Aufgrund der schnellen Entwicklung des Internets sind viele der alten Regelungen des Rundfunkrechts auf neue Sachverhalte nicht mehr anwendbar. Dadurch kann auch die Frage nach der Lizensierungspflicht von Livestreams über das Internet nicht zweifelsfrei mit Hilfe bestehender gesetzlichen Grundlagen beantwortet werden. Das Zusammenwachsen von Rundfunk und Internet führt in technologischer Hinsicht zu neuen Werbeformen, wie unter anderem das Influencer-Marketing. Markenbotschaften sollen dabei das Programm nicht mehr unterbrechen, sondern selbst zum Programm werden.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Lizenzpflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag
3 Der Rundfunkbegriff
3.1 Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff nach Art. 5 GG
3.1.1 Bestimmung für die Allgemeinheit
3.1.2 Fernmeldetechnische Verbreitung
3.1.3 Darbietung
3.2 Der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff
3.2.1 Allgemeinheit
3.2.2 Gleichzeitigkeit des Empfangs
3.2.3 Entlang eines Sendeplans
3.2.4 Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 RStV
4 Die Lizenzpflicht für Livestreams nach dem RStV
5 Die Kennzeichnungspflicht der Influencer
6 Fall-Beispiele
7 Voraussetzungen für eine Einstellung der Lizenzpflicht
7.1 Formale Voraussetzung
7.2 Materielle Voraussetzung
8 Fazit
9 Literaturverzeichnis
10 Internetquellenverzeichnis
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