Die Arbeit behandelt die neue Ausrichtung der Existenzvernichtungshaftung als deliktsrechtliche Innenhaftung i.S.d. § 826 BGB nach der "Trihotel"- Entscheidung vom 16.07.2007.
Es wird nach einer Einführung in die Regelungslücke, die sich v.a. aus §§ 30,31 GmbHG ergibt, ein historischer Abriss gegeben. Nach der Darstellung des Haftungskonzeptes folgt eine Schwerpunktbetrachtung des Cash-Pooling und der Anwendbarkeit auf Scheinauslandsgesellschaften.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
A.I. Problemstellung
A.II. Schutzlücke als Regelungslücke
A.III. Gang der Untersuchung
B. Entwicklung der Existenzvernichtungshaftung
B.I. Qualifiziert faktischer Konzern
B.II (Alte) Existenzvernichtungshaftung
C. Existenzvernichtungshaftung nach „Trihotel“
C.I Sachverhalt „Trihotel“
C. II Dogmatische Grundlage
C.II.1 (Durchgriffs-)außenhaftung
C.II.2 Deliktsrechtliche Außenhaftung
C.II.3 (alte) Innenhaftungskonzepte
C.II.4 Deliktsrechtliche Innenhaftung
C. III Anspruchsinhaber und prozessuale Aktivlegitimation
C.III.1 Rechtslage im Insolvenzverfahren
C. III. 2 Rechtslage außerhalb des Insolvenzverfahrens
C.IV. Anspruchsgegner
C.V. Tatbestand der (neuen) Existenzvernichtungshaftung
C.V.1. Existenzvernichtender Eingriff
C.V.2 Sittenwidrigkeit
C.V.3 Schaden
C. V.4 Vorsatz
D. Verhältnis zu den Kapitalerhaltungsvorschriften §§ 30, 31 GmbHG
E. Cash-Pooling als Existenzvernichtung
F. Anwendbarkeit auf (Schein-)auslandsgesellschaften
F.I. Kollisionsrechtliche Anknüpfung im Lichte des Europarechts
F.II. Gesellschaftsrechtliche (Sonder-)anknüpfung
F.III. Insolvenzrechtliche Anknüpfung
F.IV. Deliktsrechtliche Anknüpfung
V. Europarechtliche Konformität
G. Fazit und Ausblick
Wir möchten groß Geschäfte machen
ganz allgemein mit Dienst und Sachen.
Doch ist Konsens: Nur größte Kälber
haften persönlich oder selber.
D´rum ist Gesellschaft wunderbar
allein in Form der m.b.H.“[1]
A. Einleitung
A.I. Problemstellung
Existenzvernichtungshaftung- nur noch ein Relikt der Rechtsgeschichte?[2] Stecken in der Kontinuität des Bestandes und der Gesichtswahrung doch weniger Eigenwert?[3] Das bereits als Schlussstein eines, nicht zuletzt von dessen „Erfinder“ oder „Vater“Röhricht selbst bezeichneten „in sich schlüssigen Haftungssystems“[4] hat mit der „Trihotel -Entscheidung“[5] eine neue „dogmatische Grundlage“[6] gefunden. Dabei wird an der Existenzvernichtungshaftung, zumindestens begrifflich, festgehalten.[7] Sie wird nach vielen Forderungen der Wissenschaft[8] nun neben §§ 30, 31 GmbHG als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S.d. § 826 BGB erfasst.[9] Damit lebt das mit über 6 Jahren nun „schulreife Kind“, dessen Geburt sich, fernab des abgeschirmten Kreissaals, mit der „Bremer-Vulkan“-Entscheidung[10] des BGH vollzog, weiter- wenngleich nun in einem anderen „(dogmatischen) Haus“. Seine Lebenserwartung ist, verglichen mit dem (spätestens)[11] seit „Bremer-Vulkan“ mit 16 Jahren aus dem Haus verbannten „qualifiziert faktischen Konzern“,[12] und der im Kern einhelligen Zustimmung der Wissenschaft[13], damit erheblich gestiegen. Wenngleich das Lob der Gläubiger für „Trihotel“, im Hinblick auf die erschwerte Rechtsverfolgung im deliktsrechtlichen Innenhaftungskonzept begrenzt sein mag, ist es auf Seiten der Gesellschafter umso größer. Der BGH stärkt das unternehmerische Handeln in der GmbH, indem er durch die stärker verhaltensbezogene und nicht zustandsbezogene Orientierung der Haftung, diese wieder am Leitgedanken des Trennungsprinzips (§ 13 Abs. 2 GmbHG) ausrichtet.[14] Wenngleich diesem Vorgehen mit den moral hazard- Risiken , der Kostenexternalisierung sowie dem free-Rider Ansatz aus ökonomischer Sicht einiges entgegengehalten werden kann,[15] ist es aber gerade aus einem vermuteten Bedürfnis der Wirtschaft heraus bewusst als Zweckgebilde geschaffen worden.[16] Dieses spiegelt sich nicht zuletzt durch die derzeit ca. 995.000 GmbH (ca. 400.000 als „Einmann-GmbH“) und deren Verbreitung unter den KMU, auch rechtstatsächlicht.[17] Der BGH sorgt mit der als „Trihotel-Doktrin“[18] bezeichneten Entscheidung für mehr Rechtssicherheit, indem er die Haftung des Gesellschafters de lege als absolute Ausnahme konzipiert.[19] Wenn man sich der Frage zuwendet, worin die Haftung besteht, könnte die Antwort lauten: „Es kommt darauf an….“- denn trotz der Orientierung an § 826 BGB bleibt Raum für normative Gesichtspunkte. Ob sie mit der Haftung für fehlerhafte Ad-Hoc Mitteilungen i.S.d. § 826 BGB[20] nur ein Teil der „Renaissance des § 826 BGB im Gesellschaftsrecht“ ist,[21] bleibt (zunächst) offen.
Der Sache nach geht es um eine Haftung des (GmbH-)Gesellschafters, die sowohl mit „Trihotel“ über § 830 BGB und dem im RegE MoMiG vorgesehenen § 64 Abs. 1 S. 3 GmbHG i.d.F. RegE auf den Geschäftsführer erstreckt wird. Sanktioniert wird der mißbräuchliche, zur Insolvenz führende oder diese vertiefende, „kompensationslose“, Eingriff, in das Gesellschaftsvermögen.[22] Dieses dient, so der BGH, primär der vorrangigen Befriedigung der Gläubiger.[23] Die Haftung stellt, da sie im Gesetz nicht geregelt ist, eine Rechtsfortbildung, oder mit Worten des BGH, einen richterlichen Gestaltungsakt da, der praeter legem eine planwidrige Regelungslücke erfordert, soll nicht eine, an Art. 20 Abs. 3 GG zu prüfende, Fortbildung extra legem erfolgen.[24]
A.II. Schutzlücke als Regelungslücke
Erblickt wird diese, wie bereits vor „Trihotel“ und dem MoMiG-Entwurf, der einer weiteren Rechtsfortbildung nicht legislativ vorgreifen wollte und auf eine Regelung daher bewusst verzichtet hat,[25] in einer Lücke im Kapitalschutz-, bzw. genauer im Kapitalerhaltungsystem der §§ 30, 31 GmbHG.[26] Dafür lassen sich im Wesentlichen drei Aspekte anführen. Zum einen wird durch das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG kein Eingriff (knapp) oberhalb des zum Erhalt des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögens erfasst, obgleich dieser Eingriff, wenn auch schleichend, über den Zeitablauf zu einer Insolvenz führt.[27] Es handelt sich um eine statische Ausschüttungssperre, mit einer „Staumauer“ in Höhe der Stammkapitalziffer die entgegen § 57 AktG nicht das gesamte Gesellschaftsvermögen, sondern nur das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen in seinem rechnerischen Wert schützt.[28] Die Beschränkung auf den rechnerischen Wert des Vermögens wird auch im § 57 AktG i.d.F. RegE und § 30 GmbHG i.d.F. RegE beibehalten.[29] Dabei wurde, bis zur sog. „Novemberrechtsprechung“[30] (Darlehen) und dem folgenden Urteil[31] (Cash-Pool), die bilanzielle Betrachtungsweise zugrundegelegt. Demnach lag nur eine Auszahlung i.S.d. § 30 GmbHG vor, wenn sie bilanzwirksam wurde, nicht aber wenn ein lediglich bilanzneutraler Aktiv- oder Passivtausch vorlag.[32] Aus der Orientierung an der Bilanzwirksamkeit entstand eine Schutzlücke. § 30 GmbHG konnte z.B selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände i.S.d. § 248 Abs. 2 HGB oder den goodwill i.S.d. § 255 Abs. 4 HGB mangels Bilanzierungs fähigkeit nicht erfassen. Des Weiteren konnte ein Darlehen der Gesllschaft an den Gesellschafter nicht erfasst werden, da nur ein bilanzneutraler Aktivtausch vorlag.[33] Zudem konnten etwa der Abzug von Ertrags- oder Geschäftschancen oder personellen (Arbeitskräfte) sowie materiellen Ressourcen (Maschinen), die anfängliche Unterkapitalsierung und die sog. Aschenputtelgesellschaften nicht sachgerecht erfasst werden.[34] Zwar kehrte der BGH von der bilanziellen Sichtweise ab, relativierte diese nach starker Kritik aber alsbald durch deren Senatsvorsitzenden Goette dahingehend, dass bei bereits bestehender Unterbilanz die Darlehensgewährung unter § 30 GmbHG fällt, bei herbeigeführer Unterbilanz nur ein nicht unter § 30 GmbHG fallender Aktivtausch vorliegt.[35] Diese Regelung wird nun in § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG i.d.F. RegE durch eine Rückkehr zur bilanziellen Sichtweise wieder geändert.[36] Es wird generalklauselartig darauf abgestellt, ob der Anspruch auf Gegenleistung- oder Rückgewähr „vollwertig“ ist.[37] Eine Schutzlücke hängt somit zum einen von der Auslegung der „Vollwertigkeit“ ab, zum anderen können die vormals nicht erfassten Fallgruppen (wieder) nicht mehr ohne Vermeidung einer Schutzlücke unter die Existenzvernichtungshaftung eingeordnet werden. Praktische Relevanz gewinnt dieser Komplex primär bei der in praxi gewünschten[38] Zulässigkeit von Cash-Pooling (Konzern-)finanzierungen.[39] Selbst wenn sich eine Rückerstattung gemäß §§ 30, 31 GmbHG ergibt, handelt es sich nur um einen lediglich auf die Rückgewähr beschränkten Erstattungsanspruch, der weitergehende (mittelbare) Schäden (Kollateralschäden[40] ) nicht erfasst.[41] Hinzu kommt, dass die Gesellschafter kraft ihres Weisungsrechtes i.S.d. § 37 GmbHG den Geschäftsführern nachteilige Weisungen erteilen können und damit, entgegen dem Vorstand gemäß § 76 AktG, ein großes Einflusspotential besitzen[42] Eine Grenze besteht eben beim existenzgefährdendem Inhalt, die gem. § 241 Nr.3 AktG analog zur Nichtigkeit führt.[43]
Des Weiteren wird in rechtstatsächlicher Hinsicht vorgebracht, dass die GmbH sehr insolvenzanfällig sei.[44] Nach der aktuellen Insolvenzstatistik[45] gab es im Jahr 2006 insgesamt 30.357 Insolvenzen, wobei der Anteil der GmbH mit 12.867 rund 42%, derjenige der Private Company limited by shares (kurz: Limited), die oftmals starke Kritik hinsichtlich ihres Kapitalschutzes erfuhr[46], mit mit 375 nur rund 1% beträgt.[47] Auffällig ist, was vielfach auch als strukturelles Problem bezeichnet wird,[48] dass der Anteil der Nichteröffnung mangels Masse i.S.d. § 26 InsO mit 45,3 % bei der GmbH und ca. 70% bei der Limited, sehr hoch ist, obwohl vielfach noch große Werte, insb. Haftungsansprüche, im Unternehmen vorhanden sind.[49] Zudem weist die GmbH mit 38% Anteil von Forderungen über 250.000 Euro, entgegen der Limited mit 7%, ein hohes Ausfallpotential für die Gläubiger auf. Jedoch weist die Ltd. eine sehr hohe „Säuglingssterblichkeit“[50] bzw. Mortalitätsrate auf, da ca. 95% der Ltd. kurzzeitig wieder verschwinden.[51] Hinzukommt, dass in der „1. Säule“, der Kapitalaufbringung, das Stammkapital von 25.000, erst recht bei 10.000 Euro[52], keiner angemessenen Risikoverteilung zwischen der Gesellschaft und den Gläubigern entspricht. Dafür streitet v.a. der Forderungsverlust von ca. 700.000 Euro pro Insolvenz.[53]
A.III. Gang der Untersuchung
Im Folgenden ist zu zeigen, dass es sich „nicht lediglich um eine rein akademisch relevante, dogmatische Neuausrichtung“[54] oder „Alte Haftung im neuen Gewand“[55] handelt, sondern um eine fundierte Neuausrichtung der Rechtsprechung. Dazu wird kurz auf den status quo bis „Trihotel“ eingegangen, woraufhin im Anschluss in einer synoptischen Betrachtung die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen und die sich daraus ergebende Rechtsfolge vor und nach „Trihotel“ verglichen werden. Dabei werden zwei Schwerpunkte auf das Cash-Pooling als existenzvernichtender Eingriff und die Anwendbarkeit auf (Schein-)auslandsgesellschaften gelegt.
B. Entwicklung der Existenzvernichtungshaftung
Um die „Zeitenwende oder Revolution“ durch „Trihotel“ einordnen zu können, soll vorab ein Abriss über die bisherige Entwicklung vom qualifiziert faktischen Konzern, über die (alte), hin zur (neuen), Existenzvernichtungshaftung, gegeben werden.[56]
B.I. Qualifiziert faktischer Konzern
Wie eingangs erwähnt, ist die Existenzvernichtungshaftung aus dem, heute nur noch als „Vorgängermodell“[57] bezeichneten sog. qualifiziert faktischen Konzern in einer Rechtsprechungslinie[58] unter dem Senatsvorsitzenden Stimpel entwickelt worden. Dieser bezog sich dabei auf die Vorarbeiten des Arbeitskreises GmbH-Reform.[59] Sie war dabei stets, insbesondere nach „Video“, trotz Korrektur durch „TBB“, starker Kritik ausgesetzt.[60] Inhalt war eine persönliche Haftung des (GmbH-) Gesellschafters gemäß §§ 302, 303 AktG analog, insofern und insoweit dieser im Bezug zu seiner GmbH so stünde, wie ein beherrschendes Unternehmen im (Vertrags-)konzern zu einem abhängigen (Konzern)-unternehmen.[61] Die daraus resultierende Ambivalenz der Interessen von Gesellschaft und Gesellschafter (Konzerngefahr) war immanenter, konzerntypischer, Haftungsgrund. Diese Gefahr lag darin begründet, dass bei einer Abhängigkeit eine qualifizierte Nachteilszufügung leicht möglich ist.[62] Dabei kam es jedoch im Zuge einer ausufernden ausufernden Struktur(ausfall-)haftung rechtlich zu einer Umkehrung des Regel- Ausnahmediktums aus § 13 Abs. 2 GmbHG und auch ökomisch zur absurden Verkehrung der im Trennungsprinzip angelegten Pareto-Effizienz.[63] Daraufhin korrigierte der BGH, jedoch innerhalb der Analogie im Konzern, seine Rechtsprechung durch „TBB“ dergestalt, dass er bereits auf die Kompensation durch etwaige Einzelausgleichsmaßnahmen abstellte und zudem, als Plädoyer für eine sich am Verhalten orientierende Haftung, zur Grundlage nahm, ob auch eine „angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft“ durch den Gesellschafter stattfände. Dieses Postulat der „angemessenen Rücksicht“ bildete sodann auch die Brücke hin zur (alten) Existenzvernichtungshaftung, deren Beginn allenthalben im obiter dictum „Bremer Vulkan“ gesehen wird. Dabei verschob sich nur der Akzent der angemessenen Rücksichtnahme von der „abhängigen Gesellschaft“ auf die „Eigenbelange der GmbH“. Zudem erfolgte eine Ausweitung auf natürliche Personen und eine vom Konzernrecht unabhängige Betrachtung, die auch sich emporhebenden Kaskaden von Vermutungen entgegenwirken sollte.[64] Der Wechsel erfolgte, obwohl bis heute überwiegend Konzernsachverhalte zugrunde lagen.[65]
[...]
[1] Lux, NotBZ 2006, 424, 424 (Zitat aus „Gedicht betreffend die Gründung einer GmbH“).
[2] Vetter, BB 2007, 1965, 1965 bezugnehmend auf den „Durchgriff“.
[3] So die These von Dauner-Lieb, DStR 2006, 2034, 2041.
[4] Röhricht, in: FS 50 Jahre BGH, S.122; ders. ZIP 2005, 505, 513 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Winter, Treuebindungen im GmbH- Recht, S. 210.
[5] BGH v. 16.7.2007 – II ZR 3/04- (Trihotel)=BB 2007, 1970=Der Konzern 2007, 607=DB 2007, 1802=DStR 2007, 1586 m.Anm. Goette =DZWiR 2007, 432=GmbHR 2007, 927 m.Anm. Schröder =NJW 2007, 2689=RIW 2007, 781 m.Anm. Sester =WM 2007, 1572= ZinsO 2007, 881=ZIP 2007, 1552 (Vorinstanzen OLG Rostock v. 10.12.2003- 6 U 56/03=GmbHR 2004, 360=ZIP 2004, 118; LG Rostock v. 20.03.2003 -4 O 177/01-).
[6] Heitsch, ZinsO 2007, 965, 965; Vetter, BB 2007, 1965, 1965; ebenso Altmeppen, NJW 2007, 2657, 2657 (neue dogmatische Heimat); Hölzle, DZWiR 2007, 397, 398 (neues dogmatisches Grundgerüst); Rubner, Der Konzern 2007, 635, 635 (neues Fundament).
[7] BGH a.a.O. (Fn.5), Rn.16; Hölzle, DZWiR 2007, 397, 397.
[8] Veil, Gesellschaftsrecht in Diskussion, S. 121ff.; Dauner- Lieb, DStR 2006, 2034, 2041; Kleindiek, ZGR 2007, 276, 301; Weller, DStR 2007, 1166, 1169.
[9] Vgl. für das Verhältnis zwischen § 826 BGB und §§ 30, 31 GmbHG (F).
[10] BGH v. 17.9.2001 – II ZR 178/99- (Bremer Vulkan)= NJW 2001, 3622=ZIP 2001, 1874.
[11] Altmeppen, ZIP 2001, 1837, 1837; ders., ZIP 2002, 1553, 1553; Ulmer, ZIP 2001, 2021, 2022 (Abschied vom qualifiziert faktischen Konzern bereits mit TBB).
[12] Vgl. zum qualifiziert faktischen Konzern (B.I).
[13] Für viele Burg / Müller-Seils, ZinsO 2007, 929, 931(positiv für die Praxis).
[14] Handelsblatt v. 22.8.2007; Hölzle, DZWiR 2007, 397, 404.
[15] Vgl. zur ökomischen Analyse grundlegend Lehmann, ZGR 1986, 345ff.; Roth, ZGR 1986, 370ff; Röhricht, a.a.O. (Fn.4) S. 98ff.; später Gottschalk, Existenzvernichtungshaftung, S. 5ff. ; Khonsari, Existenzvernichtungshaftung, S. 64ff.; Hölzle, DZWiR 2007, 397, 400ff.; a.A. gegen eine ökonomische Analyse des Rechts Fezer, JZ 1986, 817, 823.
[16] Gottschalk, a.a.O.(Fn.15), S. 6; Petrak, GmbHR 2007, 1009, 1110.
[17] (Regierungs-)entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (RegE) MoMiG v. 23.5.2007, S.59 (900.000); Westhoff, GmbHR 2007, 474, 475; Kornblum, GmbHR 2007, 25, 30.
[18] So Schanze, NZG 2007, 681, 681.
[19] Goette, ZinsO 2007, 1177, 1180; Handelsblatt v. 22.8.2007 (Burg); Weller, ZIP 2007, 1681, 1681; Burg/Müller-Seils, ZinsO 2007, 929, 930 (sukzessive Rechtssicherheit).
[20] BGH v. 4.6.2007 – II ZR 147/05- und –II ZR 173/05-(Comroad)=NZG 2007, 269; v. 9.5.2005 –II ZR 287/02 (EM-TV)=BGHReport 2005, 1260 m.Anm. Riehmer.
[21] Krolop, NotBZ 2007, 265, 267 unter Verweis auf Kiethe, NZG 2005, 333, 335.
[22] BGH a.a.O. (Fn.5) Rn.16 unter Bezugnahme auf BGH v. 24.6.2002 II ZR 300/00 (KBV)=GmbHR 2002, 902 m.Anm. Schröder; Zöllner, in: FS für Konzen, 2006, S. 1021; Schanze, NZG 2007, 681, 683 (Senat zitiert offenbar aus Zöllner).
[23] BGH a.a.O. (Fn.5) Rn. 16; Krit. Haas, WM 2003, 1929, 1932 (Gesellschaftsvermögen ist kein Haftungsfonds für Gläubiger, sondern eine Betriebsmittelreserve).
[24] Wahl, a.a.O. (Fn.15), S. 3, 37; Nasall, ZIP 2003, 969, 971; Wilhelmi, DZWiR 2003, 45, 54; krit. zur Regelungslücke insgesamt Rubner, „Solvat socius“ statt „caveat creditor“, S.156ff.; ders., DStR 2005, 1694, 1696; Wackerbath, ZIP 2005, 877, 886.
[25] RegE MoMiG, a.a.O. (Fn.17), S. 106; Jacob, GmbHR 2007, 796, 796.
[26] BGH a.a.O. (Fn5.) Rn.16 bezugnehmend auf Röhricht, in: FS 50 Jahre BGH (Fn.4), S. 83, 92ff; für viele Burg / Müller-Seils,ZinsO 2007, 929, 929; Schanze, NZG 2007, 681, 681.
[27] Matschernus, Durchgriffshaftung wegen Existenzvernichtungshaftung, S. 25; Khonsari, a.a.O. (Fn.15) S. 48.
[28] Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, § 30 Rn.2; Habersack, in: Ulmer, § 30 Rn.29; Schmidt, in: FS für Raiser, S. 323ff.; Koch, Existenzvernichtungshaftung, S. 16; Khonsari, a.a.O. (Fn.15) S. 47. krit. für flexible Ausschüttungssperre Eidenmüller, ZGR 2007, 168, 190; Jungmann, ZGR 2006, 638, 645; Kuhner, ZGR 2005, 753, 778; Weller, DStR 2007, 116, 117.
[29] RegE MoMiG, a.a.O. (Fn.17), S. 94.
[30] BGH v. 24.11.2003 – II ZR 171/01= ZIP 2004, 263 m.Anm. Wessels,793.
[31] BGH v. 16.1.2006 –II ZR 76/04=GmbHR 2006, 477 m.Anm. Langner
[32] Koch, a.a.O. (Fn.28) S. 13.
[33] Khonsari, a.a.O. (Fn.15) S. 48; Drygala / Kremer, ZIP 2007, 1289, 1294.
[34] Vgl. zu den einzelnen Fallgruppen als Eingriff (C.IV).
[35] Drygala / Kremer, ZIP 2007; verweisend auf Goette, ZIP 2005, 1481, 1484; ders. DStR 2006, 767, 768; ders. KTS 2006, 217 diese Lösung auch favorisierend Altmeppen, ZIP 2006, 1023, 1030; Vetter, BB 2004, 1509, 1511.
[36] RegE MoMiG a.a.O. (Fn.17) S. 94; Drygala / Kremer, ZIP 2007, 1289, 1290.
[37] Drygala / Krämer, ZIP 2007, 1289, 1293; Hölzle, GmbHR 2007, 729, 734; Theiselmann, GmbHR 2007, 904, 905.
[38] BDI-Hengeler Studie, GmbH im Wettbewerb der Rechtsordnungen, S. 59 (vgl. www.bdi-online.de); Bayer / Lieder, GmbHR 2006, 1121, 1122; Grunewald, WM 2006, 2333, 2333.
[39] Vgl. zur Vereinbarkeit des Cash-Pooling mit der Existenzvernichtungshaftung (E.).
[40] BGH a.a.O. (Fn.5) Rn.21; Dauner-Lieb, DStR 2006, 2034, 2037 (Dominoeffekt).
[41] Matschernus, a.a.O. (Fn.27), S. 180ff; so auch Rubner, Der Konzern 2007, 635, 641.
[42] Lutter/Hommelhoff, in: Lutter/Hommelhoff, § 37 Rn.18; Matschernus, a.a.O., (Fn.27) S. 23; Wahl, a.a.O. (Fn.15), S. 3.
[43] Gottschalk, a.a.O. (Fn.15), S. 97; Weber / Brügel, DB 2004, 1923, 1926; Vetter, BB 2007, 1965, 1966 m.w.N.
[44] Gottschalk, a.a.O. (Fn.15), S. 1; Meyer/Hermes, GmbHR 2005, 807, 809.
[45] vgl. http://www.destatis.de (Jahresstatistik 2007); Vergleiche nach eigenen Berechnungen.
[46] Hekschen, DStR 2007, 1442, 1445
[47] Lawlor, ZIP 2007, 2202, 2202 (Ltd. Boom schlägt sich nicht in Inso-Verfahren nieder).
[48] Haas, GmbHR 2006, 505, 506.
[49] Meyer/Hermes, GmbHR 2005, 807, 815; Haas, GmbHR 2006, 505, 505; Petrak, GmbHR 2007, 1009, 1009; entgegen Lawlor, ZIP 2007, 2202, 2202 Nichteröffnungen bestimmbar.
[50] Goette, Status:Recht 2007, 236, 236.
[51] Niemeier, ZIP 2006, 2237, 2241; ders. Status:Recht 2007, 246, 246; (nach 1 Jahr 50%, nach zwei Jahren 97%); Heckschen, DStR 2007, 1442, 1446.
[52] Krit. Hübner, in: FS für Canaris, S. 136; Heckschen, DStR 2007, 1442, 1444; Schärtl, GmbHR 2007, 344ff.
[53] Petrak, GmbHR 2007, 1009, 1009.
[54] Theiselmann, ZIP 2007, 904, 907.
[55] Hölzle, DZWiR 2007, 397, 397.
[56] Sester, Anm. zu BGH a.a.O. (Fn.5) RIW 2007, 787 (drei Systeme, drei Vorsitzende).
[57] BGH a.a.O. (Fn.5) Rn.21; Paefgen, DB 2007, 1907, 1911; Dauner - Lieb, DStR 2006, 2034, 2035 (Vorläufermodell).
[58] BGH v. 16.8.1985 –II ZR 275/84- (Autokran)=NJW 1986, 188; v. 20.2.1989 (Tiefbau)=NJW 1989,1800; v. 23.9.1991 – II ZR 135-90- (Video)=ZIP 1991, 1354; v. 23.9.1992 –II ZR 265/91- (TBB)=NJW 1993, 1200=AG 1993, 376 m.Anm. Schanze.
[59] Matschernus, a.a.O. (Fn.27), S. 29, Wahl, a.a.O. (Fn 15) S. 48.
[60] Gottschalk, a.a.O. (Fn.15), S. 37 m.w.N. und Überblick über den Meinungsstand.
[61] Benecke, BB 2003, 1190, 1190.
[62] Bicker, DZWiR 2007, 284, 284.
[63] Schäfer / Ott, Ökonomische Analyse des Zivilrechts, S. 662; Röhricht, a.a.O., FS 50 Jahre BGH (Fn.4), S. 85; Dauner-Lieb, DStR 2006, 2034, 2035.
[64] so Dauner-Lieb, DStR 2006, 2034, 2035.
[65] Bicker, DZWiR 2007, 284, 284; Dauner- Lieb, DStR 2006, 2034, 204.
- Arbeit zitieren
- Lars Maritzen (Autor:in), 2007, Existenzvernichtungshaftung bei der GmbH nach "Trihotel" , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88046
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