"Verhungert und in die Kühltruhe gelegt" - "Essen und Trinken vorenthalten" - "Eltern zu lebenslanger Haft verurteilt" - "Völlig überfordert - für die Mutter darf es kein Erbarmen geben" - "Verteidiger wiesen Mordvorwurf zurück" - "Bremer Jugendamtsleiter suspendiert" - "Vernachlässigung war schleichender Prozess" - "Warum sterben Kinder an Vernachlässigung?"
Diese und weitere Schlagzeilen beherrschten in den letzten Monaten vermehrt die Medien. So viele Fälle der Vernachlässigung von Kindern - ist das ein Zeichen unserer Wohlstandsgesellschaft und warum werden diese erst erkannt, wenn die Folgen kaum oder nicht mehr abwendbar sind? Findet die Vernachlässigung von schutzbedürftigen Kindern im Vergleich zu Fällen des sexuellen Missbrauchs und der körperlichen Kindesmisshandlung zu wenig Beachtung bei den zuständigen Behörden und Institutionen sowie in der Politik? Immer wieder tauchten in letzter Zeit die Fragen nach den Schuldigen und nach Möglichkeiten, wie solche Fälle verhindert werden können, auf.
Es stellt sich immer wieder die Frage, warum sich solche Fälle in unserem System ereignen. Es kommt immer häufiger zu sozialer Ausgrenzung, Vereinsamung, familiären Konflikten, Armut und Arbeitslosigkeit. Eltern werden mit ihren Problemen allein gelassen. Diese Erscheinungen können allgemein als soziale Verwahrlosung bezeichnet werden.
Seit dem Fall Jessica ist in Hamburg das Thema des Kinderschutzes neu entflammt. Es gab seitdem sehr viele neue Regelungen und Änderungen, was die Arbeit der Jugendhilfe betrifft. Zudem trat am 1. Oktober 2005 das Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz in Kraft. Es beinhaltet unter anderem den § 8a SGB VIII. Dieser konkretisiert den Schutzauftrag bei Kindern und Jugendlichen und bezieht auch die Freien Träger mehr in die Verantwortung des Kinderschutzes mit ein. In dieser Diplomarbeit sollen Möglichkeiten für die Jugendhilfe aufgezeigt werden, um solche Fälle der Vernachlässigung in Zukunft weitestgehend zu verhindern. Ebenso sollen die neuen Veränderungen in der Jugendhilfe dargestellt werden. Die Interventionsmöglichkeiten der Öffentlichen und Freien Träger haben sich in letzter Zeit mehr konkretisiert. Diese werden unter den Aspekten der Finanzierung und Professionalisierung der Jugendhilfe sowie des Qualitätsmanagement genauer betrachtet.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Vernachlässigung - Begriffsklärung, Ursachen und aktuelle Beispiele
3. Gesetzlicher Schutzauftrag des Jugendamtes
3.1 Elternrecht und staatliches Wächteramt im Grundgesetz
3.2 Weitere Verankerung der Kindeswohlgefährdung
3.2.1 Der Rechtsbegriff des Kindeswohls und Eingriffsmöglichkeiten
3.2.2 Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben im KJHG
3.2.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
4. Die Rolle der Öffentlichen und der Freien Träger
4.1 Organisation des ASD
4.2 Aufgaben des ASD
4.2.1 Aufgaben aus dienst- und arbeitsrechtlicher Sicht
4.2.2 Aufgaben aus straf- und haftungsrechtlicher Sicht / Garantenstellung
4.2.3 Aufgabenstellung aus familien- und jugendhilferechtlicher Sicht
4.3 Organisationsvoraussetzungen
4.4 Qualitätsanforderungen an die Soziale Arbeit
4.5 Die Rolle der Freien Träger
5. Interventionsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Finanzierung
5.1 Die Finanzierungssituation in der Sozialen Arbeit
5.2 Finanzierungsarten in der Sozialen Arbeit
5.3 Effektivität und Finanzierbarkeit an zwei Hamburger Beispielen
6. Interventionsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Professionalisierung der Jugendhilfe
6.1 Professionalität in der Sozialen Arbeit
6.2 Aktuelle Diskussion zur Professionalisierung
6.3 Kriterien für die Professionalisierung
6.4 Handlungsempfehlungen in der Praxis
6.4.1 Orientierungen zur individuellen Fallbearbeitung
6.4.2 Anforderungen an die Dokumentation
6.4.3 Unterstützung durch das Team
6.4.4 Kooperation mit anderen Institutionen
6.4.5 Organisationsregelungen im Jugendamt
6.4.6 Praktische Umsetzung und Evaluation
6.5 Professionalität des ASD und des Freien Trägers
7. Interventionsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements
7.1 Qualitätsmanagement in der Jugendhilfe
7.2 Allgemeines Meldesystem
7.3 Fort- und Weiterbildung
7.4. Qualitätsmanagement in der Jugendhilfe am Beispiel zweier Hamburger Einrichtungen
7.4.1 Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes in Hamburg
7.4.2 Kinderschutzkoordinatoren in Hamburg-Eimsbüttel
7.4.2.1 Anwendung des Meldesystems
7.4.2.2 Beratung und Unterstützung in Einzelfällen
7.4.3 Kinderschutzzentrum Hamburg-Eimsbüttel
7.4.3.1 Grundsätze der Hilfe
7.4.3.2 Qualitätsmerkmale für die Arbeit des Kinderschutzzentrums
8. Zusammenfassende Darstellung und Schlussfolgerung
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Anlage I: Meldung und Meldebeurteilung
Anlage II: Erstkontakt
Anlage III: Folgekontakt
Anlage IV: Sachverhaltensbeschreibung
Anlage V: Beispielhafte Indikatoren
Anlage VI: Risiken und Ressourcen
Anlage VII: Erstkontakt nach Meldung
Anlage VIII: Vorschlag zur Evaluation
Anlage IX: Evaluationsbogen zur Auswertung
Anlage X: Rahmenvereinbarung
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Anforderungen an die Dokumentation
Abbildung 2: Organisationsregelungen
Abbildung 3: Qualitätsmanagement
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
... - Verhungert und in die Kühltruhe gelegt - Essen und Trinken vorenthalten - Eltern zu lebenslanger Haft verurteilt - Völlig überfordert - für die Mutter darf es kein Erbarmen geben - Verteidiger wiesen Mordvorwurf zurück - Bremer Jugendamtsleiter suspendiert - Vernachlässigung war schleichender Prozess - Warum sterben Kinder an Vernachlässigung? - ...
Diese und weitere Schlagzeilen beherrschten in den letzten Monaten vermehrt die Medien. So viele Fälle der Vernachlässigung von Kindern - ist das ein Zeichen unserer Wohlstandsgesellschaft und warum werden diese erst erkannt, wenn die Folgen kaum oder nicht mehr abwendbar sind? Findet die Vernachlässigung von schutzbedürftigen Kindern im Vergleich zu Fällen des sexuellen Missbrauchs und der körperlichen Kindesmisshandlung zu wenig Beachtung bei den zuständigen Behörden und Institutionen sowie in der Politik? Immer wieder tauchten in letzter Zeit die Fragen nach den Schuldigen und nach Möglichkeiten, wie solche Fälle verhindert werden können, auf.
Fall 1 - Kevin aus Bremen
Hier handelt es sich um einen 2½ Jahre alten Jungen, der am 10. Oktober 2006 tot im Kühlschrank seines Stiefvaters gefunden wurde. Kevin starb wahrscheinlich an körperlicher Gewalt und monatelanger Vernachlässigung. Der Fall war der Jugendbehörde bereits seit längerer Zeit bekannt. Kevin wurde zweimal aus der elterlichen Obhut genommen und im Heim untergebracht. Trotz der bekannten Drogenabhängigkeit, Gewalttätigkeit und Vorstrafen des Stiefvaters, wurde Kevin in diese Familie zurückgelassen. Die Hinweise von Pädagogen und der Familienrichterin ignorierte die Jugendbehörde. Dieses Schicksal hätte durchaus verhindert werden können, doch die Behörden haben offensichtlich versagt.
Fall 2 - Jessica aus Hamburg
Sie war ein 7-jähriges Mädchen, das im März 2005 verhungert im Stadtteil Jenfeld gefunden wurde. Sie wog zu diesem Zeitpunkt nur noch 9,6 kg. Die Eltern hatten das Kind jahrelang gequält. Sie konnte sich nicht ansatzweise körperlich und seelisch altersgerecht entwickeln. Die Vernachlässigung in diesem Fall war ein schleichender Prozess. Die Eltern hatten dem Kind Essen und Trinken vorenthalten, die Heizung abgedreht und die Fenster im Kinderzimmer abgedunkelt. Die Mutter sah ihr Kind als „Störfaktor“ und hat es gequält und schikaniert. Auch in diesem Fall ist den Behörden ein Fehler vorzuwerfen. Jessica war nicht zur Schule angemeldet. Der zuständige Sozialarbeiter der Schulbehörde ist jedoch nach dem dritten vergeblichen Versuch die Familie zu erreichen, von einer falschen Meldeadresse ausgegangen; weitere Nachforschungen wurden eingestellt.
In Deutschland sterben statistisch gesehen 3 Kinder pro Woche an den Folgen von Vernachlässigung und Misshandlung. Es stellt sich immer wieder die Frage, warum sich solche Fälle in unserem System ereignen. Einen großen Teil Schuld an solchem abnormen Verhalten trägt die gesellschaftliche Umgebung. Es kommt immer häufiger zu sozialer Ausgrenzung, Vereinsamung, familiären Konflikten, Armut und Arbeitslosigkeit. Eltern werden mit ihren Problemen allein gelassen. Diese Erscheinungen können allgemein als soziale Verwahrlosung bezeichnet werden. Die Zahl der auf Sozialhilfe angewiesenen Kinder in Deutschland steigt stetig. In Bremen z. B. leben 31000 Kinder von Sozialhilfe – das ist nach Berlin Platz 2. In dem Stadtteil in welchem Kevin lebte und starb, sind die Sozialarbeiter durchschnittlich für 116 Kinder zuständig. Der Vormund von Kevin betreute 80 Kinder. Dies ist auf eine chronische Überlastung der Jugendhilfe durch die Sparzwänge zurückzuführen.
Seit dem Fall Jessica ist in Hamburg das Thema des Kinderschutzes neu entflammt. Es gab seitdem sehr viele neue Regelungen und Änderungen, was die Arbeit der Jugendhilfe betrifft. Zudem trat am 1. Oktober 2005 das Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz in Kraft. Es beinhaltet unter anderem den § 8a SGB VIII. Dieser konkretisiert den Schutzauftrag bei Kindern und Jugendlichen und bezieht auch die Freien Träger mehr in die Verantwortung des Kinderschutzes mit ein. In dieser Diplomarbeit sollen Möglichkeiten für die Jugendhilfe aufgezeigt werden, um solche Fälle der Vernachlässigung in Zukunft weitestgehend zu verhindern. Ebenso sollen die neuen Veränderungen in der Jugendhilfe dargestellt werden. Die Interventionsmöglichkeiten der Öffentlichen und Freien Träger haben sich in letzter Zeit mehr konkretisiert. Diese werden unter den Aspekten der Finanzierung und Professionalisierung der Jugendhilfe sowie des Qualitätsmanagement genauer betrachtet.
Zu Beginn wird im Punkt 2 der Begriff der Vernachlässigung mit seinen Ursachen erläutert. Daraufhin erfolgt eine rechtliche Konkretisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes mit seinem staatlichen Wächteramt und der Elternverantwortung, sowie die weitere Verankerung des Kinderschutzes im Gesetz. Hierbei geht es besonders um den Rechtsbegriff des Kindeswohls und den Eingriffsmöglichkeiten, sowie um den neuen Schutzauftrag der Kindeswohlgefährdung. Aufbauend auf die spätere Betrachtung der Interventionsmöglichkeiten muss die Rolle der Öffentlichen Träger und - nach den neuen gesetzlichen Regelungen - auch die Rolle der Freien Träger in Bezug auf die notwendigen Aufgaben und Organisationsvoraussetzungen dargestellt werden (siehe Punkt 4). Im fünften Punkt werden die Finanzierungs-situation und Finanzierungsarten in der sozialen Arbeit theoretisch erarbeitet. Die praktische Auseinandersetzung erfolgt an zwei Hamburger Einrichtungen. Dabei handelt es sich zum einen um den Allgemeinen Sozialen Dienst, hierbei speziell um die neu eingerichteten Kinderschutzkoordinatoren in Hamburg, und zum anderen wird Bezug auf das Kinderschutzzentrum Hamburg Eimsbüttel genommen, als Beispiel der Freien Träger.
Professionalisierung spielt in der Sozialpädagogik zunehmend eine wichtige Rolle. Hierzu wird die Professionalität der Sozialen Arbeit kurz betrachtet. Weiter folgen dann die aktuelle Situation und Krite-rien zur Professionalisierung. Hamburg hat nach dem tragischen Tod der kleinen Jessica Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung in der Praxis erörtert, welche im weiteren Verlauf des Punktes 6 dargestellt werden. Auch auf die Professionalität der beiden bereits genannten Einrichtungen wird explizit Bezug genommen.
Der siebte Punkt beinhaltet das Qualitätsmanagement in der Sozialen Arbeit. Dieses Feld umfasst eine Reihe von Qualitätsanforderungen, -konzepten und -standards. In dieser Arbeit soll kurz das Qualitätsmanagement in der Jugendhilfe dargestellt werden, um danach speziell auf das Meldesystem und die Fort- und Weiterbildungssituation, als zwei ausgesuchte Beispiele des Qualitätsmanagement, einzugehen. Diese beiden Teilbereiche spielen auch in den Konzepten und Änderungen der Träger der Jugendhilfe eine wichtige Rolle. In der praktischen Umsetzung geht es dann am Beispiel des Hamburger ASD um den entwickelten Maßnahmenkatalog „Hamburg schützt seine Kinder“. Dieser wurde 2005 zur Verbesserung des Kinderschutzes heraus gegeben. Zusätzlich gilt er als handlungsleitend und bindend für die Arbeit aller Einrichtungen der Jugendhilfe.
Die Kinderschutzkoordinatoren haben Anfang des Jahres einen Bericht über ihre Arbeitsschwerpunkte und die Leistungen, die sie letztes Jahr erbracht haben, herausgegeben. In Bezug auf diesen Bericht wird die Arbeit der Kinderschutzkoordinatoren kurz erläutert und Verbesserungen in der Effektivität der Arbeit der Jugendhilfe aufgezeigt. Besonders das Meldesystem sowie die Beratung und Unterstützung im Einzelfall wird erörtert. Daran anschließend folgt die Betrachtung der Qualitätsstandards des Kinderschutzzentrums Hamburg. Es geht dabei um die Grundsätze der Hilfe, nach denen die Einrichtung arbeitet, und zum anderen um die Qualitätsmerkmale ihrer Arbeit.
Zum Schluss erfolgen eine kurze Endbetrachtung sowie eine kritische Reflexion und die Darstellung meinerseits zu den Verbesserungen und Handlungsmöglichkeiten bezüglich des Kinderschutzes.
Anzumerken ist, dass ich in der folgenden Arbeit nur die männliche Form von Fachkräften, Sozialarbeitern etc. verwendet habe. Dies ist auf ästhetische Gründe der Textgestaltung und zur Vereinfachung des Leseflusses zurückzuführen, damit wird zu keiner Zeit die weibliche Person als Fachkraft ausgeschlossen.
2. Vernachlässigung - Begriffsklärung, Ursachen und aktuelle Beispiele
Zwei weitere Fälle - der 6 jährige Dennis aus Cottbus
Die mumifizierte Leiche des Jungen wurde im Juni 2004 in der Kühltruhe seiner Eltern gefunden. Der verwahrloste und vereinsamte Junge wurde von seinen Eltern drangsaliert und misshandelt. Bereits im Frühjahr 2001 ist er verhungert. Die elffache Mutter ist psychisch krank, der Vater Alkoholiker. Die Behörden haben auch in diesem Fall versagt. Nach dem Tod des Jungen bezogen die Eltern noch jahrelang Kindergeld. Erst nachdem der Junge schon drei Jahre schulpflichtig war, wurde nach ihm gesucht.
… - Leon-Sebastian aus Sömmerda
Es ereignete sich am 14. Dezember 2006. Der 10 Monate alte Leon- Sebastian wurde verdurstet in der Wohnung seiner Mutter aufgefunden, nachdem die Mutter einige Tage ihre beiden Kinder in der elterlichen Wohnung allein gelassen hatte. Seine 2-jährige Schwester überlebte. Die arbeitslose, allein erziehende Mutter war seit der Trennung von ihrem Mann mit der Fürsorge für ihre Kinder überfordert. Das Jugendamt erfuhr einen Monat vor dem Tod des Kindes von dem Fall; es kam zum ersten Kontakt zwischen Jugendamt und Mutter. Die Kinder waren jedoch unauffällig, normal genährt und wirkten nicht verwahrlost. Es bestand vorerst offensichtlich keine Gefahr und Notwendigkeit, die Kinder aus der Obhut der Mutter zu nehmen.
Vernachlässigung, wie in allen oben aufgezeigten Beispielen, gilt nach § 1666 BGB als Form der Kindeswohlgefährdung. Sie gilt als Gefahr, die einerseits von bestimmten Handlungen der Betreuungspersonen und andererseits vom Unterlassen bestimmter Handlungen durch die Betreuungspersonen ausgeht. Vernachlässigung hat einen schleichenden Verlauf und zeigt sich in körperlichen, kognitiven, emotionalen und erzieherischen Formen, sowie in der unzureichenden Beaufsichtigung.[1] Schone et al. definieren Vernachlässigung als „Andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen (…), welche zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv (unbewusst), aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen“ (Vgl. Schone et al., 1997, S. 21).
Zur Vernachlässigung zählt z. B. der Entzug der Nahrung, unterlassene oder mangelnde hygienische Pflege, Frierenlassen, Ignorieren und Übergehen von Kindern.[2] Vernachlässigung resultiert aus der Unfähigkeit, angemessen auf die Bedürfnisse von Kindern einzugehen (passive Form).[3] Sie prägt sich u. a. durch mangelnde Einsicht und unzureichendes Wissen in Notwendigkeiten und Gefahrensituationen aus.[4] Die aktive Form der Vernachlässigung äußert sich in der wissentlichen Verweigerung von Versorgungs- und Erziehungsleis-tungen, also im Alleinlassen der Kinder über einen unangemessen langen Zeitraum und ihre unzureichende Pflege und Versorgung.
Vernachlässigung bezieht sich meist auf kleinere oder behinderte Kinder, die nicht in der Lage sind solche Mangelsituationen aus den eigenen Ressourcen heraus zu kompensieren. Zudem besteht eine Unfähigkeit oder fehlende Bereitschaft der Eltern, die kindlichen Lebensbedürfnisse wahrzunehmen und zu befriedigen. Vernachlässi-gung gilt als besondere Form der Beziehungsstörung zwischen Eltern und Kindern, dessen Ursache oft das multifaktorielle Beziehungsgefüge, wie z. B. materielle Dimension, soziale und familiale Belastungen, persönliche Probleme oder eigene Defiziterfahrungen, ist.[5]
Die Ursachen der Vernachlässigungen liegen oftmals in der Armut, Überforderung, in beengten Wohnverhältnissen und Krisen oder Krankheiten der Eltern. Als weitere Auslöser sind unzureichende erzieherische Kompetenz, absichtliches Ignorieren in Verbindung mit der Ablehnung des Kindes sowie die in der arbeits- und wohlstandssüchtigen bzw. aus Notlagen entstehenden übermäßigen Berufstätigkeit bekannt.[6]
Kinderschutz ist rechtlich gesichert. Dies stellt die Grundlage für den nächsten Punkt dar. Hier geht es um die gesetzliche Verankerung des Begriffs Kindeswohlgefährdung.
3. Gesetzlicher Schutzauftrag des Jugendamtes
Verschiedene Gesetze befassen sich mit dem Schutzauftrag der Jugendhilfe. Dies soll im Folgenden dargestellt werden.
3.1 Elternrecht und staatliches Wächteramt im Grundgesetz
Zur Sicherung des Kindeswohls stellt der Staat das Elternrecht bzw. die Elternverantwortung sowie die staatliche Verantwortung in den Mittelpunkt.[7] Sie gelten als verfassungsrechtliche Bezugspunkte,[8] welche im Folgenden näher erläutert werden sollen.
Die Verfassung ist Ausgangspunkt jeder rechtlichen Betrachtung über die beiden Aspekte des Kindeswohls - die positive Förderung und der Schutz des Kindes vor Gefahren. Der Gesetzgeber kommt dabei zu einer klaren Aufgabenverteilung sowie Rangfolge zwischen den Eltern und dem Staat.[9]
Die ersten beiden Absätze des Artikel 6 GG lauten:
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Die Verfassung stellt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, also das Elternrecht, ausdrücklich unter den besonderen Schutz der Verfassung.[10] In diesem Sinne wird die primäre Verantwortung für Erziehung und Schutz des Kindes vor Gefahren den Eltern zugewiesen. Dies erfolgt im Rahmen ihrer elterlichen Sorge.[11] Der Verfassungsgeber begründet dies in einem Urteil damit, dass „… in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution.“[12] Dabei sind Eltern nach der Ansicht der Verfassung aufgrund ihrer Abstammung die „natürlichen Sachverwalter des Kindeswohls“, da sie den Kindern am nächsten stehen.[13] Weiterhin wird in Art. 6 Abs. 2 GG die Rangfolge des Elternrechtes vor dem Recht des Staates deutlich und nimmt einen zentralen Stellenwert ein.[14]
Der Ausdruck der „Elternverantwortung“ leitet sich aus dem Elternrecht ab.[15] Das Elternrecht ist ein Recht auf „Fremdbestimmung und ist mit der Pflicht verbunden, das Gesetz in Kindeswohl gerechter Weise auszuüben, da es im Interesse und zum Wohle des Kindes existiert. Aus der Notwendigkeit für die Freiheits- und Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die Hinführung zur Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zieht es seine Rechtfertigung.[16] Das Elternrecht orientiert sich an den Grundrechten der Kinder und aus dem daraus resultierenden Kindeswohl.[17]
Das Elternrecht hat nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben immer den Vorrang als Erziehungsträger gegenüber dem Staat. Daher haben Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Erziehung des Kindes. Die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder steht dabei im Mittelpunkt. Art 6 Abs. 2 ist ein Grundgesetz, welches fremdnützig im Interesse der Kinder handelt. Neben dem Recht haben Eltern auch die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder. Eltern, die sich der Verantwortung der Pflege und Erziehung der Kinder entziehen, können sich nicht auf ihr Elternrecht berufen.[18] Hier hat der Staat bei Versagen, also bei Gefährdung des Kindes, das Recht und die Pflicht in die Elternverantwortung einzugreifen.
Daher kann das Elternrecht nicht völlig losgelöst vom Staat betrachtet werden. Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG besagt, dass die staatliche Gemeinschaft über die Betätigung (des Elternrechts) wacht. Damit hat auch das staatliche Wächteramt seine gesetzliche Verankerung.
Der Staat kann in die Eltern - Kind - Beziehung auf Grund des Schutzbedürfnisses des Kindes bzw. zur Wahrung des Kindeswohls eingreifen. Das Kind ist als Wesen mit einer Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne des Artikels 1 GG ein Grundrechtsträger und hat daher Anspruch auf den Schutz des Staates.
Das Wohl des Kindes ist für den Staat laut Art 6 Abs. 2 GG grundle-gend. Wenn Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung scheitern, hat der Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in die Erziehungsverantwortung der Eltern einzugreifen, um die Rechte des Kindes zu schützen. Grundsätzlich gilt jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip, d. h. das Elternrecht hat stets Vorrang vor dem Staat und es sollen immer erst Maßnahmen geringster Ordnung erfolgen.[19] Wenn Maßnahmen nach dem SGB VIII erfolgen, dann werden immer erst Hilfen zur Erziehung angeboten, bevor drastischere Eingriffe erfolgen. Also zuerst z. B. eine Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII anbieten, bevor das Kind nach § 34 in die Obhut der Heimerziehung übergeben wird.
Zu fragen bleibt noch, wer nun eigentlich Träger des staatlichen Wächteramtes ist?
In Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG wird die „staatliche Gemeinschaft“ genannt. Damit ist der Staat gemeint und dazu zählen Einrichtungen wie das Jugendamt (auf der exekutiven Ebene) und das Familiengericht (auf der judikativen Ebene).[20]
Welche Möglichkeiten diese Einrichtungen bei einer Kindeswohlgefährdung haben, ist in weiteren Gesetzen verankert.
3.2 Weitere Verankerung der Kindeswohlgefährdung
Die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Kind ist in weiteren Gesetzen geregelt. Zum einen finden sich Vorschriften im BGB und zum anderen im SGB VIII.
3.2.1 Der Rechtsbegriff des Kindeswohls und Eingriffsmöglichkeiten
Kindeswohl ist ein am Kind orientierter unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Praxis immer wieder einen neuen Bestimmungs- und Deutungsprozess durch läuft.[21] Mechthild Seithe definiert den Begriff des Kindeswohls als „Gesamtheit aller Bedingungen, die ein Minderjähriger für eine gesunde Entwicklung braucht“ (Vgl. Seithe, 2004, S.4), wobei sich die Aspekte gegenseitig beeinflussen. Weiterhin sagt sie, „… die Bestimmung der Qualität des Kindeswohls im konkreten Fall ist somit die Bestimmung der Qualität der jeweils vorgefundenen Sozialisationsbedingungen“ (Vgl. Seithe, 2004, S.4).
Diese Bedingungen, die eine positive Entwicklung ermöglichen, sollen von der Jugendhilfe gefördert werden. Große Bereiche der Jugendhilfe sind im Kontext elterlicher Sorge zu sehen. Daher geht es hier um Angebote für die Eltern, weil sie das Wohl des Kindes verbes-sern und unterstützen sollen. Die Jugendhilfe handelt im Kontext des staatlichen Wächteramtes im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben.[22]
§ 1666 BGB definiert, was unter dem Begriff „Kindeswohl-gefährdung“ rechtlich zu verstehen ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn „… das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet …“ ist (§ 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Als Gefährdungsursachen sind daher die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die Vernachlässigung des Kindes, das unverschuldete Elternversagen oder das Verhalten eines Dritten zu nennen.[23]
Wenn Eltern nicht in der Lage oder gewillt sind die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht zur Abwendung der Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Hierbei wird das staatliche Wächteramt im Sinne des Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG aufgegriffen und konkretisiert.[24]
Wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB erforderliche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen muss, so sind diese Maßnahmen, die mit der Trennung des Kindes von der elterlichen Sorge verbunden sind, „…nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann“ (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB).
Weiter sagt § 1666a Abs. 2 BGB, dass „die gesamte Personensorge“ nur entzogen werden darf, „… wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.“
Somit ist festzustellen, dass mit dieser Subsidiaritätsklausel Anordnungen, die mit der Trennung des Kindes von der elterlichen Sorge verbunden sind, nur als letztes Mittel Anwendung finden dürfen. Vorrang haben immer andere geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, auch öffentliche Hilfen.[25]
Liegen nur vereinzelt Unregelmäßigkeiten vor, darf das staatliche Wächteramt nicht in den Erziehungsprozess der Eltern eingreifen. Die Legitimation zur Trennung des Kindes als Maßnahme des staatlichen Wächteramtes setzt eine gesetzliche Grundlage nach §§ 1666, 1666a BGB voraus. Zusätzlich muss ein Versagen der Erziehungsberechtigten oder eine drohende oder bereits vorhandene Verwahrlosung bzw. Gefährdung des Kindeswohls vorliegen.[26]
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz beschäftigt sich ebenfalls mit dem Kindeswohl.
3.2.2 Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben im KJHG
Der § 1 SGB VIII greift die Vorschriften des Artikels 6 GG nochmals auf. Hier lautet die Vorschrift: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“
§ 1 Abs. 2 SGB VIII besagt, „Pflege und Erziehung des Kindes sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
In diesem Gesetzesprogramm wird das Spannungsverhältnis zwischen Elternverantwortung, Kindesrechten und staatlicher Schutzpflichten zum Ausdruck gebracht, indem es in § 1 Abs. 1 SGB VIII den Anspruch des Kindes auf Förderung und Erziehung seiner Entwicklung begründet, diesen aber in Abs. 2 in den Kontext elterlicher Erziehungsverantwortung und staatlichen Wächteramtes stellt. Der Schutz von Kindern vor Gefahren für ihr Wohl ist als generelles Ziel der Jugendhilfe gekennzeichnet. Dies wird in § 1 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII deutlich. „Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere erstens junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, zweitens Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, drittens Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, viertens dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreund-liche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“
Der Schutzauftrag der Jugendhilfe wird in § 1 SGB VIII durch die Zusammenführung des Rechtes des Kindes, der Verantwortung der Eltern und des Wächteramtes des Staates zu einem komplexen Auftrag.[27]
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist Bestandteil aller Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII und wird in verschiedenen Leistungen (§ 2 Abs. 2) und anderen Aufgaben (§ 2 Abs. 3) verwirklicht.
Dieses Hilfeprogramm greift sowohl im Vorfeld einer Kindeswohlgefährdung, als auch bei drohender oder bereits verwirklichter Gefahr.[28]
Das staatliche Wächteramt übernimmt das Jugendamt als Einrichtung des Staates. Mit der Einführung des § 8a SGB VIII, der den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung konkretisiert, wird deutlich, dass die Eingriffsbefugnis des Staates immer erst an das Einverständnis der Eltern gebunden ist.
Der § 8a SGB VIII besagt u. a.:
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
Ist es noch nicht zu einer Kindeswohlgefährdung gekommen, haben die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten Anspruch auf Hilfe nach § 27 SGB VIII. Hier heißt es: „Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“ Somit normiert das SGB VIII eine Schwelle unterhalb der Kindeswohlgefährdung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und § 1666 Abs. 1 BGB.[29]
Die Eltern haben immer die Möglichkeit, Hilfen nach §§ 27 bis 35 SGB VIII anzunehmen, wenn sie eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleisten können. Diese Hilfeangebote basieren jedoch auf einer freiwilligen Mitarbeit der Eltern und setzen daher für die Intervention der öffentlichen Jugendhilfe das Einverständnis der Eltern voraus.
Der § 8a Abs. 1 Satz 3 regelt den Einsatz erzieherischer Hilfen, auch wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die Eltern aber zur Inanspruchnahme von Hilfen bereit und in der Lage sind und das Jugendamt die Gewährung dieser Hilfen zur Abwendung der Gefährdung als geeignet und notwendig erachtet. Erst wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und die Eltern nicht Willens oder in der Lage sind bei der Abwendung der Gefahr mitzuwirken und die erforderlichen erzieherischen Hilfen in Anspruch zu nehmen, ist das Jugendamt verpflichtet das Familiengericht anzurufen.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungs-risikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen (§ 8a Abs. 3 SGB VIII).
Seit der Einführung des neuen Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes, wird der Schutzauftrag noch spezieller konkretisiert.
3.2.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Die Eltern sind für den Schutz der Kinder und Jugendlichen zuständig, da diese in ihrer Entwicklung sehr vielen Gefahren ausgesetzt sind. Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG räumt den Eltern das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder ein, solange die elterliche Erziehung das Kindeswohl gewährleistet. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, tritt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 das staatliche Wächteramt auf. Somit wird ein Schutzauftrag der Kinder normiert und institutionell verortet.
Verschiedene Institutionen sind für diesen Schutzauftrag zuständig. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sind Jugendämter und Familiengerichte Adressaten des staatlichen Wächteramtes. Dabei führt das SGB VIII diese beiden Institutionen zu einer Verantwortungsgemeinschaft für das Kindeswohl zusammen. Der neu geschaffene § 8a soll nun eine Orientierung für den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung geben. Er dient dazu, den Handlungsauftrag besser zu erkennen und sich gegenüber anderen Erwartungshaltungen abzugrenzen.[30]
Der § 8a stellt sich dabei nicht als Aufgabe, sondern als Grundsatz dar, der eine gesicherte Rechtsgrundlage für das Handeln der Fachkräfte schaffen soll und bei der Umsetzung von den Experten als „Fahrplan“ zu beachten ist.[31]
Der Kinderschutz sollte durch verschiedene Präzisierungen verbessert werden. Dazu zählen erstens der § 8a SGB VIII, der die Konkretisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes und der Freien Träger von Einrichtungen und Diensten regelt. Zweitens treten Neuerungen des § 42 SGB VIII in Kraft, die vorläufige Maßnahmen bei der Krisen-intervention regeln. Drittens soll es zu einer stärkeren Berücksichtigung beim Sozialdatenschutz nach den §§ 61ff. SGB VIII kommen. Viertens tritt der § 72a SGB VIII in Kraft, der die persönliche Eignung verschärft, indem die Prüfung der Personen mit bestimmten Vorstrafen eingeführt wird.
Die neuen Regelungen sollen das staatliche Wächteramt der Jugendhilfe und die Verantwortung der Öffentlichen und Freien Träger stärken. Dabei sollen bestehende Hilfeleistungen optimiert und der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl verbessert werden. Ziel ist es, Gefahrensituationen früher zu erkennen.
Der § 8a SGB VIII gibt für das fachliche Handeln die nötigen Anweisungen und Rahmenbedingungen. Durch eine wirksame Steuerung der angebotenen Hilfemaßnahmen und einer verbindlichen Form institutioneller Zusammenarbeit sollen die Gefährdungslagen für das Kindeswohl verhindert werden. Der Kinderschutz wurde zur gemeinsamen Aufgabe aller in der Jugendhilfe Tätigen.[32] Wenn bereits eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, ist das Jugendamt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, das Kind in Obhut zu nehmen. Dadurch wird das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesichert und auch dem staatlichen Wächteramt genüge getan. Das Elternrecht gilt als fremdnütziges Recht zu Gunsten des Kindes und verlangt zum Schutz des Kindes von den Eltern die Kooperation mit dem Jugendamt. Bei der Risikoabschätzung sind sie zur Mitwirkung verpflichtet, wenn das den Schutz des Kindes nicht beeinträchtigt. Die Kinder sollen in die Risikoeinschätzung mit einbezogen werden.[33]
Die Träger der Jugendhilfe sind in Gefährdungssituationen maßgeblich am Kinderschutz beteiligt. Daher sollen im Folgenden grundsätzlich die Rollen der Freien und Öffentlichen Träger bearbeitet werden.
4. Die Rolle der Öffentlichen und der Freien Träger
Der Allgemeine Soziale Dienst gilt als Basisdienst. Er ist territorial organisiert und deckt durch soziale Hilfeleistungen und öffentliche Kontrollaufgaben die Jugend-, Sozial- und Gesundheitshilfe ab. Die Arbeit findet in der Lebenswelt und im Sozialraum des Betroffenen statt. Beim ASD handelt es sich um eine umfassende soziale Dienstleistung, die ganzheitliche Hilfe realisieren soll, und auf die jeder Hilfebedürftige einen Anspruch hat.[34]
Der Allgemeine Soziale Dienst gilt als wesentlicher Bestandteil behördlicher Angebote auf der kommunalen Ebene und dient zur Unterstützung und Entlastung von Menschen in schwierigen Lebenslagen. Dem ASD sind die präventiven Aufgaben zugeordnet, die über die Einzelhilfe und Sozialpädagogische Familienhilfe hinausgehen.[35].
Er soll Hilfe zur Verbesserung der Lebenslagen leisten und sicherstellen. Prävention, ganzheitliche Arbeit im Wohngebiet und Wirksamkeit gelten dabei als Handlungsprinzipien. Wichtig bei der Arbeit des ASD ist, dass er soziale Problemkonstellationen rechtzeitig analysiert sowie Maßnahmen zur Reduktion akuter Notlagen einleitet und durchführt. Weiterhin ist der ASD vorrangig als Anlauf- und Kontaktstelle zu betrachten. Wenn weiterführende Hilfen in Form von erzieherischen, wirtschaftlichen und betreuenden Leistungen notwendig sind, so sollen diese durch den ASD eingeleitet und organisiert werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist jedoch keine verbindliche Definition des Aufgabenbereiches, einer klärenden Rechtsgrundlage und eines überzeugenden Organisationsmodells möglich.[36] Organisatorisch ist der ASD als selbstständige Einheit dem Jugendamt, aber auch in Einzelfällen dem Sozial- und Gesundheitsamt zugeordnet.[37]
Die Rechtsgrundlage zur Hilfegewährung ergibt sich aktuell durch Ansprüche im KJHG, Bundessozialhilfegesetz und dem JGG.[38]
Das Jugendamt ist seit 1924 auf kommunaler Ebene zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Jugendhilfe als Örtlicher Träger eingerichtet.[39] Einerseits ist sie eine Leistungsbehörde, die sich an den Nöten des Klientels orientiert. Andererseits ist sie aber auch eine Eingriffsbehörde, die gegenüber den Klienten ihre Macht ausüben kann.[40]
Das Jugendamt nimmt auf der Basis des Subsidiaritätsprinzipes die Aufgaben des Örtlichen Trägers der Jugendhilfe in enger Abstimmung mit Freien Trägern wahr. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII trägt das Jugendamt die Gesamtverantwortung dafür, „… dass die zur Erfül-lung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen…“. Wenn Freie Träger bestimmte Leistungen nicht anbieten können oder wollen, so muss das Jugendamt diese entsprechenden Leistungen selbst anbieten. Die Aufgaben des Jugendamtes sind in einem besonderen Gesetz, dem SGB VIII, geregelt. Das SGB VIII gibt den Kommunen das Jugendamt als ausführende fachliche Organisationseinheit vor. Das Jugendamt lebt im Spannungsfeld zwischen therapeutischen und fürsorgerischen Arbeitsansätzen mit dem Ziel der individuellen An- und Einpassung der Klienten an vorgegebene gesellschaftliche Rahmenbedingungen und das kritisch - politische Selbstverständnis. Das Ziel ist dabei die Veränderung der gesellschaftlichen Lebensbedingungen.[41]
4.1 Organisation des ASD
In der Praxis ist der ASD meistens dem Jugendamt unterstellt.[42]
Der Aufgabenbereich gestaltet sich heutzutage sehr vielfältig und erstreckt sich u. a. über die Jugend- und Sozialhilfe, Sozialpsychiatrie, Altenhilfe und Arbeitsförderung. Die Einzelfallhilfe und Beratung mit methodischen Vertiefungsgebieten, Stadtteil- und Gemeinwesenarbeit spielen als Arbeitskonzepte dabei eine zentrale Rolle.[43]
Diese Auftrags- und Kontextvielfalt ergibt sich vor allem aus den vielen zu beachtenden und anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, aus der Zuständigkeit für alle Alters- und Bevölkerungsgruppen und den unterschiedlichen psycho-sozialen Notlagen der Betroffenen, aber auch aus der notwendigen Zusammenarbeit mit vielen Kooperationspartnern und der Einbettung des ASD in verzweigte Systeme kommunaler Sozial- und Jugendhilfe und kommunalpolitischen Strukturen. Dieser komplexe berufliche Kontext erfordert einen Umgang, indem eine klare Vorstellung über die Art und den Umfang des Aufgabenkataloges existiert. Die Sozialarbeiter müssen wirkungsvolle Arbeitsweisen beherrschen, um einzelfallbezogene Auftragslagen präzise herauszuarbeiten, und somit Methoden einsetzen, die der jeweiligen spezifischen Situation angepasst sind.[44]
Der ASD übernimmt dabei verschiedene Funktionen.
1. Sensor für soziale Lebens- und Problemlagen
2. erstberatende Instanz für die Klärung von Lebens- und Problem-lagen und die Schaffung des Hilfebedarfs
3. Betreuungsinstanz für langfristige und formlose Betreuungen
4. Vermittlungsinstanz zu Spezialhilfen
5. Instanz zur Gestaltung der Infrastruktur[45]
6. staatliche Wächterinstanz.[46]
Dies geschieht auf der Grundlage von verschiedenen Aufgaben, die der ASD zu erfüllen hat.
4.2 Aufgaben des ASD
Die Hauptaufgabe des ASD liegt in der zielgerichteten und möglichst wirksamen Verteilung sozialer Leistungen. Nur der Hilfebedürftige soll die notwendige Unterstützung erfahren, diese aber schnell und wirksam.
Die Arbeit des ASD verläuft nach dem präventiven Ansatz, worunter die zielstrebige Orientierung an den Ressourcen des Sozialraumes verstanden wird. Lebensweltnah soll Belastungen entgegengewirkt werden, die eine positive Entwicklung und die eigenständige Lebensführung der Menschen verhindern. Dies geschieht durch frühzeitige Unterstützung, die niedrigschwellig und kostengünstig entlasten soll, um somit eingriffs- und kostenintensive Interventionen zu verhindern. Das ist jedoch erst möglich, wenn die Prävention vollkommen gelingen würde und jede Gefährdung durch Vorbeugung sicher auszuschließen wäre.[47]
Die grundsätzlichen Aufgaben der Jugendhilfe lassen sich wie folgt definieren:
1. Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen und Vermeidung von Benachteiligungen;
2. Beratung und Unterstützung von Eltern und Erziehungsberechtigten;
3. Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren
4. Schaffung positiver Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien, und für eine kinder- und familienfreundliche Umwelt sorgen[48]
Die Aufgabenschwerpunkte liegen u. a. in der Beratung und Unterstützung in allgemeinen Lebensfragen, in der funktionalen Erziehungsberatung sowie in den Hilfen für Familien in besonderen Situationen. Weiter Aufgaben finden sich in der Familien- und Jugendgerichtshilfe, in der Mitwirkung in allen Bereichen der Hilfe zur Erziehung, in der Hilfe für Suchtgefährdete und -kranke, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, Altenhilfe und in der Kooperation mit Freien Trägern, Initiativen sowie sonstigen Diensten und Institutionen.[49]
Dabei soll über Rechtsansprüche, Einrichtungen und Hilfsquellen informiert werden. Bei wirtschaftlichen Problemen, Ehe- und Erziehungsschwierigkeiten sowie Krisensituationen soll eine Beratung und Vermittlung erfolgen, als auch soziale und pädagogische Sachverhalte für Dritte begutachtet und das Kindeswohl sichergestellt werden.[50]
Bei den Aufgaben Beraten und Entscheiden sollen Lebenssituationen von Menschen, die sich in Belastungs-, Krisen- und Notsituationen befinden, wahrgenommen und gedeutet werden. Dazu muss der verständnisvolle Zugang für Probleme und Wünsche mit einer korrekten Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen verbunden sein.[51]
Die Lebensberatung des ASD folgt dem Ziel, die Einstellung oder das Verhalten des Menschen zu ändern, um die eigenen Probleme zu akzeptieren, sie lösen bzw. eine andere Sichtweise entwickeln zu können. Grundsätzlich soll eine Vermeidung der Abhängigkeit des Betroffenen vom Sozialarbeiter durch eine vorrangige Rechtsberatung vermieden werden.[52]
Eine weitere wichtige Aufgabe liegt in der Erstellung und Fortschreibung eines Hilfeplanes nach § 36 SGB VIII durch den ASD. Hier wer-den koordinierende und diagnostische Funktionen, sowie Funktionen zur Wahrung der Rechtsstellung der Betroffenen übernommen, da die Gesamtverantwortung bei dieser Einrichtung liegt.[53]
Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 und die Herausnahme nach § 43 SGB VIII, die Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren und die Anrufung des Vormundschaftsgerichtes nach § 50 SGB VIII sind ebenfalls weitere gesetzliche Aufgaben.
Die Unterstützung, der Schutz und die Kontrolle als gesetzliche Aufträge bewegen sich zwischen zwei Polen. Zum einen hat er die Aufgabe zur Unterstützung und Entlastung von Eltern z. B. bei der Versorgung und Erziehung ihrer Kinder, zum anderen hat er die Aufgabe des Schutzes vor Gefahren, z. B. beim Kindeswohl. Die Schutzpflicht ist oftmals gebunden an die Kontrollkompetenz. Beide Aufgaben müssen wahrgenommen werden, wobei der Schutzauftrag vorrangig zu realisieren ist. Alle Interventionen des ASD, also die öffentlichen, dienen der Unterstützung und Hilfe der Menschen. Dabei sind alle öffentlichen Sozial- und Hilfeleistungen ebenso wie Leistungsansprüche nicht ohne Kontrolle zu gestalten.
Die Verteilung knapper Güter bzw. Ressourcen auf eine große Anzahl konkreter Leistungen öffentlicher Hilfen fällt ebenfalls in das Aufgabengebiet des ASD. Dabei soll sozial gerecht verteilt werden, was eine fachlich qualifizierte Entscheidung voraussetzt. Zudem muss aber auch wirtschaftlich und sparsam gearbeitet werden.[54]
Der Ganzheitlichkeitsanspruch, der an den ASD gestellt wird, erfordert im Einzelfall, ebenso wie in übergeordneten Zusammenhängen, vielschichtige und zeitaufwendige zentrale Orientierungs-, Koordinations- und Vermittlungsleistungen. Minderjährige, die im Zuständigkeitsbereich der ASD-Fachkraft leben und die von Entwicklungsbeeinträchtigungen und Gefährdungen bedroht sind, fallen in die Gesamtverantwortung des Mitarbeiters des ASD. Soweit der Einzelfall weitergehende Hilfe erfordert, ist der ASD verantwortlich für den Einbezug des Fachteams, der Fachvorgesetzten und Fachkräfte mit spezifischem Wissen und Fähigkeiten. Hierbei soll es zu einer verständlichen und kontinuierlichen Information aller am Fall beteiligten Personen und einer qualifizierten Dokumentation des gesamten Interventions-, Entscheidungs- und Hilfeprozesses kommen. Die ASD-Fachkraft ist durch ihren präventiven Arbeitsansatz beauftragt, die frühzeitige Erkennung von Gefährdungen zu erarbeiten und im Rahmen der fachlichen Vernetzung bestehenden Gefährdungsfaktoren und sozialen Brennpunkten Aufmerksamkeit zu schenken. Dabei kommt es zur Einschätzung der Gefährdung und Sicherheit im unmittelbaren Kontakt mit dem Minderjährigen, Sorgeberechtigten und sonstigen wichtigen Bezugspersonen. Weiterhin entstehen u. U. auch Kommunikationen mit anderen Einrichtungen, die bereits mit dem Hilfeadressaten arbeiten. Wenn der Betreuungs- und Hilfeauftrag vergeben wurde, z. B. an Freie Träger, ist die ASD-Fachkraft trotzdem weiterhin noch zuständig für folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der einzelnen Fach- und Hilfeplansitzungen und des gesamten Hilfeverfahrens nach § 36 SGB VIII
2. fachliche Überprüfung der im Hilfeplan festgesetzten Ziele und Teilziele, sowie bei Bedarf im Einzelfall Steuerung der Art und des Umfangs der Hilfe
3. bei Erforderlichkeit vorsorglich Information an das Familiengericht geben, Anträge stellen sowie die sachverständige Mitwirkung an familiengerichtlichen Verfahren
4. Steuerung der Kooperationsprozesse bei Mehrfachhilfen zwischen den Leistungsträgern, verantwortlichen Fachkräften und Betreuungspersonen, zur Vermeidung von Zuständigkeitsproblemen und konkurrierenden Hilfeansätzen
5. begleitende Beratung und gegebenenfalls Vermittlung erzieherischer und materieller Hilfen für das engere Bezugsfeld des Minderjährigen zur Förderung der Erziehung und Versorgungs-fähigkeit
6. Abklärung der Eignung des Einzelfalls für Adoption nach § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wenn eine längerfristig zu leistende Hilfe außerhalb der eigenen Familie notwendig ist. Dazu zählen auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Rückführung des Kindes in die Familie, eine Überleitung in andere Hilfeformen oder Zuständigkeitsbereiche sowie die Hilfe für die Verselbstän-digung des Heranwachsenden.
7. nachsorgende Beratung und Vermittlung entsprechender Angebote und Hilfen für Minderjährige und Personen ihres weiteren Lebensumfeldes[55]
[...]
[1] Vgl. KINDLER, 2006, Kapitel 3, S. 2
[2] Vgl. STIMMER, 2000, S. 375
[3] Vgl. MÜNDER/MUTKE/SCHONE, 2000, S. 48–49
[4] Vgl. DEEGENER, 2005, S. 37
[5] Vgl. MÜNDER/MUTKE/SCHONE, 2000, S. 49
[6] Vgl. DEEGENER, 2005, S. 37–38
[7] Vgl. WIESNER, 5/2004, S. 162
[8] Vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., 2004, S. 48
[9] Vgl. WIESNER, 5/2004, S. 162
[10] Vgl. HEILMANN, 10/2001, S. 411
[11] Vgl. WIESNER, 5/2004, S. 162
[12] BVerfGE 59, 360 (376); 61, 358 (371) in HEILMANN, 10/2001, S. 412
[13] Vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., 2004, S. 48
[14] Vgl. WIESNER, 5/2004, S. 162
[15] Vgl. SCHMID/MEYSEN, 2006, Kapitel 2, S. 2
[16] Vgl. WIESNER, 2005, S. 221
[17] Vgl. SCHMID/MEYSEN, 2006, Kapitel 2, S. 2
[18] Vgl. MÜNDER/MUTKE/SCHONE, 2000, S. 17-18
[19] Vgl. WIESNER, 5/2004, S. 163
[20] Vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., 2001, S. 6
[21] Vgl. STIMMER, 2000, S. 375
[22] Vgl. SEITHE, 2004, S. 4
[23] Vgl. SCHMID/MEYSEN, 2006, Kapitel 2, S. 1
[24] Vgl. MÜNDER/MUTKE/SCHONE, 2000, S. 18
[25] Vgl. MÜNDER/MUTKE/SCHONE, 2000, S. 19
[26] Vgl. HEILMANN, 2000, S. 46
[27] Vgl. WIESNER, 5/2004, S. 163-164
[28] Vgl. SCHMID/MEYSEN, 2006, Kapitel 2, S. 7
[29] Vgl. SCHMID/MEYSEN, 2006, Kapitel 2, S. 8
[30] Vgl. MEYSEN/SCHINDLER, 10/2004, S. 450
[31] Vgl. KUNKEL, 2006, S. 3
[32] Vgl. Institut für soziale Arbeit, 2006, S.12–15
[33] Vgl. KUNKEL, 2006, S. 6
[34] Vgl. HOTTELET, 1996, S. 34
[35] Vgl. STIMMER, 2000, S. 19
[36] Vgl. HOTTELET, 1996, S. 33
[37] Vgl. STIMMER, 2000, S. 19
[38] Vgl. HOTTELET, 1996, S. 33
[39] Vgl. STIMMER, 2000, S. 348
[40] Vgl. ORTMANN, 1994, S. 12
[41] Vgl. WAGNER, 1996, S. 299–300
[42] Vgl. KRIEGER, 1994, S. 32
[43] Vgl. SCHRAPPER, 2005, S. 50
[44] Vgl. KRIEGER, 1994, S. 35–36
[45] Vgl. SCHONE u.a., 1997, S. 111–112
[46] Vgl. MÜNDER/MUTKE/SCHONE, 2000, S. 161
[47] Vgl. SCHRAPPER, 2005, S. 52
[48] Vgl. WIESNER, 5/2004, S. 164
[49] Vgl. TIETZ, 1999, S. 41–42
[50] Vgl. HOTTELET, 1996, S. 34
[51] Vgl. SCHRAPPER, 2005, S. 50–51
[52] Vgl. KRIEGER, 1994, S. 54–56
[53] Vgl. KRIEGER, 1994, S. 163
[54] Vgl. SCHRAPPER, 2005, S. 51–52
[55] Vgl. BLÜML, 2006, Kapitel 107, S. 2–3
- Quote paper
- Stefanie Witt (Author), 2007, Gewalt gegen Kinder. Vernachlässigung als eine Form der Kindeswohlgefährdung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87729
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