Es gibt keinen allgemein anerkannten Begriff des Arbeitnehmers. Nach Hueck ist Arbeitnehmer, wer auf Grund privatrechtlichen Vertrags oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Nikisch definiert Arbeitnehmer als eine Person, die im Dienst eines anderen beschäftigt wird, die in einem Betrieb eingegliedert ist. Einigkeit besteht darüber, dass der Arbeitnehmer abhängige, fremdbestimmte Arbeit, hingegen der Selbständige eine selbstbestimmte Tätigkeit leistet.
In der Rechtsprechung wird vor allem von der Definition Huecks ausgegangen. Nach ihr sind für den Begriff des Arbeitnehmers drei Voraussetzungen zu erfüllen.
Inhalt
1. Begriff des Arbeitnehmers
1.1 § 5 ArbGG
1.2 § 5 BetrVG
2. Arbeitnehmer
2.1 Allgemeines
2.2 Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs
3. Arbeitnehmerähnliche Personen
3.1 Begriff
3.2 Rechtsfolgen
4. Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister
4.1 Begriff
4.2 Rechtsbeziehungen der Heimarbeiter
5. Freie Mitarbeiter
5.1 Begriff
5.2 Freie Mitarbeiter als Arbeitnehmer
5.3 Freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Personen
6. Handelsvertreter
6.1 Begriff
6.2 Anwendung des Arbeitsrechts
7. Berufliche Gliederung der Arbeitnehmer
8. Arbeiter und Angestellte
8.1 Allgemeines
8.2 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
8.3 Einzelfälle
9. Leitende Angestellte
10. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
11.1 Sonstige Arbeitnehmergruppen
11.1 Allgemeines
11.2 Auszubildender
11.3 Volontär
11.4 Praktikant
11.5 Werkstudent, Schüler
12. Definition und Verbreitung von Scheinselbstständigkeit
13. Scheinselbstständigkeit in der Rechtssprechung
13.1 Das Gesetz gegen Scheinselbstständigkeit
13.2 Korrektur durch das Gesetz zur „Förderung der Selbständigkeit“
13.3 Rechtsfolgen bei fehlerhafter Qualifizierung
14. Zusammenfassung
1. Begriff des Arbeitnehmers
1.1 § 5 ArbGG
siehe Gesetzestext
1.2 § 5 BetrVG
siehe Gesetzestext
2. Arbeitnehmer
2.1 Allgemeines
Es gibt keinen allgemein anerkannten Begriff des Arbeitnehmers. Nach Hueck ist Arbeitnehmer, wer auf Grund privatrechtlichen Vertrags oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Nikisch definiert Arbeitnehmer als eine Person, die im Dienst eines anderen beschäftigt wird, die in einem Betrieb eingegliedert ist. Einigkeit besteht darüber, dass der Arbeitnehmer abhängige, fremdbestimmte Arbeit, hingegen der Selbständige eine selbstbestimmte Tätigkeit leistet.
In der Rechtsprechung wird vor allem von der Definition Huecks ausgegangen. Nach ihr sind für den Begriff des Arbeitnehmers drei Voraussetzungen zu erfüllen.
2.2 Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs
(1) Der Arbeitnehmer muss zur Leistung von Arbeit verpflichtet sein. Arbeit ist in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen. Es ist jede Betätigung oder jedes Verhalten, das zur Befriedigung eines Bedürfnisses dient und im Wirtschaftsleben als Arbeit qualifiziert wird. Dabei kann es sich um eine geistige oder körperliche Betätigung handeln, die niederer oder höherer Art sein kann. In gleicher Weise gehört auch die Arbeitsbereitschaft zur Arbeit, denn sie setzt eine bestimmte Leistung des Arbeitnehmers voraus.
Dagegen werden nicht als Arbeit die spielerische oder sportliche Betätigung zum Selbstzweck angesehen. Anders ist es, wenn gerade die sportliche Betätigung, wie die eines Fußballers, Trainers, Lehrers usw. zur Befriedigung eines Fremdbedarfs geleistet wird.
(2) Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung muss auf einem privatrechtlichen Vertrag oder einem gleichgestellten Verhältnis beruhen. Dadurch wird klargestellt, dass der Arbeitnehmer sich freiwillig in den Dienst eines anderen begeben hat und andererseits auch der Arbeitgeber den Willen zur Beschäftigung haben muss. Die Voraussetzung des privatrechtlichen Vertrages oder gleichgestellten Rechtsverhältnisses dient dazu, den Arbeitnehmer von anderen Personengruppen zu unterscheiden, die auch abhängige Arbeit leisten, aber nicht dem Arbeitsrecht unterstehen.
Beispiele für Personen, die nicht dem Arbeitsrecht unterstehen:
1. Helfer in einem freiwilligen sozialen Jahr
2. familiäre Mitarbeit
3. Beamte
4. Strafgefangene
Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sind Arbeitnehmer.
(3) Nach der dritten Voraussetzung des Arbeitnehmerbegriffes muss die Arbeit im Dienst eines anderen geleistet werden.
Der unselbständige oder abhängige Arbeitnehmer unterscheidet sich vom Unternehmer, dem Dienstnehmer oder freien Mitarbeiter durch:
a) AN ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert.
b) Weisungsrecht des Arbeitgebers bzgl. Art und Weise, Zeit und Dauer, Ort der Dienstleistung
c) Pflicht, dem Dienstherren die ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen
d) Bindung an feste Arbeitszeiten
Weitere Abgrenzungskriterien
- Art der Entlohnung (festes Gehalt spricht für Arbeitnehmerstatus)
- Abführen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch den Dienstherrn
- Führung von Personalpapieren
- Vertragliche Bezeichnung der Tätigkeit
3. Arbeitnehmerähnliche Personen
3.1 Begriff
Arbeitnehmerähnliche Personen sind Dienstleistende, die mangels persönlicher Abhängigkeit keine Arbeitnehmer, aber wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit keine Unternehmer sind. Sie werden regelmäßig persönlich ohne Mithilfe dritter Personen tätig, sind nicht in fremde Betriebsorganisationen eingegliedert, erbringen ihre Leistung nicht am Markt, sondern nur gegenüber bestimmten Unternehmen.
Voraussetzungen:
a) wirtschaftliche abhängig
Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutet, dass die Arbeits- oder Werkleistung für Rechnung von Auftraggebern erfolgt, die das Unternehmerrisiko tragen, aber andererseits die Dienstnehmer nach Höhe der Vergütung, Art und Dauer der Tätigkeit vom Dienstgeber abhängig sind.
b) sozial schutzbedürftig
Im allgemeinen sind daher arbeitnehmerähnlichen Personen Architekten, Rechtsanwälte usw. oder solche, die für mehrere Auftraggeber arbeiten dürfen, es sei denn, dass ihre Arbeitskraft praktisch in vollem Umfang von einem in Anspruch genommen wird. Das daraus erzielte Entgelt stellt die entscheidende Existenzgrundlage dar. Zu den arbeitnehmerähnlichen Personen gehören außerdem: Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister und Handelsvertreter.
3.2 Rechtsfolgen
Das Arbeitsrecht ist auf arbeitnehmerähnliche Personen grundsätzlich nicht anwendbar. Gesetzliche Regelungen sind im HAG (Heimarbeitsgesetz) enthalten, ferner sind nach § 5 ArbGG für ihre Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig.
4. Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister (§1 f. HAG)
4.1 Begriff
Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister stehen soziologisch zwischen den Arbeitnehmern und Unternehmern.
(1) Heimarbeiter
Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder – bei Einschaltung von Zwischenmeistern- mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Die ausgewählte Arbeitsstätte kann eine eigene oder angemietete Wohnung oder Betriebsstätte sein; jedenfalls muss der Arbeitende über sie selbst verfügen können.
(2) Hausgewerbetreibende
Der Hausgewerbetreibende unterscheidet sich nur dadurch vom Heimarbeiter, dass er bei eigener Mitarbeit am Stück bis zu zwei fremde Hilfskräfte oder Heimarbeiter beschäftigt. Er ist – wenn auch ein kleiner - selbständiger Unternehmer.
(3) Zwischenmeister
Zwischenmeister ist, wer ohne Arbeitsnehmer zu sein, die ihm vom Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt. Der Zwischenmeister schneidet z. B. den ihm angelieferten Stoff zu und gibt ihn dann zum Nähen weiter.
(4) Außenarbeitnehmer
Bei ihnen handelt es sich um Personen, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen in eigener Wohnung oder Werkstatt arbeiten, aber gleichwohl persönlich und sachlich der Aufsicht des Arbeitgebers unterliegen. Als Außenarbeitnehmer werden zumeist solche Personen beschäftigt, denen aus räumlichen Gründen ein Arbeitsplatz im Betrieb nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder denen mit Rücksicht auf ihre körperlichen Behinderungen oder familiären Bindungen gestattet ist, zu Hause zu arbeiten. Außenarbeitnehmer sind echte Arbeitnehmer. Sie unterliegen in vollem Umfang dem Arbeitsrecht.
4.2 Rechtsbeziehungen der Heimarbeiter
Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sind keine Arbeitnehmer, da sie nicht persönlich abhängig sind. Sie unterliegen nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sie können Dauer und Lage der Arbeitszeit nach eigenem Ermessen einrichten, die Rangfolge der Arbeit bestimmen und evtl. Gehilfen hinzuziehen. Ihre Verträge mit den Unternehmen sind Dauerschuldverhältnisse; es können Dienst- oder Werkverträge, aber auch Kauf- und Werklieferungsverträge sein.
Das Arbeitsrecht findet auf sie grundsätzlich keine Anwendung. Aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Unternehmen enthält aber das HAG (Heimarbeitsgesetz) Vorschriften über den Arbeitsschutz, allgemeinen Gefahrenschutz, Entgelt- und Kündigungsschutz.
5. Freie Mitarbeiter
5.1 Begriff
Freie Mitarbeiter sind insbesondere bei Rundfunk- und Fernsehanstalten, aber auch bei Presseunternehmen, Anwaltspraxen und bei sonstigen Unternehmen zu finden. Sie arbeiten auf der Basis von Werk- oder Dienstverträgen, obwohl ihre wirtschaftliche Existenz davon abhängt, dass ein einzelner oder einige wenige Auftraggeber die erbrachte Arbeit abnehmen. Die dadurch geschaffene Abhängigkeit kann noch stärker sein als bei Arbeitnehmern.
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