurojust. (2008). (Eurojust Press Office) Abgerufen am 18. Februar 2008 von http://www.eurojust.europa.eu/
21 ebenda
22 Tóth, A., & Merz, E. (2007). Report on Budget and Financial Management 2006. Budgetbericht, Eurojust, Accounting Office, Den Haag. Seite 4
23 Vgl. Noeske, F. (2003). Eurojust r Europäisches Organ zur Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit. Abgerufen am 18. Februar 2008 von http://www.silviargrundmann.de/europa/eurojust.pdf
24 RatsBEurojust. (22. Februar 2002). Beschluss des Rates über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schwerenKriminalität. In Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2002/187/JI). Brüssel.
25 Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates über die Errichtung von Eurojust. (12. Mai 2004). (BGBl. I S. 902) . Berlin: Bundesministerium der Justiz.
26 Vgl. Kahlke, 2004 S.95f
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