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In der Gesamtheit des mittelalterlichen Rechtslebens nimmt das Rechtsinstitut des Pfandes sowohl auf der Ebene des privaten Rechtsverkehrs als auch in der Politik der deutschen Könige und Territorialherren eine bedeutende Stellung ein. Seit den ersten, aus dem 12. Jhd. stammenden, Pfandschaften von Reichsgütern, stellte die königliche Pfandpolitik einen wesentlichen Faktor für den inneren Zustand und die territoriale Entwicklung des Reiches dar. In räumlicher Hinsicht ist die vorliegende Untersuchung auf das Reichsgebiet beschränkt, wobei einzelne Vergleiche mit den Königreichen Frankreich und England vorgenommen werden. Der zeitliche Rahmen dieser im Hinblick auf die Entwicklung und die vielschichtigen Erscheinungsformen des Pfandprinzips durchgeführten Arbeit umfasst das gesamte Mittelalter seit fränkischer Zeit und legt den Schwerpunkt auf das Spätmittelalter. Daneben erstreckt sich der Untersuchungszeitraum in Einzelbereichen aus klärendem oder vergleichendem Anlass auch von der antiken, meist römischen Rechtsgeschichte, bis in die Moderne mit entsprechend aktuellen Beispielen. Dabei werden regelmäßig Betrachtungen der mittelalterlichen Rechtssituation im Hinblick auf ihre Bedeutung für die heutige Rechtslage vorgenommen.
Bezüglich der Entwicklung einer wirtschaftlichen Mobilisierung von liegenschaftlichem Pfandkapital durch die Neuheit der besitzlosen Pfandübereignung wird die maßgebliche Urheberschaft der Handelsstädte, insbes. Kölns, herausgestellt. Ohne die Gebundenheit einer Chronologie wird mit dieser Abhandlung die gesamte mittelalterliche Entwicklungsgeschichte des Pfandes strukturell präsentiert. Hierbei verlagert sich der Untersuchungsschwerpunkt im Verlauf der Arbeit von der begriffshistorischen Basis der Beschreibung privatrechtlicher Pfandgeschäfte in den Bereich der politischen Instrumentalisierung des Pfandrechts im dt. Königtum. Letztlich wird die Verpfändungspolitik der dt. Könige als ein Grund für die seit dem Spätmittelalter zunehmend schwindende Machtgrundlage des dt. Königtums und den Einflussgewinn der Reichsfürsten herausgestellt.
Gliederung
I. Einleitung
II. Grundlagen des Pfandrechts
1. Herkunft und Bedeutung des Pfandbegriffs
2. Rechtsnatur und Entwicklung des Pfandprinzips
III. Das Pfand an mobilen und immobilen Gütern
1. Fahrnispfand
2. Personalpfand
3. Das Pfand im Gefüge des Liegenschaftsrechts
3.1 Auslegung und Normengebundenheit mittelalterlicher Rechtstexte
3.2 Grundsstrukturen der Grundbesitzübertragung
3.3 Die Entwicklung des Grundbuchwesens
3.4 Die wirtschaftliche Mobilisierung des Liegenschaftspfandes
IV. Formalität der Pfandurkunden
1. Beweiskraft und Beurkundungsarten
2. Formale Besonderheiten der königlichen Pfandbriefe
V. Pfandschaftspolitik
1. Reichspfandschaften
1.1 Rechtliche Stellung der Städte
1.2 Verpfändungsbefugnis des Königs
1.3 Auswirkung d. Pfandpolitik auf d. Machtgrundlage d. Königtums
2. Pfandschaften auf territorialer Herrschaftsebene
3. Rechtliche Verknüpfungen zwischen Pfand- und Lehnsrecht
VI. Resümee
Quellen und Literatur
I. Einleitung
In der Gesamtheit des mittelalterlichen Rechtslebens nimmt das Rechtsinstitut des Pfandes sowohl auf der Ebene des privaten Rechts-verkehrs als auch in der Politik der deutschen Könige und Territorialherren eine bedeutende Stellung ein. Seit den ersten, aus dem 12. Jahrhundert stammenden, Pfandschaften von Reichsgütern, stellte die königliche Pfandschaftspolitik einen wesentlichen Faktor für den inneren Zustand und die territoriale Entwicklung des Reiches dar.
In räumlicher Hinsicht ist die vorliegende Untersuchung auf das Reichsgebiet beschränkt, wobei einzelne Verweise und Vergleiche zu den Königreichen Frankreich und England herausgestellt werden.
Der zeitliche Rahmen dieser im Hinblick auf die Entwicklung und die vielschichtigen Erscheinungsformen des Pfandprinzips durchgeführten Arbeit umfasst das gesamte Mittelalter seit fränkischer Zeit und legt den Schwerpunkt auf das Spätmittelalter. Daneben erstreckt sich der Unter-suchungszeitraum in Einzelbereichen aus klärendem oder vergleichendem Anlass auch von der antiken, meist römischen Rechtsgeschichte, bis in die Moderne mit entsprechend aktuellen Beispielen. Dabei werden auch immer wieder Betrachtungen der mittelalterlichen Rechtssituation im Hinblick auf ihre Bedeutung für die heutige Rechtslage vorgenommen.
Zum Themenbereich der wirtschaftlichen Mobilisierung des liegenschaft-lichen Pfandkapitals wird die maßgebliche Urheberschaft der Handelsstädte, insbesondere Kölns, für die Entwicklung einer besitzlosen Pfandübereignung herausgestellt.
Ohne die Gebundenheit einer Chronologie soll mit der folgenden Abhandlung die mittelalterliche Entwicklungsgeschichte des Pfandes strukturell präsentiert werden. Dabei verlagert sich der Untersuchungs-schwerpunkt im Verlauf der Arbeit von der Basis der Beschreibung privatrechtlicher Pfandgeschäfte in den Bereich der politischen Instrumental-isierung des Pfandrechts.
Dafür sind zunächst die Begriffe und Definitionen der einzelnen Pfandarten und ihrer rechtsgeschichtlichen Hintergründe zu klären. Hierbei ist insbesondere der Bereich des Liegenschaftsrechts als Grundlage für die Übereignung von (Herrschafts-)Pfandrechten im mittelalterlichen Privat-rechtsverkehr und auf reichs- und territorialpolitischer Ebene von besonderer Bedeutung.
Die Entwicklungsbetrachtung von grundsätzlichen Übertragungs- und Beurkundungsformalien bildet zudem die Voraussetzung für eine Untersuchung von diesbezüglich spezifischen Besonderheiten im Pfandrecht. In diesem Zusammenhang werden immer wieder Rückbezüge auf die Entstehung normativer Rechtsaufzeichnungen sowie ihrer grundsätzlichen Funktion für die mittelalterliche Gesellschaft hergestellt. Dadurch soll ermöglicht werden, dass der zwangsläufig subjektiven Sichtweise des heutigen Betrachters ein ansatzweise „realistischer“ Zugang zur tatsächlichen Rechts- und Gesellschaftssituation des Mittelalters geschaffen wird.
Anhand der zur Verfügung stehenden Literatur lässt sich erkennen, dass die politische Seite des vorliegenden Themenkomplexes, nach einem zu Anfang des 20. Jahrhunderts begonnenen umfangreichen Untersuchungsansatz, erst in den sechziger und siebziger Jahren wieder aufgegriffen und in vieler Hinsicht neu analysiert wurde. In Bezug auf Umfang und Vollständigkeit ist hierbei insbesondere das Gesamtwerk von Götz Landwehr hervorzuheben.
II. Grundlagen des Pfandrechts
1. Herkunft und Bedeutung des Pfandbegriffs
Bei dem Begriff Pfand handelt es sich um ein entlehntes Wort, welches seinen Ursprung im lateinischen bzw. galloromanischen Sprachraum hat. Das altfranzösische pan(d) für Tuchstück und weggenommene Sache leitet sich hierbei vom lateinischen pannus für Lumpen, Tuch(-Stück) ab. Diese Herleitung verdeutlicht, dass Kleidungsstücken und -stoffen bereits in Zeiten vorwiegender Naturalwirtschaft eine bestimmte Zahlungsfunktion zukam.[1]
Im Alt- und Mittelhochdeutschen entwickelten sich entsprechende Begriffe wie phant oder pfant sowie im Englischen das Wort pawn. Der lateinische Begriff pignus steht sowohl für das (Unter-)Pfand als auch für die Bürgschaft.[2]
Der ursprüngliche Pfandbegriff umfasste zunächst nur das vom Gläubiger zur Sicherung und Durchsetzung eines Anspruchs genommene, beschlag-nahmte Gut. Diese Form der Pfändung zielte in ihrer Urform ausschließlich auf bewegliche Güter, die sogenannte Fahrhabe oder Fahrnis und nicht auf Liegenschaften oder sonstige Immobilien.
Die älteste deutsche Rechtsquelle, in welcher der Pfandbegriff erscheint, ist die Lex Frisionum. In der diesem Rechtstext vermutlich im Jahre 802 zugefügten additio sapientum wird zunächst beschrieben, dass ein Schaden, der von einem als Pfand empfangenen Sklaven oder Pferd angerichtet wird, nicht vom Pfandnehmer, sondern vom Geber zu tragen sei.[3] „Si quis in pignus susceperit aut servum aut equum, et ille servus aliquod damnum ibi fecerit, ad illum pertineat cuius servus est, non ad illum qui eumin pignus sucepi. “[4]
Diese Schadensersatzpflicht ging dabei jedoch auf den Pfandnehmer über, wenn es sich um ein gewaltsam genommenes Pfand handelt. „ Si vero quislibet servum per vim sustulit pignorris omine quod pant dicunt, et illedamnum aliquod ibi commiserit, ille qui eum sustulit pro damni qualitatemultam cogatur exsolvere.”[5]
Im Gegensatz zum einseitig genommenen Pfand stand zunächst die Bezeichnung Wette für das (freiwillig) hingegebene Sicherungsgut, also den Einsatz oder Ersatz, welcher auch bei „Verträgen mit ungewissem Ausgang“ gestellt wurde. Im Hoch- und Spätmittelalter setzte sich aber auch für diesen Fall der allgemeine Begriff des Pfandes durch.
Die frühe Bezeichnung Wette hat ihren Ursprung im nordeuropäischen Sprachraum und geht vermutlich auf das Wort widan für binden zurück. Mit Begriffen wie vadi, wadja, ved oder wetti steht das mittellateinische vadium bzw. vadiatio in Verbindung.[6] Diese Herleitung weist auf ein Rechtsgeschäft hin, durch welches eine Form von „Verbindlichkeit“ begründet wurde. Die jeweilige Sache, die der Gläubiger dabei als Sicherheit erhielt, war ihm, wenn der Schuldner sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder einlöste, verfallen bzw. verwettet (altnordisch: vorvedja).[7]
Am definierten Unterschied zwischen den Begriffen Pfand und Wette ist bereits im Sprachgebrauch des Hochmittelalters nicht festgehalten worden. Auch für die (freiwillige) Vertragsform wurde fast ausschließlich nur noch der Ausdruck „Pfand“ benutzt. Hingegen wurde dann wiederum zwischen genommenem und gesetztem Pfand unterschieden. Die Verschmelzung der beiden ursprünglich unterschiedlichen Wortsinne „Wette“ und „Pfand“ wurde auch dadurch begünstigt, dass die Bedeutung des lateinischen pignus aus dem römischen Recht sowohl die Bereiche des Vertragspfandes als auch der einseitigen Pfandnahme umfasste.[8]
Die sprachliche Verbindung von Pfand mit Bezeichnungen wie z.B. -geld, -pfennig, -brief, -bürge -sasse, -dorf, -land oder -lehen kennzeichnet die Vielfältigkeit der rechtlich zulässigen Sicherungs- oder Leistungsarten des Mittelalters.
Mit der Bedeutung des gegebenen oder zugesicherten Einsatzes zur Absicherung eines Vertrags hat sich die (Spiel-)Wette bis in den heutigen Sprach- und Rechtsgebrauch hinein erhalten.[9]
2. Rechtsnatur und Entwicklung des Pfandprinzips
Grundsätzlich war jede Form der Pfandvereinbarung ein Vertragsgeschäft und verfolgte neben dem wirtschaftlichen auch einen rechtlichen Zweck. Eine diesbezügliche treffende Definition lautet, dass „das Pfandrecht jemandem an bestimmten Bestandteilen des Vermögens eines anderen zu dem Zweck eingeräumt wird, ihm die Sicherheit dafür zu gewährleisten, dass in sein eigenes Vermögen ein bestimmter Wert aus dem Vermögen des anderen (oder eines Dritten) übertragen wird.“[10]
Das grundsätzliche Pfandziel war, dem Gläubiger anstelle der eigentlichen geschuldeten (Geld-)Leistung ein anderes Vermögensobjekt des Schuldners zu verschaffen. Der Gläubiger erwarb hierdurch zum einen das Recht, die Pfandsache selbst zu besitzen, zum anderen auch alle damit verbundenen Rechte so lange auszuüben, bis der Schuldner die entsprechende Pfandschuld einlöste.[11]
Die durch die Pfandsetzung begründete Haftung des Schuldners war jedoch eine strenge Sachhaftung. Daher konnte sich der Gläubiger zur Schuldbefriedigung ausschließlich an die Pfandsache selbst halten. Ein darüber hinaus weitergehender Anspruch, z.B. auf das übrige Vermögen des Schuldners, war beim einfachen Pfandvertrag ausgeschlossen. Diese Regel galt auch für solche Fälle, in denen die Sache beim Gläubiger nicht (mehr) zu einem vollen Schuldausgleich führte oder sogar untergegangen war.[12]
Eine zusätzliche Haftung des Schuldners über die Pfandsache hinaus war ursprünglich nur über ein zusätzliches Treuegelöbnis zu erreichen. Dieses ausdrückliche geloben zum pfande stellte jedoch selbst keinen eigen-ständigen Schuldvertrag, sondern einen akzessorischen Vertragszusatz dar und war damit abhängig von Bestehen und Gültigkeit der Hauptverbind-lichkeit.[13]
Der reale Besitz eines Pfandes war insgesamt die Verkörperung der Herrschaft des Gläubigers über den Pfandgegenstand. Im Gegensatz zum heutigen Besitzrecht äußerte sich diese Herrschaft nicht ausschließlich in der Befugnis, das Pfand in Gewahrsam zu nehmen und dort zu halten, sondern auch im Recht des Gläubigers die Pfandsache zu seinem eigenem Nutzen zu gebrauchen. Dies ist letztlich ein Kennzeichen dafür, dass nach dem Verständnis der mittelalterlichen Rechtsordnung ohne das Recht zur Nutzung überhaupt kein Besitz als solcher denkbar war.[14] Gleichzeitig ergab sich aus der Vereinigung von Besitz- und Nutzungsrechten in der Person des Pfandnehmers die Pflicht für die Erhaltung und Unterhaltung der Sache zu sorgen und somit ihren materiellen Untergang zu verhindern. Diese Verpflichtung ergab sich wiederum aus dem mittelalterlichen Rechtsprinzip, dass derjenige, der die Vorteile einer Sache genießt, grundsätzlich auch deren Nachteile zu tragen hat.[15] In der Praxis war diese Pflicht insbesondere bei der Verpfändung von Bauwerken oder Tieren von offensichtlicher Bedeutung. In Bezug auf lebendig verpfändete Tiere, dem sogenannten fressenden Pfand, konnte eine Unterlassung der Erhaltungspflicht sich dabei innerhalb von äußerst kurzer Zeit in entsprechend gravierender Form auswirken.
Noch im frühen Mittelalter oblag der Gläubigerseite, neben der zu tragenden Untergangsgefahr der Pfandsache, auch eine sich in jenem Fall ergebende Schadenersatzpflicht gegenüber dem Schuldner. Letztere Pflicht wurde jedoch zunehmend durchbrochen. Diese Veränderung in der Rechts-anschauung dokumentiert der Sachsenspiegel bezüglich der Gefahrentragung beim fressenden Pfand: „Stirft aber pherd oder veh binnen satzunge ane jenis schult, der iz under ime hat, bewiset her daz unde darn her da sin recht zu thun, her ne gilt iz nicht; her hat aber verloren sin gelt, dar iz yme vore stunt, ir gelubde ne stunde anders.“[16]
Später trat diese Schadensersatzpflicht des Gläubigers grundsätzlich nur noch bei dessen schuldhafter Verantwortung in Kraft.
Ein spätmittelalterliches Beispiel für eine Klage auf Schadensersatz, in Höhe von 12 Schilling zuzüglich des ausgebliebenen Gewinns, gegen einen offensichtlich schuldhaft gehandelten Pfandnehmer eines Tieres stammt von 1443 aus dem hessischen Babenhausen: „Item Contz Glockner von Altdorff hat eyn erste clage uff Henne Grempeler, daz hee yne mit eyn esßende phande gephant hat und yme dazselbe nit uber nacht unversacht gehalden, nocet 12 s und den schaden, den hee deß hat ader gewinne mag, ad ipsum et mobilia.“[17]
Eine freiwillige Hingabe von Pfandsachen bezeichnete man als Satzung bzw. Setzung. Durch diese Pfandsetzung kam es nicht nur zu einem pfandbezogenen Gefahrenübergang auf den Gläubiger, sondern der Schuldner befreite sich auch von jeder sonstigen, und sogar einer deliktischen Haftung. Andererseits verschaffte die Pfandsetzung dem Gläubiger eine umfassende Zugriffsmacht, welche er auch ohne eine vorhergehende Ausklagung und de facto auch ohne ausdrückliche Vollstreckung(-serklärung) ausüben konnte.[18]
Bei einem geringeren Wert des Pfandes im Vergleich zur Forderung konnte der Gläubiger nach Vertragschluss den Minderwert nicht mehr einfordern. Andererseits brauchte jedoch ein entsprechender Mehrwert auch nicht wieder herausgegeben werden. Diese selbstgesetzten Sanktionen bezüglich einer nachträglichen Einflussnahme auf den Pfandwert wurden im Laufe des Mittelalters schrittweise aufgegeben. Seit etwa dem 13. Jahrhundert wurde es üblich, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Pfandsetzung (urkundlich) gelobte, für einen vom Gläubiger unverschuldeten Untergang oder Minderwert des Pfandes einzustehen. Dadurch wurde die Formulierung des ursprünglich zusätzlich abzugebenden Treuegelöbnisses im Pfandrecht zunehmend obligatorisch und letztlich unnötig.[19]
Diese Veränderung im Rechtsgrundsatz der reinen Sachhaftung entwickelte sich parallel zum stärker werdenden Prinzip einer allgemeinen Vermögenshaftung.
In ihrer ursprünglichen Form fasste man die Pfandsetzung noch als bedingte Hingabe des Schuldners anstatt einer Zahlung auf. Dabei stellte schon die Annahme des Pfandes durch den Gläubiger dessen Einverständnis dar, dass im Falle der Nichteinlösung jenes Pfand an Stelle der eigentlich geschuldeten Sache oder des Geldes treten würde. Hieraus ergab sich für den Schuldner zwar ein Recht zur Wiedereinlösung, von dem er jederzeit Gebrauch machen konnte, aber keine Verpflichtung zur Einlösung. Diese Passivität in der Rechtsposition des Gläubigers äußert sich zusätzlich in dem Umstand, dass der Pfandgläubiger neben der zu Beginn festgesetzten Frist auch nicht berechtigt war an den Pfandgeber eine Aufforderung oder Mahnung zur Zahlung der Pfandsumme gegen Rückgabe der Pfandsache zu richten.[20]
Ließ der Schuldner das Pfand (zeitlich) verfallen, war er unmittelbar und ohne zusätzlichen Rechtsakt von seiner Schuld befreit. Dies galt ebenfalls, wenn er sein Einlösungsrecht geltend machte, der Gläubiger aber nun seinerseits das Pfand nicht mehr zurückgeben konnte. In diesem Fall war der insolvente Pfandnehmer jedoch, entgegen den grundsätzlich geltenden Pfandsanktionen (s.o.), verpflichtet einen eventuellen Mehrwert der Pfandsache zu ersetzen.[21]
Die seit Ende des 12. Jahrhunderts deutlich gewordenen Veränderungen in der Rechtsauffassung, welche im Schuldrecht eher eine umfassende Vermögenshaftung in den Fordergrund stellte, führten zu einer allmählichen Stärkung der Position des Pfandgläubigers. Er trug nun nicht mehr allein die Gefahr eines Unterganges und ein Anspruch auf das Schuldnervermögen neben der Pfandsache wurde möglich. Diese Weiterentwicklung im Pfandrecht und die damit einhergehende Entfernung vom ursprünglichen Sachhaftungsprinzip lassen sich deutlich am zunehmend in Anspruch genommenen Institut des Verkaufpfandes erkennen, welches eine Abwandlung des herkömmlichen Verfallspfandes darstellte. Hierbei erfolgte die Schuldbefriedigung des Gläubigers nicht mehr aus der eigentlichen Pfandsubstanz, sondern nur noch aus dem durch einen Verkauf erlösten Pfandwert.
Der entsprechende Verkauf wurde durch den Gläubiger selbst vorgenommen, konnte aber auch dem Gericht übertragen werden. Außerdem konnte ein Erlös auch durch die bloße Weiterverpfändung (Versatz) an einen Dritten erzielt werden. War jedoch weder ein unmittelbarer Verkaufs- noch Versatzwert zu erzielen, blieb auch beim Verkaufspfand weiterhin die substanzielle Übereignung der Pfandsache an den Gläubiger zulässig. Diese Form der Übereignung wurde dann durch das Gericht vorgenommen, nachdem es einen Schätzwert der Sache festgelegt hatte. Ein dabei eventuell festgestellter Mehrwert musste dem Schuldner jedoch ausgezahlt werden.[22]
Durch die genannten schuldrechtlichen Entwicklungen verlor die Pfandsache als solche im Laufe des Mittelalters ihre unmittelbare Zahlungskraft. Die Schuld erlosch nun weder bereits durch die bloße Nichteinlösung, also den Verfall des Pfandes an den Gläubiger, noch durch Untergang. Die unmittel-bare Schuldbefriedigung des Gläubigers „mit dem Pfand“ wurde durch eine mittelbare Befriedigung „aus dem Pfand“ ersetzt. Eine Veränderung in der rechtlichen Auffassung über die Definition von „Wert“ an sich war hierbei die Voraussetzung. Formale Abwandlungen im Geschäfts- und Zahlungs-verkehr, welche sich aus der immer weiter entwickelnden Abstraktion der Wertmaßstäbe, also dem weitergehenden Umbildungs-prozess von der Natural- zur Geldwirtschaft ergaben, kamen auch in den einzelnen Elementen des Pfandrechts zum Tragen.[23]
Der rechtlichen Umbildung von Verfallspfand in Verkaufpfand und der damit einhergehenden Schwerpunktverlagerung, hin zum Geldwirtschafts-prinzip, lag somit eine Herausbildung der abstrakten, wertorientierten Haftung aus der reinen objektbezogenen Sachhaftung zugrunde.
III. Das Pfand an mobilen und immobilen Gütern
1. Fahrnispfand
Ein Großteil der bislang genannten rechtlichen Charakteristika des mittelalterlichen Pfandrechts bezieht sich grundsätzlich auf das mobile Pfand, die sogenannte Fahrnis oder Fahrhabe. Andere ursprüngliche Ausdrucksformen dafür lauten z.B. varnde habe, varnde gout, farnus oder fahrhab. Es wurden darunter alle Arten von beweglichen Sachen verstanden, welche eine reale Übergabe des Pfandes ermöglichten. Das bewegliche Pfandgut stellte zudem die Urform haftungsbegründender Sicherheiten dar, bei der die reale Handhabbarkeit der jeweiligen Sache unabdingbar war. Im deutschen Rechtskreis waren dies entweder leblose Gegenstände oder Tiere.[24] Zudem existierte jedoch auch die ähnlich behandelte Rechtsform des Personalpfandes, einer menschlichen Geisel.
Beweglichkeit und Unbeweglichkeit sind bei dieser Unterscheidung zunächst die auf natürlichem Wege feststellbaren Sacheigenschaften.
Die jeweilige Rechtsordnung konnte diese Sacheigenschaft entweder ignorieren oder ihn zu einem rechtlich maßgebenden Unterschied erheben.
Das römische Recht maß der naturgegebenen Unterscheidung zwischen mobilia und immobilia nur untergeordnete Bedeutung zu. Zudem bestand hier bereits der Grundsatz einer allgemeinen Vermögenshaftung. Danach waren Pfandhaftung und Pfandschuld in dem Begriff der obligatio miteinander verbunden.
Im deutschen Rechtsraum war die Unterscheidung der Mobilität hingegen seit je her relevant. Sie entwickelte sich sogar zu einem rechtlichen Charakteristikum, welches sich bis heute im Bürgerlichen Gesetzbuch grundlegend auswirkt.[25] Der Unterschied war auch deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, da beispielsweise das Individualeigentum an Fahrnis wesentlich früher rechtlich anerkannt worden war als das an Grund und Boden. Aus diesem Grund konnte über bewegliche Güter bereits relativ frei verfügt werden, während die mittelalterliche Verfügungsgewalt eines Grundstückseigentümers noch verschiedenen Beschränkungen, wie z.B. dem Beispruchsrecht oder Erbenwartrecht, unterlag.[26]
Eine Definition von Fahrnis enthält der um 1275 entstandene Schwabenspiegel, in welchem es heißt: „[...] Was varund gut haist das sullenn wir euch sagen. es haisset varund gut golt silberund edel gestain und viche und ros und alles das man getreiben und getragen mag.“[27]
Andere Definitionsansätze stellten daneben auf Grundfestigkeit von Bauwerken, Sterblichkeit, Verbrauch- und Verbrennbarkeit von Sachen ab. So konnten z.B. Holzhäuser aufgrund ihrer potenziellen Verleg- und Verbrennbarkeit, im Gegensatz zu Steinbauwerken, als Fahrnis gewertet werden.[28]
2. Das Personalpfand
Neben der Verwendung eines dinglichen Pfandobjekts bestand auch die Möglichkeit zur Hingabe der eigenen oder einer dritten Person als Personalpfand zur Sicherung eines Schuldverhältnisses. Diese Form der persönlichen Sicherheit zählt zu den Archetypen des Rechts und fand in dinglicher Hinsicht seine Entsprechung im Faustpfand.[29]
Es kann hierbei formal zwischen den beiden wiederum mehrfach gegliederten Rechtsbereichen der Geiselschaft und der exekutiven Verknechtung unterschieden werden. Dabei ist letztere Form zwar deutlicher mit der mittelalterlichen Pfandrechtsauslegung vereinbar, aber ursprünglich aus dem eigentlichen Gefangenschaftsrecht hervorgegangen.[30]
Die Geisel war dabei ebenfalls eine früh entwickelte Form des Personalpfandes. Entsprechend war die Vergeiselung oder Geiselschaft die Hingabe einer oder mehrerer Personen in die Gewalt des Forderungs-berechtigten und diente dem Zweck einer zugrunde liegenden Anspruchs-sicherung.
Eine (moralische) Schwierigkeit besteht in der rechtlichen Definition eines Menschen als Pfand. Aufgrund der „Mobilitätseigenschaft“ tendiert diese zwar eher zur Einordnung unter das bewegliche Gut, weist ihm aber letztlich eine extrahierte Rechtsposition zu.
Der Völkerrechtler Hugo Grotius (1583-1645) sah in seinen früh-neuzeitlichen Untersuchungen bezüglich der Geiselschaft neben den augenscheinlichen Gemeinsamkeiten einen gravierenden Unterschied zwischen den Rechtsformen von Geisel und Pfand. Bei Letzterem würde demnach „[…] nämlich das zugrunde liegende Abkommen nicht so streng genommen wie bei den Geiseln. Denn die Sachen seien wohl zum Besessenwerden da, aber nicht die Menschen“.[31]
Eine Vertragssicherung durch Eintreten eines Dritten, welcher selber nicht Schuldner der Hauptschuld war, konnte auf zweierlei Art erfolgen.
Zum einen durch Haftungsübernahme mit der Person, zum anderen durch Begründung einer eigenen Sicherungsschuld des Dritten. Im ersten Fall spricht man von Geiselschaft, im zweiten von Bürgschaft.
Die unmittelbare Form des Personalpfandes war jedoch nicht die des außenstehenden Bürgen, sondern die der natürlichen Person, welche in den unmittelbaren Gewahrsam (custodia) des Gläubigers trat. Die reine Personalhaftung mit eigenem Körper schloss somit die persönliche Verpflichtung zu einer Schuld, wie sie der Bürge garantiert, aus.
Die Pfandperson schuldete dabei nicht selbst, sondern war selbst ein vorgeleistetes Surrogat für die Schuld. Eine Ausnahme dazu bildete die Selbstvergeiselung. Da diese jedoch den Schuldner außer Stand setzte selbst für die Schulderfüllung zu sorgen, wurde die Pfandsetzung anderer Personen grundsätzlich bevorzugt.[32] Im Gegensatz zur Pfandperson selbst konnte der Pfandnehmer dabei auch eine juristische Person sein.[33]
Der Gläubiger hatte grundsätzlich das Recht, die Bewegungsfreiheit seines (Geisel-)Pfandes einzuschränken. Dies konnte häufig auch durch Einsperren oder Fesselung geschehen. Hierdurch wurde die Pfandperson im Sinne des Wortes an die ausstehende Schuld „gebunden“ bzw. in sie „verstrickt“.[34] Der Grad der Einschränkung richtete sich dabei zum einen nach dem sozialen Status der jeweiligen Geisel und zum anderen nach der Art und dem Wert des zu sichernden Anspruchs.
Wie die vergleichende Rechtsgeschichte und die ethnologische Rechtswissenschaft zeigen, kam das Personalpfand in Form der Vergeiselung in zahlreichen, ursprünglichen Rechtsordnungen vor, denen andere Zwangsmittel zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen nicht oder nur in unzureichendem Maße zur Verfügung standen.[35]
Auch wenn das Rechtskonstrukt des Personalpfandes grundsätzlich eine gesellschaftlich anerkannte Form der Gewaltausübung des Forderungsberechtigten darstellte, war es durch einen mehrschichtigen Vorraussetzungs- und Regelapparat beschränkt. Hiernach war es zunächst zwingend notwendig, dass die Pfandsetzung eines Menschen ausschließlich zur Sicherung eines gültigen Rechtsanspruchs diente. Aus diesem Sicherungszweck ergab sich dann die Pflicht zur Wahrung des ursprünglichen Rechtsstatus der gebundenen Person bis zum festgelegten Auslöse- bzw. Verfalldatum. In dieser Zeit des rechtlichen Schwebezustandes durfte die Pfandperson weder körperlich angetastet, verkauft oder zur Sicherung von eigenen Schulden des Gläubigers wiederum weitergegeben werden.[36]
Bei Wegfall des Sicherungszwecks, z.B. durch Erfüllung des Schuldners oder das Eintreten sonstiger auflösender Bedingungen, erlosch die Anspruchsgrundlage des Gläubigers, worauf die Pfandperson unmittelbar frei wurde. Dies galt auch im Todesfall des Schuldners während der laufenden Frist, da das Pfandrecht persönlich und unmittelbar an den Verstorbenen gebunden war.[37]
Bei Nichtauslösung durch den Schuldner kam es wie beim gegenständlichen Pfandrecht zum Verfall an den Gläubiger. Nun erst verlor die Geisel ihre schwebend wirksamen Rechte und verfiel in eine tatsächliche Gefangenschaft. Andere Voraussetzungen, unter denen ein Pfandverfall eintreten konnte, waren Flucht, deren Versuch oder sonstiges unbotmäßiges Verhalten der Geisel. Hugo Grotius macht in seinen diesbezüglichen Ausführungen die Folgen einer Flucht davon abhängig, ob die Geisel zuvor ihr Wort gegeben hat nicht zu fliehen, um dadurch „[…] nicht so streng gehalten zu werden“.[38]
Nach dem Eintritt des Verfalls hatte der Gläubiger nahezu willkürlichen Zugriff auf den Gefangenen. Er besaß nun das Recht, ihn zu töten, zu verstümmeln, ihn zur Knechtschaft zu zwingen oder weiterzuveräußern.[39]
Der Gegenstand des zunächst notwendigen Personalpfandvertrages war grundsätzlich die vertragliche Vereinbarung zur Übergabe einer oder mehrerer Pfandpersonen an den Anspruchsberechtigten. Dies war dann ein gültiges Haftungsgeschäft zur Sicherung einer bereits bestehenden oder mit Vertragsschluss erst entstehenden Schuld. Wie beim dinglichen Faustpfand entstand somit für den Gläubiger eine Art von Anwartschaft auf den endgültigen Eigentumserwerb an der verpfändeten Person.
Eine solche Abmachung stellte jedoch noch kein traditionelles Vertragsgeschäft im eigentlichen Sinne dar. Deutlich wird dies bei der folgenden Betrachtung der entsprechenden rechtsgeschichtlichen Entwicklung.
Als ursprünglichste Form des privatrechtlichen Vertrages ist der doppelseitige Realvertrag anzusehen, welcher beim Tausch oder Kauf durch die gleichzeitige Leistung der Vertragsparteien abgeschlossen wird.[40] In diesem Zusammenhang besteht eine notwendige Zusicherungspflicht oder eine sich eventuell daraus hinterher ergebende Schuld höchstens in deliktischer Hinsicht, wie etwa beim Betrug eines Vertragspartners. Eine von vornherein vereinbarte Vertragssicherung erübrigt sich daher zunächst aufgrund der Gleichzeitigkeit der Leistungen beim Realvertrag. Erst wenn beide Seiten zu verschiedenen Zeitpunkten leisten, werden Sicherheiten notwendig. Durch das Geiselpfand brachte man ein eigentlich längerfristiges Schuldgeschäft letztlich wieder in die Form eines unmittelbaren Realvertrages, welcher dadurch wieder den hergebrachten Rechts-anforderungen genügte.[41]
Bei den verschieden ausgestalteten Vertragsarten gab es Personen, die sich freiwillig zur Verfügung stellten (obsides volentes) und solche, die kraft eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Übernahme der Geiselschaft verpflichtet waren (obsides nolentes). So gehörte es grundsätzlich zu den mittelalterlichen Obliegenheiten von Vasallen und Gefolgsleuten, gegebenenfalls für ihren Lehnsherren das Personalpfand zu stellen.[42]
Ein in jeder Hinsicht klares Bild von der Bedeutung und der rechtlichen Ausgestaltung der privatrechtlichen Personalpfandschaft zu geben, ist grundsätzlich nicht in aller Vollständigkeit möglich, da die einschlägigen Quellen hierzu nur dürftige Angaben enthalten. Sie beziehen sich stattdessen fast ausschließlich auf die öffentliche bzw. völkerrechtliche Ausprägung dieser Rechtsform. Im Wege der analogen Betrachtung zum Völkerrecht ist es zwar möglich Rückschlüsse zu ziehen, diese können jedoch nicht als zweifelsfrei angesehen werden.
Insgesamt ist anzunehmen, dass im privaten Rechtsverkehr auf die Pfandsetzung einer Person zurückgegriffen wurde, wenn dem Schuldner andere Mittel zur Schuldsicherung, wie Sachpfand oder Bürgenstellung nicht (mehr) zur Verfügung standen. Die Durchführung erfolgte durch die tatsächliche Übergabe der eigenen oder von Personen aus Familie oder Gesinde des Schuldners, die dessen Autorität unterworfen waren. Bezüglich des Übertritts in die neue Gewaltsituation werden neben den üblichen Vertragsformalien bestimmte Unterwerfungsrituale vermutet. Dieses sind Gesten wie das Legen des eigenen Kopfes in die Hand des Pfandherrn oder das Ergreifenlassen an den Haaren.[43]
Nach nahezu einhelliger Meinung in der Literatur ist das Personalpfand in Form der Geiselschaft im Privatrechtsverkehr bereits im Verlauf des frühen Mittelalters eine absterbende Haftungsform, welche nur noch schwer nachzuweisen und zu diesem Zeitpunkt wohl schon nahezu ganz verschwunden war.[44] Anders verhielt es sich jedoch bei den persönlichen Pfandarten der Schuld- und insbesondere der Pfandknechtschaft. Die Schuld-knechtschaft war eine Selbstübereignung des Schuldners anstatt der Zahlung. Hierbei verfiel der Schuldner seinem Gläubiger ursprünglich in endgültige Knechtschaft zum Zwecke der Befriedigung aus der Arbeitsleistung. Diese der Leibeigenschaft ähnelnde Haftungsform nahm aber bereits in fränkischer Zeit die Prägung einer bloßen Pfandknechtschaft an, wonach der Schuldner als Pfand durch nachträgliche Tilgung wieder ausgelöst werden konnte. Im Laufe des Mittelalters wurden diese Ausprägungen der Knechtschaft größtenteils noch weiter bis zur Schulddienstbarkeit abgeschwächt. Danach behielt der zahlungsunfähige Schuldner zwar seinen freien Stand, war aber dem Gläubiger gegenüber zum Gesindedienst verpflichtet. Eine Auslösung konnte dabei auf einmal oder im Wege der allmählichen Tilgung auf der Basis einer Verrechnung von Unterhaltskosten und Arbeitsleistung geschehen.[45] Diese Haftungsform verdeutlicht wiederum die enge Verbindung zum dinglichen Nutzungspfand in Form der Totsatzung.
Die Pflichten zu Knechtschaft oder Dienstbarkeit waren weiterhin häufige Elemente des gesamten mittelalterlichen Privatschuldrechtsverkehrs.
Im Gegensatz zur tatsächlichen Vergeiselung handelte es sich dabei aber bereits um rein exekutorische Maßnahmen, denen die geiselspezifischen Elemente wie Schwebezustand und Anspruchssicherung fehlten.
Eine neuere und zugleich mildere Form der Internierung, deren sichernder Wert nicht mehr in der Gefahr für Leib und Leben der Geisel, sondern vielmehr in dem Kostenaufwand und der moralischen Verpflichtung des Schuldners zur Auslösung bestand, war das Einlager.[46] Diese Rechtsform der persönlichen Haftung von einem oder mehreren Pfandbürgen ist etwa seit dem 12. Jh. nachweisbar. Die Institution ist bereits im Sachsenspiegel als gültiges Recht aufgeführt und wurde auch später von dem kanonischen Recht gebilligt.[47]
Beim Einlager verpflichtete sich ein Bürge oder der Schuldner selbst, durch ein förmliches Versprechen bei Vertragsbruch oder Schuldnerverzug entweder unaufgefordert oder auf Mahnung des Gläubigers einen festgelegten Ort aufzusuchen und diesen ohne Einwilligung des Gläubigers nicht wieder zu verlassen. Für solche Zwecke wurde in der Regel eine „ehrbare herberg“, ausgewählt, welche bei Bedarf auch in der Lage war, Adelige und sonstige hochgestellte Persönlichkeiten mit ihrem Gefolge angemessen unterzubringen. Die Freiheitsbeschränkung dauerte bis zur Auslösung der Geisel oder endete, wenn dieses bis zum vorher festgelegten Zeitpunkt nicht erfolgt war.
Der Aufenthalt während der Zeit des Einlagers geschah ausschließlich auf Kosten des Schuldners, was die entsprechenden Schulden zusätzlich erhöhte.
Ein Beispiel für ein umfangreiches Einlager stammt aus dem Jahr 1472, in welchem sich Kurfürst Ernst von Sachsen und Herzog Albert von Sachsen für die Schuld von 40.000 ungarischen Goldkronen gegenüber Herzog Johann von Schlesien zu einem Einlager verpflichteten: „[...] in zu reisen wo es unseren Sachwalden oder Globigern am allerzeitlichsten und bequemsten sein wurde, in dem Reiche, in dem Königreich beheim oder in Schlesien oder in unsern Landen, als obgerurt ist, in ein erber Gasthus. Wir selbst schuldigen von unser Person mit zwanzig Pferden, und wir bürgen ein iglicher personlichen mit vier Pferden und dreien Knechten, die von Lipzyk mit zehen Pferden, zwene us Rat mit acht Knechten, und sust die andern Stett igliche mit funf Pferden, zwene us dem Rate mit drei Knechten, und also ein rechte Inlager zu halten [...].“[48]
Schon der Umstand, dass ein Einlager an einem dritten Ort vereinbart wurde, welcher unter Umständen sogar das eigene Haus der Geisel sein konnte, zeigt, dass sich die dem Gläubiger tatsächlich eingeräumte Gewalt über das Personalpfand mehr und mehr verringerte. Seit etwa dem 14. Jh. verlagerte sich der Wirkungsschwerpunkt des Einlagers zunehmend auf die wirtschaftliche Seite. Im Gegensatz zur ursprünglichen Pfandform der Geiselschaft handelte es sich nun nicht mehr um den Einsatz der ganzen Persönlichkeit, sondern nur noch um eine „beschränkte Freiheits-verpfändung“. Die Schuldbefriedigung des Gläubigers aus dem Internierten selbst wurde dadurch weder erreicht noch bezweckt, sondern es handelte sich ausschließlich um ein auf das Gläubigervermögen abzielendes Zwangsmittel.[49]
Die Einlagerhaftung bildete den rechtlichen Übergang zwischen tatsächlicher Personalhaftung und obligatorischer Haftung. Die eingelagerte Pfandperson war zwar immer noch körperlich unfrei, also noch nicht rein obligatorisch wie ein außenstehender Vermögensbürge, andererseits war ihre körperliche Einschränkung und Unantastbarkeit nicht mehr so unmittelbar vom Pfandherrn abhängig.
Kamen der Schuldner oder sein Bürge ihren vertraglich fixierten Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nach, war der Gläubiger grundsätzlich mindestens dazu berechtigt, die Vertragsbrüchigen als ehrlos anzuprangern. Die Betreffenden wurden in so einem Fall nicht nur durch die mündliche Verbreitung ihres Wortbruches entehrt, sondern konnten zudem durch die Veröffentlichung von Schmähschriften und Schandgemälden der öffentlichen Verspottung preisgegeben werden.[50]
Solcherart Folgen wurden oftmals bereits mit dem Schuldbrief festgelegt oder in der Mahnung des Gläubigers angedroht. Zudem konnte vom Gläubiger zusätzlich auch noch gerichtliche Hilfe zur Anspruchs-durchsetzung hinzugezogen werden.
Im Spätmittelalter fand das Einlager seine Anwendung vornehmlich bei landesherrlichen oder städtischen Vereinbarungen. Aufgrund der in diesem Zusammenhang gegebenen Öffentlichkeitswirkung waren die etwaigen Vollstreckungen vor dem Hintergrund eines möglichen Ehrverlustes besonders effektiv durchsetzbar.
Gegen Ende des Mittelalters war die Rechtsform des Einlagers in Europa weit verbreitet. Mit der Neuzeit kam der zunehmende Niedergang dieser Art der Pfandbürgschaft, wobei die Gründe dafür vornehmlich in den offenkundigen Rechtslücken zu suchen sind. So war es bezüglich des Gläubigerziels der Vermögensbefriedigung paradox, dem Schuldner zusätzliche Kosten durch die Unterhaltung der Eingelagerten aufzubürden und dadurch seine finanzielle Liquidität weiter einzuschränken.
Zudem steigerten sich auch die Missbräuche des Rechtsmittels. Solche äußerten sich zum einen in der oftmals verschwenderischen Lebensweise, in welcher die Festgesetzten auf Kosten des Schuldners residierten, zum anderen darin, dass allmählich immer mehr professionell auftretende Einlagerwillige, die sich ohne eine direkte Verbindung zum Schuldner gehabt zu haben, zur Verfügung stellten.[51] Durch solche Entwicklungen wurde der ursprüngliche Stellenwert der moralischen Verpflichtung zwischen Schuldner und Gläubiger immer weiter gemindert, wodurch der ehrenrührige Zweck des Einlagers in den Hintergrund trat.
In der Reichspolizeiordnung (Tit. 17 § 10) von 1577 wurde das Einlager als Schulddurchsetzungsmittel für den deutschen Rechtsraum verboten. Es ist jedoch eindeutig, dass es sich vereinzelt und sogar unter gleicher Bezeichnung bis in spätere Jahrhunderte als angewandtes Rechtsinstitut erhalten hat. Insbesondere in den Ritterschaften der Herzogtümer Schleswig und Holstein fand das Einlager durch die Haderslebener Konstitution von 1604 weiterhin seine Anwendung.
Selbst im Westfälischen Frieden wurde es noch ausnahmsweise, aber ausdrücklich für das Herzogtum Holstein fixiert. Erst mit der endgültigen
Einführung von Schuld- und Pfandprotokollen im Jahr 1813, fiel das Einlager als letzte Form der privatrechtlichen Personalpfandschaft endgültig fort.[52]
3. Das Pfand im Gefüge des Liegenschaftsrechts
Weitaus jünger als die Pfandsetzung von Fahrnis ist die Pfandsetzung von immobilen Ligenschaftsgütern (auch: eigen, erbe; lat. posseio, proprietas, hereditas, terra). Etwa seit fränkischer Zeit handelte es sich dabei um ein Besitzpfandrecht, durch das dem Gläubiger die Nutzungsbefugnis an einem Grundstück übertragen wurde. Dieser durch förmlichen Akt vor Gericht oder Rat getätigte Vorgang wurde als „einräumung der leiblichen satzungsgewere“ bezeichnet. Es ist anzunehmen, dass sich dieses Rechtsinstitut aus einer bedingten Übereignung zu Sicherungszwecken entwickelt hat. Diese Form der Sicherungsübereignung konnte unter der auflösenden Bedingung der Schulderfüllung erfolgen. Der Gläubiger erlangte damit ein unmittelbares Zugriffsrecht (Eigengewere), welches nur durch das dem Schuldner vorbehaltene Recht auf Wiedereinlösung eingeschränkt war.[53] Bezüglich eines solcherart liegenschaftlichen Nutzungspfandes, bei dem der Gläubiger das betreffende Pfandgut in „nutz und gewer“ hatte, gab es zwei grundsätzliche Möglichkeiten für die Abzahlungsform der Schulden.
Bei der ersten wurde das liegenschaftliche Nutzungspfand im Wege von Leihe oder Miete beim schuldenden Eigentümer belassen. Die Tilgung der Schuld erfolgte dann in Form einer Zinszahlung, dem sogenannten Zinspfandrecht.[54] Dieses Pfandinstitut wurde als Ewigsatzung (lat. mortuum vadium; franz. mortage) bezeichnet, welche sich de facto als Schuldsituation darstellte, in der eine vollständige Rückzahlbarkeit oftmals gar nicht mehr beabsichtigt war. Diese Satzungsform war jedoch dem Vorwurf des kanonischen Zinsverbotes ausgesetzt und wurde seit dem Konzil von Tour im Jahre 1163 formell als „wucherisch“ angesehen. Deshalb forderte die Kirche die Durchsetzung eines gegenteiligen Rechtssatzes, mit dem die Anrechnung von Nutzungen auf die Pfandschuld zur Pflicht, und die Ewigsatzung zurückgedrängt werden sollte. In ihrer Ansicht stütze sich die Kirche auch auf antike Grundlagen in der römischen Rechtsordnung. Darin war der Automatismus eines unmittelbar einsetzenden Nutzungsrechts des Gläubigers gänzlich unbekannt. Nur durch zusätzliche vertragliche Vereinbarungen konnte dort ein solches Nutzungsrecht überhaupt begründet werden.[55]
Die Bestrebungen der Kirche hatten jedoch aus zwei Gründen keinen durchgreifenden Erfolg. Zum einen konnte sie ihren religiös-moralischen Standpunkt selbst in den eigenen, klerikalen Pfandgläubiger-Kreisen nicht erfolgreich durchsetzen[56]. Zum anderen wurden insbesondere die Einnahmen aus einer Verpfändung von Rechten grundsätzlich nicht als bloßer Ertrag einer Nutznießung gewertet, sondern bildeten in so einem Fall selbst den eigentlichen Gegenstand der Pfandberechtigung.[57]
Statt der von der Kirche geforderten Anrechnung wurde etwa seit dem
13. Jahrhundert der Zinssatz bzw. der Wert der Nutznießung in den meisten Fällen auf 10 % des Schuldwertes beschränkt. Diesen Wert erhielt der Gläubiger dann als Rentenpfand aus der betreffenden Liegenschaft.[58]
Die andere Form des Nutzungspfandes war die Totsatzung (lat. vivum vadium; franz. vifgage). Dabei erfolgte im Gegensatz zur Ewigsatzung eine Anrechnung der Nutz- und Zinsziehung des Gläubigers auf das Tilgungs-kapital des Schuldners und ermöglichte überhaupt eine allmähliche Abtragung.[59]
Die zunehmend wirtschaftlich orientierte Denkweise, mit der Notwendigkeit zu einer flexibleren Handhabung von Pfandgeschäften, bei der Schuldner und Gläubiger zunehmend als „Geschäftspartner“ auftraten, führte im Laufe des Mittelalters zu einem stärkeren Gebrauch der Totsatzungsregel. Die Ewigsatzung konnte jedoch auch durch diese Entwicklung keineswegs verdrängt werden. So wurde z.B. weiterhin ein Großteil der Pfandschaften an Steuern und Zöllen in der Form abgeschlossen, dass die Nutzungen nicht auf die Pfandsumme angerechnet werden konnten.[60]
Bezüglich des eigentlich auf natürliche Weise feststellbaren Unterschiedes zwischen mobilen und immobilen Gütern, hat sich das mittelalterliche Recht jedoch in zahlreichen Fällen über diese Regel hinweggesetzt und andere Differenzierungsmaßstäbe angelegt. Auf diese Weise konnten Immobilien durch Entliegenschaftung dem Fahrnisrecht und bewegliche Sachen durch Verliegenschaftung dem Liegenschaftsrecht unterstellt werden. Der Grund für solcherart rechtliche Abwandlungen lag in der Absicht die Verkehrsfähigkeit einer Sache entweder zu erleichtern oder zu erschweren.
Letztere Möglichkeit war dabei die weitaus häufigere und hatte ihre Ursache in einer tradierten Rechtsauffassung, welche von einem äußerst weiten Begriff des „essentiellen Zubehörs“, der sogenannten Pertinenz einer Immobilie ausging. Hiernach wurden Fahrnisgegenstände dem Liegen-schaftsrecht dann unterworfen, wenn sie in einem engen Verhältnis zum Grundstück standen.[61] Dies betraf z.B. die landwirtschaftlichen Geräte für spezielle Wirtschaftsflächen.
Daneben konnten Gegenstände auch aufgrund ihres besonderen Wertes, wie z.B. Gold und Silber oder Rüstungen und Geschütze, dem Liegenschafts-recht unterstellt werden. Auch konnte dem Bargeld seine Fahrniseigenschaft abgesprochen werden, wenn es aus dem Verkauf von Liegenschaften stammte oder speziell zu deren Ankauf diente. Ebenfalls den Liegenschaften gleichgestellt werden konnten Fahrnisgesamtheiten, die sich aus vielen zusammengehörenden Einzelsachen zusammensetzten, wie z.B. Warenlager, Bibliotheken oder Handwerksinventar.[62]
Die Entliegenschaftung kam im Gegensatz zur Verliegenschaftung seltener vor und diente in bestimmten Fällen dazu, die Verkehrsfähigkeit von Gütern, die eigentlich aufgrund der naturgemäßen Betrachtungsweise als unbeweglich erschienen, dennoch zu erleichtern. Als Vorraussetzung musste die vordergründig bestehende Nähe der jeweiligen Sachen zum Grundstück rechtlich aberkennbar sein.
[...]
[1] Ein Beispiel ist das aus dem slawischen Kulturraum stammende Tuchgeld. (Anm. d. Verf.)
[2] Schmidt-Wiegand, Pfand, Sp. 1672; Lipp, Pfand, S. 5
[3] Eckhardt, Lex Frisionum, Einleitung, S. 20; Meibom, Das deutsche Pfandrecht, S. 25
[4] Lex Frisionum, additio sapientum, Tit. VIII, § 1, S. 100
[5] ebenda
[6] Gierke, Schuld und Haftung, S. 22
[7] Hagemann, Pfandrecht, Sp. 1684
[8] Meibom, Das deutsche Pfandrecht, S. 25 f.
[9] Vgl. hierzu die gesetzliche Norm des § 762 BGB zu „Spiel, Wette“ (Anm.d.Verf.)
[10] Meibom, Das deutsche Pfandrecht, S. 31
[11] Landwehr, Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte, S.375
[12] Gierke, Schuld und Haftung, S. 23
[13] Puntschart, Schuldvertrag und Treuegelöbnis, 375 f.; Lipp, Pfand, S. 7
[14] Landwehr, Die rechtshistorische Einordnung der Reichspfandschaften, S. 106
[15] ebenda
[16] Eckhardt, Sachsenspiegel, Landrecht III 5, § 5, S. 59
[17] Kunstein, Vollstreckungs- und Pfandrecht, S. 66
[18] Hagemann, Pfandrecht, Sp. 1684
[19] ebenda, Sp. 1684 f.; Lipp, Pfand, S. 7
[20] Landwehr, Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte, S. 377; Gierke, Schuld und Haftung, S. 23
[21] Gierke, Schuld und Haftung, S. 24
[22] Meibom, Das deutsche Pfandrecht, S. 90 f.; Gierke, Schuld und Haftung, S. 25; 45
[23] Bei diesem Umbildungsprozess ist jedoch auch mit der bis heute erreichten (fast) aus-schließlichen Geldwirtschaft keine Stagnation festzustellen, was der in heutiger Zeit voranschreitende Zahlungsverkehr mit „imaginären“ Zahlungsmitteln, wie z.B. Scheck- und Kreditkarten oder EDV-Konten deutlich beweist. (Anm. d. Verf.)
[24] Lipp, Pfand, S. 6
[25] Drüppel, Fahrhabe, Sp. 232; Ogris, Fahrnis und Fahrhabe, Sp. 1050
[26] Ogris, Fahrnis und Fahrhabe, Sp. 1052
[27] Eckhardt, Schwabenspiegel II, Landrecht 168a, S. 23
[28] Hagemann, Pfandrecht, Sp. 168; Lipp, Pfand, S. 7
[29] Der vielschichtige Bereich der Personalpfandschaften in Form von Vergeiselung, Schuld-knechtschaft und des sich später etablierenden Einlagers, wird im Zuge dieser Untersuchung nur ansatzweise dargestellt werden. Die Gründe hierfür liegen im inhaltlichen Schwerpunkt dieses Themenkomplexes, welcher sich hauptsächlich in sozial- bzw. völkerrechtlicher Richtung erstreckt. (Anm. d. Verf.)
[30] Egger, Vermögenshaftung und Hypothek, S. 420
[31] Grotius, De jure belli ac pacis, III. Buch, 20. Kapitel, LIX
[32] Gierke, Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht, S. 52
[33] Ogris, Geisel, Sp. 1446
[34] Gierke, Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht, S. 51
[35] Ogris, Geisel, Sp. 1445 f.
[36] Ogris, Geisel, Sp. 1446
[37] Grotius, De jure belli ac pacis , III. Buch, 20. Kapitel, LVI
[38] ebenda, III. Buch, 20. Kapitel, LIV
[39] v.Olberg, Geisel, S. 574; Ogris, Geisel, Sp. 1446; Gierke, Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht, S. 51
[40] Lutteroth, Der Geisel im Rechtsleben, S. 32
[41] ebenda, S. 32 f.
[42] Ogris, Geisel, Sp. 1447
[43] Ogris, Geisel, Sp. 1450
[44] Ogris, Die persönlichen Sicherheiten im Spätmittelalter, S. 143
[45] Gierke, Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht, S. 66-69
[46] Vollmer, Entwicklung und heutige Bedeutung der Geiselschaft, S.51
[47] Kellenbenz, Einlager, Sp. 901
[48] Kellenbenz, Einlager, Sp. 902
[49] Gierke, Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht, S. 54
[50] Lutteroth, Der Geisel im Rechtsleben, S. 135; Kellenbenz, Einlager, Sp. 902
[51] Lutteroth, Der Geisel im Rechtsleben, S. 138
[52] Kellenbenz, Einlager, Sp. 903 f.;
Die genaue Entwicklung des in letzter Konsequenz als mobiles Pfandgut behandelten Personalpfandes wird aufgrund seiner dennoch deutlichen Sonderrolle in der noch folgenden Abhandlung nicht näher untersucht werden. (Anm. d. Verf.)
[53] Gierke, Schuld und Haftung, S. 26
[54] Lipp, Pfand, S. 6
[55] Landwehr, Die rechtshistorische Einordnung der Reichspfandschaften, S. 108, Anm. 72
[56] Planitz, Das deutsche Grundpfandrecht, S.24
[57] Landwehr, Die rechtshistorische Einordnung der Reichspfandschaften, S. 109;
Der Themenkomplex der Verpfändung von Rechten (Pfandschaft) wird im Zuge dieser Arbeit noch näher untersucht werden. (Anm. d. Verf. )
[58] Hagemann, Pfandrecht, Sp. 1685 f.;
[59] Gierke, Schuld und Haftung, S. 26; Lipp, Pfand, S. 7
[60] Landwehr, Die rechtshistorische Einordnung der Reichspfandschaften, S. 109
[61] Drüppel, Fahrhabe, Sp. 232
[62] Ogris, Fahrnis und Fahrhabe, Sp. 1051
- Arbeit zitieren
- Andreas Büter (Autor:in), 2005, Das Pfand als Rechtselement mittelalterlicher Vertragshaftung und Herrschaftspolitik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88613
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