Nachdem der erste REIT bereits im Jahr 1960 in den USA aufgesetzt wurde konnten sich REIT`s bis Mitte der 80er Jahre aufgrund der besser positionierten Konkurrenz am Anlagemarkt sowie aufgrund regulatorischer Richtlinien nicht durch-setzen . Durch weit reichender Reformen ist die Marktkapitalisierung von REIT`s international mittlerweile jedoch durchaus beachtlich . Die Möglichkeit der indirekten Immobilienanlage in Form von REIT`s ist bereits in über 20 Ländern, insbesondere im amerikanischen und asiatischen Raum, aber auch in Europa, möglich . Die in Deutschland bestehende Lücke im Bereich der börsennotierten indirekten Immobilienanlagen soll durch die neue Anlageklasse der REIT`s geschlossen werden, um den deutschen Immobilienmarkt international wettbewerbsfähig zu machen und zu stärken .
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des REITG erstmalig den IFRS als vorherrschendem Rechnungslegungssystem Einzug in die deutsche Gesetzgebung gewährt. Den Ausführungen des Bundestages ist zu entnehmen, dass die Rechnungs-legung für die REIT-AG primär anhand der IFRS erfolgen soll. Die Rechnungslegung nach dem HGB spielt für die REIT`s jedoch ebenfalls insbesondere im Rahmen der Ausschüttungsbemessung eine wichtige Rolle. Dieser Rechnungslegungsdualismus tritt derartig ausgestaltet erstmalig in Deutschland auf und soll im Rahmen dieser Arbeit in Teildisziplinen näher betrachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
2 Das Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz – REITG)
2.1 Ziele des REITG
2.2 Gesetzliche Anforderungen zur Qualifikation als REIT-AG (§§ 1 bis 15 REITG)
2.2.1 Gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Anforderungen an die REIT-AG
2.2.1.1 Rechtsform und Sitz
2.2.1.2 Firma, Unternehmensgegenstand, Mindestkapital und Aktien
2.2.1.3 Börsennotierung und Aktionärsstruktur
2.2.2 Anforderungen an die Vermögens- und Ertragsstruktur der REIT-AG
2.2.3 Ausschüttungsverpflichtung
2.2.4 Einschränkung des Immobilienhandels (§ 14 REITG)
2.3 Jahresabschlüsse der REIT-AG
2.4 Besteuerungskonzeption der REIT-AG (§§ 16 bis 21 REITG)
2.4.1 Besteuerung auf Ebene der REIT-AG
2.4.2 Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner
3 Maßgeblichkeit des IFRS-Abschlusses für die Überprüfung der Ertrags- und Strukturnormen sowie für die Offenlegung
3.1 Vorbemerkungen
3.2 Zwecke des IFRS-Abschlusses
3.2.1 Lieferung entscheidungsnützlicher Informationen
3.2.2 Ergänzender Zweck des IFRS-Abschlusses der REIT-AG
3.2.2.1 Vermögensstruktur (§§ 12 Abs. 2, 15 REITG)
3.2.2.2 Ertragsstruktur (§ 12 Abs. 3 REITG)
3.3 Die Ansatzkonzeption in den IFRS
3.3.1 Allgemeine Ansatzkriterien
3.3.2 Die Aktivierungskonzeption des IFRS-Abschlusses
3.3.3 Die Passivierungskonzeption des IFRS-Abschlusses
3.4 Die Bewertungskonzeption der IFRS
3.4.1 Das Mixed Model der Aktivabewertung im IFRS-Abschluss
3.4.1.1 Das Fair Value Model am Beispiel von „als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien“ (IAS 40)
3.4.1.2 Das Revaluation Model am Beispiel von „Sachanlagen“ (IAS 16)
3.4.1.3 Das Anschaffungswertprinzip am Beispiel von „Vorräten“ (IAS 2)
3.4.1.4 Sonstige Wertmaßstäbe
3.4.2 Bewertung von Schulden
4 Betriebswirtschaftliche Analyse der Kapitalkonzeption des IFRS-Abschlusses
4.1 Betriebswirtschaftliche Analyse der Kapitalerhaltung des IFRS-Abschlusses der REIT-AG
4.1.1 Bewertungskonzeption
4.1.2 Erhaltungsmaßstab
4.1.3 Erhaltungsziel
4.1.4 Gewinnbegriff
4.2 Betriebswirtschaftliche Analyse des Mengengerüsts der IFRS
4.3 IFRS als Maßstab für die Vermögens- & Ertragsstruktur der REIT-AG
4.4 Entscheidungsnützlichkeit versus Kapitalerhaltung
5 Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die Ausschüttungsbemessung
5.1 Vorbemerkung
5.2 Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
5.2.1 Die Sicherung des Rechtsverkehrs
5.2.2 Der Zweck des Gläubigerschutzes
5.2.3 Ausprägungen des Gläubigerschutzes im handelsrechtlichen Jahresabschluss
5.3 Die Ansatzkonzeption des HGB
5.3.1 Die Aktivierungskonzeption des HGB
5.3.2 Die Passivierungskonzeption des HGB
5.4 Die Bewertungskonzeption des HGB
5.4.1 Bewertung von Vermögensgegenständen
5.4.2 Bewertung von Schulden
5.5 Modifikation der Bemessungsgrundlage im REITG
6 Betriebswirtschaftliche Analyse der Kapitalkonzeption des REITG für Zwecke der Ausschüttungsbemessung
6.1 Betriebswirtschaftliche Analyse der Kapitalerhaltungskonzeption des REITG
6.1.1 Bewertungskonzeption
6.1.2 Erhaltungsmaßstab
6.1.3 Erhaltungsziel
6.1.4 Gewinnbegriff
6.2 Betriebswirtschaftliche Analyse des Mengengerüsts des REITG
6.3 Kapitalkonzeption und Gläubigerschutz im handelsrechtlichen Jahresabschluss der REIT-AG
7 Zusammenfassung, Ergebnis und Ausblick
Anhang
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Literatur- und Quellenverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis:
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: BMG für die Vermögensstrukturnormen der REIT-AG
Abb. 2: Formen der Betriebserhaltung
Abb. 3: Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach Kruse
Abb. 4: Ermittlung der BMG für Ausschüttungsverpflichtung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung
1.1 Problemstellung
Nachdem der erste REIT bereits im Jahr 1960 in den USA aufgesetzt wurde konnten sich REIT`s bis Mitte der 80er Jahre aufgrund der besser positionierten Konkurrenz am Anlagemarkt sowie aufgrund regulatorischer Richtlinien nicht durchsetzen[1]. Durch weit reichender Reformen ist die Marktkapitalisierung von REIT`s international mittlerweile jedoch durchaus beachtlich[2]. Die Möglichkeit der indirekten Immobilienanlage in Form von REIT`s ist bereits in über 20 Ländern, insbesondere im amerikanischen und asiatischen Raum, aber auch in Europa, möglich[3]. Die in Deutschland bestehende Lücke im Bereich der börsennotierten indirekten Immobilienanlagen soll durch die neue Anlageklasse der REIT`s geschlossen werden, um den deutschen Immobilienmarkt international wettbewerbsfähig zu machen und zu stärken[4].
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des REITG erstmalig den IFRS als vorherrschendem Rechnungslegungssystem Einzug in die deutsche Gesetzgebung gewährt. Den Ausführungen des Bundestages ist zu entnehmen, dass die Rechnungslegung für die REIT-AG primär anhand der IFRS erfolgen soll. Die Rechnungslegung nach dem HGB spielt für die REIT`s jedoch ebenfalls insbesondere im Rahmen der Ausschüttungsbemessung eine wichtige Rolle. Dieser Rechnungslegungsdualismus tritt derartig ausgestaltet erstmalig in Deutschland auf und soll im Rahmen dieser Arbeit in Teildisziplinen näher betrachtet werden.
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, die Kapitalkonzeption der REIT-AG unter Berücksichtigung der in der Rechnungslegung der REIT-AG implementierten Jahresabschlüsse nach den IFRS und nach dem HGB herauszuarbeiten. Darüber hinaus wird die Rechnungslegung der REIT-AG im Hinblick auf die Zweckerreichung der beiden Abschlüsse sowie der Zweckerreichung des REITG generell analysiert.
Hierzu werden in Abschnitt 2 die wesentlichen Regelungen des REITG aufgrund seiner Aktualität und zur Einführung in die Thematik zunächst überblicksartig vorgestellt. Daran anschließend werden in Abschnitt 3 die wesentlichen Elemente einer Kapitalkonzeption anhand der Vorschriften der IFRS vorgestellt. Weiterführend erfolgt im Rahmen des vierten Abschnittes eine Analyse dieser Elemente, wobei die Kapitalkonzeption der IFRS unter Berücksichtigung der Besonderheiten der REIT-AG herausgearbeitet und insbesondere hinsichtlich ihrer Zweckerreichung beurteilt wird.
In Abschnitt 5 erfolgt die Vorstellung der wesentlichen Elemente der Kapitalkonzeption des HGB und in Abschnitt 6 wird die dem HGB zugrunde liegende Kapitalkonzeption herausgearbeitet und bezüglich ihrer Zweckerreichung evaluiert, wobei auch hier die Besonderheiten des REITG berücksichtigt werden.
Die vorliegende Arbeit schließt im letzten Abschnitt mit einer interpretierenden Zusammenfassung der erlangten Ergebnisse aus beiden Analysen und endet mit einem kurzen Ausblick.
2 Das Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz – REITG)
2.1 Ziele des REITG
Der Bundestag hat in der Begründung zum REITG eine ausführliche Zielsetzung formuliert[5]. An oberster Stelle wird das Ziel verfolgt, das vorhandene Potenzial des deutschen Finanzmarktes weiter auszubauen und dadurch den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stabilisieren. Die Einführung von REIT`s soll dafür Sorge tragen, dass in- und ausländische Anleger ihr Kapital nicht in ausländische Alternativanlagen, sondern eben in den Wirtschaftsstandort Deutschland investieren. Die Einführung der REIT`s soll dementsprechend einerseits die internationale Konkurrenzfähigkeit deutscher Unternehmen steigern und neue hochqualifizierte Arbeitsplätze schaffen. Sie schaffen darüber hinaus andererseits die Möglichkeit der steuerbegünstigten Mobilisierung von Immobilien. Dadurch erfolgt eine Stärkung der Liquidität der Unternehmen sowie die Ermöglichung von höheren Investitionen in das Kerngeschäft. Letztlich erscheinen REIT`s dem Gesetzgeber aus den oben genannten Gründen als eine attraktive und sinnvolle Ergänzung des Anlagenspektrums[6].
2.2 Gesetzliche Anforderungen zur Qualifikation als REIT-AG (§§ 1 bis 15 REITG)
Im REITG sind zahlreiche Anforderungen an die Erlangung und Führung des REIT-Status geknüpft. Sie lassen sich in gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Anforderungen einerseits sowie strukturelle Bedingungen andererseits unterteilen und werden im Folgenden explizit betrachtet.
2.2.1 Gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Anforderungen an dieREIT-AG
2.2.1.1 Rechtsform und Sitz
Für die Anlageklasse der REIT`s sieht das Gesetz die Rechtsform der Aktiengesellschaft vor[7]. Der Gesetzgeber bedient sich der vorhandenen Rechtsform der AG und variiert sie durch Sonderregelungen zur Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen[8]. Bei den REIT`s handelt es sich folglich nicht um eine eigenständige Rechtsform. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Aktiengesellschaften, d.h. insbesondere das AktG, das HGB, sowie das WpHG, zzgl. der Sonderregelungen durch das REITG.
Eine weitere Anforderung für die Inanspruchnahme des REIT-Status ist, dass die REIT-AG sowohl ihren rechtlichen (sog. statutarischen) Sitz als auch ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Inland hat[9]. In § 16 Abs. 1 REITG wird zusätzlich gefordert, dass auch die Ansässigkeit nach DBA im Inland sein muss. Als Begründung hierfür ist das an die Ansässigkeit anknüpfende Quellenbesteuerungsrecht nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen anzusehen[10].
2.2.1.2 Firma, Unternehmensgegenstand, Mindestkapital und Aktien
Um sicherzustellen, dass eine REIT-AG im Geschäftsverkehr stets sofort als solche identifiziert wird, hat bereits die Firma unumgänglich die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder „REIT-AG“ zu enthalten[11]. Dies gilt auch, wenn diese z.B. gem. § 22 HGB fortgeführt wird. Die Firma ist gem. § 8 REITG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Korrespondierend wird im § 7 REITG ein Bezeichnungsschutz gewährt, der Missbräuche und Täuschungen im Geschäftsverkehr verhindern soll und nach welchem die Bezeichnungen „REIT-Aktiengesellschaft“ oder eine Bezeichnung, die sich der Begriffe „Real Estate Investment Trust“ oder „REIT“ bedient, nur in der Firma geführt werden dürfen, wenn eine REIT-AG i.S.d. §§ 8-15 REITG vorliegt. Verstöße gegen diese Regelungen können im Rahmen des Lauterkeitsrechts zivilrechtlich verfolgt werden[12].
Die Kerntätigkeit der REIT-AG soll das Immobiliengeschäft sein. Daher hat sie ihren Unternehmensgegenstand gem. § 1 Abs. 1 REITG zu beschränken. Demnach umfasst die Tätigkeit der REIT-AG die folgenden Aktivitäten[13]:
- Erwerb und Halten von Eigentum oder dinglichen Nutzungsrechten an inländischem unbeweglichen Vermögen i.S.v. § 3 Abs. 8 REITG mit Ausnahme von Bestandsmietwohnimmobilien[14] und an ausländischem unbeweglichen Vermögen, soweit dies durch den Belegenheitsstaat erlaubt ist. In diesem Fall könnten u.U. auch Bestandsmietwohnimmobilien inbegriffen sein. Darüber hinaus ist auch der Erwerb und das Halten von sonstigen Vermögensgegenständen i.S.v. § 3 Abs. 7 REITG.
- Veräußerung und Verwaltung sowie Erwerb und Halten von Anteilen an Immobilienpersonengesellschaften sowie der dazugehörigen Komplementär-GmbH (auch ohne Beteiligung an der Immobilienpersonengesellschaft), REIT-Dienstleistungs- sowie Auslandsobjektgesellschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 REITG.
Die genaue Definition der Begrifflichkeiten ist in § 3 REITG geregelt.
Die in § 4 REITG gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapitalisierung des Grundkapitals für die REIT-AG beträgt 15 Millionen Euro. Diese Mindestkapitalisierung soll eine Seriositätsschwelle darstellen und nach Auffassung von KÜHNBERGER private Steuersparmodelle verhindern[15]. Gem. § 5 REITG sind sämtliche Aktien der REIT-AG als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung auszugeben[16].
2.2.1.3 Börsennotierung und Aktionärsstruktur
Die Aktien der REIT-AG müssen zum Handel an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG in einem EU/EWR-Mitgliedstaat zugelassen sein[17].
Weitere kapitalmarktrechtliche Anforderungen sind in den Streubesitzregelungen festgelegt. 15% der Aktien der REIT-AG müssen sich jederzeit im Streubesitz befinden (Free Float). Darunter fallen die Aktien derjenigen Aktionäre, die jeweils zu weniger als 3% an der REIT-AG beteiligt sind[18]. Zum Zeitpunkt der Börsenzulassung müssen sich 25% der Aktien im Streubesitz befinden. Diese Streubesitzquote ist jährlich zum 31.12. der BaFin mitzuteilen, welche das BZSt über einen Verstoß gegen die Streubesitzregelung informiert[19].
Als weitere Anforderung an die Aktionärsstruktur ist im REITG eine Höchstbeteiligungsgrenze implementiert, wonach kein Aktionär direkt 10% oder mehr der Aktien halten darf, bzw. über 10% oder mehr der Stimmrechte verfügen darf[20].
Ein Verstoß gegen die Höchstbeteiligungsgrenze führt nicht zum Verlust der Steuerfreiheit der REIT-AG, sondern führt nur zu einer begrenzten Möglichkeit der Ausübung der Rechte des zu mehr als 10% beteiligten Aktionärs[21].
2.2.2 Anforderungen an die Vermögens- und Ertragsstruktur der REIT-AG
Die REIT-AG muss, zur Wahrung des REIT-Status, gesetzlich vorgegebene Vermögensstrukturen einhalten. Das Gesetz schreibt bezüglich der Vermögensstruktur der REIT-AG, eine Immobilienquote i.H.v. 75% vor[22]. Weiterhin dürfen die Aktiva der in den Konzernabschluss einzubeziehenden REIT-Dienstleistungsgesellschaften zum Ende eines jeden Geschäftsjahres nur maximal 20% der gesamten Aktiva ausmachen[23] und es ist ein Mindesteigenkapital i.H.v. 45% des unbeweglichen Vermögens, bewertet nach dem Fair Value Model, nachzuweisen[24].
Als weitere Absicherung der Fokussierung der Geschäftstätigkeit der REIT-AG auf das Kerngeschäft wurde analog zu den Anforderungen an die Vermögensstruktur eine Vorschrift bezüglich der Ertragsstruktur in das Gesetz aufgenommen. Eine explizite Betrachtung der Regelungen zur Vermögens- und Ertragsstruktur folgt in Abschnitt 3.2.2 dieser Arbeit.
2.2.3 Ausschüttungsverpflichtung
Um die Besteuerung der von der REIT-AG erzielten Erträge zu gewährleisten wird im Gegenzug zu der Steuerbefreiung auf Gesellschaftsebene[25] eine Zwangsausschüttung i.H.v. 90% eines modifizierten HGB-Gewinnes vorgeschrieben. Diese Regelung wird in Abschnitt 5.5 näher betrachtet.
2.2.4 Einschränkung des Immobilienhandels (§ 14 REITG)
Der Gesetzgeber will das Kerngeschäft der REIT-AG sichern. Der Immobilienhandel gehört nicht zum Kerngeschäft und wird daher vom Gesetzgeber nur beschränkt zugelassen. Die REIT-AG darf aus Immobilienveräußerungen innerhalb von fünf Jahren Erlöse i.H.v. maximal 50% des durchschnittlichen Wertes des unbeweglichen Vermögens innerhalb dieses Zeitraumes erzielen. Zur Ermittlung des maßgebenden Wertes ist auf die Fair Values am Ende der Geschäftsjahre abzustellen.
Ein vollständiges Verbot des Immobilienhandels hätte die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit gefährdet. Außerdem soll der REIT-AG ein effizientes Portfoliomanagement und die Möglichkeit zur Reaktion auf Marktveränderungen eingeräumt werden[26].
Eine zusammenfassende Übersicht der wesentlichen Merkmale der REIT-AG ist in der Anlage 1 des Anhangs dieser Arbeit zu finden.
2.3 Jahresabschlüsse der REIT-AG
Aufgrund der oben angeführten Besonderheiten hinsichtlich der Anforderungen zur Erlangung des REIT-Status hat die REIT-AG auch bezüglich der von ihr zu erstellenden Jahresabschlüsse besonderen Anforderungen zu entsprechen[27]. Der Gesetzgeber knüpft im Zuge der aktuellen Entwicklungen und Tendenzen im Bilanzrecht an einen Jahresabschluss nach IFRS an. Die REIT-AG hat primär einen Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen. Dieser dient der Offenlegung und resultiert in der Regel schon aus der Börsennotierung der REIT-AG. Sofern bei der REIT-AG jedoch keine Konzernstrukturen vorliegen, wird das Wahlrecht zur Erstellung eines Einzelabschlusses nach den IFRS für sie zur Pflicht, da die Strukturkennzahlen auf der Basis eines IFRS-Abschlusses ermittelt werden. Es ist also in jedem Fall ein IFRS-Abschluss für die REIT-AG aufzustellen. Aufgrund des Verweises auf § 325a HGB in § 12 Abs. 1 REITG ist auch ein IFRS-Einzelabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen[28]. Darüber hinaus hat die REIT-AG einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen. Der auf dieser Grundlage ermittelte Gewinn wird, wenn auch leicht modifiziert, zur Ausschüttungsbemessung verwendet[29]. Ein gesonderter steuerrechtlicher Jahresabschluss ist dagegen nicht notwendig, da die REIT-AG von den Ertragsteuern befreit ist[30].
2.4 Besteuerungskonzeption der REIT-AG (§§ 16 bis 21 REITG)
Grundsätzliches Ziel der Besteuerungskonzeption der REIT-AG ist die gesicherte Besteuerung der erwirtschafteten Gewinne. Dies wird grundsätzlich durch eine Freistellung auf Gesellschaftsebene (§ 16 Abs. 1 REITG) bei gleichzeitiger Vollbesteuerung auf Gesellschafterebene (§ 19 REITG) erreicht. Verstöße gegen die an die REIT-AG gestellten Anforderungen führen zu Sanktionen gegen die Gesellschaft (§ 16 Abs. 2 bis 6 REITG).
Die Vorschriften über Beginn und Ende der Steuerpflicht (§§ 17 und 18 REITG) sowie den Kapitalertragsteuerabzug (§ 20 REITG) werden aufgrund mangelnder Relevanz für die Thematik dieser Arbeit im Folgenden nicht näher betrachtet[31].
2.4.1 Besteuerung auf Ebene der REIT-AG
Ein wesentliches Merkmal von REIT`s ist, dass sie steuertransparent sind[32], d.h. dass die Besteuerung nicht auf Gesellschaftsebene, sondern auf Ebene der Anteilseigner erfolgt. Im Ergebnis wird also durch diese Konzeption eine Einmalbesteuerung erreicht. Eine REIT-AG ist zunächst unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig[33] und unterliegt auch der Gewerbesteuer[34]. Sofern eine REIT-AG die Anforderungen der §§ 8 bis 15 REITG erfüllt ist sie jedoch vollständig von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit[35]. Durch die vollständige Steuerbefreiung soll die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie[36] und der Fusions-Richtlinie[37] ausgeschlossen werden[38].
Bei Verstößen gegen die oben angeführten Anforderungen an die REIT-AG werden gem. § 16 Abs. 2 bis 6 REITG zunächst Sanktionen in Form von Strafzahlungen gegen die REIT-AG festgesetzt. Bei Nichterfüllung eines der Kriterien der §§ 11,15 oder 16 REITG in drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren endet die Steuerbefreiung mit Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres. Wird gegen verschiedene Kriterien des § 16 REITG in fünf aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren verstoßen, endet die Steuerbefreiung mit Ablauf des fünften Wirtschaftsjahres. Bei Nichteinhaltung der Handelsbegrenzung mit unbeweglichem Vermögen endet die Steuerbefreiung mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der Nichteinhaltung[39].
2.4.2 Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner
Die Dividenden des REIT`s gehören beim Anteilseigner zu den Einkünften[40] aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG[41]. Das Halbeinkünfteverfahren ist konsequenterweise nicht anzuwenden, da die Gefahr der Doppelbesteuerung durch die vollständige Befreiung auf Gesellschaftsebene nicht besteht[42].
Veräußerungsgewinne und -verluste aus REIT-Beteiligungen sind unter die jeweils zutreffenden Paragrafen des Einkommensteuergesetzes zu subsumieren. Hierbei sind insbesondere § 17 EStG und § 22 Nr. 2 i.V.m. §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebend[43]. Das Halbeinkünfteverfahren ist auch in diesen Fällen nicht anwendbar. In Veräußerungsfällen kann es daher zu einer Doppelbesteuerung kommen[44].
Das REITG sieht „aus Gründen der Chancengleichheit“[45] eine Anwendung der für die deutsche REIT-AG geltenden Regelungen auch auf Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen REIT`s vor. Aufgrund dieser Regelung kommt es jedoch zu zahlreichen Doppelbesteuerungsproblematiken, da nichtbegünstigte Erträge (z.B. aus REIT-Dienstleistungsgesellschaften) oder bereits besteuerte Ausschüttungen aus ausländischen REIT`s auf Ebene des Anteilseigners stets einer vollumfänglichen Steuerbelastung unterliegen[46].
Ein weiteres Problem ergibt sich bei Dividenden, die die REIT-AG von REIT-Dienstleistungsgesellschaften erhält. Diese zählen bei der REIT-Dienstleistungsgesellschaft zu den nichtbegünstigten Einnahmen auf Gesellschaftsebene und unterliegen im Ausschüttungsfall der vollständigen Besteuerung beim Anteilseigner[47]. Für Dividenden aus REIT-Dienstleistungsgesellschaften kommt es folglich ebenfalls zu einer Doppelbesteuerung[48].
3 Maßgeblichkeit des IFRS-Abschlusses für die Überprüfung der Ertrags- und Strukturnormen sowie für die Offenlegung
3.1 Vorbemerkungen
Die Kapitalkonzeption eines Rechnungslegungssystems ist im Wesentlichen von zwei Faktoren geprägt. Die erste Komponente ist die ihr zugrunde liegende Kapitalerhaltungskonzeption und die zweite Komponente ist das Mengengerüst, das sich aus den Rechnungslegungsvorschriften ergibt. Das Ergebnis einer Kapitalkonzeption ist eine bestimmte Eigenkapitalgröße, die wiederum mit einem spezifisch ermittelten Periodenerfolg im Einklang steht. Im Folgenden werden zunächst die Grundlagen dieser Komponenten vorgestellt und daraufhin die Kapitalkonzeption des jeweiligen Rechnungslegunhgssystems entwickelt und beurteilt.
Der Gesetzgeber stellt bei der neuen Investitionsklasse der REIT`s erstmals primär auf die vermeintlich modernere Rechnungslegung nach den IFRS ab. Die IFRS sind für die bei der REIT-AG wichtige Ermittlung der Vermögens- und Ertragsstrukturkennzahlen und auch für die Offenlegung maßgebend. Ausschlaggebend dafür war, dass der Gesetzgeber so die nationale und internationale Konkurrenzfähigkeit der REIT-AG zu stärken und zu sichern meint[49]. Lediglich für die Ermittlung der Ausschüttungen wird auf die HGB-Rechnungslegung zurückgegriffen[50].
Die Einhaltung der Anforderungen an die Vermögens- und Ertragsstruktur der REIT-AG wird gem. § 12 Abs. 1 REITG sowie gem. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 REITG anhand des IFRS-Abschlusses der REIT-AG überprüft. Für die Kontrolle der Einhaltung der Strukturnormen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für als Finanzinvestition gehaltenes unbewegliches Vermögen der beizulegende Zeitwert maßgeblich ist[51]. Sofern das in IAS 40 enthaltene Wahlrecht dahingehend ausgeübt wird, dass für die Bewertung das Cost Model angewendet wird, sind die beizulegenden Zeitwerte dem Anhang zu entnehmen[52].
Eine weitere Modifikation enthält das REITG bezüglich der Beteiligungen der REIT-AG an Immobilienpersonengesellschaften[53]. Diese gelten für die Ermittlung der Strukturkennzahlen vollumfänglich als unbewegliches Vermögen und fallen daher mit ihrem kompletten Wert in die Immobilienquote.
Für die Ermittlung und Überprüfung der Strukturkennzahlen gelten also die IFRS. Damit ist für diesen Bereich auch die Kapitalkonzeption der IFRS unter Berücksichtigung der angesprochenen Modifikationen zugrunde zu legen.
3.2 Zwecke des IFRS-Abschlusses
3.2.1 Lieferung entscheidungsnützlicher Informationen
Der Zweck des IFRS-Abschlusses wird sowohl im Framework, in IAS F.12, als auch in den Standards selbst, in IAS 1.13 definiert. Die Intention hinter jedem IFRS-Abschluss ist die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen[54]. Diese Entscheidungsnützlichkeit (Decision-Usefulness) zielt darauf ab, einem weiten Adressatenkreis[55] Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu geben, um diesem bei jeglicher Entscheidungsfindung nützlich zu sein[56]. Aus dem Framework geht hervor, dass dem Standardsetter bewusst ist, dass nicht alle Bedürfnisse der heterogenen Adressatengruppen erfüllt werden können[57]. Dennoch soll den gemeinsamen Bedürfnissen der Adressatengruppen durch den IFRS-Abschluss Rechnung getragen werden[58]. Dies wird dadurch erreicht, dass primär ein Investorenschutz verfolgt wird[59]. Das IASC formuliert die Zielsetzung aufgrund der Annahme, dass die Informationsbedürfnisse der Investoren auch den wesentlichen Informationsbedürfnissen der anderen Adressatengruppen entsprechen[60].
Die Zieldivergenz zu dem handelsrechtlichen Jahresabschluss ist damit, wie noch gezeigt wird, unübersehbar. Während der handelsrechtliche Jahresabschluss aus den in Abschnitt 5.2 dargestellten Zwecken aufgestellt wird verfolgt der IFRS-Abschluss primär nur den einen Zweck der Entscheidungsnützlichkeit[61].
Die wesentlichen Merkmale von entscheidungsnützlichen Informationen sind die Relevanz und die Verlässlichkeit der Information. Der Standardsetter geht in IAS F.26 von einer relevanten Information aus, wenn diese die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflusst[62]. Nach Ansicht von PELLENS/FÜLBIER/GASSEN ist dieses Merkmal gegeben, wenn die Information den Adressaten „bei der Beurteilung vergangener, derzeitiger oder zukünftiger Ereignisse helfen oder ihre Beurteilungen aus der Vergangenheit bestätigen bzw. korrigieren“[63]. Da unter diese Definition jedoch nahezu jede Information im Geschäftsbetrieb einer Unternehmung subsumiert werden kann, wird der Grundsatz der Relevanz durch den Grundsatz der Wesentlichkeit relativiert[64], um eine undurchschaubare Informationsflut zu vermeiden.
Der Grundsatz der Verlässlichkeit wird in IAS F.31 erläutert. Demnach ist eine Information als verlässlich anzusehen, wenn sie frei von wesentlichen Fehlern und verzerrenden Einflüssen ist und darüber hinaus den fünf Sekundärgrundsätzen der Verlässlichkeit entspricht[65]. Diese sind in IAS F.33ff. definiert und bestehen in den Forderungen nach einer glaubwürdigen Darstellung, einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, und Vollständigkeit der Information sowie Neutralität und Vorsicht bezüglich ihrer Präsentation[66].
Der IFRS-Abschluss dient nach den bisherigen Ausführungen also der Entscheidungsnützlichkeit und ist damit kein Instrument, das Gläubigerschutz, Kapitalerhaltung oder Ausschüttungsbemessung dienen soll[67].
3.2.2 Ergänzender Zweck des IFRS-Abschlusses der REIT-AG
Der IFRS-Abschluss hat für die Gesellschaftsform der REIT-AG einen speziellen Zweck, welcher in der Ermittlung der Ertrags- und Vermögensstrukturkennzahlen liegt. Auf der Grundlage des IFRS-Abschlusses werden Vermögens- und Ertragsstrukturen analysiert und aus ihnen Kennzahlen ermittelt, welche für die Begründung des REIT-Status unabdingbar sind. Im Folgenden werden die Regelungen zur Erfüllung dieses Zweckes genauer vorgestellt.
3.2.2.1 Vermögensstruktur (§§ 12 Abs. 2, 15 REITG)
Das Gesetz verlangt, dass zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres das Vermögen der REIT-AG nach Abzug des ausschüttungspflichtigen Gewinns sowie der Reinvestitionsrücklage zu mindestens 75% aus unbeweglichem Vermögen i.S.d. § 3 Abs. 8 REITG besteht. Das unbewegliche Vermögen wird demnach definiert als Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte sowie vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Außerdem dürfen die Aktiva von in den Konzernabschluss einzubeziehenden REIT-Dienstleistungsgesellschaften maximal 20% der zu Beginn des Absatzes beschriebenen Bemessungsgrundlage betragen. Durch diese Regelungen will der Gesetzgeber sicherstellen, dass sich das Immobiliengeschäft als Kerntätigkeit in dem Vermögen widerspiegelt (75%-Kriterium) und das diese Kerntätigkeit durch Dienstleistungen an Dritte zwar ergänzt, nicht jedoch überlagert wird (20%-Kriterium)[68]. Ausgangspunkt für die Prüfung dieser beiden Kriterien bildet der IFRS-Abschluss, wobei unbewegliches Vermögen mit den gemäß IAS 40 ermittelten beizulegenden Zeitwerten (Fair Values) zu berücksichtigen ist[69]. Sofern die REIT-AG das Anschaffungskostenmodell (Cost Model) im IFRS-Abschluss angewendet hat, sind die beizulegenden Werte dem Anhang zu entnehmen[70]. Das Wahlrecht zwischen Cost- und Fair Value Model für den IFRS-Abschluss bleibt erhalten[71]. Es ergibt sich keine unzulässige Einschränkung der IFRS, da die Fair Values lediglich für die Ermittlung der Strukturkennzahlen verwendet werden.
Die Bemessungsgrundlage für die Vermögensstrukturnormen ermittelt sich demnach wie folgt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: BMG für die Vermögensstrukturnormen der REIT-AG
Als zusätzliche Anforderung an die Vermögensstruktur der REIT-AG schreibt § 15 REITG ein Mindesteigenkapital i.H.v. 45% der Höhe des Fair Values des unbeweglichen Vermögens vor. Die Eigenkapitalquote der REIT-AG kann damit folglich zwischen 33,75% und 45% variieren[72]. Diese Regelung soll der Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutz dienen[73].
3.2.2.2 Ertragsstruktur (§ 12 Abs. 3 REITG)
Die Erträge müssen zu mindestens 75% der Umsatzerlöse zzgl. der sonstigen Erträge aus unbeweglichem Vermögen eines Geschäftsjahres solche aus Vermietung, Leasing, Verpachtung, immobiliennaher Tätigkeit oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen sein[74]. Die sonstigen Erträge setzen sich aus nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, erfolgswirksamen Bewertungsergebnissen und nicht unter den Umsatzerlösen erfassten Erträgen aus Vermietung, Verpachtung, Leasing und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen zusammen[75]. Die Einbeziehung der sonstigen Erträge in die Berechnung der Strukturkennzahlen soll Verzerrungen in der Darstellung vermeiden[76]. Für die Ermittlung der Ertragsstruktur ist, wie bei der Vermögensstruktur, auf den Fair Value der als Finanzinvestition gehaltenen unbeweglichen Vermögensgegenstände abzustellen[77]. Die Ausübung von entgeltlichen Nebentätigkeiten ist auch in Bezug auf die Ertragsstruktur eingeschränkt. Die Nebentätigkeiten dürfen ausschließlich durch REIT-Dienstleistungsgesellschaften erbracht werden. Die Umsatzerlöse aus diesen Nebentätigkeiten dürfen maximal 20% der gesamten Umsatzerlöse zzgl. der sonstigen Erträge der REIT-AG ausmachen[78].
Bei Verstoß gegen die Vermögens- und Ertragsanforderungen drohen Strafzahlungen, oder sogar der Verlust der Steuerbefeiung[79].
[...]
[1] BAUSCH/GORONCZY/SIEBELS (German Real Estate Investment Trust), S. 7; SCHACHT/GÄNSLER (Real Estate Investment Trust), S. 1518, 1518.
[2] SCHACHT/GÄNSLER (Real Estate Investment Trust), S. 1518, 1518.
[3] Vgl. BT-Drs. 16/4026, S. 1 und S. 14; VON BUSEKIST/HARTROTT (G-REIT), S. 265, 265; VAN KANN/JUST/KRÄMER (Regierungsentwurf), S. 2105, 2105.
[4] Vgl. BRON (G-REIT-G), S. 1, 2 m.w.N.; ders. (Gesetz), S. 2, 3; REICHL/SCHACHTNER (Gesetz), S. 58, 58.
[5] Vgl. BT-Drs. 16/4026, S. 14, siehe auch SCHMIDT/BEHNES (Regierungsentwurf), S. 1105, 1105.
[6] Zu den Zielen vergleiche man auch BT-Drs. 16/4026, S. 14.
[7] Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 REITG.
[8] BT-Drs. 16/4026, S. 15, sowie S. 19. S.a. BUNDESRAT (Stellungnahme), S. 5.
[9] § 9 REITG.
[10] BT-Drs. 16/4026, S. 20f. Vgl. auch BRON (Gesetz), S. 1, 3; DETTMEIER/GEMMEL/KAISER (Einführung), S. 1191, 1191; ERNST&YOUNG/BDI (Unternehmensteuerreform), S. 332f. Zur Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Europarecht siehe KRAFT/BRON (REIT-Gesetz), S. 377, 377f.
[11] § 6 REITG; BT-Drs. 16/4026, S. 20.
[12] Vgl. BT-Drs. 16/4026, S. 20. Im Detail siehe BRON (Gesetz), S. 1, 9 m.w.N.
[13] Zu detaillierten Angaben über den beschränkten Unternehmensgegenstand der REIT-AG vgl. DETTMEIER/GEMMEL/KAISER (Einführung), S. 1191, 1191f.
[14] Gem. § 3 Abs. 9 REITG sind Bestandsmietwohnimmobilien alle Immobilien, die überwiegend Wohnzwecken dienen und die vor dem 01.01.2007 erbaut worden sind. Vgl. auch BT-Drs. 16/4026, S. 20; HAASE/VAN DREVELDT (Rahmenbedingungen), S. 329, 330f.; sowie mit kritischen Anmerkungen ERNST&YOUNG/BDI (Unternehmensteuerreform), S. 332f. Die Gründe für die Herausnahme von Bestandsmietwohnimmobilien aus dem Unternehmensgegenstand der REIT-AG sind in dem Schutz von Mieterinteressen und der Gewährleistung einer nachhaltigen und sozialen Stadtentwicklung zu sehen BMF (Gesetz), S. 65, 68; BT-Drs. 16/4026, S. 19.
[15] Vgl. bspw. KÜHNBERGER (Anmerkungen), S. 489, 493f. Kritik an der Mindestkapitalisierung durch BRON (Gesetz), S. 1, 3, ders. (G-REIT-G), S. 4f.
[16] Vorzugsaktien ohne Stimmrechte sind nicht vorgesehen. Als problematisch könnte sich diese Klausel im Falle von Kapitalerhöhungen zwischen Bilanzstichtag und Jahreshauptversammlung erweisen, denn die auszugebenden Aktien müssen, um „stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung“ zu sein eine Gewinnberechtigung für das abgelaufene Geschäftsjahr beinhalten. Diese Verfahrensweise ist in der Praxis nicht üblich und auch nicht nachvollziehbar. Trotz Hinweises auf diese Missstände wurde der Regierungsentwurf nicht angepasst. Siehe z.B. ZIEMONS (Defizite), S. 449, 450, sowie BRON (Gesetz), S. 1, 3, ders. (G-REIT-G), S. 5.
[17] In dieser kapitalmarktrechtlichen Anforderung ist ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu erkennen, da eine Begrenzung auf Börsen aus EU/EWR-Staaten nicht zulässig ist. Zu einem möglichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit siehe auch KRAFT/BRON (REIT-Gesetz), S. 377, 378; BRON (Gesetz), S. 1, 4, jeweils m.w.N.
[18] Gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 REITG gelten die §§ 22f. WpHG für die Berechnung.
[19] Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass REIT-Aktien auch nach der Börsenzulassung für eine breite Anlegergruppe zur Verfügung stehen. Außerdem sollen faktisch private REIT`s durch die Streubesitzquote ausgeschlossen werden und Kleinanlegern die Investitionsmöglichkeit in REIT`s ermöglicht werden. Vgl. BT-Drs. 16/4026, S. 21. Die Notwendigkeit dieser Regelung, sowie die Zweckdienlichkeit und EU-Rechtskonformität werden in der Literatur allerdings stark in Frage gestellt; vgl. z.B. BRON (Gesetz), S. 1, 6 m.w.N.; SIEKER/GÖCKELER/KÖSTER (Gesetz), S. 933, 935; ZIEMONS (Defizite), S. 449, 451f.
[20] Vgl. § 11 Abs. 4 REITG. Die Höchstbeteiligungsgrenze soll in erster Linie die Anwendung des DBA-Schachtelprivilegs verhindern und somit das inländische Steueraufkommen sichern, vgl. BT-Drs. 16/4026, S. 22; HAASE/VAN DREVELDT (Rahmenbedingungen), S. 329, 336; VAN KANN/JUST/KRÄMER (Regierungsentwurf), S. 2105, 2109; ZIEMONS (Defizite), S. 449, 451. Letztere Alternative wurde zur Umgehung von Treuhandverhältnissen in das Gesetz aufgenommen, vgl. BRON (Gesetz), S. 1, 5; BT-Drs. 16/4026, S. 22. Die Vereinbarkeit dieser Höchstbeteiligungsgrenze mit höherrangigem Recht, hier dem EG-Vertrag, ist höchst zweifelhaft, da durch die Beeinträchtigung eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit anzunehmen ist. Siehe hierzu insbesondere BREINERSDORFER/SCHÜTZ (G-REIT), S. 1487, 1490f., sowie BRON (Gesetz), S. 1, 5; KRAFT/BRON (REIT-Gesetz), S. 377, 378f.
[21] § 16 Abs. 2 REITG.
[22] Siehe § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) REITG. Zur genaueren Erläuterung vgl. Abschnitt 3.2.2.1.
[23] Siehe § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) REITG. Zur genaueren Erläuterung vgl. Abschnitt 3.2.2.1.
[24] § 15 REITG.
[25] Vgl. Abschnitt 2.4, insb. 2.4.1.
[26] Vgl. BRON (Gesetz), S. 1, 15; BT-Drs. 16/4026, S. 18 und 23.
[27] Vgl. Abschnitt 2.2.
[28] Vgl. SIEKER/GÖCKELER/KÖSTER (Gesetz), S. 931, 936.
[29] Vgl. Abschnitt 2.2.3, sowie Abschnitt 5.5.
[30] Problematisch erweist sich die Regelung des § 18 Abs. 6 REITG, wonach bei Verlust des REIT-Status eine Steuerbilanz aufzustellen ist, als hätte von Beginn an eine Steuerpflicht bestanden. Somit müssten, um einem solchen Fall Vorsorge zu leisten, die steuerlichen Werte stets in einer parallelen Buchführung ermittelt werden. Siehe dazu auch KÜHNBERGER (Rechnungslegung), S. 1211, 1211.
[31] Ausführungen zu diesen Regelungen sind dem Zweck dieser Arbeit wenig dienlich und werden daher nicht betrachtet. Für detaillierte Ausführungen zu diesen Themengebieten siehe z.B. BRON (G-REIT-G), S. 34ff., sowie S. 45f.; ERNST&YOUNG/BDI (Unternehmensteuerreform), S. 348ff.
[32] Vgl. BREINERSDORFER/SCHÜTZ (G-REIT), S. 1487, 1487; DETTMEIER/GEMMEL/KAISER (Einführung), S. 1191, 1191; REICHL/SCHACHTNER (Gesetz), S. 58, 58.
[33] Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
[34] Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GewStG.
[35] Vgl. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 REITG, s.a. BRON (G-REIT-G), S. 41; DETTMEIER/GEMMEL/KAISER (Einführung), S. 1191, 1195. Die Befreiung gilt nicht für Grund- und Grunderwerbsteuer.
[36] Abl. EG L225, S. 6ff.
[37] Abl. EG L225, S. 1ff.
[38] Vgl. HAASE/VAN DREVELDT (Rahmenbedingungen), S. 329, 335; BT-Drs. 16/4026, S. 23; SCHMIDT/BEHNES (Entwurf), S. 2329, 2331; SIEKER/GÖCKELER/KÖSTER (Gesetz), S. 933, 939.
[39] § 18 Abs. 2 i.V.m. § 14 REITG.
[40] Im Detail siehe z.B. ERNST&YOUNG/BDI (Unternehmensteuerreform), S. 352ff.; REICHL/SCHACHTNER (Gesetz), S. 58, 60.
[41] Vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 REITG. Über das Subsidiaritätsprinzip ist eine Qualifizierung zu betrieblichen Einkünften möglich.
[42] § 19 Abs. 3 REITG, s.a. BT-Drs. 16/4026, S. 24. Beachte jedoch die Anwendungsregelungen des § 23 REITG.
[43] Vgl. § 19 Abs. 2 REITG, beachte jedoch auch § 23 Abs. 5 REITG. Aufgrund der Unternehmensteuerreform wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auf § 20 Abs. 2 EStG abzustellen sein.
[44] Vgl. z.B. SCHMIDT/BEHNES (Regierungsentwurf), S. 1105, 1111. Es sei an dieser Stelle lediglich auf die auftretenden Doppelbesteuerungsproblematiken hingewiesen. Eine nähere Betrachtung unterbleibt im Rahmen dieser Arbeit, da der Themenschwerpunkt nicht in der steuerrechtlichen Betrachtung liegt.
[45] BT-Drs. 16/4026, S. 24.
[46] Vgl. zu dieser Problematik ausführlicher BRON (G-REIT-G), S. 44; REICHL/SCHACHTNER (Gesetz), S. 58, 63; SCHMIDT/BEHNES (Entwurf), S. 2329, 2332; SCHULTZ/THIEßEN (Referentenentwurf), S. 2144, 2147; VON BUSEKIST/HARTROTT (G-REIT), S. 265, 269. S.a. Fußnote 44.
[47] Auch hier liegt eine Doppelbesteuerungsproblematik vor, vgl. z.B. DETTMEIER/GEMMEL/KAISER (Einführung), S. 1191, 1196; SCHMIDT/BEHNES (Entwurf), S. 2329, 2332.
[48] Vgl. SCHMIDT/BEHNES (Regierungsentwurf), S. 1105, 1111. S.a. Fußnote 44.
[49] Vgl. BT-Drs. 16/4026, S. 16f.
[50] Vgl. BT-Drs. 16/4026, S. 16; im Detail siehe insbesondere Abschnitt 5.
[51] § 12 Abs. 1 Satz 2 REITG.
[52] Bei Anwendung des Cost Model besteht gem. IAS 40.79(e) die Pflicht zur Angabe des beizulegenden Wertes im Anhang.
[53] § 12 Abs. 1 Satz 3 REITG.
[54] Vgl. z.B. HEUSER (IAS), S. 340, 341; KÜTING (Stellenwert), S. 2753, 2753; PELLENS/FÜLBIER/GASSEN (Rechnungslegung), S. 106; WAGENHOFER (Rechnungslegungsstandards), S. 117 mit Beispielen.
[55] Zum Adressatenkreis siehe IAS F.9, sowie z.B. LÜDENBACH/HOFFMANN (Haufe), S. 30.
[56] Zu entnehmen ist das insbesondere IAS F.12, s.a. z.B. LÜDENBACH/HOFFMANN (Haufe), S. 30f.
[57] Vgl. IAS F.10; COENENBERG (Jahresabschluss), S. 19.
[58] Vgl. insbesondere IAS F.10 und F.13.
[59] ADLER/DÜRING/SCHMALTZ (International), Abschnitt 1, Rn. 39; GROTHERR/JOREWITZ (Einflüsse), S. 124, 129; JACOBI (Analyse), S. 54 m.w.N.; LÜDENBACH/HOFFMANN (Haufe), S. 30; WAGENHOFER (Rechnungslegungsstandards), S. 116f.
[60] IAS F.10, sowie z.B. BAETGE/KIRSCH/THIELE (Rechnungslegung), S. 105f.
[61] Aus IAS F.14 ist weiterhin der Zweck der Rechenschaftslegung ersichtlich Dieser ist jedoch ganz klar dem Hauptzweck der Entscheidungsnützlichkeit unterzuordnen und wird daher im Rahmen dieser Arbeit nicht näher betrachtet ADLER/DÜRING/SCHMALTZ (International), Abschnitt 1, Rn. 43; PELLENS/FÜLBIER/GASSEN (Rechnungslegung), S. 106.
[62] Vgl. z.B. COENENBERG (Jahresabschluss), S. 61.
[63] PELLENS/FÜLBIER/GASSEN (Rechnungslegung), S. 108. Für nähere Erläuterungen zum Grundsatz der Relevanz siehe z.B. BOHL/MANGLIERS (IFRS-Handbuch), S. 23ff.
[64] Vgl. IAS F.29f., sowie IAS 1.11; COENENBERG (Jahresabschluss), S. 61.
[65] Zum Grundsatz der Verlässlichkeit siehe z.B. BOHL/MANGLIERS (IFRS-Handbuch), S. 25ff.; COENENBERG (Jahresabschluss), S. 61f.
[66] Für eine Übersicht über sämtliche Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS wird an dieser Stelle auf PELLENS/FÜLBIER/GASSEN (Rechnungslegung), S. 112 verwiesen. Ders. zu weiteren Erläuterungen dieser Grundsätze (Rechnungslegung), S. 108ff.
[67] Vgl. z.B. ARBEITSKREIS (Fortentwicklung), S. 2372, 2373; BOHL/MANGLIERS (IFRS-Handbuch), S. 21; COENENBERG (Jahresabschluss), S. 19; WAGENHOFER (Rechnungslegungsstandards) S. 117f.
[68] BT-Drs. 16/4026, S. 22; KÜHNBERGER (Anmerkungen), S. 489, 492.
[69] § 12 Abs. 1 Satz 2 REITG.
[70] § 12 Abs. 1 und 2 REITG; BRON (Gesetz), S. 1, 10f.; DETTMEIER/GEMMEL/KAISER (Einführung), S. 1191, 1194; SIEKER/GÖCKELER/KÖSTER (Gesetz), S. 933, 936f.
[71] Siehe auch SIEKER/GÖCKELER/KÖSTER (Gesetz), S. 933, 937.
[72] Diese Eigenkapitalquote ergibt sich in Abhängigkeit von der der Immobilienquote, anhand welcher das Mindesteigenkapital berechnet wird. Bei 75% Immobilienvermögen ergibt sich eine Mindestquote i.H.v. 33,75% und bei 100% Immobilienvermögen eine Quote i.H.v. 45%. Siehe auch HAASE/DREVELDT (Rahmenbedingungen), S. 329, 332.
[73] BT-Drs. 16/4026, S. 23. Zur Kritik an dieser Argumentation siehe z.B. BRON (Gesetz), S. 1, 13f.; SIEKER/GÖCKELER/KÖSTER (Gesetz), S. 933, 939.
[74] § 12 Abs. 3 REITG.
[75] § 12 Abs. 4 REITG. Zur Erläuterung siehe z.B. BRON (Gesetz) S. 1, 14.
[76] Ausführlich siehe BRON (Gesetz) S. 1, 14.
[77] Vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 REITG „gemäß Einzel- bzw. Konzernabschluss nach Absatz 1“.
[78] Vgl. § 12 Abs. 3 Buchst. b) REITG.
[79] § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 5 REITG; sowie § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 REITG.
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