Aufgrund wirtschaftlicher und politischer Ereignisse können Unternehmen von einer Insolvenz bedroht sein. Demzufolge sind insolvenzrechtliche Regelungen von großer Bedeutung für die Wirtschaft und für ein Unternehmen.
In dieser Arbeit soll speziell auf das Verfahren der Regelinsolvenz eingegangen werden, das für natürliche Unternehmen und Personen, unter Bezug bestimmter Merkmale, bestimmt ist. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über die Gründe, den Ablauf und den Sanierungscharakter einer Insolvenz zu geben und die Bedeutung für eine GmbH Geschäftsführung herauszuarbeiten. Dazu werden wichtige Begrifflichkeiten erläutert und ein Rahmen über die wesentlichen Phasen einer Insolvenz gesetzt. Zur Klärung der Frage, welche Bedeutung eine Insolvenz für eine GmbH und deren Geschäftsführer hat, werden ausgewählte Erläuterungen in die Arbeit eingebunden.
Aufgrund des Umfanges eines Insolvenzverfahrens, und des Auftretens verschiedenartigster Umstände und Probleme innerhalb verschiedener Unternehmen, erhebt die Arbeit keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Allgemeingültigkeit der Ergebnisse. Die Gesamtinsolvenzen im ersten Halbjahr 2007 stiegen auf 81 600 (im Vergleich Vorjahreszeitraum 76 050 Fälle). Allerdings verzeichnen die Unternehmensinsolvenzen, laut Creditreform, einen Rückgang von 14,3%, während Verbraucherinsolvenzen um + 18,2% zunahmen. Ursachen für die sinkenden Unternehmensinsolvenzen sind u.a. steigende Umsätze. Die Verbesserung entstand allerdings hauptsächlich durch Betriebe in Westdeutschland, in Ostdeutschland fiel die Zahl der Umsatzsteigerung von 13,9% auf 11,9%. Im Handel bremst der gestiegene Mehrwertsteuersatz, von 16% auf 19%, die Umsatzentwicklung. So gab nur jeder fünfte Betrieb an mehr Umsatz erwirtschaftet zu haben. Gleichschreitend mit der Umsatzentwicklung ist die Gewinnentwicklung. Im Mittelstand konnten 18,7% steigende Gewinne verzeichnen. Durch die gute Konjunkturlage konnten Unternehmen mehr Gewinne thesaurieren (einbehalten von Gewinnen zum Zweck der Selbstfinanzierung), wodurch die Eigenkapitalsituation stieg. Somit war jeder vierte Betrieb in Deutschland ausreichend mit Eigenkapital versorgt. Forderungsausfälle von mehr als 1% im Verhältnis zum Umsatz mussten 13,8% der Unternehmen hinnehmen, ein Rückgang um 5,1 Prozentpunkte. Ebenfalls verbessert hat sich das Zahlungsverhalten der Kunden.
Inhaltsverzeichnis
1. Verzeichnisse
1.1 Abbildungsverzeichnis
1.2 Tabellenverzeichnis
2 Einleitung
2.1 Insolvenzentwicklung 2007
2.2 Die neue Insolvenzordnung
3 Begriffserläuterung
3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
3.2 Insolvenzrecht
3.3 Regelinsolvenz
4 Ablauf der Regelinsolvenz mit Bezug auf die Pflichten des GmbH Geschäftsführers
4.1 Gründe einer Insolvenz
4.1.1 Zahlungsunfähigkeit
4.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
4.1.3 Überschuldung
4.1.4 Insolvenzursachen aus Sicht von Insolvenzverwaltern
4.2 Maßnahmen der Geschäftsführer einer GmbH in der Insolvenz – Der Insolvenzantrag
4.3 Das eröffnete Insolvenzverfahren
4.4 Die Beendigung des Insolvenzverfahrens
5 Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren
5.1 Der Insolvenzplan
5.2 Die Eigenverwaltung
5.3 Die Restschuldbefreiung
6 Strafrecht in der Insolvenz
7 Fazit
8 Literaturverzeichnis
8.1 Literaturquellen
8.2 Internetquellen
1. Verzeichnisse
1.1 Abbildungsverzeichnis
Abbildung -1 Insolvenzverfahren in Deutschland
Abbildung -2 Arbeitsplatzverluste
Abbildung -3 Durchführungsmöglichkeiten der Regelinsolvenz
Abbildung -4 Entwicklung zur Insolvenz
Abbildung -5 Externe Einflussfaktor auf Insolvenz und Sanierung
Abbildung -6 Insolvenzablauf
Abbildung -7 Antragsberechtigte der Insolvenz
Abbildung -8 Sicherungsmaßnahmen
Abbildung -9 Auskunftspflicht
Abbildung -10 Aufgaben der Verwaltungsorgane
Abbildung -11 Strafbarkeit bei Beitragszahlungsverweigerung
1.2 Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Insolvenzen nach Rechtsformen im 1. Halbjahr 2007
Tabelle 2 Gegenüberstellung Insolvenzverfahren / Eigenverwaltung
Tabelle 3 Haftungsgründe einer GmbH
2 Einleitung
2.1 Insolvenzentwicklung 2007
Die Gesamtinsolvenzen im ersten Halbjahr 2007 stiegen auf 81 600 (im Vergleich Vorjahreszeitraum 76 050 Fälle). Allerdings verzeichnen die Unternehmensinsolvenzen, laut Creditreform, einen Rückgang von 14,3%, während Verbraucherinsolvenzen um + 18,2% zunahmen.[1]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung -1 Insolvenzverfahren in Deutschland
Ursachen für die sinkenden Unternehmensinsolvenzen sind u.a. steigende Umsätze. Die Verbesserung entstand allerdings hauptsächlich durch Betriebe in Westdeutschland, in Ostdeutschland fiel die Zahl der Umsatzsteigerung von 13,9% auf 11,9%. Im Handel bremst der gestiegene Mehrwertsteuersatz, von 16% auf 19%, die Umsatzentwicklung. So gab nur jeder fünfte Betrieb an mehr Umsatz erwirtschaftet zu haben.
Gleichschreitend mit der Umsatzentwicklung ist die Gewinnentwicklung. Im Mittelstand konnten 18,7% steigende Gewinne verzeichnen. Durch die gute Konjunkturlage konnten Unternehmen mehr Gewinne thesaurieren (einbehalten von Gewinnen zum Zweck der Selbstfinanzierung), wodurch die Eigenkapitalsituation stieg. Somit war jeder vierte Betrieb in Deutschland ausreichend mit Eigenkapital versorgt.
Forderungsausfälle von mehr als 1% im Verhältnis zum Umsatz mussten 13,8% der Unternehmen hinnehmen, ein Rückgang um 5,1 Prozentpunkte. Ebenfalls verbessert hat sich das Zahlungsverhalten der Kunden. So erhalten 71,4% der Unternehmen ihre Rechnungen innerhalb von 30 Tagen beglichen, im Vorjahr waren es nur 68,5%.[2] Bei den Kapitalgesellschaften liegt die GmbH mit Abstand vorn, was die Insolvenzhäufigkeit betrifft.30,6 % des Insolvenzgeschehens gehen auf ihr Konto. [3]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Angaben in Prozent; () = Vorjahresangaben
Quelle: Creditreform Datenbank
Tabelle 1 Insolvenzen nach Rechtsformen im 1. Halbjahr 2007
Eine Insolvenz führt meist auch zu Arbeitsplatzverlusten, jedoch war die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer seit 10 Jahren nicht mehr so gering, wie im ersten Halbjahr 2007. 188.000 Arbeitnehmern droht der Verlust des Arbeitsplatzes.[4]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung -2 Arbeitsplatzverluste
2.2 Die neue Insolvenzordnung
Am 01.01.1999 trat das neue Insolvenzrecht in Kraft. Die bis dahin geltende Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsordnung wurden abgelöst. Hintergrund der Reform war, unter anderem, die aus der Ölkrise 1973 hervorgerufene Erkenntnis, dass das alte Konkursrecht aufgrund der großen Massearmut nicht in der Lage war die Krise zu bewältigen. Etwa 75 % aller Verfahren wurden damals mangels Masse gar nicht erst eröffnet. Hauptziel der neuen Insolvenzordnung war es daher, Maßnahmen gegen Massearmut zu ergreifen und eine bessere Abstimmung von Liquidation und Sanierung zu erhalten. Es soll eine Fortführung fast zahlungsunfähiger Unternehmen und eine Erleichterung des Neuanfangs gescheiterter Firmen erleichtern. Folgende Schwerpunkte wurden unter anderem im neuen Insolvenzrecht eingeführt:
- eine Einheitlichkeit des Verfahrens
- die Förderung außergerichtlicher Sanierung
- Stärkung der Gläubigerautonomie und Regelungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren, der Eigenverwaltung und der Restschuldbefreiung.[5]
3 Begriffserläuterung
3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH stellt eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit dar, an der sich juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage, auf das in Geschäftsanteile zerlegte gezeichnete Kapital, beteiligen und so Gesellschafter werden. Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens hundert Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Als juristische Person ist die GmbH selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Rechtsgrundlage ist das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dabei kann sie nicht selbst handeln, sondern wird durch ihre Organe vertreten. Das sind der/die Geschäftsführer, der Aufsichtsrat sowie die Gesellschafterversammlung.[6] Es ist ein Gesellschaftsvertrag nach § 3 GmbHG aufzustellen.
Die GmbH haftet, für Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber, unbeschränkt mit dem Gesellschaftsvermögen. Für Verbindlichkeiten der GmbH haften nicht die Gesellschafter (§ 13 Abs. 2 GmbHG), wenn die Einlagen ordnungsgemäß erbracht wurden und in der nachfolgenden Zeit nicht gegen die Kapitalerhaltungskosten verstoßen wurde. Die Geschäftsführung kann allerdings aus verschiedenen Gründen strafrechtlich belangt werden, insbesondere wenn sie in einer Unternehmenskrise ihren Pflichten nicht nachkommt und sich, zum Beispiel, der Insolvenzverschleppung schuldig macht.[7] Die strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung beginnt mit Wirksamwerden der Bestellung und endet mit der Amtsniederlegung oder der Abberufung.[8]
3.2 Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht in Deutschland ist gesetzlich geregelt in der Insolvenzordnung (InsO). Insolvenz bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners zahlungsunfähig zu sein, das heißt ein Schuldner ist nicht mehr in der Lage seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“ § 1 InsO.
Zu beachten ist das in, oder bei einer drohenden, Insolvenz neben der InsO auch andere Gesetze von Bedeutung sind. Genannt werden drei Beispiele:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).[9]
Der Begriff „Insolvenzfähigkeit“ wird nicht im Gesetz definiert, allerdings nennt § 11 InsO die Zulässigkeitsvorraussetzungen für ein Insolvenzverfahren. Demnach kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder juristischen und natürlichen Person, sowie des nicht rechtsfähigen Vereins eröffnet werden. Dazu kommt die Möglichkeit der Eröffnung über das Vermögen bestimmter Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, zum Beispiel eine OHG oder KG, sowie über Nachlässe und das Gesamtgut einer von Ehegatten gemeinschaftlich verwalteten oder fortgesetzten Gütergemeinschaft. Es ist unzulässig über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wie auch des Bundes oder Landes ein Insolvenzverfahren zu eröffnen (§ 12 Abs. 1 InsO).
3.3 Regelinsolvenz
Die Regelinsolvenz stellt ein Verfahren der Insolvenz dar. Daneben gibt es noch das Verfahren der Verbraucherinsolvenz. Anzuwenden ist die Regelinsolvenz bei juristischen Personen (u.a. GmbH, AG), bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (u.a. OHG, KG) und bei natürlichen Personen mit wirtschaftlicher Tätigkeit.
Um eine Regelinsolvenz von einer Verbraucherinsolvenz abgrenzen zu können, bedarf es § 304 InsO. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren für Personen die nicht selbstständig tätig sind/ waren, für Personen die selbstständig tätig waren und weniger als 20 Gläubiger haben oder gegen die keine Forderung aus Arbeitsverhältnissen besteht.[10]
Ist das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden gibt es zwei Durchführungsarten:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung -3 Durchführungsmöglichkeiten der Regelinsolvenz
4 Ablauf der Regelinsolvenz mit Bezug auf die Pflichten des GmbH Geschäftsführers
4.1 Gründe einer Insolvenz
§ 16 InsO setzt voraus, das ein Eröffnungsgrund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben ist. Allerdings befindet sich ein Unternehmen nicht erst in der Krise, wenn eine der in §§ 17 ff InsO oder § 283 Abs. 1 StGB genannten Umstände eingetreten ist, sonder diese Umstände kennzeichnen vielmehr den Höhepunkt einer Krise.
Als Krise versteht man „jeden Zustand eines Unternehmens, bei dem dessen Leistungsfähigkeit in Frage gestellt ist, die wesentlichen Ziele und Werte des Unternehmens unmittelbar gefährdet sind und das Unternehmen in seiner Existenz bedroht ist.“.[11]
[...]
[1] Vgl. http://www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Aktuelles/Creditreform_Analysen/Insolvenzen_Neugruendungen_Loeschungen/2_insolvenzverfahren.jsp
[2] Vgl. http://www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Aktuelles/Creditreform_News_dyn/Creditreform_News/2007-04-04_Wirtschaftslage_Mittelstand.jsp
[3] Vgl. http://www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Aktuelles/Creditreform_Analysen/Insolvenzen_Neugruendungen_Loeschungen/index.jsp
[4] Vgl. http://www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Aktuelles/Creditreform_Analysen/Insolvenzen_Neugruendungen_Loeschungen/3_Gesamtarbeitsplaetze.jsp
[5] Vgl. Breuer, W.: Das neue Insolvenzrecht, 1998, S. 1 ff.
[6] Vgl. Olfert, K./Rahn, H.J.: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 1999, S. 122 ff.
[7] Vgl. Schmittmann, J.: Das insolvenzrechtliche Mandat, 2007, § 2 Rz 13.
[8] Vgl. Pelz, C.: Strafrecht in Krise und Insolvenz, 2004, S.1.
[9] Vgl. Hess, H.: Insolvenzrecht, 2007, S. VII.
[10] Vgl. Hess, H.: Insolvenzrecht, 2007, S. 23.
[11] Pelz, C.: Strafrecht in Krise und Insolvenz, 2004, S.1.
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