Im Jahre 1995 begann mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost die stufenweise Liberalisierung des Postmarktes in Deutschland. Am 31.12.2007 findet dieser Prozess seinen Schlusspunkt – die Deutsche Post AG verliert mit der Exklusivlizenz für die Beförderung von Briefsendungen unter 50 Gramm ihr letztes staatlich gewährtes Ausschließlichkeitsrecht und damit das Angebotsmonopol im Bereich der postalischen Dienstleistungen und der Markt öffnet sich auch für andere Anbieter.
Kampflos überlässt die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern jedoch nicht das Feld. Im Gegenteil – sie versucht, ihre frühere rechtliche Monopolstellung so weit wie möglich faktisch zu erhalten und dies auch mit Hilfe des Markenrechts. Liegt es doch nahe, dass man Wettbewerber, die ebenfalls postalische Dienstleistungen anbieten wollen, erheblich in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten behindert, wenn ihnen ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht am Begriff „Post“ entgegengehalten werden kann. Um die am 03.11.2003 für die Deutsche Post AG eingetragene Wortmarke „Post“ (Nr. 30012966.1) tobt folglich ein erbitterter Streit, welcher seinen vorläufigen Höhepunkt in einem Löschungsbeschluss des BPatG vom 10.04.2007 fand.
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Kontroverse wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit die – gesetzlich nicht geregelte – Problematik untersucht, inwieweit eine (frühere) Monopolstellung eines (potentiellen) Markeninhabers bei Rechtserwerb und Rechtsdurchsetzung von Markenrechten zu berücksichtigen ist. Dazu wird unter dem gemeinhin anerkannten und damit auch für diese Arbeit namensgebenden Schlagwort „Monopoleinwand“ die Gesamtheit der mit einer (früheren) Monopolstellung verbundenen markenrechtlichen Problemkreise untersucht. Die Betrachtung bleibt dabei aber nicht, wie das einleitende Beispiel zur „Post“ noch nahe legt, auf den Bereich (ehemaliger) staatlicher Monopole – wie sie auch in „Telekom“ , „Lotto“ oder „Bahn“ Gegenstand sind – beschränkt. Auch die gleich gelagerten Entscheidungen zu Monopolen, welche sich ohne staatlichen Einfluss entwickelten – wie etwa „Nährbier“ , die im Recht des Geistigen Ei-gentums schon legendären „Klemmbausteine“ oder der nicht minder bekannte „Philips“ -Rasier mit den drei rotierenden Scheerköpfen – spielen eine maßgebliche Rolle.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
A. Gegenstand und Ziel der Arbeit
B. Gang der Untersuchung
Erster Teil – Grundlagen und thematische Abgrenzung
A. Begriffsbestimmung Monopole
I. Angebots- und Nachfragemonopole
II. Rechtliche und tatsächliche Monopole
III. Kennzeichnungsmonopole
B. Problematik von Angebotsmonopolen im Markenrecht und ihre Einordnung in den gesetzlichen Kontext
I. Entstehung des Markenschutzes (Rechtserwerb)
1. Markenschutz kraft Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG)
a. Überblick
b. Problemkreis: Absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
aa. Konkrete Unterscheidungskraft – § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
bb. Beschreibende Zeichen – § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
c. Problemkreis: Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG
aa. Die (bisherige) deutsche Rechtsprechung
bb. Die „Chiemsee“-Entscheidung des EuGH
cc. Faktische Auswirkung der Monopolstellung auf die Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung
2. Markenschutz kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG)
II. Marken im Verletzungsprozess (Rechtsdurchsetzung)
Zweiter Teil – Inhalt und Rechtfertigung des Monopoleinwandes
A. Die „Nährbier“-Entscheidung des BGH
B. Deutungen der „Nährbier“-Entscheidung
I Absolutes Verständnis der „Nährbier“-Entscheidung
II. Relatives Verständnis der „Nährbier“-Entscheidung
C. Die „Philips“-Entscheidung des EuGH
D. Deutungen der „Philips“-Entscheidung
I. Rechtliche Relevanz der Monopolstellung
II. Rechtliche Irrelevanz der Monopolstellung
E. Besonderheiten bei (ehemaligen) staatlichen Monopolen
Dritter Teil – Kritische Stellungnahme
A. Kritische Würdigung der „Nährbier“-Entscheidung und ihrer Deutungen
B. Kritische Würdigung der „Philips“-Entscheidung und ihrer Deutungen
C. Zusammenfassung und Schlussbemerkung
Literaturverzeichnis
Einleitung
A. Gegenstand und Ziel der Arbeit
Im Jahre 1995 begann mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost die stufenweise Liberalisierung des Postmarktes in Deutschland. Am 31.12.2007 findet dieser Prozess seinen Schlusspunkt – die Deutsche Post AG verliert mit der Exklusivlizenz für die Beförderung von Briefsendungen unter 50 Gramm ihr letztes staatlich gewährtes Ausschließlichkeitsrecht und damit das Angebotsmonopol im Bereich der postalischen Dienstleistungen und der Markt öffnet sich auch für andere Anbieter.[1]
Kampflos überlässt die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern jedoch nicht das Feld. Im Gegenteil – sie versucht, ihre frühere rechtliche Monopolstellung so weit wie möglich faktisch zu erhalten und dies auch mit Hilfe des Markenrechts.[2] Liegt es doch nahe, dass man Wettbewerber, die ebenfalls postalische Dienstleistungen anbieten wollen, erheblich in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten behindert, wenn ihnen ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht am Begriff „Post“ entgegengehalten werden kann. Um die am 03.11.2003 für die Deutsche Post AG eingetragene Wortmarke „Post“ (Nr. 30012966.1) tobt folglich ein erbitterter Streit,[3] welcher seinen vorläufigen[4] Höhepunkt in einem Löschungsbeschluss des BPatG vom 10.04.2007 fand.[5]
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Kontroverse wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit die – gesetzlich nicht geregelte – Problematik untersucht, inwieweit eine (frühere) Monopolstellung eines (potentiellen) Markeninhabers bei Rechtserwerb und Rechtsdurchsetzung von Markenrechten zu berücksichtigen ist. Dazu wird unter dem gemeinhin anerkannten und damit auch für diese Arbeit namensgebenden Schlagwort „Monopoleinwand“ die Gesamtheit der mit einer (früheren) Monopolstellung verbundenen markenrechtlichen[6] Problemkreise untersucht. Die Betrachtung bleibt dabei aber nicht, wie das einleitende Beispiel zur „Post“[7] noch nahe legt, auf den Bereich (ehemaliger) staatlicher Monopole – wie sie auch in „Telekom“[8], „Lotto“[9] oder „Bahn“[10] Gegenstand sind – beschränkt. Auch die gleich gelagerten Entscheidungen zu Monopolen, welche sich ohne staatlichen Einfluss entwickelten – wie etwa „Nährbier“[11], die im Recht des Geistigen Eigentums schon legendären „Klemmbausteine“[12] oder der nicht minder bekannte „Philips“[13] -Rasier mit den drei rotierenden Scheerköpfen – spielen eine maßgebliche Rolle.
B. Gang der Untersuchung
Nach einer einleitenden Auseinandersetzung mit dem Monopolbegriff steht die Herausarbeitung der dem Monopoleinwand zugrunde liegenden Problematik im Mittelpunkt des Ersten Teils. Dabei werden die tatsächlichen Auswirkungen von Monopolen auf das Markenrecht im Rahmen der markengesetzlichen Systematik erläutert. Der folgende Zweite Teil behandelt sodann die verschiedenen von Rechtsprechung und Literatur entwickelten rechtlichen Ansätze zur Handhabung dieser tatsächlichen Problematik, stellt also den Monopoleinwand in seiner inhaltliche Reichweite dar und geht auf die seine Anerkennung rechtfertigenden Argumente ebenso ein wie auf die ihm entgegengehaltene Kritik. Im Dritten Teil schließlich werden diese zum Monopoleinwand vorgebrachten Ansätze einer kritischen Betrachtung unterzogen. Damit wird letztlich die Frage nach der Legitimation des Monopoleinwandes einer Antwort zugeführt.
Erster Teil – Grundlagen und thematische Abgrenzung
A. Begriffsbestimmung Monopole
I. Angebots- und Nachfragemonopole
Mit einem Monopol wird eine Marktbeschaffenheit bezeichnet, in welcher für ein ökonomisches Gut (Ware oder Dienstleistung) nur ein Anbieter existiert (Herstellungs-, Erbringer- bzw. Angebotsmonopol).[14] Fachsprachlich liegt ein Monopol jedoch auch vor, wenn ein ökonomisches Gut nur einen Nachfrager hat (Nachfrage-, Abnehmer- oder Kundenmonopol; Monopson).[15] Beiden Monopolkategorien ist gemein, dass auf der Seite des Monopolisten kein Wettbewerb herrscht und diese Situation der Konkurrenzlosigkeit zu einem Kräfteungleichgewicht auf dem betroffenen Markt führt. Die vorliegende Arbeit behandelt allein die markenrechtlichen Problemkreise, welche aus Angebotsmonopolen resultieren, weshalb – sofern im Folgenden nur von Monopolen die Rede ist – stets Angebotsmonopole gemeint sind.[16]
II. Rechtliche und tatsächliche Monopole
Auf Basis dieser ersten Weichenstellung können – ausgehend von der Ursache ihrer Entstehung – die Angebotsmonopole weiter in tatsächliche und rechtliche Monopole unterschieden werden. Ohne zu weit vorgreifen zu wollen, wird diese Differenzierung bei der Rechtfertigung der (Nicht-)Relevanz der Monopolstellung für den Zeichenerwerb bzw. die Zeichenverteidigung noch eine Rolle spielen.[17]
Von einem rechtlichen Monopol spricht man zum einen, wenn ein Anbieter aufgrund eines gewerblichen Schutzrechts – man denke etwa an Patente oder Geschmacksmuster – in der Lage ist, ein Gut exklusiv anzubieten.[18] Unter den Oberbegriff des rechtlichen Monopols fallen zum anderen Monopole, welche durch eine wettbewerbsausschließende Gesetzeslage geschaffen werden (staatliche Monopole).[19]
Faktische oder tatsächliche Monopole sind demgegenüber solche, die nicht auf regulierendem, staatlichem Einfluss beruhen. Der einzige Anbieter für ein bestimmtes Gut hat seine Monopolstellung hier auf einem dem freien Wettbewerb zugänglichen Markt erzielt.[20].
III. Kennzeichnungsmonopole
In eine von den bisherigen Einteilungen unabhängige Kategorie gehört schließlich der Begriff des Kennzeichnungsmonopols. Er beschreibt nicht ein Monopol im eigentlichen Sinne einer Marktbeschaffenheitsbezeichnung, sondern nichts anderes als das mit dem Erwerb des Markenschutzes verbundene subjektive Ausschließlichkeitsrecht (§ 14 Abs. 1 MarkenG). Der Markeninhaber kann „seine“ Marke exklusiv zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen benutzen und Konkurrenten ebendies verbieten (vgl. § 14 MarkenG). Er hat durch diese Alleinstellung sprachbildlich das Kennzeichnungsmonopol.[21] Daher spricht man Marken auch eine, aus ihrer Herkunftsfunkton abgeleitete, Schutz- und Monopolisierungsfunktion zu.[22] Diese korrespondiert mit der Zielsetzung von WZG und nunmehr MarkenG, Kennzeichenmonopole zu schützen.[23]
B. Problematik von Angebotsmonopolen im Markenrecht und ihre Einordnung in den gesetzlichen Kontext
Vor dem Hintergrund dieser Zielrichtung des MarkenG, nicht Angebotsmonopole, sondern eben (nur) Kennzeichenmonopole zu schützen, stellt sich zunächst die Frage, ob und gegebenenfalls welche tatsächlichen Auswirkungen ein (früheres) Angebotsmonopol auf das Markenrecht – genauer auf den Erwerb (dazu I.) und die Durchsetzung (dazu II.) des mit einer Marke verbundenen Kennzeichnungsmonopols – hat.[24]
I. Entstehung des Markenschutzes (Rechtserwerb)
Die Voraussetzungen, unter denen für ein Zeichen Schutz als Marke erworben werden kann, regelt das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG). Danach können Marken kraft Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG), kraft erlangter Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) und schließlich kraft notorischer Bekanntheit (§ 4 Nr. 3 MarkenG)[25] entstehen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 1 MarkenG ist die Erfüllung eines dieser Entstehungstatbestände Voraussetzung für die Erlangung des mit der Marke verbundenen subjektiven, ausschließlichen Kennzeichnungsmonopols.
1. Markenschutz kraft Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG)
a. Überblick
Für die Erlangung des Markenschutzes an einer eingetragenen Marke i.S.v. § 4 Nr. 1 MarkenG ist ein konstitutives[26] Eintragungsverfahren, geregelt in den §§ 32 bis 44 MarkenG, zu durchlaufen.[27] Es ist dem Zuständigkeitsbereich des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zugewiesen.[28] Aufgabe des DPMA ist es, jede Anmeldung zum einen in formaler Hinsicht (§ 36 MarkenG) und zum anderen hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens der absoluten Schutzhindernisse aus §§ 3, 8 und 10 MarkenG (§ 37 MarkenG) zu prüfen.[29] Nur wenn die anzumeldende Marke den Anforderungen der §§ 36, 37 MarkenG entspricht, erfolgt die schutzbegründende Eintragung der Marke ins Register sowie deren Veröffentlichung, § 41 S. 1, 2 MarkenG.
b. Problemkreis: Absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
Im Rahmen der Prüfung des einzutragenden Zeichens auf das (Nicht-) Vorliegen absoluter Schutzhindernisse bilden – gerade auch bei Zeichen von (früheren) Monopolisten – die Fragen, ob dem Zeichen konkrete Unterscheidungskraft zukommt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), und ob das einzutragende Zeichen Angaben enthält, für die wegen ihres beschreibenden Gehaltes ein Freihaltebedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) wegen ihrer enormen praktischen Bedeutung den Kern der Prüfung durch das DPMA.[30]
aa. Konkrete Unterscheidungskraft – § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden sind, jegliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlt. Ein Zeichen muss demnach geeignet sein, vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden zu werden.[31] Das Zeichen muss seiner Hauptfunktion entsprechend geeignet sein, in Bezug auf die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden.[32]
Einige Fälle, in welchen das Vorliegen der notwendigen konkreten Unterscheidungskraft verneint wurde, werden im Folgenden vorgestellt. Den Fallgestaltungen ist dabei auch gemein, dass die streitgegenständlichen Zeichen jeweils einem Monopolisten zuzuordnen waren.
So wurde etwa entschieden, dass es sich bei „Nährbier“ für ein alkoholarmes Biergetränk nach der sprachüblichen Bedeutung nur um eine reine Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe handele, die lediglich das Wesen der Ware beschreibe und eine darüber hinaus gehende individualisierende Kennzeichnungsfunktion von Haus aus nicht habe. „Nährbier“ sei von Natur aus ungeeignet, eine Kennzeichnungsfunktion im Sinne eines Herkunftshinweises auszuüben, da diese Bezeichnung auf alle Waren gleicher Art und Beschaffenheit zutreffen würde.[33]
In gleicher Weise soll dem Begriff „Bahn“ für Transportdienstleistungen – einem Zeichen der aus der Bundesbahn hervorgegangen Deutsche Bahn AG[34] – keine konkrete Unterscheidungskraft zukommen, verstehe der Verkehr doch darunter nur einen sachbezogenen Hinweis auf das Transportmittel Eisenbahn – im Gegensatz zu Auto, Flugzeug oder Schiff.[35]
Ebenso wurde in „feuerfest“ entschieden, dass dieser Bezeichnung für hitzebeständiges Geschirr keinerlei Unterscheidungskraft zukomme, da der Verkehr hierin keinen Herkunftshinweis, sondern nur eine Eigenschaftsbeschreibung sehe.[36]
bb. Beschreibende Zeichen – § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese nur beschreibenden Zeichen sind wegen des Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit grundsätzlich nicht eintragbar.[37] Zeichen von Monopolisten, denen das absolute Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, lagen den folgenden Fallgestaltungen zugrunde.
[...]
[1] Ausführlich zu den rechtlichen Grundlagen und zum Ablauf der Privatisierung der Deutschen Bundespost: Kunz-Hallstein, GRUR Int. 2004, 751 f.
[2] Zu den anderen Schlachtfeldern im „Kampf um den Briefmarkt“, F.A.Z., Nr. 254, 01.11.2007, S. 11.
[3] So strengte die Deutsche Post AG beispielsweise Verletzungsverfahren gegen „Die Neue Post“ (LG Magdeburg, GRUR-RR 2005, 158 ff.), „Die blaue Post“ (OLG Köln, GRUR-RR 2005, 155 ff.), die „Stadtpost“ (LG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 49 ff.) oder auch die „Ostsee-Post“ (OLG Hamburg, WRP 2007, 446 ff.) an.
Demgegenüber sind, wie dem elektronischen Markenregister (https://dpinfo.dpma.de/ protect/mar.html) entnommen werden kann, Löschungs- und Widerspruchsverfahren gegen die Marke „Post“ anhängig (vgl. auch Jänich/Schrader, WRP 2006, 656, Fn.2).
[4] Es wurde bereits Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt (Az. I ZB 48/07).
[5] BPatG, GRUR 2007, 714 ff. – Post.
[6] Zum Wettbewerbs- und Kartellrecht: Jänich/Schrader, WRP 2006, 656, 662 f.
[7] BPatG, GRUR 2007, 714 ff. – Post; DPMA, Mitt. 2006, 571 – Die Post; LG Magdeburg, GRUR-RR 2005, 158 ff. – Die Neue Post; OLG Naumburg, MarkenR 2006, 137 – Die Neue Post; OLG Köln, GRUR-RR 2005, 155 ff. – Die blaue Post; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 49 ff. – Stadtpost; OLG Hamburg, WRP 2007, 446 ff. – OP Ostsee-Post; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 149 ff. – TNT Post Deutschland; EuGH, GRUR Int. 2004, 500 ff. – Postkantoor; Eidgenössische Rekurskommission, sic! 2002, 242 ff. – Die Post (Schweiz).
[8] BGH, GRUR 2004, 514 ff. – Telekom; OLG Köln, MarkenR 2006, 182 – 0001 Telecom GmbH; OLG Düsseldorf, GRUR 2001, 247 ff. – T-Auskunft.
[9] BGH, GRUR 2006, 760 ff. – Lotto; OLG Hamburg, MarkenR 2006, 91 – Lotto; BPatG, GRUR 2004, 685 ff. – Lotto.
[10] BPatG, 25W (pat) 187/03 vom 12.10.2004 – BahnComfort (juris).
[11] BGH, GRUR 1960, 83 ff. – Nährbier.
[12] BGH, GRUR 1964, 621 ff. – Klemmbausteine.
[13] EuGH, GRUR 2002, 804 ff. – Philips.
[14] Duden, Das Bedeutungswörterbuch, S. 632 f. [Monopol], 3. Auflage, Mannheim u.a. 2002; Gabler Wirtschaftslexikon, S. 2079 f. [Monopol], 16. Auflage, Wiesbaden 2004.
[15] Gabler Wirtschaftslexikon, S. 2084 [Monopson], 16. Auflage, Wiesbaden 2004.
[16] Hingewiesen sei jedoch darauf, dass auch Nachfragemonopole im Markenrecht von Relevanz sein können. Es geht hierbei vor allem um die Frage, ob für die Annahme von Verkehrsdurchsetzung i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG das positive Votum des einzigen Abnehmers genügt (Ströbele/Hacker- Ströbele, § 8 MarkenG, Rn. 320; BPatG, Mitt. 1988, 236 ff. – Trail Blazer; Fezer, WRP 2005, 1, 7).
[17] Zweiter Teil, E., S. 24 ff.
[18] Fezer, WRP 2005, 1, 2; Ströbele/Hacker- Hacker, § 4 MarkenG, Rn. 22. Ein derartiges Monopol liegt beispielsweise der Entscheidung Kabelbinderkopf (OLG Frankfurt/Main, GRUR 1999, 591 ff.) zugrunde.
[19] Ströbele/Hacker- Ströbele, § 8 MarkenG, Rn. 319; Ströbele/Hacker- Hacker, § 4 MarkenG, Rn. 22 und Fezer, WRP 2005, 1, 2. Derartige Monopole liegen beispielsweise den Entscheidungen zu Post, Lotto, Bahn und Telekom, vgl. Fn. 7-10, zugrunde.
[20] Ströbele/Hacker- Hacker, § 4 MarkenG, Rn. 22. Derartige Monopole liegen den Entscheidungen Nährbier (BGH, GRUR 1960, 83 ff.), Rippenstreckmetall (BGH, GRUR 1965, 146 ff.) und feuerfest II (BGH, GRUR 1968, 425 ff.) zugrunde.
[21] Marx, Rn. 64, S. 32; Hildebrandt, § 1, Rn. 6, S. 3; EuGH, GRUR 2003, 604, 607, Tz. 49 – Libertel.
[22] Fezer, Einl. MarkenG, Rn. 30 ff.; Hildebrandt, § 1, Rn. 11, S. 5.
[23] BGH, GRUR 1960, 83, 86 – Nährbier; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 149, 150 – TNT Post Deutschland; Vierheilig, S. 23, 25.
[24] Die Klärung dieser notwendigen Vorfrage bildet die Basis für die Untersuchung der eigentlichen Fragestellung des Monopoleinwandes, ob und inwieweit eine Monopolstellung rechtlich Berücksichtigung finden muss (dazu unten: Zweiter Teil, S. 14 ff.).
[25] Die Marken i.S.v. § 4 Nr. 3 MarkenG erfüllen nahezu ausnahmslos auch die Schutzvoraussetzungen des § 4 Nr. 2 MarkenG (vgl. von Schultz- von Schultz, Einführung MarkenG, Rn. 70). Da auf die für den Monopoleinwand relevanten Fragestellungen schon i.R.v. § 4 Nr. 2 MarkenG eingegangen wird und spezifische, darüber hinaus gehende Problemstellungen im Zusammenhang mit Monopolen bei § 4 Nr. 3 MarkenG nicht ersichtlich sind, werden die notorisch bekannten Marken im Rahmen dieser Arbeit nicht gesondert behandelt.
[26] Fezer, § 4 MarkenG, Rn. 16, § 41 MarkenG, Rn. 3.
[27] Berlit, Rn. 357, S. 239; von Schultz- von Schultz, § 4 MarkenG, Rn. 2.
[28] §§ 32, 36, 37, 41, 42 MarkenG; Ingerl/Rohnke, § 32 MarkenG, Rn. 5.
[29] Ingerl/Rohnke, § 36 MarkenG, Rn. 1.
[30] Ströbele/Hacker- Ströbele, § 8 MarkenG, Rn. 10; von Schultz- von Schultz, § 8 MarkenG, Rn. 4. Zur schwierigen und von der Rechtsprechung oft nicht (klar) vorgenommenen Abgrenzung dieser sich oft überschneidenden Tatbestände: Ströbele/Hacker- Ströbele, § 8 MarkenG, Rn. 45-48; von Schultz- von Schultz, § 8 MarkenG, Rn. 14.
[31] Marx, Rn. 412, S. 147.
[32] Von Schultz- von Schultz, § 8 MarkenG, Rn. 12. Abzugrenzen ist die konkrete Unterscheidungskraft von der abstrakten Unterscheidungskraft i.S.v. § 3 Abs. 1 MarkenG, wonach ein Zeichen in jedem beliebigen, theoretisch vorstellbaren Fall geeignet sein muss, als Herkunftshinweis zu fungieren. So ist bspw. das Zeichen „Telekom“ für Veranstaltungen des Radsports unterscheidungskräftig, nicht aber für Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. Jänich/Schrader, WRP 2006, 656, 657). Da im Bereich der abstrakten Unterscheidungskraft jedoch keine monopolspezifischen Probleme liegen, wird auf diese hier nicht eingegangen.
[33] BGH,GRUR 1960, 83, 85 – Nährbier.
[34] Ausführlich zu den rechtlichen Grundlagen und zum Ablauf der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn: Jänich/Schrader, WRP 2006, 656, 658.
[35] Jänich/Schrader, WRP 2006, 656, 658; BPatG, Beschluss vom 12.10.2004, 25 W (pat) 187/03, Rn. 23 – BahnComfort (juris).
[36] BGH, GRUR 1968, 425, 427 f. – feuerfest II; Fezer, WRP 2005, 1, 5.
[37] Sosnitza/Fröhlich, MarkenR 2006, 383; von Schultz- von Schultz, § 8 MarkenG, Rn. 71.
- Arbeit zitieren
- Andreas Kiontke (Autor:in), 2008, Der Monopoleinwand im Markenrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88163
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