Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (im Folgenden MA HSH) hat am 12. Dezember 2019 ein förmliches Verfahren gegen die Kommunikationsplattform „Twitter“ eingeleitet. Dieses Verfahren wurde aufgrund der Tatsache eingeleitet, dass pornografische Schriften nach § 184 StGB verbreitet werden und auch für Kinder und Jugendliche frei zugänglich sind. Diese Schriften öffentlich für Kinder und Jugendliche zugänglich zu machen, ist nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Ordnungswidrigkeit und nach § 184d StGB strafbar. Innerhalb dieser Arbeit soll geprüft werden, ob in dem speziellen Fall eine Strafbarkeit besteht.
Inhaltsverzeichnis
A) Strafbarkeit pornografischer Schriften auf Twitter
I. Zusammenfassung des Deliktsaufbaus
II. Definition
B) Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
III. Zwischenfazit
C) Rechtswidrigkeit
D) Schuld
E) Sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen
F) Strafbarkeit des Handelns
Literaturverzeichnis
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