Das Thema dieser Arbeit hat leider an Aktualität nicht verloren. Immer wieder stellt sich dem außenstehenden Betrachter die Frage, auf welcher Grundlage bestimmte Straftäter in den Genuss von Freigang oder vorzeitiger Haftentlassung kommen. Grundlage hierfür ist die Gefährlichkeitsprognose. Zudem spielt die Prognose bei der Strafzumessung, bei der Strafaussetzung zur Bewährung und bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt eine Rolle. Strafjuristen, also Richter, Staatsanwälte und Verteidiger, haben alltäglich Menschen vor sich stehen, die gegen die Spielregeln unserer Gesellschaft verstoßen und daher mit einer strafenden Reaktion zu rechnen haben. Rechtsordnungen, die in der Strafe den für die unrechte Tat geschuldeten Ausgleich sehen, ist die Prognose fremd. Für Rechtsordnungen, die Strafrecht u.a. als Instrumentarium eines effektiven Güterschutzes begreifen, bildet die Kriminalprognose jedoch ein bedeutsames Element. Der Gesetzgeber muß Gefahren für Güter abschätzen und denkbare Gegenstrategien entwerfen. Hierzu bedient man sich der Kriminalprognose. Die Prognose widmet sich der Frage, ob vom Angeklagten weitere Taten zu erwarten sind, ob eine bestimmte Sanktion zur Verhinderung dieser Taten taugt und erforderlich ist oder aber, wie eine bestimmte Sanktionsstrategie in Richtung auf die Allgemeinheit wirken wird, ob sie die Gefahr weitere Taten bannt, reduziert oder vielleicht gerade umgekehrt, heraufbeschwört. Somit spielt die Prognose im Strafrecht insbesondere bei der Strafzumessung (§ 46 I Satz 2 StGB) ), bei der Strafaussetzung zur Bewährung und ihrer Ausgestaltung (§ 56 ff.), bei der Prüfung, ob ein Strafrest ausgesetzt werden kann (§ 57) und der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 I Nr. 1) eine Rolle. Ein geradezu zentrales materielles Kriterium stellt die Prognose jedoch bei den "Maßregeln der Besserung und Sicherung" gemäß § 61 ff. dar. Hier geht es um die Frage, ob vom Täter auch in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit Straftaten oder doch Taten bestimmter Art zu erwarten sind. Zudem muss dies für das "Ob" und das "Wie" des strafrechtlichen Zugriffs herangezogen werden. Insgesamt betrachtet wird aber im Gesetz selbst das geforderte Prognoseergebnis nur unpräzise umrissen. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung in der Form der §§ 56 bis 58 kommt es lediglich darauf an, ob zu erwarten ist, "dass der Verurteilte schon unter dem Eindruck der Verurteilung auch ohne Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird".
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Inhalt der Gefährlichkeitsprognose und Sozialprognose im Strafrecht
I. Die Sozialprognose der §§ 56 ff, 57, 59 StGB
II. Die Gefährlichkeitsprognose innerhalb der "Maßregeln der Besserung und Sicherung" gemäß § 61 ff
1. Zur Gefährlichkeitsprognose der freiheitsentziehenden Maßregeln gemäß § 63, § 64 und § 66
a. Die Erwartung
c. Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit
d. "Zustand" oder "Hang" des Täters
e. Tätergruppen, für die die einzelnen Maßregeln geeignet sind
2. Zur Gefährlichkeitsprognose der freiheitsbeschränkenden Maßregeln (§ 68, § 69, § 70
3. Die Gefährlichkeits- bzw. Entlassungsprognose des § 67 d II StGB
4. Prozeßvoraussetzungen
a. Freiheitsentziehende Maßregeln
b. Freiheitsbeschränkende Maßregeln
B. Methoden der Prognoseerstellung
I. Intuitive Prognose
II. Individual- oder klinische Prognose
III. Statistische Prognose
Anhang
Literaturverzeichnis
Baur, Fritz Rolf, Probleme der unbefristeten Unterbringung und der Entlassungsprognose bei psychisch kranken Tätern (§ 63 StGB), in: MDR 1990, Seite 473 ff.
(zitiert: Baur, Probleme der unbefristeten Unterbringung und der Entlassungsprognose bei psychisch kranken Tätern (§ 63 StGB), in MDR 1990, Seite 473)
Davison, Gerald C. / Neale, John M., Klinische Psychologie, 3., neubearbeitete und erweiterte Auflage, München - Weinheim 1988
(zitiert: Davison, Neale, Klinische Psychologie, 1988)
Eisenberg, Ulrich, Kriminologie, 3., völlig neubearbeitete Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München 1990
(zitiert: Eisenberg, Kriminologie, 1990)
Fenn, Rudolf, Kriminalprognose bei jungen Straffälligen, 1. Auflage, Freiburg 1981
(zitiert: Fenn, Kriminalprognose bei jungen Straffälligen, 1981)
Forster, Balduin / Althoff, Helmut, Praxis der Rechtsmedizin, 3., durchgesehene und ergänzte Auflage, München 1986
(zitiert: Forster, Althoff, Praxis der Rechtsmedizin, 1986)
Göppinger, Hans, Kriminologie, 4., neubearbeitete und erweiterte Auflage, München 1980
(zitiert: Göppinger, Kriminologie, 1980)
Hanack, Ernst Walter, in Leipziger Kommentar, StGB, zehnte, völlig neu bearbeitete Auflage, Dritter Band, §§ 61 bis 79 b, von:
Jescheck, Hans-Heinrich
Reiß, Wolfgang
Willms, Günther
Berlin, New York 1985
(zitiert: Hanack, LK, StGB, 1985)
Horstkotte, Hartmut, in Leipziger Kommentar, StGB, zehnte, völlig neu bearbeitete Auflage, Dritter Band, §§ 61 bis 79 b, von:
Jescheck, Hans-Heinrich
Reiß, Wolfgang
Willms, Günther
Berlin, New York 1985
(zitiert: Horstkotte, LK, StGB, 1985)
Kaiser, Günther, Kriminologie, 2., völlig neubearbeitete und erweiterte Auflage, Heidelberg 1988
(zitiert: Kaiser, Kriminologie, 1988)
Kienapfel, Diethelm, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4., verbesserte und überarbeitete Auflage, Berlin New York 1984
(zitiert: Kienapfel, Strafrecht, AT, 1984)
Pätzold, Ludwig, Die Eingriffsvoraussetzungen bei freiheitsentziehenden Maßregeln unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, Univ., Diss., Tübingen 1975
(zitiert: Pätzold, Die Eingriffsvoraussetzungen bei freiheitsentziehenden Maßregeln unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, 1975)
Ruß, Wolfgang, in Leipziger Kommentar, StGB, zehnte, völlig neu bearbeitete Auflage, Dritter Band, §§ 61 bis 79 b, von:
Jescheck, Hans-Heinrich
Ruß, Wolfgang
Willms, Günther
Berlin, New York 1985
(zitiert: Ruß, LK, StGB, 1985)
Schönke, Adolf / Schröder, Horst, Kommentar zum StGB, 24., neubearbeitete Auflage, von:
Lenckner, Theodor
Cramer, Peter
Eser, Albin
Stree, Walter
München 1991
(zitiert: Bearbeiter in Sch/Sch, StGB, Kommentar, 1991)
Schorsch, Eberhard
Hauch, Magret
Lohse, Hartwig
Maisch, Herbert
Röbbeling, Gerlinde
Ist der Gefängnispsychologe Schuld?, in: Psychologie heute, März 1982, Seite 39 ff.
(zitiert: Schorch, Hauch, u.a., Psychologie heute, März 1982)
Schumann, Vera, Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung - insbesondere im Hinblick auf die Problematik der Therapieunwilligkeit und - unfähigen Patienten, in: Maßregelvollzug in NRW, Düsseldorf 1993, Seite 45 ff.
(zitiert: Schumann, Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung, in Maßregelvollzug in NRW, 1993)
Streng, Franz, Strafrechtliche Sanktionen: Grundlagen und Anwendung, 1. Auflage, Stuttgart 1991
(zitiert: Streng, Strafrechtliche Sanktionen, 1991)
Tenckhoff, Jörg, Die Kriminalprognose bei Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung, in: DRiZ 1982, Seite 95 ff.
(zitiert: Tenckhoff, Die Kriminalprognose bei Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung, in DRiZ 1982)
Volckart, Bernd, Maßregelvollzug, 1. Auflage, Darmstadt, Neuwied 1984
(zitiert: Volckart, Maßregelvollzug, 1984)
Wolfslast, Gabriele, Die Regelung der Schuldfähigkeit im StGB, in: JA 1981, Seite 464 ff.
(zitiert: Wolfslast, Die Regelung der Schuldfähigkeit im StGB, in JA 1981)
Wolfslast, Gabriele, Zur Haftung für Suizide während klinisch-psychiatrischer Therapie, in: NStZ 1984, Seite 105 ff.(zitiert: Wolfslast, Zur Haftung für Suizide während klinisch-psychiatrischer Therapie, in NStZ 1984)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Inhalt der Gefährlichkeitsprognose und Sozialprognose im Strafrecht
Strafjuristen, also Richter, Staatsanwälte und Verteidiger, haben alltäglich Menschen vor sich stehen, die gegen die Spielregeln unserer Gesellschaft verstoßen und daher mit einer strafenden Reaktion zu rechnen haben. Rechtsordnungen, die in der Strafe den für die unrechte Tat geschuldeten Ausgleich sehen, ist die Prognose fremd. Für Rechtsordnungen, die Strafrecht u.a. als Instrumentarium eines effektiven Güterschutzes begreifen, bildet die Kriminalprognose jedoch ein bedeutsames Element. Der Gesetzgeber muß Gefahren für Güter abschätzen und denkbare Gegenstrategien entwerfen. Hierzu bedient man sich der Kriminalprognose. Die Prognose widmet sich der Frage, ob vom Angeklagten weitere Taten zu erwarten sind, ob eine bestimmte Sanktion zur Verhinderung dieser Taten taugt und erforderlich ist oder aber, wie eine bestimmte Sanktionsstrategie in Richtung auf die Allgemeinheit wirken wird, ob sie die Gefahr weitere Taten bannt, reduziert oder vielleicht gerade umgekehrt, heraufbeschwört. Somit spielt die Prognose im Strafrecht insbesondere bei der Strafzumessung (§ 46 I Satz 2 StGB)[1] ), bei der Strafaussetzung zur Bewährung und ihrer Ausgestaltung (§ 56 ff.), bei der Prüfung, ob ein Strafrest ausgesetzt werden kann (§ 57) und der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 I Nr. 1) eine Rolle. Ein geradezu zentrales materielles Kriterium stellt die Prognose jedoch bei den "Maßregeln der Besserung und Sicherung" gemäß § 61 ff. dar. Hier geht es um die Frage, ob vom Täter auch in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit Straftaten oder doch Taten bestimmter Art zu erwarten sind. Zudem muss dies für das "Ob" und das "Wie" des strafrechtlichen Zugriffs herangezogen werden. Insgesamt betrachtet wird aber im Gesetz selbst das geforderte Prognoseergebnis nur unpräzise umrissen. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung in der Form der §§ 56 bis 58 kommt es lediglich darauf an, ob zu erwarten ist, "dass der Verurteilte schon unter dem Eindruck der Verurteilung auch ohne Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird". Gleiches gilt für die Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 I Nr. 1. In diesem Bereich ist die Prognose folglich auf eine erwartete Resozialisierung gerichtet. Es handelt sich also um eine Sozialprognose, die darauf gerichtet sein muss, ob der Täter die ihm gebotene Resozialisierungschance wahrnimmt. Es muss eine günstige Prognose bezüglich zukünftiger Straffälligkeit vorliegen.[2] )
[...]
[1])Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB.
[2])Pätzold, Die Eingriffsvoraussetzungen bei freiheitsentziehenden Maßregeln unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, 1975, Seite 7.
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