„Mit den Gesetzen fällt aber auch die Dictatur.“ So beschreibt Julius Beloch, dass aus seiner Sicht aufgrund der unhistorischen Gesetze auch automatisch die Person des Diktators selbst, der diese Gesetze erlassen haben soll, unhistorisch wird. Die Rede ist hierbei von Quintus Publilius Philo und den drei sogenannten leges Publiliae Philonis. Daraus ergibt sich der Gegenstand dieser Arbeit, nämlich die Untersuchung der genannten Gesetze auf ihre Historizität.
Während Ludwig Lange 1862 alle drei Gesetze für historisch hält, erachtet, wie bereits geschildert, Karl Julius Beloch 1926 die Gesetze als unhistorisch. Aus dem 46. Halbband des Überblickswerks Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft von 1959 geht hervor, dass das erste Gesetz als nicht historisch und das zweite als historisch anzusehen ist, wobei beim dritten Gesetz keine eindeutige Einschätzung möglich sei. Knapp 30 Jahre später kommt Karl-Joachim Hölkeskamp zu dem Schluss, das erste Gesetz sei unhistorisch, wohingegen das zweite und das dritte als historisch anzusehen seien. 2001 kommt das Übersichtswerk Der neue Pauly im Band 10 zu demselben Ergebnis, wohingegen Marianne Elster 2003 zu der Erkenntnis kommt, dass sich um das zweite, historische Gesetz herum zwei unhistorische Gesetze angesammelt haben. Als Standardwerk über die Gesetze der mittleren und späten Republik ist das Werk Marianne Elsters anzusehen, wobei auch die Werke Karl-Joachim Hölkeskamps und Jochen Bleickens wichtige Hilfestellung gaben.
Inhaltlich wird sich zunächst kurz dem historischen Kontext der Gesetze gewidmet, soweit dies dem Thema zuträglich ist. Der Schwerpunkt wird dabei auf der Darstellung des Ständekampfes zwischen Patriziern und der Plebs gelegt und einzelne Etappen desselben bis ins vierte Jahrhundert hinein aufgezeigt. Hierbei soll sich vor allem auf die plebejische Elite konzentriert werden, da, obschon soziale Motive für den Kampf auch eine Rolle spielten, vor allem der politische Aspekt, also das Betätigungsfeld der wohlhabenden Plebejer, eine entscheidende Rolle spielte. In einem weiteren Schritt wird die Person Quintus Publilius Philo Gegenstand einer knappen Darstellung, ehe sich dann seinen Gesetzen zugewendet wird. Den Abschluss der Arbeit bildet dann die Bewertung der einzelnen Gesetze hinsichtlich ihrer Historizität.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Der historische Hintergrund der leges – der Ständekampf
3 Quintus Publilius Philo
4 Die leges Publiliae Philonis
4.1 Die lex Publilia de patrum auctoritate
4.2 Die lex Publilia de plebiscitis
4.3 Die lex Publilia de censore plebeio creando
5 Schlussbetrachtung
6 Quellen- und Literaturverzeichnis
6.1 Quellen:
6.2 Literatur:
1 Einleitung
„Mit den Gesetzen fällt aber auch die Dictatur.“[1] So beschreibt Julius Beloch,[2] dass aus seiner Sicht aufgrund der unhistorischen Gesetze auch automatisch die Person des Diktators selbst, der diese Gesetze erlassen haben soll, unhistorisch wird.[3] Die Rede ist hierbei von Quintus Publilius Philo und den drei sogenannten leges Publiliae Philonis.[4]
Daraus ergibt sich der Gegenstand dieser Arbeit, nämlich die Untersuchung der genannten Gesetze auf ihre Historizität. Während Ludwig Lange[5] 1862 alle drei Gesetze für historisch hält,[6] erachtet, wie bereits geschildert, Karl Julius Beloch 1926 die Gesetze als unhistorisch.[7] Aus dem 46. Halbband des Überblickswerks Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft von 1959 geht hervor, dass das erste Gesetz als nicht historisch und das zweite als historisch anzusehen ist, wobei beim dritten Gesetz keine eindeutige Einschätzung möglich sei.[8] Knapp 30 Jahre später kommt Karl-Joachim Hölkeskamp[9] zu dem Schluss, das erste Gesetz sei unhistorisch,[10] wohingegen das zweite und das dritte als historisch anzusehen seien.[11] 2001 kommt das Übersichtswerk Der neue Pauly im Band 10 zu demselben Ergebnis,[12] wohingegen Marianne Elster[13] 2003 zu der Erkenntnis kommt, dass sich um das zweite, historische Gesetz herum zwei unhistorische Gesetze angesammelt haben.[14] Als Standardwerk über die Gesetze der mittleren und späten Republik ist das Werk Marianne Elsters[15] anzusehen, wobei auch die Werke Karl-Joachim Hölkeskamps[16] und Jochen Bleickens[17] wichtige Hilfestellung gaben.
Die Quellenlage diese Gesetze betreffend ist als sehr dürftig anzusehen, berichtet doch nur Livius[18] von ebenjenen.[19] Bei den Aufzeichnungen von Annalisten wie Livius ist zu beachten, dass sie vor dem Jahre 350 v. Chr.[20] wohl aus Spekulationen, mündlichen Überlieferungen, einzelnen Geschichten und Angaben griechischer Historiographen entstanden sind und überdies nicht frei von der Bewertung des Geschehenen aus der Sicht der Gegenwart der Geschichtsschreiber sind, die über zwei Jahrhunderte nach den Ereignissen lebten, über die sie berichteten.[21]
Als weitere Quellen dienten die Werke von Gaius,[22] Appianus[23] und Gellius,[24] wobei zu beachten ist, dass diese erst im zweiten Jahrhundert nach Christus und somit erst gut 500 Jahre nach den leges entstanden sind.
Inhaltlich wird sich zunächst kurz dem historischen Kontext der Gesetze gewidmet, soweit dies dem Thema zuträglich ist. Der Schwerpunkt wird dabei auf der Darstellung des Ständekampfes zwischen Patriziern und der Plebs gelegt und einzelne Etappen desselben bis ins vierte Jahrhundert hinein aufgezeigt. Hierbei soll sich vor allem auf die plebejische Elite konzentriert werden, da, obschon soziale Motive für den Kampf auch eine Rolle spielten, vor allem der politische Aspekt, also das Betätigungsfeld der wohlhabenden Plebejer, eine entscheidende Rolle spielte.[25] In einem weiteren Schritt wird die Person Quintus Publilius Philo Gegenstand einer knappen Darstellung, ehe sich dann seinen Gesetzen zugewendet wird. Den Abschluss der Arbeit bildet dann die Bewertung der einzelnen Gesetze hinsichtlich ihrer Historizität.
2 Der historische Hintergrund der leges – der Ständekampf
Mit der Abschaffung der Monarchie in Rom rückten die Patrizierfamilien an die Spitze der Herrschaft. Diese waren in drei Tribus und dreißig Curien organisiert, wobei der Senat die höchste politische Entscheidungsinstanz darstellte. Beschlüsse der Curiatcomitien[26] bedurften seiner Zustimmung und erlangten somit Geltung. Unterhalb der Patrizier stand die plebs, die aus vermögenden, freien Grundbesitzern, Gewerbetreibenden und Handwerkern sowie unselbständigen Bauern bestand, die als Klienten in Abhängigkeit von patrizischen Familien standen. Nach und nach formierte sich daraus eine einheitliche Front.[27]
Zwischen diesen beiden Gruppen begann nach Gründung der Republik der Ständekampf, bei dem es vor allem um politische Gleichstellung der wohlhabenden Schicht der Plebejer mit den Patriziern ging. Doch auch bei den unteren Schichten dürfte es Grund zur Teilnahme an diesem Kampf gegeben haben, waren diese doch, anders als zuvor, als der Krieg noch allein Sache der wohlhabender Patrizier gewesen war, nunmehr neben diesen im Kriegseinsatz, wobei sie zahlenmäßig nunmehr die größte Gruppe ausmachten. Generelles Ziel des Ständekampfes war es, an den Staatsgeschäften beteiligt zu werden und die Vormacht des Adels, also der Patrizier, im Staat zu brechen.[28]
Obschon die Herrschaft des Patriziats nicht ohne weiteres beschnitten werden konnte, gründete die Plebs Parallelstrukturen, die den Grundsätzen militärischer Verbände entlehnt waren und eine Kampforganisation darstellen sollten. So wurden, analog zu den Tribunen zwei tribuni plebis[29] eingesetzt, die die Versammlung der Plebs, die concilia plebis, zusammenriefen und diese Beschlüsse, plebiscita, fassen ließen. Mit Hilfe der Plebs, die sich durch die lex sacrata verpflichtet hatte, dem Volkstribun Gehorsam und Unterstützung zu leisten, konnte dieser wirksam gegen plebejer-feindliche Maßnahmen vorgehen. Das wirksamste Mittel gegen Sanktionen durch die Patrizier stellte die secessio, also der Auszug der Plebejer aus Rom, dar, da so vor allem die Militärmacht geschwächt wurde, bestanden doch große Teile der Armee aus Fußsoldaten, die aus der Plebs kamen.[30] Nicht zuletzt diese straffe Organisation der Plebs machte sie zu einem ebenbürtigen Gegner des Patriziats; mehr noch, es verhalf den Volkstribunen dazu, Patrizier vor die Plebsversammlung zu bestellen und sie dort für Vergehen zur Verantwortung zu ziehen.[31]
Trotz dieser wirksamen Maßnahme blieben die Plebs und ihre Meinung für das Handeln der Magistrate unerheblich, waren diese doch an keine Gesetze oder ähnliches gebunden. Sie konnten also nach eigenem Ermessen entscheiden, was sie taten. Um diesen, aus der Sicht der Plebs, unhaltbaren Zustand zu ändern,[32] wurden die decemviri legibus scribundis 450 v. Chr. damit betraut, das geltende Recht aufzuzeichnen und somit verbindlich zu machen. Die XII tabulae waren zu einem sichtbaren Zeugnis für die Errungenschaften der Plebs in diesem Kampf[33] sowie zu einer entscheidenden Etappe des Ständekampfes geworden, so Altheim.[34] In den Zwölf Tafeln wurde jedoch auch festgeschrieben, dass das Recht der Volkstribunen wieder auf ihre ursprüngliche Aufgabe, die Verteidigung der Plebs, zurückgefahren wurde, was nach Heuss dazu geführt haben könnte, dass die Patrizier im Gegenzug Unverletzlichkeit der Volkstribunen förmlich anerkannte.[35]
Neben diesem Erfolg kam es dazu, dass die Zenturiatkomitien (comitia centuriata) als weiterer Abstimmungskörper im römischen Gemeinwesen implementiert wurden. In dieser Versammlung waren 193 Zenturien vertreten, die sich aus 18 Zenturien der Reiter und 175 Zenturien des Fußvolkes zusammensetzten. Das Fußvolk war in fünf Klassen aufgeteilt, wobei die Zuordnung zu einer Klasse vom Zensus, also dem Vermögen abhing. So gab es im Fußvolk 80 Zenturien der 1. Klasse, 60 Zenturien der Klassen II-IV, 30 Zenturien der Klasse V und weitere fünf Zenturien. Da für jede Zenturie nur eine Stimme zählte, ergibt sich, dass bei einer Abstimmung die wohlhabenden Plebejer und die Patrizier gemeinsam auf 98 Stimmen kamen, während die restlichen Klassen nur 95 Stimmen auf sich vereinen konnten, obschon in diesen wesentlich mehr Menschen vertreten waren.[36] Die Bestimmung der Zugehörigkeit zu den einzelnen Zenturien geschah zunächst im vier-Jahres-Takt[37] durch die Konsuln, während dies nach 435 zur Aufgabe zweier censores, die alle 18 Monate neu gewählt wurden, wurde.[38]
Doch blieb die Etablierung eines Beschlussorgans, das vor allem den wohlhabenden Plebejern Einfluss sicherte, nicht die einzige Errungenschaft des Ständekampfes. So kam es nach dem Überfall der Kelten auf Rom, dessen Höhepunkt die Vernichtung des römischen Heeres am Fluss Allia am 387 darstellte, dazu, dass ausgewählten Angehörigen der Plebs an Sitzungen des Senats teilnehmen durften. Zwar waren sie nicht stimmberechtigt, durften jedoch bei bestimmten Beratungen im Senat das Wort ergreifen.[39]
Als weitere Etappe des Ständekampfes, womit diese Aufzählung beendet werden soll, sind die leges Liciniae Sextiae[40] anzusehen. Diese legten u.a. fest, dass einer der beiden Konsuln aus den Reihen der Plebejer kommen sollte, womit die Möglichkeit eröffnet wurde, dass auch die Plebejer in Gestalt des Konsuls vor dem Senat Gutachten abgeben konnten. Nach einem langen Kampf ließ der Senat schließlich 367 die Gesetze passieren.[41] Mit der Zulassung zu politischen Ämtern rückte die Abschaffung alter Monopole in den Hintergrund, so Hölkeskamp, so dass nunmehr die Stabilisierung und der Ausbau des Erreichten in den Fokus rückte, womit die ursprüngliche Aufgabe des Volkstribunats an Bedeutung verlor.[42]
Insgesamt hatte sich bis hier her gezeigt, so Heuss, dass die plebejische Elite über die Fähigkeit verfügte, verschiedenartige Anliegen der inhomogenen Plebs zu koordinieren und somit die Ziele des kleinen Mannes für die eigenen politischen Ziele im Ständekampf nutzbar zu machen,[43] der schließlich mit der lex Valeria aus dem Jahre 300 und der lex Hortensia aus dem Jahre 287 seinen Abschluss finden sollte.[44]
3 Quintus Publilius Philo
Die drei Einzelgesetze, die im Folgenden behandelt werden, werden Quintus Publilius Philo zugeschrieben, der zu den bedeutendsten Vertretern der plebejischen Nobilität in der 2. Hälfte des 4. Jahrhunderts zählte.[45] Seine politische Karriere wird er, so mutmaßt Beloch, als Volkstribun begonnen haben.[46] So wird er bei Broughton[47] im Jahre 352 als einer der Qinqueviri Mensarii geführt. Schließlich wurde er noch vier Mal Konsul (339, 327, 320 und 315), Prätor (336)[48] und schließlich erster Prokonsul der römischen Geschichte.[49] Während seines ersten Konsulats wurde er von seinem Kollegen Ti. Aemilius Mamercinus zum Diktator ernannt.
[...]
[1] Beloch, Karl Julius: Römische Geschichte. Bis zum Beginn der Punischen Kriege, Berlin und Leipzig 1926: S. 478.
[2] Beloch, Römische Geschichte.
[3] Beloch: S. 478.
[4] Liv. VIII 12, 14-16, zwischen 59 v. Chr und 17 n.Chr., zitiert nach: Livius, Titus: Römische Geschichte. Buch VII-X. Fragmente der zweiten Dekade, übersetzt von Hans Jürgen Hillen, München, Zürich 1994.
[5] Lange, Ludwig: Römische Alterthümer. Band 2. Der Staatsaltertümer zweiter Teil, Berlin 1862.
[6] Lange: S. 41-51.
[7] Beloch: S. 478.
[8] Pauly, August F., Wissowa, Georg u.a.: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft, Band 23,2 Psamathe bis Pyramiden, Stuttgart 1972 (1959): S. 14. Im Folgenden „alter Pauly“.
[9] Hölkeskamp, Karl-Joachim: Die Entstehung der Nobilität. Studien zur sozialen und politischen Geschichte der Römischen Republik im 4. Jhdt. v. Chr., Stuttgart 1987.
[10] Hölkeskamp: S. 164.
[11] Hölkeskamp: S. 110.
[12] Cancik, Hubert, Schneider, Helmuth: Der Neue Pauly. Enzyklopädie der Antike. Altertum. Band 10 Pol-Sal, Stuttgart, Weimar 2001: S. 581. Im Folgenden „Neuer Pauly“.
[13] Elster, Gesetze.
[14] Elster, Gesetze: S. 49.
[15] Elster, Marianne: Die Gesetze der mittleren und frühen römischen Republik. Text und Kommentar, Darmstadt 2003.
[16] Hölkeskamp, Karl-Joachim: Die Entstehung der Nobilität. Studien zur sozialen und politischen Geschichte der Römischen Republik im 4. Jhdt. v. Chr., Stuttgart 1987.
[17] Bleicken, Jochen: Das Volkstribunat der klassischen Republik. Studien zu seiner Entwicklung zwischen 287 und 133 v. Chr. (Zetemata. Monographien zur klassischen Altertumswissenschaft, 13), München 1955 und Bleicken, Jochen: Lex Publica. Gesetz und Recht in der römischen Republik, Berlin, New York 1975.
[18] Liv. VIII 12, 14-16.
[19] Elster, Marianne: Studien zur Gesetzgebung der frühen römischen Republik – Gesetzesanhäufungen und -wiederholungen – (Europäische Hochschulschriften, III, 71), Frankfurt am Main 1976: S. 63. Im Folgenden: „Gesetzgebung“.
[20] Die Zeitangaben in dieser Arbeit verstehen sich alle als „vor Christus“.
[21] Bleicken, Lex Publica: S. 75, Anm. 4.
[22] Gaius, 2. Jahrhundert n.Chr., gestorben vermutlich 178 n. Chr., zitiert nach: Manthe, Ulrich (Hrsg.): Gaius. Institutiones. Die Institutionen des Gaius (Texte zur Nationalforschung, 81), übersetzt von Ulrich Manthe, Darmstadt 2004.
[23] Appian, 95 – 162 n.Chr, zitiert nach: Appianus.: Appian. Roman History. Volume III (The Loeb Classical Library, 4), übersetzt von Horace White, London 1995 (1913).
[24] Gellius, 2. Jahrhundert n. Chr., zitiert nach: Gellius, Aulus: The Attic Nights of Aulus Gellius III (The Loeb Classical Library, 212), übersetzt von John C. Rolfe, London 1993 (1927).
[25] Heuss, Alfred: Römische Geschichte, Paderborn 2003: S. 27.
[26] In den Curiatcomitien stimmten die römischen Bürger innerhalb des Personenverbandes ab, dem sie angehörten, siehe: Bleicken, Lex Publica: S. 248.
[27] Heuss: S. 15-17.
[28] Heuss: S. 16f.
[29] Bengtson, Hermann: Grundriss der römischen Geschichte. Mit Quellenkunde. Erster Band. Republik und Kaiserzeit, München 1982, S. 58. Der Zeitpunkt der Einsetzung der Volkstribunen sei umstritten, so Bengtson. Angeblich sollen im Jahre 494 zwei, 471 vier und 449 zehn Volkstribunen eingesetzt worden sein, wobei Livius für das Jahr 494 die Fünfzahl angibt, vgl: Liv. II, 33.
[30] Heuss: S. 17f.
[31] Heuss: S. 22.
[32] Altheim, Franz: Römische Geschichte. Band II. Bis zum Latiner Frieden 338 v. Chr., Frankfurt am Main 1953: S. 205f.
[33] Heuss: S. 19.
[34] Altheim: S. 214.
[35] Heuss: S. 22.
[36] Bengtson: S. 56.
[37] Heuss zufolge alle fünf Jahre.
[38] Mommsen, Theodor: Römische Geschichte, Berlin 1941: S. 49. Im Folgenden: „Geschichte“.
[39] Heuss: S. 24.
[40] Liv. VI 35, 4-5, zitiert nach: Livius, Titus: Römische Geschichte. Buch IV-VI, übersetzt von Hans Jürgen Hillen, Düsseldorf 1991.
[41] Mommsen, Geschichte: S. 50f.
[42] Hölkeskamp: S. 109.
[43] Heuss: S. 28.
[44] Heuss: S. 31f.
[45] Elster, Gesetzgebung: S. 61.
[46] Beloch: S. 477.
[47] Broughton, T. Robert S.: The Magistrates of the Roman Republic. Volume I. 509 B.C.-100 B.C. (Philological Monographs, 15, 1), Atlanta 1986 (1951).
[48] Broughton: S. 126.
[49] Elster, Gesetzgebung: S. 61.
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