Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die internationalen Standards
– nach einer gewissen Übergangszeit – auch im Einzelabschluss zum dominierenden Rechnungslegungssystem werden. Kommt es zu einer vollumfänglichen Internationalisierung der Rechnungslegung, stellt sich unweigerlich die Frage nach größenabhängigen Erleichterungen. Die Full IFRS sind aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität sowie der hohen Änderungsdynamik mehr als ungeeignet für den Großteil mittelständischer Unternehmen.
Aus diesem Grund veröffentlichte das IASB den „Exposure draft of a proposed IFRS for Small and Medium-sized Entities“ (ED IFRS for SMEs) und erweiterte somit den europäischen Fokus der internationalen Standards (ca. 9000 gelistete Unternehmen) um ca. 23 Mio. mittelständische Unternehmen. Es handelt sich um eine sinnvolle Maßnahme, bedenkt man, dass eine Harmonisierung und Modernisierung des europäischen Bilanzrechts nicht unter Ausschluss des Mittelstands vollzogen werden kann.
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist es, den gegenwärtigen Stand der Diskussion über internationale Standards für mittelständische Unternehmen aufzugreifen und die Auswirkungen einer Umstellung der Rechnungslegung auf Full IFRS bzw. ED SMEs darzustellen. Dazu wird neben einer Analyse möglicher Vor-und Nachteile, besonders auf die konkreten bilanzpolitischen Aspekte einer (freiwilligen) Anwendung der Full IFRS bzw. des ED SMEs eingegangen. Dabei sollen die Vorschriften des ED SMEs den Vorschriften der Full IFRS gegenübergestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Arbeit
2 Der Begriff des Mittelstands
2.1 Quantitative Abgrenzung
2.2 Qualitative Abgrenzung
2.3 Arbeitsspezifische Definition
3 Motivation für internationale Standards im Mittelstand
3.1 Empirische Studien
3.2 Motive für eine Umstellung auf Full IFRS/ ED SMEs
3.2.1 Internationalisierung der Unternehmenstätigkeit
3.2.2 Erleichterungen im Rechnungswesen
3.2.3 Vorteile bei der Fremdkapitalfinanzierung
3.2.4 Vorteile bei der Eigenkapitalfinanzierung
3.3 Probleme und Kosten einer Umstellung auf IFRS/ ED SMEs
3.3.1 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach Full IFRS/ ED SMEs
3.3.2 Parallelität von Handelsbilanz und Full IFRS-/ ED SMEs-Abschluss
3.3.3 Kosten der Umstellung auf internationale Standards
3.4 Zusammenfassung und Würdigung
4 Das SMEs-Projekt des IA
4.1 Grundlagen des SMEs-Projekts
4.1.1 Meilensteine der Entwicklung des ED SMEs
4.1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland und in der EU
4.1.3 Anwenderkreis nach ED SMEs und nationale Ausgestaltung
4.1.4 Zielsetzung und Adressaten eines Abschlusses nach ED SMEs
4.2 Grundlagen der Rechnungslegung nach ED SMEs
4.2.1 Aufbau und Entwicklungskonzeption
4.2.2 Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses
4.2.3 Kapitalerhaltungskonzeption
4.2.4 Bewertungskonzeption
4.2.4.1 Grundlagen der Bewertung nach ED SMEs
4.2.4.2 Vergleich mit der Bewertungskonzeption der Full IFR
4.2.5 Bilanzierungskonzeption
4.2.5.1 Grundlegende Bilanzierungskonzeption nach ED SMEs
4.2.5.2 Vergleich mit der Bilanzierungskonzeption der Full IFR
5 Grundlagen der Bilanzpolitik
5.1 Bilanzpolitik im Mittelstand
5.1.1 Begriff der Bilanzpolitik
5.1.2 Finanzpolitische Ziele
5.1.3 Informationspolitische Ziele
5.1.4 Besonderheiten im Mittelstand
5.2 Das bilanzpolitische Instrumentarium
5.2.1 Materielle und formelle Sachverhaltsabbildung
5.2.2 Sachverhaltsgestaltung
6 Bilanzpolitische Spielräume nach Full IFRS/ ED SMEs
6.1 Maßnahmen zur materiellen Sachverhaltsabbildung
6.1.1 Bilanzierungsspielräume im Überblick
6.1.1.1 Ermessensspielräume durch unscharfe Begriffe
6.1.1.2 Ermessensspielräume durch unscharfe Grenzen
6.1.2 Bewertungsspielräume im Überblick
6.1.2.1 Grundlegende Bewertungswahlrechte nach Full IFRS/ ED SMEs
6.1.2.2 Überblick über die Ermessensspielräume im Rahmen der Bewertung
6.1.3 Ausgewählte Einzelregelungen nach Full IFRS/ ED SMEs
6.1.3.1 Neubewertungsmodell bei langfristigen Vermögenswerten
6.1.3.2 Die Fair Value -Option bei Investment Properties
6.1.3.3 Bewertungsvereinfachungsverfahren im Vorratsvermögen
6.1.3.4 Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
6.1.3.5 Bemessung der planmäßigen Abschreibung
6.1.3.6 Die Folgebewertung von Finanzinstrumenten
6.1.3.7 Impairment Test für Vermögenswerte
6.1.3.8 Corridor Approach bei Pensionsrückstellungen
6.2 Ausgewählte Maßnahmen zur Sachverhaltsgestaltung
6.2.1 Kurzfristige Maßnahmen im Sinne des Window Dressing
6.2.2 Gestaltung von Leasingverträgen
6.2.3 Sale-and-Lease-back-Transaktionen
6.3 Besonderheiten der Konzernbilanzpolitik
7 Schlussbetrachtung
Anhang A: Bestandteile eines ED SMEs-Abschlusses
A.1 ED SMEs-Musterbilanz in Staffelform – Mindestgliederung
A.2 GuV-Rechnung nach ED SMEs – Mindestgliederung
A.3 Kapitalflussrechnung – indirekte Methode nach ED SMEs
Anhang B: Aufbau des ED SMEs-Standards
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen
Abbildung 1: Finanzierungsformen zwischen Eigen- und Fremdkapital
Abbildung 2: Adressaten des Jahresabschlusses nach ED SMEs
Abbildung 3: Kapitalerhaltungskonzeptionen des IASB framework
Abbildung 4: Instrumente der Bilanzpolitik
Tabelle 1: Gang der Arbeit
Tabelle 2: Quantitative Höchstgrenzen zur Definition von KMU
Tabelle 3: Unternehmen nach der Höhe des Umsatzes 2005
Tabelle 4: Unternehmen nach der Anzahl der Arbeitnehmer 2003
Tabelle 5: Relevante Ansatzspielräume nach Full IFRS/ ED SMEs
Tabelle 6: Relevante Bewertungswahlrechte nach Full IFRS/ ED SMEs
Tabelle 7: Ermessensspielräume bei der Bewertung nach Full IFRS/ ED SMEs
Tabelle 8: Kategorisierung und Bewertung der Finanzinstrumente nach IAS 39
Tabelle 9: Behandlung von Leasingverträgen beim Leasingnehmer
Tabelle 10: Operating-Leasing versus Finanzierungsleasing
Tabelle 11: Handlungsspielräume der Konzernbilanzpolitik
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Im Juli 2002 erließ der europäische Gesetzgeber eine Verordnung „betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards“[1], die bereits jetzt als Meilenstein der europäischen Bilanzrechtsentwicklung angesehen werden kann. Seit 2005 sind europaweit alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, deren Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind, verpflichtet, einen Konzernabschluss nach den Vorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS)[2] aufzustellen. Für nichtkapitalmarktorientierte mittelständische Unternehmen ergeben sich aus dieser neuen Gesetzeslage keine unmittelbaren Auswirkungen.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die internationalen Standards – nach einer gewissen Übergangszeit – auch im Einzelabschluss zum dominierenden Rechnungslegungssystem werden.[3] Kommt es tatsächlich zu einer vollumfänglichen Internationalisierung der Rechnungslegung, stellt sich unweigerlich die Frage nach größenabhängigen Erleichterungen. Die Full IFRS sind aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität sowie der hohen Änderungsdynamik mehr als ungeeignet für den Großteil mittelständischer Unternehmen.
Aus diesem Grund veröffentlichte das IASB den „Exposure draft of a proposed IFRS for Small and Medium-sized Entities“ (ED IFRS for SMEs)[4] und erweiterte somit den europäischen Fokus der internationalen Standards (ca. 9000 gelistete Unternehmen) um ca. 23 Mio. mittelständische Unternehmen.[5] Es handelt sich um eine sinnvolle Maßnahme, bedenkt man, dass eine Harmonisierung und Modernisierung des europäischen Bilanzrechts nicht unter Ausschluss des Mittelstands vollzogen werden kann.[6]
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist es, den gegenwärtigen Stand der Diskussion über internationale Standards für mittelständische Unternehmen aufzugreifen und die Auswirkungen einer Umstellung der Rechnungslegung auf Full IFRS bzw. ED SMEs darzustellen. Dazu wird neben einer Analyse möglicher Vor- und Nachteile, besonders auf die konkreten bilanzpolitischen Aspekte einer (freiwilligen) Anwendung der Full IFRS bzw. des ED SMEs eingegangen. Dabei sollen die Vorschriften des ED SMEs den Vorschriften der Full IFRS gegenübergestellt werden.
Das vorrangige Ziel dieser Arbeit ist es daher, die bilanzpolitischen Spielräume und Grenzen der Bilanzierung nach IFRS im Mittelstand unter besonderer Berücksichtigung des ED SMEs aufzuzeigen und die daraus resultierenden Effekte auf die Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen.
1.2 Gang der Arbeit
Die Grundstruktur der vorliegenden Arbeit gliedert sich in drei aufeinander aufbauende Teile. Die nachfolgende Tabelle soll den Ablauf der Untersuchung verdeutlichen:
Tabelle 1: Gang der Arbeit
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Innerhalb des ersten Teils der Arbeit, wird nach einem einleitenden 1. Abschnitt, im 2. Abschnitt versucht den unscharfen Begriff der mittelständischen Unternehmen zu definieren, sodass der vorliegenden Arbeit ein Anwendungsbereich zugrunde gelegt werden kann.
Im zweiten Teil der Arbeit erfolgt nach der im 3. Abschnitt durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse, die eine generelle Orientierung bieten soll, für welche mittelständischen Unternehmen eine Rechnungslegung nach internationalen Standards in Frage kommt und für welche nicht. Dabei werden Argumente für und gegen die Full IFRS bzw. den ED SMEs im Einzelabschluss mittelständischer Unternehmen diskutiert. Außerdem werden einzelabschlussspezifische Probleme und mögliche Lösungsansätze aufgezeigt. In diesem Abschnitt wird die grundsätzliche Frage nach der Vorteilhaftigkeit behandelt, ohne auf konkrete bilanzpolitische Spielräume und Grenzen einzugehen. Der 4. Abschnitt befasst sich mit den Grundlagen des SMEs-Projekts. Neben relevanten Informationen zum Projekt, sollen besonders die Grundlagen und Prinzipien der Rechnungslegung nach ED SMEs dargestellt werden. Im 5. Abschnitt werden zuerst die bilanzpolitischen Ziele und deren Beziehung zum Zielsystem des Unternehmens dargestellt. Anschließend werden die Instrumente der Bilanzpolitik systematisiert und konkretisiert.
Der dritte Teil enthält zwei Abschnitte, die zusammen den Kern der vorliegenden Arbeit bilden. Der 6. Abschnitt stellt die bilanzpolitischen Spielräume und Grenzen der Full IFRS bzw. des ED SMEs dar. Zunächst werden die bilanzpolitisch relevanten Sachverhalte überblicksartig zusammengefasst, um dann – in einem späteren Schritt – eine Analyse und Beurteilung von Einzelinstrumenten und Sonderthemen durchführen zu können. Schließlich beendet der 7. Abschnitt die Untersuchung mit einer abschließenden Würdigung der Ergebnisse.
Die Komplexität der internationalen Standards macht es notwendig, sowohl die Ausführungen zu den allgemeinen Grundlagen als auch die konkreten bilanzpolitischen Handlungsspielräume auf wesentliche Sachverhalte einzuschränken.
2 Der Begriff des Mittelstands
Der Begriff Mittelstand ist ausschließlich in Deutschland gebräuchlich. International dominieren die Bezeichnungen „Kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) bzw. „Small and Medium-sized Entities“ (SMEs).[7] Die Literatur bietet keine universal gültige Definition des Mittelstands. Vielmehr variieren die quantitativen und/ oder qualitativen Kriterien zur Abgrenzung des Mittelstands je nach Zweck der Separierung.
2.1 Quantitative Abgrenzung
Sowohl national als auch international dominiert die quantitative Definition, da diese die Grundgesamtheit aller Unternehmen am effektivsten in Größenklassen einteilen kann. Dies belegen auch die Begriffe KMU bzw. SMEs, die eine quantitative Abgrenzung regelrecht erzwingen.[8] Als Kriterien werden regelmäßig die Anzahl der Arbeitnehmer, der Jahresumsatz und die Bilanzsumme herangezogen.[9]
Eine allgemeingültige quantitative Definition von KMU bzw. SMEs existiert nicht. Vielmehr konkurrieren unterschiedliche Ansätze miteinander. Als Beispiele können die Definitionen des HGB (§ 267 HGB)[10], des PublG (§ 1 Abs. 1 PublG), der EU-Kommission[11] und des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn[12] genannt werden, die alle auf unterschiedliche quantitative Kriterien beruhen. Tabelle 1 zeigt die Vielzahl möglicher quantitativer Definitionsansätze.
Tabelle 2: Quantitative Höchstgrenzen zur Definition von KMU[13]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In Teilen der Literatur wird die Abgrenzung des Mittelstands ausschließlich anhand quantitativer Merkmale abgelehnt.[14] Als Gründe werden die nationalen und branchenspezifischen Unterschiede innerhalb des Mittelstands genannt. Es müssten vor allem Besonderheiten wegen der Kapital- und Arbeitsintensität, der Größe des relevanten Marktes und des Einsatzes von Produktionstechnologien berücksichtigt werden. Diese haben einen erheblichen Einfluss auf die Struktur des Unternehmens und rechtfertigen u. U. auch bei großen Unternehmen eine Zuordnung zum Mittelstand.[15]
2.2 Qualitative Abgrenzung
Fließen qualitative Kriterien in die Mittelstandsdefinition ein, kann der Begriff Mittelstand i. d. R. nicht mehr synonym zu den Begriffen „KMU“ bzw. „SMEs“ verwendet werden. Der Mittelstand umfasst in diesem Fall die KMU, kann jedoch darüber hinaus auch solche Unternehmen einbeziehen, die bei alleiniger Anwendung quantitativer Kriterien als große Unternehmen definiert worden wären und umgekehrt.[16]
Ein weit verbreitetes qualitatives Merkmal zur Definition des Mittelstands ist die enge Verflechtung von Unternehmen und Eigentümer.[17] Insbesondere bei großen Publikumsaktiengesellschaften kommt es zu einer asymmetrischen Informationsverteilung und einem Interessenkonflikt zwischen Eigentümer und beauftragtem Management, was in der Literatur als „Principal-Agent- Konflikt“ (Eigner-Manager-Konflikt) diskutiert wird.[18]
Eigentümer mittelständischer Unternehmen sind i. d. R. direkt an der Unternehmensleitung beteiligt oder üben einen erheblichen Einfluss auf das beauftragte Management aus, sodass derartige Konfliktsituationen für mittelständische Unternehmen untypisch sind. Gleiches gilt für die Beziehung von Unternehmen zu deren Gläubigern (Eigner-Gläubiger-Konflikt). Mit steigender Unternehmensgröße sinkt der Einfluss der Gläubiger und die Informationsdefizite nehmen zu.[19]
In der Diskussion um internationale Rechnungslegungsvorschriften für mittelständische Unternehmen wird jedoch überwiegend in Anlehnung an die IAS-Verordnung auf die fehlende Kapitalmarktorientierung als qualitatives Abgrenzungsmerkmal abgestellt.[20] Auch Mandler beschränkt sich bei seiner Mittelstandsdefinition lediglich auf die fehlende Kapitalmarktorientierung und weist dabei auf die immer noch herausragende Rolle der Hausbank bei der Außenfinanzierung des Mittelstands hin.[21]
Schließlich wird auch vom IASB als Hauptkriterium zur Definition des Anwenderkreises des ED SMEs das Fehlen einer öffentlichen Rechenschaftspflicht vorgeschlagen, was der fehlenden Kapitalmarktorientierung weitestgehend entspricht.[22] Die Bestimmung des exakten Anwenderkreises obliegt jedoch den nationalen Gesetzgebern, deren Vorgehensweise zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist.[23]
Heno definiert kapitalmarktorientierte Unternehmen als „… solche, deren Aktien an einer Börse notiert sind oder deren Schuldpapiere (z. B. Industrieobligationen, Genussscheine) – und das gilt auch für Unternehmen anderer Rechtsform als der AG – an einer Börse gehandelt werden …“[24]. Jeder öffentlich organisierte Kapitalmarkt kann dabei als Börse fungieren.
2.3 Arbeitsspezifische Definition
Es kann festgehalten werden, dass der Mittelstand aus einer ungleichen Gruppe von Unternehmen besteht, deren quantitative Eigenschaften wie Arbeitnehmerzahl, Umsatz und Bilanzsumme, besonders vor dem Hintergrund branchenspezifischer Unregelmäßigkeiten stark voneinander divergieren. Eine Abgrenzung ausschließlich auf Basis solcher Größenkriterien könnte daher nur willkürlich erfolgen und würde u. U. den potenziellen Anwenderkreis des ED SMEs verfehlen.[25] Der Begriff Mittelstand soll sowohl quantitativ als auch qualitativ definiert werden.
Für Zwecke der vorliegenden Arbeit ist es sinnvoll den Begriff Mittelstand weit zu fassen und alle Unternehmen einzubeziehen, die keine Kapitalmarktorientierung i. S. der IAS-Verordnung aufweisen. Damit umfasst die Definition auch Konzernunternehmen, denen im Zuge des Bilanzrechtsreformgesetzes[26] wegen fehlender Kapitalmarktorientierung ein Wahlrecht zur befreienden Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses zugestanden worden ist (§315a Abs. 3 HGB).[27]
Mandler stellt hierzu fest, dass lediglich 0,03 % der mittelständischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft auftreten.[28] Zwar ist die Rechtsform der AG für das Vorliegen einer Kapitalmarktorientierung nicht zwingend notwendig. Dennoch kann diese Tatsache als Indiz dafür gesehen werden, dass der Großteil der mittelständischen Unternehmen nicht börsennotiert und somit nicht kapitalmarktorientiert ist.
3 Motivation für internationale Standards im Mittelstand
3.1 Empirische Studien
Mandler führte bereits 2002 eine empirische Untersuchung zur internationalen Rechnungslegung im Mittelstand durch. Dabei wurden 96 Unternehmen befragt. Er stellte fest, dass 35 % der größeren Unternehmen bereits nach Full IFRS bilanzierten bzw. eine Bilanzierung nach Full IFRS planten. Bei den kleineren Unternehmen gaben lediglich 4 % an, dass eine Anwendung der Full IFRS geplant sei. Wobei die befragten Unternehmen zu den größeren mittelständischen Unternehmen zählten, wenn sie mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigten oder zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet waren. Tatsächlich waren 70 % der größeren Unternehmen zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Abschließend konnte festgestellt werden, dass das Interesse an internationalen Rechnungslegungsstandards tendenziell mit der Unternehmensgröße wächst.[29]
Eine im Dezember 2003 gemeinschaftlich durchgeführte Studie von KPMG und der Fachhochschule Münster kam zu dem Ergebnis, dass von 302 befragten Unternehmen des gehobenen Mittelstands in Nordrhein-Westfalen 42 % (ca. 127 Unternehmen) die Full IFRS bereits anwendeten (20 %) oder die zukünftige Anwendung planten (22 %). Nur 33 % lehnten die Anwendung der Full IFRS für ihr Unternehmen gänzlich ab. Eine Bilanzierung nach vereinfachten IFRS für mittelständische Unternehmen käme bei 54 % der Unternehmen, die nicht bereits nach Full IFRS bilanzierten, in Frage. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren 79 % der befragten Unternehmen Töchter eines nach Full IFRS bilanzierenden deutschen Mutterunternehmens oder einer ausländischen Muttergesellschaft. Bezogen auf die 127 Unternehmen, die eine Full IFRS-Anwendung praktizierten oder planten, waren somit 54 Unternehmen in Konzernstrukturen organisiert. Zu beachten ist außerdem, dass 7 % der befragten Unternehmen kapitalmarktorientiert waren und mehr als 20 % höhere Umsatzerlöse als 130 Mio. Euro aufwiesen.
Ein großer Teil der 127 Unternehmen, die die Full IFRS anwendeten oder planten, würde ex definitione nicht zum Mittelstand i. S. dieser Arbeit gehören. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass die Bedeutung einer Full IFRS-Anwendung mit der Unternehmensgröße ansteigt und vor allem Kapitalgesellschaften eine Full IFRS-Anwendung in Erwägung ziehen bzw. bereits vollziehen. Außerdem spielte die Zugehörigkeit zu einem Konzernverbund eine entscheidende Rolle.[30]
Ganz andere Ergebnisse lieferte 2005 eine Umfrage der DIHK in Zusammenarbeit mit PwC. 79 % der 600 befragten mittelständischen Unternehmen planten demnach keine Umstellung bzw. freiwillige Bilanzierung nach Full IFRS. 11 % (davon waren 50 % konzerngebunden) wendeten entweder die Full IFRS bereits an oder planten die Umstellung auf Full IFRS. Mehr als die Hälfte der Unternehmen, die eine Full IFRS-Anwendung planten oder bereits praktizierten, gaben Umsatzerlöse von über 60 Mio. Euro an. Bezogen auf die 600 befragten Unternehmen, belief sich der Anteil derer, die Umsätze von 60 Mio. Euro oder mehr angaben, auf 33 %. Auch hier konnte eine gewisse Korrelation von Unternehmensgröße und Interesse an internationalen Standards festgestellt werden.[31]
Auch Oehler führte 2006 eine ähnliche Studie mit 109 Unternehmen im Raum Mittelfranken durch und kam zu dem Ergebnis, dass lediglich 18 % der befragten Unternehmen bereits nach Full IFRS bilanzierten oder eine Umstellung bzw. freiwillige Bilanzierung nach Full IFRS anstrebten. Hier waren 29 % in Konzernstrukturen eingebunden.[32]
Es kann festgehalten werden, dass aufgrund der niedrigen Rücklaufquoten und der unterschiedlichen Ergebnisse, eine Aussage über die tatsächliche Nachfrage nach internationalen Standards im deutschen Mittelstand nur schwer möglich ist. Die Vorteilhaftigkeit und Relevanz internationaler Standards ist vielmehr unternehmensindividuell zu analysieren.[33] Trotzdem konnten diese Studien beweisen, dass sich verstärkt größere mittelständische Unternehmen und solche, die zu einem Konzernverbund gehören, mit internationalen Rechnungslegungsstandards befassen bzw. eine Umstellung bereits vollzogen haben oder in nächster Zukunft vollziehen werden.[34] Grund ist die tendenziell mit der Unternehmensgröße steigende internationale Verflechtung (bezogen auf Kapital- und Produktmärkte) und die indirekte Anwendungspflicht internationaler Standards im Einzelabschluss durch Aufstellung der Handelsbilanz II im Rahmen der Konsolidierung.[35]
3.2 Motive für eine Umstellung auf Full IFRS/ ED SMEs
3.2.1 Internationalisierung der Unternehmenstätigkeit
Für eine Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Standards spricht die erleichterte Anbahnung neuer Kunden- bzw. Lieferantenbeziehungen bei grenzüberschreitenden Beschaffungs- oder Absatzaktivitäten, weil ausländische Unternehmen immer öfter im Rahmen der Lieferantenauswahl von mittelständischen Unternehmen die Einreichung eines Jahresabschlusses verlangen.[36] Dieser wird von den potenziellen Vertragspartnern analysiert, um das Investitionsrisiko zu minimieren. Wird der Jahresabschluss auf Basis der handelsrechtlichen Normen erstellt und wird dies vom Analysten nicht berücksichtigt (z. B. wegen fehlenden Kenntnissen im Bereich der handelsrechtlichen Normen), kann es zu gravierenden Fehleinschätzungen kommen.[37] Zudem könnten Wettbewerbsnachteile entstehen, wenn auf Märkten mit angelsächsisch geprägten Rechnungslegungskulturen deutsche und heimische Unternehmen im direkten Konkurrenzkampf verwickelt sind.[38] Die (freiwillige) Vorlage eines Abschlusses nach international anerkannten Standards kann diesem Nachteil entgegenwirken. Geht das Auslandsengagement über eine Partnerschaft hinaus (z. B. Akquisition eines ausländischen Tochterunternehmens oder Gründung eines Joint Ventures), ist eine harmonisierte Rechnungslegung ein entscheidender strategischer Erfolgsfaktor.[39] Dies gilt sowohl für den Akquisitionsprozess als auch für die spätere Zusammenarbeit.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass mit zunehmender Internationalisierung der Geschäftstätigkeit, eine Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Standards an Relevanz gewinnt. Hiernach zählen besonders exportorientierte mittelständische Unternehmen zu den potenziellen Anwendern der Full IFRS bzw. des ED SMEs.
3.2.2 Erleichterungen im Rechnungswesen
Das betriebliche Rechnungswesen in Deutschland ist geprägt vom sog. Zweikreissystem, der systematischen Differenzierung von internem und externem Rechnungswesen. Grund dieser Trennung ist die unterschiedliche Ausrichtung der handelsrechtlichen und kostenrechnerischen Gewinnermittlung. Ziel der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ist in erster Linie die Erhaltung des nominellen Kapitals. Im Mittelpunkt steht die vorsichtige Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns. Das interne Rechnungswesen zielt dagegen auf die Substanzerhaltung ab und orientiert sich demnach an der betrieblichen Leistung.[40] Zweck des internen Rechnungswesens ist die Bereitstellung von Informationen für die Kalkulation, Planung und Wirtschaftlichkeitskontrolle (von Teilbereichen) des Unternehmens. Die beiden Systeme arbeiten nicht mit der gleichen Datenbasis. So wird im internen Rechnungswesen eine Verrechnung von kalkulatorischen Kosten[41] vorgenommen, was im externen Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Normen grundsätzlich nicht möglich ist.[42]
Eine Harmonisierung[43] des Rechnungswesens erfolgt demnach durch Anpassung des internen Rechnungswesens an die Datenbasis der Aufwendungen und Erträge, d. h. an das externe Rechnungswesen. Auf kalkulatorische Größen soll weitgehend verzichtet werden. Die Begriffe Erlöse und Kosten existieren demnach in einem harmonisierten Rechnungswesen nicht mehr.[44] Die Vorteile eines harmonisierten Rechnungswesens liegen in der Verbesserung der Kommunikation, der höheren Akzeptanz und der Reduktion der Komplexität (besonders durch Abbau der zweiten Datenbasis).
„Die Rechnungslegungsauffassung der IFRS ist durch ihre Fokussierung auf Entscheidungsunterstützung, Dokumentation und Kontrolle von Charakteristika geprägt, die auch für die Ausgestaltung von internen Berichts-, Kontroll- und Steuerungsrechnungen gefordert werden.“[45] Hintergrund ist die vergleichbare Zielsetzung des internen Rechnungswesens und der Rechnungslegung nach internationalen Standards, die decision usefulness, die Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen in Verbindung mit der Abbildung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.[46]
Sowohl für große kapitalmarktorientierte Unternehmen als auch für mittelständische Unternehmen kann die Harmonisierung des Rechnungswesens ein bedeutendes Motiv für die Umstellung der externen Rechnungslegung auf internationale Standards darstellen. Besonders solche Unternehmen, die über kein eigenständiges Controlling verfügen - und darum auf Daten der externen Rechnungslegung zur Unternehmenssteuerung angewiesen sind - würden von einer Umstellung auf internationale Standards profitieren.[47]
3.2.3 Vorteile bei der Fremdkapitalfinanzierung
Die Verbesserung der Ausgangsposition bei der Fremdkapitalbeschaffung ist ein häufig diskutierter möglicher Effekt einer Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Standards. Trotz stetig steigender Eigenkapitalquoten[48] bleibt das Fremdkapital (vor allem der Bankkredit) die wichtigste Finanzierungsform im deutschen Mittelstand.[49] Die Gründe hierfür liegen einerseits in der Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalkosten bei der steuerlichen Gewinnermittlung und andererseits in der Wahrung der Selbstständigkeit bzw. Unabhängigkeit des Unternehmens.[50]
In der Literatur wird überwiegend auf die Verbesserung der Eigenkapitalsituation hingewiesen, die durch erstmalige Anwendung internationaler Standards zustande kommt (hauptsächlich durch die Aufdeckung stiller Reserven, die Aktivierung latenter Steuern auf steuerliche Verlustvorträge).[51] Insbesondere vor dem Hintergrund gestiegener Anforderungen durch den New Basel Capital Accord (Basel II), der seit Anfang 2007 in Kraft getreten ist, hat dieses Thema stark an Relevanz gewonnen. Ziel der neuen Eigenkapitalvereinbarung ist die risikoadäquate Eigenkapitalunterlegung von Bankkrediten. Im Vergleich zu Basel I, der eine Eigenkapitalunterlegung (unabhängig vom Debitor) von 8 % verlangte, werden Banken stärker nach Risiken differenzieren und die Eigenkapitalhinterlegung schuldnerindividuell festlegen.[52] Die Eigenkapitalunterlegungsquote nach Basel II liegt zwischen 1,6 % und 12 % und ist abhängig von der Risikogewichtung[53], die auf Basis externer[54] oder bankinterner[55] Ratings ermittelt wird.[56] Die Kreditkosten werden somit regelmäßig vom Ratingergebnis abhängig sein.[57] Damit haben Rechnungslegungsinformationen einen direkten Einfluss auf die Finanzierungskosten der Unternehmen.[58] Nach Winkeljohann/ Ull müssen hauptsächlich mittelständische Unternehmen, die traditionell niedrige Eigenkapitalquoten aufweisen, mit schlechten Ratingergebnissen und damit steigenden Finanzierungskosten rechnen.[59]
Die Frage, ob eine Bilanzierung nach internationalen Standards bessere Ratingergebnisse im Zusammenhang mit Basel II liefern kann, wird in der Literatur sehr kontrovers diskutiert. Nach h. M. kommt es zu keiner Ratingveränderung durch Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS.[60] Küting/ Ranker/ Wohlgemuth argumentieren, dass bei einem Übergang auf internationale Rechnungslegungsnormen die Realität nicht verändert wird und ein gutes Ratingsystem demnach kein verändertes Risiko ermitteln sollte.[61] Zum einen werden Kennzahlen um den größten Teil solcher Bilanzeffekte bereinigt, wie z. B.:
- die Eliminierung von aktiven latenten Steuern (IAS 12.34; ED SMEs 28.16),
- die Ermittlung und Abgrenzung der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen, die nach IAS 1.85 bzw. ED SMEs 5.6 nicht ausgewiesen werden dürfen (z. B. Erträge aus Anlageabgängen oder Auflösung von Rückstellungen),
- die Zuordnung des Gesellschafterkapitals von Personengesellschaften zum Eigenkapital, wenn es wegen einer vorhandenen Rückzahlungsverpflichtung nach internationalen Standards als Fremdkapital (puttable instruments) klassifiziert wurde (IAS 32.18 (b); im ED SMEs noch nicht explizit geregelt) und
- die Zuteilung von erfolgswirksamen Erträgen aus Fair-Value-Veränderungen zum außerordentlichen Ergebnis (z. B. nach IAS 39.55 (a), ED SMEs 11.8).[62]
Zum anderen arbeiten viele Ratingsysteme größtenteils mit Cash- Flow- orientierten Kennzahlen, in denen solche Vorgänge nicht berücksichtigt werden, die keine Abflüsse bzw. Zuflüsse von Zahlungsmitteln auslösen.[63] Zudem fließen auch qualitative Faktoren in die Ratingeinstufung mit ein. Hier findet i. d. R. eine Beurteilung der Sektoren Management, Wertschöpfung und Unternehmensumfeld statt.[64] Schließlich werden die angewandten Ratingverfahren regelmäßig hinsichtlich der Trennschärfe ihrer Ratingeinstufungen überprüft und an die veränderten Bedingungen angepasst.
Winkeljohann/ Ull stimmen zwar grundsätzlich der oben angeführten Argumentation zu; sie stellen jedoch fest, „… dass mit einer freiwilligen Anwendung der IFRS die Realität zwar nicht verändert, aber zumindest realistischer dargestellt wird als mit einer Rechnungslegung nach HGB …“[65]. Die Banken und Ratingagenturen könnten dann, mit dem Ziel qualitativ bessere Informationen für die Kreditvergabeentscheidungen zu erhalten, Abschlüsse nach internationalen Standards bevorzugen. Hinzu kommt der hohe Aufwand, der durch das Bestehen zweier Auswertungsmodule (für IFRS/ ED SMEs und HGB) bei den Banken und Ratingagenturen verursacht wird. Nach Peemöller/ Spanier/ Weller könnte dies zur Folge haben, dass HGB-Abschlüsse durch schlechtere Konditionen sanktioniert werden, bis schließlich nur noch Abschlüsse nach internationalen Standards für Zwecke des Ratings eingefordert werden.[66] Vertreter der Banken und Ratingagenturen versichern zwar, dass sie in Bezug auf Basel II keine IFRS-Umstellung forcieren werden.[67] Dennoch würden einheitliche Rechnungslegungsgrundsätze erhebliche Vorteile für Banken und Ratingagenturen mit sich bringen. Vor allem brancheninterne Vergleiche anhand eines Branchendurchschnitts wären in einem eingleisigen System einfacher, als bei der simultanen Anwendung mehrerer Rechnungslegungssysteme.[68]
Positive Ratingeffekte könnten aber durch eine frühzeitige Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Standards erzielt werden. Die fehlende Erfahrung der Banken und Ratingagenturen mit IFRS-/ ED SMEs- Abschlüssen, das Fehlen langjähriger Zeitreihen auf IFRS-Basis und die anfangs noch geringe Zahl der IFRS-Anwender (fehlende Vergleichsgrößen), könnten kurzfristig zu besseren Ratingergebnissen nach einer Umstellung auf internationale Standards führen.[69]
Lediglich bei Finanzierungsvorhaben auf ausländischen Fremdkapitalmärkten wären auf Full IFRS/ ED SMEs basierende Rechnungslegungsinformationen von Vorteil. Einerseits könnten Missverständnisse aufgrund der unterschiedlichen Vorschriften vermieden werden.[70] Andererseits würde eine Bilanzierung auf Grundlage der internationalen Standards, wegen der besseren Vergleichbarkeit und der erhöhten Transparenz, mit niedrigeren Kreditkosten honoriert werden.
3.2.4 Vorteile bei der Eigenkapitalfinanzierung
Um den erhöhten Anforderungen seitens der Banken gerecht werden zu können, müssen mittelständische Unternehmen langfristig ihre Eigenkapitalfinanzierung ausdehnen.[71] Eine Orientierung der Rechnungslegung an die Bedürfnisse der Fremdkapitalgeber ist zwar sinnvoll, die Umstellung auf internationale Standards kann aber das Problem einer unzureichenden Eigenkapitalausstattung keinesfalls lösen. Die niedrigen Eigenkapitalquoten im deutschen Mittelstand und die daraus resultierende bankseitige Restriktion der Kreditvergabe steigern die Attraktivität klassischer und alternativer Eigenkapitalinstrumente.[72]
Klassische Eigenkapitalinstrumente sind die Selbstfinanzierung, die Einlagenfinanzierung und die Finanzierung über Gesellschafterdarlehen[73]. Die Rolle der Rechnungslegung ist hier besonders abhängig von den Informations- und Kontrollrechten der Eigentümer.[74] Mittelständische Unternehmen fungieren oft als Personengesellschaften. Eigentümer besitzen meist ausgedehnte Informations- und Kontrollrechte oder führen das Unternehmen selbst, was Informationsasymmetrien i. d. R. ausschaltet. Für diesen Personenkreis hat die Rechnungslegung eine untergeordnete Bedeutung und ein Wechsel auf internationale Standards wäre belanglos.[75] Gesellschafter-Geschäftsführer zählen deshalb auch nicht zu den Adressaten einer Rechnungslegung nach ED SMEs.[76]
Sind jedoch nicht alle Eigentümer gleichzeitig Geschäftsführer oder können diese ihre individuellen Einblicksrechte nicht vollends wahrnehmen, entsteht Informationsasymmetrie und damit ein gewisses Risiko. Dieses Risiko kann nur durch Rechenschaft der Unternehmen reduziert werden. Rechnungslegung gewinnt deshalb in einem solchen Fall an Bedeutung. Eine Umstellung auf internationale Standards könnte demnach zu sinkenden Kapitalkosten führen, weil die Eigentümer die erhöhte Transparenz und die realistischere Abbildung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage – und damit die sinkende Unsicherheit – mit niedrigeren Risikoprämien honorieren.[77] Empirisch konnte dieser Zusammenhang jedoch nicht bestätigt werden.[78]
Eine Alternative zur klassischen Eigenkapitalfinanzierung ist das Private Equity (auch Venture Capital genannt). Private Equity hat in den letzten Jahren, hauptsächlich im Mittelstand, immer mehr an Bedeutung gewonnen.[79] Private Equity stellt voll haftendes Eigenkapital dar und ist regelmäßig mit umfangreichen Informations- und Kontrollrechten behaftet. Im Gegensatz zu Unternehmen, die einen öffentlichen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, kann für nicht kapitalmarktorientierte mittelständische Unternehmen kein externer Marktwert beobachtet werden, was sich in einem erhöhten Risiko der Beteiligung und somit in einer erhöhten Renditeerwartung der Private Equity Geber niederschlägt.[80] Die Eigenkapitalgeber bei der Private Equity Finanzierung treten häufig in Form von Venture Capital Gesellschaften oder Private Equity Fonds auf, die i. d. R. im Ausland ansässig sind.[81] Dies hat zur Folge, dass nach einer Private Equity - Beteiligung, höchstwahrscheinlich eine Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Standards notwendig wird.[82] Doch bereits vor der Akquirierung von Private Equity sollten Jahresabschlussinformationen auf Grundlage der Full IFRS/ ED SMEs kommuniziert werden, um die Entscheidungsnützlichkeit der Abschlüsse zu gewährleisten und einen möglichst großen Kreis von potenziellen Investoren anzusprechen.[83] Trotz des kontinuierlichen Wachstums des Marktes für Private Equity in Deutschland, steht der Mittelstand dieser Finanzierungsform eher skeptisch gegenüber.[84] Diese Skepsis kann zum Teil auf Imageprobleme (die Gleichsetzung mit „Heuschrecken“-Fonds) aber auch auf die ablehnende Haltung mittelständischer Unternehmen gegenüber der Gewährung von Informations- und Kontrollrechten zurückgeführt werden.[85]
Als weitere Alternative kann das Mezzanine-Kapital (Hybridkapital) genannt werden. Das Mezzanine-Kapital hat im Mittelstand stark an Popularität gewonnen, weil im Gegensatz zur Private Equity -Finanzierung keine Kontrollrechte übergehen.[86] Es handelt sich dabei um eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital. Den eigenkapitalähnlichen Charakter erhält es durch seine Nachrangigkeit gegenüber einem Teil oder dem ganzen Fremdkapital eines Unternehmens und durch seine erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile. Für eine Zuordnung zum Fremdkapital sprechen die begrenzte Laufzeit, der feste Rückzahlungsanspruch und die im Vorfeld vereinbarten fixen Zinszahlungen.[87] Die folgende Abbildung verdeutlicht diesen Sachverhalt und zeigt in absteigender Reihenfolge die Wandlung des Kapitalgebers vom Eigenkapitalgeber zum Gläubiger:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Finanzierungsformen zwischen Eigen- und Fremdkapital[88]
Je nach Vertragsgestaltung ist ein handelsbilanzieller Ausweis mezzaniner Finanzierungsformen unter dem Posten Eigenkapital oder in einer unmittelbar dahinter stehenden gesonderten Bilanzposition möglich. Wird nach internationalen Standards bilanziert, müssen diese Finanzinstrumente bei Vorliegen einer Rückzahlungsverpflichtung als Fremdkapital klassifiziert werden.[89] Die Vorteilhaftigkeit in Bezug auf die Eigenkapitalquote bleibt jedoch erhalten, weil Ratingagenturen mezzanine Kapitalformen regelmäßig als Eigenkapital behandeln und die entsprechenden Positionen im Full IFRS-/ ED SMEs-Abschluss umqualifizieren.[90] Insoweit kann noch kein Rechnungslegungssystem bevorzugt werden.
Mezzanine-Kapitalgeber haben allerdings wegen des erhöhten Risikos ihrer Anlage gesteigerte Informationsbedürfnisse.[91] Die höhere Transparenz eines Full IFRS-/ ED SMEs-Abschlusses kann sich also auch hier günstig auf die Akquisition von Mezzanine-Kapital auswirken.[92]
3.3 Probleme und Kosten einer Umstellung auf IFRS/ ED SMEs
3.3.1 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach Full IFRS/ ED SMEs
Teile des handelsrechtlichen Eigenkapitals von Personengesellschaften, Stillen Gesellschaften und Genossenschaften würden bei konsequenter Anwendung der Full IFRS – wegen der damit verbundenen Kündigungs- und Abfindungsrechte[93] – regelmäßig als finanzielle Verbindlichkeiten ausgewiesen werden (IAS 32.11).[94] Diese sind dann mit dem fair value des Abfindungsanspruchs anzusetzen.[95] Gleiches gilt auch für die Abgrenzung nach ED SMEs.[96] ED SMEs 11 (Financial Assets and Financial Liabilities) liefert keine entsprechende Definition der finanziellen Verbindlichkeit und auch ED SMEs 21 (Equity) definiert den Begriff Eigenkapital bzw. Eigenkapitalinstrument, ähnlich den Full IFRS, als Residualanspruch an den Vermögenswerten nach Abzug der Verbindlichkeiten (ED SMEs 21.1). Zur Definition der finanziellen Verbindlichkeit kann nur das Glossar des ED SMEs herangezogen werden. Die dortige Definition der finanziellen Verbindlichkeiten stimmt materiell mit der Definition des IAS 32.11 überein.[97] Somit ergibt sich bei Anwendung des ED SMEs die gleiche Problematik. Die folgenden Ausführungen basieren auf die Vorschriften der Full IFRS, sie finden aber auch auf die Rechnungslegung nach ED SMEs Anwendung.
Grundsätzlich ist auf die Dauerhaftigkeit des Verbleibs der Ressourcen im Unternehmen abzustellen.[98] Eigenkapital wird als Vertrag definiert, der für den Emittenten keine Rückzahlungsverpflichtungen enthält und für den Inhaber einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten begründet (IAS 32.11). Demnach ist das von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Kapital nur dann als Eigenkapital auszuweisen, wenn die einzelnen Kapitalgeber keine individuellen Rückzahlungsansprüche auf das von ihnen bereitgestellte Kapital haben.[99] Diese Systematik ist für Kapitalgesellschaften im Normalfall unproblematisch, weil die Anteilseigner kollektiv (z. B. bei der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) über Kapitalrückzahlungen entscheiden und dem einzelnen Kapitalgeber kein individuelles Recht zusteht, die Einlage zurückzufordern.[100]
Dagegen werden Finanzinstrumente mit begrenzter Laufzeit oder Kündigungsrecht grundsätzlich den finanziellen Verbindlichkeiten (puttable instruments; IAS 32.18b) zugeordnet, wenn die Gesellschaft keine Möglichkeit hat, die Auszahlung zu verhindern.[101] Wird der Abfindungsanspruch vertraglich eingeschränkt, so handelt es sich um ein zusammengesetztes oder hybrides Finanzinstrument (compound financial instrument). Der Eigenkapitalanteil wird als Restbetrag nach Abzug des fair value der finanziellen Schuld vom fair value des gesamten Instruments ermittelt (IAS 32.31). Regelmäßig erfolgt eine solche Trennung bei Mezzanine-Kapitalformen, wie nachrangigen Darlehen, Stillen Beteiligungen, Genussrechten und Wandelanleihen[102]. Die vertragliche Einschränkung solcher Finanzinstrumente liegt in der Nachrangigkeit und der zeitlichen Befristung.[103]
Wird ein derartiges Finanzinstrument als finanzielle Schuld ausgewiesen, müssen Gewinnausschüttungen einer Personengesellschaft als Aufwand in der GuV-Rechnung erfasst werden.[104] Zusätzlicher Aufwand würde anfallen, wenn sich der Wert des emittierenden Unternehmens verbessern würde, da die finanziellen Verbindlichkeiten zum fair value des Abfindungsanspruchs bewertet werden.[105] „Bei gut verdienenden Unternehmen fiele somit Aufwand an, und das Ergebnis wäre umso schlechter, je besser es dem Unternehmen ginge bzw. umgekehrt umso besser, je schlechter das Unternehmen dastünde.“[106] In der Literatur wird dieser Sachverhalt als Rechnungslegungsanomalie bezeichnet.[107]
Das IASB hat dieses Problem erkannt und erarbeitete den ED IAS 32 (Exposure Draft of Proposed Amendments to IAS 32 Financial Instruments: Presentation of financial statements: Financial Instruments puttable at fair value and obligations arising on liquidation).[108] Dieser soll eine Ausnahmeregelung schaffen, nach der zum fair value kündbare Anteile (financial instruments puttable at fair value), abweichend von der allgemeinen Definition, als Eigenkapital eingestuft werden.[109]
3.3.2 Parallelität von Handelsbilanz und Full IFRS-/ ED SMEs-Abschluss
Durch Umsetzung der IAS-Verordnung wurde ein Nebeneinander mehrerer Rechnungslegungssysteme geschaffen. Neben einem (freiwillig aufgestellten) Abschluss nach internationalen Standards muss außerdem eine Steuerbilanz und für die Kapitalerhaltungsmessung eine Handelsbilanz aufgestellt werden.[110] Aus der fehlenden Zahlungsbemessungsfunktion von Abschlüssen, die nach internationalen Standards aufgestellt werden, resultiert zwangsläufig eine Doppelbelastung für die betroffenen Unternehmen.
So knüpft die deutsche Steuerbemessung in den Fällen des § 5 Abs. 1 EStG an die Wertansätze der Handelsbilanz, sofern keine zwingenden steuerlichen Bewertungsprinzipien entgegenstehen.[111] Zudem sind diverse Wertansätze in der Handelsbilanz durch die umgekehrte Maßgeblichkeit an steuerlich motivierte Gestaltungen gebunden. Die zukünftige Rolle des Maßgeblichkeitsprinzips ist ein sehr kontrovers diskutiertes Thema in Wissenschaft und Praxis. Es kämen grundsätzlich drei zukünftige Szenarien der steuerlichen Gewinnermittlung in Betracht:
1. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (Status quo);
2. Maßgeblichkeit der internationalen Standards für die Steuerbilanz;
3. Abkopplung der Steuerbilanz.[112]
Die freiwillige Bilanzierung nach Full IFRS/ ED SMEs im Einzelabschluss hat auf Grundlage der aktuellen Rechtslage ausschließlich informelle Zwecke. Unternehmen, die nach Full IFRS/ ED SMEs bilanzieren, gehen in diesem System erhebliche zeitliche und finanzielle Belastungen ein. Grund ist der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Erstellung des Full IFRS-/ ED SMEs-Abschlusses, dem keine Erleichterungen in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gegenüberstehen. „Sofern langfristig diese Konstellation umgesetzt wird, d. h. mit anderen Worten die aktuelle Situation unverändert fortgeschrieben wird, stellt sich unweigerlich die Frage nach der Rechtfertigung der deutschen Handelsbilanz, da diese bereits in den vergangenen Jahren zum einen die Informationsfunktion an den IFRS-Jahresabschluss und zum anderen die Funktion der Steuerbemessungsgrundlage mit zunehmender Durchbrechung der steuerlichen Maßgeblichkeit zu Gunsten einer eigenständigen Steuerbilanz verloren hat.“[113]
Eine Möglichkeit zur zukünftigen Ausgestaltung der steuerlichen Gewinnermittlung ist die Implementierung einer Maßgeblichkeit der Full IFRS bzw. des ED SMEs für die Steuerbilanz. In diesem Szenario wäre auch eine Einheitsbilanz denkbar, die jedoch auf einer anderen bilanzrechtlichen Grundlage basiert.[114]
Diese Variante stößt allerdings auf Ablehnung. Dagegen spricht vor allem die Problematik der Besteuerung von nicht realisierten Gewinnen, die die fair value -Bewertung mit sich bringt.[115] Es ist der grundsätzliche Konflikt zwischen Informations- und Steuerbemessungsfunktion, der eine solche Konstellation nicht ermöglicht.[116]
Eine Abkopplung der Steuerbilanz von der Handelsbilanz bzw. von Abschlüssen nach internationalen Standards könnte dagegen mehr Zustimmung erhalten.[117] Mit Abkopplung der Steuerbilanz ist die Trennung der Handels- und Steuerbilanz in „… zwei vollkommen autonome und somit voneinander losgelöste Rechnungslegungswerke …“[118] zu verstehen. Dabei könnte die Steuerbilanz nach eigenen Regeln analog den bestehenden handelsrechtlichen und eigenständigen steuerlichen Regelungen erstellt werden.[119] Auch eine Umstellung der Gewinnermittlungsart, wie z. B. vom Vermögensvergleich auf eine modifizierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist aktuell in der Diskussion. Das Rechenwerk müsste im Vergleich zur heutigen Ausgestaltung nach § 4 Absatz 3 EStG um zusätzliche periodisierende Elemente erweitert werden, um eine Anknüpfung an die tatsächliche Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.[120] Herzig schlägt deshalb vor, neben den bisherigen periodisierenden Elementen im Bereich des Anlagevermögens (AfA) und der Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten, eine Periodisierung in den Bereichen des Vorratsvermögens, die Einbeziehung von langfristigen Rückstellungen sowie die Rechnungsabgrenzung für das Disagio einzubeziehen.[121] Eine weitere Möglichkeit wäre die Nutzung der Full IFRS bzw. des ED SMEs als starting point, was jedoch nicht als Maßgeblichkeitsprinzip missverstanden werden darf. Gemeint ist eine eigenständige steuerliche Gewinnermittlung, wobei die Regelung von Sachproblemen den Full IFRS bzw. dem ED SMEs obliegt.[122]
Zu dem Problem der parallelen Aufstellung von Full IFRS-/ ED SMEs-Abschluss und Handelsbilanz/ Steuerbilanz aus Gründen der steuerlichen Gewinnermittlung, kommt das Problem der Ausschüttungsbemessung. Ziel der gesellschaftsrechtlichen Ausschüttungsregulierung ist im Allgemeinen die bilanzielle Kapitalerhaltung, welche wiederum die Grundlage für den Gläubigerschutz darstellt.[123] Im Vordergrund steht die Absicht, gläubigerschädigende Transfers von Gesellschaftskapital zu verhindern.[124] Gesucht wird der Betrag, der dem Unternehmen entzogen werden kann, ohne die zukünftige Zahlungsfähigkeit zu gefährden. Grundlage sind neben den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften[125], die vor allem Kapitalgesellschaften betreffen, die im Handelsrecht verankerten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die durch vorsichtige Ansatz- und Bewertungsgrundsätze (wie z. B. das Realisations- und Imparitätsprinzip sowie das Anschaffungskosten- und Niederstwertprinzip) ausgezeichnet sind.[126] Somit besteht bei einer (freiwilligen) Anwendung der Full IFRS bzw. des ED SMEs auch weiterhin die Pflicht, für Ausschüttungsfragen einen HGB-Einzelabschluss zu erstellen. Dies bedeutet auch an dieser Stelle eine Doppelbelastung für die betroffenen Unternehmen.
Als mögliche Alternative zum Gläubigerschutz durch bilanzielle Kapitalerhaltung auf Grundlage der handelsrechtlichen GoB wird, neben einer bilanziellen Kapitalerhaltung auf Grundlage der internationalen Standards und einem rein informellen Gläubigerschutzsystem mit einzelvertraglichen Ausschüttungsbeschränkungen, der solvency test diskutiert.[127] Der solvency test basiert auf einem Finanzplan, der künftige Einnahmen und Ausgaben periodisch gegenüberstellt. Er beruht somit alleinig auf Prognosen und kann nur dann das richtige Ergebnis liefern, wenn die zu Grunde gelegten Wahrscheinlichkeiten und Risikoanalysen annähernd zutreffend sind. Deshalb wird von vielen Seiten gefordert, den solvency test lediglich als Ergänzung zur bilanziellen Kapitalerhaltung einzusetzen.[128]
Die Frage nach der richtigen Gläubigerschutzkonzeption beschäftigt die Europäische Kommission schon seit geraumer Zeit. Ob und wann es zu einer Änderung des Systems kommen wird, kann zu diesem Zeitpunkt nicht abgesehen werden. Es kann demnach festgehalten werden, dass die Doppelbelastung für Full IFRS-/ ED SMEs-Bilanzierer auch in diesem Bereich fortbestehen wird.
3.3.3 Kosten der Umstellung auf internationale Standards
Allgemeingültige Aussagen über die Kosten einer Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Standards sind nicht möglich. Die Kosten müssen vielmehr vor dem Hintergrund der unternehmensindividuellen Situation analysiert werden, da diese die „… Vielfalt der bilanziell abzubildenden Sachverhalte und möglicher Abweichungen zur bisherigen Bilanzierungspraxis …“[129] bestimmt.
Mittelständische Unternehmen haben grundsätzlich Vorteile gegenüber den großen kapitalmarktorientierten Unternehmen, denn sowohl die güterwirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Prozesse, als auch die Rechts- und Beteiligungsverhältnisse sind wesentlich einfacher strukturiert.[130] Auch im Bereich der Zusatzanforderungen haben mittelständische Unternehmen die bessere Ausgangssituation, da weder die Segment- noch die Zwischenberichterstattung vorgeschrieben ist. Auf der anderen Seite weist ein großer Teil der mittelständischen Unternehmen eine wesentlich schwächere Personalbasis im Bereich des Rechnungswesens auf, sodass die im ersten Schritt attestierte vorteilhafte Position relativiert werden muss.[131] So wird in den meisten Fällen das mittelständische Unternehmen externe Berater engagieren müssen, was zu erheblichen Kosten führen kann.
Neben der in Abschnitt 3.3.2 erläuterten Doppelbelastung im Rechnungswesen und dem Bedarf an externen Beratern treten weitere Kostenpotenziale auf, wobei sowohl Umstellung- als auch Folgekosten zu berücksichtigen sind. Dabei werden folgende Kostenkategorien betroffen sein:
- Kosten für die Bereitstellung und Akquisition von Mitarbeitern;
- Kosten für die Erstausbildung und für die laufende Aus- und Weiterbildung;
- Kosten für die Umstellung bzw. Anpassung und Pflege der IT-Systeme.[132]
3.4 Zusammenfassung und Würdigung
„Im Ergebnis sind Mittelständler auf alle Fälle weiterhin besser beraten, ihr Kapital statt in eine kostspielige Umstellung auf die KMU-IFRS lieber in eine tatsächliche Verbesserung ihrer Produktivität oder in den Abbau ihrer Schulden zu investieren. Denn hierdurch kann definitiv eine dauerhafte Verbesserung der Finanzierungssituation erreicht werden.“[133]
Diese Aussage von Küting, zitiert aus einem Sonderheft anlässlich der Veröffentlichung des ED SMEs, besitzt tatsächlich Leitliniencharakter für den Großteil der mittelständischen Unternehmen. Jedoch muss darauf hingewiesen werden, dass ein kleiner aber nicht unbedeutender Teil der mittelständischen Unternehmen entweder faktisch gezwungen ist nach internationalen Standards zu bilanzieren oder in einem besonderen Maße von einer Umstellung profitieren würde. Anhand der in diesem Kapitel erarbeiteten Kosten-Nutzen-Systematik kann dieser Kreis – zumindest ansatzweise – identifiziert werden.
Ein faktischer Zwang zur Bilanzierung nach internationalen Standards kann innerhalb eines Konzerns auftreten, wenn das Mutterunternehmen ihren Konzernabschluss ausschließlich nach internationalen Standards aufstellt. Dies zeigten auch die in Abschnitt 3.1 aufgezeigten Studien. Ein Abschluss nach internationalen Standards ist auch dann unerlässlich, wenn der Abschluss ausländische Adressaten ansprechen soll. So muss bei der Akquisition von Partnerunternehmen im Ausland ein kommunizierbarer und somit ein nach internationalen Standards aufgestellter Jahresabschluss erstellt werden. Gleiches gilt, wenn ausländische Eigen- oder Fremdkapitalgeber angesprochen werden sollen. Trifft keines dieser Kriterien zu, muss anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse entschieden werden.[134]
In den vorherigen Abschnitten wurden folgende Argumente für eine Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Standards angeführt:
- Bei grenzüberschreitender Unternehmenstätigkeit wirkt sich eine Umstellung auf Full IFRS/ ED SMEs positiv auf die Akquisition von Partnerunternehmen (Lieferanten, Kunden etc.) aus;
- Bei grenzüberschreitenden Konzernen verschafft die Anwendung internationaler Standards Erleichterungen;
- Die Full IFRS bzw. der ED SMEs eröffnen die Möglichkeit der Anpassung des internen an das externe Rechnungswesen, weil sie entscheidungsnützliche Informationen vermitteln;
- Eine Umstellung auf Full IFRS/ ED SMEs könnte nur auf kurze Frist, wegen fehlenden Vergleichsinformationen auf Full IFRS-/ ED SMEs-Basis und der fehlenden Erfahrung der Banken, zu Vorteilen bei der Fremdkapitalfinanzierung führen. Vorteile bestehen jedoch bei der Ansprache ausländischer Fremdkapitalgeber;
- Die Full IFRS bzw. der ED SMEs erleichtern den Zugang zu alternativen Eigenkapitalinstrumenten (wie z. B. Private Equity, Mezzanine-Kapital). Vorteile beim Zugang zum organisierten Kapitalmarkt können - ex definitione – an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden.
Überwiegen die Vorteile, sollten besonders solche mittelständische Unternehmen eine Umstellung auf Full IFRS/ ED SMEs in Erwägung ziehen, die stark im internationalen Geschäft involviert sind oder eine solche Expansion anstreben.[135]
4 Das SMEs-Projekt des IASB
4.1 Grundlagen des SMEs-Projekts
4.1.1 Meilensteine der Entwicklung des ED SMEs
Das IASC stellte im Jahre 1998 erstmals den Bedarf einer speziell auf die Bedürfnisse mittelständischer Unternehmen zugeschnittenen IFRS-Rechnungslegung fest und übermittelte diese Information in einem transition report an das IASB.[136] Die formulierte Passage lautete: „A demand exists for a special version of International Accounting Standards for Small Enterprises” (ED SMEs BC1). Nachdem das IASB die Arbeit des IASC übernommen hatte, gründete es im Jahre 2001 eine Arbeitsgruppe (working group) und initiierte somit das SMEs-Projekt (ED SMEs BC2). Das IASB führte das Projekt anfangs sehr zurückhaltend, mit dem Ziel zunächst den Bedarf an IFRS für mittelständische Unternehmen zu analysieren.[137]
Am 24. Juni 2004 wurde das Diskussionspapier (discussion paper) „Priliminary Views on Accounting Standards for Small and Medium-sized Entities“ veröffentlicht. Der Veröffentlichung folgte eine Kommentierungsphase, die zu 120 Antworten führte (ED SMEs BC5). Das IASB konnte anhand der Kommentierungen feststellen, dass tatsächlich ein Bedarf an vereinfachten IFRS für mittelständische Unternehmen existierte (ED SMEs BC7). Die erhaltenen Kommentare ließen das IASB jedoch unmissverständlich erkennen, dass für die Akzeptanz des zukünftigen IFRS for SMEs Standards, neben den bereits vorgesehenen Erleichterungen im Bereich der Anhangangaben und der Darstellungsanforderungen, auch Erleichterungen im Hinblick auf die Ansatz- und Bewertungsvorschriften angeboten werden müssen (ED SMEs BC8).[138] Da diese Forderungen hinsichtlich ihrer möglichen Umsetzung nicht ausreichend konkretisiert wurden, versuchte das IASB u. a. mit Hilfe von öffentlichen Besprechungen (public round tables), Antworten auf diese Fragen zu finden (ED SMEs BC9). Der Prozess der Entwicklung von Standards unter Einbindung der Öffentlichkeit wird als due process bezeichnet und findet auch bei der Implementierung von neuen bzw. überarbeiteten Standards der Full IFRS Anwendung.[139]
Basierend auf den Ergebnissen der Befragung und der anschließenden Besprechungen, begann im Februar 2006 die Arbeit am ED SMEs. Der Öffentlichkeit wurde am 4. August 2006 ein Vorab-Entwurf (staff draft) des ED SMEs zur Verfügung gestellt, der zu seiner Zeit bereits eine rege Diskussion um die Internationalisierung der mittelständischen Rechnungslegung entfachte.
Im Februar 2007 veröffentlichte das IASB den ED SMEs (der nur geringfügig vom Staff Draft abwich), eine Basis for Conclusions on Exposure Draft (ED SMEs BC) und einen Draft Implementation Guidance. Die erneute Kommentierungsphase endet am 1. Oktober 2007 und der endgültige IFRS for SMEs Standard soll Mitte 2008 verabschiedet werden.
Die Weiterentwicklung wird in einem zweijährigen Zyklus erfolgen. Bei Full IFRS, die durch Verweise oder Wahlrechte auch für den zukünftigen IFRS for SMEs Standard relevant sein werden, gilt ebenfalls der zweijährige Zyklus. Veränderte IFRS erlangen demzufolge erst Wirksamkeit, wenn die IFRS for SMEs aktualisiert werden (ED SMEs Preface 16).[140] Damit wird eine Abkopplung des zukünftigen IFRS for SMEs Standards von der Dynamik der Full IFRS angestrebt, um eine gewisse Kontinuität des Standards zu gewährleisten.[141]
4.1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland und in der EU
Nach Veröffentlichung des endgültigen Standards stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bindung der Rechnungslegungsvorschriften für mittelständische Unternehmen. Durch die IAS-Verordnung hat der europäische Gesetzgeber die Full IFRS für konsolidierte Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen verbindlich festgelegt. Des Weiteren verabschiedete er ein Wahlrecht für die nationalen Gesetzgeber, die IFRS entweder verbindlich oder wahlweise für den Konzernabschluss bzw. den Einzelabschluss vorzuschreiben bzw. zu genehmigen.[142] Die durch Verordnung verabschiedeten IFRS stellen unmittelbar in Deutschland geltendes (sekundäres) Gemeinschaftsrecht dar.[143] Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.[144]
Der ED SMEs bzw. der zukünftige IFRS for SMEs Standard wird nicht von der IAS-Verordnung abgedeckt.[145] Dagegen spricht Art. 1 der IAS-Verordnung, der eine Verbesserung der Vergleichbarkeit und der Transparenz von Abschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen als Zweck der Verordnung vorsieht.[146] Der ED SMEs zielt jedoch nicht auf eine Verbesserung der Funktionsweise des Kapitalmarktes und kann somit nicht durch die bestehende IAS-Verordnung in europäisches Recht eingebracht werden.[147] Grund ist der explizite Ausschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen in der Definition des Anwenderkreises im ED SMEs (ED SMEs 1.1).
Es kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit dargestellt werden, wie der europäische Gesetzgeber den zukünftigen IFRS for SMEs Standard in das Bilanzrecht der EU integrieren wird. Es kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht:
- Eine Modifikation der Vierten und der Siebten EG-Richtlinie oder
- ein eigenes Endorsement durch die EU.
Die Bilanzrichtlinien (insb. die Vierte und die Siebte EG-Richtlinie)[148] haben das Ziel, die Rechnungslegung innerhalb der EU zu harmonisieren. Dabei beschränkt sich die Vierte EG-Richtlinie auf Abschlüsse von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA; Art. 1 Abs. 1) und die Siebte EG-Richtlinie auf konsolidierte Abschlüsse, wenn der Konsolidierungskreis mindestens eine Kapitalgesellschaft enthält (Art. 4 Abs. 1). In beiden Richtlinien verankert, finden sich Mitgliedstaaten-Wahlrechte, die Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen vorsehen (Art. 11 der Vierten und Art. 6 der Siebten EG-Richtlinie).[149]
Eine Übernahme der zukünftigen IFRS for SMEs innerhalb dieser Richtlinien wäre denkbar.[150] Als Folge müssten sämtliche Mitgliedstaaten den Standard - innerhalb einer bestimmten Frist - in nationales Recht umwandeln. Gegen eine solche Vorgehensweise spricht der hohe Anpassungsbedarf dieser Bilanzrichtlinien. So müsste in einem ersten Schritt, der Fokus auf die Personengesellschaften erweitert werden, da diese schließlich den Großteil der potenziellen Anwender des ED SMEs darstellen. Eine Überarbeitung der gesamten Richtlinien wäre nötig. Auch die Umsetzung des Standards in nationales Recht ist ein sehr aufwendiges Unterfangen.
Eine alternative Möglichkeit wäre ein gesondertes Endorsement auf Basis einer Modifikation der bestehenden IAS-Verordnung oder durch einen eigenen Basisrechtsakt.[151] Dabei kommt das Komitologieverfahren zum Einsatz, bei welchem der Rat seine Legislativkompetenz an die Kommission überträgt.[152] Entscheidungen werden jedoch nicht direkt von der Kommission getroffen, sondern durch das Accounting Regulatory Committee (ARC)[153]. Den größten Einfluss im ARC haben nationale Minister der Mitgliedstaaten. Zur Vorbereitung der Entscheidungen wird das ARC durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beraten. Die EFRAG besteht aus Vertretern der europäischen Wirtschaft, Analysten und Börsenunternehmen. Empfehlungen (endorsement advice) der EFRAG sind nicht bindend und werden vor der Weiterleitung an das ARC, durch die Standards Advice Review Group (SARG), geprüft.[154] Im Rahmen des Endorsement werden die Standards des IASB lediglich bestätigt. Eine Änderung innerhalb des Komitologieverfahrens ist nicht vorgesehen.[155]
4.1.3 Anwenderkreis nach ED SMEs und nationale Ausgestaltung
Das IASB legt den Anwendungsbereich des ED SMEs ausschließlich anhand qualitativer Kriterien fest und überlässt die genaue Abgrenzung den nationalen Gesetzgebern. Diese Vorgehensweise begründet das IASB mit seinem prinzipienorientierten Ansatz zur Erstellung von Rechnungslegungsnormen (general principles-based approach to standard setting).[156]
Nach ED SMEs 1.1, umfasst der Anwendungsbereich solche Unternehmen, die keine Verpflichtung zur öffentlichen Rechenschaft (public accountability) haben und Mehrzweckabschlüsse (general purpose financial statements) für externe Jahresabschlussadressaten veröffentlichen. Dabei unterstellt das IASB in ED SMEs 1.2 folgenden Unternehmen eine öffentliche Rechenschaftspflicht:
- Kapitalmarktorientierte Unternehmen und
- Unternehmen, die Vermögenswerte in der Eigenschaft eines Treuhänders[157] für eine große Anzahl Außenstehender halten.
Das IASB konzentriert sich bewusst nicht nur auf größere mittelständische Unternehmen, die in Teilen der Literatur als einzige potenzielle Anwender des ED SMEs angesehen werden, sondern schloss selbst die Kleinstunternehmen (micro SMEs) in den Anwenderkreis mit ein.[158]
Obwohl das IASB auf die Vorgabe quantitativer Größenmerkmale zur Eingrenzung des Anwendungsbereichs verzichtet hat, stellte es eine interne quantitative Definition auf. Diese diente dem IASB als Orientierung, welche Vorschriften der Full IFRS für mittelständische Unternehmen relevant sind und welche Standards modifiziert oder weggelassen werden müssen. Das IASB konzentrierte sich auf Unternehmen, die durchschnittlich 50 Arbeitnehmer beschäftigen (ED SMEs BC 45) und (laut früheren Aussagen des IASB) einen Umsatz von ca. 10 Mio. Euro aufweisen.[159]
Analog zu den Full IFRS obliegt es den nationalen Gesetzgebern festzulegen, welche Unternehmen die zukünftigen IFRS for SMEs anwenden dürfen bzw. müssen.[160] Nach Kußmaul/ Henkes könnte sich eine mögliche Abgrenzung, durch die nationalen Gesetzgeber an den internen Vorgaben des IASB orientieren.[161] Basierend auf der aktuellen KMU-Definition der EU[162], würden demnach große und mittelgroße Unternehmen nicht zum Anwenderkreis des ED SMEs gehören. Die nachstehenden zwei Tabellen zeigen die möglichen Auswirkungen einer solchen Abgrenzung in Deutschland.
Tabelle 3: Unternehmen nach der Höhe des Umsatzes 2005[163]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Wird die interne quantitative Definition des IASB herangezogen, werden sowohl nach Umsatz als auch nach Arbeitnehmerzahl lediglich die Klein- und Mikrounternehmen in den Anwenderkreis integriert. Dabei werden in beiden Fällen über 98 % der Unternehmen in Deutschland angesprochen.
Tabelle 4: Unternehmen nach der Anzahl der Arbeitnehmer 2003[164]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Interesse an internationalen Rechnungslegungsstandards steigt mit der Unternehmensgröße an.[165] Zwar würde bei einer solchen Abgrenzung des Anwenderkreises ein Großteil der deutschen Unternehmen angesprochen, die potenziellen Nachfrager des ED SMEs wären jedoch nicht komplett abgedeckt.[166]
4.1.4 Zielsetzung und Adressaten eines Abschlusses nach ED SMEs
Die Zielsetzung des Abschlusses nach ED SMEs ist die Bereitstellung von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die cash flow s, die für die Entscheidungsfindung eines weiten Adressatenkreises (broad range of users) nützlich sind (ED SMEs 2.1). Die nachfolgende Abbildung zeigt, angelehnt an ED SMEs BC 55, den vom IASB fokussierten Adressatenkreis eines ED SMEs-Abschlusses.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Adressaten des Jahresabschlusses nach ED SMEs[167]
Der Jahresabschluss nach ED SMEs verfolgt nicht das Ziel, Informationen für Finanzbehörden oder Gesellschafter-Geschäftsführer bereitzustellen (ED SMEs BC 28 ff; BC 31 f). Ein Abschluss der lediglich für Management und Finanzbehörden erstellt wird, ist kein Mehrzweckabschluss i. S. von ED SMEs 1.1 (b) und kann dementsprechend nicht nach dem ED SMEs Standard erstellt werden (ED SMEs BC 32). Eine mögliche Ableitung steuerlicher Werte aus dem ED SMEs-Abschluss schließt das IASB jedoch nicht aus (ED SMEs BC 30).
Bezogen auf die Beschaffenheit, sollen Abschlüsse nach ED SMEs weniger prognoseorientiert sein als solche, die auf Basis der Full IFRS erstellt werden.[168] Das IASB sieht dabei den Schwerpunkt in der Vermittlung von Informationen über den kurzfristigen cash flow, Liquidität, Bilanzstruktur, Zinsdeckung und historische Ertragskraftentwicklung (ED SMEs BC 24). Kirsch/ Meth sprechen von kontrollorientierten Informationen, da sie den Adressaten in erster Linie dazu dienen, bisherige Erwartungen oder Prognosen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.[169] Dabei unterstellen sie, dass die Kapitalgeber bei kleinen und mittleren Unternehmen über die Macht verfügen, entscheidungsrelevante Informationen auch außerhalb der Rechnungslegung zu bekommen.
[...]
[1] EU (2002); Im Folgenden kurz „IAS-Verordnung“.
[2] Im Folgenden als „Full IFRS“ bezeichnet; Gemeint sind die bestehenden Normen der IAS/IFRS.
[3] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 2.
[4] Im Folgenden kurz „ED SMEs“.
[5] Vgl. Bruns, H.-G./ Beiersdorf, K. (2006) S. 47.
[6] Vgl. Weidmann, H./ Beiersdorf, K./ Schmidt, M. (2007) S. 326.
[7] Vgl. Kirsch, H./Meth, D. (2007) S. 9.
[8] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 13.
[9] Vgl. Oehler, R. (2006) S. 19.
[10] Durch die Änderung der Vierten EG- Richtlinie, wird der deutsche Gesetzgeber diese Schwellenwerte bis Mitte 2008 erhöhen müssen (Umsatz auf 35 Mio. Euro; Bilanzsumme auf 17,5 Mio. Euro); Vgl. hierzu: Lanfermann, G./Maul, S. (2006) S. 2015.
[11] Vgl. EU (2003) S. 39.
[12] Vgl. IfM Bonn (2006) S. 2.
[13] Quelle: Eigene Darstellung.
[14] Vgl. Kirsch, H./Meth, D. (2007) S. 9; IfM Bonn (2006) S. 2.
[15] Vgl. Günterberg, B./ Wolter, H.- J. (2002) S. 2.
[16] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 14.
[17] Vgl. Wolter, H.-J./ Hauser, H.-E. (2001) S. 73 f.
[18] Zum Principal- Agent - Konflikt: Vgl. Drukarczyk, J. (2003) S. 230 f.
[19] Vgl. Kirsch, H./Meth, D. (2007) S. 11.
[20] Vgl. Zabel, M./ Cairns, D. (2005) S. 209; Kirsch, H./Meth, D. (2007) S. 9.
[21] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 16.
[22] Vgl. Kirsch, H. (2007a) S. 45; ED SMEs 1.1.
[23] Vgl. Baetge, J./ Klaholz, E. (2006) S. 34; Haller, A./ Eierle, B. (2004) S. 1841; Zur möglichen Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber: Vgl. Abschnitt 4.1.3.
[24] Heno, R. (2004) S. 50.
[25] Vgl. Kirsch, H./Meth, D. (2007) S. 9.
[26] Vgl. BMJ (2004).
[27] Zum BilReG: Vgl. Wendlandt, K/ Knorr, L. (2005) S. 54 ff; Nobach, K. (2006) S. 61 f.
[28] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 16.
[29] Vgl. Mandler, U. (2003a) S. 143 ff.
[30] Vgl. Von Keitz, I./ Stibi, B. (2004) S. 423 ff.
[31] Vgl. DIHK/PwC (2005).
[32] Vgl. Oehler, R. (2006), S. 25 ff.
[33] Vgl. Von Keitz, I./ Stibi, B. (2004) S. 429; Marten, K.-U. et al. (2002) S. 2007.
[34] Vgl. auch Mandler, U. (2003b) S. 586.
[35] Vgl. Marten, K.-U. et al. (2002) S. 2007.
[36] Vgl. Winkeljohann, N./ Ull, T. (2006) S. 17.
[37] Vgl. Pellens, B./ Fülbier, R. U./ Gassen, J. (2006) S. 41.
[38] Vgl. Winkeljohann, N./ Ull, T. (2006)
[39] Vgl. Pellens, B./ Fülbier, R. U./ Gassen, J. (2006) S. 45.
[40] Vgl. Winkeljohann, N./ Ull, T. (2006) S. 12.
[41] Beispiele: Kalkulatorische Abschreibungen, Wagnisse, Unternehmerlöhne, Mieten, Zinsen etc.
[42] Vgl. Jahnke, H./ Wielenberg, S./ Schumacher, H. (2007) S. 365.
[43] Auch als „Vereinheitlichung“ oder „Integration“ bezeichnet.
[44] Vgl. Jahnke, H./ Wielenberg, S./ Schumacher, H. (2007) S. 366.
[45] Winkeljohann, N./ Ull, T. (2006) S. 13.
[46] Vgl. Pellens, B./ Fülbier, R. U./ Gassen J. (2006) S. 106.
[47] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 82 f.
[48] Von 6,1 % in 2003 auf 11,7 % in 2005; Vgl. IfM Bonn (2007) S. 6 f.
[49] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 38 f.; Kahle, H./ Dahlke, A. (2007) S. 315.
[50] Vgl. Winkeljohann, N./ Ull, T. (2006) S. 8.
[51] Vgl. Winkeljohann, N./ Ull, T. (2006) S. 9; Vgl. auch Küting, K./ Zwirner, C. (2007) S. 142 ff.
[52] Vgl. Egbers, B. (2003) S. 457.
[53] Zu den Kriterien der Gewichtung: Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004) S. 17 ff.
[54] Durch anerkannte Ratingagenturen wie Standard & Poor´s, Moodys, Fitch etc.
[55] IRB (Internal Ratings Based)
[56] Durch Multiplikation des Basis-Eigenkapitalunterlegungssatzes von 8 % mit der Risikogewichtung (0 % - 150 %); Vgl. Küting, K./ Weber, C.-P. (2006a) S. 511.
[57] Die Banken sind keineswegs verpflichtet, die durch Basel II geforderten Konditionen auch tatsächlich durchzusetzen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit auf eine individuelle – von der Wettbewerbssituation abhängige – Preisgestaltung. Vgl. Massenberg, H.-J./ Borchardt, A. (2007) S. 348.
[58] Vgl. Küting, K./ Ranker, D./ Wohlgemuth, F. (2004) S. 97.
[59] Vgl. Winkeljohann, N./ Ull, T. (2006) S. 8.
[60] Vgl. Küting, K (2007) S. 1; Baetge, J./ Klaholz, E. (2006) S. 42 f.; Massenberg, H.-J./ Borchardt, A. (2007) S. 355.
[61] Vgl. Küting, K./ Ranker, D./ Wohlgemuth, F. (2004) S. 101.
[62] Vgl. Guthoff, M. (2006) S. 184.
[63] Vgl. Schorr, G./ Walter, K.-F. (2006) S. 1091.
[64] Der Anteil der qualitativen Beurteilung an der gesamten Ratingeinstufung beträgt gewöhnlich 25 %; Vgl. hierzu Guthoff, M. (2006) S. 187.
[65] Winkeljohann, N./Ull, T. (2006) S. 8.
[66] Vgl. Peemöller, V.-H./ Spanier G./ Weller, H. (2002) S. 1800 f.
[67] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 85.
[68] Vgl. Carstensen, B./ Leibfried, P. (2004) S. 866.
[69] Vgl. Kahle, H./ Dahlke, A. (2007) S. 316.
[70] Vgl. Pellens, B./ Fülbier, R. U./ Gassen, J. (2006) S. 41.
[71] Vgl. Marten, K.-U. et al. (2002) S. 2007.
[72] Vgl. Achleitner, A.-K./ Wahl, S. (2004) S. 1323; Winkeljohann, N./Ull, T. (2006) S. 10.
[73] Gesellschafterdarlehen gelten faktisch als Eigenkapital.
[74] Vgl. Ballwieser, W. (2005) S. 39.
[75] Vgl. Ballwieser, W. (2005) S. 38 f.
[76] Vgl. ED SMEs BC 31 f.
[77] Vgl. Ballwieser, W. (2005) S. 39.
[78] Vgl. Hillmer, H.-J. (2007a) S. 169.
[79] Vgl. Kahle, H./ Dahlke, A. (2007) S. 315.
[80] Vgl. Burkhart, B. (2006) S. 198.
[81] Die zwei größten Private Equity Fonds: KKR 2006 Fund Private Investors (15,7 Mrd. EUR), Blackstone Capital Partners (15,6 Mrd. EUR); Vgl. Balzer A./ Döhle P. (2007) S. 48.
[82] Vgl. Kruth, B.-J. (2006) S. 173; Kahle, H/ Dahlke, A. (2007) S. 315.
[83] Vgl. Burkhart, B. (2006)
[84] Vgl. Winkeljohann, N./Ull, T. (2006) S. 10.
[85] Vgl. Achleitner, A.-K./ Wahl, S. (2004) S. 1323.
[86] Vgl. Rudolph, B. (2005) S. 15.
[87] Vgl. Golland, F. et al. (2005) S. 2.
[88] Angelehnt an Volk, G. (2003) S. 1226.
[89] Vgl. Abschnitt 3.3.2.
[90] Vgl. Guthoff, M. (2006) S. 192.
[91] Aufgrund der typischen Nachrangigkeit und fehlenden Besicherung.
[92] Vgl. Kahle, H./ Dahlke, A. (2007) S. 316.
[93] Für die GbR bietet § 723 Abs. 1 und Abs. 2 BGB jedem Gesellschafter das Recht jederzeit zu kündigen. § 723 Abs. 3 BGB beinhaltet den Grundsatz der Unverzichtbarkeit des Kündigungsrechts, welcher gem. § 105 Abs. 3 HGB und § 161 Abs. 1 i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB auch auf Personengesellschaften anzuwenden ist.
[94] Vgl. Baetge, J./ Klaholz, E. (2006) S. 42.
[95] Vgl. Haller, P./ Grötzner, H. (2007) S. 216.
[96] Vgl. Haller, A./ Beiersdorf, K./ Eierle, B. (2007) S. 548 f; Kuhn, S./ Friedrich, M. C. (2007) S. 932.
[97] Vgl. Kirsch, H. (2007b) S. 106.
[98] Vgl. Kuhn, S./ Scharpf, P. (2005) S. 370.
[99] Vgl. Haller, P./ Grötzner, H. (2007) S. 215.
[100] Ausnahmen: Rückzahlbare Vorzugsaktien (d. h. solche, die vom Emittenten zu einem im Vorfeld festgelegten Preis zurückgekauft werden); Anteile an einer GmbH mit gesellschaftsrechtlichem Kündigungsrecht. Vgl. Wiley/ Beine F./ Meyer C. H. (2006) Abschn. 5, Rn. 63ff.
[101] Vgl. Grünberger, D. (2006) S. 164.
[102] Vgl. Scheffler, E. (2006) S. 43 ff.
[103] Vgl. Pellens, B./ Fülbier, R. U./ Gassen, J. (2006) S. 456.
[104] Vgl. Haller, P./ Grötzner, H. (2007) S. 216.
[105] Vgl. Pawelzik, K. U. (2006) S. 153; Barckow, A. / Schmidt, M. (2006) S. 624; Wiley/ Weber, C.-P. (2006), S. 796.
[106] Pawelzik, K. U. (2006) S. 153.
[107] Vgl. Mentz, A. (2007) S. 453.
[108] Vgl. Dettmeier, M./ Pöschke, M. A. (2006) S. 300.
[109] Vgl. Kirsch, H. (2007b) S. 106; Dettmeier, M./ Pöschke, M. A. (2006) S. 300.
[110] Vgl. Pellens, B./ Jödicke, D./ Richard, M. (2006) S. 95.
[111] Steuerlicher Bewertungvorbehalt: § 5 Abs. 6 EStG.
[112] Vgl. Herzig, N. (2004) S. 29.
[113] Kirsch, H. (2006a), S. 1200.
[114] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 92.
[115] Vgl. Herzig, N. (2006) S. 82.
[116] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 93.
[117] Vgl. Weber-Grellet, H. (1999) S. 2666; Herzig, N. (2006) S. 88.
[118] Kußmaul, H. (2005), S. 193.
[119] Vgl. Glaschke, M. (2006), S. 2 f.
[120] Vgl. Dziadkowski, D. (2000) S. 401.
[121] Vgl. Herzig, N. (2004) S. 438.
[122] Vgl. Herzig, N. (2006) S. 82.
[123] Vgl. Pellens, B./ Jödicke, D./ Richard, M. (2006) S. 96.
[124] Vgl. Wüstemann, J./ Bischof, J./ Kierzek, S. (2007) S. 13.
[125] Wie das Mindestkapital von 50.000 Euro bei der Aktiengesellschaft gem. § 7 AktG und gleichzeitige Ausschüttungssperre i. H. des Mindestkapitals, die gesetzlichen Rücklagen (§ 150 AktG) und die Modifikation des Jahresüberschusses für Ausschüttungszwecke (Bilanzgewinn; § 58 AktG); Vgl. hierzu: Pellens, B./ Jödicke, D./ Richard, M. (2006) S. 97.
[126] Vgl. Pellens, B./ Jödicke, D./ Richard, M. (2006) S. 97.
[127] Vgl. Wüstemann, J./ Bischof, J./ Kierzek, S. (2007) S. 13.
[128] Vgl. Wüstemann, J./ Bischof, J./ Kierzek, S. (2007) S. 17.
[129] Winkeljohann, N./ Ull, T. (2006) S. 23.
[130] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 44.
[131] Vgl. Mandler, U. (2004) S. 45.
[132] Vgl. Winkeljohann, N./ Ull, T. (2006) S. 24.
[133] Küting, K. (2007) S. 1.
[134] Ähnlich wie bei einer Investition; Vgl. Winkeljohann, N./ Ull, T. (2006) S. 26.
[135] Vgl. Winkeljohann, N./ Ull, T. (2006) S. 26.
[136] Das IASC war vor der Reorganisation am 24. Mai 2000 für die Verabschiedung der IAS verantwortlich. Die alleinige Verantwortung als standard setting body hat seit dem das IASB und die neu verabschiedeten Standards heißen IFRS; Vgl. hierzu: Nobach, K. (2006) S. 27 ff.
[137] Vgl. Bruns, H.-G./ Beiersdorf, K. (2006) S. 54.
[138] Vgl. Kirsch, H. (2007b) S. 1.
[139] Vgl. Bruns, H.-G./ Beiersdorf, K. (2006) S. 56.
[140] Vgl. Kirsch, H. (2007b) S. 2.
[141] Vgl. Haller, A./ Beiersdorf, K./ Eierle, B. (2007) S. 541.
[142] Vgl. EU (2002) Art. 5.
[143] Vgl. Küting, K./ Ranker, D. (2004) S. 2510.
[144] Vgl. Busse von Colbe, W. (2002) S. 1531.
[145] Vgl. Köhler, A. G. (2007) S. 2; Beiersdorf, K./ Davis A. (2006) S. 987 f.
[146] Vgl. EU (2002) Art. 2.
[147] Vgl. Beiersdorf, K./ Davis A. (2006) S. 990.
[148] Vgl. EU (1978); EU (1983).
[149] Vgl. Busse von Colbe, W. (2002) S. 1531.
[150] Vgl. Köhler, A. G. (2007) S. 6.
[151] Vgl. Köhler, A. G. (2007) S. 6.
[152] Vgl. Grünberger, D. (2006) S. 25.
[153] Vgl. EU (2006) Art. 4.
[154] Vgl. Grünberger, D. (2006) S. 26.
[155] Vgl. Wüstemann, J./ Kierzek, S. (2006) S. 16.
[156] Vgl. Haller, A./ Eierle, B. (2004) S. 1841.
[157] Dies sind Banken, Versicherungen, Börsenmakler, Investmentfonds etc.; Vgl. ED SMEs 1.2 (b).
[158] Vgl. Kußmaul, H./ Henkes, J. (2006) S. 2237.
[159] Vgl. Kirsch, H. (2007b) S. 3.
[160] Vgl. Haller, A./ Beiersdorf, K./ Eierle, B. (2007) S. 543.
[161] Vgl. Kußmaul, H./ Henkes, J. (2006) S. 2238.
[162] Vgl. EU (2003) S. 39.
[163] Eigene Berechnung, Basis: Statistisches Bundesamt; Vgl. Statistisches Bundesamt (2006a).
[164] Eigene Berechnung, Basis: Statistisches Bundesamt; Vgl. Statistisches Bundesamt (2006b).
[165] Vgl. Abschnitt 3.1 f.
[166] Vgl. Kußmaul, H./ Henkes, J. (2006) S. 2238.
[167] Eigene Darstellung; Vgl. ED SMEs BC 55.
[168] Vgl. Kirsch, H. (2007b) S. 9.
[169] Vgl. Kirsch, H./ Meth, D. (2007) S. 10 f.
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- Valentin Friedrich (Autor:in), 2007, Bilanzpolitische Spielräume und Grenzen der Bilanzierung nach IFRS im Mittelstand, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88710
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